1858 / 70 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E E S

Segen ren Tren eren erre

i N E P R Ei M U E L JueA R Es Ma

E i G E E A Aar A g i Mp 27A ee e. az a: E E R R E Ae E E R R T E ERE 3 f S M r eter apt E at Art i m

A Ä

Ä 2 E

E

4 h #4 k f sl q M f y ¿f F

Den nah den Vorschriften gegenwärtigen Ss sih Ten Gebühren treten bei Depeschen, welche zum Theil auf den Linien von niht zum deutsch - österreichischen pre vie - Vercin gehdrigen Ver- waltungen befördert werden , die jenen Verwaltungen zustehenden Ge- bühren in der Höhe der wirklich an dieselben zu ablenden Beträge hinzu.

Eben so wird bei Depeschen, welche von der leßten Vereinsstation mittelst Eisenbahn-Betriebs-Telegraphen weiter zu befördern find (§. 5.), ie um den Betrag der Gebühren für diese Weiterbefdrderung erhöht.

F. 14. Beförderungs-Gébühren.

1) Vei Depeschen, deren Beförderung auss\cließlich dur die Eisen- bahn - Telegraphen (§. 1) geschieht, kommt die nebenftehende Taxe nur einmal und zwar nach der wirklichen Länge der Vahnfstrecke von der Aufgabe - Station bis zur Adreß - Station in Anwendung. |

2) Bei Depeschen, welche bei der Beförderung von einem Eisenbahn- Telegraphen (§. 1) auf den Staats -- Telegraphen , - oder umgekehrt, von dem Staats-Telegraphen auf einen Eisenbahn-Telegraphes Über- gehen, seßt fih die Gebühr zusammen:

a) aus der Gebühr nah nebenstehenden Sägen für die wirkliche Länge der Bahnstrecke von der Aufgabe-Station bis zur ersten, bei der Beförderung betheiligten Staats - Telegraphenstation, resp. von der betreffenden leßten Staats - Telegraphenstation bis zur Adreß-Station der Eisenbahn-Telegraphen ;

b) aus der Gebühr für die Beförderung i. dem Staats - Tele- graphen resp. auf den Linien des deutsch - österreichischen Tele-

: graphen-Vereins.

Findet ad 2 der Wechsel der Beförderung auf den Eisenbahn - Tele- graphen und dem Staats - Telegraphen in der Weise statt, daß die Eisen- bahn - Telegraphen sowohl zu Anfang, als am Schlusse der Beförderung ur Benußung kommen, so wird die Gebühr ad 2a, nicht für jede der eiden Bahnstrecken beson- ders , sondern nur einmal,

Die Einheit für die Beförderungs - Gebühren S: 13) bildet je nach der R bei der Aufgabe-Station besteht, den Saß bon r. :

gr., 36 Kr. österretczisch, 42 Kr. süddeutsch, 70 Cents niederländis, 1 Francs 50 Centimes . Bir n einfa che Depesche, bis auf die Entfernung von 10 Meilen (erste Zone),

Eine einfache Depesche ist eine solche, welche niht mehr als 20 Worte enthält. Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Einheitsgebühr mehr erhoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Wor- ten 18 Sgr. 2c., dergleichen mit 31 bis 40 Worten 214 Sgr. 2c, u. \, f. kosten.

Die Zonen bestimmen sich durch direkte Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß die ersten 10 geographischen Meilen die erste, die fol- genden 15 geographischen Meilen die zweite, die folgenden 20 geographi- shen Meilen die dritte, und so fort immer die um 3 Meilen vergrößerte Meilenzabl eine weitere Zone bilden.

Die nah Maßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Ge- bühr steigt ay um denselben Betrag für jede folgende Zone.

Es ergiebt sih hiernach folgende Tabelle:

Beförderungsgebühr für

und zwar für die wirkliche Entfernung Gesammtlänge der be- nach nußtenBahnstrecken er-

eine einfahe Depesche von 1 bis 20 Worte

| Zuschlag für jede folgenden 10 Worte

hoben. Meilen

südd. | niederl. österr. | südd. | niederl.

.] bis

.| über 10 bis 25

S D 49 70 100 100 135 135 175 175 220 220 270 270 325

Pr |

Fl. Ct. | Fr. Cts.| Thlr. Sgr. Fl. Kr. | Fl. Kr. | Fl. Ct. (0. | 1, 90 6 |— 18 |— 21 |— 3 40 . 12 42 10 | 4, 50 18 3 80 | 6. 21 24 0 | 7, 50 45 20 | 9, 6 6 90 110. 50 12 27 ) 18 48

60 . 21 9 cis 30

36 54 12 30 48

6 24 30 113, 50 42

î

A L E

R | S L DO D D tue zud pet | L E DO DO D A t pas

N L mm | | | |

5 O g f P C D pt

g. 15. Regeln für die Zählung der Worte.

