1860 / 164 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

| 1330 ; ad iden, vder: di den Mamen“ einer cristlihen Religionsgemeinschaft für f in An- inder us gemischten Ehen zu„enishäidene 2 en zu vollstrecke pru nehmen, sondern auch in dem Glauben an die. in dem aposto- Vor und | Ee gers srin Enlideitane dés Vormund- lischen Bekenntnisse bezeugken Grundthatsawen p e Wi R auf ‘beschränken sollen, dur ihre Orgañé mittelst | hèiten des Heils und in dem Mitbekenntnisse derselves 4 Jn An- U ad Er ahnung auf die Mutter des Knaben u wirken, | christlihen Kirche aller Saa D N B dürf iß, die Beziehun- Belehoun s Anordnungen des Vormundschaftsgerichts fügsam g u schung E e pati Pay R Ire Lar ult T Sine U | : : L on en derse l machen. Gelang dees ees A m die S S oagC fein An- eclarationen und Erlasse weiter auseinanderzuseZen / rei abei Vormundschaftäger@ ü ina UE Vormundschaft3geriht | handen, ‘vielmehr genügen die ‘deshalb E n Aguge ordnen Ra ta mil geist, Jusintien versehen und Q vefusse aher besondere T hasnslinbe bingen, i dee Rose A / E E et y ail P, 4! ; is 1 d e t s Í demselhen zu deren Ausführung erforderlichenfalls geeigneten Bei 20 A mtia esondere T Ergänzung oder räumlichen Erweite-

and gewähren müssen. 46 H j Anwendung. : Diese Grundsäße find in ähnlichen Fällen r v uns Dip libeite, von A Vorigen wesentlich zu unterscheidende Klasse

Ö d angesehen und be- j l U L E der Schulaufsichtsbe) örden Os dle Mane Ó von sogenannten Dissidenten, bilden diejenigen, welche, eine jede währt gefunden. Jhre Ang GARt ie Ses Gebiet, fo L de göttliche Offenbarung leugnend, damit au den Inge Uebergrissen in ein_ihrer, Kompe enl Wes des apostolischen Glaubensbekenntnisses verwerfen, und einzig un

wie vor dem Vorwurf des Gewissenszwanges, und sichert anderer- des p o isrliche Eñtwi felung des menschlichen Geistes als

seits -die Ausführung des Gesehes in heran Ebabe rben zu Führerin ihres Glaubens und Lebens annehmen. Jn diese Klasse

mundsGaftsgericten wie tsBormünber zum Gehorsam zu bringen, iti die fogeñannten freien Und die deuts{ - katholishen Ge- p i E : Ti « Î inden, : / : oder ungeseßlichen Widerstand der Angehörigen des Kuranden zu | mein Die Unterscheidung isseit va Et Klassen H Bun O. e Sdiligli rovinzi ium wolle die städtische | denten liegt -hereits den diesseitigen Ber úgungen vom +10. Junt L Das E nigliche Provi En von weiteren I e und 14. Juli 1851 (Ee E TE Ans E SaaEn N Ce Sim Eheleute ab ustehen und bei etwa vorkommenden lischen Ober-Kirchenraths Heft 11. S. 36 u. E S ‘iy gegen ‘die S.'shen STYe'C! 28 Knaben S. nah den oben ange- Grunde, und ist dieselbe auf dem kirchlihen Gebiete von we e weiteren Schulversäumnissen e : licher praftischer Bedeutung. Denn wenn die Festhaltung de bèuteten Grundsäßen Lee “id apostolischen Glaubensbekenntnisses eine, wenn auch im Maß Berlin, den 6. März 1860. und Umfang verschiedene , int Le t e ai E ini istli richts- und Medizinal- Anerkennung der verschiedenen christlichen ReligionEpar eien unter- E E N eeipelien. ' nenne; ‘nsbesondere eine Anerkennung der auf dieses »Be- von Bethmann-Hollweg. kenntniß vollzogenen Taufen übrig läßt, so bildet die n : der Leugnung des Offenharungsbegriffs überhaupt wurzelndeE An ; gänzliche Verwerfung des in dem Apostolikum bezeugten Grundes das Königliche Provinzial-Schulkollegium u, des christlihen Glaubens eine absolute Shheidewand zwischen i den auf Gottes Wort ruhenden christlichen Kirhen- und Religious- Parkeien einerseits und ‘den allein auf Menschenweisheit sich grün- denden dissidentischen Gem e auf S AURENO N N : id D äß ist bereits früher darau ingewiésen worden, daß d! Ganges Ober-Kirchenratb, En E ratoiaaiad der léhteren Kategorie vollzogenen und daselbst mit ‘dem Namen ‘von Taufen, Trauungen, Confirmationen u. f. w.

