Nummer des französischen
Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Maßstab | Zollsäte
Franken
Nummer
des o Bezeichnung der Waren Maßstab | Zollsäße
Zolltarifs Franken
0380 bis 0380 ter 0380 quater
0381
0381 bis 0381 ter 0381 quater
0381
Noch: 299
299 bis
Ultramarin, natürlich oder künstlih . . # «4 Berlinerblau:
Teigförmige oder trockene Extrakte, auch solche von A
Tinten zum Schreiben odex Zeichnen:
p ——————
Organisch-therapeutishe Produkte oder- Organextrakte ,
Künstlihe Beizen . ff
Schädlingsbekämpfungsmittel, in Teig- odex anderer Form, auf
Der Ie Von E C Organisch-synthetische chemishe Erzeugnisse, anderweit nannt (mit Ausnahme der Natriumhydrosulfite und chydhydrosulfite, die dem Generaltarif unterliegen)
nicht ge- Formald-
Andere chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt (mit Aus-
nahme der Natriumhydrosulfite und Formaldehydhy die dem Generaltarif unterliegen) . s Glut! id Dea «5 Synthctishe Gerbstoffe . ..
Katanol, Färbereihilfsprodukte
drosulfite,
Schädlingsbekämpfungsmittel, Insekten-, Parasiten-, Unkraut- und Pilzvertilgungsmittel, andere als auf der Grundlage von
Kupfer !)
Steinkohlenteerfarben, trocken oder in demjenigen Zustand, der
zolltarifarisch dem trocktenen gleih behandelt wird: Nitrosofarben E S Nitro farben, Ger Pini «1-4 © y E t i i Stilbenderivate
»
Monoazofarben, außer den im folgenden Absatz genannten Rotfarben für Lake und Monoazofarben, die vom Safranin
abgeleitet sind . E Polyazofarben, primär, sekundär und tertiär:
E E
C 5
diazotierbare und bihtechte Rotfarben Thiobenzoylfarben, mit Ausnahme des Zt Schwefelfarben:
(Ee 7 #46
n Carbazolderivate . . .,
4
. « ,
. E
. ‘ ‘ s « x
Thioflavins .
5 s
«Fwdophenole, Oxagine, Thiazine, außer Neumethylenblau .
Neumethylenblau JFnduline, Nigrosine .
Andere Azine, Safranine, Eurhodine und Rosinduline x
Pyvoline j
O Eosine, Erythrosine, Phloxine, Cyanosine, Coeruleine ¡
Gallei ne,
Derivate des Di- "and Triphenylmethans und ihrer E E, 4 é Dérivale 065 AGibins nd Gie, außer Alizarin und
Oxychinonfarben odex Alizarinfarben, Anthrachiuondirektfarben Sulfoderivate des Fndigotins
Kuüpenfarben: Uran E s Thioanthrachinonderivate S Thioindigoprodukte und ihre Derivate . Chlor-, Broni-, Fodderivate des Jndigo . andere . E A S O S Alizarin
. « ° ‘ .
Steinkohlenteerfarben, in Teig, mit mindestens 50 vH
2
‘Wasser .
Steinkohlenteerfarben, trocken, in Pastillen- odex Tablettenform
S A: 0
rein oder in Verbindung mit einem oder mehreren einem
geringeren Zoll unterliegenden {Farbstoff . . in Vexbindung mit indifferenten Stoffen:
enthaltend höchstens 50 v. H. Berlinerblau i
mehx Bexlinerblau enthaltend «6
werden: alkoholhaltig Acetyl- oder andere
Nitrocelluloselacke ;
lose, für die Lackbereitung und zur unmittelbaren Ver unbrauchbar - , d
E E L
Flüssige Metallpußmittel:
mit einem oder mehreren Lacklösungsmitteln . «
andere
-
a . ë *
Lacke und Farben, die den Lacken zolltarifarish gleihbehandelt
cetylcellu-
wendung
E
Schreibtinte auf der Basis von Campêcheauszügen, Gallnuß-
auszügen oder Gallussäure: ohne andere färbende . Substanz
mit einem Gehalt an Steinkohlenteerfarben von mehr ‘als
A D ee
Andere Tinten, aller Art, flüssig, einschließlih der Tinten, die 3 v. H. oder weniger Siolilhablènteerfarbert enthalten
trockene Tinten (chinesische Tusche in Stangen) .
