1860 / 270 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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¿nieriune für Handel, Gewerbe und öffentliche Ministeriune für H M ebeith,

Cirfuükfar:-Verfügung vom 12. Novémber 1860

in Beziehung auf das neue Betriebs-Reglement

für die Staats- und die unter Staats-Verwaltung steheupden Eisenbahn eu,

Cirfular-Verfügung ÿom 9. November 1860 (Staats-Anzeiger Nr, 267, S. 2086).

Nach einem Berichte der in Hamburg zur Theilnahme au der General-Versammlung des deutschen Eisenbahn-Vereins anwesenden Directions - Vaitglieder der unter Staats - Verwaltung stehenden preußischen Eisenbahnen ist Hoffnung vorhanden, daß die Ver- sammlung die wesentlihsten Giundsäße des durch meine Verfügung vom Iten d. M. der Königlichen OVirection zugegaugenen neuen Betriebs-Neglements annehmen, überdies aber noch andere beach- tenswerthe Verbesserungen beschließen werde. Jn dem obengedach- ten Berichte ist zuleßt der Wunsch ausgesprochen, daß die amtliche Publication und Einführung des Betriebs Reglements nicht erfol- gen möge, bis das Ergebniß der in Hamburg statifindenden Be- rathuug zu meiner Kenntniß gebracht sei. Jch bin gern bereit, im Juteresse des Verkehrs dem für die preußischen Staatséeahnen fest- gestellten Reglement die wünschens8werthe Uebereiustimmung mit dem Vereins- Regiement zu geben, soweit dies unbeschadet der als noth- wendig und zulässig anerf.nuten Hauptbestimmungen geschehen kann, und da ih zu meiner Genugthuung erwarten daïf, daß diese Hauptbestimmungen schou jeßt zu der erstrebten allgemeinen Geltung gelangen werden, so nehme ih keinen Anstand, die König- liche Direction zu beauftragen, die durch meinen Erlaß vom Iten d. M, angeordnete Publication des neuen Reglements einstweilen und bis weitere Verfügung ergeht, auszuseßen. Der gleichzeitig erfordette Bericht über die nothwendigen Tarif- Aenderungen is jedenfalls sogleich zu erstatten.

Berlin, den 12, November 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt,

An sämmtliche Directionen der Staatsbahnen uud der unter Staats - Verwaltung stehenden Bahnen.

Abschrift erhält das Königliche Eisenbahn-Kommissariat (Ew. 2c, zur Kenninißnahme, Berlin, dèn 12. November 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt,

An die Königlichen Eisenbahn - Kommissariate zu Breslau, Berlin, Côln und den Königlichen Eisenbahn - Kommissarius Herrn N, zu Erfurt.

Justiz - Vèinuíiste rium,

__ Der Rechtsanwalt und Notar Mier zu Cosel ist in gleicher Eigenscbaft an das Kreisgericht zu Neustadt in Oberschlesien mit Einräumung dex Praxis als Rechtsanwalt im Bézirke desselden und mit Anweisung seines Wohusizes in Neustadt verseßt worden,

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte, vom 15, Oktober 1859 daß Streitigkeiten über die Ent- rihtung beständiger persönlicher, auf besonderer Ortsverfassung beruhender Abgaben an einen Schullehrer zum Rechtswege nit geeigüet sind,

Auf den von der Königlichen Negierung zu Merseburg er n yon der König Neg ( | :rhobe- nes Kompetenz-Konflift in der bei dem. Königlichen RtelSgerieht zu Vierseburg anhängigen Prozeßsache 2e, 2c, erkenut derx Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der nompetenz Konflikte für Necht : n I ui z T Sache für unzulässiz und der yoben 1Pelenz - Routlitt daher für begründet ac Von Rechts wegen, y e q Sa

; G ran d e.

