1858 / 144 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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hältniß“ zu verstehen sei.

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öniglihe Regierung den §. 11 a, a. O. in einer Weise: an- P Loe Tte richtig nicht zu erachten ift. :

Wie- die- Fassung: des Paragraphen deutlich ergiebt und dur die legislativen Vorverhandlungen bestätigt wird, ist der Zweck des Gesezes, die Ort8verfassung sofern sie nit dunkel und zweifel- haft ist der Regel nach aufrecht zu erhalten, eine Aenderung aber nur in besonderen Ausnabmefällen und nur dann herbeizuführen, wenn entscheidende Gründe dies“ erfordern, nämlich ein erheblihes Mißverhältniß vorliegt, Dabei is aller- dings dem Ermessen der Auffichts - Behörde insofern Raum ge- währt, als das Geseh nicht. näher bestimmt hat und nicht wohl näher bestimmen - konnte, was unter einem „erheblichen Mißver- Auch mag zugegeben werden, daß in cinem gegebenen Falle verschiedene Ansichten darüber bestehen können éb ein erheblihes Mißverhältniß vorliege oder niht. Jndessen wird- es nit {wer sein, das- richtige, der Absicht. des. Gesehes

entsprechende Maß einzuhalten, wenn man nur den fo eben ange-

deuteten Zweck der Bestimmung im Auge behält, wogegen man mit der Absicht des Gesehes in Widerspruch geräth, wenn man aus Zweckmäßigkeits - Rückfichten geringere Unzuträglichkeiten als ein „erbeblihes Mißverhältniß“ ansieht.

Der Königlichen Regierung empfehle ih bierna, unter Beach- tung dieser Gesichtspunkte, fortan bei der Beurtheilung der An- träge auf anderweite Regulirung der Kommunal-Abgaben in den

Landgemeinen einen strengeren Maßstab anzulegen, als dies in dem |

vorliegenden Falle geschehen. Berlin, den 5. Februar 1858.

Der Minifter des Junern. von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu N.

Finanz - Minifterium.

T lr Verf lguig hm F Mal 10)8 betref? fend die Einziehung der bis Ende 1816. gepräg- ten ungeränderten Thale ristüclke.

Münzvertrag vom 24. Januar 1857 (Staats-Anzeiger Nx. 119. S. 945.)

Nach dem Separat - Artifel Vli. zum Münzvertrage vom 24. Janúar 185/ haben die vertragenden Regierungen übernom- men, die bei ihren Kassen eingehenden Vereinsmünzen ihres Ge- präges und beziehungS8weise dergleihen Einthalerstücke des bis- herigen 14- Thalerfußes, sobald dieselben in Folge der Circulation und Abnußzung um mebr als 2 Prozent zu leiht geworden find, zum Einschmelzen an die Münzstätte abliefern zu lassen. Dem-

zufolge hat die Königliche Verwaltung des EStaatsschaßzes und |

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Münzwesens beschlossen, in Ausführung jener Bestimmung: mit |

Einziehung der um mebr als 2 Prozent abgenutzten Einthaler- ftüde alsbald in möglihft umfassender Art vorzugehen.

Nacbdem die dieserhalb angestellten Untersubungen ergeben haben, daß es zweckmäßig und ausreichend sein wird, die Maßre- gel vorläufig auf die von 1750 bis incl. 1816 auf freien Stem- peln ausgeprägten Thaler zu erftrecken, veranlasse ib die König- lidbe Regierung, in Betreff der zu meinem Ressort gehörigen Königlichen Kassen Jhres Verwaltungsbezirks die Anordnung zu treffen, daß bei denselben in den Fällen, wo fortan neue Rollen und Beutel gebildet resp. dergleichen ältere umgepackt werden müss en, die vorgedachten älteren Thaler von den seit 1817 im Ringe geprägten Thalern abgesondeit gehalten , bei allen Ablieferungen aber von den unteren und Spezial - Kafsen an die RegierungsS- Hauptkasse und von dieser an die General-Staatskasse vorzugsweise die so abgesonderten Thaler älteren Gepräges abgeführt werden. Die Tüten und Beutel, in welchen die Abführung erfolgt , find mit der Bezeichnung bez. Chiffre „U. T.“ zu versehen.