ufiv.: schwarz: Heitungsdruckfarbe ohne gol E E farbig: mehr als 3 vH Steinkohlenteerfarben enthaltend
andere
Schwarz:
Elfenbeinshwarz è « 5 Kupferdruckshwarz - «
troänendes Ol: 5 zx
Druckfarben, auch Farben für Gravierungen, Schreibmaschinen
Mineralshwarz, gewonnen ‘durch Glühen von ‘Schiefer,
Torf, Braunkohlen: C gemahlen oder pulverisiert
Mineralschwarz, natürlich, in Stücken
1) Unter Vorbehalt der vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen,
2?) Ausfschließlich der Verbrauchsabgabe für Alkohol.
9) Aus\chließlich, gegebenenfalls, der Verbrauchsabgabe sür Alkohol,
9) Einschließlich des Gewichts der inneren Umschließungen bei Erzeugnissen in Schachteln, Flakons, Tuben oder ähnlichen nicht nah dem Rohgewicht verzollten Behältnissen.
5) Ausschließlich, gegebenenfall8, der inneren Abgaben,
20 vH 2,90
vom Werte
kg
vom Werte] 5 vH
25 vH
20 vH 20 vH 20 vH 15 vH
15 vH
" 15,— Zoll für die betreffende Farbstoffart, wie vor- stehend vorgesehen, mit cinem Abschlag von 50 vH Zoll für die betreffende Farbstoffart, wie vor- stehend vorgesehen, mit einem Zuschlag von 33 vH 100 kg | 150,—
A F 225,—
F 100,— Zollbehandlung wie Berliner Blau, rein
kg" ” "
t O Der Zollbetrag darf für die Acetylcellulose- extrakte nicht geringer fein als die Zölle, die der darin festgestellten Menge Acetylcellulose entsprechen. Zollbehandlung Lacke, je nah Art 4) 5). 100 kg) | 50,—)
wie der
: 50
Zollbehandlung wie die entsprechendeFarb- stoffart.
100 kg | 150,— v 09
d, 160
Zollbehandlung wie die entsprechende Farbstoffart 100 kg | 300,—
4 17,50 e 15,—
10,— 19,—
frei
Noch: 300 | Rauchschwarz: aus Petroleum gewonnen . anderes C R E E E Schreib- und - Zeichenstiste, Minen für Schreib- und Zeichen- stifte, und Pastellstifte: Schreib- und Zeichenstiste: einfache: unbezogene oder ganz oder teilweise - mit Papier bezogen: aus Stein oder natürlihem Schiefer. . « aus künstlihem Schiefer . E A zusammengeseßt, d. h. mit Fassung. versehen: mit Fassung, aus weißem, - nicht in der Masse ge- färbten Holz und mit einer Mine aus Graphit oder Schiefer, auch mit Lacküberzug, sowie Zimmer- mannsbleistifte mit dicker Fassung aus weißem 20 M Ge mit Fassung, aus irgendeinem anderen als weißem, nicht in der. Masse gefärbten Holz, aus Holzersaßz- mitteln, aus Papier usw., und mit Graphit- oder . Schiefermine, von runder Form, d. h. mit kreis- förmigem Querschnitt !): O R C dieselben wie im vorstehenden Absabß, aber von anderer als runder Form, d.. h, viereckig, . sehseckig, dreiedckig, abgeplattet, odex von. irgendeinem nicht kreisförmigem Uer E o E E mit Mine aus s{chwarzem Stein, d. h.. mit einer mittels Ruß . hergestellten Mine, wie Conté- Minen und -Schreibstifte, ohn2 Rücsiht auf Fassung und Form. (runde oder andere) ) . .. mit. farbiger Mine (Rötel, Jndigo, Zinnober usw.) und mit Fassung aus weißem oder anderem Holz, Holzersaßstofsen, Papier usw. *): rund odec mit kreisförmigem Querschnitt: nicht lackiert . C ladckiert N von irgendeiner anderen Form oder irgendeinem anderen Querschnitt, lackiert oder nicht lackiert mit Kopiermine und mittels Fett, Wachs, Kakao- butter, Kreide usw. und Ruß oder tirgendeiner anderen färbenden . O hergestellte Mine zum Schreiben auf Glas, Metall, Porzellan, Leder usw, (vitrographische, keramographische, dermographishe usw. Schreibstifte), ohne