1860 / 195 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Auf diese Áctie sind von dem (der. Name und Stand des Einzah- lers) Fünfhundert Thaler Preuss. Courant baar eingezahlt, und hat der Inhaber derselben für diesen Betrag verhältnissmässigen Antheil an den Fonds der Bank, ‘ihren Erwerbungen, Vorrechten und Verpflichtüngen, wie selbige durch die Statuten der Bank vom 214. August 1849 be- stimmt sind,

Die Abtretung des Eigenthums dieser Actie kann nur durch einen schriftlichen Cessions - Vermerk auf der Rückseite der Actie mit den Worten: cedirt an (Ort und Datum) mit Wissen dés Bank-Direktoriums stattfinden, welches die Eintragung des neuen Eigenthümers in den Büchern der Bank auf der Actie be- scheinigt.

Die Zinsen à 4 pro Cent werden anf besondere Coupons halbjähr- lich, die Dividende jährlich in Stettin bei der unterzeichneten Bank, auch in Berlin bei anzuzeigenden Agenten bezahlt,

Steitin, den ..ten 10.

Directorium der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern.

B.

T ail on. a) Vorderseite: Ritterschastiliche Privat-Bank in Pommern, Anweisung zum Empfang der .... ten Serie Dividende-Scheine zur Actie No, «ee b) Rückseite: Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung die ..te Serie der Dividende - Scheine zu der umstehend bezeichneten Actie. Stettin, den ..ten 185 Directorium der Rittersehaftlichen Privat - Bank in Pommern. (Stempel) (Unterfchrift in Facsimile ) (Unterschrift des Controlbeamten )

Dividendefchein.

M1: 6% x5 Dividende- Sc hein zur Actie der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern. No. Dem Präsentanten dieses Scheins zahlen wir am 1. Mai 18,. ge- gen Auslieferung desselben die Dividende für das Jahr mässheit vorheriger Bekanntmachung. Stettin, den ..ten A8, Directorium der Ritterschaftliehen Privat-Bank in Pommern. (Unterschriften in Faesimile,) (Stempel) (Unterschrift des Control-Beamten) Dieser Schein verliert seine Gültigkeit vom 1. Mai 18.. ab.

Actie der Ritterschaftlichen Privat - Bank in Pommern zu Stetlin.

Auf diese Actie sínd von dem (der Name und Stind des Ein- O Fünfhundert Thaler Preußs. Courant baar eingezahit, und hat der Inhaber. dersélben für dieseù Betrag verhältnissmässigen Antheil an den Fonds der Bank, ihren Erwerbungen, Vorrechten und Ver- pflichtungen, wie selbige durch die Statuten der Bank vom 2ß¿sten August 1849 und den Nachtrag zu denselben vom . stimmt sind.

Die Abtretung des Eigenthums dieser Actie kann nur durch einen schriftlichen Cessions - Vermerk auf der Rückseite der Actie mit den Worten: cedirt an (Ort und Datum) mit Wissen des Bank - Directoriums stattfinden, welches die Eintragung des neuen Eigenthümers in den Büchern der Bank auf der Actie be- scheinigt.

Die ‘jährliche Dividende wird bei der unterzeichneten Bank in Stettin oder an anderen Orten gemäss der zu erlassenden Bekannt- machung bezahlt.

Stettin, den“. .ten 8.

Directorium der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern.

Kriegs - Ministerium.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31. Juli 1860 betreffend Uniforms8-Angelegenheiten der Obersten, welche sich inGenerals- Stellungen befinden,

Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre :

Z bestimme hierdurch, daß Obersten, welche sih in Generals- Stellungen befinden, folgende Unterscheidungszeichen hinsichtlich der Kopfbekleidung tragen sollen, und zwar: ; gt

1) wenn dieselben Flügel - Adjutanten sind, oder dém Kriegs- Ministerium, dem Generalstabe, der Jnfanterie, den Jäge1n, den Dragonern, der Artillerie und dem Jngenieur - Corpþ3 angehören, den Generals-Helm ; im Parade- An-

_ uge mit einem weißen Haarbusch;

ch) wenn fie den Kürasfieren angeböôren, zum Regiments - Helm den Generals-Adler; und "im Paradè - Anzuge einen weißen Haarbusc;

3) wenn sie den Husaren-angéhören, zur Regiments : Pélzntliße den Generals -Adler und im Parade - Anzuge cinen weißen Neiherbusch;

4) wenn fie den Ulanen angehören, den Regiments-Czapka stets ohne Ueberzug mit dem Generals-Adler,- und-imPa- rade-Anzuge mit einem weißen Reiherbusch.

