1906 / 10 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

noch eine Stempelabgabe. Der“ Eintritt des Erbfalls hängt ab von einem ganz zufälligen Ereignis. Troß prinzipieller Bedenken halte ih die Erbschafts\teuer, soweit sie nit die Deszendenten und Ehegatten betrifft, für angemessen. Der Vetter und andere haben eigentlich eine Beerbung des Bruders gar nicht zu erwarten, das hängt vön zufälligen Umständen ab. Ich trage au kein Bedenken, den Prozentsaß etwas zu erhöhen, z. B. von 4 auf 5 9/6 für die Geshwister. Man braucht dann auch niht erst nachzudenken, ob niht irgendwo Verwandte ent- fernter Grade vorhanden sind. Jn solchen Fällen könnten Reich, Staat und Gemeinde beteiligt werden. In anderen Staaten besteht ein einheitlihes Güterreht, do ersheint die Besteuerung der Deszendenten und Ehegatten in einem ganz anderen Licht als bei uns. Im Laufe von 20, 30 Jabren ist es bei uns sehr {wer festzustellen, was zum einges brahten Gut gehört, und was nachträglich erworben ist. Diese Schwierigkeit macht es fast unmögli, eine Steuer für die Ehegatten einzuführen. Es ist auch mögli, daß man die Gütertrennung über den Tod hinaus festseßt und so das Gejez illuforish macht. Auch in bezug auf die Besteuerung der Deszendenten würden große Schwierigkeiten entstehen; wie würde man z. B. einen Untershied zwischen Schenkung und berechtigter Alimentation eines Sobnes durch seinen Vater machen ? Dazu kommt, daß die Erbfälle in gewissen Fällen, wenn fie sih wiederholen, immer wieder von neuem besteuert werden müßten. Man verweist darauf, welche ungeheuren Vermögen im Westen durch die Koßlen- und Schlotibarone erworben sind. Diese wird man aber mit der Defzendentensteuer nicht fassen können. Jn England nimmt ein großer Unternehmer vielfah seinen Sohn hon im frühen Alter als Uffocié auf, und dann ist es sehr {wer feitzustellen, was dem Vater oder was dem Sohre eigentlich gehört. So kann jedenfalls die Deszendentensteuer nicht aufrecht erbalten werden, wie sie vorge- {lagen ist. Die Grundsteuer als gerechten Maßstab sür die Ver- steuerung anzusehen, so dumm ift feiner auf der Netten dieses S, Wir wollen den Ertragswert zu Grunde legen. Was die Branntweirsteuer betrifft, so ist es noch keinem Staate gelungen, fie auf eine so gesunde Grundlage zu stellen, wie bei uns. Durch die sogenannte Liebesgabe i es gelungen, die kleinen Brennereien zu erhalten. Die Fabrikatsteuer in England hat dagegen zu einer Aufsaugung der kieinen Betriebe geführt. Dem Vorschlage des Finanzministers, die Liebeëgabe allmählich zu beseitigen, kann ich im Interesse der Aermften nit zustimmen. Der große Grundbesiß im Osten pfeift auf diese Liebesgabe, aber Bayern und Rheinland und Westfalen brauchen sie, und wenn sie abgeschaft würde, so könnte man dort die Brennereien einfa zumachen. Es ist eine unehrliße Kampfesweise in der Presse, wenn man sagt, die Liebesgabe käme dem Often zu gute. Die Steuer hat sehr günstig gewirkt, der Konsumrückgang entsprach durchaus der Höhe ter Steuer. Auf die Anregung einer Broschüre des Herrn Möller, eines Bruders des früheren Ministers, ein Spiritus- monopol einzuführen, wird vielleicht bei einer anderen Selegenheit einzugeben fein. Gegen die Quittungsstempel babe ih im Interesse der Handwerker sehr große Bedenken. Dem Wunsche einer Wein- steuer kann ih im Interesse der Bekämpfung der Weinparscherei mich nicht ans{ließen. Erwägenswert wäre auch die Einführung einex Inferatensteuer,

