1858 / 100 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lauf des ales „Zahres ‘uach der lanhesherxlithtu Génchwigung niit fünf t verzinst. an Verzinsung A TYEInINs wird dur Kürzung an der jedes- mal näthsten Zahlung regulirt, die Verzinsung der voll eingezahlten Actien von dem einzuzchleuden Dass in Höbe einjähriger Zinsen sofort in Abzug gebracht. Nach Ablauf des ersten Jahres tritt, gleichviel, ob die Actien bereits voll ee sind oder nicht, eine Dividendenzahlung nah den Bestimmungen des Gesehes vom neunten Rovember Eintausend at- bundert drei und lera. 4 E Wer binnea vier Wothen nah einer durch die im §. eilf näher bezeichneten Blätter erfolgten Aufforderung des Verwaltungérathes keine Zabling leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Conventional- strafe von einem Fünftheil des ausgeschriebenen Betrags. E Wenn innerbalb zweier Monate nah einer ernewertem ffentlichen Aufforderung die Zablung noch immer nicht erfolgt, fo if die SefeCfchaft

berechtigt, die bis dabin eingezahlten Raten verfallen und die dure die | Ratenzadlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem: Actionair |

gegedenen Änsprüche auf den Empfang ven Actien für erloschen zu ertlären. n Wine solche Erklärung erfolgt auf den Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung in den im §. eilf bezeichneten Blättern, witer An abe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Actionaire können von dem Verwaltungsratbe neue Actienzeichner zugelassen werden. Will er von der Befugniß, die einge- adlien Raten verfallen und die Ansprüche erloschen zu erklären keinen rauh machen, so i er berechtigt, die fäfligen Einzahlungen nébst Con- ventionalstrafe gegen die siymigen Fe gerichtlich tinzuflagen.

Ueber die gemachten Einzahlungen werden auf den Namen lautende Jnterimsscheine (Quittungsbogen) ausgegében, die ‘dann nah erfolgter voller Einzahlung gegen die Actienscheine selbst umgetausht werden. (Siehe Formular D. im Anhange. *

Ein jeder Actienzekchner ist zwar seine Rechte aus der Zeihnung und den von thm geleisteten Einzahlungen auf ‘Andexe zu übertragen befugt, er bleibt aber für den vollen D des ‘von ihm A Actien- Kapitals verpflichtet und kann von diefer Verbindlichkeit ‘vor Einzahlung von vierzig Prozent gar nicht, nah Einzahlung von vierzig ‘Prozent nur durch Besdluß des Verwaltungsrathes der Gesellschaft befreit werden, Die Richtigkeit der Unterschriften unter den Céffionen ift die Gesellfchaft zu prüfen zwar berechtigt, abex nicht Met.

Nur bis zum Betrage der Actien ist jeder Actionair zur Zahlung verpflichtet; eine Ausnahme biervon machen jedoch die im §. sieben näher dezeichneten Conventionalstrafen. g. 10

Wenn Actien, Juterims-Quittungen oder Talons ‘verloren géhen oder vernichtet werden, ift deren Aufgebot und Mortification bei dem König- lichen Kreisgericht zu Subl zu vepanlassen. Das diesfallsige Verfahren findet nad den allgemeinen gefeßlichen Vorfehriften ftatt. Die öffentlichen Aufgebote erfolgen jedenfalls au dur die im F: eilf bezeichneten Blât- ter. An Stelle der gerirbtlich für mortifizirt erklärten Actien oder Tafkons fertiat der Verwaltungsratb, unter Eintragung des Datums des rehts- kräftigen Urtbeils in das Stamnmregister, neue aus. -

Verlorene oder vernichtete Dividendenscheine können nicht mortifizirt wetden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust bvon'Dividendenscheinen dor Ablauf der Verjäbrungsfrift (F. 42) bei dem Verwakltungsrathe an- gemeldet und den Fattgedabten Befiß durch Vorzeigung ‘der Actie oder sonst in glaubhafter Weise dargetban bat, nach Ablauf der Verjährungs- fri der Betrag der angemekdèten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine ausgezahlt met

L Ln APe ófentlihen Bekanntmachungen der Gesellséhaft erfolgen : 1) im Preußischen Staats-Anzeiger, 2) in der Neuen Preußischen Zeitung, 3) in der Berliner Börsenzeitung.