Die Dorfschaftèn K., S. und B. und aufer ihnen noch wohner des Dorfes K. bilden eine Schulgemeinde, deren Schuls fich i K, besindet. Die Heizung der Schulstube ist bis zuin Jahre 1833 du I Lieferung von Stroh bewirkt worden, in diesem Jahre aber fand, an L lich auf den Antrag des damaligen Schullehrers, eine Aenderung A Art statt, daß der Ofen in der Schulstube auf Kohlenfeuerung eingeridte; und dein Lehrer eine halbe Klafter Ellernholz und 7000 Stü@ Koblen steine geliefert wurden. Der damalige Lehrer ist abgegangen, und Va seit 1654 in das Amt eingetrctene Lehrer P: erklärte im Jahre 1856 seine Unzufriedenheit mit dem durch seinen Vorgänger getroffenen Abko , men und vexlangte wieder Etrob, und zwar, indem ex behauptete dak nah dex Schulmatzifel vom Jahre 1599 dem Schullchrer, außer 3 G, Schulgeld pro Quartal, au noch von jedem Schüler jäbrlich ein Mandel Stroh „zum Feuerwerge“ wie es in der Malirikel heißt gebühre verlangte er dicse Quanlität Strch füx jeden Schüler. N E Vie Gemeinden weigerten sich, wurden jede fowohl von der König: lichen Negierung zu Mers.burg, als vom Königlichen Ministerium füx geistliche und Schul-Angelegenheiten beschieden, daß die Strob lieferung als ein Theil des Untsinfommens des Schullehrers anzusehen sei o dafür allerdings die Heizung der Echule besorgen müsse; daß cs aht nicht darauf anfomme, ob ¿r gerade dieses Strob odex anderes Material zu diesem Zwecke verwende, und daß daher der Lehrer nicht auf den B e- darf an Brennmaterial, sondern auf die Lieferung der feststehenden Quantität Stroh Anspruch habe, “die ihm gewährt werden müsse, Die gedachten Gemeinden und die zur Schule mitgewiesenen Einwohner von

und- diese gegen die

mehrere Cin.

F. haben darauf im Januar 1858 Klage erboben , Schul-Jnspection zu K, vertreten durch den Königlichen Kreis-- Landrath den Ortspfarrer und den Schullchrér, gerichtet, weil die zum Schulbor- stande gebörenden Gemeindeglieder sih mit unter den Klägern befinden Die Kläger geben zu, daß sie verpflichtet sind, die Schule zu beiten,

und daß zu diesem Zwecke bis zum Jahre 1833 dem Schullehrer Stroh geliefert worden ist, wollen abex nicht einräumen, daß dem Lebrer gerade ein Mandel Stroh von jedem die Schule besuhenden Kinde als Brenn- material nothwendigerweise gegeben werden müsse. Sie bestreiten die Be- weisfraft der Kirchen- und Schulmatrikel vom Jahre. 1599, auf welche dieser Anspruch gegründet werde, weil dieselbe niht unter öffentlicher Autorität aufgenommen, auch pon den damaligen Eingepfarrten nicht anerfannt worden ist, Selle aber dieselbe als beweisend gelten, dann wollen sie aus den Worten der Matrikel, die angeblich dabin lauten:

Ves zustodis von K. jährliches Einkommen 2c. /

: | Schulgeld

giebt ein Schüler pro Quartal 3 gGr.,

dann weiter ein Mandel Stroh zum Feuerwerge 2c.

herleiten, daß dies Stroh eben nur zur Heizung der Schulstube habe ver- wendet werden sollen, daß daher die Absicht nur dahin gegangen sei, das nôthige Material zur Heizung auf diesem Wege aufzubringen, wie dies auch in der sächsischen Geseßzgebung, namentlich den Schul - Ordnungen, den Gemeinden zur Pflicht gemacht sei: Jun diesen Geseßen sei meistens von Lieserung des nöthigen Brennholzes, als des damals gewöhnlichen Materials , die Rede, da an Heizung mit Steinkohlen oder Braunkohlen noch nicht gedacht worden sei. Jn holzarmen Gegenden des Landes habe man \tatt des Holzes Stroh genommen, und dies werde noch jeßt hin und wieder zur Heizung der Gemeinde - Backöfen odex Brau-

a gebrauht. So habe auch die Matrikel durch die obige Anführung nux sagen wollen, daß der Bedarf an Feuerung sür die Schulstube durch Lieferung des damals - in der Ge-

meinde üblichen Brennmatevials des Strohes und zwar ein Mandel Stroh für jedes die Schule besuchende Kind beschafft werde,- ohne éin an-

deres tauglicheres und wohlfeileres Material auszuschließen, Demnach

inüßte es deu Verpflichteten freisteben, ein solches anderes taugliches Mas terial statt des Sirohes in ausreihenter Menge zu liefern, gemäß der