Abg. von Gerla (fr. Vgg.) : Es war sehr ritterlich von dem Staatssekretär, die Auffassung des Neichékanzlers zu verteidigen, daß das Neich keine direkten Steuern erbeben dürfe, aber diefe Ver- teidigung ist nit gelungen. Mit dem Wortlaut der fogenannten lex Stengel ift das abfolut unvereinbar. Früher war von Verbrauchsteuern die Rede, jeßt aber von gemeinschaftlihen Steuern. Damit steht auch Artikel 4 der Verfassung im Einklang, das Reich kann also jede Art von Steuern erheben. Dies zu betonen ift notwendig, um einer Legentenbildung entgegenzutreien. Au ih bin der Meinung, daß wir unter dem direkten und gleihen Wablrecht ncch weitere direkte Reichs- steuern einführen fönnen. Wenn vom Regierungstisch bezüglich der Braufteuer auf andere Staaten hingewtesen wird, so übersieht man, daß das Brauereigewerbe doch auch dur andere Steuern belastet ist. Ich erinnere z. B. an die große Zollbelaftung. Die Erbschaftssteuer ift auf jeden Fall eine direkte Steuer. Sie erfreut sich mit Ausnahme der äußersten Rechten allgemeiner Sympathie. Au wir wollen der RNegicrung größere Steuerquellen eröffnen, um der Schuldenwirtschaft ein Ende zu machen. Zu diesem Zweck muß die Erbschafisfteuer dur eine angemessene Progression und durch eine Heranziehung der Deszendenten und Ehegatten ertragsfähiger gemacht werden. Der Schwierigkeiten bei der Dur(führung dieser Steuern werden unsere Be- börden ebenso Herr werden, wie es in anderen Staaten geschehen ist. Der Finanzmin;:ster scheint zu meinen, daß derjenige, der seine Bet- träge an die Gewerkshaft zahlt, ein Steuerobjekt ist, der Millionär aber, der Millionen an seine Söhne vererbt, nicht. Die christlichen Arbeiter haben ih mit Ret gegen die Auffassung des Ministers binsichtlich der Gewerkschaftsbeiträge erklärt. Seire Auffaffung ent- spricht allerdings durhavs dem Geiste des Dreitlassenparlaments, das von einer Besteuerung der Deszendenten nihts wissen wollte. Die Begünstigung der Landwirtschaft tritt nicht etwa bei dem kleinen Hand- werter, der auf dem Lante wohnt, in die Erscheinung, sondern bei den großen Magnaten. Die Steuer {on bei 300 M cintreten zu lassen, ersheint einfa l[äherli%. Es ift ja mözlich, daß {wer ver- shuldete Güter durch die Erbschaftésteuer in ibrer Eristenz ge- fährdet werden. Das ift abec fein großes Unglück. Denn es kommt rit darauf an, daß ein Gut in einer bestimmten Familie bleibt, sondern daß es wirfklich rentiert. Dem Abg. Gamv stimme ih darin auénahm2weise bei, daß ein Ercbrecht über cinen be- stimmten Verwandtengrad hinaus nit anerkannt werden sollte; jedenfalls könnte die Progression noch sebr erbebli gesteigert werten.“ Mit diescr Steigerung und der Heranziehung der Deszendenten und Etegatten würde man zu weit böberen Erträgen gelangen, als die vorgeschlagene Form der Steuer bringen fönnte. Der Finanzminister will an die Beseitigung der Liebesgaben herantreten, wenn auch nur leise; heffentlich wird das nun reckcht bald gesheher, denn eine bloße Nedensart kann doch sein Versprechen nit bleiben. Daß sich der Finanzminister gegen eine Heranziehung der Eisenbabneinnabmen sehr auflehnen wücde, war vorauszusehen, das ist eben fiaanz- ministerielle Interefsenpolitik : die kleineren Staaten werden aber wohl weniger gegen eine Besteuerung der Eisenbahnbetriebs- überschüsse haben. Der Vorschlag dagegen, einen Ausfubhrzoll guf Kohle einzuführen, fann ich nicht acceptieren; er würde zu Repressalien in anderea Staaten, in Oesterreich und den Vereinigten Staaten füßren. Mit der größten Sympathie dag-gen begrüße ich den Vorschlag der Einführung einer Weinsteuer. Eine W-ertzuwahs|teuer ließe sih besser für die Kommune reservieren. Der Vorschlag des Abg. Raab auf eine Erböhung der Börsensteuer ist bei ter Stimmung im Hause nit ernsthaft zu crêrtera; rom finanzteinischen Standpunkte wäre nichts verkehrter, als die Börse sozusagen totzusteuern. Gegen eine Besteuerung des zur Zigarettenfabrikation verwendeten Tabaks ware an 116 r.ichts einzuwenden, wobl gber gegen eine Besteuerung tes Zigarettenpapiers. Die Stzuer würde dadurch umgangen werden, daß namertlich die Zigareitenrauter aus den ärmeren Kreisen fi ihre Zigaretten selber rollen würden. Die Steuervorlagen müssen fo gestaltet werden, daß die breiten Massen des Volkes nicht zu sehr belastet werden.

