1860 / 268 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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fl ärt Hiermit der unteëzeicnete Staats - ‘und Minister der aus- wärtigen Angelegenheiten Namens der Königlich preußischen Ne- gierung, daß die mit der diesseitigen Ministerial - Erklärung vom 93. September 1837 ausgesprochene und durch Verfügung des niglichen Justiz-Ministeriums bom 7. Januar 1839 zur Kennt- niß der Gerichte gebrachte Uebereinkunft ihrem ganzen Junhalte nah auch auf die Hohenzollernschen Lande als Theile der preußischen Monarchie Anwendung finden soll. Berlin, den 3, September 1860.

Der Königlich preußische Miuister auswärtigen Angelegenheiten. (LS.) von Schleiniß.

Vorstehende Ministerial - Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 21. September B L ausgewechselt, und der Jnhalt der Uebereinkunft den König- lih württembergischen Gerichtsstellen zur Nachachtung bekannk ge- macht worden ist, hierdurch zur Kenntniß der diesseitigen Gerichte

gebracht, den 17, Oktober 1860.

Berlin, Der Justiz - Minister. Simons.

An sämmtliche Gericht8behörden,

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent- sheidung der Kompetenz-Konflikte vom 12. No- vember 1859 daß über den Einwand der von der evangelischen Landes firhe sich getrennt hal- tenden Alt-Lutheraner, wie sie nach der General- Konzession vom 23, Juli 1845 (Geseß-Sammlung S. 516) zu den aus dem Parochial-Verbande flie- ßenden Lasten und Abgaben beizutragen nicht ver- pflichtet seien, im Rechts. wege zu entsch eid enktist.

Auf den von derx Königlichen Regierung „zu Bromberg erho- benen Kompetenz-Konflikt in dex bei dem Me Kreisgericht zu S. anhängigen Prozeßsache 2c. 2c, erkennt der Königliche Ge- richt8hof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht : daß der Rechtsweg in ‘dieser Sache für zulässig und der erhobene Kom- petenz - Konflikt daher für unbegründet zu era{hten, Von Rechts wegen. : Gründe.

_Die beiden Kläger find angeblich zu Parochial-Abgaben für die evan- gelishe Kirche zu J-, in deren Bezirk ihre Wohnarte liegen, herangezogen worden ; fie halten fich zur ‘Entrichtung derselben nicht für verpflichtet, indem sie behaupten, zu dem in N. bestehenden Verbande der von der evangelischen Landeskircbe sich getrennt haltenden Alt - Lutheraner zu ge- hôren , und als solche durch die General - Kovzession vom 23. Juli 1815 (Ges, - Samml. 1845, S. 516) von der Verpflichtung, zu den aus dem Parochial - Verbande fließenden Abgäben und Lasten beizutragen, befreit zu sein. Ein Jeder von ihnen hat daher in einer besonderen Klage dar- auf angetragen : , :

„das Kirchen-Kollegium als Vertreter der evangelischen Kirchengemeinde

zu J. nicht für befugt zu erachten, die von dem Kläger geforderten

Pfarr- und Kirchenbeiträge zu verlangen, und (dasselbè) zu verurtheilen,

das bereits Gezahlte mit 22 Sgr. 6 Pf. (resp. mit 2 Thalern) zurüd-

zuzahlen 2c.“

Noch vor Beantwortung dieser Klagen hat die Königliche Regierung zu Bromberg rü@&sichtlich jeder derselben den Kompetenz - Konflikt erhoben, welchen das Königliche Kreisgericht zu S., im Einverständnisse mit den Klägern, für unbegründet, das Königliche Appellationsgericht zu Brom- berg dagegen für begründet erachtet. Es mußte indessen, wie geschehen, auf die Verwerfung des Kompetenz-Konflikts erkannt werden.

