1860 / 190 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gesezes vom 21. Mai 1860 Folgendes eröffnet :

1542

Zustizbeamke zu bestellen haben, bei den Depaonia der hes treffenden Gerichte erster Instanz, auf deren Etat fie stehen, niederzulegen sind; Ss M, 2) daß in dem Bezirk des Appellationsgeriht8hofes zu Cöln die Cautionen der GerichtsvoUzieher bei der Regierungs-Haupt- kasse desjenigen Bezirks, in welchem der Ort der Anstellung der Cautionsbesteller belegen ist, niedergelegt werden sollen, 11, Dabei wird den Gerichtsbehörden zur Ausführung des

1) Die inländischen Staatspapiere, welche zur Cautionsbestel- lung verwendet werden dürfen, sind zur Zeit die 44- resp. 5prozentigen Schuldverschreibungen dex Staatsanleihen der Jahre 1848, 1850, 1852, 1854, 1855, 1856, 1897 und 1859, die Aprozentigen Schuldverschreibungen der Staats- Anleihe vom Jahre 1853, die Obligationen der EStaals- Prämien-Anleihe vom Jahre 1859, die Aprozentigen Stamm- Actien der Niederschlesisch - Märkischen- und der Münster- Hammer - Eisenbahn, die Zzprozentigen Staats-Schuld cheine, die 3: prozentigen Kurmärkischen und Neumärkischen Schuld- verschreibungen Und die von dem Regierungs - Prásidium in Merseburg im Auftrage der Hauptverwaltung der Staats- schulden ausgefertigten Steuer-Kredit-Kassenscheine vom Jahre 1836. Die zu deponirenden Cautions-Effekten sind bei der Annahme zum Depositorium außer Cours zu then. Werden als Caution hinterlegte Effetten Zur Tilgung aus- geloost, so sind die Cautionsbesteller darauf aufmertjam zu machen, und aufzufordern, dieselben zur Vermeidung eines Zinsenverlustes rechtzeitig dur andere Staatspapiere bon gleichem Nominalbetrage zu ersehen. Die Realisirung der gekündigten Effekten und der Ankauf der in Stelle de1selben zu hinterlegenden Staatspapiere sind, wenn die Umstände im Interesse des Cautionsbeftellers dies wünschenswerth machen, auf den Antrag desselben von der Gerichtsbehörde, in deren Depositorium die Caution niedergelegt ist, resp. von der Ne- gierungs-Haupttkasse zu bewirken. i Wird ein Antrag der Art nicht gestellt, und werden die ausgeloosten Effekten gleichwohl binnen Jahresfrist nah den Fálligkeits-Terminen nicht ausgetauscht, so find dieselben von der Gerichtsbehörde, resp. -bon der Regierungs - Haupt - Kasse zu realisiren. Der Cautionspflichtige is hiervon zu benach- richtigen und der eingezogene Geldbetrag so lange als Cau- tion zu asserviren, bis der Cautionspflichtige eine andere Caution in Effekten bestellt. Nach Hinterlegung der Caution im geri{tlihen Depositorium ist dem Cautionsbesteller von dem bètreffenden Gericht auf Grund der zu den Akten zu nehmenden Deposital - Quittung ein Empfangschein nah dem unker a. nachstehend abgedruckten Schema unter Unterschrift und Siegel des Gerichts zu er- theilen, in welhem der Name des Cautionsbestellers, der

Grund der Cautionsbestellung und die als Caution deponir- 9) Hinsichtlih der Bedingungen, besteller auf Rückgabe der Caution Anspruch haben, bewendi

ten Effekten nah Gattung, Litera , Nummer und Betrag genau anzugeben sind.

Etwa eintretende Veränderungen in dem Bestande einer Caution find auf dem Empfangscheine zu vermerken. Even- tualiter is der ertheilte Empfangschein zurückzuziehen und dur einen neuen zu erseßen,

Jm Bezirk des Appellation8gericht8hofes zu Côln werden E von den Regierungs - Hauptkassen er-

eilt.

