1860 / 29 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Mühle oberhalb Weferlingen bis zur Grafhorster S(hleuse soll das Aller- ma a Maßgabe des natürlichen, in den verschiedenen Strecken vors handenen Gefälles bei einer durchgängigen Tiefe bon vier Fuß 3

2) von der Neuen Mühle oberhalb Weferlingen bis zur Einmündung

der Spetze (Nr. 1 der Karte) zehn Fuß, : b) bon bis e zur Einmündung der Lapau (Nr. 8 der Karte) vier-

ehn Fuß, : c) 2 bia bis zur Schäferbrücke (Nr. 15 der Karte) sechszehn Fuß, 2d 2a—ec. mit anderthalbfüßiger Böschung, - N d) von dem Grabauer Teiche bis zur Grafhorfter Schleuse (Nr. 24), bei zwei und einhalbfüßiger Böschung, zehn Fuß Soblenbreite erbalten und unter Regulirung der Landesgrenze auf den Strecken, wo der Fluß die Grenze zwishen Preußen und Braunschweig bildet, in der auf der Karte dargestellten Nichtung begradigt werden. ALtilel 2. i Um den Abfluß der Fluthen in der Thalstrecke zwischen Büstedt resp. Oebisfelde und dem. Grabauer Teiche zu reguliren, “und die Ortschaften Oebisfelde und Kaltendorf, so wie die Grundstücke auf der reten Seite des sogenannten Landgrabens besser als bisher gegen die Hochfluthen zu süßen, sollen folgende Einrichtungen getroffen werden: : a) bon der Ecke des Landgrabens, an der großen Kuhle, ab“ soll eine wasserfreie Verwallung angelegt werden, welche hart an der soge-

nannten Rothegraben-Brücte auf dem linken Ufer vorbeigeht, die | Stadt umzieht und unterhalb derselben bis an das künftig gerade |

zu legende nördliche Unterwasser der Kaltendorfer Mühle reicht; J um der Kaltendorfer und Jahnsmühle das Betriebswasser zuzufüh-

ren, wird der Mühlengraben von der sogenannten Kulkbrücke (Nr. 16) | ab nach der sogenannten Amtsbrücke hin mit sechszehn Fuß Soblen- |

breite gerade gelegt und in der Verwallung mit einer Schleuse von

achtzehn Fuß lichter Weite versehen, durch welche bei einem voll- |

bordigen oder höheren Wasserstande der Aller niht mehr Wasser

gelassen werden soll, als die Kaltendorfer Mühle durch ihre Vetriebs- |

gerinnen ohne Ueberstauung des Mahlziels abführen kann;

zum Ercsaße für die hierdurch dem Hochwasser verschlossenen seit- | herigen Fluthöffnungen in Oebisfelde und Kaltendorf wird in dem | Steindamme zwischen der Schäfer- und der Kulkbrücke eine neue |

Fluthbrücke von zehn Fuß lihter Oeffnung angelegt ; S die Schäferbrücke wird nah dem Plane des Kreis - Baumeisters Stelling zu Helmstedt vom 26. November 1851 umgebaut und

dabei auf zweiundvierzig Fuß lichter Weite gebracht;

die Umfluth für die Kaltendorfer und Jahnsmühble, von der Schäfer- |

brüdcke abwärts auf der zu regulirenden Landesgrenze bis zum Gra- bauer Teiche, erhält sechs Fuß Sohlenbreite bei zwei und einhalb Fuß Böschung und vier Fuß Normaltiefe; | wenn der Steindamm zwischen Büstedt und Oebisfelde wasserfrei er- höht werden sollte, so find die Fluthbrücken-Oeffnungen in demselben noch um weitere zwanzig Fuß zu vermehren. Et Li 2: Die Müblen von Weferlingen bis Oebisfelde sollen ebenfalls mit den

erforderlichen auf der Karte bezeihneten Umfluthen versehen werden, | welche die“ volle Kapazität der im Artikel 1 sub a—e angegebenen Fluß- |

profile erhalten und mit Grundschleusen versehen werden, deren Fach- baum in der projektirten Sohle des Flußbettes liegt, so daß fie das

Wasser des bvollbordigen Flusses ohne Verursachung eines Aufstaues abe |

führen können. : Die Umfluth bei der Seggerder Müble (Nr. 4) soll in Betracht ibrer

Länge und des Wasserabflusses durch die Mühlenfreifluth nur mit acht | l / j Fangdammes in die inneren Entwässerungsgräben des preußischen Dröôm-

Fuß Sohlenbreite ausgeführt werden. Das bereits vorhandene Stü der- selben an dem Parke des Ritterguts Seggerde kann in* seinen jeßigen größeren Dimensionen beibehalten werden. Artikel 4. i Die Regulirung auf der Feldmark Weferlingen, zu welcher die Be- theiligten bisher ausreichende Beiträge nicht haben übernehmen wollen,

kann nach dem Ermessen der preußishen Regierung unterlassen oder der |

in der Stadtlage projeïtirten Umfluth (Nr. 2) eine andere Richtung ge- geben werden. Artikel 5.

