1858 / 116 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ehen sollten, werden sämmtlih dem Spruche und der Enkschei-

flléden Reiche zwischen Unterthanen der Zollvereins - Staaten ent- dung ihres Agenten oder Konsuls unterbreitet, welcher in der Pro-

vinz, wo diese Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse entstanden sind, oder in der nähstbelegenen Provinz refidirt, Derselbe wird |

darüber nah den Gesehen ihres Landes entscheiden.

Die Prozesse, Stweitigkeiten und Zerwürfuisse, welche in Per-

sien zwischeu Unterthanen der Zollvereins - Staaten und persischen

Unterthanen enkstehen, sollen vor das in diesen Sachen zufiäudige | persische Gericht an dem Orte, wo ein Ageut oder Konsul der | Zollvereins - Shaaten residirt, gedbraht und. în Gegenwart eines | Beamten des gedachten Agenten oder Konsuls erörtert und nach '

der “Billigkeit entschieden werden.

e » B —— @ F e » | Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Persien | ¡wishen Unterthanen der Zollvereins - Staaten und Angehörigen |

anderer glei{falls fremder Mächte entstehen, follen durch Vermitte-

lung ibrer respektiven Agenten oder Konsuln entschieden und bei- J

gelegt werden.

Jn Preußen und in den übrigen Zollvereins - Staaten sollen die persischen Unterthanen ebenfalls in allen ihren Streitigkeiten, sei es unter fi oder mit Unterthanen der vorgedachten oder srem- der Staaten, nach demjenigen Verfahren behaudelt werden, welches

in deu Aollvereins-Staaten binfibtlih der Unterthanen der meist- | | : f y D 3 f : n d ÿ | nehmigung Sr. Ercekllenz des Herrn Mimsers für Handel, GVe-

degünstigten Nation zur Anwendung koumt.

Was die Angelegenheiten der Kriminal-Gerht8barkeit betrifft, |

bei welchen Unterthauen der Zollvereins - Staaten in Persien, per- fische Unterthanen in deu Zollvereins - Staaten betheiligt sein soll- ten, so sollen solde in den Zollvereins-Staaten und in Perfien nach dem Verfahren abgeurtheilt werden, twvekches in den respektiven Län- dern hinsicdtlid der Unterthanen der metstbegünftigten Nation zur Anwendung kommt. ArdiLei: 6

Jm Fall des Ablebeus eines ihrer respektiven Unterthanen 1n

dem Gebiete des einen oder des andetn der hohen vertragenden

Theile, soll seîn Nachlaß vollständig der Familie oder den Ge- |

\châft8theilhabern des Verstorbenen, wenn er deren hat, übergeben werden. Hat der Verstorbene weder Verwandte, noch Geschäfts-

theilbaber, so soll fein Nacblaß in den Skaaten der hohen vertra- |

genden Theile dem Gewahrsam der respekkiven Agenten oder Kon-

suln übergeben werden, auf daß diese in üblicder Weise, ua den |

Geseßen und Gewohnheiten ihres Landes, damit verfahren. MTLIEEt 4.

Zum Schuße ihrer respektiven Unterthanen und ihres Hans- | dels, und zur Erlcichterung guter und billiger Beziehungen zwischen |

ibren Unterthanen, behalten die hohen vertragenden Tkeile sich die

Befugniß vor, ein jeder drei Konsuln in den respektiven Staaten | zu ernennen Die Konsuln der Zollvereins - Staaten sollen in |

Teheran, Tauris und Vender - Bour refidiren. Die persischen Konsuln sollen in den Zollvereins - Staaten an denjenigen Orten residiren, wo Konsuln einer fremden Macht fich befinden.

Diese Konfuln der hohen vértragenden Mätte sollen in dem respektiven Gebiete, wo sle ihre Nesidenz genommen haben, gegen- seitig die Achtung, Vorrecbte und Freiheiten genießen, welche in den Staaten der hohen vertragenden Theile den Konsuln der meist- begünstigten Nation bewilligt sind.