Rücksicht utf die At Uno So Dee Sa Schreibstifte für Notizbüher und Brieftaschen, mit einem Durchmesser von höchstens 614 mm bei den runden und einem Umfang von höchstens 19 mm bei den anderen Formen: D O S mit Kopf oder Verzierung aus Bein, Metall, Zelluloid, Kaseinkunsthorn oder irgendeinem anderen Material . Minen für Schreibstifte, Minen zum Schreiben odex Zeichnen auf Stoffen aller Art, lithographische Minen, Pastellstifte, Rötelgriffel, Farbkreiden, trocken, außer den vorstehend vor- gesehenen, Farbkreiden. mit Zusaß von Fettstoffen und andere ahnliche Artikel, mit einemnx Durchmesser ?): S E C Der 9% DIS (mm N Ly Me S S R Kasseler Extrakt L 2,90 Ocker, Kölnische-, Kasseler-, italienishe Erde und Umbraerde, gemahlen, pulverisiert oder mit Wasser zubereitet -, e 1,50 Schweinfurtergrün, auch in Verbindung mit Bariumsulfat, Kalziumsulfat, Ocker, Bariumkorbonat, Kalziumkarbonat, Kieselerde usw. e Braunschweigergrün und grün, von Bleichromat, Batriuumchlomat, Bete N : Talk, gepulvert . N Farben, mit Oel angerieben: Rauch- und Petroleumschwarz .
frei 40 301
60,— [108 30 301 bis
303—304
305
S 137,50 geivonnen durch die Mischung Zinnchromat usw. mit
306 100 kg
Zollbehandlung wie Tinten, je nach der Art
140 307 2,50
308
Andere: im nicht zubereiteten Zustand mit Fr. 5 oder weniger e E im nicht zubereiteten Zustand mit mehr als Fr. 5 þÞvro 100 kg im Minimaltarif belegt . S
100 kg | 2,—
Zoll des nicht zubes- reiteten Erzeugnisses mit einem Zuschlag von 8 Fr. für 100 kg
308 bis Farben, für die Kunst- oder Dekorationsmalerei, in Form von Tabletten, Pastillen, in Tuben, Näpfchen, Flaschen, Schachteln oder sonstigen Behältern (aus 308, aus 309)... . [vom Werte
Farben in lackierten oder verzierten Holz- oder Metallkästen (aas 308 bis 310, aus 646) . S
Keramische Farben; Präparate füc die Glas- und Emaille- färberei, soweit sie niht aus cinem Oxyd oder Metallsalz be- stehen, die besonders genounnt sind (aus 0381) ._. E
Farben . in. Teigform, mit Wasser oder Leim zubereitet (außer Otcker, Bleiweiß, Eisen-, Blei-, Zinkoxyd), die eine im trockenen Zustand. einem . niedrigeren Zoll unterliegende Farbe zur Grundlage haben, einshließlich der Farblackte, in Teigform, mit Wasser oder. Leim zubereitet 'and hergestellt aus einem in- differenten Stoff in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, in einem 3 vH Farbstoff micht übersteigenden Ver- Hältnis, wobei diese Lae mindestens 50 vH Wasser aufweisen
Farben, nicht genanut, einshließlich der Farblate und Haus-
altfarben, troden, bestehend aus einer indifferenten Suh- tang in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, bis böitens 3 vH des Farbstosses... e) a «vom Werte]! 15 9H
Seifen, andere als Parflimeciesct E O Kg 45,—
Schlichten, auf der Grandlage von Seife, Flehten, Stärke und alle anderen, die zum Schlichten von Garnen und zum Appretieren von Geweben dienen können)...
Sera, Vaccine, Po, Giftstoffe und ähnliche Erzeugnisse ®)
E D E
@FZusammengeseßte Heilmittel:
nicht genannt 7): in einer amtlihen Pharmakopoe aufgeführt:
Ta e S . [vom Werte It De Sa S S Ï
20 vH 308 ter 20 vH 308 quater
15 v 309 x
100 kg 65,—
310
312 313
30,—- 15 vH 15 vH®)
vom Werte vom Werte
315 bis 315 ter
316
15 vH) 20 vHs)
1) Mit oder ohne Metallkapsel, auch vernickelt oder aus Aluminium.