Das vereinbarte Normalprofil des Flußbettes (Artikel 1) ist bei der

Regulirung nur in den Durchstichen oder an solchen Stellen herzustellen, |

wo das Flußbett eine geringere Breite oder Ticfe hat, wogegen es dem Belieben der Adjazenten überlassen bleibt, das Flußbett an solchen Stellen,

wo dasselbe größere Breite oder Tiefe hat, auf das Normalprofil einzu- |

\chränken. Auch bleibt den Adjazenten der oberen Aller (bis Büstedt) unbe-

nommen, daß fie an solchen einzelnen Stellen, wo die ein und einhalb- füßige Böschung fich bei dem starken Gefälle später niht bält, das Ufer

flaher abböshen dürfen. Doch soll dadur das vereinbarte Profil des | f | normirt.

Flußbettes nicht kontinuirlih erweitert werden. Artikel 6.

Demjenigen der kontrabirenden Staaten, welcher solches verlangt, soll auf seine Kosten die Herstellung und Unterhaltung eines festen, durch Mauer- oder Zimmerwerk geschlossenen Flußprofils zwishen dem Grabauer Teiche und der Grafborster R 23) gestattet werden.

DLILAEL 40,

Unmittelbar oberhalb der Erafborster S{hleuse (Nr. 24), welche in ibrer jeßigen lihten Weite von zwanzig Fuß vier Zoll stets erhalten werden joll, tritt eine Vertheilung der Wassermasse dergestalt ein, daß bei höherem Wasserstande Einhundert und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durch den Königlich preußischen Drömling Abfluß nah der Ohre erhalten. Zu dem Zwecke wird unmittelbar éberbolb jener Schleuse ein Ableitungsgraben angelegt. Derselbe wird in gerader Linie auf den Anfang des Aller- grabens r Herd und erbält vier Fuß Sohle, vier Fuß Tiefe und ein und einhalbfüßige Böshung mit einem repartirten Gefälle von eilf ein viertel Zoll auf Einhundert Ruthen.

Unmittelbar neben und. in Verbindung mit der Grafborster Schleuse wird dieser Ableitungsgraben mittelst einer unbedeckten Schleuse bon zebu Fuß lichter Weite geschlossen, deren Grundbaum in gleiche Höhbenlage mit dem der Grafhorster Schleuse gelegt wird. Diese Schleuse wird gezogen, sobald das Wasser in der Aller die Höhe von drei Fuß über dem Grund- baume erreicht hat, und geschlossen , sobald das Wasser bis unter diese Höhe gefallen ist.

Das mittelst dieses Grabens abzuseßzende Wasserquantum soll unter dem Kiefholzdamme (Nr. 25) dur ein dort anzulegendes, oben bedecktes, mit Flügelwänden und Schüßen zu versehendes Gerinne von zebn Fuß lihter Weite bei vier Fuß lihter Höhe durchgeführt werden. Es ist bei

| der Feststellung dieser, auf den Absaß obiger Einhundert und funfzehn

Kubikfuß bere{chneten Dimension ein Wasserstand von vier Fuß über der Soble des Gerinnes zu Grunde gelegt.

Um bei böheren Wasserständen zu berbindern, daß mehr als Ein- hundert und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durcbfließen, soll alsdann die Oeffnung durch Schüßen nah einem gemeinschaftlich zu vereinbarenden Reglement angemessen eingeshränkt werden.

