1858 / 63 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Minifterium für Sandel, Gewerbe und öffentliche | E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst- und ; 3) Ueber den Fonds, welcher si aus- den- Ertrágen der dur die die gutacitliche Aeußerung vorbehalten ist; (Allerhöchste Ordre vom

Arbeiten. Géwerk schule. | ; Kollekten zur Hebung dex dringendsten 9. Februar 1855), i 31) Freies Handzeichnen: die Prófessoren Herbig, Lenge- i füllen Nets! e etalbet ‘bat, neht bin Era geliichen Ober-Kirchen- bei Beseßung der geistlihen Rathsftellen bei den Regierungen, so-

: te ausge- Holbein und der Lehrer Schüze, : Dispofition zu. fern mit diesen Stellen cine Mitgliedschaft im Konsistorium ver- C Tca wies eutdat cher Ves Mainag) Den L 32) Modelliren nah Gypsabgüssen: Prof. Au g. Fifcher. Men O Weéltamini "l den Geschäftsgang betreffend. bunden ist (Allerh. Ordre vom 5. Februar 1855 und Allerh. Ordres

33) Geometrishes unde arcitektonishes Reißen: die Professo- : 4) Der Evangelische Ober-Kirchenrath verwaltet diese Angelegenheiten bom 10. Januar und 19. Juni 1857). e A, E d Uet drer “ur doit S E Le f ren iele und S reidai Un dt, : N folle ialish. Er feht in direktem Verkehr mit den übrigen Behörden und bei Leitung des kirhlihen Kollektenwesens; (Allerh. Ordre vom

râclufiowck, dèr uribekanuten Juhaber aufgekündigter

der Vorlesungen und prakti Akademie der Künfte im Sommer-Halbjahr vom 1. April bis

T M E S R R I S S E E E E E E A R O T E De O Ne Tee R E S N E E n L E E E

ut? und Neumärkisher Pfandbriefe, und

. den Allerböchsten Erlaß vom 15. Februar 1858, be- treffend die Genehmigung der von dem General-Land- tage ‘der westpreußishen Landschaft beschlossenen Zu- säße zu dem unter dem 25. Juni 1851 Allerhöcbst bestätigten weftpreußishen Landschafts-Reglement ; unter

ftung der in- ländishen Scheidemünze gegen Courant bei den Stkaäats-

die Verordnung, betreffend die Umwech kassen. Vom 15. Februar 1858;- und- unter

. den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Februar: 1858, - be- | treffend die Wiederherstellung der im Bezirke des Appellation8gerihts zu Naumburg verlorenen Grund-

aften. Berlin, den 15. März 1858. i Debits-Comtoir der Ge seß-Sammlung.

MWèinisierium der j Spe Unterricts - und Medizétial - Angélegenheitén.

Akademie der Künste

Verzeichniß kben Uébungen bei der Königlichen

Ende Séptember d. J. A. Fächer der bildenden Künste.

1) Zeichnen, Malen und Modelliren. nah dem lebenden Modell,

geleitet von den Mitglieden des Senats der Akademie unter Mitwirkung des Professors Joh. Wolff. E in der Composition und Gewandung : Prof. v. ödber.

Unterricht im Malen (höhere Abtheilung): Prof.Schrader. Zeichnen und Malen im Königl. Museum und in der Aka- demie: Prof. Herbig.

Anatomie: Dr. Müller.

Zeichnen nah Gypsabgüfssen (Antike): Prof. Daege. Modelliren nah der Antike: Prof. Aug. Fischer. Vorbereitungs- und Prüfungsklasse: die Professoren Herbig und Holbein.

) Landschaftszeihnen: Prof. Schirmer.

eichnen der Thiere, besonders der Pferde: Prof. Eybel. Zeichnen. nach anatomishen Vorbildern und Proportionen des menschlihen Körpers: Lehrer Domschke. ¿ Die Projection, Schatten-Construction, Perspektive, verbun- den mit Aufgaben aus den historisch - wihtigen Bauwerken : S: Beckmann. Y Kupferstehen: Prof. Mandel. Schwarzkunst auf Stahl: Prof. Lüderiß. Ho z- und Formftechen: Prof. Gubißt. chrift- und Kartenftehen: Leh rer Reyher.

) Metallgraviren und Steinschneiden: Prof. K, Fischer.

Bronzegießen: Lehrer Heinr. Fischer. Kunstgeschichte: Prof. Dr. Guhl ;

) Mythologie: Prof. Dr. Geppert.