Wie nebenstehend, mit Ausschluß von Pos. 5. i

Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depeshe Behufs der Tarifirung werden folgende Regeln beobachtet:

1) Die Wortzahl wird dur den Gesammt-Jnhalt dessen bestimmt, was bom Absender zum Zwecke der Telegraphirung in das Orginal der Depesche geschrieben worden ist.

Jedes Wart, welches aus nit mehr als fieben Silben bestcht, wird als ein Wort gezählt; bei längeren Worten wird der Ucber- shuß wieder als ein Wort gerechnet.

usammengeseßte Worte gelten als ein Wort, wenn sie in ein em

E geschrieben find und die Länge nicht über sieben Silben hins- ausgeht.

Sind die einzelnen Theile dagegen getrennt geshrieben wenn

auch dur Bindestriche verbunden —, so gelten fie als eben so viele einzelne Worte. Mit Buchstaben ausgeschriebene mehrziffrige Zahlen unterliegen den Bestimmungen für die Zählung einfacher und zu- sammengeseßter Worte. Jedes getrennt stehende Buchstaben- oder Zahblenzeichen, ferner jedes apostrophirte Wort oder Vorwort werden als ein Wort gezählt. Zum Worttext der Depesche gehörige Jnterpunctions - Zeichen, Apostrophe, Vindestriche, Anführungszeihen und Parenthesen wer: den nicht mitgerechnet; dagegen werden die Zeichen für das Unter- streichen und den neuen Absaß (Alinea), so wie alle durch den Te- legraphen nicht darstellbare Zeichen, welche daher durch Wocte wiedergegeben werden müssen, als Worte berechnet.

4) Zahlen, mit Ziffern geschrieben,“ gelten nur bis zur Summe von fünf Ziffern als ein Wort. Der etwaige Ueberschuß wird bis zur Summe von fünf Ziffern abermals als ein Wort berechnet. Be- finden fih zwisheu Ziffern Bruchstrihe, Kommata oder andere Jn- terpunctionszeichen, so ‘werden die betreffenden Zeichen mitgezählt und der nächst vorhergehenden Zahl zugerechnet.

Bei ciffrirten Depeschen werden sämmtliche als Chiffern benußte Zahlen und Buchstaben, so wie Kommata und sonstige Zeichen im chiffrirten Texte zusammengezählt, die gefundene Summe wird durch drei getheilt und der Quotient als die für den chifrirten Text zu taxirende Wortzabl angesehen. Sofern die Theilung durch drei einen Rest läßt, gilt diejer ebenfalls als ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschricbenen Worte, nach den gewöhn ichen Regeln berechnet, hinzu.

Adresse und Unterschrift, ferner die Angabe über die Weiterbeförde- rung der Depesche von der leßten Telegraphen - Station aus, und

507-

die nah der Unterschrift etwa folgende Beglaubigung werden mit- ezählt.

T) Worte, Zedlen und Zeichen, welche die Telegraphen - Station selbst e G he zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, werden nicht mit taxirt.

g. 16. Gebühren - Erhebung.

Wie nebenstehend.

Die Gebühren - Erk ebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen

Verwaltung, welcher die Aufgabe-Station angehört. : Die für die Gebühren-Erhebung mafigebenden Zonen-Verzeichnisse und Tarife liegen bei jeder Telegraphen - Station dem Publikum zur Ein-

fiht auf.

F. 17.

Vestimmungen des zu

—_

benugßenden Weges. : Wenn zur Beförderung der Depeschen fich mehrere Wege darbieten,

_” auf denen die Taxen verschieden find, so werden die Gebühren nah dem

billigsten Wege berechnet, sofern niht vom Absender die Benußung eines theureren Weges ausdrücklih verlangt wird. J der Station bei Auf- gabe der Depesche bekannt, daß der billigste oder der vom Aufgeber be- zeichnete Weg wegen Unterbrehung oder Störung der Verbindung, oder wegen Ueberfüllung der Linie nicht sogleih benußt werden kann, so wird

der Aufgeber hiervon in Kenntniß geseßt und ihm die Wahl eines an-

deren offenen Weges überlassen, in welchem Falle die Gebühr für den wirklih zu benußenden Weg berechnet wird. Y ;

Aus dem Umstande, daß bei einer Depesche eine ungewöhnliche oder von der Bestimmung des Absenders abweichende Art der Beförderung stattgefunden hat, kann ein Anspruch auf Erstattung von Telegraphen-Ge- bühren nicht hergeleitet werden.

