1927 / 197 p. 25 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

E IE O A

Nummer des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Maßstab | Zollsätße

Franken

Nummer

Bezeichnung der Waren Maßstab | Zollsäße

Zolltarifs

j des französis G

Franken

0380 bis 0380 ter 0380 quater

0381

0381 bis 0381 ter 0381 quater

0381

298 bis

298 ter

Noch: 299

299 bis

De ne m

Organisch-therapeutische Produkte oder Organextrakte , Künstliche Beizen C Schädlingsbekämpfungsmittel, in Teig- oder anderer Form, auf der Grundlage von Kupfer . C S Organisch-synthetische chemische Erzeugnisse, anderweit nicht ge- nannt (mit Ausnahme der Natriumhydrosulfite und Formald- chydhydrosulfite, die dem Generaltarif unterliegen). . . . Andere cchemishe Erzeugnisse, anderweit niht genannt (mit Aus- nahme der Natriumhydrosulfite und Formaldehydhydrosulfite, die dem Generaltarif unterliegen) . E T Go U De s an 0 54 Ce ee 6 R S E B SLGIGNOL TGUPCreI U TSDYODUIe », « ce e U o

Schädlingsbekämpfungsmittel, Fnsekten-, Parasiten-, Unkraut- und Pilzvertilgungsmittel, andere als auf der Grundlage von I 4 A A ai 6

Steinkohlenteerfarben, trocken oder in demjenigen Zustand, der zolltarifarisch dem trodenen gleih behandelt wird:

L Nitrofarben, außer Pikrinsäure . + x # 8 P DFOADIO Dee e e E G s Stilbenderivate E Monoazofarben, außer den im folgenden Absaß genannten Rotfarben für Lake und Monoazofarben, die vom Safranin

abgeleitet sind . E Ee oa Polyazofarben, primär, sekundär und tertiär:

E E A

0 Ad fi o

diazotierbare und lichtehte Rotfarben 4 Thiobengoylfarben, mit Ausnahme des Thioflavins O a S Schwefelfarben:

Oa s E A

E E G4 Carbazolderivate a S Fundophenole, Oxagine, Thiazine, außer Neumethylenblau . Neumethylenblau E Ed A Znduline, Nigrosine . E Andere Azine, Safranine, Eurhodine und Rosinduline » Pyroline E ; Phtyleine EÉosine,

, . é «

Erythrosine, Phloxine, Cyanosine, Galleine,

Coeruleine a A ; L E j Derivate des Di- "and Triphenylmethans und ihrer

Homologen C Derivate des Acridins und Chinoleins , i Orxychinonfarben oder Alizarinfarben, außer

Anthrachinondirektfarben é Sulfoderivate des Fndigotins Küpenfarben:

2UNTHLaMInoNdertae ¿ v » y 1

Thioanthrachinonderivate E

Thioindigoprodukte und ihre Derivate .

Chlor-, Brom=-, Fodderivate des Fndigo .

andere . N C

«Fndigo, synthetish

__, Aigarin C S Steinkohlenteerfarben, in Teig, mit mindestens 50 vH Wasser .

Alizarin und

. . . . 1

Steinkohlenteerfarben, trocken, in Pastillen- odex Tablettenform

ITUIVONTATM, Natulin oder U « r e un Berlinerblau: i rein oder in Verbindung mit einem oder mehreren einem geringeren Zoll unterliegenden Farbstof} . . » s in Vexbindung mit indifferenten Stoffen: ; enthaltend höchstens 50 v. H. Berlinerblau i K Ie C RITICIDIOU Co a Le

Lacke und Farben, die den Lacken zolltarifarish gleihbehandelt werden: AITODO Ia a Acetyl- odex Nitrocelluloselacke . ey es E A Teigförmige oder trockene Extrakte, auch solche von Acetylcellu- loje, für die Lackbereitung und zur unmittelbaren Verwendung UNDTOU O p L C A4

°

6

Flüssige Metallpußmittel: , mit einem oder mehreren Lacklösungsmitteln

Q Ea Os Tinten zum Schreiben oder Zeichnen: Ñ Schreibtinte auf der Basis. von Campêcheauszügen, Gallnuß- auszügen oder Gallussäure: OUNE OIOCTe Taue e. U a s U Gehalt an Steinkohlenteerfarben von mehr als A D L E E 5