Die demgemäß an die General-Staatsfasse gelangenden unge- rânderten Thaler werden von derselben an die Hauptmünzkasse ab- geliefert werden, welche die Aussonderung der zu leichten Thaler bewirken, aus den richtig befundenen neue Beutel und Rollen bil- den und diese mit ihrem Siegel verschließen wird. Wenn daher dergleichen neu gebildete, mit dem Siegel der Hauptmünzkasse ver- sebene Beutel und Rollen an die Königlichen Kassen gelangen, fo ind dieselben nicht wieder behufs der Prüfung abzuführen, sondern ¿ur Zahlungsleiftung zu verwenden.

Berlin, den 4. Mai 1858.

Der Finanz-Minister.

An sämmtlidhe Königliche Regierungen exkl, Sigmaringen.

| und Auskunft über den technischen Betrieb der“ Geschäfte.

Abschrift der vorstehenden Verfügung erhalten Ew. 2c. zur

Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung hinsichtlih der König- lichen Kassen der Verwaltung der indirekten Steuern Jhres Bezirks,

Berlin, den 4. Mai 1858. Der Finanz-Minister. An

sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren 2c.

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der 7. Division, Herwarth von Bittenfeld, von

Magdeburg. / N ; Der General - Major und Commandeur der 20. Jufauterie-

Brigade, von Roon, von Posen.

Instruction für das Berg-Eidung8-Amt lu Watdrnburg, vom 22: Dez enrbrr- 1-857.

Jn Waldenburg wird ein Berg-Eichungs-Amt für die Eichung der auf den Steinkohlen- und Braunkohlen-Gruben des niederschlesischen Berge Amts - Bezirks. bei der Förderung und bei dem Verkauf der Stein- und Braunkoblen angewendeten Gemäße errichtet, welchem mit Bezug auf die Maß- und Gewichts-Ordnung vom 16. Mai 1816 nachstehende Anweisung über die von demselben zu übernehmende Geschäftsführung ertheilt wird.

§. 1. Das Berg-Eichungs-Amt ist der unter der Königlichen Regie- rung zu Breslau stehenden Departements-Eichungs-Kommission untergeord- net, der es als vorgeseßten: Behörde Achtung und Befolgung ihrer gesehz- mäßigen Anweisungen schuldig ist. Es erhäli von derselben Belehrung Die Departe- ments - Eichungs - Kommission ist befugt, deu Geschäftsbetrieb des Berg- Eichungs-Amts in dessen Lokale, wie auf den Gruben zu revidiren.

). 2. Der Vorsizende des Berg-Eichungs-Amts wohnt den Sitzungen der Eichungs-Kommission bei, wenn sih das Bedürfniß hierzu herausstellt, in welchem Falle die Einladung bon dem Direktor der Eichungs - Kom- mission ausgeht.

§. 3. Das Berg-Eichungs-Amt bezieht seine Normal-Maße von der

Eichungs - Kommission und ist verpflichtet, ihr solche mindestens alle drei

Jahre zur Prüfung der fortdauernden Uebereinstimmung. mit den Probe- maßen vorzulegen. Die Vorlegung geschieht außerdem, wenn Zweifel über die Richtigkeit der Normale eutsteben.

§. 4. Das Berg-Eichungs-Amt bezieht von der Eichungs-Kommisfion die Stempel, mit denen die geprüften Maße bezeichnet werden und liefert beschädigte Stempel dahin zurü.

