1860 / 173 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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7 Vas er Benennung der Gegenstände. Ver- y zollung.

a 2. [Zink und Zin

. [Zinn und

1) bedruckte Waaren aller Art; ungewalkte Waa- ren (ganz oder theilweise aus Kammgarn), wenn fie S Snsart D h, façonnirt g, gestickt odex brochirt) find; Umschlagetücher mit ange- nähten gemusterten Kanten; Posamentier-, Knopf- macher- und Stickereiwaaren, außer Verbindung E Glas, Holz, Leder, Messing und

O, i E Cel ev S M ai lopapod

2) gewalkte unbedruckte Tuch-, Zeug- und Filz- waaren; Strumpfwaaren aller Art; so wie alle ungewalkte ungemusterte Waaren

3) Fußteppiche

Anmerk. Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wol- E: so wie Oeltücher aus Roßhaaren, ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kälber- baaren und Werg zahlen die allgemeine Ein- Ege

waaren: a) Rober Zink; alter Bruchzink

b) Vleche und grobe Zinkwaaren

c) Feine, aut ladckirte Zinkwaaren

innwaaren :

a) Grobe Zinnwaaren, als: Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, Röhren und Platten

d) Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen

Anmerk. Von Zinn in Blôcken, Stangen 2c. und altem

Zinn wird die allgemeine Eingangsabgabe

erboben.

Me Fuß, Eingang.

Thlr. Sgr. [Thlr Sgr. | L : Fl.

UbgabenTä e

na dem na dem 925- Gulden - Fuß,

Éingañg, } Aus ngang. | Ausgang. Fl. Kr ' Kr.

Für Tara wird vergütet vom Centner Brutto - Gewicht.

Pfund.

eim Ausgang.

20 in Kisten. 7 in Ballen.

10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 20 in Fässern und Kisten.

13 in Körben,

10 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.

Dritte mot elung.

den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn. Gegen- stände zur Durchfuhr angemeldet werden.

Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände leiben au bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.

2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes

bei dem Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen- genommen, mit weniger als 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt find, ist in der Negel als DurSgangs - Abgabe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangs- Abgaben zu entrichten.

) För Gegenftände, bei welchen die Eingangs- oder Ausgangs-Abgabe,

oder beide zusammen, 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Saß von 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner, sodann: 2) vem Vferden, Mauleseln, Maul-

ibieren, Eselu b) von Ocbsen und Zucbtflieren.….. 1 , V 1 A, r) « Kühen und Fungvich ... E De D . Séchweinen und Schafvich. %& ,„ t 1 €) Heringen für die Tonnz, au

be: dem Durchgange auf den im

I Abschnitte genannten Straßen 3 Sgr.9 Pf. „, 13 alé Durébgangéabgabe entrichtet.

vom Stück: L 15 Thlr. oder 2 Fl. 20 Kr.

) Für ben Tranfit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände

find ausnahmsweise geringere he festgestellt. Diese Ausnahmen find folgende:

L Abschnitt. Bei der Durchfuhr von Waaren, welche

Â. reis ver Oder seewärts oder landwärts über die Stemmen bon

€. wie nuégeben, wird 2xvoven vom Centner 32 Sgr. ober 124 Kr.

Memel tis Myslowiß (bie Eisenbahnstraße über Myslowiß aus- gdlofien) áu- und über irgend welchen Theil der Vereins - Zoll- menge wieder auégehen; desgleichen welhe

ur& die Obermündungen oder links der Oder eingehen, und n2ié ver Ober seewáris oder landwärts über die Grenzlinie von Memel fié Lo Ebe E i A Myslowiß aus- gis) wider autgehen:; und endli, welhe

u ver Lienbohn rige Bein án- und rechts der Oder

(les dur die Hufen von Danzig, Me- u mge wird zum Bedarf der Kbniglich raten unter Kontrole dex Nöniglich preu-

vou der preußischen Last.,,., 3 Thlr,

Ben ante Theile ves Bereinsgebietes 9 v0u Den bei vem Ein- und Aus- 0 PDardigangtabgabe nux erhoben:

/ / l C Mgen link ber Obex, i 41 “as auf bex A

bahn über Myslowiß ein- und links der Oder -oder auf der Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn über Myslowiß, oder end- lich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhr auf den nachstehend unter B. und C. bezeihneten Straßen- zügen), vom Centner 5 Sgr. oder 175 Kre. . Von Waaren, welche | ( 1) über die südlihe Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen ; ingleichen, welche 2) rheinwärts nant. aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gelegenen Nheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt ; ferner, welche 3) t Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern (beide Orte eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen, vom Centner 25 Sgr. oder 8% Kr. . Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von N Us “uerd tr M ane nada ein- geschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Centner geo e s 1% Sgr. oder 43 Kr. . Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B. und C. bezeichneten Straßen durchgeführt wird, so wie von demjenigen, welches 1) auf der linken Rheinseite ein- und wieder ausgeht, und | 3 auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht, und über die südlihe Grenzlinie zwischen d ta am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort eingeschlossen) wieder aus- geht, oder umgekehrt, und zwar:

von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, Kühen und Jungvieh : von Säugefüllen, Schweinen und Schafbieh

II. Abschnitt.

Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Stréecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine wei- tere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrolegebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßi- gungen anordnen - und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. i i

Vio tee Abbe Ug:

Hinsichts der Schifffahrts - Abgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main unh Ga) bewendet es im Allgemeinen bei den ia dexr Wiener Kongreß- Akte enthaltenen Bestimmungen, odex den, auf den Grund derselben über hie Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abges(lossenen Ueber-

einfünften,

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Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen.

1, Der Ein-, Aus - und Durchgangs - Zoll wird nach denjenigen Tarifsäßen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig find, an welchem i

1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstélle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleit-

ein 11,

2) B zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waa- ren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,

3) die zum Durchgange bestimmten Waaren : :

a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenz- eingangs-Amte zur Durchfuhr, i |

b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlage- Amte zur Versendung nah dem Auslande

angemeldet und zur Trin gestellt werden,

IL, Der dem Tarife zu Grunde liegende, im Zollvereine mit Aus- nahme des Königreihs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemeines Landesgewicht eingeführte Zoll-Centner ist in hundert Pfunde getheilt, und. es find von diesen

Zollpfunden:

1120 = 1000 baierischen Pfunden, 2000 = 1000 rheinbaierishen Kilogrammen, 9354 = 1000 kurhessischen Pfunden,

Demnach find gleih zu achten:

Zollpfunde:

28 = 25 baierischen Pfunden, a 1 rheinbaierishen Kilogramm, 14 15 kurhesfischen Pfunden,

und

Zoll- Centner: 28 == 25 baierischen Centnern zu 100 Pfunden, 2= 1 rheinbaierishen Quintal zu 100 Kilogrammen, 36 == 35 kurhessfischen Centnern zu 110 Pfunden.

. Werden Waaren unter Begleitschein-Fontrole versandt, oder be- darf es zu dem Waarenb{luie der Anlegung von Bleien, o wird erhoben :

für cinen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer,

für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 35 Kreuzer. Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen find un- uläsfig.

Iva) Die Zôlle werden entweder nah dem Bruttogewichte oder

nah dem Nettogewichte erhoben.

Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig berpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.

Das Gewicht der für den Transport: nöthigen beson- deren äußeren Umgebung wird Tara genannt.

Jst die Umgebung far den Transport und für die Auf- bewahrung nothwendig ein und dieselbe, wie es z, B. bei Syrop u. st. w. die gewöhnlichen Fässer find, so ist das Ge- wicht dieser Umgebung die Tara.

Das Nettogewicht ist das Gewicht nah Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Nettogewichtes nicht in- Abzug gebracht; eben so wenig Un- reinigfkeiten und fremde Bestandtheile, welhe der Waare beigemischt sein möchten.

Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 1) von allen verpackt transitirenden Gegenständen ; 2) bon den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe

Einen Thaler oder Einen Gulden und fünf und vierzig

Kreuzer vom Centner nicht übersteigt ;

3) von anderen Waaren, wenn nit eine Vergütung für

Tara im Tarife ausdrücklih festgeseßt ist.

Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Be- stimmung der Zoll niht nach dem Bruttogewicht zu erheben M wird das Nettogewiht der Verzollung zu Grunde gelegt.

A dieses Nettogewichtes ist Folgendes zu be- obachten :

1) Jn der Regel wird die Vergütung für Tara nach den

im “vgl bestimmten Sätzen berechnet.