Um 61/, Uhr wird die weitere Beratung auf Greitag 1 Uhr vertagt. Außerdem schchleuniger Antrag wegen Ein- ftelung cines s{webenden Strafverfahrens an den Abg. von Gerlach und fleinere Vorlagen. |

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Herrenhause ist der nachstehende Entwurf eines Geseyes, betreffend Anlegung von Sparkassen- beständen in Jnhaberpapieren, zugegangen:

S: L

den Sparkafsen haben von ihrem verzinslihß ange- en mindestens 30% in mündelsiheren Suldverschrei- davon mindestens die Hälfte in es Reiches oder Preußens. esonderen Verhältnissen ausnahms- ung des in mündelsiheren Schuldverschreibungen ögenêteils auf 2 9/0 zulassen.

des in 1 vorgeschriebenen Besißstandes lihen Sparkassen ihren en auf den Inhaber in der daß fie alljährlich mindestens zwei Fünftel des

zinslih angelegten Vermögensbestandes über dei sicheren Schuldverschreibungen auf den

zwar in dem im § 1 egelGenen Anteilsverhältnisse an

Dieses Gesetz tritt mit dem L ‘Januar 1907 in Kraft. Die Mini Ausführung die

Der diesem Gese entnehmen wir folgend

Von der Entwicklung der genden Zahlen ein Bild.

Die öffentli legten Vermög bungen auf den Jnhaber anzuleg Schuldverschreibungen des Deut zuständige Minister kann unter b weise eine Herabsetz

anzulegenden Verm

Bis zur Erreichung haben die bestehenden öffent sicheren Schuldverschreibung

an mündel- eise ¡u ver- Uebershusses

jahres in mündel

ster der Finanzén und des Innern werden mit der ses Geseges beauftragt...

gentwurf beigegebenen Begründung

preußischen öffentlißen Sparkassen geben Es waren porhanden :

Kürze die fol : assen mit 22 Millionen Einlagebestand,

85 ffentlihe Spark 220 2E

e 1112/07 i nsbar angelegtem Vermögen. mit 1423,10 Mill. zinsbar angel. Vermögen.

« 3074,17 « 9993,79 « 7000,88

gte Vermögen, das von den pre sih also in dem Zeitraum von 1875 bis den zehn Jahren von 1891 bis 1901 un- gefähr verdoppelt und in den 2 Jahren 1902 und 1903 um eine Milliarde vermehrt. Der Teil des preußischen der der Verwaltung der öffentlißen Sparkassen u sondern auch relativ in den leßten Ja

und 1129,96 Millionen zi : : n öffentl.Sparkassen

Das zinsbar angele ußishen Spar- kassen verwaltet wir

1903 etwa versiebenfaht, in

Nattonalvermögens, 1 ntersteht, hat also niht nur absolut, sehr zugenommen.