Geschichte. des Kostüms: Prof. Weiß. j B. Baufächer. Zeichnung und Composition architektonisher Dekorationen : Prof. Bôtticher. Entwerfen der Gebäude: Hof-Baurath Prof. Stra. a) Bau-Constructionen: D erselbe. Perspektive für Architekten: Prof. Beckmann. Modelliren architektonischer Verzierungen: Prof. Aug. Fischer. C. Musik.

) Lehre der Harmonie: Musik-Direktor Bach.

Doppelter “CContrapunkt und Fuge: Derselbe.

) Choral- und Figuralstyl: Derselbe.

Freie Vokal-Composition: die Musik-Direktoren Bach und Grell.

D, Bei der mit der Akademie: verbundenen allgemeinen Zeihnenschule. j

Freies Handzeichnen: unter Leitung des Prof, Lengeri und des Lehrers Gos. L f, Lenge ri

Anfang bis Ende April * jeden Mittwoch: von 12 bis 2 Uhr. und für die Nr. 31 bis 33 jeden Sonntag von 8 bis 9 Uhr. “fr welche si fur eins der Kunftfäher anmelden, müssen. ihre Schulzeugnisse vorlegen. Berlin, den 15. Februar 1858. f Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice-Direktor.,

Evangelischer Ober - Kircheurath.

Cirkular-Erlaß vom 21. Oktober 1857 betref- fend die Ressort-Verhältnisse imGebiete der evan- gelishen Kirhen-Verwaltun g.

Dem Königlichen Konsistorium lassen wir in den Anlagen (a.) Exemplare einer geprueten Zusammentelung der über die Nessort- Verhältnisse im Gebiete der evangelishen Kirchen-Verwaltung seit dem 29. Zuni 1850 ergangenen Bestimmungen für die Mitglieder und zur Vertheilung an die Superintendenten der Provinz zugehene

erlin, den 21, Oktober 1857, i

Evangelischer Ober-Kirchenrath. “v, Uechtrig. An - sämmtliche Königliche Konfistorien.

Zusammenstellung der Vorschriften für die R N Kirchen- Verwaltung nach-dem Ressort - Reglement vom 29, Juni 1850 und den später ergangenen Bestimmungen.

A. Nessort des Evangelischen Ober -Kirchenraths.

L Umfang.

1) Nach dem Ressort - Reglement n 29. Juni 1850 gehören zum Ressort des Evangelischen Ober-Kirchenraths folgende nah der Instruction bom 23. Oktober 1817, der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 und der Verordnung. vom 27. Juni 1845 §. 1 den Konfistorien über- wiesene Angelegenheiten, nämlich:

1)- das Shnodalwesen ;

2) die Aufficht über den Gottesdienst in dogmatisher und liturgischer Beziehung; die Aufficht über den kirchlichen Religions - Unterricht ; die Anordnung kirchlicher Feste, der Einweihung von Kirchen und Rue i R von Kirchen zu anderen als den stiftungsmäßigen

weden;

3) die Aufsicht über das kirchliche P udgomelen und die Vorbereitung zum geistlichen Stande, einschließlih der Aufficht über das Prediger- Seminar zu Wittenberg;

5

4) die Beschwerden über Psärrbeseßungén und die Beseßungen niederer kirchlicher Aemter, so wie die Streitigkeiten über kirchliche Präsenta- tions- und Wahlrechte, vorbehaltlih des Nechtsweges;

9) Gil über Ordination, Einführung und Vereidigung „der

eistlichen ;

6) die Aufsicht über die Disziplin der Geistlichen;

7) die Emeritirungs - Augelegenheiten, die Verfügung über das Sterbe- quartal umd das Gnadenjahr, soweit dabei nicht die Staatsmittel in Anspruch genommen werden, so wie die vikarishe Verwaltung erledigter Aemter;

8) die Beschwerden über Anmaßung oder Verweigerung pfarramtlicher Händlungen seitens evangelischer Geistlihen , die Ueberhebung von Se reN und die Streitigkeiten über Parochialberechtigungen;

9) die Bestätigung der niht für die Vermögens-Verwaltung bestimmten niederen Kirchenbedienten, insbesondere dèr Presbyter und Gemeinde-

vertreter, wo solche erforderlich ift;

10) die Ertheilung kirchlicher Dispensationen ;

Grenzen ; 12) die Kirchen - Visitationen und die Beaufsichtigung der Pfarr- und Superintendentur-Archive.

Jn diesen Angelegenheiten übt der Evangelische Ober-Kirchenrath die Befugnisse der höheren Justanz und das Recht der allgemeinen Anordnung innerhalb, der bestehenden Geseße und Verordnungeû aus. (Nessort-Regle- ment vom 29. Juni 1850. §. 1.)