Die diplomatischen Agenten und Konsuln Preußens und der übrigen Zollbereinsstaaten werden weder öffentlih noch insgeheim die perfifhen Unterthanen in Schuß nehmen.

Die diplomatischen Agenten und Konsuln Perstens werden weder öffentli noch inêgehcim die Unterthanen von Preußen und der úbrigen Zollvereins-Staaten in Schntz nehmen.

__ Die Konsuln der hoben vertragenden Theile, welche in den respeftiven Staaken Handel treiben, follen denfelben Gescßen und

Gebräuchen unterworfen sein, wie ihre Nattonalen, welche denselben |

Handel treiben.

Artikel 8. ___ Der gegenwärtige Handels- und Freundschafts - Vertrag soll, so Gott will, getkreukid beachtet und ausrect erhalten werden,

während acht Jahren, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet, | und weiter für die Dauer von zwölf Monaten, nawdem der eine

der hoben vertragenden Theile dem andern seine Absicht angekün- digt haben wird, den Vertrag nicht länger fortbestehen zu lasscu. Jeder der boben vertragenden Theile behält sich das Necbt vor,

den Vertrag nach einer Dauer von aht Jahren oder später auf-

zukündigen.

__ Jmgleicben ist zwischen den hohen vertragenden Theilen verabredet, | daß der gegenwärtige Vertrag und alle seine Bestimmungen zwölf | Monate nach Empfang der Eröffnung, durch welche die Kündi- gung des Vertrages erfolgt, vollständig aufhören und keine Gel- tung mehr haben sollen.

|

F A Artikel 9, ; Ler gegenwärkige Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen | sollen in Paris oder in Konstantinopel innerhalb zwölf Wonaten | oder, wenn thunli, früher ausgetausht werden. 1 Zu Urfund dessen haben die respektiven Bevolimätigten der |

Î

hohen dertragenden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet, und demselben ihre Siegel belgedruckt.

So geschehen zu Paris in vier Ausferkignngen, wodon zwei in framöfisher und zwei îin persisher Sprache, den fünfund- zwauzigsten Zuni im Zabre Christi 1857 wnd den ¡weiten des Monats Zigadeh der Hedgira 1273,

(L. S.) Gr. M. v. Hahfeldt. (L. S.) Fertofh Ndan.

enera

Vorslehender Vertrag ift ratifizirt und die Auswechselung der RNatificalkions - Urkunden am 31, März 1858 zu Parfs& bewirkt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffen tliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 18 Mai 1858 betreffend

die Eröffnung der für die Dauer der jedesmaligen

Bade-Saison bestehenden Telegraphen-Slation zu Misdroy.

Die für die Dauer der jedesmaligen Bade-Saison bestehende Telegraphen-Station zu Misdroy wird in diesem Zahre, mit Ge

werbe und öôffentlihe Arbeiten, vom 1. Zuni ab, mit beschränktem Tagesdienst, in Wirksamkeit geseßt.

Für die Beförderung von Depeschen na resp. von Misdroy gelten die Bestimmungen des Reglements für die telegraphische KForrespoudenz im Deutsch-ODesterreichisben Telegrapben: Vercin vom Zabre 1858.

Berlin, den 18. Mai 1858.

Königliche Telegrapben - Direction

Das 21ste Stück der Gesey-Sammlung, welches beute anusge- geben wird, enthält unter i Nr. 4875. den Allerhöchsten Erlaß vom 9. Zanuar 1858, be treffend die Emanirung eines neuen Feldmesser Negle- ments: unter 4876. den Allerböchsten Erlaß vom 6. April 1858, betreffend Aenderungen und Zusäße zu dem Neglement für die Feuer - Sozietät der ostpreußishen Landschaft, vom 30. Dezember 1837, und unter e 4W7,. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. April 1858, bekreffend die Verleihung der Städte - Ordnung fnr die Rhein Provinz vom 15. Mai 1856 an die Stadtgemeinde St. Wendel im Regierungs-Bezirk Trier, Berlin, den 21. Mai 1858. | Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

A T O R G C G T S-

Ministerium der geistlihen, Unterrichts: und Medizinal - Angelegeuheiten. Der Kreis-Thierarzt ffert is zum Departements-Thier- arz! des Regierungs Bezirks Posen und zum Veterinair - Assessor bei dem Medizinal-KoUegium der Provinz Posen ernannt worden.