BVorschrist des Allg. Laudrechts Tb, 1 Tit. 5 §§. 274, 275, welche, wenn

nicht eine durchaus bestimmte Sache, sondern nur eine aus mehreren be-

stimmten Sachen oder eine blos nach ihrer allgemeinen Gattung bestimmte

Sache versprochen worden sei, dem Verpflichteten die Wahl lasse, welche

er geben wolle, wenn fie nur von mittlerer Art und Güte fet; Dev

Schullehrer habe kein Necht, aus dex nux zur Heizung der Schulstube be-

stunmten Lieferung von, Stroh einen persönlichen Gewinn zu zichenz dies

würde der Fall sein, wenn ihm, bei der gegenwärtig guf 120 Köpfe und

gegen frühere Zeiten um das Ooppelte gestiegenen Zahl der Schüler,

eben jo viel Mandel, also 30 Scheck Stroh, also viel mehr, als u jenem, Zwedck erforderlich sci, geliefert werden müßten, und erx diescs Stroh ver-

kaufen und für eine sehr viel geringere Summe anderes Brennmaterial

anschaffen dürfte.

Die Kläger stellten den Antrag, zu erkennen: daß die Verklagte nicht berechtigt sei, zur Heizung der Schulstube in K. Stroh, und zwar von jedem die Schule besuchenden Kinde ein Mandelbund zu verlangen, und daß vielmehx die Kläger nux verpflichtet seien, nah ihrer Wahl ein ande- res nach dem Gutachten Sachverständiger zur Feuerung -passendes Mate- rial, und so viel davon erforderlich, jährlich zu liefern, sodann aber auch die Verklagte schuldig, den im Wege administrativer Execution etwa ein- gezogenen Werth des nicht abgelieferten Strohes, nach Abzug der Kosten für das verwendete, von den Klägern nicht gelieferte Feuexungsmaterial zu erstatten. k

Die Klage wurde eingeleitet, noch vor deren Beantwortung aber durch Plenarbeshluß der Königlichen Regierung zu Merseburg vom 9ten März 18958 der Kompetenz-Konflilt erhoben, und demzufolge das gericht- liche E E ?

n dem Plenarbeschlusse wird thatsächlich angeführt, daß der "im Jahre 1854 zu K. angestellte Küster s Skaliter P. dev Begierida im Juni 1856 angezeigt: habe, daß in Foige cines Privatabkommens, welches ein früberer Lehrer H. mit der Schulgemeinde geschlossen habe, seit dem Jahre 1833 theils zux Haushaltung: des Lrehvxers, - theils zux

"E Pr n," gener "erw rere

Schulstube jährlich 7000, Tor:steine und. eine halbe Klafter Holz als

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eizungsmaterial geliefert werde, während matrifelmäßig Man ien [Gul lichtigen Kinde jährlich=ein Mandel langes Jioggenstroh e; Das, BUnd „zu ehn Pfund, geliefert iverden inlsse, 4. habe sich hierdurch sür benach» Meiligt erflärt, indem das gelieferte Brennmaterial , mit Einsthluß des ubrlohns, höchstens ‘einen Werth von ¿2 Thalern, die zu liefernden 54 bis 20 Schock Langstroh dagegen in den billigsten Zeiten einen Werth von 48 bis 52 Thalern hätten , und er habe deshalb i Pau eau ns der natrikfelmäßigen Leistung beantragt. Nach erfolgter PrOIERO 0 e Ms Regierung diefen Anspruch als begründet anerkannt Und pie O demgemäß beschieden, diese jedoch feine olge geleistet. Der Schu gf tb habe sich: auf den geschlossenen Vertrag ‘bvétufen , und emen ats M ey Schulgemeinde nur die Verpflichtung obgelegen habe, 29A Stcoh zue dei- ung der Schulstube, nicht aber als einen Lheil des MIgrey O RRAEnA i liefern. Oie Regierung äußert sich demnächst bel Biele Cine ungen und verwirft die erstere, well überhaupt fein s{chriftlicher BVetträg, also auch kein von der Aussichtsbehörde bestätigter , L IOSPNNL E N its der zweiten lagt Met6 1 daß zwar; unitreing Va E ée Perpslichtung obliege, aus dem ihm zu liefernden Brennmateria Tes ie Heizung der Schulstube zu sorgen, daß aber dessenungeachtet Dassette zu seinem ámtlichen Einkommen gèéhöôre. Denn in, der Matrikel bom Jahre 1599 werde unter dem Einkoinmen des Kustodis, in gleicher Kategoie, wie die Gebühr von Hochzeiten und wie das GQUlge auch das bon den Kindern zu liefernde Schulstroh mik den Worten: „dann weiter ein Mandel Strob zum Feuerwerge“ aufgeführt. So sei auch ‘bis zum Zahre 1833 die matrikelmäßig festgeseßte Quantitäk Echulstroh stets geliefert worden, ohne daß die Zunahme der Kinderzahl eine Herabseßung der für jedes Kind zu iefernden Beträge zur Folge gehabt, was doch hätte ge- {ehen müssen, wenn lediglich die Heizung der Schulstue der Zet der Leistung gewesen wäre. Enblich sei in dem im Fahre 1516 an! lich Anf gonommenen und von allen Drtsvorständen als richtig anerkannten Ein- fonunens - Verzeichnisse auch das damals nah dem erwähnten Privat- abfommen gelieferte Feucrungsmaterial von Holz und Torf nux fbeilweise zur Heizung der Schuijiube, th¿ilweis aber, mit ziemlich der Hâiste des Wertbs, avédrücklih zum Pxrivatgebrauch des Lehrers verrechnet worden. Indem nun die Regierung weiter auf den Jnhalt der Klage und s dort gestellten Antrags eingeht, faßt sle {hre Meinung in nachste- hender Weise zusammen. „Es sei Gegenstand der angerufenen prozessuali-

