1858 / 105 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. 10. Oer Feldmesser ist für die Richtigkeit aller bon ihm ausgeführten Arbeiten devan or e L F | i i / Yérselbé ist verpflichtet, in jedem Spezialfalle die geeignetste und beste Methode zur Ausführung aller Längen -, Flächen - uns E ee zu wählen, auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen deutlich forrekt bollständig, kunstgereht und tadelfrei zu bewirken. f i d. 11, Jeder Behörde bleibt vorbehalten, über die Ausführung d ihrer Rb L dect Feldmesser.Aubeitth D Jastaiotionln u erlassen eine besondere technische Kontr : Fe : Arbei R | nische Kontrole der Feldmesser-Arbeiten Eben so steht es jedem Privatmanne frei, für die Feldmesser- Arbei welche er ausführen läßt, vor Beginn eiben besa Edin u ertbeilen. Steben dergleichen Anweisungen nach der Ansicht des Feld- messers eiuer richtigen und zweckmäßigen Bearbeitung des ihm ertheilten Auftrages entgegen, so muß dersclbe scine Ansicht vor Beginn der Arbeit begründet vortragen und die Arbeit ablchnen, falls der Auftraggeber seine Anweisung nicht -modifiziren will. Ju allen Fällen aber, in“ welcen sich der Feldmesser der Ausführung eines Geschäftes nah gegebener Anwei- sung untexzieht, ist" er für die rihtige Ausführung verantwortlich und kann sih-\päter nicht damit entschuldigen, daß die erhaltenen Anweisun- gen Ursache zu einex unrichtigen oder unzweckmäßigen Arbeit gewesen seien. Werden nur generelle Aufnahmen, Zusammenstellungen von Ueber- fihtsplänen nach alten Karten und andere dergleichen Arbeiten gefordert bei welchen der im §. 30 vorgeschriebene Grad der Genauigkeit nicht zu aa Aa i E Art der Ausführung, so wie die äne und den Grad nauigkeit der geliefe Darstellung auf derselben bezeichnen. E N §: 12.

TIL Nevision der Feldmesser- Arbeiten.

i §. 23. Mit Ausschluß der dem Nheinisch-Westfälischen Grundsteue zum Grunde liegenden Vermecssungen, binfi@tliG m Fader Vorschriften bestehen, kann Jeder, der bei der Nichtigkeit eïner Feldmesser- Arbeit erweislich ein Juteresse hat, eine Revifion derselben verl ingen L, 28 i

Von den Negierungen werden, im Einverständniß mit d i ( ( l, en Au c sezungs8-Behörden, besondere Nevisoren aus der Zahl der im Reis: Bezirke arbeitenden Feldmesser ernannt. «Nur die“don diesn Nevisoren ausgeführten Revisionen haben“ öffentlichen Glauben. ; §. 29. Die Revisoren sind für die zweckmäßi i i : E j ge Ausführung und Richtigkeit der von ihnen vorgenommenen Revisionen U g : §. 26. i Anträge auf Nevision von Vermessunc i i nträge i : gen sind in Auseinande s Angelegenheiten bei der Auseinandersezungs-Behörde, in E O, Zällen bei der Negicrung anzubringen. Ueber das Ergebniß der Nevision ist demnächst von der hiernah kompetenten Bebörde mittelst Bescheides nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (§Y. 27 bis 33) zu befinden L 27 i

Der Feldmesser, welcher die Arbeit a j ser, cher usgeführt hat, muß von der be- R: Nevision zeitig in Kenntniß Ideal und nun uO wetden erselben beizuwohnen. Es steht ibm frei, bei der Nevision persönlich zu erscheinen oder einen anderen Feldmesser zu seiner Vertretung zu bestellen Jm Falle des Ausbleibens wird mit der Revision dennoch vorgegangen : : g. 28. 1 2 „J Bei der Revision sind vom Nevisor Ï ie Feldbü i i zunächst auch die Feldbücher s rechnungen u. st. w. cinzuseben und einer Prüfung “zu Ub etfen, Âzgu }/:-29 | ;

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Béschaffenheit der Arbeit, über die gegen die Richtigkeit der Nebision er- hobenen Einwendungen und über die etwa nôthig werdende Rectification, Vervollständigung oder Neufertigung der Arbeit \{ließlich entschieden, sondern auch in Betreff der sämmtlichen Kosten darüber Festseßung ge- troffen, wem dieselben zur Last zu legen, resp. wie sie zu repartiren sind. Gegen diese Entscheidung findet e Berufung statt.