Audere Tinten, aller Art, flüssig, A der Tinten, die 3 v. H. oder weniger Steinkohlenteerfarben enthalten trockene Tinten (chinesishe Tusche in Stangen) . ae E auch Farben sür Gravierungen, Schreibmaschinen ufw.: shwarz: Zeitungsdruckfarbe ohne trocknendes Öl. . 5 z e farbig: mehr als 3 vH Steinkohlenteerfarben enthaltend

On í è L C s E Schwarz:

Elfenbeinshwarz : iz 5 MUPCorU aba « r e x E Ee S Mineralshwarz, gewonnen durch Glühen von Schiefer, Torf, Braunkohlen:

in Stücken N

gemahlen oder pulverisiert .

Mineralschwarz, natürlich, in Stücken

s a v

1) Unter Vorbehalt der vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen,

9

2) Ausschließlich der Verbrauchsabgabe für Alkohol.

3) Aus\chließlich, gegebenenfalls, der Verbrauch8abgabe für Alkohol. 4) Einschließlich des Gewichts dex inneren Umschließungen bei Erzeugnissen in Schachteln, Flakons,

Tuben oder ähnlichen nicht nah dem Rohgewicht verzollten Behältnissen. 5) Ausschließlich, gegebenenfalls, der inneren Abgaben,

vom Werte] 20 vH kg 2,90

vom Werte] 95 vH

25 vH

20 vH 20 vO 20 vH 15 vH

15 vH

9,— 12,50 15,— 15,— 15,—

90, 16

D 0 I 20

14,— 15,— 15,— 15,— 20,— 15,—

20,—

A. m T m V.

f 15,— Zoll für die betreffende Farbstoffart, wie vor- stehend vorgesehen, mit cinem Abschlag von 50 vH Zoll für die betreffende ¿Farbstoffart, wie vor- stehend vorgesehen, mit einem Zuschlag von 33 vH 100 kg I 150,—

F 229,— i 100,— Zollbehandlung wie Berliner Blau, rein

"u 6,— Der Zollbetrag darf für die Acetylcellulose- extrakte niht geringer sein als die Zölle, die der darin festgestellten Menge Acetylcellulose entsprechen. Zollbehandlung Lacke, je nah Art 4) 5). 100 kg) | 50,—)

wie der

V 50

Zollbehandlung wie die entsprehendeFarb- stoffart.

100 kg | 150,—

1

90, E F 150,—

Zollbehandlung wie die entsprechende Farbstoffart 100 kg | 300,—

w 17,50 e 15,—

10,— O frei

l

Noch: 300 | Rauchschivarz: aus Petroleum gewonnen . anderes C E E S Schreib- und - Zeichenstifte, Minen für Schreib- und Zeichen- stifte, und Pastellstifte: Schreib- und Zeichenstifte: einfache: unbezogene oder ganz oder teilweise - mit Papier bezogen: aus Stein oder natürlichhem Schiefer. . « aus künstlihem Schiefer . S zusammengeseßt, d. h. mit Fassung. versehen: mit Fassung, aus weißem, - niht in der Masse ge- färbten Holz und mit einer Mine aus Graphit oder Schiefer, auch mit Lacküberzug, sowie Zimmer- mannsbleististe mit dicker Fassung aus weißem Holz und Graphitmine E mit Fassung, aus irgendeinem anderen als weißem, nicht in der. Masse gefärbten Holz, aus Holzersaßy- mitteln, aus Papier usw., und mit Graphit- oder Schiefermine, von runder Form, d. h. mit kreis- formigem Querschnitt !): O Ae 6 E S N C E dieselben wie im vorstehendew Absaß, aber von anderer als runder Form, d., h, viereckig, . sechseckig, dreiedig, abgeplattet, oder von. irgendeinem nicht kreisförmigem Querschnitt, lackiert odex nit) . mit Mine aus schwarzem Stein, mittels Ruß hergestellten. Mine, wie Conté- Minen und -Schreibstifte, ohne Rücsiht auf Fassung und Form. (runde oder andere) !) . ; mit. farbiger Mine (Rôtel, Jndigo, Zinnoder usw.) und mit Fassung aus weißem oder anderem Holz, Holzersabstosfen, Papier usw. *): rund oder mit kreisföormigem Querschnitt: S laciert E S von irgendeiner anderen Form oder irgendeinem anderen Querschnitt, lackiert odex nicht lackiert mit Kopiermine und mittels Fett, Wachs, Kakao- butter, Kreide usw. und Ruß oder irgendeiner anderen färbenden Sa hergestellie Mine zum Schreiben auf Glas, Metall, Porzellan, Leder usw. (vitrographishe, keramographische, dermographische usw. Schreibstifte), ohne Rücksicht auf die Art und Form der Fassung !) è ¿ Schreibstifte für Notizbücher und Brieftaschen, mit einem Durchmesser von höchstens 614 mm bei den runden und einem Umfang von höchstens 19 mm bei den anderen Formen: oe O E mit Kopf oder Verzierung aus Bein, Metall, Zelluloid, Kaseinkunsthorn oder irgendeinem anderen Material . Minen für Schreibstifte, Minen zum Schreiben odex Zeichnen auf Stoffen aller Art, lithographishe Minen, Pastellstifte, Rötelgriffel, Farbkreiden, trocken, außer den vorstehend vor- gesehenen, Farbkreiden. mit Zusaß von Fettstoffen und andere ahnliche Artikel, mit einem Durchmesser ®): Ds M D O E