2) Durch Allerhöchste Ordre vom 31. Juli 1852 ist dem Evangeli- schen Ober-Kirchenrathe das bis dahin von dem Konsistorium in Berlin ausgeübte Auffichtsreht über die unter dem Patronate Sr, Majestät des Königs stehenden deutshen evangelischen Gemeinden zu pon, Buenos- Ayres und Rio de_Janeiro übertragen worden. Dieselbe Allerhöchste Bestimmung findet auch auf andere deutsche evangelische Gemeinden des Auslandes , welche fich der preußischen Landeskirche angeschlossen haben,

wie z. B, zu Montevideo, Smyrna 2c., Anwendung.

11) die Aufrechthaltung der Kirhenzucht innerhalb der landesgeseßlichen

neral-Verfügungen im Konzept und

ift dem Minister der geistlihen Angelegenheiten vorzulegen, e E E ée ten it vermerken wird, daß er davon Kenntniß de ommen habe. Sämmtliche Ausfertigungen ergehen unter der Firma lis Evangelische Ober - E und werden von dem Vorfißenden allein

der

I (NRessort-Reg

ement §. 2.) Durch Allerhöchste Ordre vom 5. Februar 1855 (Aktenstücke aus

erwaltung des Evangelischen Ober - Kirchenraths Bd. IL., Hft. 2,

S. 77 ffff.) ift in Beziehung auf die end der General-Verfügungen

und der Jmmedijat-Berichte an den Mini

er der geistlichen Angelegenheiten

estattet, General-Verfügungen in Fällen besonderer Dringlichkeit erst nach gen Abgange mitzutheilen M und ferner auch , wo besondere Gründe dies angemessen erscheinen lassen; die Mittheilung der Jmmediat - Berichte vor deren Abgange zu unterlassen, dagegen aber Ay eitig mit dem Abgange

des Inmmediat-Berichts dem Minister Abschri

t desselben vorzulegen. ) Nath einer zwischen dem Minister der geistlichen Angelegenheiten

und dem Evangelischen api tamm Mgi getroffenen Uebereinkunft werden

die wegen Dispensation vom

ten und Z3ten kirchlichen Aufgebote er-

lassenenen Verfügungen dem Minister nah dem Abgange zur Kenntniße-

- nahme vorgelegt.

B. Ressort des Miuifexs der geistlihen Angelegenheiten.

Umfang

Oem Minister der gelstlihen Angelegenheiten steht die höhere Ver-

waltung der gegenwärtig den Provinzial - Regierungen übertragenen

äußeren Angelegenheiten der évangelishen Kirche, so wie die Verwaltung

und Verwendung der Staatsfonds zu den bestimmten kirchlichen Zwecken U. În erfterer Beziehung géhdren zu dem Nessort des Ministers folgende ngelegenheiten :

L)

2)-

3 h

9)

10d Seba E ita

ie Aufsicht über die Kirhenbücher :

die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe,

die Aufficht über das Vermögen der dem landesherrlichen atronat niht unterworfenen Kirchen , kirchlichen Stiftungen und Institute, so wie die Ausübung der landesherrlichen Auffichts- und Verwal- tungsrechte in Ansehung des Vermögens der. dem lande8herrlichen Patronat nnterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Justitute; die Ernennung oder Beftätigung der für die. Verwaltung des kirch- lichen Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten , so wie die Aufsicht über deren amtliche und fittlihe Führung und die da-

die Kiterbaus des Jnterimistikums in streitigen Kirchen-, Pfarr-

mit L Ahg verbundenen Disziplinarbefugnisse. (Refsort«

Reglement §. s U. K Aizmiñännden, den Geschäftsgang betreffend.

n den vorstehenden zum Nessort ‘des Ministers gehbrenden Angele- |

genheiten bleibt es dem Ermessen desselben in Fällen, welche für den Evan- gelischen Ober-Kirchenrath besonderes Juteresse bieten, vorbehalten, leßte- rem die ihm wünschenswerthe Kenntniß zu gewähren, beziehentlich sein Gutachten zu erfordern, so wie es dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe vorbehalten sein soll, in solchen äußeren Angelegenheiten, von denen er eine wesentliche Einwirkung auf die ihm übertragene Seite der kirchlichen Verwaltung annehmen zu min glaubt, Anträge an den Minister zu stellen. (Ressort-Reglement §. 4.)

C.

Gemeinschaftlihes Ressort des Ministers der gei fst«

lihen Angelegenheiten und des ‘Evangelischen Ober-

Kirchenraths. L. Umfang.