Artikel 8,

Die VerwalUlung der Grundftüce im Allerihale unterhalb Oebisfelde bis nah Grafhorft, resp. bis nach dem Kiefbolzdamme gegen KHochfluthen wird in nachbeschriebener Weise gestattet:

2} auf braunschweigsher Sei:e soll der kürzlich unterhalb Büstedt an- gelegte Damm mindestens sechs Ruthen vom Ufer der neuen Um- fluth entfernt bleiben und diesem Ufer parallel folgen bis an. den Wiesenweg neben der Pfingstriehe, von dort aber sih nach der Höhe der Pfingstriche allmälig zurückziehen und mindestens siebzig Ruthen von der Umflutb und der regulirten Aller zurückbleiben. Am Dorfe Grafhorst darf sich der Wall dem Flusse so weit nähern , daß er e Dorf in Schuß bringt und an die Grafhorster Schleuse an- ließt; auf preußischer Seite soll das rechte Ufer des neuen Unterwassers der Kaltendorfer Mühle bis dreißig Ruthen unterhalb der Jahns- mühle verwallet werden dürfen. Von da ab muß die Verwallung allmälig zurücktreten und mindestens achtzig Nuthen von der regu- lirten Aller entfernt bleiben.

B, Melioration des Drômlings und Correction des Ohreflusses bei Neuhaldensleben. Uxtilel 9.

Dex wasserfreie Anschluß des Kiefbolzdammes an die Breitenroder Anhöhe (Nr. 26) und der Verschluß der jeßigen Oeffnung im Kiefholz- damme, da, wo solcher mit dem Fangdamme zusammentrifft (Nr. 27), wird gestattet.

Artikel 10.

Gegen die bisher längs des Fangdammes nah der Ohre zu an- strömenden Allerfluthéèn wird das Ohrethal und der meliorirte ODrômling durch eine kehrbare Verwallung abgeschlossen. Dieselbe bebt vom nächsten Bogen des Fangdammes nördlih vom Mittelgraben (Nr. 28) an, und zieht sih in nächfter Richtung auf die Stemmelbahn zu, läuft unmittelbar an deren Südseite hin und {ließt fich an die Rübensche Anhöhe (Nr. 29) an. Diese Verwallung erbält zunächst des Fangdammes fünf Fuß Höhe, sech8 Fuß Kronenbreite , drei Fuß Böschung zu beiden Seiten , und läuft die Krone waagerecht bis zur Rühenschen Anhöhe.

Artilel T1. Das nördli dieser Verwallung belegene hannoversche und braun-

| shweigsche Terrain erhält ungehinderte Vorfluth in den äußeren Fang-

dammgraben und von da in die Ohre, auch mittelst Durchschnitte des

lings, den Mittel - und Wolmirhorstgraben , und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen. Artie 12.

Es wird gestattet, die in dem hannoverschen und braunshweigschen Drömlinge vorhandenen oder noch anzulegenden Entwässerungsgräben in den äußeren Fangdammgraben einzulassen. Die gegenseitige Benußung dieser Gräben, soweit dieselbe den Abfluß des Wassers aus dem hannover- shen und braunshweigschen Drömlinge nah dem äußeren Fangdamm- graben zum Zwecke hat, hält fich Hannover und Braunschweig ungehin-

dert offen. Artikel 13.

Der äußere Fanugdammgraben wird von der neuen Verwallung an der Stemmelbahn (Nr. 31) bis zur Einmündung in die Obre (Nr. 30) auf bvierzebn Fuß Soble und vier Fuß Tiefe gebraht. Die Böschung nah dem Fangdamme wird eine einfüßige und die nach der andern Seite hin eine ein und einhalbfüßige.

Das Gefälle der Sohle dieses Grabens wird, dem vorhandenen na- türlichen Gefälle entsprehend, mit Berückfichtigung der dem regulirten Ohreflußbette (Art. 16) an dem Einfluße des Grabens zu gebenden Tiefe

Artikel 14.

Der Fangdamm erhält zwishen den beiden Fangdammgräben zwei Durchschnitte, von denen der erstere dort angelegt wird, wo si die Ver- wallung an den Fangdamm anschließt (Nr. 31), der zweite aber dort,

wo der Wolmirborstgraben vom inneren Fangdammgraben abzweigt

(Nr. 32),

Von diesen stets offenen Durchsch nitten erhält der erste sieben Fuß lihter Weite und drei Fuß neun Zoll lihter Höhe, der zweite dagegen aht Fuß lichter Weite und vier Fuß li chter Höhe.

Die Höhenlage der Sohle der Durchschnitte und des inneren Fang- dammgrabens wird zu der Höhenlage der Sohle des äußeren Fangdamm- grabens so geregelt und erhalten, daß ein ungehinderter Absay aus dem leßteren in den inneren a und aus diesem in den Mittel- und Wolmirhorstgraben ftattfinden kann.