Das Kriegs - Ministerium hat vorstehende Bestimmungen der Armee bekannt zu machen. * i

Schloß Babelsberg, den 31. Zuli 1860. Jm Namen Seiner Majestät des Königs.

(gez.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

(gegz.) von Roon.

An das Kriegs - Ministerium.

wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 4. August 1860.

Militair-Oekonomie-Debpartement.

Kriegs-Ministerium, : von Pritzelwißt.

J. V.

Messerschmidt.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 2. August 1860

einen Nachtrag zum Reglement über die Natutral-

Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13, Mai 1858 betreffend,

t

Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Jch den hier

wieder beifolgenden Nachtrag (a) zum Reglement über die Natural- Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13, Mai 1858 mit der Maßgabe, daß, so weit es si um die Erledizung von Rechnungs- Nevistons- Erinnerungen handelt, die darin enthaltenen Bestim-

mungen hinsichtlih der §§. 10, 41, 42a, 60 und 125 {hon auf

rückliegende Fälle in Anwendung gebracht werden dürfen, Schloß Babelsberg, den 2, August 1860.

Im Namen Seiner Majestät des Königs.

(aez.) Wilhelm, Prinz von Preußen , Regent. (gegengez.) von Noon. An den Kriegs - Minister.

D V A 4-0 g zum Reglement über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13, Mai 1858,

1) Der §. 10 enthält am Schlusse folgenden Zusatz: „Ueber weitere Ausnahmen von der Berpflichtung zum Empfang des Brotes in Natur hat das Kriegs - Mini- sterium zu bestimmen, Jm §. 34 wird zwischen dem 1. und 2, Absaß nachstehender Saß eingeschaltet : Mt «Wegen der Burschen tommandirter, verseßter und be- urlaubter Offiziere siehe §§. 41, 42a. und 42.“ §. 41 ift zu streihen und tritt an seine Stelle folgende ¿Fassung : 41

Den nicht mit Mannschaften, sondern nur für ihre Person abkommandirten Lieutenants dürfen zur Beförderung ihrer Bur- schen *) nah dem Kommando - Orte und zurück Marschrouten mit Verpflegung gegeben werden, Um ihnen die sofortige Mitnahme

ibrer Burschen zu erleihtern, werden die leßteren von Einhaltung j der Marschrouten entbunden, und können die Marschverpflegungs- Gebührnisse für die übershlagenen Marsch- und Ruhetaäge liquidirt F

weiden. "[§: 34)

(§. 8 seq,) statt. Den Burschen der zu topographishen Vermes- fungen ins ZUusland fommandirten Offiziere wird für die Dauer des Aufenthalts. im Auslande täglich der Marsh-Verpflegungszuschub und das Marsch-Brotgeld zur Selbstbeköstigung gewährt;

4) Hinter §. 41 wird als neuer Paragraph eingeschaltet : í d,

j Berseßten Lieutenants werden, wenn fie zur Begleitung ihrer etatsmäßigen Pferde ihrer Burschen bedürfen, zur Forischaf-

) Die Anmerkung zu §. 41 bleibt ünbverändert.

Am Kommando-Orte findet die reglementsmäßige Verbfléguig E

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fung der Burschen nach dem neuen Bestimmung®2orte die im §. 41 für-Kommandos. ausgeseßten Verpflegungs:Gebührnisse gewährt,

Bei der Verseßung höherer Offiziere, vom Hauptmann an aufwärts, ‘erhalten die mitgenommenen Burschen für den Marsch nah der neuen Garnison nur die Garnison-« Verpflegung, Für den Rückmarsch wird ‘diesen sowohl als den bisherigen Burschen ver- seßter Lieutenants die Marschverpflegung nach Maßgabe des §, 34 verabreicht,

5) §. 60 Anmerkäng 2b. ist statt:

„1 Pfund 12- Loth zu sehen: „1 Pfund 26 Loth “.