hen Entscheidung, ; 8 u die Ae i 16 die Schulgemeinde verpflichtet E E Heizung der Schulstube Stroh, und zwar von jedem die Schule besuchenden Kinde

ein Mandelbund zu liefern? A | S ; Ueber diese Frage stebe aber dem ichter eine Entscheidung nicht zu, weil es sich um cine beständige Leistung an eine öffentlirhe Schule , und ¡war um éine, auf notorischer Ortsverfassung beruhende, handle. Der angezogene Juhalt der Matrikel und der nicht streitige seitherige Gebrauch bis 1833 machen diese Ortsverfassung unzweifelhaft. Auch hätte über die Frage: ob die Bedingungen des Y. 1. DEL. Allerhöchsten Ma L rdre vom 19. Juni 1536 vorhanden seien, lediglich die Berwaltuugsbehörde zu entscheiden, wie bom Kompetenz-Gerichtshofe wiederholt entschieden worden sei, Eine Befreiung Lon der Abgabe aus den besonderen, m F D DeV Kabinets-Ordre genannten Gründen sei nit behauptet, und in der Klage si namentlich die Schulgemeinde auf das Abfommen bom „Zahre 18393 nicht zurückgekommen. A 2) si Gegenstand der Klage die Fragk: gerin stehe, statt des Strobes auch andères liefern é

fe EatfGelbuig hierüber sei {hon aus den zu 1 geltend gemachten Orlinden der ricterlihen Entscheidung entzogen. Sei die Gemeinde n ach der Entscheidung der Verwaltungs- Behörde verpflichtet, Stroh zu liefern, so verstehe es fi von selbst, daß es nicht in deren Wabl” lge, ov Ne

anderes Material liefern wle. ; O 10 Eine dritte Frage sei endlih die: ob das zu liefernde Feuerungs- matericil ausschlicßlich zur Heizung der Schulstube bestimmt sei oder ph dasjenige, was davon übrig bleibe, zum Einkommen des Lehrers gehöre Au diese sei nit zur richterlichen Entscheidung geetgnet, weil es „fich bei derselben um eine Abgabe an den Lehrer handle, und von dieser das: selbe’ gelte, wie von der Abgabe an die Schule. : dau, Die Kläger haben in ihrex Erklärung über den Kompetenz - Konflilt in Bézug auf “das Thatsächliche noch bemerft, daß aus der im Jahre 1846 aufgestelltèn Bereclnung des Lehrer-Einkbommens etwas ihnen Nachtheili- ges nicht gefelgert werden könne, weil dic dem Lehrer bewilligten ‘7000 Etück Torfsleine und { Klafter Holz auch wohl für eine große Schulstube, in dex 120 Kinder aus verschiedenen Ortschaften zusanmentämen und Vor- und Nachmittags warm" sigen sollten, gebraucht würden, und man überhaupt das Maaß nicht knapp habe bestimmen wollen. Sie iviedev- holen dann ibre Erklärungen in der Klage: daß die ihnen noch nie dor- gelegte Matrikel vom Jahre 1599 als beweisend nicht anerkannt werden fônne, wenn sie abér dies sein sollte, der daraus angeführte kurze Sah : „giebt jeder Schüler ein Mandel Stroh zum Feuerwerge“, doch nur ]0 auszulegen sei, daß dadur der Bedarf zur Heizung der Schulstube habe gewährt, nit aber das Einkommen des Lehrers vermehrt werden sollen. Wäre letzteres beabsichtigt ‘worden, so würde diese Strohlieferung unter dem jährlichen ordentlichen Einkommen, auch nicht nach dèr Zahl der Schulkinder, sondern nah dem Feldbesiße der Einwohner, wie das (zu liefernde) Garbengetreide festgeseßt und als cine fixirte, von der Schul- gemeinde zu entrichtende Abgabe in der Matrikel. aufgeführt worden fein. Sie sind daber der Meinung, daß eine Orts-Observanz nur daßin feststehe , daß die Schulgemeindè für die Heizung der Schulstube sorgen müsse, Diese Verpflichtung werde gar nicht bestritten, auch nicht, daß bis zuni Fahre 1833 als Heizungsmaterial jährlich ein Mäandelbind von jedem Schulkinde gegeben worden sei. Däraus folge aber nicht, daß diese Strohlieferung einen Thèil des Jahrês-Einkommens des Lehvers ge- bildet habe, und es sei überhaupt keine beständige, weder eie ding- liche, noch/: eine persönliche Abgabe hier vorhanden, jondern nur eine, gleih dem Schulgelde steigende und fallende, nicht, der Gemeinde, -sondern