Werden bei der Nevision Differenzen gefunden, welche das Doppelte

der. nah §. 30 zulässigen übersteigen, oder werden sonst die Arbeiten eines eldmessers so unrichtig und mangelhaft befunden , daß in Betreff der Zubverlässigkeit oder der Befähigung desselben Zweifel entstehen , so sind die Arbeiten und die darüber gepflogenen Verhandlungen durch die be- treffende Regierung dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Beschlußnahme vorzulegen, ob das Verfahren wegen ZurüÜück-

nabme der Bestallung (§. 4) einzuleiten sei. IV. Bezahlung der Feldmesser- Arbeiten. §. 3b,

Die Feldmesser - Arbeiten werden entweder nah Gebührensäßen oder nah Diäâtensäßzen bezahlt. : .

Werden von den Behörden für die unter ihrer Leitung anzufertigen- den Arbeiten besondere Gebühren- oder Diätensäge vorher nicht vereinbart, oder hat zwischen Privaten und den bon demselben beauftragten iFeld- messern eine bestimmte rechtsgültige Vereinigung nicht stattgefunden, so gelten für die nach der Publication dieses Neglements an Feldmesser er- theilten Aufträge und unter ihrer Leitung anzufertigenden Arbeiten die

nachstchenden Bestimmungen (§. e 52).

Das Tagebuch ist den 2ER T E stets beizufügen. Der Feldmesser ist für die Nichtigkeit der Angaben im Tagebuche, im Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich. Bei absichtlich unrich- tigen Angaben if, in Folge des dadur an den Tag gelegten Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit, jederzeit das Verfahren wegen Zurüdck- nabme der Bestallung (§. 4) einzuleiten.

v, 4

Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten Arbeiten find auch die Verméssungs- und Nivellements-Manuale (Feldbücher), des- gleichen die Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung gedient haben, so wie die trigonometrischen Flächen- und sonstigen Berech- nungen vollständig geordnet und überfichtlih abzuliefern.

. 48

Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Beftimmungen stattgefunden haben, so kommt dem Feldmesser sowohl für den Arbeiîtss- als für den Neisetag, ohne Unterschied, ob an dem leßteren auch gear- beitet worden oder nicht, ein Diätensaß von zwei Thalern zu.

§. 49. Vermessungs-Revisoren beziehen bei den Geschäften und Reisen, welche ihnen Behufs ¿Feststellung der Nichtigkeit ‘der von audern Feldmessern aus- geführten Messungen und Berechnungen übertragen werden , drei Thaler Diäten. Wird den Vermessungs-Nevisoren die Nectification der als unrichtig erkanns ten Arbeiten übertragen, so erhalten dieselben dafür nur den na §. 48. zu gewährenden Diäten-Saß. |

4: DO0:

Wenn den Feldmessern und Nevisoren die zu den Arbeiten auf dém Felde ‘erforderlichen brauchbaren und geübten Handarbeiter nicht gestellt werden, so fönnen fie dieselben für Rehnung der Juteressenten in der

Die Ermittelung aller der Thatsachen und An ;

: | ( ° i gaben, welche durch die « : i i

a E E n A E SE N pt M Grenzen, ane Resultate der Nevision Jus ‘die gefundenen Maße sind in einer Bei Vermessungen, welche den Bedingungen entspreen e L ellt N : / l Hochwasserständen und dergleichen | Verhandlung ausführlich darzulege a Man E

mehr, müssen mit der größten Sorgfalt bewirkt : A Luf ch darzulegen. Diese Verhandlung ist, w d