Erlaß vom 21. Februar 1860 den Shul- und belegten Handlungen, nur noch den Schein solcher Handlungen an

igi U gtertiGs der Minder den Dissidenten ih tragen, dem Wesen nah aber mit den in den christlichen A Tate ffend, Fen und Religionsparteien vollzogenen Handlungen gleichen

Namens nichts mehr gemein haben und ‘daher auch in der evan- 12. Mai v. J. find die Königlichen gelischen Landeskirche nicht als solche anerkannt werden können.

es Schreibens des Herrn Ministecs | Es is ferner verordnet, daß diejenigen Personen,

Durch unseren Erlaß vom : April dess. J. aufge- drückliche Erklärung vor dem Richter oder vordem Pfarrer, oder durch un- F

Konsfiftorien unter a i Ee der geistlichen 2c. * "L egenheiten vom 19. APt l rae AlVer : fordert worden, die Frage, inwieweit D ihrer Hurjers egen- | losgesagt haben, auch von den ‘heiligen Handlungen und an den trauten Füteretssen U R [Mnn er bie Behandlung N s fir lichèn Ehrenrechten derselben feinen Theil mehr haben nen i rat A N evi f Gegenstande einer besonde- also nicht an dem heiligen Ahendmahl, an dem Pathenamte bei der | Dissfidentenwesens ber Ô tagtli u berichten. heiligen Taufe und an kirchlichen Gemeinde - Aemtern, daß bei der : ren Erwägung zu ma E ian L | b Beerdigung solcher Personen cine Mitwirkung der Geistlichen je Sa M, eden S Ne benen dissibentischen Gemeinscha des firhlichen Geläuts nit stattfinden könne, und daß als ie | E a O e von Seiten der Staatsregierung als verfas- | Geistlichen der Landeskirche niht im Stande seien, M ROA e un 1YTER L fauaiten Berechtigungen den empfangenen Mitthei- | beaßsichtigte Ehe nah dem firhlihen Rituale H im A e fange na i im Wesentlichen bereits als ein dur Allerhöchste | Vaters, des Sohnes und des heiligen V etes CMLUSEen. Rridtbe E A Ene fesigestelites anzusehen sei, und daß daher ein Zurück- | lih E die Medea a N welige bie Vi 4 nhigé Eb A l | P den rechtlihen und politi- | nur untex edingungen ge ¿wel i un E gehen auf die Pa fe der landeskirc;lichen L diben gegenwärtig Me Vetirzunga Ne K A E A Oos E Î j tahtenden- | “Consirmalion :Gelübdes un n. rgl, 9 F sa tes pee. S überwär die Be En etl 8 C li Ober -Kirchenraths vom 10. Juni und 14. Juli Behöó ä i ihnet worden, daß die élben einestheils unter des Evange ischen m 1 l E S E e s heretls: béstehétbe Alien Ánordnungen ‘die | 1891; 29, Januar und 1. e i 9. 2E N , S 4 s Beziehungen náher in das Auge zu fassen haben, welche zwischen den | und L: E E Aktenstücke Heft 11, S. 30, He! D Mitgliedern jener dissidentishen Gemeinschaften und“ den Organen Heft V.-S. l, J.) 4 Lia ieorsanben, va in: biesan A und Dienern, den Ordnungen und Jnftitutionen ter Landeskirche j Die Konsistorien sind darin einve z , O e stattfinden können, anderntheils insbesondere die Konsequenzen sich | stimmungen gegenüber den dissidenteen 2 anes s E M u veraegenwärtigen, welche die den Kindern disfidentisher Eltern Kategorie nihts geändert werden dürfe, daß vie mehr, Ì L N b iébiwagweis e elassene E emtion von dem Religions-Unter- Stellung derselben in der staatlihen Ordnung dah oa 5 Abt in den brifilichen Scülen für diese und die in ihnen zu stimmter der trennende UntersQien P Ehscia der. M T 5 Z ; : : ¿i i8 ir{li i ind in das V t 9! M unterri art E zu erziehende Jugend in religióser und firlicher A Cle me gu diesem Ende wird von mehreren Cape : So ‘Berichte ‘find eingegangen und ergeben Folgendes. Die | übereinstimmend beantragt, daß sowohl die T E i i Bericzterstatter machen zunáchst darauf aufmerksam, daß és neutr- tritte aus: der Kirche , als auch die sigen n N ive n dings úblich unter der Bezeichnung „Dissidenten“ wei | Nennung der Namen der Betheiligten der Gemein f e L N f Leben assen von Berenigungen pusammeniaso n | La senden, Personen, sten midt die Noon f fe sren L nur formell das Gemeinsame haben, daß sie in regie er | anziehende , sofern nid a enasiiGentan® iht] Z T A | | l auerfáñinten | Zeugniß ährer-Aügehörigfeit ‘zur exan | | dle T6 va E tf A Wn U S at ¡abe völlig iotriemn Gemeinde beizubringen ‘sei. Es werden“ ferner besondelt F