_ Die Negierung bemerkt im Eingange ihres Beschlusses: daß an den beiden Wohnortew der Kläger nah notorischer Ortsverfassung jeder Wirth an die evangelische Pfarrkirche zu J. jährlih 15 Sgr. und resp. 11 Sgr. 3 Pf, als cine auf seinem Grundstücke haftende dingliche Last zu- ent- richten habe, daß auch die Kläger bisher hierzu herangezogen worden seien, und daß, wenn au dieselben in ihrem Klageantrage die Be- träge, welche das verklagte Kirchen - Kollegium von ihnen gefordert, und Jeder von ihnen an dasselbe gezablt habe, nicht näher spezifizirt hätten, es do feinem Zweifel unterliegen könne, daß. der Klageantrag in seinem ersten Theile die oben erwähnte Abgabe mitbegreife und dieselbe auch in dem zweiten zum Gegenstande habe. Den Kompetenz - Konflikt áber ütt die Regierung sodann auf die Vorschrift der Nrn. 1——3 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19. Juni 1836, welche bei Streitigkeiten über kirch- Liéhe v r die auf notorischer Ortsverfässung beruhen, den Rechtsweg in der egel ausschließen, und ihn ausnahmsweise nur dann gestatten, wenn Befreiung von dergleichen Abgaben auf Grund eines Vertrages, der Verjährung oder eines Privilegiums behauptet wird. Die Reaierung bemüht si insbesondere darzuthun, daß im vorliegenden „Falle die Be- rufung dér Kläger auf die den Alt - Lutheranern ertheilte General - Kon- ¿esfion vom 23. Juli 1815 nit als eine Berufung auf ein Privilegium

betrachtet werden könne, indem sie, näher eingehend auf dén In tatab gesetzlichen Vorschrift, und namentlich auf die Nr. 10 E E sucht, daß die darin erklärte Anwendbarkeit des §. 261 «Tit. 11 Th. 1 W Allg. Landrechts auf die Alt-Lutheraner, und die denselben dadurch der Re el nach zugesicherte Befreiung bon den Abgaben an die einer anderen Konfessià angehörende Parochial-Kirche ihres Wohnorts weiter nichts, als die Gel: tendmachung einer in jenem landrechtlichen Paragraphen für alle Staats angehörige gegebenen allgemeinen Nechtsregel in Bezug auf die Alt- Lutheraner, mithin feine exceptionelle Bestimmung und fein Privilegium für die leßteren sei. Ueberdies beziehe sih jener Y. 261 a. a. O., und also auch die Nr. 10 der General - Konzession nur auf solche Lasten und Abgaben, welche aus der Parochial-Verbindung fließen, während die Klä- ger zur Entrichtung der oben bezeichneten Abgaben nicht vermöge des Parochial - Nexus, sondern auf Grund der dinglichen Natur der Abgabe angehalten worden seien.

Der unterzeichnete Gerichtshof hat indessen {on bei einem früheren ähnlichen Falle in dem Urtheil bom 26. Juni 1849 (Just.-Minist.-Blatt S. 368) erkannt , daß die General-Konzession vom 23. Juli 1845 für die von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche fich getrennt haltenden Lutheraner im Allgemeinen als ein denselben ertheiltes Privilegium im Sinne der §§. 79 u, 4, Tit. 14 Th. IT. des Allgemeinen Landrechts zu erachten sei , woraus für den vorliegenden Fall nach Nr. 3 der Aller: höchsten Kabinets - Ordre vom 19. Juni 1836 folgt, daß die Kläger welche ihre behaupfete Befreiung von den ihnen auferlegten firch- lichen Abgaben aus ihrer angeblichen Eigenschaft als Alt - Luthexaner und aus jenem Privilegium herleiten, darüber im Nechtswege Gehör verlangen können. Wenn die- Regierung zur Vertheidigung ihrer abweichenden Meinung auf eine nähere Deutung jener General- E Konzession eingeht und namentli béhauptet , daß die ‘Nr. 10 derselben, È da fie nur die Anwendbarkeit der im §. 261 Tit. 14 Th. U. des Alg, F Landr. über die Parochial-Verhältnisse gegebenen allgemeinen Rectsregel | auf jene Lutheraner ausspreche, kein Privilegium für dieselben enthalte, E so kann im Kompetenz - Konflikts - Verfahren auf diese Behauptungen der : Regierung nicht prüfend eingegangen werden, da dieselben in die mate | rille Beurtheilung der vorliegenden Nechtsstreitigkeiten hinübergreifen, E Zur Zulassung des Rechtsweges über ‘die lehteren genügt es, daß die Qe- / neral-Konzession, auf die sich Kläger für ihre behauptete Abgabenfreiheit : berufen, im Ganzen als eine die Natur eines Ausnahmegesezes und Pri: ; vilegiums an sich tragende Verschrift betrachtet werden muß; die weitere | Beurtheilung und Entscheidung darüber, ob aus dieser Vorschrift die bon / den Klägern behauptete Abgabenfreiheit in der That hergeleitet werden | fönne, gebührt den in der Sache kompetenten Gerichten, denen es zuglei | dabei obliegen wird, die von der Negierung gerügte Ungenauigkeit der F Anträge der Kläger-zu würdigen. -