§. 9. Das Berg-Eichungs-Amt besteht aus cinem Vorsizenden, einem Beisißer und den Sachverständigen ; die Stelle des ersteren übernimmt der Direktor des Berg-Amts, die Stelle des Beisizers ein Mitglied des Berg- Amts. Als Sachkundige fungiren die Königlichen Revierbeamten, welche zur Eichung und Stempelung der Förderungs- und Verkaufs-Gemäße der Steinkohlen- und Braunkohlengruben ihres Reviers so befugt wie ver-

| pflichtet sind.

Die Rendantur der Berg-Eichungs-Amts-Kasse besorgt der Nendant der Bergamts-Kasse.

Die Ernennung der zu dem Berg-Eichungs-Amt gehörenden Beamten Q auf Vorschlag des Vorsißenden, von der Königlichen Negierung zu Zreslau.

§. 6, Das Diensisiegel, dessen sich das Berg-Eichungs-Amt in Wal- denburg in seinen Korrespondenzen bedient, enthält cinen preußischen Adler mit der Umschrift: „Berg-Eichungs-Amt in Waldenburg.“ 9. (l. Der Geschäftsbezirk des Berg-Eichungs-Amts erstreckt sich auf die im Waldenburger BVergamts-Bezirk belegenen gewerkschaftlichen Stein- koblen- und Braunkohlen-Gruben.

§. 8. Dem Berg - Eichungs - Amt liegt ob, auf den vorbenannten Gruben sämmtliche zur Förderung und zum Verkauf dex Stein- und Braunkohlen dienenden Gefäße zu justiren und mit dem vorschriftsmäßigen Stempel zu versehei. j :

§. 9. Die Eichung und Stempelung der Förderungs- und Verkaufs- Gefäße erfolgt durch die als Sachkundige des Berg-Eichungs-Amts fungi-

| renden Revierbeamten auf den betreffenden Gruben an Ort und Stelle.

§. 10. Der Vorfißende des Berg-Eichungs-Amts leitet das Geschäfts- wesen. Unter seiner unmittelbaren Aufficht stehen die von der Eichungs- Kommission gelieferten Normal-Maaße, welche im Bergamts-Gebäude auf- zubewahren find. Er hat dafür zu sorgen, daß die den Sachverständigen zum gewöhnlichen Gebrauch überwiesenen Maaße, welche genau nach den Normal-Maaßen abgeglichen sind, stcts mit den leßteren in Uebercinstim- mung erhalten werden. Er hat daher Revisionen dieser Maaße nach Be- dürfniß anzuordnen. Er hat ferner allmonatlih eine Revision der Berg- Eichungs-Amts-Kasse vorzunehmen und theilt jährlich einen Abschluß der- selben der Eichungs-Kommission in Breslau mit. __§. 11. Der Beisißer verschafft sih die Ueberzeugung, daß der Betrieb des Berg-Eichungs-Amts überall den gegebenen Vorschriften entsprechend

| bexrrichtet wird, insonderheit, daß die Prüfungen genau und in gehöriger

Uebereinstimmung mit den Normalen bewirkt, auch die Taxen nicht über- schritten werden. i

__§. 12. Die Sachkundigen besorgen die Ausgleichungen der Maaße mit den Normalen; fie besorgen ferner die Eihungen und Stempelungen der Förderungs- und Verkaufs-Gefäße auf den Steinkohlen- und Braun- foblen-Gruben uud zwar auf Antrag der Grubenverwaltungen, welche leßteren zuvor die Uebereinstimmung der Gefäße mit dem vorschriftsmäßi- gen ZJuhalte zu bewerkstelligen haben (conkf. §. 14).

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Ueber die erfolgten Stempelungen werden Beglaubigungs - Scheine nach anliegendem Schema ausgegeben, welche von den Sachkundigen aus- gefüllt werden und mit der Unterschrift des Dirigenten , der laufenden Demmièr des Journals, dem Stempel des Rendanten versehen fein müssen, auch von leßterem gebucht werden. Y

“oe SttuG iat erhalten Behufs der Stempelungen aus den Gru- ‘ben Formulare dieser Beglaubigungsscheine, welche sie nach erfolgter Aus- füllung quartaliter an das Berg-Eichungs-Amt abzuliefern und hiervon die betreffenden Grubenverwaltungen in Kenntniß zu seßen haben.