aguñemnantergehen | {n bei der Wiédexausnahme solcher Personen‘ e i j ial vin A rt, welehe behufs S{l:eßung einer Civilehe au? ander ge. sér ‘beiben Klassen umfäßt diejenigen" Religions- | die Kirche gef n f

éi (6 te 4 ibn en und wesentlichen

j d 1 derselben ‘ausgeschieden sind, ‘wie z. B. dreijährige Fristbéstimmut® F ei « , welche, wenn in / Entschei ber solche Gesuche ‘indie Konssistorit! Ciúllen von ber Lehre, dem K assung der ôffent- | Verlegung der“ Entscheidung über foi e r f G ouerlannica Hrifiligen s "weichend dog nit Mi [-u, sw, Un einer anderen Stélle-tvirb gewünscht; qn bie Wie

welche sih durch au8- F

zweideutige, offenkundige Handlungen von der evangelischen Landesfirhe F

Begriffe nöthig: und. heilsam

Verhältniß der Kirche: zu den Dissidenten betreffenden Bestimmunus: gen aufs Neue zu publiziren, fondern auch durch eine von den piïrgerlichen Behörden ausgehende öffentliche Vekanntmachung das Publikum: darüber zu. belehren, daß die in den difsidentischen Ge- meinschaflen vollzogenen fogenannten Taufen, Trauungen und Con- - fixmationen au auf dem bürgerlichen Recht8gebiete der öffentlichen Anerkennung, und Beglaubigung entbehren. j

Vou besonderer Wichtigkeit ist es, das, Verhältniß, der Kirche zu den Kin dern der Dissidenten richtig: zu erfassen.

Die: Konsistorien stimmen darin úborein, daß: die Kirche gegen-

über solchen Kindern, welche

aus der Kirche die heilige Taufe empfangen haben, niemals ver-

gessen dürfe, daß durch das und. dem Hexrn bereits ein u

sich der mütterlichen Pflicht, nicht entschlagen , welche sie um des-

willen an diesen, Kindern. zu Falle’ ein äußerlicher Zwgug,

Väter zum Besuche des Konfirmandeu- Unterrichts anzuhalten und zur Confirmation zu nöthigen, weder nach evangelischen Grund- sähen zu rechtfertigen, noch- praktis{ ausführbar sein, Gl.ichwohl wird die Kirche gegen die Kinder und gegen die Väter. die Fovde-

rung als eine religiós und

daß die in ihr Getauften auch diejenige Interweisung in der

christlichen Lehre empfangen,

begleiten soll, und durch ernste und eindringlihe Ermahnung, auch

an die dissidentishen Väter,

Forderung willig Genüge geschehe. Gleichermaßen muß. scitens der Kirche festgehalten und bezeugt werden, daß sie die Annahme! neugeborener Kinder difsidentisher Eltern zur heiligen Taufe nicht unbedingt ablehnen dürfe, sondern daß sie nah: des Herrn Wort

verbunden sei, auch die Kin anzunehmen, wenn sie ihnen

(Eltern, Vormünder, P eger) dargebracht: werden, und zugleich durch. diese und: dur christliche Pathen. die Versicherung und Vürg-

schaft gegeben wird , daß die

lischen Kirche erzogen und unterwiesen werden sollen, Es ist ein beachtens8werthes Zeugniß, welches wir aus dem Munde etnes ev- fahrenen Geistlichen in einer von dem freigemeindlichen Wesen start durchzogenen Stadt vernommên haben , daß ihm- im Konfirmanden- Unterrichte nicht selten; Kinder dissidentisher Väter vorgekommen Müúttern eine größere Junigkeit des Glaubens überfommen und- einen reicheren Schaß von christlichen Liedern und Gebeten. empfangen haben, als andere Kinder, und es liegt in solchen Erfahrungen nur ein- neuer Untrieb für die Kirche,

seien, welche_ von frommen

nicht müde zu werden, auch

suchen und dem Verirrten nahzugehen. Was endlich die den Kindern dissidentisher Eltern auf deren

