1860 / 146 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gesey, détreffend die Befugniþ der Auditeure zur Aufnahme von Akten der freiwilligen Gerithts- barkeit, die Förmlichkeiten der militairischen Testa- mente und die bürgerlihe Gericht8barfkfeit über preußische Garnisonen im Auslande. : Vom 8. Juni 1860,

Zm Namen Sr. Majestät des Königs.

Wir EIRbO u, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, egent, verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt : On iIitt L Von der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Auditeure und G aa

Auditeure solcher Truppentheile, welche si im Auslande befinden, S as der Mobilmachung ihre Standquartiere verlassen haben, sind éfugt:

1) Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich leßtwilli- ger Verordnungen der zu den gedachten Truppentheilen gehörigen Personen, welche nah §. 1 und §. 18 Nr. 1, 2, 3 Th. Ill, des Militair - Strafgeseßbuches vom 3, April 1845 in Kriegszeiten den Militairgerichtsjtand haben, aufzunehmen und zu beglaubigen;

2) NMequifitionen um Vornahme gerihtliher Handlungen, so wie um Aufnahme Feier Verhandlungen zu erledigen.

Leßtwillige Verordnungen können in dem vorausgeseßten Falle au von einem kommandirten Kriegsgeriht, aus einem Offizier und einem Auditeur bestehend, aufgenommen erten,

Die auf Grund des vorstehenden Paragraphen aufgenommenen Ver- Pan blungen find so anzusehen, als ob fie innerhalb des Nechtsgebiets des

(lgemeinen Landrechts von einem Civilgeriht aufgenommen wären. Er-

fordern die für diese Civilgerichte geltenden Vorschriften die Zuziehung eines Protokollführers , so kann dessen Stelle ein zweiter Auditeur oder ein für den speziellen Fall oder ein- für allemal vereideter Offizier oder Unteroffizier vertreten.

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Die aufgenommenen Verhandlungen (§. 1) der freiwilligen Gerichts- barkeit, sofern sie niht blos die Exledigung von Requisitionen betreffen, find von den Auditeuren, nachdem die etwa erforderlihen Ausfertigungen extheilt worden, den Gerichten erster Jnstanz, in deren Bezirk der betref- fende Truppentheil sein Standquartier hat, zur Aufbewahrung und weite- ren geseßlichen Veranlassung zu übersenden.

Edin, so geschieht die Uebersendung an das Kreisgericht zu M mnt t M Von den privilegirten militairischen Testamenten.

A n Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes (Geseh

Juni 1851) fönnen- die im §. 1, Nr. 1 bezeichneten Perfonen |

unter den in dem §. 5 angegebenen Vorauésehungen leßtwillige Verord-

nungen auch in den im §. 6 gang F n Qlti » 4 §. 6 angegebenen Formen gültig errichten (pri- | fange des gedachten Gi seßes zustehen soll.

bilegirte militairishe Testamente). Die Vorrecch itairperf i ( | nente). hte der Militairper

S IOng auf diese leßtwilligen Verordnungen bestehen allein iris Ves

E nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den für ordentliche estamente borgeschriebenen Förmlichkeiten nit unterworfen find.

Die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs-

zuftandes privilegirte militairische Testamente i i ir die | ; zu errihtin, beginnt für die | im §. 1 Nr. 1 bezeichneten Persouen von der Zeit, wo fic Miabee brs!

Standqguartiere oder im Fall ibnen solche ni z

j ¡Ah ari i t angewiesen gewese d ihre bisherigen Wohuorte im Dienste verlan, ewiesen gewesen find, griffen oder belagert werden Dienste verlassen oder in denselben ange-

Kriegsgefangene und Geiß e c in der Gewalt Lg L “i S gea diese Befugniß, so lange sie fich

E S §. 6. Pribilegirte militairische Testamente find in liger Form erxihtet : ie

1) wen i i i ) gr fg dem Testatox eigenhändig geschr

2) wenn fie von dem Testator ei l ei zwei Zeugen oder einem Aud

en und untexrschrie-

genhändig unterschrieben und von iteur oder Offizier mitunterze!chnet

3) wenn bon einem Auditeur oder Offizi Zeugen oder éïnes zweiten Pet wis ggen Offiti He Er klärung des Testators eine {ri nommen und diese dem Testator vorgelesen, so wie s Offizier und den Zeugen unterschrieben ist. Nr. 2 und 3 erag Mreraniaig ed Dg T Mer oder höhere Lazarethbeamte oder T DEPRGe loten gg R de