F. 13. Der Rendant führt die Kasse des Berg - Eichungs - Amtes, erhebt auf Grund der Beglaubigungsfcheine der Sachkundigen (ÿ. 12) quartaliter von den betreffenden Gruben den Erlös an CEichungsgebühren, bucht die Einnahme und händigt den Beglaubigungsschein der Gruben- Verwaltung unterzeichnet und unterstempelt aus. Das Einnahme - Jour- nal muß das Datum der Zahlung, die Nummer des Beglaubigungsscheines, den geeichten Gegenstand und den Namen der Grube angeben. “Die Ausgaben müssen von dem Dirigenten des Berg-Eichungs-Amts angewiesen werden.

Mie die vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben legt der Ren- dant jährlih Rechnung ab. Außerdem führt der Nendant ein Jnbven- tarienbuh über die vorhandenen Znstrumente und Geräthschaften aller Art, welches zwei Haupt-Abtheilungen, die eine für den Zugang, die andere

ir den Abgang enthält.

I g. 14. M B aefage mit ihren Unterabtheilungen, welche der Eichung unterworfen werden sollen, müssen in parallelepipedischer Form konstruirt scin, und folgende lihte Abmessungen haben:

1) Eine ggnze Tonne 24 Zol lang,

24 Boll breit,

215 Zoll tief oder hoch. 2) Einc halbe Tonne 24 Zoll lang,

20 zoll breit,

122 Zoll tief oder hoch. 3) Eine viertel Tonne 18 Zoll lang,

16 Zoll breit,

105 Zoll tief oder hoch.

4) Eine Meßkanne von einer halben Tonne Jnhalt:

| 2597 Zoll lang.

18 Zoll breit, 14 Sou Mer 00er DoOM. 9) Ein Küb el in Cylinderform von einer halben Tonne Jnhalt: 20 Zoll im Durchmesser, 19% oll tief oder hoh. 6) Cylindrishe Gemäße von ciner viertel Tonne Junhalt: 15% Zoll Durchmesser, 15% Zoll tief oder hoch. 7) Für Gemäße von 2 Tonne kommt das geseßliche balbde Scheffelmaß in Anwendung. . E S

Fördergef äße sind bei dauerhafter Construction in jeder Form zu eichen, insofern der Jnhalt derselben sih durch alleinige Anwendung cines geeihten Maßstabes und nach den allgemeinen Formeln der Stereometrie bestimmen läßt. ] |

Der Jnhalt muß fih jedo entweder in ganzen Tonnen-Zahlen oder in halben, viertel und achtel Tonnen, oder in ganzen Tonnen-Zahlen, ver- bunden mit diesen Brüchen, ausdrückten lassen. Die Beurtheilung darüber, ob cin halbes Gefäß zur Eichung geeignet oder nicht, steht in streitigen Fällen lediglih den Vorsitzenden des Eichungs8-Amts zu.

§. 15, Die geeichten Maße oder Gefäße werden sowohl an dem Boden, als an den Seitenwänden und auch auf dem oberen Nande mit dem Stempel und dem Ortnamen des Berg - Eichungs - Amtes versehen und zwar im Holze eingebrannt , auf Metall dagegen eingeschlagen.

§. 16. Die hölzernen Meßgefäße müssen am Rande und am Boden mit Cifen beshlagen und die Verbindungen der einzelnen Wände von der Art sein, daß ein Ausbiegen niht möglich is. Bei der Eichung ist dar- auf ¿u sehen, daß das Holz der Gefäße gehörig ausgetrocknet ift. §ÿ. 17. Für die Eichung und Stempelung jeden Gefäßes werden an Gebühren 77 Sgr. erhoben. Wenn die Revision und Stempelung schon früher geeiht gewesener Gefäße etwa in Folge vorgenommener Nepa- raturen besorgt werden muß, und dexen Stempel noch sichtbar is , o werden nur 5 Sgr. ‘Gebühren exhoben.