Jn den Vorschriften, denen zufolge in gewissen Pte die allmälige Ansammlung von Cautiousbeträgen gestattet ist, hat das Geseg vom 21. Mai d. J. nichts geändert, Die Ansammlung der zur Beschaffung dex Cautions - Effekten er- forderlichen Geldmittel erfolgt in Fällen dieser Art durch die | hat dem betreffenden Beamten vorgeseßte Behörde. Die letztere hat auz den Ankauf der Cautions - Esfelten aus den ange- sammelten Geldmitteln nach den Anträgen des Cautions- pflichtigen zu bewirken, die angekauften Effekten nebst den etwa dazu gehörigen Talons aber in dem Depositorium niederzulegen. Die Cautionen, tigen fich bemessen, 21. Mai d. J. mindestens 50 Thaler betragen und durch die Zahl 50 theilbar fein, Derjenige Theil ‘der nach dem Dienst- einkommen eines cautionspflichtigen Beamten zu berechnenden Caution, welcher durch 50 uicht theilbar ist, wird nicht be- rüdsichtigt, wenn er den Betrag von 25 Thalern nicht er- reit, wogegen Beträge von 25 Thalern oder darüber für volle 50 Thaler als Cautiou zu berehnen sind. Wenn also beispielsweise ein Beamter cine Caution in Höhe der Hälfte seines Gehalts zu bestellen hat, und die léhtere 160 Thaler beträzt, so ist die Caution auf 150 Thaler féstzusehen, sofern aber d:e Hälfte des Gehalts auf 175 Thaler sich beläuft, eine Eaution von 200 Thalern zu bestellen,

welche nah dem Gchalt des Cautionspflich-

im Ganzen über 2c. nebst Talons als Caution bei unterzeihneten Gerichts unterpfändlich niedergelegt. l loosung dieser Papiere, worauf dex Cautionsbesteller zu achten hat, 1 dieselben durch andere noch nicht gekündigte Staats Nominalbetrage zu erfetzen.

Die Zurückgabe derx hinterlegten Papiere erfolgt gegen Nückliefer des gegenwärtigen, mit der Quittung LER Een e Deb

A 8 ung der zuständigen Behörde, daß die Cautionsp

müssen nah §. 4 des Ge van bestellexs aufgehört Habe und von ihm nichts zu vertreten sei, oder 1 Md derjenigen Summe, welche von dem Cautionsbesteller zu verl en ist. :

Jm Uebrigen

Bestimmungen, in Gemäßheit des 21. Mai d. J., das Bewenden.

Cóôln, anderweit bestimmt : daß künftig die

Staatspapieren zu erlegen haben. Alle Cautionen, welche nicht bis zum 1. baare Einzahlung an müssen nach den Vorschriften des d. J. festgeseßt und

Gesehes vom 21.

folgt anzusehen ist, wenn deren Einlieferung an die Staatskasse

stattgefunden hat.

Eben so diejenigen Cautionen , gebildet werden und. bis zum 1. Juli d.

è behält es bei den über bas Cautionswesen in der Justiz-Verwaltung -seit der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Februar 1832 (Ges. - Samml. S. 61) ergangenen g. 8 des Geseßes vom i d, Nur in Betreff der von den gerichtlichen Unterbeamten zu bestellenden Cautionen wird, mit Auss{luß des Bezirks des Appellationsgerihtshofes zu

l cautionspflihtigen Unterbeamten, ohne Unterschied, ob sie bei einem Stadtgericht oder Kreisgericht, bei einer Gerichts - Deputation oder bei einer Gerichts- Kommission fungiren, bei ihrer Anstellung eine Caution von 100 Thalern, d. i. Einhundert Thalern, in inländischen