2) Ausschließlich dex gegebenenfalls zu erhebenden Punzierungsgebühr.
3) Die Minen von anderem als rundem oder kreisförmigem Querschnitt sind entsprehend ihrem Umfang einzutarifieren, wobei angenommen wird, daß dieser dem Dreifachen des Durchmessers entspricht,
4) Wenn derartige Produkte mehr als 30 v. H. Stärke, Saßmehl oder Dextrin enthalten, unterliegen sie der Zollbehandlung von Dextrin.
5) Die Einfuhr unterliegt den durch das Geseß vom 25, April 1895 vorgesehenen Bedingungen nah vorherigem Gutachten der pharmazeutischen Fakultät (Facultó de pharmacie),
6) Die Zölle werden nach den allgemeinen Vorschriften über die Feststellung des zollpflichtigen Wertes berechnet. Der Preis der Behälter und der Vervackungen, die zur inneren Umschließung dienen, ist in dem zollpflichtigen Wert inbegriffen und wird zu dem gleichen Zolle wie der Fnhalt verzollt. Fndessen können die Verpackungen und Behälter der zollpflichtigen Kategorien getrennt zu ihrem eigenen Zoll zugelassen werden, wenn der Antrag darauf in den Deklarationen gestellt wird.
7) Die Einfuhr von Erzeugnissen, Mitteln, Vorrichtungen und Fnstrumenten, welche die Empsängnis verhüten oder als deren Eigenschaften besißend angepriesen werden, ist verboten, selbst wenn diese Angabe
betrügerish wäre, j 4 (Fortsegung in der Dritten Beilage)
Uebereinstimmung zu bringen und die gleihmäßige Anwendung dieser Regeln siherzustellen.
Bis dahin werden die bereits ausgestellten Schiffsver- messungszeugnisse gegenseitig nah Maßgabe der bisher über diesen Punkt erzielten Vereinbarung auerkaunt.
Artikel 38.
Jedem Schiffe eines der Hohen Vertragschließenden Teile,
welches Qs durch schlechtes Wetter oder durch einen Fall öherer Gewalt gezwungen ist, soll es freistehen, in einem Hafen es anderen Teiles Zuflucht zu suchen, dort Ausbesserungen vor- zunehmen, si dort alle nötigen Vorräte zu vershafsen und wieder in See zu gehen, ohne andere Gebühren oder Abgaben zahlen zu müssen als diejenigen, welche untex den gleihen Umständen oon den inländishen Schiffen erhobeu werden.
In dem Falle jedoch, wo dex Kapitän eines Schiffes, das sich in einen Hafen unter den im vorigen E vorgesehenen Ums- stäuden geflüchtet hat, sih gezwungen schen jollte, einen Teil seiner Ladung zur Deckung der Kosten zu verkaufen, muß er sih den örtlichen Bestimmungen und Tarifen unterwerfen.
j Axtikol1l 39.
Wenn eîn Schiff des einen der Hohen Vertragschließenden Teile an den Küsten des Gebietes des anderen Teiles scheitert oder Schiffbruch erleidet, so soll den Schiffbrüchigen jede Hilfe und jeder Beistand geleistet werden. Ferner sollen das Schiff, seine Teile oder Trümmer, seine Maschinen und alle anderen be- weglichen Gegenstände oder Zubehörteile, die zum Schiffe ge- hören, alle aus dem Schiffbruh geretteten Güter, Urkunden und Waren einshließlich derjenigen, die nah Seewurf gerettet werden konnten, oder gegebenenfalls deren Verkaufserlös ungekürzt den Eigentümern der genannten E Güter, Waren usw, oder ihren mit gehöriger Vollmacht versehenen Vertretern auf ihren Antrag ausgehändigt werden.
Die im vorhergehenden Absaß genannten Wrackts, Waren und Gegenstände aller Art, die aus einem Schiffbruch gerettet werden, sollen keinem Zollsat unterliegen, es sei denn, daß sie dem inländi- schen Verbrauch zugeführt werden.