§. 18. Aus den erhöbenén Stempelgebühren wird die Unterhältung des Bérg-Eihungs-Aimts (inkl. der Reisekosten der Mitglieder) bestritten.

Ueébérschüsse werden jährlich von dem Dirigenten des Berg-Eichungs- Amts unter die Mitglieder desselben nach Verhältniß ibrer Mühwaltung

als Vergütigung vertheilt.

Vorstehende Jnstruction wird hiermit von uns genehmigt. Breslau, den 22. Dezember 1857, Königlich preußische Regierung. Abtheilung dés JInnern.

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Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. Juni. Se. Königliche Hoheit deu Prinz von Preußen empfing gestern Morgen auf Shloß

Babelsberg den Oberst - Kammerherrn, Feldmarschall Grafen von |

Dohna,

Der Herr Minister - Präsident begab sih heute um 1 Uhr nach Schloß Babelsberg zum Jmmediat- Vortrage bei Sr. Kbnig- lichen Höheit dem Prinzen von Preußen.

Danzig, 22. Juni. Gestern Nachmittag is Sr. Majestät Gregatie „Thetis“ auf unserer Rhede vor Anker gegangen.

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| Punkte, eines natürlichen Todes zu sterden. Jm

tung zweier Adjutanten mit dem Schnellzuge hier ein, wurde durch den Königlichen Regierungs-Chef-Präsidenten Herrn von Blumenthal aus Danzig und die Herren Regierungs-Rath Hüllmann und Bürger- meister Wagner von hier begrüßt und sehte bald darauf die Reisc nach Marienburg zur Befichtigung des dortigen Schlosses fort. Nachmittags 45 Uhr traf der rinz mittelst Extrazuges von Marienburg wieder hier ein. Se. Königliche Hoheit besichtigte die eiserne Weichselbrücke sehr genau. Abends 6 Uhr 27 Minuten ver- ließ Se. Königliche Hoheit den hiesigen Ort mit dem Schnellzuge,

um sich nach Graudenz zur Jnspizirung des dortigen Garde- Landwehr-Vataillons zu begeben. (f. H. Ztg.)

Sessen. Mainz, 21. Juni. Heute hat General - Lieute- nant von Reitzenstein das Vice-Gouvernement hiesiger Bundes- Festung übernommen.

Bayern. München, 21. Juni. Dem Vernehmen nach wird in wenigen Tagen eine Konferenz von Bevollmächtigten der Staaten Oesterreich, Bahern und Württemberg in Pássau zusammen- treten, um eine Uebereinkunft zum Vollzug ves Art. 22 ver Donauschifffahrtsakte hinsichtlich einer erleihterten Zollbehandlung des Schifffahrtsverkehrs auf der Donau zu erzielen. Die Bevoll- mächtigten sind : der K. K. Finanz-Rath Herr Hirsch, der K. baye- rische WMinisterial-Assessor Herr Dr. Diepolder und der K. württem- bergische Ober-¡Finanz-Rath Herr von Herzog. (N. C.)

Großbritannien nud Frland. London, 21, Juni. Dor Nonil del Qeliier, der Verba und die Héribgin Von Brabant, fo wie der Graf von Flandern statteten geftern der Gräfin von Neuilly einen Besuch in Skt. Leonard's ab und kehrten dann wieder nah der Hauptstadt zurück.

Nächstens schiffen sih wiederum 2000 Mann nach Oftindien ein.