FUli d F. dux die Staatskasse wirklich bestellt ind

in inländischen Staatspapieren erlegt werden, weil die Bestellung einer Caution erst dann als er-

findet das Gesey vom 21. Mai d. J. au auf welche durch allmälige Ansammlung bild J. noch nicht voll: ständig an die Staatskasse eingezahlt sind, dahin Anwendung, daß der bis zu diesem Termin baar erlegte Cautionsbetraz zurückzugewähren und dazegen eine neue Caution nach den Bestimmungen jenes Gesehes zu erlegen ist, indem nach Ju-

halt des leyteren die Bestellung einer Caution theils

baarem Gelde,

derselben zulässig ift. Jst nah

ren die anderweitige Cautionsbestellung vorangehen,

quittirten Cautions-Empfangscheins. im Jnteresse des kann auf dessen

hen beshafst werden.

es bei den bestehenden Bestimmungen. Berlin, den 3. August 1860. Der Justizminister. Simons.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

d,

Nr, Cautions- Empfangschein

Im Fall der

( ) (Unterschrift des Gerichts.)

( theils in Staatspapieren eben so wenig als die Ergänzung einer bis zum 1. Juli d. J. nicht vollständig eingezahlten Caution dur baare Erlegung des Restbetrages

L. 6 des Geseßes vom 21. Mai d. J. diein baaren Gelde erlegte Caution zurück,uzahlen und eine neue Caution in Effekten zu bestellen, so muß der Zurüzahlung der erste Dies vorgeseßte Dienstbehörde hat in dergleicben Fällen zu beschei: nigen, daß die anderweitige Caution8bestelung bewirft wor: den, nnd wer zur Empfangna!. me der baaren Caution bere tigt ist. Die Rückzahlung erfolgt sodann gegen Rückgabe des

i Machen die Umständ! Cautionspflichtigen es wünschens8werth, i Antrag die anderweitige Caution ganz od" theilweise von der Gerichtsbehörde, in deren Depositorium di. Caution niedergelegt ist, resp. von der Regierungs-Hauptkast“" nach Ueberweisung der nöthigen Geldmittel, event. gegn Aushändigung des Cautions-Empfangscheins und gegen Cs sion der baaren Caution oder des erforderlichen Theils derse

unter welchen die Cautioné

dem Deposfitorium . 1

papiere von glei!

N

des Cautionsbestellers oder s versehenen Empfangscheins, auf Besh&#*

i flichtigkeit des Ea) : M

Ministerium der geistlichen , Yuterrichts- u L

Medizinal: Angelegenheiten,

Der praktische Arzt 2c. Dr. Brachvogel zu Freistadt, ist

Kreis-Physikus des Kreiscs Freistadt; und

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Krei8-Physifkus

1543 -

Der vraltishe Arzt 2. Dr, Schrader zu Neustadt zum des Kreises Neustadt, Regierungsbezirk Danzig; v wie : \ Der Thierarzt erster Klasse Ch. E, Sc{liepe zu Darkehmen ¿um Kreis-Thierarzt für den Kreis Darkehmen, Negierungsbezirfs Gumbinnen, ernannt worden. N

I E

Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober - Finanz - Rath und Direktor der Abtheilung für das Etats- und Kassenwesen n Finauz-Ministerium, Horn, von Stettin.

N icztamtliches.

Preußen, Memel, 8. August. Am gestrigen Tage besuchten die Herren Regierungs-Präsident v. Kobe und der Ministerial-Direktor Delbrück bei ibrer Anwesenheit in unserer Stadt die Hafeubauten

und die Kirchen. (K. H. Z.)

Stettin, 11. August, Das Kaiserliche russische Post- Dampfschiff Wladimir “, Capitain Erdmann , ging heute Mittag 1 Uhr mit 100 Passagieren und Gütern nah Petersburg ab, und der dänische Post - Dampfer „Geiser“ mit 22 Passagieren nach Kopenhagen. (Ost. Z.)