Nichtamtliches. __ Preußen. Potsdam, 20. Mai. Se. Majestät der Kontg begaben si gestern Bornittag, begleitet vom diensthaben- den Flügel-Adjutanten, dem General-Garten-Dircktor Lenué und

Geheimen Ober - Baurath Stü!ler, zu Fuß nach dem neuen Oran- gerte - Gebäude bei Sanssouci, besichligken selbiges in allen Theilen und gingen darauf noch nach Uindsiädt, woselbst Aller böch stdieselben ebenfalls die dortigen Baulichkeiten und Aulageu in Augenschein nahmen. Hierauf kehuten e. M ajestát der s

| R \ ck -( « B 3 zu Wagon nach Sanssouci zurück, Nachmittags unternahmen Aller-

hôchstdieselben in Begleitung JZhrer Majestät der Köuigiu eiue Spazierfahrt nah Sacrow. é

4 P 9 @ ck s a j N ¿ D P E rlin, 20. Mai. ch c. Aoniglide Hoheit der Prinz von 1 L Be n dinitten gestern dei Sr. Excellenz dem Feldmarschall &retherrn bon Wrangel, zu welchem Diner die Prinzen des

Koniglichen Hauses, der Prinz August von Württemberg, der

Kaiserli russisbe Militair - Gesandte Graf Adlerber q und die Generalität von Verlin und Potsdam geladen war. :

—- Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen nahm beute Nachmittag 2 Ubr den Vortrag des Minister - Präsidenten entgegen. i

7 Fee, [rüd vestdtigte Se. Königliche Hoheit das Exerciren Ee E N arde - Znfanterie - Brigade und des Garde - Artkillerie- Plegimmento auf dem sreuzberge und nahm dann um 12 Uhr den Bortrag 0e Krlegs-Ministers Grafen Waldersee entgegen.

2 09A. 18. Mai. Se. (tônigliche Hobeit Admiral Prinz Adalbert ist ‘mit dem heutigen Schnellzuge hier eingetroffen.

(Danz. D.)

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Meckeleuburg. Scwerin, 19, Mai, Der hiesige Grob- 4 berzoglihe Hof legt wegen Ublebens Zhrer Königlichen Hoheit der Jau Herzogiu von Orleaus, geb. Herzogin von Vecklenburg, |

vou heute ab eine achtwöcige Trauer an. _ E Y Sachsen. Dresden, 18. Mai. Se. Königlide Hoheit | der Herzog von Brabant ift heute Vormittag 10 Uhr nach |

Posen abgereist, (Dr. J.)

; | Weimar, 18. Mai. Jhre Kaiserliche Hoheit die Frau | Großherzogin - Großfürftin reiste heute Mittag über Letpzig

und Plauen nah Franzensbad ab, wo Hochdieselde eine vier

wöchentlibe Badekur zu brauchen gedenkt. Die shmerzlihe Kunde von dem Tode der Frau Herzogiu von Orleans traf Zhre |

Kaiserlihe Hoheit bereits unterwegs. (Weim. Ztg.) 4 j

Oesterreich. Wien, 19. Mai. Die beutige „Wien, Ztg. veröffentlicht in ihrem amtlihen Theil den am 147. Mai v. J. zu Paris abgeschlossenen und am 13. November v. J. ebendaselbst ratifizgirten Freundscbafts-, Handels - und ch wissfahits - Vertrag zwischen Sr. Mazjeflát dem Kaiser vou Vesterreih und Sr. Majestät dem Schabinswacy von Persien, Der in persisch - französischer Spracbe abgefaßte und aus vierzehn Artikeln bestebende Vertrag gilt zunächst für die Dauer von 25 Jahren und über diese Zeit-