2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zuge- standen is, blos in einfahe Säcke von Pack- oder Sadckleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Tarabergütung von zwei Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material können vier Pfund vom Cent- ner für Tara gerehnet werden, insoweit nit in der zweiten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben is. LZ

Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasaße als zwei Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfahe Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Embal- lage ist - diese hôhere. Tara für Ballen nur dann an- wendbar, wenn das dazu verwandte Material nah dem

Ermessen der Zollbehörde erbeblich \{werer als bei |

u

Säcken in das Gewicht fällt.

Bei Waaren, für welche der Tarif eine zwei Pfund überfteigende Tara für Ballen vorschreibt, ift es, wenn Ballen bon eínem Bruttogewicht über acht Centner zur vid ias angemeldet werden, der Wahl des Zoll- pflichtigen überlassen, entweder fich mit der Taräver- gütung für acht Centner zu begnügen, oder auf Er- Lng des Nettogewichts durch Verwiegung anzu- en, ei baumwollenen und wollenen Geweben Tarif, Abtheilung Il. 2, e, und 41. e,) findet diese e 1 mung {on Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über sechs Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von sechs Centnern eine Tara iat wird, ist-der Wahl des Zollpflichtigen überla en, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto- gewicht stattfindet, den Taratarif gelten, oder bas Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der leßtern allein, ermitteln lassen will,

Bei Flü sigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewiht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara na dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruhsrecht gegen Anwendung desselben,

4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und eine erhebliche Entfer- nung von dem in bem Tarife Nenn Zarasaß bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt , die Nettoverwiegung eintreten zu lassen.

€) Wo bei der Waarendurchfuhr auf. kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt 111,) geringere Zollsäße ftatt- finden, fann, auch wenn sonst die Abshäßung des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung im Ganzen berechnet werden : die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner, die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner, einspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Centner, zweispännigen Fuhrwerks zu vierund- : zwanzig Centner, und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugbieh zwölf Centner mehr. :

v

V, Bei den aus gemischten, nit seidenhaltigen Gespinnsten gefer-

VIIIT.

tigten Waaren muß bei der Declaration auf das darin vorhan- dene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare ae- hôrt, Rückficht genommen und müssen aus Baumwolle 77d Leinen 2c,, ohne Beimishung von Wolle, gefertigte Waaren 126 ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt wert. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold- und Silber#e®-, so wie der Vänder, Borten und Tülle) aué Seide oder Florct- seide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwsllz, Leinen oder Wolle, so genügt die Declaratiou als halbseidenz Waare. Die gewöhnlichen Weberkannten (Anschrotien , Saum- leisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben babe und bei der Zollclasfification außer Betracht.

. Sind in einem und demselben. Collo Waaren zusammengepackt,

welche verschiedenen Zollsäßen unterliegen , so muß bei der De- claration zugleich die Menge ciner jeden Waarengattung nah ihrem Nettogewichte angegeben werden. j ote

Geschieht dies nicht, so muß entweder der Jubaber ter Waaren dieselben behufs der speziellen Revision bei dem GSrenz- zollamte auspacken, oder es wird, falls er das leßtere, ungeadtet der ihm über bie Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Beglertfchernz amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungéorte ten dem ganzen Gewichte des Collo der Abgabensagß erboben, mel&er bon der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten 0 erlegen ist. Ausgenommen biervon find: Glas, Glaswaaren, Inftru- mente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle fdræck- gebräu chlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) zetérigen, im tem Tarife nit als solche bezeihneten, sondern unter ander Num- mern aufgeführten Gegenstände, wenn diz Beschafenßeis der E solher Waaren einen ganz zuterläffigen Verslus gestattet.

. Die Deklaration der \prachgebränuchlis zw tem lunzen

Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife midt als felde tezztuf- neten, sondern unter anderen Num! afgzSbrtem Gegemts stánde als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung 1 Nr. 0) E niht die Verzolluna derselben na dem höherem Tarissage für furze Waaren zur Folge haben, somderm e fl tit Agalen- entrihtung na dem Nevisionsbefunde zuläfig leiten, enx der Zollpflichtige vor der Nedifion auf spezielle Ermittelung anzig 2) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt find, mind: 1) sofern dieselben zu eimer Niederlage (Padhas. Sailamt) deklarirt werden, die DurägangE-Wgakte auf It tem: weiteren Transporte den der Kirdenlagze falen. 2) sofern dieselben U L reg l per rp Sauntgu abe in der Regel ali b D-nugdirn nicdt aus örtlichem NiDtstan oder, beì derämderter Wüsten