od es in der Wahl der Klä- Feuerungsmaterial zu

nux den Eltern der die Schule besuhenden Kinder oblicgènde Leistung. Auf solche finde die Kabinets - Ordre vom 19. Juni 1836 keine An- wendu41g.

Evenig@lUier sei wenigstens nah §: 3 dieser Kabinets - Ordre ‘der Nechtóweg ihnen nicht verschlossen, weil sie eine Ueberbür bung in der ihnen angefonnenen Leistung bohaupteten, indem sie mchr Feuètrungs- Material geben follten, als zur Heizung der Schulstube erforderlich fei. Dies gehe schon aus der im Plenarbeschlusse dèr Königlichen Regierung angegebenen Differenz des Werthes des zu liefernden Strohes 48 bis 52 Thaler und des andéërweitig zuxeichenden Brenümaätérial 22 Thaler hervor; dieser Unterschied belaufe sih aber in der That weit höher, da 26 Schock Stroh nach den gegenwärtigen Preisen 127 Tblr. 25 Sgr. fosteten. Und diese Ueberbürdung sei um so größer, als jeder Ortserinwohner, der ein Kind zux Schule schicke, auch Häusler und Lage- löhner, welche gar kein Etroh. gewinnen, {olches geben solle. Der Kläger müsse fih die Ermäßigung der lediglich zur Heizung der Schulstube be- stiminten Leistung auf den dazu erforderlichen Bedarf, und auch die Um- wandlung in das weit zweckmäßigere Brénnmäterial von Torf und Holz gefallen lassen, und die Verwaltungsbehörde sei jedenfalls jur Entschti- dung über diese Anträge der Kläger nicht kompetent. /

Die verklagte Schul-Junjpection hat sich über den Komgetenz-Konflikt niht geäußert. Dagegen ist vom Minister der geistlichen 2c. Angelegen- heiten ein Auszug aus cinem an denselben erstattetea Bericht dex König- lichen Regierung zu Merseburg überreicht wordeh, in welchem obige Aus- führungen der Kläger widerlegt tverden. Zugleich ist ein Aftenband als die oft gedachte Kirthen- und Schulmatrikel vom Jahre 1599 enthaltend, übersendet wörden, in welehem jedoch in der, die Visitations-Urkunde der Parochie K. enthaltenden Verhaudlung bom 2. Növenibex 1599, obgleich da auch vom Custos die Nede ist, dieser streitigen Strohlieferung keiner Erwähnung geschieht. ;

Das Kreisgericht zu Merseburg, wie das Appellationsgericht zu Naum- burg erachten den Kompetenz-Konpikt für begründet, indem beide Gerichts- behörden annehmen, daß hier von einer beständigen persönlichen Abgabe an cine Schule die Rede sei, auf welche die Kabinets-Ordre vom 19. Juni 1836 anwendbar sei, und daß der Ausnahmefall unter Nr. 3 dieser Rabi- nets-Ordre, wonach der -Nechtsweg demjenigen gestattet is ¡4 der in der Bestimmung seines Anthzils über die Gebühr belastet zu sein behauptet, nicht vorliege. : i