Artitel 15 Der innere Fangdammgraben von der neuen Verwallung bis zu seiner

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Einmündung in den Mittelgraben, der Mittelgraben und der Wolmirhorst- graben erbalten die dem Durchflußvermögen der beiden Durchschnitte auch in Abficht auf die Höhenlage ihrer Sohle entsprechenden Abflußprofile bei gleihmäßiger Vertheilung des vorhandenen Gefälles.

Artikel 16.

Die Ohre wird bis zur Einmündung des Allergrabens in dieselbe (Nr. 33) in der Weise regulirt, daß sie bei einer Normaltiefe von vier Fuß und gleihmäßiger Höhenlage ihrer Sohle, mit der des äußeren ¿Fangdammgrabens an seiner Einmündung bei anderth..lbfüßiger Böschung und bei cinem repartirten Gefälle von ein fünf Achtel Zoll auf Einhun- dert Ruthen: Hi

zwanzig Fuß, b) vom Mittelgraben bis zum Friedrihskanal (Nr. 34 35) acht und zwanzig Fuß, und

c) vom Friedrichskanal bis zum Allergraben (Nr. 35 33) zwei und | | nicht eher eintreten, als bis der Hannoversche Kanal bon unten auf bis

dreißig Fuß Soblenbreite erhält. Nrtifel 11. Bon dem Allergraben bis zur Neubaldenslebener Schleuse wird die Ohre in der auf der Karte bezeichneten Richtung (Nr. 33, 36, 37) be-

gradigt und erbält bei einer Normaltiefe von vier Fuß und bei andert- |

halbfüßiger Böschung

a) vom Allergraben bis zur Kulfbrücke bei Kalvörde (Nr. 33, 36) zwei |

und dreißig Fuß Sohblenbreite und ein repartirtes Gefälle von drei Zoll auf Einhundert Nuthen,

vier cin balb Zoll auf Einbundert Nuthben. D y

- Sollte es sih bei Ausführung dieser Negulirung ergeben , daß an |

einer oder der anderen Stelle der ebengedachten Strecken der Ohre das

Verlassen der projektirten Linien eine wesentliche Kostenersparniß herbei- | führe, so wird die Abweichung vom Projekte unter der Bedingung ge- |

stattet, daß der aus obigen Dimensionen unter Vorausseßung der projek-

tirten Linien sih berechnende Wasserabsaz an allen Stellen ungehindert | | gen. Für die Anlieger einer etwaigen Ableitung der kleinen Aller von Art ifke| | der Landwehr abwärts, gilt dasselbe. : Der Grundbaum der ¡Freishleuse von Neuhaldensleben (Nr. 37) | wird um siebzehn und einen halben Zoll niedriger gelegt, Die Schüßen- | hôbe wird so normirt, daß das jeßige Mahlziel der Mühle unverändert |

stattfindet. Artikel 18,

bleibt.

Die lichte Weite der Freischleuse beträat jeßt ein und zwanzig Fuß |

und zwei Zoll, und foll durch einen Anbau von dreizehn Fuß lichter Oeffnung erweitert werden, so daß die ganze lichte Weite vier und dreißig Fuß zwei Zoll beträgt.

C. Correction der Aller von der Grafhorster Schleuse bis zur jeßigen Einmündung der kleinen Aller. Artikel 19,

Die Aller von der Grafhorster Schleuse (Nr. 24) bis zur jeßigen Ein- mündung der kleinen Aller (Nr. 40) wird in den auf der Karte bezeich- neten Richtungen so angelegt, daß fie bei einer Normaltiefe von viec Fuß und bei anderthalbfüßiger Böshung nachstehende Sohlenbreiten und Ge- fâlle erbält : d

a) von der Grafhorfter Schleuse bis zum Bogen der Aller oberhalb |

Poli (Nr. 24 38) eine Soblenbreite von vierzehn einhalb Fuß

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bei sieben einen halben Zoll Gefälle pro Einhundert Nuthen.

b) von diesem Punkte bis zu Meyeregraben (Nr. 38, 39) eine allmälig |

bon bierzehn ein halb Fuß bis vier und dreißig Fuß zunehmende Soblenbreite bei einem durschnittlihen Gefälle von zwei vierzehntel Zoll auf Einhundert Nuthen,

c) von Meyersgraben bis zur jeßigen Einmündung der kleinen Aller (Nr. 39, 40) eine Sohlenbreite von bier und dreißig Fuß bei einem Gefälle bon zwei vierzehntel Zoll auf Einhundert Ruthen.