Sachsen. Dresden, 3. August. Se. Majestät haben den von Jlrer Majestät der Königin von Großbritannien zum Ge- neral-Konsul für das Königreich Sachsen mit dem Sihe in Leipzig ernannten Joseph Arcber Crowe, Esquire, als General-Konsul an» erkannt. (L. Z-)

Meimar, 11. August. Se. Königliche Hoheit der Großs- herzog hat dem Reisenden Pr. Barth aus Hamburg wegen seiner Verdienste um die Wissenschaft das Nitterkreuz 1. Klasse des Falken- Ordens verliehen. (L. Z.

Hefen. Darmstadt, 11. August. An die Stelle des dur den Tod des Präsidenten von Lepel erledigten Veorsißes der Großherzoglihen Ober-Post-Jnspection wurde der Großherzogliche Geheime Rath Dr. Crève ernannt. (F. P.)

Frankfurt a. M., 11. August. Heute Nachmittags traf der kommandirende General des 8. preußischen Armeecorps, General - Lieutenant v. Bonin, zur Juspizirung dèr zu unserer Bundes8- Garnison gehörenden preußischen Truppen-Abtheilungen hier ein. Abends 84 Uhr wurde Sr. Excellenz vor dem „Englischen Hof“ vom Musikcorps des preußischen 30. Jnfanterie - Regiments eine große Serenade dargebracht, (O: 2)

Stassau. Wiesbaden, 11. August. Heute Morgen ist der König der Niederlande nach einem sech8wöchentliheu Aufenk- halte in unserer Stadt nach dem Haag zurückgereist. Köônig Leopold von Belgien, der gestern Morgen hier angekommen, hatte mit demselben eine Zusammenkunft in der Villa des Lehteren. Der Aufenthait König Leopold's sol 3 Wochen dauern ; exr ist in dem

Baden. Konstanz, 10. August. Gestern Abend 8 Uhr ist der Großherzogliche Wirkliche Geheime Rath und BisthumsS§- verweser Jgnaz Heinrich Freiherr von Wessenberg im 8bsten Lebensjahre ents{chlafen. (K. Z.)

Izúrttemberg. Stuttgart, 9. August, Der vormalige 8 ouverneur von Stuttgart, General-Lieutenagnk a. D. von. Baum- hach, ist auf seinem Gule Nentershausen in Kurhesfen, niht ganz 69 Zahre alt, gestorben. (K. 3)

Baiern. München, 11. August. Gestern Abend ist Se. ‘Majestät der König Max im erwünsch{chtesten Wohlsein genau zu der vorausbestimmten Zeit hier eingetroffen.

Zhre Majestät die Königin wird heute Vormittags 9 Uhr von Hier nach Ober-Ammergau zur morgigen Aufführung des Pafsions- spieles abreisen,

Hesterreich. Wien, 12. August. Das Reutersche Tele- graphen - Büreau in London meldet von hier, das große Comte des Reichsraths sei in einer Privat-Sizung mit 18 gegen Z-Stitn- nen über ein Programm zur Organisation Oesterreichs Üüberein- gekommen, wonach für alle Provinzen eine Constitution nach dem Föderativsystem , welches die ungarischen Delegirten für Ungarn verlangten, gefordert werden soll. Die lehte Fahrt des Salzach- Dampfers „St. Nupert“ von Laufen bis Linz lieferte den Beweis, daß die Salzach mit flachgehenden Dampfern zu befahren ‘fei, vorausgesebt, daß die wenigen Flußstellen , welche noch etner Correction bedürfen, in durcgreifender und dauerhafter Weise re- gulirt werden. (Salzb. Zkg.)

