1860 / 174 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zu Bétr&gé: ven. 70,000, Thalern, Än Büthstaben'Siébenzigtäusenb-|

+ Coupons-Serie beigedruckten Talons. l “die AREan d qung der neuen Zins - Coupons - Serie anden nhaber der

b welche- in+folgenden Apoints :

a Pt ‘30.000 Thaler à 1000 Thlr. 25,000 «E 10;000 a O O.

: 70,000 haler, D A nah dem- anliegenden @ Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreisfteüer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und na dér durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869 ab mit wenigstens jährli 15 Prozent des Kapitals zu tilgen find, dur gegénwärtiges Privilegium Unsere landesherrlihe Ge- nehmigung mit der rechtlihen Wirkung ertheilen , daß ein jeder

Inhaber dieser Obligation die daraus hervorgehenden Rechte ohne“

die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen , geltend

zu machen befugt ist. : i ivilegium, welches Wir vorbehaltlich der E n und fr die Befriedigung dêr

Rechte Dritter ertheilen und wodur ANFAEET der Obligátion eite Gewährleistntg seitens des” Skaats niht übernommen wird, ist durch die Geseß-Sammlung zur allge- meinen Kenntniß zu bringen. A E : C n Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem : Königlichen: Jnfiegel. bd G Gegeben, Baden-Baden; den 18, Juni 1860:

(L. S) Wilhelm, Prinz von Preußen; Regent.

Für den - Minister des Junern,

von dér Héydt. von. Pátow. Sulzet, -

a

Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder, Öbligation des Rosenberger Kreises zweite Serie, Littr. E über" Thaler Courant.

Auf Grund! des unñtêæm bestätigten Kkéistags- Beschlusses vom 26. November 1859 wegen Aufnahme einer Schuld von 70,000 Thalern bekennt sich. die - ständische Kommission für den Chausseebau : des Rosenberger Kreises: Namens des, Kreises dur? diese, für jeden. Jnhabeo gültige, seitens: des Gläubigers unkündbare Verschxei- bung zu einer Schuld bon Thalern Courant, welche für, den Kreis kontrahirt worden, und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. :

Die. Rück ablung der ganzen Schuld von 70,000 Thalern geschieht bom Jahre 186 ab allmälig innérhalb eines“ Zeitraums von 36 Jahren aus einem zu diesem Bebufe gebilbéten Tilgungsfonds“ von wenigstens 12! Prozent ‘jährlich unter Züwächs déx Zinsen von den getilgten Sthuld- verschreibungen nach Maßgabe des genehmigten Tilgungspþplans: j

Die Folgeordnung der‘ Einlösung: dèr Schuldvers{reibungen| wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869 ab in dem Monat Oktober jedes S Der Kreis behält fich jedo das Recht. vor; dén Tilgungs - Fonds durth “größert Ausloosungen zu ‘verstär- ken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezächinung ihrer Bü(hstaben, Nummern und Beträge, \o wiédes-Termins, an welhem “die: Rückzabluñg ‘erfolgen soll, öfféntlih bekannk gemacht: Diése Bekanntmachung rfolgt sech8*; drei, zwei/ und einen -Mönat bor dem anger ne in dêm Amtsblatte dexr Königlichen Regierung zu Ma- at: er, der Königsberger Zeitung, so wie in dem Rosenberger KvreiS-

att,

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt—das Kapital zu entrichten ift, wird es in halbjährlihen Terminen am 2. Januar und am 1. Zuli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährli in gleicher Münzsorte mit jenem berzinset.

“Die Auszahlung der Zinsen und dés Kähitäls erfolgt gegen bloße Rüägabhe; dêr ausgegebenen: Zins: Colipons, - beziehungsweise dieser Schuld- verschreibungen, bei der Kreis-Kommunalfasse in Rosenberg und zwar auch in der nah bem Eintritt dés Fälligkeits-Tekmins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfängsnahmé- des Küpitals* präsentirten Schuldver- schreibung find ns die dazu gehörigen antes Lars der späteren Fällig- keits-Termine zurückzuliefern. Kür die fehlenden Zins - Coupons wird der Betrag vom Kapital äbgezogen.

Die gekündigten Kapital - Beträge, welche innerhalb dreißi Jahren nach “dem Rückzablungstermine niht erböben worden, so wie die inñer- Rai er Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des

räses.*

Dás R gnos und die Arortisation - vérlorenéx odér vernichteter

Schuldverschreibungen erfolgt nah Vorschrift | der Allgeméinen Gerichts- u Mose | mobi I, Titel 51 §-: 120 sep. bei dem Königlithen Kreisgerichte zu Nojenverg.