frist biuaus bis zum Ablaufe von 12 Monaten, nachdem der eine |

der hohen kontrahirenden Theile dem andern angekündigt haben wird, daß er außer Wirksamkeit geseßt werde. Großbritannien und Jrlaud. London, 18. Mai. In der gestrigen Unterhaus+Sißung wurde die vertagte Debatte über die au Lord Canning gerichtete Regierungs - Depesche wieder aufgenom: men, Der erste Redner ist Roebuck, Derselbe hebt zuvörderst die Wichtigkeit der Frage hervor, bei welcher es sich um einen großen Theil des menschlichen Gescblehtes uud darun haudle, ob das Haus sich don den großen Prinzipien der Ehre und Tugend, oder, ohne irgendwelche Rücksicht auf die bllflose Lage des indishen Volkcs zu néhmen, blos von dem Streben nach der Vergrößerung Englands leiten lassen

solle. Lord Ellenborough sci verpflichtet gewesen, die Proclamation des General - Gouvernenrs fchriftlich zu beantworten, sodann sei die Ant-

wortä-Depesche in dem richtigen Sinne abgefaßt; und drittens sei die Re-

gierung nicht bverantwortlih für die Vorlegung der Depesche. Die |

Proclamation Lord Canning's ftebe obne Beispiel in der Weltgeschichte da.

tas verlange man, das die Regierung bâtte thun sollen , als sie dieses |

Aktenstück erbielt, welcbes die Wirkung haben müsse, die Bewohner von

Audb zu Rebellen bis zum leßten Atbemzuge zu machen { Hätte fie geschwiegen |

so würde man seines Erachtens cine Minifter- Anklage haben erheben müssen. Lord Ellenborough babe eine Antwort auf die Proclamation schreiben und darin seine gewifsenbafte Ucberzeugung niederlegen múfsen. Die Minifter hät- ten, da fie un Hause der Gemeinen über den Juhalt der Depesche befragt worden seien, als chrlihe Männer kcine andere Wabl gehabt, als die De- pesche vorzulegen. Er halte diese Depesche für chrlich, und das englitche Voll, glaube er, werde seine Ansicht theilen. Sir C. Wood beklagt es, daß die

Aufmerksamkeit des Hauses von der eigentlichen Frage, um die es sth bandle

und diese sci cinfad genug —, abgelenft worden sei. Die auf Sei ten der Nesotution stehenden Abgeordneten, bemerkt er, behaupteten, daß die Regierung, indem fie Lord Canning's Proclamation voreilig ber-

dammte, indem sie dieselbe in nicht zu rechtfertigenden Ausdrücken | verdammte, und indem sie, was das Echlimmste von Allem sei, ihr |

Verdammunas - Urtheil zum Nachtheil der Autorität des General:

Gouverneur verdffentlichte, Meinungen ausgesprochen habe, die mut |

der Uufrechterhaltung der ecnglischen Macht iu Jndien so gut wie unverträglich seien. Die Resolution muthe dem Hause keineswegs zu, die von Lord Canning in Bezug auf Audh befolgte Politik gut zu heipen. Es lägen noch nicht hinlängliche Beweisstücke vor, um sich darüber ein Urtbeil zu bilden. Das Venebmen der Regierung sei zu verdammen, gleichviel, ob der (General-Gouverneur weise oder unwcise gehandelt habe. Die Proclamation Lord Canning's sei falsch ausgelegt wordeu. Ueber das Grundbesiß - Recht in Audh walteten irrige Vorstellungen ob. Das Volk werde von den Grundbefißern unterdrückt und mißbandelt, und um des Volkes willen sei es wünschenswert, daß das Talufdar- System aus- gerottet werde, obgleich er gar nieht glaube, daß die Proclamation Lord

Canuing's diescn Sinn habe. Das besagte Aktenstück ftehe im Einklang |

mit der im Pendschab beobachteten Politik. Wenu man aber die Procla mationen für zu streng gehalten babe, fo hätte man sie in pafssenderen Ausdrücken rügen sollen, nit mit Härte und in jzorm einer