Wie {hon das Reglement, die Einri betreffend, vom 12. Dezember 1838 (G Necht hervorhebt, haben die öffentlichen

Aufbewahrung und Verzinsung klei sein, Zweitens sind fie berufen, wieder zum Vorteil der heimischen und dadurch dîte In dieser Be zember 1838, daß d inländishen Staatsp sichere Art anzulegen sind. Auch eigenen Schuldobli öffentliche Leihansta

chtung des Sparkafsenwesens «Samml. 1839 S. 5) mit Sparkassen eine doppelte Annahmestellen nerer Kapitalbestände die angesammelten Kapitalien Wirtschaft nugzb Bedürfnisse eines gesunden Kred ziehung bestimmt das Reglement ¿e Kapitalien der Sparkassen auf Hypotheken, in d Pfandbriefen und auf andere völlig ist den Kommunen gestattet, ihre gationen mit Sparkassengeldern einzulösen und Dagegen ist in dem Regle- Kapitalien in den einzelnen

sich zur Zeit Arten der Anlage in Inhaberpapieren Die preußischen

ar zu machen its zu befrie- vom 12. De-

apieren un

lten damit zu dotieren. ment keine Grenze für die Anlegung der Gattungen der bezeihneten Werte gezogen Was die zinsbare Anlegung der Bestände, ! gestaltet hat, betrifft, kommen drei wesentlich in Betracht: die Anlage in Hypotheken, und bei öffentlihen Instituten und Korporationen Sparkassen haben die Anla dem gesamten Kapitalbestan Hypotbeken angelegt. Bemerken8wert i Gelder in f\tädtishen

in der Praxis

ge in Hypotheken bevorz d ist über die Hälfte, nämli 58,48 9/6 in

st hierbei, daß verhältnismäßig immer mehr j Hypotheken untergebraht werden als in länd- obgleich die zahlreihen Hypothekenbanken für die des städtishen Kredits Sorge tragen. dtishe Grundstücke 884,37 lie Grundstücke 838,57 Millionen Mark. damals kein fehr großer. Dagegen betrugen im Jahre 1903: 2482,58 Millionen, 1611,58 Millionen. berechnet, waren angelegt

auf städtisGen Hypotheken auf ländlihen Hypotheken ¿

__ Auffällig ist dabei, daß selbst die erbeblihen Teil ihres Vermögens, 3. Millionen gleih 32,54 9/% stücke au8geliehen hatten, ihrer Gesamtanlagen in Inhaberpapieren angelegt

Bei öffentlihen Instituten und Korporationen waren am S des Jahres 1903 : 705,40 Millionen oder 10,07 9% in Inhaberpapieren 1892, 6 Millionen od

Befriedigung Im Jahre 1891 waren aus- Millionen Mark, auf länd- Der Unterschied war also die städtischen Hypotheken die ländlichen Hypotheken nur amte verzinéslih angelegte Vermögen

geliehen auf

Auf das ges

Landgemeindesparkassen einen B. im Jahre 1903 146,1 der Gefamtanlagen auf städtishe Grund-

während nur 50,9 Milliorten glei 11,3 %

der Gefamtanlage, er 27,03% der Besamt- und Staatsanleihen 762 Millionen oder 10,88 9% e der Sparkassen angelegt, während im Jahre 1891 nhaberpapiere noch 39,69 9/6 betrug. ift also in diesen 12 Jahren verbältnismä

Wesentlich anders rhâltnisse bei den

anlage, in Reichs- der Gesamtanla der Anteil der

Inhaberpapieren

Dies sind die allgemeinen Durhschnittszablen. edoch das Bild, wenn man die Ve n betrahtet.

haberpapieren :