Es bleïbt dem Verwaltungsratde vorbehalten, ‘hiervon jede thm zweck- mäßig erscheinende Aenderung zu ‘treffen, welche ‘jedoch der Genehmigung der Königlihen Regierung zu Eïfurt bedarf, fo wie es dieser eht, die Waßbl anderer Gesellschaftsblätter zu fordern, aötbigenfalls dieselben ‘bor- psGreiben.

ALe binfiétli der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen find dur das Amtsblatt der Königlirben Regierung zuErfurt ‘und derjenigen Regierung, in deren Bezirk die betreffenden Blätter erftheinen , fo -wie dur die bleibenden M R zu maehen.

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Ui Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft und deren Vertretung

1) dur die Actionaire {b in den ordentlichen un en

eral Versammlungen ; M a En o erwaitu 4 3) dur den Direktor G: 31 pn a Von der I Versaimtung, 1

kann ‘jedoch nur dann in den ‘or

Die N Tas G i i; | heit der Teteral-Verfawnmnlung, regelmäßig fonstituirt, ‘stellt ‘die Gesammt-

‘Nur die Jnbab L & 6 a daben das Ret, daber von ‘tvenigstens fünf Actien idre Stimme Sie General - Verfammtknngen Theil zu nebmen und

Der Bésig von je ; i j | do fann A E Actien dere{tigt zur Abgabe einer Stimme, !

ria t, weder auf ‘den G d ei : L uo zuglei als BeoUmätbtigter rund eigenen Aectienbefihes, eg Melde Acionaie fino Pg" hu" E8 Semen anden Actionaire auf Grund einer schriftlichenVolima lit Seitret S erehtigte derj&brige und andére Bévormundete werden d en lassen. ‘Min-

Kucotoren, Ehefrauen durch ihre Eb ur ibre Vormünder oder hre Repräsentanten, Handlungefirmen männer , moralische Perfonen dur

einer \ch{riftlichen Vell:

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mächt duxch i y vertreten, auch wen Vertreter nit felbst Action e Mee gra‘Fühner ch wenn «diese ch

g. 14. '

Wer sein Stimmrecht in den General-Versammlungepn selbst ausüben, oder durch Andere ausüben E will, hat mikstens Und vierzig Stunden vor der General-Versammlung seine Actien, respektive Jüterims- \{éine, auf dem Geschäfts - Büreau des Verwaltungsrathes oder bei den in der Einladung hiezu besonde bezeichneten Handluüngshä gegen [egung zu. hinterlegen. Vollmachten ¿n dem Vérwal- tungsrathe tit Vos, am Tage vox der WeneralWérsammlungzitr Prüfung S Eo elegt werden, Die Vollmathten müssen s{hriftlich ab- gefaßt sein un R

1) die Person des Bevollmächtigten und dessen Berechtigung zur Ver- tretung bestimmt bezeiuen; * :

2) vom Machtgeber mit Vor- und Zunamen, oder der Firma seines Handlungshauses unterzeichnet und

3) mit seinem Privat- oder Geschäftssiegel versehen sein.

Die “Empfangsbescheinigungen, aus welchen der Umfang des ‘dem Actionair zustehenden Stimmrechts sih ergeben muß, dienen als Legitima- tion zum Eintritk in die General-Versammlung, und weist die dana an- zufertigende Liste die Anzahl der in der Versammlung vorhandenen Stim- men nah.

Gen Rückgabe der Empfangsbescheinigungen werden vom Tage nah der General-Versammlung an die hinterlegten Dokumente wieder in Em-

| nommen. B ÿ. 15.

Die Generäl-Versammlungen werden durch den Verwaltungsrath ein- berufen. Den Vorsiß in der General-Versammlung führt der Vorsihende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter, Der Vorfißende er- nennt zwei Skrutatoren aus den “irh Actionairen.