M i; Ee E, ( ( j und es muß dies Feldmesser, dessen Arbeit revidi vi , ( enn der

M dur ausführliche Verhandlungen und Erläuterungen dargethan wer- | wesend ist, (§. 27), von dem Feldmesser “bte ‘rikéri ! Verttee nid ‘ju

Î Ausei ‘se - ele it i Aufnahme gestellt i . E, (bb: WERinaE e L E C a p ata nothwendigen Zahl annehmen und denselben, wegen der schwierigeren und zahlt, in coupirtem oder bergigem Terrain kann der Gebührensaß bis zu mehr Geschicklichkeit erfordernden Arbeit ein, das ortsüoliche bis zu fünf T MAL B Pf. pro Morgen erböht werden und zwanzig Prozent übersteigendes Tagelohn bewilligen. Auch wer-

gr. 6 Pf. p J Al e ; den den Feldmessern und Revisoren die Anschäffungsfkfosken der zu

S Ü I E E E D S Brauer 70- E Sir R E

I T in U b für L S solher Ermittelungen und | unterzeichnen für die richtig ahme und Darstellung der ihm gemachten Angabe Bei den i g. 38. i ;. erforderli o wie di in gleicher Weise verantwortlich; wie sür L Angaben i en auf der Karte aufzutragenden Nevisions- Linien i ; a2 0 Ml T O Me den Vermessungen und Nivellements erforderlichen Pfähle, so wie die son- H & ch g, g alle seine übrigen Arbeiten. an ns geen Maße genau S ‘Wo E E R 19 L: E e big, U alte T ina stigen A A0 4 S è Kahnmiethe, p V w., insofern M ver Feld ; ; t: Q 1 mcht geslattet, oder wo dur ie Ei of a, Ed} i p ed R C Ae A L : | die Betheiligten die Natural-Licferungen und Lei ablehnen, gegen | er Feldmesser ist verpflichtet, die auf dem Felde zu führenden Ver- | herbeigeführt werden können, Ga E l enu D erreicht, so wird eine Zulage von 2 I pro Morgen gewährt. | nuittirte Blless db cferungen und Leistungen h geg Kommen. in einer Feldmark einzelne , über 50 Morgen große Flächen F. 91.

Feldmesser und Nevisoren erhalten, um fich von ihrem Wohnsize oder

H messungs-* : (Feldbücher) i te . i j

N ssungs-Manuale (Feldbücher) in geordneten zusammenhängenden Heften, | zuzeichnen und darin die gegen die früheren Messungen gefundenen Diff Á ( ( C tes t )

vor, bei welchen nur der Umfang und die eiwa due Fläche aur mne von ïhrem derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ort der Vermessung und

bon gutem festem Papier, so deutlich, korrekt und übersichtlich zu führen, | renzen einzutragen.

| daß auch jeder andere Feldmesscr im Stande ist, di i

| E , die Auftragung danach /

N zu bewirken. Das Datum, an welchem die Vufnal R i g. 30. : A : E

N , / me geschehen ist, muß Die Messung wird als richti denden Hauptlinjien gemessen werden durften, so werden nah Maßgabe L E Î :

| ( ) g angeschen, w ; y N A a) zurück zu begeben, influsive Fortschaffung der Karten und Jnstrumente: gesek enn bei der Nevifion die der Terrain-Beschaffenheit (§. 37) nur 10 resp. 12 Pfennige pro Morgen a) bei Reisen auf Eisenbahnen oder auf Dampfichiffen prd Meile 7 Sgr.

6 Pf. und außerdem für jeden Zu- und Abgang nach und von der

ebenfalls deutlich im E bezeichnet werden. Haben bei der Auf- | Differenzen nicht größer gefunden “werden, als i Y gezahlt. Eisenbahn zusammen 15 Sgr.;