F. 18, Gebühren für Weiterbeförderung von Depeschen. ,

Vei Depeschen, zu deren Beförderung eine Benußung der Eisenbahn- Telegraphen (§. 1) eintritt, findet nur die nebenfstehend sub a bezeichnete Art der Weiterbeförderung per Poft statt und komint hierfür der Saß von 8 Sgr. in Anwendung (§. 95).

g. 1

Die Gebühren für die Weiterbeförderung“ der Depeschen von der leßten Vereins-Station werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben und betragen : z :

a) ür die Beförderung per Post 8 Sgr. = 24 Kr. Oesterreichish =

28 Kr. süddeutsch = 47 Cents Niederländisch, / für welche Gebühr innerhalb der deutsch österreichischen Postvereins-Staa- ten (zu welchen das Königreich der Niederlande nicht gehört) die Befördes- xung und Bestellung als Expreß-Brief erfolgt. i l

b) Für die Beförderung durch Expreß- Boten bis zu einer Entfernung

von 2 Meilen = 21 Sgr. = 1 Fl. 12 Kr. Oesterr. = 1 Fl. 24 Kr.

süddeutsch = 1 Fl. 40 Cents Niederländ.

c) Für die Beförderung durch Eisenbahnbetriebs - Telegraphen, nach taßgabe der in den bezüglichen Staaten bestehenden Bestimmun- en, ohne Nücksiht auf Wortzahl -und Entfernung, 18 Sgr. = 2A Kr. Oesterr. = 1 Fl. 3 Kr. süddeutsch = 1 Fl. 5 Cents Niederländ. i

d) Für die Beförderung durch Boten auf mehr als 2 Meilen oder mittelst Estafetten die hierfür wirklich erwachsenden Auslagen.

Js der Betrag der Auslagen für Boten- oder Estafetten-Beförderung nicht im Voraus bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaßlichen Betrages ausreichende Summe zu deponiren, bon welcher der Ueberrest nah T Tagen zurückgefordert werden kann. Dieses De- pofitum soll bei jeder Depesche per Meile betragen 24 Sgr. = 1 Fl. 12 Kr. Oesterr. = 1 Fl. 24 Kr. süddeutsch = 1 Fl. 40 Cents Nieder

Die Telegraphen - Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen verläßt, wird der Aufgabe - Station die Höhe des Betrages der Boten- oder Estafetten - Gebühr möglichst {nell auf telegraphischem Wege mit- theilen, worauf die Abrechnung mit dem Aufgeber über den hinterlegten Betrag sofort stattfindet.

9,

Depeschen an mehrere Adressaten.

Wie nebenftehend.

Jede Depesche kann an mehrere Adressaten zugleih gerichtet werden. Jsst die Depesche bei einer und derselben Adreß-Station für mehrere Adrefsaten auszufertigen , so tritt der Beförderungs-Gebühr eine Verviclfältigungs- Gebühr hinzu. i i N i

Diese beträgt für die zweite und jede weitere Ausfertigung je nah der bei der A D A bestehenden Währung:

Sgr., 18 Kr. österreichisch, 21 Kr. süddeutsch, 35 Cents niederländisch. | :

Jst die Depesche dagegen nach verschiedenen Adreß-Stationen zu be- fördern, so wird dieselbe als so viele einzelne Depeschen behandelt und taxirt, wie Adreß-Stationen angegeben sind, in der Weise, daß von der Aufgabe-Station bis zu jeder Adreß-Station die volle Beförderungs - Ge- bühr in Ansaß kommt.

g. 20.

J

Verlangen der Nebenstehende Bestimmung kommt hier niht in Anwendung.

Nüdcantwort.

Dem Aufgeber einer Depesche ist gestattet, bei Aufgabe derselben zu- glcich die Gebühr für die Nückantwort, unter Festseßung einer beliebigen Weortzahbl, zu hinterlegen.

Die Depesche muß in diesem Falle nah der Adresse die Notiz ent-

halten : F Worte Antwort bezahlt.“

Enthält die Depesche weniger Worte, als wofür die Gebühren be- zahlt sind, so wird gleihwohl nichts zurücCerstattet.

Enthält fie mehr Worte, als bezahlt sind, so ist sie als eine neue Depesche zu betrachten und vom Antwortgeber zu bezahlen. Erfolgt binnen 10 Tagen, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, keine Antwort, oder hat der Antwortgeber , wegen Ueberschreitung der Wortzahl , die