Die ordentlichen General « Versammlungen finden alljährlich in der ersten Hälfte des Monats September in Subl statt, Die Einladungen hierzu erfolgen iu den im §. 11 bezeichneten Blättern durch zweunalige Einrückung, deren leßte mindestens vierzehn Tage vor dem Tage dex Ver- saminlung zu erlassen ist. 5. 17

Gegenstände des Vortrags und ‘der Berathung und , respektive der Entscheidung in der ordeutlichen General-Versanunlung find: 1) Bericht des Verwaltungsrathes über den Betrieb des leßten Jahres; 2) Prüfung der durch drei Kommissarien revidirten Jahres - Bilanz, rtheilung der Decharge und Genehmigung ‘der von dem Verwal- tungsrathe (§. 39) ermittelten Dividende;

3) Anträge des Verwaltungsrathes;

4) Anträge einzelner Actionaire. Sind solche Anträge dem Verwal- tungsrathe nicht mindestens vierzehn Tage vor der General - Ver- sammlung \hriftlich mitgetheilt, oder entscheidet sich, wenn dieselben erst in der Versammlung \{bft gestellt werden, nicht mindestens ein Viertheil der anwesenden Stimmen für Vornahme der Berathung, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, dieselben bis zur nächsten ordent- lihen oder außerordentlichen General-Versammlung zurückzustellen;

9) Wahl der Mitglicder des Verwaltungörathes und der Revisions- Kommission ;

6) die Aufnahme von Anleihen für die Gesellschaft, mögen dieselben in Aufuahme baarer Beträge oder in der Eingehung von S{huld- vexbiudlichkeiten, deren Deckdung nicht aus -den .ŒSnnahmen des {au- fenden Geschäftsjahres erfolgt, bestehen,

‘7) Erhöhung des Grundkapitals (§. 44); 8) Abänderung und Ergänzungen des Statuts (F. 44). | Ueber die ad 6b, 7 und 8 bezeichneten Gegenstände der Berathung tlichen Genexal « Versammlungén' be- \hlosseu werden, wenn dieselben in der ‘Einladung ausdrucklih békannt gemacht worden sind. Auth bedüvfen die -Béslüsse zu 6, um verbindliche

Kraft zu exhalten, noch dex Bani igans des Hexrn Haudels-Ministers.

Die ordentliche General --Verjammlung is beschlußfähig, wenn ein Aende der auagegcienen Actien tvertreteu ist. Die Abstimmung ist öôf- entli, insofern nit von einem Vietrtheil der anwesenden Stimmen \hriftlihe Abstimmung verlangt wird. Die absolute Majorität entscheidet. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfißenden den Ausfchlag, bei Wablen jedoch das Loos. Jst bei leßteren eine absolute Majotität nicht vorhanden, so ‘find diejenigen, auf ‘welche ‘die meisten Stimmen ge- fallen sind, in doppelter Zabl der zu Wählenden zur engeren Wahl zu bringen.

____Zst in der anberaumten ordentlichen General “Versammlung die Be- shlußfähigkeit nah dem hier festgestellten Maßstabe nicht erreicht, so wird von dem Verwaltungsrathe eine neue General - Versammlung einberufen und în der Einladung dazu ausdrücklich bemerkt, daß in dicser die An- wesenden unbedingt nah a&Auter Stimmenmehrheit zu beschließen be-

fugt find. Ÿ. 19.

Außerordentliche General-Ver{ammlungen können 1) dur den Verwaltungsrath. und müssen 2) auf einen boa 10 zehn Actionairen, die zusammen mindestens cin Zebntheil des gesammten Actien-Kapitals repräsentiren, gestellten Autrag bon dem Mara lug A gte beranlaßt werden. D G

Die Einladung zu den außerordentlichen General - Versammlungen,

| elbe ebenfalls in Subl abzuhalten sind, exfolgt durch den Verwakltungs-

rath auf gleïihe Weise, wie im §. 16 hinsichtlich - der ordentlichen Genc- ral-Versaminlungen bestimmt ist, und sind der Zweck der Versammlüng und die zur Verbandlung kommenden Gegenstände genau anzugeben.