Die im § 6 erwähnten Ze gen i : é ugen find Beweis ; nicht e Vigenkhost bon Jnstrumentszeugen zu E, A e engen nes derselben für vollständig beweisend angenommen werden, Die nach Vorschrift des & Nr. 3 “rue Mie g Peti D M r. 3 aufgenommene Verhandlung L er in ihr - ls die Benelataf bes fentlißen E Angegebenea Zeit der Auf- Dig geichriehenen und uaters{riehenen, od un enen Testamente (§, 6 Nr. 1, 2 die Zeit der

handlung aufge- von dem Auditeur

Erriétung angegeben, so sireitckt die Vermuthung, bis Gegentheils, für die Richtigkeit dieser Angabe, O um Veweise des Eine gleiße Vermuthung streitet dafür, daß das Testament wäh des die privilegirte Form “ay f gg Ausnahmezustaudes errichtet (0 wenn dasselbe während dieser eit oder innerbalh vierzehn Tagen F Iren A einer F A M N zur Aufbewahrung ats geben if, oder wenn dasselbe in den Feldnachlaß des i: funden wird. s nes E

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D. 9. i

Privilegirte militairische Testamente verlieren ihre Gültigkei Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Trupdenthe dem derx Testator gehört, -demobil gemacht ist, oder der Testatox aufgehört hat, zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangene oder E a bier Uy des Feindes entlassen ist.

er Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhalt O des Testators zur Errichtung einer anderweiten eh twitiene M ordnung.

Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in & Verfahren auf Todeserklärung oder, in dem Bezirke L Appellations gerichtshofes zu Côln, auf Abwesenheits - Erklärung festgestellt wird daß er seit jener Zeit verschoften ift, so tritt die Ungültigkeit des Testamentes nit cin,

L M.

Das privilegirte militairishe Testament verliert durch Desertion des Testators seine Gültigkeit, und diese wird dur den erbaltenen nicht wiederhergestellt. ) Pardon e L,

Privilegirte militairische Testamente find dem ordentlichen persôn- lihen Gerichte des Testators zur Aufkewahrung und weiteren gesehlien Veranlassung zu übersenden. Gehört dies Gericht zum Bezirke des Appellationsgerihtshofes zu Cölu, so geschieht die Uebersendung an den General-Prokurator bei demselben, der durch den betreffenden Landgerithts- Präsidenten die Hinterlegung bei einem Notar, nach Maßgabe der für olographische Testamente im Artik. l 1007 des Civilgesezbuches bestehenden Vorschriften, veranlaßt. / : :

G 12

Die Bestimmungen der vorstehenden §§. 4—11 finden auf alle zur Besaßung eines in Dienst gestellten Schiffes oder Fahrzeuges gehörenden Personen der Königlichen Marine und auf alle anderen auf einem folhen Schiffe oder Fahrzeuge befindlihen Personen mit dem Augenblicke An- wendung, wo das Schiff oder Fahrzeug wirklich in Dienst gestellt ist und den Hafen verlassen hat. E

Die im §. 9 bestimmte Frist von einem Jahre wird von dem Tage an gerehnet, an welchem das Schiff oder Fahrzeug außer Dienft gestellt ist, oder der Testator aufgehört hat, zu demselben zu gehören.

ADfchGU(itt: Ul : Von der bürgerlichen Gerichtsbarkeit über preußische Garnisonen im Auslande.

: 4: 1K Die dur die Allerhöchste Order vom 19 Juli 1834 i r : Order b D N 94 und Artikel VUI, its des Geseßes bom 26, April 1851 wegen der Gerichtsbarkeit Uber die preußischen Garnisonen der Bundesfestungen Mainz und

| Luxemburg getroffenen Bestimmungen können durch Königliche Verordnung

nang auf andere Truppentheile, welche sich dauernd im Auslande aufhal- En, IAE anwendbar erklärt werden, wobei dasjenige inländische Gericht erster Jnstanz zu bestimmen ist, welchem die Gerichtsbarkeit in dem Um-

An die Stelle der Bestimmung in Nr. 3 der Allerb6

Un die : ( 4 ‘rbôhsten Order vom B. Bus 1834, daß bei Testamentsaufnahmen im No (ba die C. 194 und 200 Titel 12 Theil 1: des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung

| kommen sollen, treten die Vorschuiften des gegenwärtigen Geseßzes über

pribilegirte militairische Testamente. Schlußbestimmnngen. Alle diesem Geseßz t Ba

l e entgegenstehenden Vorschriften, n ih die C isteu des gemeinen Rechtes über G E e die 2 4 A Theil I. Titel 12 des Allgemeinen Landrechts und die Pes s . 41 des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht ; die Aller- Dad ehre bom 24, April 1812 und die Bekanntmachung vom 27. August 7 s ejeß-Sammlung bon 1812 S. 129, 174) der §. 418 des Anhanges chf gemeinen Gerichts-Ordnung ; so wie die Vorschriften des Nheinischen ( n geseßbuches in deu Artikeln 981 bis 984 uud 988 big 997, leßtere [es nur, soweit fie die auf einem Kriegsschiffe errihteten Testamente 5 En werden aufgehoben. Ebenso wird die Allerböcste Order vom : E (Geseß-Sammlung S. 197) aufgehoben. S Mo in einem Geseße, wie z. B. in den §F§. 198, 205 Titel 12 Theil I.

gemeinen Landrechts, auf die aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen ift, treten die Vorschriften dieses Gesehes an deren Stelle.