Schweiz. Für die längst projektirte Schienenverbindung des Bodensee's mit dem -Lago maggiore im Wege des Alpen- Ueberganges über den Lukmauier-Paß herrsht gegenwärtig in dem südöstlichen Gebiet der Schweiz erhöhtes Jnteresse; der kleine Rath von St. Gallen hat nach längeren Berathungen beschlossen, den großen Rath behufs Förderung des Baues der Lukmanier Eisen-

Hause des Grafen von Bismark abgestiegen.

bahn zu ‘einer außerordentlichen Versammlung einzuberufen. Die E dea die N find zu 69 Millionen Fr. ange- agen, von welchen illionen âls piemontesisher Beitra; gewährleistet sind. (W. Z.), : f E Belgien. Brüssel, 9. August. Mit welcher Thätigkeit man an den Befestigungswerfken von Antwerpen arbeitet, geht daraus hervor, daß „in diesem Augenblicke außer den Tausenden von Erdarbeitern mehr als 2000 Soldaten dabei beschäftigt sind, die in Kurzem auf 6000 gebracht werden sollen. Die Garnison von Antwerpen ist bereits vervierfaht. (A. Z. j A C E R men JFrland. London, 1. August. er Oberhaus-Sihung vom 9ten w j indi Heer bezügliche Bill zum ersten Male verlesen. N En O _Untexhaus-S ißung. Six C. Wood zeigt an, daß er am nüäch- sten Montag im Comité des ganzen Hauses eine Resolution beantragen werde, welche den Staats - Secretair für Se zur Aufnahme einer Anleihe von 3,000,C00 Pfd. ermächtige. H. aillée fragt den Staats -Secretair des Auswärtigen, ob Spanien vérlangt habe, in die Neihe der Großmächte auf- genommen zu werden, und ob, wenn dies der Fall sei, Jhrer Majéstät Regiexung die Absicht habe, ihr Einwilligung so lange zu versagen, als die spani]che Regierung fortfahre, den Sklavenhandel zu dulden und die Verpflichtungen, ‘die sie vertragémäßig gegen England zu exfüllen häbe, systematish zu mißachtén. Lord J. Nusfsell entgegnet, es liege bis jeßt noch nit die Thatsache vor, daß Spanien selbst in offiziellèér Weise den Antrag gestellt öder den Wunsch ausgedrückt habe, jenen fünf Mächten zugesellt zu werden, welche man gewöhnlich al3 die fünf Großmächte be- zeichne. Die französische Regierung jedoch habe die Ansicht ausgedrückt, daß es wünschenswerth sei, daß Spanien mit in den Kreis der Großmächte eintrete, und in Folge dieser Meinungsäußerung oder dieses Vorschlages habe die österreichische Regierung erklärt, der Kaiser von Oesterreich würde nichts dagegen haben, wenn ‘Spanien auf eine und dieselbe Stufe mit den fünf Großmähten gestellt werde; do halte er es für angemessen, daß man diesen Fall nicht als Präcedenzfall für die Zulassung ‘irgend einer andern Macht geltend mache. Die preußische Regierung ibrerscits habe die Ansicht ausge- sprochen, es würde eine Beeinträchtigung der Interessen der protéstantischen Staaten Europa's darin liegen, wenn die Zahl ‘der Großmächte durch Auf- nahme einer katholischen Matht eine Veränderung exrlitte. Für den Fäll aber, daß die Aufnahme Spaniens erfolgen sollte, sei es wünschenswerth, daß auch Schweden in den Kreis der Großmächte aufgeñommen werde. Man müsse nun in-Erwägung ziehen, bemerkt Lord J. Nussell, daß Portu- gal den allgemeinen wiener Vertrag mit unterzeichnet habe, und es würde nicht wünschenswerth sein, Spanien und Schweden zuzulassen, während man Portugal, welches cin gewisses Gefühl der ‘Eifersucht gegen Spanien hege, ausschließe. Wenn alle diese Staaten zugelassen würden, so wäre die Bahl der Großmächte auf