Zins Coupons. können. weder aufgeboten, noch- amortisirt werden. Dóch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ablauf der vierjährigen N geh bei der Kreis - Verwáältüng anmeldet, und den stattgehabten Befiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung-dét Schuld- verschteibüng - obér sonst“ in gläubháfter Weise darthut, nah Ablauf der Vérjähtungsfrist ver-Beträg der an gekommenen CacScan Quittung ausgezahlt werden.

«Mit er Schuldvers Ens zehn halbjährige- Zins - Coupons bis zum- Schlusse-, des -Zähres 1864 ausgegeben. Für, die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

gemeldetén ünd bis dähin niht vor-

Zilis-Coupons-Serie érfolgt* bäder Kreis- egen Ablieferung des derx“ älteren ine Beim Vétlüfke des. Talons. erfolgt

gg,

* Sl alusgabi eikes bcás

Kommunalfasse zu* Rosenberg

Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeittq gefchthen tft: Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. h : Dessen zu Urkunde haben wik? diese Ausfertigung unter«uiñserer Unterschrift ertheilt. z ; i : en en

Dié ständische Kommission füx den Chausseebau im Rosenberger“ Kreise

Provinz Preußen, Regierungs-Bezirk Marienwerder. Zins-Coupons zu der Kreis-Obligation des Rosenberger Kreises, zweite Serie, a über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über h Silbergroschen.

Dex Inhaber dieses. Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten 18.- und späterhin die Zinsen ‘der vorbenannten

„Kreis.- Obligation- für- das - Halbjahr- vom bis ; mit

(in Buchstaben) munal-Kasse zu Rosenberg. den ten Die ständische E E den Chausseebau im Rosenberger réise. Dieser Zins-Coupons ist ungültig, wenn dessen H: der. nicht innerhalb vier Jah-

Thaler .… Silbergroschen bei der Kreis - Kom-

ren nach""der“ Fälligkeit, vom Schluß:-dês betreffendéën Halbjahres: an - gerechnet , ers hoben wird.

Provinz Preußen, (dit * 5 E Marienwerder. Talon zur Kreis-Obligation des: Rosenbergêr Kkéises. Der Jnhaber dieses Talons. empfängt gegen dessen Rücktgabe zu der Obligation des Rosenberger Kreises Littr C... libêrx Tháler à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zins - Coupons für die 5 Jahre 18... bis 18. dei der Kreis - Kommunalkasse zu Rosenberg, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Jnhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. Ñ ¿ DEN ten Die’ ständische Kreis - Kommission für den Cháusséebau im Rösenberger Kreise.

Staats’: Ministerin, Der Geheime Archiv:Rath-Dr. Friedländier; ist zum ersten

und der: Archiv-Rath-Dr- von Mörner- zum zw?iten- Geheimew_ |

Staats-Archivar ernaunt worden,

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Mináúïteriirmi für Handelt, Gewerbe uad: öffentliche. Arbeiten:

Erlaß vom 19. Juni 1860 die mit 17 Eäntonen der Schweiz gétroffene Uebéreinkünft wêgen gegenseitiger Befreiung der Handélsreisenden von dér Gewerbesteuer betreffend,

Séitens der Königlichén Staatsregierung ist mit den ‘nach- stehend ‘bezeichnete 17 Kantonen der Schweiz: Zürich, Bern, Luzern,

Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Sölothürn, Bäsel, AþpenzeU,

St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tesfin,- Wäadt, Neuenburg und Genf eine Uebereinkunft wegen. gegenseitiger Befreiung der Hand- lungsreisenden von der Gewerbesteuêr getroffen worden.

Nach derselben sollen:

1) die Preußen ger gen Fabrikanten und Handeltreibenden, so wie dexen! Reiseide: in ‘den 17. bejeihneten: Kantonen der Schweiz- und;

2) die diesen 17 Kantonen angehörigen Fabrikanten und Handel- treibenden, so wie deren Reisende in Preußen

ohne Im ung, einer . besonderen Patent- beziehungsweise Ge- werbesteuer sowohl für ihr Gewerbe umherziehend Ankäufe machen, als-auch-unter: oder; ohne Mitführung- von Mustern, jedo jeden- falls ohne Mitführung von Waaren Bestellungen suchen dürfen, sofern - der oa eder Handelb: treibende-in seiner Heimat die dort gesehlihe -Patent- beziehung8weise Gewerbesteuer zählt: oder zu dem Zwecke die gehörige Meldung gemacht) hat-und-“ sich: hier- Über ausweist. |

Die-- diesseitigen: Gewerbtreibendem - und: derén -Reisediener,

welche; von der gedachten Befugniß; in: der: Shweiz Gebrauch: machen wollen, haben- sich mit einem Zeugnisse nah demjenigen Muster zu

nit : i des Gesehes vom 3.