Berlin, den 12. November 1859.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz: Konflikte.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Augelegenheiten.

Bekagnnuxt.ma-ch.1.n g

Die in Gemäßheit des Allerhöchsten Patents bom 9, Novem: F ber v. Js. ernannte Kommission, weléber die Prüfung der vorzüg L lichsten in den Jahren 1857 bis 1859 veröffentlichten Werke de À deutschen dramatischen Dichtkunst oblag, ‘hat in ihrer Mehrheit | feinem dieser Werke den zum Andenken Sciller's gestifteten Preis F zuerkannt, und daher die diesmalige Ausfezung der Preisertheilung | beantragt. Diesem Antrag ist mittels Allerhöchsten Erlasses vom - 31, v. Mts. die Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinz- Regenten ertheilt worden, Es findet daher die in ‘§. 10 de gedachten Allerhöchsten Patents enthaltene Bestimmung, Anwendung, F Dieselbe lautet : : „Sollte kein Werk des Preises würdig befunden worden stin : so wird nach Verlauf der nächsten dreijährigen Periode der Geld: F preis für ‘das alsdann gekrônte 9Kert verdoppelt, oder es sind F geeigneten Falls zwei Preise zu ertheilen. Bei längerem Mangel F an preiswürdigen Werken kann auf Antrag der Kommission F eine dem Preis gleichkommende Geldsumme auf eine oder dit F andere Weise zur Anerkennung und Förderung deutscher Dicht funst verwendet werden.“ : L Die näcbste dreijährige Periode umfaßt die Jahre , 1862. Der einfache Preis beträgt Ein Tausend Thaler Gold nebs F e goldenen Denkmünze zum Werthe von Ein Hundert Thalekn old. *)

Berlin, den 9, November 1860. ¡Der Minister der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten,

von Bethmann-Hollweg.

*) Dieser Schlußsag ist in der gestrigen Nummer des Staats- Anzei « gers dur ein Versehen der Oruckerti veïrshoben und bor den Wortlaut F des §. 10 gestellt worden. E

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Kriegs -Minifteriun.

Älerhöchste Kabinets-Ordre vom 23. Oktober 1860 _ hetreffend den Beförderungs-Modus der zu den Train - Bataillonen versehten Offiziere der Kavallerie und Artillerie.

Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre :

Fm Verfolg Meiner’ Ordre vom 2. Juni c., betreffend die Formation der Train-Bataillone, bestimme J, daß die zu dens {elben versehten Offiziere dex Kavallerie und Artillerie die Aus- sit auf Ieitorbeförderung in ihrer bisherigen Waffe , nach Maßgabe ihrer Oualification, behalten sollen. Die fommandt- renden Generale und der General-Znspecteur der Artillerie haben demgemäß bei den Beförderungs - Vorschlägen ihrer unterhaben- den Truppentheile die aus diesen zu den Train-Bataillonen ver- seßten Offiziere , wenn dieselben nah ihrer Anciennität zur Be- förderung in ibrer ursprünglichen Waffe heranstehen, mit in Be- traht zu ziehen und sie Mir zur Beförderung resp. MWiederein- rangixung in dieselbe vorzuschlagen oder zu berichten , falls sie sich - hierzu nicht qualifiziren. Sie haben Mir Vorschläge zu machen, in welcher Art die Geschäftsverbindung in dieser Be- ziehung zwischen den fommandirenden. Generalen und dem General- Jnspecteur der Artillerie einerseits und dem Train - Inspecteur Andererseits zu reguliren is, Diese Meine Ordre ist der Armee befannt zu- machen.