9,10% ber öffentlißen Sparkassen 0,0% 1,00 0/ is ©

gestaltet sh

einzelnen Ka

Es besißen an

69 Sparkassen 149

A E

oder fast ein Drittel der öfentlihen r bis zu 10 9% ibrer Bestände in Inhaber 97,97 9% der Sparkafsen nur bis zu 209% u kfafs:n niht mehr als 30 9%,

Ihrer Hauptaufgabe ent bewahren, müssen die Spar Gesichtépunkt jederzeit bei einer pIô Einlagen zurüdckzuz Sparkassen nicht nur dadur haven, daß sie von öffentlichen Körpers, auch infofern, als ihnen cin beson die Beslimmungen des Bürgerlich und des preußischen Aus ift, indem sie für geeign anzunehmen. Die Liquidität der Sparkassen beru wie sie ihre Kapitalien anlegen.

An ih sind der beliehenen Gru

Sparkassen haben papieren angelegt, nd 77,02 9% der Spar- d. h. weniger als 4 ißrer Bestände.

sprehend, fleine Kapitalien sicher aufzu- fassen bei der Anlage ibrer Bejtände den Sie müssen gerüstet sein, s einen erheblichen Teil der so mehr zu fordern, weil die entlih-rechtlihen Gharafter aften errichtet find, sondern derer Grad von Sicherheit durch en Gesezbuches 1807 Ziffer 5) führungêgesetes dazu (Artikel 75) zuerfannt et erflârt werden fönnen,

biernach nu

der Liquidität im Auge haben.

glich hereinbrechenden Krisi Dies ift um ch einen öffentli

Mündelkapitalien bt aber auf der Art,

Hbpotheken bei vorsihtiger Shäßung des Wertes ndstúde als cine duraus em anzusehen. Die Verluste, welche die Sparkasse lage in Hypotheken erliiten baben, fi irgend welhen Bedenken Anlaß zu geben. kassen damit ihre Aufgabe, tem Gcundkredi Ist also anzuerkennen, daß die Aus[ei fapitali-zn auf Hypotheken cine geeignete Ynlage uneingeshränft dech nur für normale Insbesondere eines Krieges dagegen irgendwie nennenfêrwerte

pfeblenswerte Anlage n bisb:r bei der An- auch nit fo groß, um zu Auch erfüllen die Spar- t zu Hilfe zu kommen. der Sparfkassen- darftellt, so gilt dies einer Krisis, | potheken in Bei allgemeiner

Zeiten; in Zeiten ist es unmögli, Hx m Umfange zu versilbern. und UnsfiBerheit

weder eine Abtretung uon. eine Beleihung ‘von Hypotheken in erreihen. Einer sofortigen ealifierung der Hypotheken durch Kün, digung und Rückforderung steht zunähst die im allgemeinen auf einen längeren Zeitraum bemessene Kündigungsfrist entgegen, dan aber werden au in folhen Zeiten der Not die Gläubiger. zufrieden sein, wenn nur die Zinsen der Hypotheken pünktlich eingeben,

Wollten sie auch das Kapital zurüdckfordern, so würden sie in vielen

Fällen die Shuldnec zur P erlteigerang treiten. Die Spar, kassen würden also, was für sie als geméinnüßige Justitute weniz angebracht wäre, die Krisis fteigern, wollten fie in solchen Zeiten mit Härte auf der Rüszahlung bestehen; sie würden entweder große Ausfälle erleiden oder aber gezwungrn sein, iy größerem Umfange die verpfändeten Grundstüdcke zu übernebmen. Alle diese Folgen würden sowohl vom finanziellen Standpunkte der ein, zelnen Sparkasse aus, au unter dem allgemeinen volkswirts{haftlichen Gesichtépunkte in hohem Grade bedenklich sein. Hypotheken Kind daher für Zeiten ciner Krisis als festgelegt anzusehen. Jedenfalls sind sie erst nah geraumer Zeit und nur mit {weren Nachteilen flüssig ¿zu machen; für einen S Ansturm der Einleger können sie als Deckckungsmittel niht in Betracht kommen.