frei 40 301

d. h. mit einer

V 7/2 . 60,— H I u E 45,— Mor S C R 32,—

Kasseler Extrakt S 2,90

Otcker, Kölnische-, Kasseler-, italienische Erde und Umbraerde,

gemahlen, pulverisiert oder mit Wasser zubereitet, . . 1,50 Schweinfurtergrün, auch in Verbindung mit Bariumsulfat, Kalziumsulfat, Ocker, Bariumkarbonat, Kalziumkarbonat, Stei 0lende U es a N R S Braunschweigergcün und grün, gewonnen durch die Mischung von Bleihhromat, Batriumchlomat, Zinnchromat usw. mit Bevltebat C C R

Talk gepulvert , A

Farben, mit Oel angerieben: Rauch- und Petroleumshwarz . « 2 « ¿€85

301 bis 303—304 305 137,50 306 100 kg

E | dd Res Wi Q R R uy

Zollbehandlung wie Tinten, jenah der Art.

140,— 307 2,90

308

Andere: im nicht zubereiteten Zustand mit Fr. 5 oder weniger Un Viinmaltarif beleat. im nicht zubereiteten Zustand mit mehr 100 kg im Minimaltarif belegt . i

100 kg | 25,—

Zoll des nicht zube- reiteten Erzeugnisses mit einem Zuschlag von 8 Fr. für 100 kg,

als Fr. 5 pro

308 bis Farben, für die Kunst- oder Dekorationsmalerei, in Form von Tabletten, Pastillen, in Tuben, Näpfchen, Flaschen, Schachteln oder sonstigen Behältern (aus 308, aus 99)...

Farben in lacierten oder verzierten Holz- oder Metallkästen (aas S8 D S E N

Keramische Farben; Präparate füc die Glas- und Emaille- rärberei, soweit sie niht aus einem Oxyd oder Metallsalz be- stehen, die besonders genaant sind (aus 0381) . . S

309 Farben . in. Teigform, mit Wasser oder Leim zubereitet (außer Otter, Bleiweiß, Eisen-, Blei-, Zinkoxyd), die eine im trockenen Zustand. einem . niedrigeren Zoll unterliegende Farbe zur Grundlage haben, einshließlih der Farblacke, in Teigform, mit Wasser oder Leim zubereitet 'and hergestellt aus einem in- differenten Stoff in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, in einem 3 vH Farbstoff micht übersteigenden Ver- hâltnis, wobei diese Lake mindestens 50 vH Wasser aufweisen

Farben, niht genanut, . einshließlich der Farblate und Haus-

altfarben, trockden, bestehend aus einer indifferenten Suh- tanz in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, bis höchstens 3 vH des Farbstoffes . E Vom ABette 10

Seifen, andere als Parfümeriescisen. . . „+1100 kg 4

Schlihhten, auf der Grandlage von Seife, Flehten, Stärke und alle anderen, die zum Schlichten von Garnen und zum Appretieren von Geweben dienen können... . . «

Sera, Vaccine, Pupi[wise, Giftstoffe und ähnliche Erzeugnisse ®)

Plaster u Q C E

@Zusammengeseßte Heilmittel:

nicht genannt ?): in einer amtlichen Pharmakopoe aufgeführt:

verkaufsfertig E C vom Werte Ot Dea S S ü

vom Werte] 20 vH

308 ter 20 vH

308 quater 15 vH

100 kg 65,—

310

vH =

312 313

30,—- 15 vH 15 v)

vom Werte vom Werte

315 bis 315 ter

316

15 vH®) 20 vHÔ)

. . 6 - s L)

———

1) Mit oder ohne Metallkapsel, auch vernickelt oder aus Aluminium.