). 21 :

Au n außerordentlicher General-Versammlung erfolgt die Entschei-

| dung nah dem im §. 18 bezeichneten Modus,

'‘Dás' tiber die Vérhüh ui A Genittal ersammlung ätifzunkh- mende „Protokoll wird V oder notariell ‘gefck und val Vorlesun

und ‘ene - de

ehmig gung, der GeneralVexsamkilung bon dent Vbrfißendenr crxu toren Un dréi ir C Actionairen Unter- kb

A Et E Set M e rest ammlung: encnèn: Stinim E ‘Protokblle : N Von be m a d abbi ia hsttehba | Oie oberste Leitunz: aller Mga l wie Vertretung derselben nah Außen sowohl, - wie den einzelnen Actionairen gegynliber, erfolgt durch ben aus eben Mitgliedern bestehenden Ver- waltungsrath. e Mitglieder desselben werben durch die General-Ver- sammlung gewählt. Dieje wählen dur ábsólute Stimmenmehrheit äus fich éine Horsißenden und ‘dessen Stellvertreter auf ein Jahr, nach déffen Ablauf Beide wirder w&hkbar find. Eine gerichtliche oder ‘notarielle Aus- fertigung des Wahlaktes ‘bildet die Legitimation dyr einzelnen Mitglieder des Vertoaltungsrathes. Die Namen der Mitglieber desselben, so wie die des Voxrsißenden und seines Stellvertreters sind“ durch die im §, eilf’ be-

zei@neten Blätter bekinnt zu ma l

Die Erneuerung des Verwaltungsrathes Amn ïn der Wéise, baß |

5 in jedem der beiden ersten Jahre ihrer Function je zwei, 2) in jedem dritten Jaßre drei der am Längsten fungirenden Mitglieder j deffelben auss\rheiden.

So lange fich der Turnns noch nicht gebildet hat, werden die Aus- scheidenden durchs Loos bestimmt. Dieselben find wieder wällbar. Außer- dem. ist jedes Mitglied des Verwaltungsrathes nach bvorhergegangener

dreitronatlicher Anzeige ‘bon denx Verwaltungsrathe auszuscheiden befugt.

, 29 Bis zur vierten ordentlichen Veiésl()Bersätimlitg eïins{licßlich bil- den indefsen die Herren Adolph Maeßke, Königlicher Geheimer Ober - Regierungsrath in Berlin, Bernhard Cotta, Professor an der Verg-Akademie in Freiberg, Ferdinand Spar genberg, Kommerzienrath, Banquier und-/ Fabrik besißer in Suhl, Paul Sauer, Senator und Fabrikbesißer in Suhl, Emmi Grano, Königlither Regierungsrath: in: Erfürt, Carl von Münchhausen, Freißrr, Königlicher Geheimer Ober- Regierungsrath iw Bevlin, „Sabomon Neumann n, Doktor; ‘praktisher Arzt. in Bexlin, den. PVerwaltungsräth. : ; Zu, der. vierten. ordentlichen General - Verfämmlüng wird ber neue Verwaltungsrath definitiv Ee

Um für den Vexwaltungsxath wählbar zu scin, muß man Besißer von wenigstens zwanzig, Actien. sein, und missen. diese während der Amts- dauer im: Archive: dex. Gesells{Gaft deponirt werden und fiud' fo lange un- veräußerlich. de

§. 27. Die Stellen der während der Zeit don ciner General - Versammlung *

zur andern etwa ausscheidenden Mitglteder; des Verwaltungsrathes werden von dan Verwaltungsrathe wieder beseßt. Ueber den Wahlakt wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll. gefühxt.

Die Amtsdauer dieser Mitglieder, währt bis. zur nächsten General- Verfammlung;, wo einé definitive Wahl stattfindet. Das: eintretende. Mit- lie® scheidet jedodx an demjenigen. Tage. aus, an welchem. die: Function feines Vorgängers geendet haben- würde.

Auch das Resultat jeder außerordentlichen Wahl von. Verwaltungs- raths-Mitgliedern ist in der im §. L DFSMION Art b«etannt. zu machen.

Der Verwaltungsrath versammelt. sih regelmäßig alle zwei Monate in Suhl an einem von ihm JOE festzustellenden Tage in dem zu bezeich- nenden Lokale, und sonst auf Berufung; des. Voxsißenden, so oft dieser es für nothwendig erächte; Auf den Untrag, von. drei Mitgliedern. ist dex Vorfißende verpflichtet, zu einer Versammlung, einzuladen.

ên den Sipzungen ist der technische Direktor auf Verlangen des Ver- waltungsrathes anwesend, hat aber nux. Stimmrecht, wenn er zugleich Mitglied ‘des: Verwaltungsrathes! is, Um gültige Beschlüsse. zu. fassen müssen wenigstens 4 Mitglieder anwesend sein.