Das Gleihe gilt im wesentlißen von den Geldern, die bej öffentlichen Instituten und Korvorationen angelegt sind. In der Haupisabe wird es si hier entweder um Gelder handeln, die bej anderen Sparkassen eingezahlt sind dann findet bei einer Nück- forderung nur eine Verschiebung statt oder aber um Kapitalten, die der öffentlihen Körperschaft, unter deren Garantie die Spa1kasse errichtet ist, dargeliehen sind. Auch bier wicd eine piöulihe Nück forderung schwer durchführbar sein, da in Zeiten der Krisis die Steuern \ckchlecht eingehen, dagegen die Anforderungen an die Gemeinden ju wahsen pflegen.

Was diz relativ unbedeutenden Ausleihungen von Geldern auf Shuldscheize oder gegen Faustpfand betrifft, so sind auc sie im all, gemeinen bei einer Krisis niht leiht wieder einzuziehen. Grundfäßlih können dagegen die Kapitalien, die gegen W chsel hingegeben sind, für die Liquidität der Kassen in Betracht kommen. Aber einmal ist die Summe, die von den öffentlichen Sparkassen überhaupt auf Wechsel gegeben ift, sehr gering, nur 52,86 Millionen, tann aber eignet si der Ankauf von Weseln nur für größere K2s}sen. Tatsächlih haben denn auch nur wenige Kassen von der Mözlichkeit des Erwerbs von Wechseln Gebrau maht. Der Barbestand ist naturgemäß immer ein ver. bältnismäßig geringer. Am Slusse des Jahres 1903 betrug er bet sämtlichen Sparkassen 1090,75 Millionen, also etwa 1,44 9/6 des zinsbar angelegten Bermözens.

Es bleift also als Mittel der Ligquiderhaltung die Anlage von Kapitalien in Jnhaberpapieren. Diese ist vorzüglih geeigret, den Sparkassen bei einem vlößlihen Ansturm der Einleger einen Rückhalt zu gewähren. Je größer der Markt ist, den die angekauften Papiere haben, um so leiter sind sie nußbar zu machen. Jn erster Linie kommen hier die Deutschen Reichs. ur.d Staattanleihen in Betracht, Auch in den Zeiten besonders knavpen Geldstantes und finanzieller Krisis ist es stets mögli, gute Papiere zu lormbardieren und, wenn auch manmal mit Verlusi, zu veräußern. In den meisten Fällen wird der Weg der Lomkardierung der ¿zweckmäßigere sein.

So ergibt es ih zunähst aus den Interessen des Sparkassen- wesens selbst, daß diejenigen Sparkasse», die in der Unterhaltung eines ausreihenden Bestandes von Inhaberpapieren hinter den übrigen zurückgeblieben sind, zu einer tunlihft \bleunigen Nach- holung dieser Versäumnis angehalten werden müssen. Denn wenn auch nur ein Teil der Sparkassen im Falle einer großen Krisis sich niht in vollstem Umfange als liquite erweisen sollte, so würde dies dcch auéreihen, um die bisber so glänzende Entwicklung des gesamten Sparfassenwesens in empfindlihster Weise zu beeinträhtigen. Jun diese Richtung fällt das Interesse de: Ein- leger, namentli" der minderbemittelten Bevölkcrurgsklassen, die ihre Spargelder den öffentliden Sparkassen anvertrauen, mit dem wohl- berstandenen Interesse der öffentlichen Kön1perschafien durhaus zu- fammen, die wit ibrem Vermögen und ibrer Steuerkraft für die Rückzahlung der Einlagen haften. :

Auch dur das Vorhandensein eincs Reservefonds, wie ihn viele der in Betcacht kommenden Sparkaffen besten, tvird, wie ausdrücklich bemerkt sein mag, die Notwendigkeit diefer Forderung niht ab- ges{chwächt. Deun die Bestände des Reservefonds sind bei den mit- geteilten Berehnungen immer mit einbegriffen worden. Für ruhige Zeiten ist ein großer Reservefonds ein Zeichen sorgsamer Verwaltung und ein erhöhter Schutz gegen Kapitalve: luste sowohl für die Sparer wie für die gewährleistende öffentlihe Körperschaft. Für die Echöhung der Zahiungsfähigkeit in Zeiten der Krisis dagegen hat cin Reserve- fonds, der in Hypotheken festgelegt ift, keine Bedeutung.