Frankreich. Paris, 21. Juni. Die Hospitienfrage be- schäftigt fortwährend die Gemüther. So if einer Hospitien -Kom- mission in einer der ersten Städte Frankreichs von dem Nachkom- men eines Wohlthäters angezeigt worden, er werde sofort klagbar werden, wenn die durch seinen Ahnherrn vermachten Hospitiengüter verkauft und in Renten umgewandelt würden.

Die von der General-Zoll-Direction veröffentlichte Uebersicht der im Monat Mai und den 5 Monaten gegenwärtigen Jahres ein- und ausgeführten Waaren ergiebt für leßtere Periode in den Einfuhrzöllen eine Abnáhme von 6 Millionen gegen voriges Jahr ; sie wichen von 79 auf 73 Millionen. Die Einnahmen des Monats Mai betrugen 18,127,000 Fr., d. i. 600,000 &r. weniger, als im Mai 1897. Die Ausfuhr im genannten Monate war wenig be- friedigender Natur. Nur Cerealien, Wein, Baumwollfaden, Hanf und Flahs, Maschinen und Zuer ergaben eine Zunahme. An Silber wurde eingeführt 535,275 Hectogr. gegen 345,640 im Jahre 1857 und 220,540 Hectogr. Gold gegen 73,730. Die Silbér- Ausfuhr sank von 1,229,881 auf 496 340 Hectogr. Die Gold- Ausfuhr von 37,269 auf 14,734 Hectogtamm.

22. Zuni. Während der Abwesenheit Magne's wird Fould interimistisch die Finanzen- verwalten.

Italien. Turin, 19. Juni. Die Verhandlungen des ge- nueser Prozesses sind bis zu der demnächst zu gewärtigenden Fällung des Schlußerkenntnisses vorgeschritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Schlußréde die Géseßmäßigkeit des Urtheils der erfien Justanz aufrecht.

Die „Oesterreichische Correspondenz“ berihtet aus Triest, 20. Juni: „Aus Neapel wird vom 15, d. M. gemeldet: Der „Ca- gliari wurde geftern aus der Darsena geholt und an den englischen Konsul Übergeben, welcher sich heute nah Salerno begiebt, die Mannschaft übernimmt und dieselben von Neäpel aus auf dém „Cagliari“ eingeschifft nah Genua führen foll.“ i ;

Nußland und Polen. St. Petersburg, 16. Juni. Einem Kaiserlihen Ukase zufölge is der Finanz - Minister ermäch- tigt, nachdem die im Jahre 1855 verfügte Prägung von drei Millionen Silberrubel Kupfermünze beendigt, noch abermals folche Scheidemünze für drei Millionen prägen zu lassen. Es werden demnach Kupfer - Scheidemünzen für 6 Millionen Silberrubel in Umlauf gesezt. Es werden demnächst Prioritäts - Actien der ruffischen Eisenbahnen den fremdén europäischen Handelspläßen über- sandt werden. i ee Ä

Schwedeu und Norwegen. Christiania, 19. Juni. Der König hat den Herren R. A. Glaß und George Elliot auf ibr Gesuch die Konzession zur Anlegung eines untkerfeeischen Telegraphen von Großbritannien nah der norwegischen Küste und zur Errichtung einer Télegraphen-Station daselbft ertheilt.

Amerika. New-York, 9. Juni. Die durch die angeb- lihen britischen Uebergriffe verursachte Aufregung steht auf dem Senat zu Washington ist vorgestern der Antrag, 5 Schraubendampfer und einen Raddampfer für die cinesishen Gewässer erbauen zu lassen, init einer Majorität von einer Stimme durchgegangen. Die Collins-Dampfer werden in Zukunft nicht nah Liverpool, sondern nah Southampton segeln. Der Sicherheits-Ausfchuß in New

Dirschau, 20. Juni. Heute Vormittag bald nach 10 Uhr traf | Orleans hat fih aufgelöst, nachdem 3 bis 4 Mitglieder desselben Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm in Beglei- | dur das zufällige Abfeuern einer Kanone geködtet worden waren