Warschau, den 23. Oftober 1360.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs.

(gez.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent, (gegengèz.) von Noon.

An den Kriegs-Minister.

wird bierdur zur Kenntniß der Armee gebra. Berlin, den 1. November 1860.

Allgemeines Kriegs-Departemenk.

Kriegs-Ministerium. von Alvensleben.

von der Golß.

Bekanntmachung vom 9:9. Okt oer: 1860: 7- die

Zahlung der Uebungs - Diäten an Landwehrs- Offiziere, welche während der Uebung befördert

werden, betreffend.

53 wird hierdurch bekannt gemacht, daß Landwehr - Offiziere, welche während einer Uebung befördert werden, die Uebungs8-Diäten der neuen Charge von dem Tage ah zu empfangen haben, an welchem ihnen die, die: Beförderung bestimmende Allerhöchste Kabi- net3-Ordre bekannt gemact worden it,

Berlin, den 29. Oktober 1860. Krieg3-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.

Hering. Sixtus.

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Bekanntmachung vom 7 November 1860 iét Le \- fend die dem Brandenburgischen Husaren - Regi- ment (Nr. 3) Allerhò ch st beigelegte Benennung „Brandenburgisches Husaren-Regiment (Zietensche Husaren) (Nv. 3)".

Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent haben mittels Aler- hôstex Kabinets-Ordre pom 3, d. Mts. Allergnädigst geruht, dem Brandenburgischen Husaren-Regiment (Nr. Z) die Benennung:

Brandenburgisches Husaren-Regiment (Zietenfche Husaren) (Nr. 3) beizulegen, was hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht wird.

Berlin, den 7. November 1860.

Kriegs-Ministerium. von Roon.

Verfügung vom 7. November 1860 betreffend

die Regelung des Dienstverhältnisses der hei den Trupp enu befindlichen Oekonomie- Handwerker.

gende (a) Regelung des Dienstverhältnisses der bei den Truppen befindlichen Oekonomie-Handwerker zu genehmigen geruht und wird solche unter dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Compagnie-, Éócadrons? 2c: Handwerker nah wie vor aus den Mannschaften des Dienststaudes zu- ergänzen sind und demnach auch ferner zu solchen gehören.

Berlin, den ‘7, November 18690.

Kriegs-Ministerium,

2. Dienstverhältniß der bei den Truppen befindlichen Oekonomie- Handwerker. 1) Er) 65. : Die Kategorie, aus wélher die in Rede stehenden, lediglich für den Dienst auf den Ockonognie-Kommisfionen bestimmten und demnach bei den Compagnieen 2c. nicht zu verwendenden Handwerker, aus\chließlich zu ent- nebmen sind, ist dur dic Allerhöchste Kabinets-Ordre bom 20. Juni d. J- bezeichnet. Es dürfen jedoch nur ausgehoben resp. eingestellt werden: 1) bei der Jufanterie infl. Jäger. und Schüßen und bei den Pionieren : Sbneider und Schuhmacher und 2y bei der Gabvallerie, der Artillerie und dem Train: Schneider, Shuh- macher und Riemer (Sattler). Die Annahme von Freiwilligen zum Dienst als Oekonomie-Handwerker {i unzulässig. Jugleichen der Ab chluß von Capitulationen mit denselben. Zu Géfreiten dürfen dieselben nicht ernannt werden. Auch find die Zuschneider (resp. Meister) aus solchen nux in Aus- nahinefällen, und zwar nux mit spezieller Genehmigung der General- Kommandos 2c. zu entnehmen. Jn derartigen Ausnahmefällen fönnen die Betreffenden zur Capitulation zugelassen werden, wodurch sie jedoch einen Anspruch auf die Kapitulanten-Zulage nit erlangen; auch ist ihre demnächstige Befördexung zu überzähligen Gefreiten, resp. Unteroffizieren,

zuläsfig. 2) En-tlassun 9. : Nach dreijähriger Dienstzeit find die Oekonomie - Handwerker in das Beurlaubten-Verhältniß zu entlassen.