I ae R A L U bei cinem richtigen Verfahren bei

N "dds gung unbedingt sichtbar "werden müssen, so dürfen Rectificati g. 40

I niemals durch Abänderung des im Feldbuche bereits V de as A Für di | en S 2

| Î erzcichneten ‘bewirkt : ur die vorstehend bezeichneten Säße hat der Feldmesser folgende S ; a E E N Gegenstände, gehörig geordnet, abzuliefern L) E E Be T E oder Dampfschiffen z:irück a) die nah §. 12 aufgenommenen Verhandlungen und Exläuterungen, gelegt werden, Þro g A

werden, sondern es sind dann besondere deutli C | träge zuzufügen. | utliche Bemerkungen oder Nath- | bergigem, schr unebenem und irte in "* j O: | g. 14. i coupirtem Terrain „5 der wirklichen Länge ; so wie die bei Ausführung des Geschäfts geführten. Akten; x 5 i : I _ Dasselbe (§. 13) gilt auch von den Nivellements und Peilungs- b) bei Flächen -Messungen b) die sämmtlichen in §. 13 bezeichneten Vermessungs - Manuale (Feld- Für das zu den Karten und Zeichnungen zu verwendende. Zeichnen- H Manualen und von allen durch den Feldmesier auf dem Felde gefü ten | Unter 3 Morgen pro M L e bücher), eben so die etwanigen Berechnungen, trigonometrischen Säße papier bester Qualität werden pro r¡7 Q:-R. 3 Sgr. I Ps... wenn dasselbe I Arbeits-Büchern, Heften, Meßitisbiätgerm ais stin : geführten von 3 bis infl 5h de orgen 25 (CINuthe, t so wie die speziellen Flächen - Berechnungen dieselben mögen nach aber auf Kattun oder Leinwand aufgezogen ist, 7 Sar. 6 Pf. vergütet. | ). 15 : über 50 Morgen orgen pro Morgen 15 (INuthe, Original- oder Birkelmaßen oder mit besonderen zur Flächenberech- Andere Auslagen für Schreib - und Zeichnen - Materialien fönnen nicht : z : nung geeigneten Justrumenten bewirkt sein ; liquidirt werden. C. 53

a) bei Längen-Messungen

4 L / uf ebenem und wenig coupirtem Terrain „27 der wirklichen Länge, auf

Die sämmtlichen Arbeitshefte und Tabell i j j y " E

während der Arbeit, vollständig geord e ua jederzeit, auch ] i O Nyroui - s 3 - Neagi i i i - :

M NUnAY E ip und übersichtlich gehalten werden. c) bei Höhen-Messungen 9) E Ae Agen Entstehen Zweifel úber die Richtigkeit der von dem Feldmesser aufs» M Auf den Brouillon-Plänen müssen ‘die Stationslini i | auf 10 Nuthben Länge 0,212 Zoll oder 2 : desselben B gestellten Liquidationen seiner Gebühren, Diäten oder Aue lagen, sei es, M dem Feldbuche aufgetragen sind, mit feinen (in der Re G vie sie aus n A . 00 e S i d ne na g. 16 vorschriftsmäßig aufgetragenen und deutli, ohne | weil die angeseßten Säge bestritten, oder weil die ungenügende Beschaffen- Linien ausgezogen- und, übereinstimmend [mit dem Feldb mit rothen) E O g E Ai M Flächen, gezeichneten Brouillon-Plan ; heit der abzuliefernden Gegenstände oder ungenügende Liistungen in der

Nummern oder Buchstaben bezeichnet werden. : E D « 900A „1,500 Í 1! EH o e D Copie n Brouillon-Karte als Neinkarte gezeichnet, obne Ein- | verwendeten Zeit behauptet werden, so erfolgt die Festseßung der Liqui-

ili tr ied g. 17. : " 1408 " i. Zoll 4 aneR, / tragung der Stationslinien, jedo mit Angabe und Eintheilung E E a Ms E die E g ie lig M

für jede größere y , . —_ y Wi ¿ C f wr E T " A A O “4 0 5 ini î ehdrde au rund des Gutachtens eines von ihr zu bestunmenden Be-

oder trigonometrisch r ndEA C D fue E Hauptlinien E 0 : n n 9 u : e E H E sgmellenen oder trigonometrish berechneten Us und amten, welcher die Feldmesser-Prüfung bestanden dat. Dieser Beamte ist