Urkundlich unter U i ; A ; drucktem Kdniglicher Jiftegel Hösteigenhändigen Unterschrift und beige-

Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1860.

(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Fürst zu Hohenzollern-Si i -Sigmaringen. b u v. d. Heydt. Simons. y. Sch leiniz. L E Graf v. Púckler. Graf v. Schwerin. v. Noon.

«¿inisterium der geistlichen, Unterri 5 Medizinal - a RG E A E

Der Thierarzt erster Klasse H. Jansen ift zum Kreis-Thierarzt

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für die Kreise Coesfeld und Ahaus, Regierungs-Bezirks Münster, nannt; so wie E Der Sulamts-Kandidat Ludwig Piro bei dem Gymnasium zu Trier als ordentlicher Lehrer; und

An der Kunst-, Baus und Handwerks-S@(ule zu Breslau dex Maler Bräuer als Lehrer für freies Handzeihnen angestellt

worden.

Finauz - Minifterium.

Verfügung vom 10. Juni 1860 betreffend die Gewährung einer Ausfuhr-Vergütung für Tabaks- Fabrikate.

Na den unter den ZoUvereins-Regierungen bestehenden Ver- abredungen fann für die im Julande aus ausländischem (außervereinsländischem) Tabak bereiteten, nah dem Auslande ausgehenden Tabaksfabrikate an diejenigen, weiche die dieserhalb ertheilten Vorschriften befolgen, eine Zoll - Rückvergütung geleistet werden, welche zur Zeit in der Regel 2 Thlr, 10 Sgr. vom Zoll- Centner Nettogewicht beträgt.

Ew. 2c. beauftrage ih, dem Unterzeichner der abschrift- lich anliegenden Petition vom 1. April d. J., in welcher das Bedürfniß der Gewährung einer Ausfuhr - Vergütung für Tabaksfabrikate dargelegt wird, nah Maßgabe der bezeichneten | Verabredungen eine Mittheilung zugehen zu lassen. Sollte in Folge dessen die Bewilligung einer Ausfuhr - Vergütung in Anspruch ge- nommen werden, so sehe ich der Anzeige darüber entgegen und behalte mir vor, alsdann nähere Anweisungen folgen zu lassen.

Berlin, den 10. Juni 1860.

Der Finanz-Minister.

Jm Auftrage: von Pommer - Esche.

An den Königlichen Provinzial-Steuer-Direkkor Herrn N,

Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Verfügung vom 4. Juni 1860-— die Anstellung der Communal-Forstbeamten betreffend. | | Ä Í Durch den Tod des als commissarischer Kommunalförster zu N, im Kreise N. angestellt gewesenen Jägers N. hat zwar die un- mittelbare Veranlassung der Seitens der Königlichen Jnspection der Jäger und Schüßen erhobenen Beschwerde ihre Erledigung gefunden ; es bedarf aber die in dem Berichte der Königlichen Regierung vom 24. März c., in Betreff der Anwendung des ih its vom 20. Y + 1858 vorgetragene Ansicht der Berichtigung. i E 6 n pee vom 24. Dezember 18t6 bestimmt, in Beziehung auf die Anstelluug der Kommunal-Forstbeamten, daß den Gemeinden die Wahl eines qualifizirten Sachverständigen zu- tebt, sie aber dabei vorzugsweise W st a) e. die bisher schon angestellt gewesenen Forstbedienten, U b) die zur Versorgung bestimmten Subjekte des Jäger - CorþÞ und 4 O Ul ch ) die mit Versorgungs-Ansprüchen entlassenen freiwilligen Jäger, 2 wenn le G iaind die erforderlihen Eigenschaften besitzen, Rücksicht zu nehmen haben und i O o On er Präsidial-Justruction vom 31. August 1839 lautet: „Wenn si versorgungsderecbtigte Personen zu einer r digten Försterstelle melden , so gebührt ihnen nah Y. 6 L Ge- sezes vom 24, Dezember 1816 der Vorzug, weshalb die Gemein- den bei ihreu Vorschlägen auf solche vorzugsweise zu rüdsichtigen haben. Sofern sie dies ohne zureihenden Grund versäumen, wer- den die Regierungen die Bestätigung der vorgeschlagenen Subjecte weigern.“ j i | | n Kategorien a, und c. fommen jeyt uicht mehr in Betracht, denn noch unversorgte freiwillige Jäger aus den Befreiungskriegen (c.) ind nicht mehr vorhanden und die Kategorie a. umfaßt ledig- lich bie {on vor Erlaß der Verordnung von, 1816 angestellt gewesenen Forstbedienten, nicht aber, wie die Königliche Regierung deduzirt, fortwährend noch solche Personen, welche, ohne Forst- versorgungsansprüché zu besißen, un Kommunalforstdienste eine

; ifsari ungirt haben. : ZE Van ‘6 fe lediglich um die den Gemeinden aufer-

legte vorzugSweisè' ung det Fr Versorgung be- stimmten Suübjekte des Jägercorps.