6) Zu §. 63, Die zur Ausgleichung von Brot-Ueberhebungen durch Minderempfang auf einen Monat festgesebte Frist wird auf drei Monate erweitert, Ju Folge dessen ift in Zeile 2 und 3 des ersten Absaßes zu streichen:

„bis indem näcbften Monat“

und dafür zu seßen:

„innerhalb der nächstfolgenden brei Monate,“ Zu §. 65, Die Präfklufivfrist zur Liquidirung der Geld- vergütigung für nicht in Natur empfangene Brot - und Viïtualienportionen wird von drei auf sechs Monate aqus- gedehnt.

Seite 24 [Zeile 5 ist daher zu streihen: „drei“ und

dafür zu seßen: „sechs“. Die im §. 125 enthaltene Beschränkung hinsichtlich des Zeit- raums, für welchen die Geldvergütigung für nit in Natur erhobene Rationen gèwährt werden foll, wird aufgehoben.

i Der Y. 125 kommt daher in Wegfall.

)) Zu §. 127, Die Frist zum Empfange der Geldervergütigung für niht in Natur erhobene Rationen wird von drei auf scchs Monate verlängert.

Zeile 1 is daher zu streichen: „dreier“ und dafür zu _ segen: „der ‘erstén sechs“. Zu Y. 131, Für die Ausgleihung von Rationsüberhebun- gen durch Minderempfang wird statt wie bisher eine ein- aonatlihe eine dre imonatliche Frist festgeseßt. Zeile 6 ist daher zu streiben: „des nächsten“ und da- [Tzu feß en: „des drittfolgenden, Berlin, den 1, August 1860. Der Kriegs-Minister. gez. von Noon.

Vorstehende Allerhöchste Ordre vom 2. und der durch dieselbe genehmigte Nachtrag zum Reglement über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden, vom 1. August d, J. werden hierdurh zur allgemeinen Keuntniß gebracht.

Berlin, den. 6. Auguí| 1869.

Militair-Oekonomie: Departement. d e A Messerschmidt.

Kriea8-Ministerium,

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4. August 1860 die Umbildung der Füsilier - Regi-- neter. tin, TeLte N Tante VEtVetend:

Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre: / Da J die Füsilier - Regimenter, ihrer Benennung gemäß, in leite Jufanterie umzubilden beabsichtige, so bestimme Jch auf Jhren Vortrag Folgendes :

1) Sie haben zunächst ein Modell zu einem verkürzten gezogenen Zündnadel-Gewehr mit Hau-Bajonett nah Maßgabe Meiner mündlihen Weisungen anfertigen zu lassen, nach dessen Ge- nehmigung die zur Ausrüstung sämmtlicher 9 Füsilier - Negi- menter mit dieser Waffe erforderlichen Gewehre fofort in Bestellung zu geben sind, Sobald solche in den Besiß der betreffenden Truppen kommen, werden deren bisherige Seiten- Gewehre an die Depots abgegeben,

Wegen thunlichster Erleichterung des Gepäcks und der Kopf- bedeckung der genannten Regimenter behalte Jch Mir weitere Entschließungen vor.

Um den Füfilier-Regimentern die Elemente zuzuführen, welche für ihre Bestimmung als leihte Truppen am geschicktesten sind, haben Sie die General-Kommandos anzuweisen, diesen Truppentheilen bei künftigen Aushebungen diejenigen Mann- scbaften zuzutheilen, welche bei geringer Größe durch natür- licbe Körperkraft und Gewandtheit, durch Geschick und An- stelligkeit, soweit solche aus den bisherigen Beschäftigungen, dem Bildungsgrade 2c, der Ersaßzmannschaften zu entnehmen find, jener Bestimmung am Meisten zu genügen versprechen,

F pazie Aren Porizag darüber, inwieweit diese Meine ¿nordnung ‘ohne. eine allgemeine Veränderun Frsaß- Bezirke ausführbar erien T0 Schon jeßt werden alle 3 Bataillone, aub der Linien-Füsilier- Regimenter, mit shwarzem Lederzeug ausgerüstet, wogegen das disponibel iverdende weiße Lederzeug der beiden ersten fr, Me RER R zu den Ausrüftungs-Béeständen ur die Ersaß-Bataillone zu legen i, Sie ha! |

das Weitere zu Géraulafen, 2 “1 S Schloß Babelsberg, den 4. August 1860.