‘ungen der wirk- Zur Nevision eines Nivelleme1 ei ‘um Brouillon - Plane, als zux Neinkarte muß Velinpapier verpflichtet, die Arbeiten des Feldmessers mit den Feldbüchern, Tagebüchern

/ welches auf feiner Leinwand oder und Berechnungen genau zu vergleichen und dann die etwa für nôthig

erachteten Reductionen gehörig zu begründen. Die Kosten diesex Nevision trägt jedesmal der Extrahent, vorbehalt- lih des Negresses an den izeldmesser. Jn Bezug auf die Brahumg der

li gemessenen Linien, desglei l 1A f L R

Dg adads n, desgleichen die trigonometrish ber z ; * ents sind aanz be .

so’ ‘wie die Winkel cinzuschreiben. Z [ch bereneten Längen, | zweckentsprehende Jnstrumente Es e De U guter Qualität genommen werden, ). 31, Kattun so lange Zeit vor dem Gebrauch sorgfältig aufgezogen sein muß,

Die Linieu . sind in Unter:- Abtheilun Di d in Unter-- Abtbeilungen von 50 oder 100 Nut R U, Î or en ; P i N sorgfältig sichtbar einzutheilen. (12 L h so i I Eci Nu grBBaro als die vorbezeichneten Differenzer daß ein nachtheiliges Verziehen niet mehr stattfinden kann. F 19: 48; 1 zu tragen verpflichtet E ). 41. iquidalti i Ö i Die wahre Nordlinie und, bri Aufn : 1 1 t et, i « 6 ; Feldmesser-Liquidationen bei den Auseinandersezungs - Behörden b bt ; ahme mit der Boussole, di Í §, 32 : Für Anjzjert von Verméfsungs - Negistern nach ' fertigen Kartén | Ce ene eg nen ei den Auselnander|ezung ehôrden berblel E wird! ohne Preis - Crhôbung E a Len bergiges Terrain, ein | és 18 der Lei Einrichtung, wonach die Feldmesser diese Kosten selbs V A ! h zu tragen haben.

weichung der Magnetnadel von derselben, - muß

g der: Mat ; ß. auf dem Plane mögli

e : chst A 2g

GENY bezeichnet werden. 4 T E E L anin eil g R PA

e ias sich dagegen größere Differenzen so fallen dem Feld ¿e ungenaue Arbeit ausgeführt hat, die Nevisions - Rote jut B K

überdies ist derselbe zur unentgeltli tbe : det geltlichen Verbollständigung der Arbeit ver-' Gegen diese Festsezung (§.-53) steht bei Arbeiten, welche im Auf-

as Kopiren von Karten wird nach folgenden Säßen bezahlt: ; f : j §. 33. fist jebés Hundert - Theil der Quadrat Ruthe des Le ctn Raumes, | trage etner Auseinandersezungs-Behörde ausgeführt sind, der Rekurs an wobei die Schrift, in mäßiger und der Deutlichkeit entsprehenden Größe | das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, in allen i j andern Fällen an das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

j 19 j ; E Außer den durch Pfähle T iq j : pflichtet. | , | 2 F rgfältig zu bezeihnenden Stat