Die‘ Fassung der BVéschlüsse: erfolgt. durch absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit: giebt die: Stimme des Stellvertreters den Ausschlag und, fallsck feiner derselben. anwesend ift, die des"bew Jahren nach Aeltesten: der auwesenden- Mitglieder. j

Bei Wahlen findet das im § 18; angegebene Verfahren statt. Die 1 eet zu ällen Versammlungen geschehen, durch den. Vorsipenden

riftli.

Die Protokolle, so wie alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes, namentlih auch Vollmachten. werden von dem - Vorfißenden oder dessen Stellvertreter, oder von zwei Mitgliedern unterzeichnet.

Ÿ 29

Alle Angelegenheiten der Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Statuts, so; weit solche nicht durch die General-Versammlung wahrgenommen werden, oder dem: technisehen Dixektor übertra; find, gchdren- in das Ressort des Vérwaltungsrathes.. Jusbesondere aber. ijt derselbe befugt:

1) est Le der Ausführung, der Beschlüsse. der General - Versammlung estzustellen ; 2) die Verwendung der disponiblen Fonds, und ob und in welcher Weise

Kredit in: Anspruch; zu nehmen: ist, zu bestimmen.

3): Eë: entscheidet über Erwerbung; und Veräußerung von Nealitäten und

Juventärgegenständen ; der Gesellschaft, ordnet: Neubautezi und

die: Anschiagssumme von- 1000: Eintausend, Thaler überstcigendé

Reparäturen an; sowie er: über die. Art und. Weise der fu Rtnu s

der" ersteren bestimmt: JZusofern- aber der- Preis respektive Werth

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orsizenden, odex. dessen: #

hrte Lsté ber zur Genekäl-Ver- }

enheitén ber Gesellschaft, so wie die

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; Dienstvergehen oder, aus: anderxen- Gründen daun zu- entl

roße,. |

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Enn, eingeinen res e Verf sernns ier Met u Fame n 49, [ünf un an usen alern übersteigt, e enehmfgüng b "beneraWcrien C1 Peigt, Is

“Geneh milimtg erforderlich. B 9 n t alle r I oweit ber Direktor nicht ermáchtigt ist, söwöhl g, as auch auf den Debit der Produkte, ab, und ist überhaupt b , lber

Bezug auf Matertalbeseha alle das Jnterésse dér'Gefellshäft berührende Angélegenheiten rehts- gültig und verbindlich abzuschließen, so wie M afi von Prozessen wu beranslässen oder baráuf bejli liche Vergleiche einzugehen.

ernennt den techn{en Direktor, ben Buchhalter und den Käsftrér, fo ivie auf den Vorschlag des Direkkors die anderen Beamten, dié einen höheren Gèhalt als Dreihundert Thaler beziehen.

6) E i den Gehalt aller Beamten und die Verwaltungskosten

upt.

7) Er ift befugt, den technischen Direktor und' die Beamten der Gesell- schaft wegen Fahrläfsigkeit und Diensbvergehen, oder aus añderen Gründen zu entlassen, Ersteren jedoch nux unter der im §. 34 näber erörferten Modification. ;

g) - Der techni irektor erhält von ihm seine Dienstinstruction.

9 Der Verwaltungsrath is berechtigt, fi fn allen ihm zustehenden Befugnissen durch einzelne Personen oder mehrere vertreten zu laffen Und dieselben hierzu nit gültiger Vollmacht zu versehen.

Außerdem hat der Verwaltungsrath alle flir die ordentlihen General- Versammlungen nöthigen Unterlagen zu besorgen und die vorzutragenden Gegenstände zu begutachten. :

er nah §. 25 bereits eingeseßte erste Verwaltungbrath bedarf zu jeder Erwerbung oder Veräußerung ohne Unterschied des Bettages der besonderen Genehmigung der General-Versammlung, insofern leßtere ihm niht dur einen besonderen Beschluß die volle, dem Verwaltungsrathe nach Nr. 3 zustehende Befugniß f N ). 30.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen, außer Erstattung drit Auslagen“ eine Tantteme von fünf rozent vom Netñectrage. Der

erwaltuüngsrath- ftellt die Vertheilung dersekben unter seine Mitglieder fest.