Die obige Forderung er}cheint aber abgesehen von dem Interesse der Sparkassenverwaltung auch in vollem Maße dur die Nücksicht auf den nationalen Geldmarkt gerechtfertigt, innechalb dessen die Sparkassen jet ein wichtiges Glied bilden und auf den das Maß ihrer Liquidität in {wierigen Zeiten zurückwirken wird.

Es muß also den öffentlichen Sparkassen zur Pfliht gemacht werden, einen bestimmten Mindestsay ihrer Kapitalien in mündel- siheren Wertpapieren, insbesondere in Staatspapieren anzulegen. Bet der Bemessung dicser Quote ist im Auge zu behalten, daß in Preußen die öffentlihcn Sparkassen gleichzeitig als Kreditanstalten zur Befriedigung des Jmmokiliarkrcdits dienen. Dieser Aufgabe müssen fie, soweit die Rücksiht auf die Liquidität es gestattet, erhalten bleiben. Es eischeint darach zulässig, sich damit zu be- gnügen, daß mindestens 30% der auf Zins ausgegebenen Kapitalien in Jnhaberpapieren angelegt werden. Daß hiervon ein angemessener Teil, ter mindestens auf die Hälfte festzusetzen if, in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder Preußens anzulegen ist, rechtfertigt si sowohl durch die leite Veräußeriichkeit dieser Papiere wie dur die Nücksiht auf das öffentliche Interesse des Staatskredits, dem die Sparkassen als in vershiedenster Beziehung privilegierte öffentlih-rechtlihe Institute in ganz besonderem Maße Rechnung tragen müssen.

Der Kuréstand der Reihs- und preußischen Staatsanleihen bleibt weit zurück binter den Anleihekursen der anderen Kulturstaaten gleicher Größe und Bedeutung. Wie die am Schluß folgende Uebersicht zeigt, betrug im Jahre 1904 der Durhschniitskurs der dreiprozentigen deutschen NReich8anleihe 90,01, dagegen derjenige der nur zweteinhalbprozer tigen euglishen Rente immer noch 88,21 und derjenige der dreiprozentigen franzöfischen Rente 97,50. Die innere Sicherheit der Papiere kann nit den Grund bilden, da die politislen und wirt- \{chaftlihen Verhältnisse Deutschlands die gleihe Gewähr bieten wie die der beiden anderen Staaten. Dazu kommt, daß das Deutsche Neih und zumal Preußen für seine Anleihen einen vollen Gegenwert in dem großen werbenden Staatsvcrmögen bat. Die deutshen und preußischen Anleiben sind daber an sih nicht weniger sicher als die engli\hen, französis@en und aierikanishen Staats- papiere. Daß Mißocrbältnis hat vielmehr seinen Grund teils in der wirts{aftlihen Entwicklung und Lage der beteiligten Länder, teils in der Ausdehnung des Marktes für die Anleiben, vornebmlih aber in der Verschiedenheit der ge!eßlihen Vorschriften über die Anlage be- stimmter Gekder in Staatspapieren,

In ersterer Beziehung kommt bei der Verglcihung Deutschlands mit England und Feankreich die Verschicdenheit des aligemeinen Wohl- standes, dec dauernden Kapitalanfamalung und der damit zusammen- bärgenden Höbe des landeéüblichen Zinefußes in Betracht. Wenn- gleih das gewerblihe Leben Deutschlands sih außerordeatlih ent- widelt hat und die Kapitalansammlung fark zunimmt, sodaß der Woß1lstand dem Frankrcihs sich nähern wud, so besteht doch in Deutschlard in höherem Maße als in Fraukreih Nachfrage nah Seld behufs Investierung in neuen Anlagen. An sich wird daher der Zins- fuß bei uns besonde:s in Zeiten des wirtschaftlihen Aufshwurgs höher sein als in Frankreich.