Gründung einer neuen Ansiédelung untersagt werden, wenn davon Gefahr für das Géméinwesen -zu besorgen und die [polizéilithe Beaufsichtigung mit üngewöhnlihen Schwierigkeiten ‘verbunden ift. V diése Bestimmung ‘hat ‘der ‘Gesebgeber, ‘wie dies auch aus en

dem gleichzeitigen Zusammentreffen dieser beiden Bedingungen die Befugniß wollen.

in ‘unzweideutiger Weise erläutert. wie ‘die Königliche Regierüng ‘mit Recht annimmt nur héispiels- weise besonders häufig vorkommende E A '

Geséhes haben añgebeutet werden sollen, \o stellt döch der Gebrauch

‘bér ‘Wóörte und zugleich“ das Prinzip ‘des Geseyes dahin außer

Dee däß “die enpm gung zue ¿ründung einer neuen ‘Anfie- eifiger

lizeilicher Intereffe Di

versehen, welches durch das über die Ausführung des Art. 18 der . September 1834 èr- i ‘ilage A, für die Gewerbtrêöibenden selbst, in der Beilage B. für die“ Reisediener vorgeschrieben is" und sich mit diesem Zeugnisse bei den zuständigen Behörben der betreffenden Kautone behufs Erlangung eines steuerfreien Gewerbescheins gzu

Mde rem Ber trug von 1833 unter ‘dem lassene Cirkular in ‘der Beil

melden. Berlin, den 19, Juni 1860.

Dér Minister für Handel, Gewerbe und: öffentliche Arbeiten. Jm Auftrage : Delbrü.

Der Finänz-Minister. Jm Auftrage :

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Am Altstädtischen Gymnasium zu Königsberg in Pr. is die Anstellung dés Schu!amts - Kandidaten MÜüttrich als Ordentlicher

Lebrer genehmigt worden.

Akademie der Künste.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch in Erinferung gebracht, däß die schrift- lihèn Anmeldungen der füt ‘die diesjährige große Kunstausstellung im Königlichen Akademiegebäude hierselbst ‘bestimniten Kunstwerke spätestens bis zum 1. August d. J. bei dem Juspektorat ‘der unter- zeihneten Akademie eingegangen sein müssen, ‘um in das zu druckénde Verzeichniß aufgenommen zu werden. Nicht angeméldete “Werke werdèn nicht ausgeftellt.

Die Kunstwerke selbst erwartet die Königliche Akademie ‘bis Dienstag, ‘dén 14, August ‘d. J., indem die Eröffnung der Aus- stellung äuf den ‘1. Septémber d. J. festgestellt worden ist, Und verweiset im Uebrigen auf das wiederholt veröffentlichte Programin, von welchem noch Abdrücke ‘bei -dem Junspéktorat der Akademie zur Empfangnahme bereit liegen.

Berlin, den 23. Juli 1860.

Die Königliche «Akademie der Künste.

Prof. Hérbig, Vice-Direktor.

Minísterium des Jnnern.

Verfügung vom 4. Juni 1860 betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen.

Der ‘Königlichen Regierung" eröffne ih auf den Bericht vom 15. v. M, daß ih durch die darin vorgetragenen Gründe die Ver- sagung des Ansiédelungs-Konsenses für ‘den Eigenthümer N. zu N. für gerechtfertigt erachten kann. Nah dem “Wortlaut des Januar 1845, welchen die Königliche egierung Jhrer Entscheidung zu ‘Grunde gelegt hat, kann die

äterialien des Gesehes hervorgeht, den ‘Behörden ‘nur bei

zur Versagung des ‘Ansiedelungs - Konsenfés ‘ertheilen Es wird dies durch den auf jéne Worte fólgenden Passus: „Dies is bésonders in ‘dem Falle anzunehmen, * wénn ‘die neue Ansiedelung ‘von anderen bewohnten Often erheblih entfernt oder son} unpassend gelegen ist, und zugleich ihrem AeutA: die_ Mittel nit“ gewährt, sich davon ‘als Ackerwirth 2c. 'selbst- ständig zu ernähren,"

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Denn wenn hierin auch Fälle der Anwéndung “des

elung ‘nur bei“ gleichze! Gefährdung ommuñälér und pþpo-

agt werden darf. Da ‘nun nicht ‘ab

von Pommer: Esche.