müssen in den Hauptlinien und in den Winkelpunkten der t ee

I Dreiecke noch bésonders mögli T Ueberstei Di h : | glichst unver » unkt ; „„Uebersteigen die Differ : Mk L die Lage dieser Punkte Mis C A taBans e so ist die Arbeit M E M e Due A nach §. 30 zulässigen... itgerechnet wird, bei einem Maßstabe M Eben so fitd bie Mien Gegenständen in Beziehung gebracht E G di t uhe ausführlich und niotivitt age r “11! On 17s der natürlichen Größe 1 Thlr. 10 Sgr Arbeiten, bien S Wochen na FNYjaua He SIPSCANS „F R AO E e Ævellem i i erd «1 H e Urbeit über für UYeTA has 45 i : Festse fen. \Gließen. MOEN 28 S TFIOE |HNPOIANMAQNE ; MOIte Mule bie aen ri der A A ciubcUd) 8 ues p 4 î 96 L f E Se 50 2 sola e O o des Ministeriums findet keine Berufung statt. 4 L rüber Entscheidung zu treffe : ranlaßt ‘hat (§. 26) "(M h E s z | S. 59 , Ueberhaupt ist der F H L: A überlassen , ob di E reffen. Auch bleibt es deren Bestimmung L: (7000 Mr u 4M " R E Mg, Die obi fti n über das Verfabren bei Prüf Fe die geeignetsten Vahtezels in A N ju Jedem einzelnen Falle | die U L aa edit du E Arbeit durch den S mas Kopien nach kleineren Maßstäben A Diätensäge zu bewirken. E C A T R O E L abe 16 Ara mi fichern. barkeit, Deutlichkeit und dauernde Brauchbarkeit leiter gemenke bewirkt werden sol.“ r seine Nethnung durch einén andern Alle Flächen - Vermessungen Be als der im §. 37. bezeichneten und auch dana statt, wenn andere, als die in dem gegenwärtigen Regle- : y D §. 34, Art, z B Thie Aufnahme von städtischen Grundstücken Dorflagen Gärten | ment festgeseßten Gebühren- oder Diâten - Säße vereinbart sein soilten, es H Wenn nicht dur besond H Be scheid g U gegen den in Folgé des Nevisions-Verfahrens ergchende und Worthen , desgleichen die Eintheilung von Feldmarken, ferner Fluß- | sei denn, daß durch die betheiligte Behörde oder Privatperson ein Sach- H) Anderes festgeseyt ist jondere Anweisungen oder Vereinbarungen ein | einanderseßu ») it bei solchen Arbeiten, welche im Auftra a E und Strom - Vermessungen , die Aufnabme von Wegen, einzelnen Lunicn verständiger, welcher die Feldmesser-Prüfung bestanden hat, zur endgült?- 1 eBungs - ge ciner Aus- u, s. w., so wie alle Nivellements werden wenn nicht etwas Anderes | gen Festseyung der Liquidationen ausdrütlich bestimmt ist und der Feld- p D A y messer der Festseßung seiner Liquidationen durch diefen Sachverständigen

der - muß zur Ausftragu i | Behörd fülrt f ; en er. Maßstab von = der wirklichen Lide, cdbdel Dn jederzeit Ming tolchaftlichen A ie I e O S B s Dee « D 6 0E 1 "” - 4 , ot Die Auftragung der Nivellements" erium für Handel, Gewerbe und 6 En ree Ley dom

1 ; i | : Dem Ministeri h : | Vorschriften ertheilt find, in den Längen pa sofern icht abweichente | Vorlagen Grtsteidun i, es überlassen, auf Grund der -vorhandenen

wirklichen Länge, und in den uach dem Maßstabe v ! : cffen oder behufé ; M 1 , ában E bon 575 der | durch einen zwei „J oder behufs derselben eine neue Nevisi | Halbe, bei welchem z%a Nuthe 1 preußischen Fuße eondöanzigfachen Maß- Feldmessers, Miller die See G Zuziehung des ersten Revisors and des

vereinbart ist, nah Diätensäßen L

Bei Beschäftigung gegen Diäten muß jeder Feldmesser täglih min- destens- 8 Stunden arbeiten. f 4D.

g i

Das Tagebuch, welches von dem Feldmesser zu führen und jeden Abend pflichtmäßig zu vervollständigen ist, und die Feldbücher , Nivelle- ments-Tabellen , trigonometrische- Flächen - und Eintheilungs-Berechnungen müssen am Schlusse jedes Tages das Geleistete vollständig nachweisen.

mit gänzlichem Ausschlusse der Neglements-Bestimmungen sich rechtsgültig, unterworfen hat. Berlin, den 1, Dezember 1857. Der Minister für Handel, Gewerbe und ôffentliche Arbeiten. gez. von der Heydt. Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.

fentliche Arbeiten anzubringen. Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.

i eit ausgeführt hat, zu veranlassen eid des Ministeriums wird nicht nur über die

e Dar r s 2 L o S = et F e La z, =