2) Ausschließlich dex gegebenenfalls zu erhebenden Punzierungsgebühr.

3) Die Minen von anderem als rundem oder kreisförmigem Querschnitt sind entsprechend ihrem Umfang einzutarifieren, wobei angenommen wird, daß dieser dem Dreifachen des Durchmessers entspricht,

4) Wenn derartige Produkte mehr als 30 v. H. Stärke, Saßmehl oder Dextrin enthalten, unterliegen sie der Zollbehandlung von Dextrin.

5) Die Einfuhr unterliegt den durch das Geseg vom 25, April 1895 vorgesehenen Bedingungen nach vorherigem Gutachten der pharmazeutischen Fakultät (Facultó de pharmacioe).

6) Die Zölle werden nach den allgemeinen Vorschriften über die Feststellung des zollpflichtigen Wertes berechnet. Der Preis der Behälter und der Verpackungen, die zur inneren Umschließung dienen, ist in dem zollpflichtigen Wert inbegriffen und wird zu dem gleichen Zolle wie der Inhalt verzollt, Fndessen können die Verpackungen und Behälter der zollpflichtigen Kategorien getrennt zu ihrem eigenen Zoll zugelassen werden, wenn der Antrag darauf in den Deklarationen gestellt wird.

7) Die Einfuhr von Erzeugnissen, Mitteln, Vorrichtungen und Jnstrumenten, welche die Empsängnis verhüten oder als deren Eigenschaften besißend angepriesen werden, ist verboten, selbst wenn diese Angabe

betrügerisch wäre, j (Fortsegung in der Dritten Beilage)

Uebereinstimmung zu bringen und die gleihmäßige Anwendung dieser Regeln sicherzustellen.

Bis dahin werden die bereits ausgestellten Schiffsver- messungszeugnisse gegenseitig nah Maßgabe der bisher über diesen Punkt erzielten Veceinbaruug auerfaunt.

Artikel 38.

Jedem Schiffe eines der Hohen Vertragschließenden Teile, welches E aa? durch schlechtes Wetter oder durh einen Fall öherer Gewalt gezwungen ist, soll es freistehen, in einem Hafen es anderen Teiles Zuflucht zu suchen, dort Ausbesserungen vor- zunehmen, sih dort alle nötigen Vorräte zu vershaffen und wieder in See zu gehen, ohne andere Gebühren oder Abgaben zahlen zu müssen als diejenigen, welche unter den gleihen Umständen von den inländishen Schiffen erhoben werden.

In dem Falle jedoch, wo der Kapitän eines Schiffes, das sih in einen Hafen unter den im vorigen e vorgesehenen Ums- ständen geflüchtet hat, sih gezwungen schen jollte, einen Teil seiner Ladung zux Deckung der Kosten zu verkaufen, muß er sih den örtlichen Bestimmungen und Tarifen unterwerfen.

j Artil o]

Wenn ein Schiff des einen der Hohen Vertragschließenden Teile an den Küsten des Gebietes des anderen Teiles scheitert oder Schiffbruch erleidet, so soll den Schiffbrüchigen jede Hilfe und jeder Beistand geleistet werden. Ferner sollen das Schiff, seine Teile oder Trümmer, seine Maschinen und alle anderen be- weglihen Gegenstände oder Zubehörteile, die zum Schiffe ge- hören, alle aus dem Schiffbruch geretteten Güter, Urkunden Und Waren einschließlich derjenigen, die nah Seewurf gerettet werden konnten, oder gegebenuecnfalls deren Verkaufserlos ungekürzt den Eigentümern der genannten Schiffe, Güter, Waren usw. oder ihren mit gehöriger Vollmacht versehenen Vertretern auf ihren Antrag ausgehändigt werden.

Die im vorhergehenden Absaß genannten Wracks, Waren und Gegenstände aller Art, die aus einem Schiffbruch gerettet werden, sollen keinem Zollsaß unterliegen, es sei denn, daß sie dem inländi- schen Verbrauch zugeführt werden.