Zm-Natien “Sr. Majestät! des Königs. (gez.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Negent. (gegengez.)- von Roon. An den Kriegs-Minister, wir d hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, Berlin, den 15, August 1860, :

Kriegê-Ministerium,

Allgemeines Kriegs-De von der Golz. 3 gs-Veparkement.,

Ja N, von Brauchits.

Angekommen: Se. Dur@laucht der Fürst von Hohen lohe-Oehringen, von Slawenzit, ___ Se. Durchlaucht der Herzog von Natibor, vou Schbloß Rauden, ;

Personal-Veränderungen,

L. Ju der Armee.

Offiziere, Portepee - Fähnriche 2c, A, Ernennungen, Beförderungen und Versezungen.

Den 4. August. Á Lompert, Zeuphauptm., vom Artill. Depot zu Néisse, zu dem Artill. gu epa Al: Koblen herleFénn. B obe: Zeu aligut,vom Artil, ceeevot, äu Neisse, Depot zu Koblenz, zum Zeuglieut. bei dems. Depot, Gierb, Zeugschrewer vom Artill, Depot- zu Erfurt, zum Zeuglieut.“ bei ‘dem Art. Depot zu Danzig, Bro echer, Zeugschreiber bei dem Art. Depot zu Koblenz, zum Zeuglieut. bei dens. Depot, Kley, Zeuglicut, bei der Jrspeétion dex Ge- wehrfabrifen, zum Zeughauptm.. befördert. Blume, Sec. Lt. vom 1. Magdeburg. Jnf. Regt. (Nr. 26), in das 3. Magdeb. Inf. Regt. (Nr. 66) verseßt. Roeßler, Hauptm. zweiter Klasse ‘bon der 2. Jngen. Jnsp., zum Hauptm. erster Klasse befördert. Den 8. August. : gr b. Nichthofen, car. Port. Fähnr. vom Garde - Füs. Negt., . Brandenb, Jnf. Regt. (Nr. 48) verseßt. Bi Pp Lian D E T: Den 4. August. Perschmann, Vice-Feldw, vom 3. Bat. 3. Brandenb. Regts. (Nr. 20), Heuser, Vice-Feldw. vom 1, Bat. 2. Rhein. Regts. (Nr. 28), zu-Sec. Lts, bei den Pionieren 1. Aufg. befördert. B. Abschiedsbewilligungen 2c. Dén 4. Augu ft.

Sc{hönert, Major à la suite des Königs-Gren. (u. Pommerfehen) Negts. (Nr. 2) und Plaßmajor zu Stet:in, als Oberst-Lieut. mit seiner bisherigen Uniform u. Penfion, Jenisch, Z&ghauptm. vom: Art. Depot zu Koblenz, mit seiner bisherigen Uniform und Pension, Tonn, Zeug- Lieutenant vom Art. Depot zu Koblenz, mit Aussicht auf Civilversorgung und Pension, der Abschied bewilligt.

Militair- Veamte.

Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums.

Den 6.ZULk, ; ; Lüben, Zahlmeister a. D., interim. Kasernen - Jnspektor in Luxem- burg, in Amte bestätigt.

zum

Den T. Ful : E Michael, ehemaliger Feldwebel, interimistisher Lazareth=Znfbektorx in Côln, im Amte bestätigt. Oen 14. Ju li. : Brachvogel, Militair-Jntendantur-Secretair unde Referendar, b, auftragt mit Wahrnehmung der Vorstandsfstelle bei dem Proviant-Amt in Pillau, zum Proviantmeister ernannk. Den 15..Y uli, Bruscky, interim. Proviantmeister in Spandau, zum Provtant- meister ernannt.

Tun OL=

ODen-417. Zuli. :

Pollier, Hauptmann in dexr Landwehr Jufanterie, | Verwaltungs - Ober - Juspekter în Keblenz, zum Garnison - VerwaltungS- Direktor ernannt,

Garnison