Juvektive. NKeinenfalls aber hätte man das tadelnde Schriftstück |

veröffentlichen dln fen. Die Verantwortlichkeit für die Veröffent- lihung fônne nicht auf die Schultern eines einzigen Ministers ge: wälzt werden ; der Akt müsse vielmehr aus constitutionellen (Hründen und nach den Ueu ßerungen der Minister selbft von allen Mitgliederu des Ka- binets getheilt werden. Die Antworts- Depesche sei feine {Friedensbotschaft, sondern eine Kriegsfackdel. Lord Dunkellin äußert sih dabin, daß sich seiner Ansicht nah bei der gegenwärtigen Regierung gleich von Aufang an ein starker Wunsch kundgegeben habe, Vord Canning los zu werden. Lord Lovaine behauptet , die E des General - Gouverneurs sei laut Berichten, die aus Judien eingelaufen, von militairischen Autoritäten miäißbilligt worden und habe bereits Unheil angerichtet. Der Präsident des ostindishen Bureau's sei gehalten gewesen, seine Anficht über das Schriftstück so schnell wie möglich auszudrücken, und wenn er das in scharfen Ausdrücken gethan, so falle dadurch kein Makel auf den Charakter oder die Ehre Lord Canning's. Eir N. Peel bemerkt, die Mesolution Lord Cardwell's habe seines Erachtens weder das Interesse des armen Lord Canning im Auge, noch das der unter bri:

tischer Herrschaft stehenden Bewohner Hindostans. Man habe eben nur | die gute Gelegenheit benußen wollen, um die Regierung anzugreifen, und | Znudien müsse als Kampfplaß herhalten. Zum Schlusse seiner Mede zieht |

Sir M. Peel mit großem Freimuth eine Parallele zwischen den ftaats- männischen Berdiensten Lord Derby's und Lord Palmerston's, wekche zu Gunsten des Ersteren ausfällt und fordert die liberale Partei auf, bei dieser Gelegenheit die Regierung zu uuterstügen. Sir G. C. Lewis stellt in Abrede, daß der Antrag a abziele, eine Parteïfrage vor das Haus zu bringen. Die Frage sei der Opposition geradezu aufgedrängt worden, und dieselbe hätte fie nicht stilishweigend übergehen können, ohne sich einer Pflichtvergefsenheit schuldig zu maheu, Durch die Proclamation Lord Canning's sei keine wirkliche allgemeine Confiscation bedingt; es werde vielmehr nur für gewisse Fälle mit Confiscatiou gedroht. Nachdem Whiteside gegen deu Antrag gesprochen, wird die Fortsegung der De batte auf die nâ@4ste Sigung vertagt.

Frankreich. Paris, 18, Mai. Die erfte Sizung der Konferenz wird zum 20ften oder Z2steu erwartet, am 23ften gehen (Graf Walew«ski und Lord Cowley jedoh schon na Fontainebleau, wohin anch Graf Kisseleff und Graf Hahkfeldt bereits für die zweite Reihe von Einladungen gebeten find. Der Hof bleibt einen Monat in Fontainebleau, dann folgen die Reisen nah der Bretagne, zn den Festen in Cherbourg, ins Lager bei Chalons und der längere Aufenthalt in Viarriß.

Am Moutag hat der Prozeß dèr sech{sunddreißig wegen des Putsches in Chalons - sur - Saone in Aufklagezuslaud Verseßten in Chalons begonnen. Der Putsch fiel bekauntlih in ter Nat vom 6, auf den 7, März vor. Die „Gazette des Tribunaux“ bringt die Namen der sechsunddreißtg Angeklagten und dezeihnet als den Haupt - Anstifter des Vorfalles den Küfer Simon Serey, genannt Henri, welcher im September vorigen Jahres nach Chalons kam, 30 bis 32 Zabre alt, aus Marmaude gebürtig ift und si dort, so wie zu Agen durch seine demagogische Ueberspanntheit, so wie dur eine große Gabe der Beredtsamkeit bemerkbar gemacht bat und einen bedeutenden Einfluß auf seine Kameraden ausübte. Von Seiten der Staätsbehörde wurden ahtundfunfzig Zeugen geladen.