Befinden sih bei einem der im Absaß 1 vorgesehenen Fälle die Eigentümer oder deren mit Vollmacht versehene Vertreter niht an Ort und Stelle, danu sollen das Schiff, scine Teile oder Trümmer, seine Güter, Waren und alle anderen gerettetien Gegen- stände, soweit sie einem Staatsangehörigcn eines der Hohen Ver- tragschließenden Teile gehören, den Konsularbehörden dieses Teiles übergeben werden. Jedoch zl die Uebergabe von den be- teiligten Konsularbehörden innerhalb dex Frist beantragt werden,

die durch die Geseße des Landes, in desseu Gebiet der Schiffbruch stattgefunden hat, festgeseßt ist.

Fn allen Fällen sollen nur diejenigen Kosten der Rettung und Einlagerung und sonstige Gebühren gefordert werden dürfen, die von inländishen Schiffen verlangt werden.

Artikel 40. i Die Hoheu Vertragschließenden Leile sind sih einig, daß im Falle der Kündigung des gegenwärtigen Abkommens die Be- stimmungen der Artikel 33 und 34 bezüglich der Anwendung des E und Statuts von Genf zwischen ihnen in Kraft bleiben.

Jm Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen der Artikel 33 bis 39 des egenwärtigen Abkommens vereinbaren die Hohen Vertrag- chließenden Teile, daß der Sreitfall unterbreitet wird: entweder der in Artikel 35 des der Genfer Vereinbarung beigegebenen Statuts vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit, und zwar dann, wenn es sich um Streitfälle handelt, die fich auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 33 beziehen, oder der in Artikel 47 des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Schieds- instanz, und zwar dann, wenn es sich um die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 34 bis 39 handelt,

Artikel 41.

Die Schiffe des einen der Hohen Vertragschließenden Teile, ihre Besazungen und ihre Ladungen genießen in den Binnen- gewässern des anderen vertragschließenden Leiles ebenso wie in einen dem Vexrkehx geöffneten Binnenhäfen die gleihe Be- andlung wie die Schiffe, Besaßungen und Ladungen des meist- begünstigten Staates. :

Hinsichtlih aller mit dec Binnenschiffahrt verbundenen (Be- bühren und Abgaben wird keiner der beiden Hohen Vertrag- ichliezenden Teile auf seinen Vinnenschisfahrtswegen odex in seinen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die Schiffe des anderen Teiles, ihre Vesaßungen und Ladungen ungünstiger be- handeln als seine eigenen Schiffe, Besaßungen und Ladungen oder diejenigen des meistbegönstigten Staates.

Die in den beiden vetSergelenhen Absäven enthaltenen Be- stimmungen finden keine Anwendung auf Transporte, die zwischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnens\chiffahrts- neyes ausgeführt werde.

Alle Sthhiffe, die Deutshen oder einer deutschen Gesellschaft ehören, ebenjo alle Schiffe, die Fanrin gehören odex die nach ranzösishem Recht als französische Schiffe anerkannt sind, werden

im Sinue dieses Abkommens als Schiffe der Hohen Vertrag- \chließenden Teile betrahtet.

Artikel 42.

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutsher Herkunft genießen bei ihrer Einfuhr in die so- enannten asf:milierten franzéfiichen Kolonien, d. h. diejenigen, Bie grundsäßlih das ne ned des Mutterlandes haben:

1. wenn fie in den Listen A und B aufgeführt Fe den Minimaltarif, gleichgültig, ob dieser Mimimaltarif der des Mutterlandes ist oder ob es sich um einen besonderen Tarif handelt, / :

9. wenn sie in der Liste aufgeführt sind, die dort angegebenen Abschläge von dem in Kraft befindlichen Generaltarif, gleichgültig, ob es fih um den Tarif des Mutterlandes oder um einen besonderen Tarif handelt.

Bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet genießen die Boden- und P R Lt A ‘der sogenannten assimilierten Laas g 6 Kolonien, soweit ste in der Liste E aufgeführt sind, ie in der genannten Liste vorgesehenen Zollsäße und Ver- ünstigungen, soweit sie in den Listen E und F aufgeführt sind, ie Meistbegünstigung. V .