V-oaw techni\chen Direktor. F. 31.

Zur Vollziehung aller Beschkü}se der Generaäl- Versammlung und des Verwaltungsrathes, so wie zur technis{chèn Leitung des Betriebes ist ein technischer Birektor' angestellt. Derselbe’ kann Mitglied des Verwaltungs - rathes sein. Seine Ernennung érfólgt bon: Seiten! des Véxttvaltun durch ein gerichtliches oder notariell gelshries Protokoll’, und wird! der Name des Gewählten durch die im §. 11 angeführten Blätter bekannt ge- macht. Eine Me oder notartellé Ausfertigung bés Wahlaktés dient zur Letzitiimation:

Der Direktor bezicht einen vom Verwaltungsrath festzustellende® Gehalt. Derselbe ift seine Geschäftsführung und: für Beobachtung der ihnr ertheilten Justruetion- der D gegenüber bverantwdorttith.

Der technische Direktor hat zwa g Actien der Gesellschaft bei dem Verwaltimgsrathe zu béponiren und dürfen diese, so lange’ seine Amts- es dauert; werber von ihm beräußert, noh- son darüber verfügt werden.

y. 33

Der: Verwaltungsxath- stellt; wenn. er. es für rathsam hält, einen weiten: Direktor mit, einer selbstständigen Verwaltung an. Oer Verwaltungsrath segt: dann für Beide: rehtsverbindlich- die Geschäfts- Jnftruction- fest. C. 34

Jw dem: mit deu têchnischen Direktor. abzuschließenden, Vertrage muß dem: Verwaältungsrathe“ das Necht: vorbehalten werden, Erstcxen wegen wenn mindestens: fünf Mitglieder. des- Verwaltungsrathes dafür: stimmen. Eine solche Entlassung zieht den- Verlust aller Ansprüche auf. Gehalt, Tantieme Pension, Remuneration oder sonstige Emolumente für die Zukunft na sich, was" in: dem: bezüglichen Barke des ausdrüdlich auszusprechen ist.

Dem tehnischen--Direktor fommen nachstehende Obliegenheiten zu:

1): Er: unterzeichnet alle“ Korrespondenzen, so wie die Zahlungs - Anwei- sungen auf die Kassen und alle Quittungen. i d by

2) Er acceptirt, uutershreibt und indosfirt alle Wechsel und Anwei- sungen, und zeihnet für alle laufendèn Geschäfte, welhe als Aus- führung der vom Verwaltumgsrathe bereits getroffenen Einrichtun- tungen oder gefaßten Beschlüsse; oder abgeschlossener Verträge zu be- trechten: find.

Alle Unterséthriften des“ technifchen Direktors müssen von cinene Mitgliede des‘“-Verwaltüungsrathes, oder einem zweiten Beamten der Gesellsthaf|, den: dér Verwaltungsrath! damit beauftragt, contrasignirt wérden. Ohne solche Contrasignatur sind: dergleichen Accepte; Girvs: und Unterschriften überhaupt ungültig. Der Name dieses Beamten: ift durch: die im §7 11 be ‘eichneten’ Blätter: bekannt zu machen ,

3)“ Ex i} verpflichtet, bei allen gerichtlichen- Verhandlinigen, iu- welchen die Partei dur einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann; die! Rechte der Gesellshaft wahrzunehmen.

4) Ferner hat er dén’ technischen Betrieb- in- allen seinen! Betricbs- zweigen zu: überwachen und älle darauf bezügliWen- Anordnungen zu treffen, Baupläne zu entwersen und die Betriebsvorrichtungen' anzuordnen, so wie alle Jnstkuctionen. für: Beamte uud: Arbeiter: auszuärbeiten.

9) Der technische Direkkor ernennt und entsezt alle Beamten der Gee cllfchaft, infoweit solGes niht ach §: 29'a& 5: der Befugniß: des

erwaältungsrathes vorbehalten ift;

Diejenigen Beamten, deren Entlassung dem: Verwaltungsrathé

steht, ift er indessèn in außerördentlichen- Fällen zn- suspendiren “fv lange befugt; bis: der Verwaltungsrath“ därüber- entscheidet;

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