Spaníen. Madrid, 14. Mai. Die Bezahlung der im Juni fälligen halbjährigen Zinsen iff mittels eines Arrangements mit der Bank gesichert. Zn der Provinz Jaen wurden kür lich cinige lángst beobachtete Judividuen verhaftet; man fand Waffen, revolutionaire Proclamationen 2c. Der Haupt - Gefangene ift der Advokat Parera. Man versichert, daß man in mehreren Städtea Aragouiens, Cataloniens und Valencia's Vershwörungen entdeckt babe; doch sei die Regierung allen diesen Umfsturzplanen zuvorge- kommen.

Türkei. Nachrichten ars Ragusa zufolge, sind bei Klek abermals drei türkishe Kriegs\chîffe: ein Lintenschif} und zwei Fregatten, gelandet, und haben türfiswes Militair, im Ganzen 1000 Mann, theils Jäger, tbeils von der Garde, an das Laud geseßt. Diese Verstärkung der türkishen Expeditions-Armee hatte ibren Grund in dem vou der Pforte gefaßten Entschlusse, zwar niht offenfiv gegen Montenegro vorzugehen, aber das Ländcben zu cerniren uud fünftigen Uebergriffen aus diesem Gebirgs - Kessel wirksame Schranken zu segen. Nach den in den leßten Tagen erlittenen Schlappen dürfte aber die berangezogene Verstärkung vorlánfig damit beschäftigt werden, die, wie es f{cheint, arg zer- sprengten türfishen Truppen nnter ihrem Schuße wieder sih sammeln zu lassen.

Amerika. Washington, den 1. Mai. Jm Reprä- sentantenhause ist folgende den Stader Zoll betreffende Reso- lution gefaßt worden: Beschlossen, den Präsidenten ahtungsvoll zu ersuchen, dem Hause des Nepräsentanten (wenn es seiner Ansicht nah mit dem Staalsinteresse nicht unvereinbar i) alle und jede im Befiß des Departements der auswärtigeu Angelegenbeiten be- findlicbe Auskunft mitzutheilen mit Vezug auf die „Abgaben“ oder „Zölle“, welhe von der Königlih hannovershen Regierung in Stade von den Ladungen aller die Unter-Elbde nach den Handels- städten Hamburg und Altona hinauffahrenden Schiffe erhoben und eingezogen werden ; betreffend deren Ursprung uud Begründung, deren Vetrag und die Erhebungsweise, mag nun besagte Auskunft auf dem Correspondenz-Wege oder auf andere Weise von der hanno- vershen Negierung direkt, oder indirekt durch den amerikaniscen Konsul in Hamburg in seiner Korrespondenz mit den Behörden entnommen sein. Anzugeben, ob es wahr if, daß die hannoversche Regierung von den Ladungen der Schiffe aller die Nieder - Elbe (eine der Hauptstraßen der Nationen) befahrenden Schiffe Zölle erhebt, ohne dafür ein Aequivalent oder eine Gegenleistung zu geben. Auch, ob seiner Ansicht na, diese „Abgaben“ oder „Zölle“ nit ibrer Natur nah äbulich und im Prinzip eben so ungerecht sind, wie es der alte tripolitanische Tribut war und mehr noch als es der Sundzoll gewesen ist; und wenn das der Fall, ob nit, der Ansibt Sr. Excellenz gemäß, unsere Regierung sofort der Ne gierung von Hannover die Anzeige za machen verpflichtet if, daß von und nah dem Ablaufe von sechs Monaten unser Vertrag mit jenem Königreich erlosben und daß nach jenem Zeitpunkte unsere Regierung nicht das Recht Hannovers anerkennen werde, den „Stader Zoll“ von unserem Handel bei der Auffahrt nach Ham- burg uud Ultona auf der Nieder-Elhe zu erheben.“

Eine ähuliche Resolution is auch im Senate der Vereinigten Staaten votirt worden.

Ii sis Ea dera cia i t A 0 E iti