Jn folgenden Fällen findet ein Zusammenwirken des Ministers der

geistlichen Angelegenheiten und des Evangelischen Ober-Kirchenraths ftatt.

1)

2)

in den Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung vom 27. Vio, 1845 §. 3 die Regierungen angewiesen find, sich mit den Konsifto- rien in Einvernehmen zu seßen, mithin wenn über das Vorhanden- sein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die Abmessung seines Um- fanges Zweifel entstehen, ingleichen wo es sih um die Verwendun

der bei der Vermdgensverwaltung einzelner Kirchen, kirchlicher Stif- tungen und Justitute sich ergebenden Ueberschüsse handelt;

in den nach derselben Verordnung §. 5 zum gemeinschaftlichen Ressort der Regierungen und Konsiftorien gehörenden Angelegenheiten, also bei der Veränderung bestehender oder Einführung neuer Stolgebüh- ren und Taxen, und bei der Veränderung beftehender oder Bildung neuer Pfarrbezirke; i i i

bei Anstellungen oder. bei Anordnung kommissarischer Beschäftigun- gen in den Konsistorien, bei der Beschung erledigter Superintenden- turen, so wie bei der Anstellung der Direktoren und Lehrer am Prediger-Seminar zu Wittenberg ;

bei dem Antrage auf Ertheilung von Orden_ und Auszeichnungen an Geistliche;

in den Angelegenheiten des landesherrlichen Patronats; s

bei der Bewilligung von Unterstüßungen an Geistliche. (Ressort- Reglement vom 29. Juni 1850 §. 5.)

bei der Bestimmung, resp. Genehmigung der in den Volksschulen, dén Schullehrex-Seminarien und den höheren Schulen zu gebrauchen- den Religionslehrbücher; (Allerhöchste Ordre vom 5. {Februar 1859. Aktenstücke Bd, I1l., Hft. 2, S. 717 ff.),

bei der- Anstellung von ordentlichen oder außerordentlichen Profes- soren der Theologie an den Universitäten und der Direktoren der Schullehrér- Seminare, so weit es fih um Lehre und Bekenntniß derselben handelt, worüber dem Evangelischen Ober - Kirchenrathe

; Tay j i : ; i tajestät. Derselbe hat jedo Ge- 16. Februar 1856 und dadur genehmigtes Regulativ. *) Akten- Für die Unterrichts8-Abtheilungen von Nr, 1 bis Nr. Z07von : berichtet unmittelbar an des n N Maleggt.. Dr E E Q g stúde Bd. IL, Hft. 2 S. 124. 129) g 9

in der Aufsicht über die Domkirhe und das Domfkandidatenstift zu Berlin; (Allerhöbchste Ordre vom 26. April 1854. Allerhö ît- - bestätigte Statuten des Domkandidatenstifts vom 22. November 1853.. Aktenstücke Bd. 11. Heft 2 S. 102 f.) : . Bestimmungen, den Geschäftsgang betreffend.

i 1) Jn den vorstehend ad 1, 2 aufgeführten Fällen erfolgen die Ent- scheidungen im Namen des Ministers nah vorgängig erklärtem Ein- cerftändnisse des Evangelischen Ober - Kirchenraths und unter ausdrück- licher Erwähnung des Einverständnisses. Jn derselben Weise wird verfahren

2) in den vorstehend sub 7, 8, 9 aufgeführten Fällen, so wie in den unter 6 bezeichneten Unterstüßungssachen. Hier tritt nur insofern eine Modification ein, als die Bewilligung von Unterstüßungen bis zu einem éwissen Bétrage alljährlich durh den Minister der geistlichen Angelegen- heiten dem Evangelischen Ober - Kirchenrathe überlassen wird. Die Ver- ügungen, durch welche innerhalb dieses Betrages Unterstüßungen an- (ewiesen werden, ergehen im Namen des Ober-Kirchenraths , es gelangen aber die Konzepte. der Verfügungen vor deren Abgange zur Kenntniß des Kafsenraths des Ministeriùms.