Artikel 20. Durch die Linie von Vorsfelde auf Neuhaus sollen weder die Shom- burgsriede noch eine andere Ableitung aus dem Jnundationsgebiete der Aller in diese geführt werden.

Die Brückendffnungen im Allerthale neben Vorsfelde können noch um eine Flutbbrücke von sechszehn Fuß im Lichten erweitert werden.

Wenn dies geschieht, so bleibt es auch dem Grafen von der Schulen- burg unbenommen, die Oeffnungen im Wolfsburger Fahrdamme noch um eine Fluthbrücke von sechszehn Fuß im Lichten zu erweitern.

| Mittel 21.

Oberhalb des Schlosses Wolfsburg ( Nr. 44) wird aus der Aller cin Umfluthgraben von vierzehn Fuß Soblenbreite und vier Fuß Tiefe bei anderthalbfüßiger Böschung abgeleitet und in der auf der Karte bezeich- neten Nichtung (Nr. 45) auf den Wolfsburger Damm (Nr. 46) zuge- führt. Unterhalb dieses Dammes wendet sich der Umfluthgraben nach dem Graben des gegenwärtigen Schillerteich-Mühlenwassers (Nr. 47) und nündet an dem Punkte in die Aller ein, wo jeßt dieses Müßblenwafser einmündet soweit von Hannover niht cine weiter unterhalb belegene Einmündung auf den Wunsch des Grafen von der Schulenburg auf Wolfsburg zugestanden wird.

Sollte es vorgezogen werden, die Aller selbst von dem Anfange des Umfluthgrabens bis zu dessen Einmündung nicht bollftändig auf die Art. 19 c. bestimmte Sohlenbreite zu bringen, so soll die Differenz der Sohle der

Umfluth zugelegt werden. Uriel 2.

An der Stelle, wo dieser Umfluthgraben den Wolfsburger Fahrdamm durhs{neidet (Nr. 46), wird leßterer mit einer Brückenöffnung versehen, bei deren Consftruction die Vorschrift gilt, daß die bei Wolfsburg (Nr. 44, 46, 48) befindlihen Wasserlösen in Ansehung auf Consumtion mit denen in der Thal - Linie zwischen Vorsfelde und Neuhaus (Art. 20) gleiche Größe erhalten,

: ALtitti 25, Die neu anzulegende Brückenöffnung in dem. Wolfsburger Fabrdamm

| wird mit einer dur einen Pegel geregelten Stauschleuse versehen, deren

Grundbaum mit der repartirten Sohle des Umlaufs gleiche Höhe erhält, __ _&ür die Ziebung derselben gelten die Vorschriften des Art. 31 und die Pegelhöhen (Art. 43) werden in Nückficht auf die Lage der oberhalb befindlichen Aecker und Wiesen feftgestellt. : d 4 , Artikel 24 Das Schillerteich-Schleusen-e und Müblenwasser, auch das Tagewasser der Berghöôhbe über Sandkamp und der Feldmark Sandkamp werden auf

u i | einem oder mehreren, mit dem Grafen von de nbura - h a) bom Fangdamme bis zum Mittelgraben (Nr. 30 34) zwei und | afen don dexr EMulenhuta OLETATE

näher zu berabredenden Punkten der Aller oberhalb des Stellfelder Dam-

| mes zugeführt.

A ALtiTel 29, Die Käsdorfer und Warmenauer Allerbrücken (Nr. 49 und 50) wer- den auf vierzig Fuß Oeffnung erweitert. Die Erweiterung darf jedoch

zum D Damme vollendet sein wird. Sollten nah Art. 21 -—— am Schlusse derx Aller auf der bier L A T E Man bestimmten Sohlenbreiten nicht O wers en, 10 viel eine verbältnißmäßige Verminderun x h ) BrückCenöffnungen vorbehalten. v 0E OORES ; : i Artikel 26, Die zwischen Wolfsburg und dem Stellfelder Damme an der großen

| bab N E unternommenen Bedämmungen werden späteftens bis

j : L | dahin, daß der Hannoversche Kanal von unten auf bis Stellfe

b) von der Kulkbrücke bis zur Neuhaldenslebener Schleuse (Nr. 36, 37) | natürlichen Bodens sechs und dreißig Fuß Sohlenbreite und ein repartirtes Gefälle von |