Befinden sih bei einem der im Absaß 1 vorgesehenen Fälle die Eigentümer oder deren mit Vollmacht versehene Vertreter niht an Ort und Stelle, dann sollen das Schiff, seine Teile oder Trümmer, seine Güter, Waren und alle anderen geretteten Gegen- stände, soweit sie einem Staatsangehörigen eines der Hohen Ver- tragshließenden Teile gehören, den Konsularbehörden dieses Teiles übergeben werden. Fedoch muß die Uebergabe von den be- teiligten Konsularbehörden innerhalb dex Frist beantragt werden, die durch die Geseße des Landes, in desseu Gebiet der Schiffbruch stattgefunden hat, festgeseßt ist.
Fn allen Fällen sollen nur diejenigen Kosten der Rettung und Einlagerung und sonslige Gebühren gefordert werden dürfen, die von inländishen Schiffen verlangt werden.
Artikel 40.
Die Hohen Vertragschließenden Teile find fih einig, daß im Falle der Kündigung des gegenwärtigen Abkommens die Be- stimmungen der Artikel 33 und 34 bezüglih der Anwendung des N und Statuts von Genf zwischen ihnen in Kraft bleiben.
Jm Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung der Bestimmungen der Artikel 33 bis 39 des egenwärtigen Abkommens vereinbaren die Hohen Vertrag- chließenden Teile, daß der Sreitfall unterbreitet wird: entweder der in Artikel 355 des der Genfer Vereinbarung beigegebenen Statuts vorgeschenen Schiedsgerichtsbarkeit, und zwar dann, wenn es sich um Streitfälle handelt, die fih auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 33 beziehen, odex der in Artikel 47 des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Schieds- instanz, und zwar dann, wenn es sich um die Anwendung der Bestimmungen der ‘Artikel 34 bis 39 handelt,
Artikel 41.
Die Swhiffe des einen der Hohen Vertragschließenden Teile, ihre Besaßungen und ihre Ladungen genießen in den BVinnen-
ewässern des anderen vertragshließenden Teiles ebenso wie in einen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die gleihe Be- andlung wie die Schiffe, Besaßungen und Ladungen des meist- begünstigten Staates. i
Hinsichtlich allex mit der Binnenschiffahrt verbundenen Ge-
bühren und Abgaben wird keiner der beiden Hohen Vertrag-
ließenden Teile auf seinen BVinnenschiffahrtswegen odex in einen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die Schiffe des anderen Teiles, ihre Vesaßungen und Ladungen ungünstiger be- handeln als seine eigenen Schisfe, Besabungen und Ladungen oder diejenigen des meistbegünstigten Staates.
Dîe in den beiden ‘vorhergehenden Absäßeu enthaltenen Be- stimmungen finden keine Anwendung auf Transporte, die zwischen zwei Häfen des gleichen inländishen Binnen|chiffahrts- neyes ugt Werde.
Alle Schiffe, die Deutschen oder einer deutshen GesellsHaft ehören, ebenjo alle Schiffe, die Franzosen gehören oder die nach ranzösishem Recht als französische Sifse anerkannt sind, werden
im Sinne dieses Abkommens als Shiffe dexr Hohen Vertrag- schließenden Teile betrachtet. Artikel 42.
Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse deutshen Ursprungs und deutscher Herkunft genießen bei ihrer Einfuhr in die so- enannten asfimilierten franzosischen Kelonien, d. h. diejenigen,
ie grundsäßlih das Zollsystem des Mutterlandes haben:
1. wenn fie in den Listen À unh B aufgeführt fra den Minimaltarif, gleichgültig, ob dieser Minima tarif der des Mutterlandes ist oder ob es sich um einen besonderen Tarif handelt, , | :
. wenn sie in der Liste © aufgeführt sind, die dort angegebenen Abschläge von dem in Kraft befindlichen Generaltarif, gleihgultig, ob es fich um den Tarif des Mutterlandes oder um einen A Tarif handelt.
Bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet genießen die Boden- und rie U der sogenannten N Di find Ce Kolonien, soweit sie in der Liste E aufgeführt sind, ije in der genannten Liste vorgesehenen HZollsäße und BVer- p gungen, soweit sie in den Listen E und F aufgeführt sind,
ie Meistbegünstigung. ; j
Fn den sogenannten nichtassimilierten Kolonien, d. h. den- jenigen, die ein besonderes em haben, und in Tunis eyen Erzeugnisse deutshen Ursprungs und deutscher Herkunft ie’ niedrigsten Zollsäße, die gegenwärtig oder künftig irgendeiner anderen Macht auf Grund von Tarismaßnahmen oder Handels- verträgen gewährt werden. i E e
Erzeugnisse der sogenannten nichtassimilierten französischen Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete genießen bei 1hrer Einfuhr nah Deutschland die E Außerdem e die in der Liste E aufgeführten Erzeugnisse die dort vorgesehenen Zollherabseßungen.