3) Ju den sub 3 bezeichneten Anstellungssachen und in den Angele- fiengeiten unter Nr. 5 steht das Necht der Besegäng, resp. des Vorschlags unächst dem Evangelischen Ober-Kirchénrathe zu. Die von den Provinzial-

ehôrden deshalb zu erstattenden Berichte werden daher auch an den Evangelischen Ober - Kirchenrath gerichtet, gleichzeitig aber dem Minister der geiftlihen Angelegenheiten in Abschrift eingereiht. Der Ober- Kirchenrath hat in diesen Sachen vor der Beseßung, resp. dem Vorschlage für die Beseßung der zu bvergebenden Stelle mit dem Minister der geistlihen Angelegenheiten in Verhandlung zu treten, damit einerseits die nöthige Erörternng wegen der Besoldungs- verhältnisse stattfinde, andererseits der Minister sih über die in Aussicht genommene Persönlichkeit zu Außern N erhalte. Wird ein Einverständniß des Ministers und des Ober - Kirchenraths nicht erzielt, so ist die Angelegenheit ftets und unter ausführlicher, resp. würte licher Darlegung der abweichenden Ansicht des Ministers zur Allerhöchsten Entscheidung zu bringen. Die Berichte an des Königs ‘Majestät werden, wie fih hieraus {hon ergiebt, von dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe erstattet, ebenso ergehen die Verfügungen im Namen des Ober-Kirchen- raths, durch welchen auch die Ausfertigung der Bestallungen exfolgt, und ist in den Verfügungen, so wie: in den Bestallun ¿en für die Superinten- denten das Einverftändniß des Ministers ausdrüdcklich zu erwähnen. (AUerh. Ordres vom 10. Januar und 19. Zuni 1857,)

4) Ebenso ergehen die Verfügungen in den unter 10-erwähnten kirh- lichen Kollektensachen im Namen des Ebangelishen Ober-Kirchenraths im Einverständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten. Desgleichen 2 2 “Stg sub 11 aufgeführten Angelegenheiten. Berlin, den 15. Ok- ober i -

®) Die Bestimmungen dieses Regulativs lauten: F. 1. Die Leitung des Kollektenwesens in der evangelischen Landes- kirhe geht vom 1. April 1856 ab unter den nachstehend bezeichneten Maßgaben auf den Evangelischen Ober-Kirchenrath über.

. 2, Alle bisher eingeführten und wiederkehrenden Kollekten bleiben bis auf weiteres in ihrem Bestande unverändert.

F. 3. Soll eine bestehende Kirchen - Kollekte in der golge abgeschafft oder verändert werden, so hat der Evangelische Ober - Kirchenrath nah vorgängiger sorgfältiger Erörterung der Sachlage sih deshalb mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zu benehmen. Beruht die Kollekte lediglih auf ministerieller Bestimmung und findet der Minister gegen deren Aufhebung oder Umgestaltung nichts einzuwenden, so hat der Evangelische Ober-Kirchenrath deshalb das Nöthige anzuordnen. Glaubt dagegen der Minister der geistlichen Angelegenheiten sih für die Aufhebung oder Um- geftaltung der Kollekte nicht aussprechen zu können, und is ein Einver- ftändniß hierüber nicht zu erzielen, oder beruht die Kollekte auf landes- herrlicher Bestimmung, so ift darüber an des Königs Majestät zu berih- ten und die Allerhöchste Entscheidung einzuholen.

§. 4. Sind bei der Aufhebung oder Umgestaltung der Kollekte andere Minister betheiligt, so ist auch deren Einverftändniß erforderli. Wenn dieses durch gütliche Verhandlung nicht zu erzielen ist, \o find die über die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten unter den Central- Behörden bestehenden Vorschriften maßgebend. Kommt es auf den Ersatz der, durch die Kollekte, um deren Aufhebung oder Umgestaltung es fih handelt, zu einem bestimmten Zwecke aufgebrachten Mittel aus all-

gemeinen Staatsfonds an, so ist die Betheiligung des Finanz - Ministers

nothwendig.

F. 5, Die Ausschreibung neuer Kollekten, einmaliger - oder wieder- kehrender , geschieht durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath nach vor=" ängigem Einvernehmen mit dem Minister der geistlihen Angelegenheiten, soweit nicht für besondere Fälle und Gegenden nach den bisherigen Grundsäßen landesherrlihe Genehmigung erforderlih ist, Findet der Minister der T Men ein ‘Bedenken gegen die Bewilli- gung der Kollekte und ist dasselbe. dur fortgeschte Verhandlung nicht zu heben, so ist darüber zur Entscheidung Seiner Majestät des Königs zu berichten.

. 6. Die Sammlung , Abführung und kassenmäßige Verwaltung der gesammelten Kollekten - Erträge geschieht , sofern nicht in einzelnen Dn ausnahmsweise etwas Anderes verordnet wird, wie bisher porto- rei dur die Kreis- und NRegierungs-Hauptkassen und durch die General- Kasse des Ministeriums der geiftlihen Angelegenheiten.