Verlangen zugestandene Exemtion von dem Religionsunterrichte in den christlichen Schulen anlangk, so ist schon in dem Ministerial- s{hreiben vom 19. April pr, und in späteren Ministerial-Verfügun-

én ausdrücklich erklärt, daß dadur in keiner Weise der Charafter ber bestehenden öffentlichen Schulen als christlicher Volksschulen alterirt, oder auch nur abgeschwächt werden , sondern daß es viel- mehr, nah wie vor, Aufgabe derselben bleiben solle, unbeirrt dur die den Kindern dissidentischer Eltern nagelassenen Freiheiten, durch den Geist christlicher Unterweisung l sittlihe Bildung und Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder zu pflegen; so wie daß den von den Kindern dissidentischer Eltern etwa zu besorgenden sbädlihen Einflüssen auf die übrigen Schüler durch eine ernste und strenge Handhabung der S chulzucht zu begegnen sein werde. Von den Berichterstattern wird in dieser Beziehung noch weiter ausgeführt, daß die bestehenden öffentlichen Sehulen mit verhältnißmäßig nur wenigen Ausnahmen ihrer großen Mehrzahl na rechtlicher Weise, durch Geseß oder Fundation einen bestimmten fonfesfio- nellen Charakter an si tragen, daß ihnen daher auc nit un- bedingt die Verpflichtung auferlegt werden könne, Kinder fremder Bekenntnisse und Religionsparteien aufzunehmen, daß fie vielmehr berechtigt seien, in Ansehung solcher fremden Kinder diejenigen Ga-

rantieen und Bedingungen zu

des eigenen, der Schule zukommenden Religions- und Konfessions- standes abhängig sei, und daß demnach, wenn diese Bedingungen Seitens der fremden Kinder nicht erfüllt würden, die Aussonderung derselben aus. der Schule verlangt werden dürfe. Es wird ferner

berichtet, daß dem Vernehmen

einer größeren Provinzial - Ha fahren und die Aufnahme von Kindern katholischer Dissidenten in diesel-

ben durchweg abgelehnt werde, un

E331 der evangelischen Landeskirche’ eine Abmahnung von der Theilnahme: an si enanntèn Taufen in dissidentiséhen Familien D IRe und: sié vor ber Gefahv einér Verleugnung ihres christlichen Glau- bens und Bekenntnisses bet solcher Veranlaffung, zu warnen.

Auch wird von mehreren Seiten darguf aufmerksam gemacht, daß, es. gegenüber dexr in größeren Volkskreisen immer noch. herr- schenden, und. zum Theil L genährten Verwirrung der

ei, nicht allein die: vorstehenden, das

{on vor dem Austritt ihrer Väter

Sakrament der Taufe zwischen ihnen nauflösliher Bund geknüpft if und

üben hat, Zwar wird. in soldhem um: die Kinder wider den Willen. der

sittlich berechtigte festzuhalten haben, welche nach. Christi. Gebot die Taufe

dahin zu wirken suchen, daß dieser,

der solcher Eltern zur heiligen Taufe von den dazu berechtigten Personen

Kinder im Glauben unserer evange-

in solhen Kreisen das Verlorene zu

und Zucht die religiöse und

fordern, von welchen die Erhaltung

nach in den fatholishen Schulen uptstadi nah diesem Prinzipe ver-

j ishen . Schulew wenigstens in dém Falle: verlängen , wenn Zurückhaltung, der Kinder von: dem Religions - Unterrichte in An- \pxuch génommen: werde. Als Motiv dieses Verlangens wird gele tend gemacht, daß: der Neligions - Unterricht aus dem: ganzew Plan: und Zusammenhange der Volksschule als ein gesondertes: Stück gar nit herausseßen lasse, daß das tägliche Leben der! Schule in Gebet und Andacht ,. das gesammte Unterrichtsmaterial, die Has des Gesanges u. é w. überall von der Religion und von religiösen Stoffen so durchdrungen und durchzogen sei, daß der Versuch, das religióse Element auf gewisse Unterrichts- stunden zu konzentriren , nothwendig zu einer Entchri(lfihung der ganzen Schule führen müßte. Selbst die Schulbdisziplin würde, wenn ihre Kraft niht in tieferen, aus Religion und Sittlichkeit hervorgehénden Jmpulsen wurzle, sich nur auf äußere Zwangs- und Strafmittel beschränkt sehen und si einex der christlihen Wahrheit mit bewußtem Troy und Verachtung abgewendeten Ge- sinnung gegenüber als unzureichend erweisen.