Fn den sogenannten nihtassimilierten Kolonien, d. h. den- jenigen, die ein besonderes Zollsystem haben, und in Tunis En Erzeug e deutshen Ursprungs und deutscher Herkunft ie’ niedrigsten Zollsäße, die gegenwärtig oder künftig irgendeiner anderen Macht auf Grund von Tarifmaßnahmen oder Handels- verträgen gewährt werden. : E L

Erzeugnisse der sogenannten Gb erten französischen Kolonien, Protektorate und Mandatsgeblete genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die Reg gn Außerdem genießen die in der Liste L aufgeführteu Erzeugnisse die dort anen Zollherabseßungen.

Artikel 48.

Die Bestimmungen der Artikel 9, 10, 183, 14, 15, 16, 17, 18, 2, 23, 24 hinsichtlih des Warenaustausches zwischen den beiden Ländern finden auf die französishen Kolonien ‘und auf Tunis Anwendung.

Artikel 44.

Fn den Häfen der französishen Kolonien genießen die deutschen Handelsschiffe, wenn sie die Bestimmungen Uber die öffentlihe Ordnung und Opern ee die örtlichen Geseße und Verordnungen beachten, die Mei tbegünstigung.

Axtikel 45.

Die Gewährung der Meistbegünstigung gibt Deutschland niht das Recht, die Vorzugsbehandlung zu beanspruchen, die

Frankreih gegenwärtig oder künftig den franzöfischen Kolonten, Protektoraten und Mandatsgebieten in seinem Zollgebiet oder die die französishen Kolonien und Protektorate gegenwärtig oder künftig Frankreich, den französishen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten gewähren.

Artikel 4.

Die Deutsche Regierung hat das Recht, in allen Handels- pläßen, in denen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsulu und Konsularagenten eines dritten Staates eingeseßt sind, auh ihrerseits Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsnlar- agenten einzuseßen.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsular- agenten jeder der beiden vertragschließenden Teile genicßen im Gebiet des anderen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit dieselben Rechte, Privilegien und Fmmâunitäten, die den genannten Beamten oder Agenten gleihen Rauges des meist- begünstigten Landes gegenwärtig odex künftig zugebilligt werden.

Artikel 47.

Streitigkeiten, welhe die Ausführung dieses Handels- abkommens betreffen und niht auf dem üblichen diplomatischen Wege beigelegt werden können, find gemäß den Bestimmungen des deutsch-französfishen Schiedsabkommens vom 16. Oktober 1925 zu regeln.

Artikel 48.

Das gegenwärtige Abkommen soll von einem zwischen beiden Regierungen zu vereinbarenden Tage an vorläufig angewandt werden.

Es wird natifiziert werden, und der Austausch Ratifikationsurkunden wird in Paris stattfinden.

Es fann von jedem der Hohen Vertragshließenden Teile vom 31. März 1929 ab jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und vor diesem Zeitpunkt mit den Fristen und unter den Bedingungen gekündigt werden, die in den Bestimmungen bezüglich des vorzeitigen Kündigungsrehts vorgesehen sind.

Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht die Billigung der deutschen geseßgebenden Körperschaften oder der französischen Kammern findet, verliert er Cie Wirksamkeit 28 Tage, nachdem die Billigung versagt worden ist.

Zu Urkund dessen haben die gehörig beglaubigten Be- vollmächtigten dieses Abkommen unterzeihnet und mit ihren Siegeln versehen.

Fu doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf franzosish zu Paris am siebenzehnten August 1927.

(gez.) § o e \ ch

(gez.) Posse

(gez.) A. Briand

(gez.) M. Bokauowski

der

Lifte A be der aus Dentschland eingeführten Erzengnisse, die den Minimaltarif cinshlicßlich aller Zuschläge oder Erhöhungskoefsizienten genießen

Nummern des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Erzeugnisse

4 Ochsen.

5 Kühe.

9 WVidder, Schafe und Hammel.

12 Schweine.

13 Spanferkel von 15 kg und darunter. aus 15 Weinbergjchnecken.

17 Schinken, ohne Knochen und gerollt, geko@hter Schinken und Fleisch gesalzen.

17 bis Fleishwaren.

19 Fleischkonserven in Büchsen.

20 Fleischextrakte in Tafeln oder anderer Form.

20 bis Därme.