Artikel 483.
Die Bestimmungen der Artikel 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 22, 23, 24 hinsihtlich des Warenaustausches- zwischen den beiden Ländern finden auf die französischen Kolonien und auf
Tunis Anwendung. Artikel 44.
Jn den Häfen der französishen Kolonien geuießen die deutshen Handelsschiffe, wenn sie die DNRGANLA über die öffentlihe Ordnung und Sicherheit feboe die örtlichen Gesehe und Verordnungen beachten, die Meistbegünstigung.
Artikel 45.
Die Gewährung dex Meistbegünstigung
niht das Recht, die Vorzugsbehandlung gzu
gibt Deutschland beanspruchen, die
Frankreih gegenwärtig oder künftig den franzöfishen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten in seinem Zollgebiet oder die die französishen Kolonien und Protektorate gegenwärtig oder künftig Frankreich, den französishen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten gewähren.
Artikel 46.
Die Deutsche Regierung hat das Ret, in allen Handel8- pläßen, in denen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsulu und Konsularagenten eines dritten Staates eingeseßt sind, au ihrerseits Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsnlar=- agenten einzuseßen. , :
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsular- agenten jeder der beiden vertragschließenden Teile genicßen im Gebiet des anderen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit dieselben Rechte, Privilegien und Fmmunitäten, die den genannten Beamten oder Agenten gleichen Rauges des meist- begünstigten Landes gegenwärtig odex künftig zugebilligt werden.
Artikel 47
Streitigkeiten, welhe die Ausführung dieses Handels8- abkommens betreffe und niht auf dem üblichen diplomatischen Wege beigelegt werden können, find gemäß den Bestimmungen des deutsh-französishen Sthiedsabkommens vom 16. Oktober 1925 zu regeln.
Artikel 48
Das gegenwärtige Abkommen soll von einem zwischen beiden Regierungen zu vereinbarenden Tage an vorläufig angewandt werden. A ;
Es wird nratifiziert werden, und der Austaush dec Ratifikationsurkunden wird in Paris stattfinden. :
Es kann von jedem der Hohen Vertragschließenden Teile vom 31. März 1929 ab jederzeit mit einer Kündigungsfrist von dreï Monaten und vor diesem Zeitpunkt mit den Fristen und unter den Bedingungen gekündigt werden, die in den Bestimmungen bezüglich des vorzeitigen Kündigungsrechts vorgesehen sind.
Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht die Billigung der dentshen geseßgebenden rp e oder der französischen Kammern Hndet, verliert er seine Wirksamkeit 28 Tage, nachdem die Billigung versagt worden ist.
Zu Urkund dessen habeu die gehörig beglaubigten Be- vollmächtigten dieses Abkommen unterzeihnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ju doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf franzöosish zu Paris am fiebenzehnten August 1927.
(gez.) Hoe} ch
(gez.) Posse
(gez.) A. Briand
(gez.) M. Bokauow ski
Lifte A Liste der aus DentschlanDd eingeführten Srzengnisse, vie den Minimaltarif cinshließlich aller Zuschläge oder Erhöhungsfkoefsizienten genießen
Nummern des französishen Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse
Ochsen.
Kühe.
Widder, Schafe und Hammel.
Schweine.
Sypanferkel von 15 kg und darunter.
Weinbergschnecken.
Schinken, ohne Knochen und gerolli, gekohter Schinken und Fleisch gesalzen.
Fleishwaren.
Fleijchkonserven in Büchsen.
Fleischextrakte in Tafeln oder anderer Form.
Därme.
Wolle.
Roßhaar.
Vettfedern.
Fette, tierishe, andere als von Fischen,
Margarine usw.
Eier, Sigelb.
Milch, auch sterilijiert oder peptonifiert, nicht eingebidckt.
Tafelkäse in Einzelpackungen von 214 kg Roh- gewicht oder weniger.