Damme vollendet sein wird, bis auf die Fla S irliche de ini bera. f die Fläche des natürlichen Bodens lu sollen zwischen Welfsburg und dem Ableitungspunkte des ne Aller-Umfluthskanals (Art. 31), so wie zwischen br feinen Aller und dem Stellfelder Damme neue Verwallungen nicht angelegt, die etwa vor- handenen aber hinweggeräumt werden. j | __ Den Anliegern der kleinen Aller auf der Strecke bon der großen Uller bis zur Landwehr bleibt es überlassen, das Ufer der kleinen Aller mit den an- und gegenüberliegenden höberen Uferstrecken in gleiche Höhe zu brin-

Zux Anlage von Stauwerken in der Aller auf diesen Strecken, soweit derartige Anlagen nicht in diesem Vertrage gestattet worden, bedarf es der Zustimmung der betheiligten anderen Staaten.

Die nöthigen Abfuhrwege nah den an beiden Seiten der Aller be- legenen Grundstücken werden vorbehalten, sollen jedoch weder in längeren Strecken an beiden Flußseiten fih gegenüber, noch ohne Unterbrehung auf der E E der Aller zwischen Wolfsburg und dem Stellfelder Damme erlaufen,

| D.) Corvection der-Allex don der jeßigen Einmündung der

[leinen Aller bis Diekhorft. (Alle in diesem Absch nitte enthaltenen Größenangaben beruhen auf Artilel 27.

Es bleibt Hannover überlassen, den Stellfelder Damm durch Erbéhung wasserfrei zu legen, nachdem der weiter unten berührte Aller-Umlauffanal

| hannovershem Maße.)

| bis zu diesem Damme vollendet sein wird.

Die Vorfluth dur diesen Damm soll beschafft werden :

1) durch eine über das geregelte Bett der großen Aller (Nr. 57) zu R Wn E A und sechszig Fuß lihter Weite und elne dem ungehindecrten Abflusse dec höchsten Fluth s / Höhenlage s ¿Fahrbahn ; ae M O R ae

2) dur Beibehaltung a) der zunächst nördli von Stellfelde (Nr. 58) belegenen Brücke

von sechs und zwanzig Fuß Oeffnung, und b) der sogenannten Burgbrücke (Nr. 59) von vierzig Fuß Oeff- nung in ihren bisherigen Lagen und Dimensionen; durch Erhaltung der sogenannten Aller-Umfluthbrücke (Nr. 60) von fünf und zwanzig Fuß Oeffnung als Fluthbrückde; dieselbe soll in ihrer gegenwärtigen Lage verbleiben, jedoch bei wasserfreier Erhöhung des Dammes in der Fahrbahn eine dem ungehinderten Abflusse der Hochfluthen entsp: ehende Höhenlage erhalten ; durch Beibehaltung der sogenannten Allerbrücke (Nr. 61), welche gegenwärtig eine Oeffnung von funfzehn Fuß bat, jedoch zur Auf- nahme des dabin zu berlegenden Bettes der kleinen Aller und zur Beförderung des Abflusses der Hochflutben derselben bis zu vier und zivanzig Fuß kicter Oeffnung erweitert und dem gedachten

Zwecke entsprechend erhöht werden soll; i

D) außer den vorerwähnten Brücken wird in dem wasserfreien Damme zwischen der Allerbrücke und dem Weybäuser Windmühlenbhause noch eine Fluthbrücke von vier und zwanzig Fuß lichter Oeffuung, unter Sicherung des Zuflusses der &Fluthen zu derselben, an der dazu in dieser Strecke am meisten geeigneten Stelle angelegt.

Sollte unterhalb des Stellfelder Dammes durch das Allerthal eine Straße gelegt werden, so soll die Vorfluth au durch diese nah Maßs gabe der borerwähnten Bestimmungen beschafft werden.

Der Stellfelder Damm fann in solchem Falle beseitigt werden.

Ah Artikel 28.

Die im Hauptdamme des Sandkamper Bruches liegenden Brücken von bezüglich sieben und vierzehn Fuß Oeffnung werden zusammen bis zu vierzig Fuß erweitert.

i Artikel 29.

Die Einmündung der kleinen Aller in die große Aller wixd von einem oberhalb Warmenau zu bestimmenden Punkte ab in der bei der Weyhäusfer Theilung dafür angenommenen Richtung mit sechszehnfüßiger Sohlenbreite und einer der Höhenlage des Flußbettes der kleinen und der großen Aller entsprechenden Tiefe in die Aller geführt werden.

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