Das Appellationsgericht fügt hinzu, daß die Kläger sich auch nicht auf cinen Vertrag berufen könnten, durch welchen fie von einer Verbind- lichkeit befreit seien, indem sie selbst zugeben, daß das mit einem srüheren Lehrer getroffene Abkommen den Nachfolger nicht binde. Die Ansicht Der Kläger, als sei die Abgabe lediglich dazu bestimmt, die Heizung der Schul- stube zu bestreiten, scheine nicht begründet, vielmehr die Ansicht dex Kô- niglichen Regierung die richtige, daß dieselbe einen Theil des Einkommens des Lehrers ausmache, und ihr Zweck nux zunä {s dahin gerichtet sei, den Bedarf - desselben an Brennmaterial zu bestreiten. Bei einer föït- dauernden, auf Verfassung und Observanz beruhenden Abgabe könnt aber für den Verpflichteten aus der Art ihrer Verwendung kein Grund ent- nommen werden, die fernere Leistung zu verweigern.

Der Ansicht der beiden Gerichtsbehörden, daß der Rechtsweg unzu- lässig sei, muß beigetreten werden. Für die Entscheidung der Kompetenz-

frage, mit welcher allein es dexr Gerichtshof zu thun hat, ist dabon aus- zugehen, daß in Gemäßheit einex Kirchen- und Schul-Matrifkel vom Jabre 1599 dem Schullehrer zu K. für jedes die dortige Schule besuchende Kind cin Mandel (15 Bund) Noggenstroh bis zum Jahre 1889 gelicfert wor- den isr, in dem eben gedachten Jahre der damalige Schullehrer über eine andere Leistung, bestehend in einer Quantität Braunkohlen und Holz, mit der Schulgemeinde fih verständigt hat, durch dieses Abkommen aber der gegenwärtige, 1854 eingetretene Schullehrer sich nicht gebunden findet. Es handelt sich also in #cm vorliegenden Falle um eine, auf be- sonderer Ortsverfasßung beruhende beständige persönliche Abgabe an eine öffentliche Schule. Die Abgabe ift cine beständige, weil sie fortwährend gegeben werden muß, so lange nänlich die Schule besteht und Kinder da hineingeschickt werden, und sie ist eine persönliche, weil sie nicht von den Grundbesißern in dem Schulbezirk, sondern von den Personen, welche Kinder in die Schule \chicken, entrichtet wird; daß dies aber nur \o lange geschieht, als der Schulbesuch dauert, das hebt den Charalter der Be- stän igkeit nicht auf, welcher nicht eine immerwährende Fortdauer, sondern nur die Unveränderlichkeit der Leistung für Jeden, bei dem die Voraus- seßzung-n der Äbgabenpflicht eintreten , und fo lange dieselben fortdauern, fordert. Demnach kommen hier die Vorschriften unter §S. 1 und 3 der Allerhöchsten Kabinets-Ordrè vom 19. Juni 1836 (Ges.-Samml. S. 199) zur Anwendung. Nach §. 1 a, a. O. unterliegen beständige persönliche Abgaben und Leistungen, elche an öffentliche Schulen vermöge einer auf notorischer Ortsderfassung beruhenden Verbindlichkeit zu entrich- ten sind, dex exekutivischen Beitreibung durch die betreffende _Verwal- tungs - Behörde, und nach §. 3 a. a. O. ist das rechtlihe Gehör wegen solcher Abgaben und Leistungen nux verstaitet, wenn aus besonderen Gründen, d. h. vermöge eines Vertrags, eines Privilegiums odex dev Verjährung, die Befreiung von der Abgabe oder Leistung geltend gemacht oder Ueberöûürdung behauptet wird. Daß die Kläger auf den im HAAre 1833 von dem damaligen Schullchrer für seine Pèetsén geschlossenen Vex- trag sich“ nicht berufen“ könne, ift zweifellos, Aber au der Fall, daß Ueberbürdung behauptet wirb, liegt hier nicht bur, da eine solche Be- hauptung, wenn sie den Rehtsweg- wegen dfféntlicher Abgaben begründen foll, dahin gehen muß, daß ein Pflichtiger gegen den anderen überlastet. sei, wie die Fassung in line des §. 3 a. a. O. und die Me auf die §§. 79 ff., resp. §§- 4 ff- Th- Il. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts xfennen geben. L M 7 “Eben (0 wenig wird in der Anwendbarkeit der Allerhöchsten Kabi- nets-Ordre bom 19, Zußif1839 durch den Unistand etwas geändert, daß die streitige Abgabe nah Juhalt der Matrikel von 1599 und dem Aner- kenntnisse der Negierung zu! einem bestimmten Zwecke, nin zur Heigung der Sculstube, gegeben “wird, und daß “aljo der Leistung der S@hul-