Die Ober-Práfidial-Jnftruction von 1839 präzifit ditfe Be- stimmung dahin, daß ohne zureihenden Grunhb ein Nicht- forstversorgungsberehtigter nicht angestellt werben darf, und wie dieselbe zu handhaben, beziehentlih in welchen Fällen zureihender Grund zur Wahl eines nicht Forstversorgungsberetigten als vor- handen anzunehmen ist, das eben wird dure die Cirkularverfügung vom 20. August 1858 erläutert und festgesezt. Es steht solche mit den be- treffenden geseßlichen Vorschriften vollständig in Einklang ; sie ift au, nachdem die Jägerdienstzeit auf 15 Jahre ermäßigt und die Zu- lásfigkeit dauernder Anstellung {on nach zwölfjähriger Dienstzeit für die Rheinprovinz und Westfalen vom Königlichen Kriegs- Ministerium nachgegeben ist, den materiellen Jnteressen det Kóm- munal-Forstverwaltung in keiner Weise hinderlich.

Der Ansicht, baß das Wahblreck#t der Gemeinden unter Um- ständen, und wenn nur ein einziger Jäger konkurrire, illu- sorisch werde, fköônnen wir eizen Werth nicht beilegen, da jede Begrenzung der passiven Wählbarkeit unter Um- ständen eine gleiche“ VesWränkung der aktiven Wahlfreiheit zur Folge haben muß, ohne daß deshalb die Wahlfreiheit eine illuss- rische genannt werden kann.

Daß die Gemeinden nicht genöthigt werden können, Forst- versorgungsberechtigte zu wählen, welhe nicht die erforderliche Qualification besißen, daß sie nur verpflichtet sind, einem sih meldenden, genügend qualifizirten Forstversorgungsberechtigten den Vorzug vor einem niht berehtigten Bewerber zu geben, und auch dieser Vorzug nur zu fordern if bei Stellen,

| mit denen ein Einkommen von 120 Thlr. oder mehr verbunden,

dies ist in dem mehr gedachten Cirkular-Reskript ausdrülich- hetvor- gehoben. h Die Verseßung eines bereits definitiv auf Lebenszeit angestell- ten Kommunalförsters auf eine andere Kommunalförster - Stelle wird dadur nicht ausgeschlossen; denn den ger, Berechtigten wird durch solhe Versehung insofern keine Stelle ent- zogen, als siè dann bei der durch die Verseßung zur Erledigung kommenden Stelle konkurriren. |

Demnach veranlassen wir die Königliche Regierung, den An- ordnungen der Cirfkularverfügung vom 20. August 1 8 gemäß, fernerhin in allen Fällen zu verfahren, wo eine mit 120 Thkr. oder mehr jährlichem Einkommen dotirte Forfkf uß:- Beamtetstelle im Kommunaldienste E Bezirks zu besetzen if.

Vexlin; run Juan 42D,

Der Minister für die landwirth-

Im Uustrage: schaftlichen Angelegenheiten, von Bodelschwingh. Jn Multragts

Der Miuister des Jnnern.

Jn Vertretung: M Sulzer.

Der Finanzminister.

An die Königliche Regierung zu N.

n Erwiederung des gefälligen Schreibens vom 24. November pr. Fuiten wir By Königlichen Jnspection nachrihtlih Abschrift der Verfügung mit, welhe wir in Betreff der Besehzung der Kom- munal -Forstschuß - Beamtenstellen durch forstversorgungsberechtigte Militairpersonen in Veranlassung des zux Sprache gebrachten Spezialfalles heute an die Königliche Regierung zu N. ers lassen haben. :

Berlin, den 4. Juni 1860.

Der Finanzminister. Der Minister für die landwirth -

\chaftlien Angelegenheiten,

Im Auftrage: | von Bodelschwingh. H De

Der Minister des Junern.

Jn Vertrekung: Sulzer.

An die Königliche Jnspection der Jäger und Schlihen

hier.

i : Dex General-Major und Commandeur der 3ten Garbe Aafmrtbäic-@ ritinbs, Herwarth von Bittenfeld U, nah Homburg.

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