23 Wolle.

24 Roßhaar. aus 26 Bettfedern.

30 Fette, tierische, andere als von Fischen.

31 Margarine ujw.

34 Eier, Eigelb.

35 Milch, au sterilijiert oder peptonijiert, nicht eingebidt, aus 36 Tafelkäse in Einzelpackungen von 2% kg Roh- gewicht oder weniger.

39 Stickstoffhaltiger Dünger, organischer, natürlißh und

bearbeitet.

Frische Süßwasserfische (Forellen, Hechte und Aale, andere Arten), einschließlich der Krebse.

Fische, getrocknet, gesalzen oder geräuchert: Kabeljau

i (einschließlich Klippfiich) und Stocfisch. :

47 Fische, im natürlichen Zustand haltbar gemacht, mari-

niert oder anderweitig zubereitet,

74 Malz (gekeimte Gerste).

T Grießteigwerk und italienische Nudeln, aus 80 Hülsenfrüchte, andere.

83 Kartoffeln. y

84 Tafelsrüchte, frisch. -

85 Tafelfrüchte, getrocknet oder gedörrt. aus 89 Sämereien, zur Saat mit Ausnahme des Rüben-

samens. (Siehe Liste B.)

Glykose, wie fie durch Artikel 23 des Gesehes vom 19. Juli 1880 begrifflich bestimmt ift.

Kaffee.

Schokolade.

Pfesfer.

Piment.

Amonen und Kardamomen.

Zimt.

Zimtkassia.

Muskatnüisse.

Muskatblüte.

Gewürznelten.

Vanille.

Öle, fette, reine.

Öle, fette, gefocht oder orydiert.

Terpentinöl.

Holz, gewöhnliches, rundes, rohes, behauen oder nit, gesägt, mit Ausnahme des gesägten Holzes mit einex Stärke von 2mm und weniger.

Holzpflasterklöße.

Faßholz. : :

Schindeln (bois en eclisses),

Reifholz und Pfähle.

Stangen, Stüßen und Pfähle, roh, usw.

Holz, imprägniert oder irgendeiner chemishen Behand- lung unterworfen.

Scheitholz von 1,10 m Länge ust.

Harziges Holz in runden Knüppeln usw.

Holzkohle und Schäbekohle, mit Ausnahme der ge- reinigten Holz- und Schäbekohle, (Siehe Liste B.)

Holz, gewöhnliches, anderes.

Holz, feines oder westindisches Holz.

D ee. arbhölzer.

Lea, mit Ausnahme der in Liste B ent- haltenen Waren.

aus 45

aus 46

93 bis

131

132

133 133 bis

135 135 bis aus 136

137 138 139 140 aus 141

Nummern des französischen Zolltarifs

Bezeichuung der Erzeugnisse

146 aus 158 158 bis

160

162

aus 162 bis

163

164

164 bis 164 quater 170—5 171 172 ter 174 quater aus 175

aus 177

177 ter aus 179 ter 194 198 199 aus 201

202 023 040 043 048 049 050 056 068 aus 069

082 083 084 085 097 0109 0115 0117

O118 OLI9 0120

aus 0139 0140 0141 0142 0147

aus 0152 0159 0160 0161 0164

0165 0165 bis 0169 aus 0196 0205 0209 0210

0215 0230

0231 0341 0349 0359 0360 0368 0370 aus 0378 293 297 301 ter 314 aus 315 318

319

aus 319 bisl

319 ter 321 330

333 8336

339 aus 340

aus 342

——L

Weide.

Gemüje, fris.

Kohl zu Sauerkraut.

Hopfen.

Rüben.

Rüben, getrocknet, andere als in Pulverform. Zichorienwurzeln.

Futter, Torf zur Streu und Pülpe aus getrockneten

Rüben.

Brennerei- oder Bierhefe.

Stroh von Getreide, gereinigt, usw.

Lebende Baumschulenpflanzen ustv,

Wein usw.

Bier.

Mineralwasser mit (Minimaltarif sür die Behältnifse).

Marmor, Bildhauer- oder anderer, gemeißelt, poliert usw.

Steine, bearbeitet, einschließlich der bearbeiteten Bau-

steine (jiehe Liste B):

A. gemeißelt: aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus- iließlih des belgishen Marmors: Grabdenkmäler und die nachstehenden Teile von Grabdenkmälern: Säulen, Kapitäle, Karniese, Gesimje, Schlußsteine, Bogenpfeiler, Säulen- füße, Sockel, Unterflächen, Rahmen, Verklei- dungen, Deden.