Sticfstoffhaltiger Dünger, organischer, natürlich und bearbeitet.
Frische: Süßwalserfische ({Forellen, Hechte und Aale, andere Arten), einschließtih der Krebse.
Fische, getrocknet, gesalzen oder geräuchert: Kabeljau (einschließlich Klippfisch) und Stokfisch. ;
47 Fijche, im uatürlichen Zustaud haltbar gemacht, mari-
niert oder anderweitig zubereitet. T4 Malz (gekeimte Gerste).
7 Grießteigwerk und italienische Nudeln, aus 80 Hüljenfrüchte, andere.
83 Kartoffeln.
84 Tafelfrlichte, frisch.
85 Tafelfrüchte, getrocknet oder gedörrt.
aus 89 Sämereien, zur Saat mit Ausnahme des Rüben- samens. (Siehe Liste B.)
Glykose, wie fie durch Artikel 23 des Gesehes vom 19. Juli 1880 begrifflich bestimmt ift,
96 Kaffee.
98 Schokolade.
99 Pfeffer.
100 Piment.
101 Amonen und Kardamomen. 102 Zimt.
103 Zimtkassia.
104 Muskatnüisse. 105 Muskatblüte. 106 Sewürznelten. 107 Vanille.
110 Öle, fette, reine.
110 bis Öle, fette, gefocht ober orybiert, 116 Terpentinöl.
aus 128 f Holz, gewöhnliches, rundes, rohes, behauen oder nicht, gesägt, mit Ausnahme des gesägten Holzes mit einer Stärke von 2mm unb weniger.
Holzpflasterklöße.
Faßholz. ; :
Schindeln (bois en ecliss8e8),
Reifholz und Pfähle.
Stangen, Stüßen und Pfähle, roh, usw.
Holz, imprägniert oder irgendeiner chemishen Behand- lung unterworfen.
Scheitholz von 1,10 m Länge usw.
Harziges Holz in runden Knüppelu usw.
Holzkohle und Schäbekohle, mit Ausnahme der ge- reinigten Holz- und Schäbekohle. (Siehe Liste B.)
Holz, gewöhnliches, anderes.
Holz, feines oder westindisches Holz.
Hölzer, wohlriechende.
Farbhölzer. .
Baumwolle, mit Ausnahme der in Liste B ent- haltenen Waren.
aus 45 aus 46
93 bis
129 130
133
Nummern
Des französischen Zolltarifs
Bezeu. L E
146 aus 158 158 bis 160 162 aus 162 bis 163 164
164 bis 164 quater 170—5 VeI 172 ter 174 quater aus 175
aus 177
177 ter aus 179 ter 194
199 ans 201
202 023 040 043 048 049 050 056 068 aus 069
082 083 084 085 097 0109 0115 0117
0118 O119 0120
aus 0139 0140 0141 0142 0147
aus 0152 0159 0160 0161 0164
0165 0165 bis 0169 aus 0196 0205 0209 0210
0215 0230
0231 0341 0349 0359 0360 0368 0370 aus 0378 293 297 301 ter 314 aus 315 318
819
aus 319 bis
319 ter 321 330
333 336
339 aus 340
aus 342
Weide. E Gemüse, fris. Kohl zu Sauerkraut. Hopfen. Rüben. Rüben, getrockœnet, andere als in Pulverfoz. Zichorienwurzeln. Futter, Torf zur Streu und Pülpe aus getrockneten Rüben. Brennerei- oder Bierhefe. Stroh von Getreide, gereinigt, usw. Lebende Baumschulenpflanzen ust. Wein ustv. Bier. Mineralwasser mit (Minimaltarif für die Behältnisje). Marmor, BVildhauer- oder anderer, gemeißelt, poliert usw. Steine, bearbeitet, einschließlich der bearbeiteten Bau- fteine (jiche Liste B): A. gemzeißelt: aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus- iließlich des belgishen Marmors: Grabdenkmäler und die nahstehenden Teile von Grabdenkmälern: Säulen, Kapitäle, Karnieje, Gesimje, Schlußsteine, Bogenpfeiler, Säulen- füße, Sodel, Unterflähen, Rahmen, Verklei- dungen, Deten.
Andere Gegenstände (Kamine, moderne usw.).