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‘daß die Béflimmungen ‘des ‘vom 9. Dezember 1858 wéeder a Marine an ehörigen, im §. 17. sub ‘endeten 17. bis zum’ v sonbern lediglich auf fôl

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des Petenten gehörigen Theile des fraglichen Gebäudes, dessen

‘añidéte Hälfte bereits mit béwöhübares lumen derse L Un D

“überdies na der éigenen Angabe ‘der Königlichen Ri

‘der ‘utimittelbären Nähe eines anderen Etäblissements ‘be

‘die pöôlizeiliche Aufficht ungewöhnlich ‘cld t wérden

‘kann ih die Verfügung ‘der Königlichen Regierung vom

ber 1858 nicht au recht erhalten, ‘veranlasse dieselbe vielinehc unker

Aufhebung dieser “Verfügung , ‘bem N. den nachgesucten Ansiede-

lungs- Konsens nunmehr ch{leunig ertheilen zu laffen und den Be-

s{werdeführer dem. enksprehend zu bescheiden. ' : Berlin, den 4. Juni 1860.

*

Der Minister ‘des Junern,

Jm Auftrage: Sulzer.

? An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 7. Juni 18600 die. porlauUtige Straf-Festsezung bei Chaussee--Polizei-Uebertre-. tungen betreffend.

Erläß vom 13. Dezember 1859 (Staats-Anzeiger Nr. 304 S. 2363.)

__ Der 2c. erwiedern wir «auf den Bericht vom 4. April c., daß die «Bestimmungen unseres Erlasses vom 43. Dezember v. J.,- wo- nah zur vorläufigen Straf-Festsezung bei-Chaufsee:Polizeiz-Contra- ventionèn nur dér Landrath und nicht die Orts-Polizei-Behörde kompetent ist, lediglich auf dem Geseze beruhen und keine ‘andere als die sich hieraus ergebende Rücksicht genommen | haben. So weit das Geseß entscheidet, muß. dasselbe zur - Norm „genommen werden, und können entgegenstehende Rücksichten_ weder. generelk noch“ in ‘einzelnen Bezirken Geltung gewinnen, Das Geseß vom 14. Mai 4852 ist ¡aber ‘in ‘der durch obigen Erlaß ausgesprochenen [Weise bindend. - Der ‘in * jenem * Geseh gebrauchte ‘Ausdru{ „sein Ressort“ bedingt zwar niht für alle Fälle ine “Be- schränkung “auf Uebertretungen , ‘welche auch für einen béstimmten Ort ergangene Verordnungen verleben, aber, wohl. zine Beschränkung auf ‘die N le, wélche dem Gebiete der E olizei-Verwaltung anheimfallen. Dieser ist nah dem Geseh die Grundlage und das Maaß für das Recht ‘der Straf-Festseßung, die Chau see-Verwal- tung aber ist niht im Ressort der örtlichen Polizei begriffen.

Das von der 2c. bezogene Reglement vom 30. September 1852 steht dieser Auffassung viel mehr zur Seite, als entgegen. Das zweite Alinea des §. 2. enthält aus den obigen Gründen eine ganz ähnliche Ausnahme der Kompetenz .der.Orts+Polizei in Betreff der bezüglich des. Deichwesens vorkommenden Uebertretungen. Hiernach muß es bei den getroffenen Bestimmungen sein Be- wenden behalten und ist danach zu verfahren. ; Berlin, den 7. Juni 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe 2c. Im Auftrage: S che de. Im Auftkage : v. Pommer- Esche.

Der Minister des Junern. Ju Vertretung: Sulzer,

Der Aan Emser.

An

die Königliche Regiexung zu N.

Erlaß vom 31. Mai 1860 betreffend das bei Ertheilung von Entlassungs-Urkunden an Mann- schaften aus demResexrve-Verhältniß zu. beobachtende Verfalhren.

Dem Königlichen General-Kommando und dem Königlichen

Ober-Práäfidium erwiedern“ wir auf die ‘in den beiden Berichten vom 24.und 30. April d. J. gestellte allgemeine Anfra e, wegen des ‘bei Ertheilung von ‘Entl Urkunden an Mani 1. ‘dem “Reserve:Berhältniß zu beobachtenden „Verf rens ‘Etsat

‘von ‘Entlássungs-Urkunden an

kftèn aús E A ingen ‘bes §, 15. der Militair tnftruction n C gib b hes eere, „die

. des. 1. Dezember 184 Vez neten, männlichen

, wie durch. die ‘Einrichtung einer Wöohnstube in dem“der Ehefrau

nicht ersahpflichtig vom

eten 25. Lebensjahre:Anw| A uen Bezug“haäben, die 7. bis 20. Lebensjahre