ät erhöht. Man müsse ferner bedenken, daß Sardi- nien, ein sehr aufblüihender Staat, gleichfalls mit Ansprüchen hervortreten könnte, und dann würde man neun Großmächte haben. Wenn man nun in Letracht ziehe, daß seit 1815 das Concert dér fünf Großmäthte im Ganzen den europäischen Frieden recht gut bewahrt habe und die Auf- rechterhaltung des Friedens fei der Zweck dieses Concertes —, so erscheine es ihm als durchaus nit wünschenswerth, den gegenwärtigen Stand der Dinge in dieser Beziehung zu ándern. Jedenfalls kónne ‘er dem Junter- pellanten die Verficherung ertheilen, daß vor der nächsten Session des Parlaments ‘die Negierung zu keiner auf die Aufnahme Spaniens unter die Großmächte abzielenden Neuerung ihre Zustimmung geben werde. Auf der Tagesordnung steht ‘die zweite Lesung der die Festungs- bauten betreffenden Bill. E. James beantragt als Amende- ment folgende Resolution: „Es ist wünschenswerth, daß das Haus, ehe es weiter mit dieser Bil vorgeht, besser Über die Gesammtkosten des Baues und der gehörigen Jnstandhaltung der See-Vertheidigung und der Land-Befestigungen unterrichtet sei, wobei ‘die von dem Lande nothwendig zu bestreitenden Ausgaben in Bezug auf die See-Vertheidigung und die Land-Befestigungen zu unterscheidèn sein wür- den.“ Man muthe dem Hause ein Votum von 2,000,000 Pfd. als Ab- s{lagszahlung auf eine unbestimmte Summe zu, denn darüber, wie viel diese Bauten \chließlich kosten würden, fei man im Dunkeln. Die Bauten und deren Armixung allein seien auf 114,000,000 Pfd. veranschlagt. Jhre Jnstandhaltung und Bemannung werde jährlich vermuthlich 3,900,000 Pfd. oder noch mehr koftèn, und das Haus habe wohl ein Recht, zu ber- langen, daß man ihm eine bestimmte Grenze angebe, bis zu welcher Höhe sich die Ausgaben belaufen könnten. Lord Palmerston hebt die Vex- \chiedenßeit ‘der Ansichten hervor, welche unter denen herrsche, die ein- räâumten, daß Vertheidigungs - Maßregeln nöthig seien. Militairische Autoritäten seien für eine Verstärkung des regelmäßigen ‘Heeres und vergäßen, daß eine sol{he beinahe eben \o kostspiélig sei, wie Féstungs- bauten. Die Seeleute verlangten mehr Schiffe und die Juristen hätten ihr specificum gar nicht angegeben. Seines Erachtens sei die Mehrheit des Hanses im Rechte, wenn sie glaube, daß ‘bleibende Vextheidigungs8= mittel die besten und wohlfeilsten seien. Er wiederhole es nochmals, daß die Negierungsvorlage nicht aus Mißtrauen gegen einen bestimmten Herr- scher oder eine bestimmte Nation hervorgegangen sei, sondern aus der festen Ueberzeugung, daß England zur Vertheidigung der verwundbaren Punkte des Landes gerüstet sein müsse und daß die beste Bürgschaft für die Fortdauer des Friedens în der Fähigkeit bestehe, fich zu vertheidigen. Das Amendement wird hierauf mit 143 gegen 32 Stimmen verworfen und die Bill zum zweiten Male verlesen.

Jun dex Oberhaus - Sißung vom 10. äußerte Earl Granville als Antwort auf einige Bemerkungen Lord-Nedesdale's,- welche darauf hinaus- laufen, daß es in Betracht der dem Parlamente noch zugemessenen furzeit Spangne Zeit als wünschenswerth erscheine, gewisse Bills fallen zu lassen, dem Haujse-sei gax keine {0 färgliche Frist eingeräumt, wie der Vorredner zu glauben scheine. «Denn wenn das Unterhaus in der bisherigen Weise fortfahre, so werde es gerade zwei» Jahre brauchen, um mit dem Budget