Andere Gegenstände (Kamine, moderne Statuen usw.).

Andere Steine (aussch{hließlich des belgishen Mar- mors), mit Ausnahme der Grabdenkmäler und der Teile von solchen.

B. mit SGimswerk versehen oder poliert:

aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus- schließlih des belgishen Marmors: Grabdenkmäler und Teile dieser Denkmäler, vor-

stehend aufgezählt, rnit Simswerk versehen oder poliert. Andere Gegenstände. Murmelu aus Stein, Magnesiumkarbonat, natürliches (Globertit). Erdwachs oder Ozokerit, roh oder gereinigt, Öle, schwere, usw. Braunkohlentwachs usw. Silber:

Erz:

roh, in Blöcken, Fngots usw,

Blattfilbex usw.

Gold- und Silbergekräß.

Aluminiumnitrid,

Kaliumferricyanid (rotes Blutlaugensalz).

Chlor, verflüssigt.

Chlorfalf.

Natriumhypochlorit.

Andere Hypochlorite.

Jod, gereinigt doppeltsublimiert).

Natriumphosphate.

Kaliumfsilitate, wasjerfrei.

Natriumjilikate, gewässert, mit mehr als 50 v.Ÿ. Wassergehalt. :

Ammonium-, Kalium, Natriumperjulsat,

Tonerde, wasserfrei.

Tonerde, wasjerhaltig.

Aluminiumhlorid.

Platincyanürschirme.

Kalziumhydrid.

Chromate und Bichrormate (andere).

Kobaltoxyde, unrein, Rückstände von ber Behandlung silberhaltiger Erze, weniger als 50 v. H. Kobalt ent- haltend.

Andere Kobaltoxyde (einschließlich Zaffer und Smallte).

Wasserhaltige Kobaltjalze.

Andere Kobaltjalze, eins@{hließlich des Kobaltaluminats (Kobaltblau).

Magnesuiusalfat, gewöhnlich (siche Liste B).

Kaliummagnejiumsulfat.

Maugandioxyd.

Manganudioxyd (-peroxyd), cein.

Molybdänsäure und Molybdate.

Bleisulfat iu Stücken: weniger als 30 v. H. Blet,

Kaliumsulfat.

Pflanzenaschen, unausgelaugt oder ausgelaugt.

Rübenwotta)che.

Natriuméhlorid, gereinigt, weiß, wobei Einverständnis darüber besteht, daß der gleichen Zollbehandlung wie gereinigtes weißes Kochsalz alles weiße Steinsalz oder andere Salze in zerstoßenem oder gemahlenem Zustande unterliegt.

Natriuméhlorid, anderes.

Ägznotron.

Uranoxyde.

Glyzerin, roh. (Siehe Liste B.)

Kalziumac-:tat oder Kalziumpyrolignit.

f Kaliumacetat.

Natriumacetat oder Natriumpyrolignit, kristallisiert oder wasjerhaltig.

Weinsteinsäure.

Zitronensäure: flüssig (natürlicher Zitronenjast) fristallisiert.

Kalziumzitrat.

Chrysophansäure.

Kokain, roh. E

Acetylmorphin, Äthylmorphin und ihre Salze.

Nikotin.

Santonin.

Strychuin und seine Salze.

Quebrachoholzauszüge, flüssig.

Auszüge aus Farbholz und anderen Farbstoffen,

Karmin.

Serpentinerde, in Steinen und gepulvert.

Gewürze, zubereitet. :

Destilliertes Wasser, nicht alkoholhaltig.

Stärke im eigentlichen Sinne (Fahreskontingent von 6000 dz),

Saßmehl vou Kartoffelu usw. (Jahreskontingent von 10 000 dz).

N aus Kartoffeln, einheimische, zerstoßen oder örnig.

Dextrin und andere davon abgeleitete Erzeugnisse usw,

Kerzen jeder Art.

Wichsen, Creme, Schmiermittel und Pasten für Schuh- werk usw.

Drainierröhren.

Andere Töpferwaren aus gemeinem Ton, weder gla- siert noch emailliert.

Röhren aller Formen und Abmessungen.

Steinzeugwaren: andere, gewöhnliche aller Art: Haushaltungsgegen-

stände, Flaschen und andere. Keramische Fliesen und Pflasterziegel aus gemeinem

Ton, weder glasert noch emailliiert.