4 Don anderer Seite wird dagegen darauf hingewiesen, daß, #& rihtig jene Ausführungen prinzipiell auch seien, doch in der praktischen Anwendung zur Zeit keine Nöthigung vorliege, auf diese äußersten Forderungen zurückzugehen. " Der Fall, daß die Exemtion eines dissidentishen Kindes von dem Religions-Unter- rihte der Schule“ gefordert werde, komme gegenwärtig nur verein- gelt hier oder da vor. Jedenfalls liegen noch keine Fálle vor Augen, wo durch die Zurücknahme einer größeren Zahl von Dis- sidentenkindern aus dem Religionsunterrichte der Schule der christ- lihe und fkonfessionelle Charakter derselben wirklich gefährdet er- scheine. Die geistige Macht der Kirche bewähre sih auch den Ver- irrungen der Dissidenten gegenüber fortgeseßt siegreih. „Es wer- den Fälle namhaft gemacht, daß Väter, welche eine gewisse hervor- rageude Stellung in dissidentishen Kreisen rGiE nihts- destoweniger ihre Kinder den evangelishen Schulen und dem Religionsunterrichte in denselben, ja selbst dem Konfirmandenunter- rihte der evangelischen Geistlihen zuführen, Des Einflusses der Mütter. ist bereits oben gedacht. Unter solhen Umständen gezieme es der Evangelischen Kirche nicht, sofern sie niht etwa durch die äußerste Nothwendigkeit der Selbsivertheidigung an einem Orte dazu gedrängt würde, die leßte Möglichkeit einer Einwirkung auf die aus dissidentishen Familien heranwasende Jugend. selbst abzu- brehen, vielmehr werde fie im festen Vertrauen auf die Macht christlichen Glaubens und christliher Liebe fih bereitwillig zu er- weisen haben, so lange ihr noch eine Gelegenheit bleibe, durch das christlihe Gemeinschaftsleben der evangelischen Schule heilbringend auf jene Kinder einzuwirken, und anhalten müssen in der Treue der ürbitte, daß die Eindrücke, welche sié dort empfangen, ihnen zum Segen werden und in ihnen die Sehnsucht nach dem Lichte der vollen Erkenntniß in Christo weden,

__ Wir s{ließen hiermit diese Mittheilungen. Es. wird- dem Königlichen Konsistorium, wie uns, zur Befriedigung gereichen, dar- aus die flare und fichere Uebereinstimmung zu ersehen, in welcher die. zu Rathe gezogenen Behörden der evan elishen Landeskirche in Ansehung. der leitenden Prinzipien in diefer Angelegenheit si befinden, neben welcher die hervortretenden Verschiedenheiten in der Beurtheilung des nächsten praktishen Bedürfnisses nur von. unter- geordneter Bedeutung sind, Die von uns veranlaßte Umfrage hat hiernah den Zweckck erreicht , - die Stellung der evangeliscen Kirche in unserem Lande zu der Dissidentenfrage zu weiterer Klar- heit zu bringen, und wir ermächtigen das Königliche Konfifiorium hierdurch, den gegenwärtigen, zusammenfassenden Erlaß au in weiteren firhlihen Kreisen bekannt werden zu lassen. A

Den Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten haben wir ersuht, von den ‘erstatteten Berichten Einficht zu nehmen.

Zu besonderen Anträgen und neuen allgemeinen Anordnungen haben wir zur Zeit keine genügente Veranlassung gefunden. Das Königliche Konsistorium wird die weitere Entwickelung der Ange- legenheit im Bereiche seines Amtssprengels sorgfáltig im E s halten, und wo sich das Bedürfniß zeigen follte, an einzelnen Drkten ergänzende Festseßungen in einer der oben angedeuteten Richtungen

eintreten zu lassen, darüber speziell zu berichten baben.

Was insbesondere das Verhalten der evangelischen Kirche in Ansehung der die evangelischen Schulen besuchenden dissideutischen Kinder anlangt, so wird der Antrag auf eine vóllige fun derselben aus der Scule für die rchliben Organe nur als em äußerstes Nothrecht, wenn kein anderes Mittel U i christlichen Charakter der Schule zu erhalten, balten jein Statt dessen werden Pfarrer und Lehrer, au wenn ihnen die Gelegenheit entzogen wird, dur den eigentlichen ReligicuSuntert- riht auf die Heilserkenntniß dieser Kinder zu wirken, alsdann in der Regel nur mit um so größerer Seldfverleugnung und Treue darnach zu traten haben, daß en m JANZEN. und Wesen. der Schule auch außer: igentlichen ReligienSfunden die überwältigende Macht i

scicha Amninsi suig der Kinder en fal Eltern aus ben evange» f

d es fehlt nihtan Stimmen, wele eine

idren Herzen erfahren, und w