Bet eintretender Arbeitsunfähigkeit vor beendeter Dienstzeit hat selbst- redend ihre Entlassung zur Disposition der Ersay - Behórden nach Maß- gabe der allgemein bestehenden Bestimmungen stattzufinden. :

Jn Bezug auf eintretende Juvalidität find etwaige Ansprüche eben- falls nah Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu erledigen. Jn dem Beurlaubten-Verhältniß habén die Oekonomie-Handwerker ihre geseßliche Dienstpflicht zu vollanden.

3) Zutheilung an die Compagnieen 2c.

Die Handwerker eines Bataillons, Favallerie - Regiments 2c. find einer Compagnie 2c. zu attachiren. Ob sie bei dem Regiments- 2c. Stabe zu vereinigen sind, wird dem Ermessen des Regiments - 2c. Commandeurs anheimgestellt. : : : 4ÿ Disziplin.

Die Sekonomie - Handwerker stehen in derselben Weise unter ben Kricg8artifeln wie die übrigen Personen des Soldatenstandes und sind, wie diese, zu vereidigen. i i

Der Compagnte- 2c. Chef, dessen Compagnie 2c. die Oeko nomie-Hand- werker attachirt find, hat die Befugniß, nah Maßgabe der betreffenden Bestimmungen, Disziplinarstrafen gegen dieselben zu verhängen.

Jn Bezug auf ihre Beschäftigung - als Handwerker stehen fie, tn}o- weit kein besonderer Oekonomie-Offizier. vorhanden , unter spezieller Auf- fiht der Bekleidungs-Kommission , die vorkommenden Falls Bestrafungen bei dem Regiments- 2c. Commandeur zu beantragen hat.

5) Ausbildung. :

Bevor die Oekonomie- Beschäftigung auf den Kom- missionen herangezogen werden , find während eines Zeitraums von mindestens 3- Wochen militairisch, jedoch ohne Gewehr auszubilden.

6) Ausrüstung und Bekleidung.

Die Handwerker führen die Bekleidung und Ausrüstung der unbe- rittenen Train-Soldaten bei den resp. Truppentheilen, jedo keine Ko- geschirre und Zubehör.

7) Einziehung zu besonderen Zwecken.

An Stelle der für die mit dex Waffe ausgebildeten Mannschaften alljährlich stattfindènden Landwehr- 2e. Uebungen ist es zuläsfig, die im Reserve - und Landwehr-Verhältniß befindlichen Oekonomie-Handwerker zu besonderen Anfertigungen , eventuell zu den Neuaufertigungen der Land-€ wehr einzuziehen. Der betreffende Brigade - Commandeur ist befugt, di bezüglichen Anordnungen zu treffen.

Berlin, den 7. November 1860.

Kriegs - Ministerium. von Roon.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und

Moltke, von

Angekommen: i Freiherr von 2

Chef des Generalstabes dex Armee , Löten.

exlín, 10. November. Lt E vert hahen, im Nameu Sr. Majestät de gèeruth, den nachbenannten Personen die Erlaubn des von des: Fürsten zu

Se. Köni E Hoheit der Prinz óônigs, Allergnädigit

B zur Anlegung S{warzburg-Sonder8shausen Durcbhlauct ihuen“ verliehenen Fürstlich shwarzburgs{hen Ehren-Kreuzes zu T theilen, und zwar:

der ersten Kla sfe:

Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent haben die nachfol-

Dem Geheimen Kriéegs-Räth Na ufefter vom Kriegs-Ministeriums