Andere Steine (aus\chließlich des belgischen Mar- mors), mit Ausnahme der Grabdenktmäler und der Teile von solchen.
. mit Simswerk versehen oder poliert:
aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus- schließlich des belgischen Marmors: Grabdenkmäler und Teile dieser Denkmäler, vor-
stehend aufgezählkt, mit Simswerk versehen oder ‘poliert. Andere Gegenstände.
Murmelu aus Stein,
Magnefinmkarbonat, natürliches (Globertit).
Erdwachs oder Ozokerit, roh oder gereinigt,
Öle, schwere, ustv.
BraunkoYlenwachs uftw.
Silber:
Erz:
roh, in Blöcken, ZJngots usw,
Blattfilbex usw.
Gold- und Silbergekräß.
Aluminiumnitrid.
Kaliumferricyanid (rotes Blutlaugensalz),
Chlor, verflüssigt.
Chlorkalf.
Natriumhypochlorit.
Andere Hypochlorite.
Jod, gereinigt doppeltfsublimiert),
Natriumphosphate.
Kaliumfsilifate, wasserfrei.
Natriumfjilikate, gewäsßsert, mit mehr als 50 v.H, Wassergehalt. E
Ammonium-, Kalium, Natriumperjulfat,
Tonerde, wasserfrei.
Tonerde, wasjerhaltig.
Aluminiumchlorid.
PlatinryanürFchirme.
Kalziumhydrid.
Chromate und Bichromate (andere).
Kobaltoxyde, unrein, Rückstände von der Behandlung silberhaitiger Erze, weniger als 50 v. H. Kobalt ent- haltend.
Andere Kobaltoxyde (einschließlich Zasser und Smalte).
Wafßserhaltige Kobaltjalze.
Andere Kobaltjalze, eins{hließlih des Kobaltaluminats3 (Kobaltblau).
Magnesuimsulfat, gewöhnlich {siche Liste B).
Kaliummagnejiumsulfat.
Maugandioxyd.
Mangaudioxyd (-peroxyd), xein.
Molybdänsäure und Molybdate.
Bleijulfat in Stücken: weniger als 30 v, H. Blei,
Kaliurmfulsat.
Pflanzenaschen, unausgelcugt oder ausgelaugt,
Rübenpottasche.
Natriumihlorid, gereinigt, weiß, wobei Einverständnis darüber besteht, daß der gleichen Zollbehandlung wie gereiunigtes weißes Kochsalz alles weiße Steinsalz oder andere Salze in zerstoßenem oder gemahlenem Zustande unterliegt.
Natriumthlorid anderes.
Äznatron.
Uranoxyde.
Glyzerin, roh. (Siehe Liste B.)
Kalziumac-tat oder Kalziumpyrolignit.
Kaliumacetat.
Natriumacetat oder Natriumpyrolignit, kristallisiert oder wasjserhaltig.
Weiusteinsäure.
Zitronensäure : flüssig (natürlicher Zitronenjafst) fristallisiert.
Kalziumzitrat.
Chrysophansäure.
Kokain, roh. :
Acetylmorphin, Äthylmorphin und ihre Salze,
Nikotin.
Santonin.
Strychuin und seine Salze.
Quebrachoholzauszüge, flüssig.
Auszüge aus Farbholz und anderen Farbstoffen,
Karmin.
Serpentinerde, in Steinen und gepulvert,
Gewürze, zubereitet.
Destilliertes Wasser, nicht alkoholhaltig.
Stärke im eigentlihen Sinne (Fahreskontingent von 6000 dz),
Saßmehl vou Kartosjeln usw. (Jahreskontingent von 10 000 dz).
Tapioka aus Kartoffeln, einheimische, zerstoßen oder körnig.
Dextrin und andere davon abgeleitete Erzeugnisse usw,
Kerzen jeder Art.
Wichjen, Creme, Schmiermittel und Pasten für Schuh- werk usw.
Drainierröhren.
Andere Töpferwaren aus gemeinen Ton, weder gla- siert noch emailliert.
Röhren aller Formen und Abmessungen.
Steinzeugwaren:
andere, gewöhnliche aller Art: Haushaltungsgegen- stände, Flashen und andere.
Keramische Fliesen und Psflasterziegel aus gemeinem Ton, weder glasert noch emailliiert,
Statuen.