(SHluß in der Dritten Beilage.)

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

X 10. (Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Weiter kommt den französishen und englischen Staatspapieren zu statten, daß sie einen viel größeren Markt haben, als die deutschen. Eine Erweiterung des Marktes für die deutshen Papiere wird {ih jedo. nur allmählich und unter vorsi§tiger Berücksichtigung der inter- nationalen Lage erreihen lassen. : / '

Wesentlich ist aber, daß England, Frankreih und Amerika Ein- richtungen getroffen haben, durch die eine ständige Nachfrage nah Staatspapieren gesichert ift. E j

In den Vereinigten Staaten von Amerika dürfen die National- banken nur gegen Hinterlegung von Staatsbonds. Noten ausgeben, die ausländischen Versicherungsgesellshaften müssen einen Teil ihrer Anlagen in Bonds der Vereinigten Staaten bewirken. In England müssen alle Sparkasseneinlagen in englis@en Staatspapieren angelegt werden. Jn Frankreich ist vorgeschrieben, daß alle Sparkasseneinlagen in franzöfischer Rente anzulegen find und daß dic Anlegung des eigenen Vermögens der Sparkassen in französisWer Nente, Kommunal- papieren oder Schuldverschreibungen des crédit foncier zu er- s at. :

o N Deutschland und Preußen dagegen besteht keine den an- gedeuteten Maßnahmen anderer Staaten ähnlie Einrichtung. Der wichtige Gesichtspunkt, daß in erster Linie die Korporationen des öffentlihen Rechts die Pflicht haben, fich au ihrerseits als Glied des Ganzen zu fühlen und einen Teil des ihrer Verwaltung an- vertrauten Nationalvermögens in Staatspapieren anzulegen, ist bisher in bedauerliher Weise vernachlässigt worden. : i

Andrerseits ist es klar, daß der Stand, namentli aber auch die möalihste Stetigkeit des Kurses der Staatsanleihen, eine Frage von größter Bedeutung darstellt. Daran sind einmal die Staatëgläubiger, die die Staatspapiere im Vertrauen auf ihre unbedingte Sicherheit erworben haben, aufs“ [lebhafteste interessiert, weil fie bei stärkeren S{hwankungen der Kurse leiht nach Millionen sich beziffernde Ver- luste erleiden; sodann is es ein s{chwerwiegendes Interesse des Staats selbst, daß er seine Anleihen stets zu einem angemessenen Kurse sicher im eigenen Lande begeben kann. Dies wird aber in

rage gestellt, wenn der Kurs der Anleihen die Stetigkeit vermissen läßt und nah der Begentng unvermeidli@er neuer Anleihen verlust-

ingende Rükschläge erfährt. j V g as Se Preußen hat daher die Pflicht, sowohl in Nück- ht auf das Publikum, das seine Schuldverschreibungen als sicherste Kapitalanlage erworben hat, als auch im Hinblick auf seine cigene Existenz, zumal für den Ernstfall, dafür zu sorgen, daß die Kurse seiner Anleihen Wst stetig sind und eine dem inneren Werte ent- sprebende Höhe haben. e

pre Éboburg des Grundkapitals der Seehandlung (Gef. bom 4. August 1904, Ges.-Samml. S. 238) und die Abänderung der Be- stimmungen über die Gebührenerhebung für Eintragun en in das Staats\huldbuch (Ges. v. 24. Juli 1904, Ges.-Samml. S. 167) sind dahinzielende Maßnahmen, die indessen threr Natur nah nur in be- shränktem Maße wirken können. Sie müssen, soweit es irgend an- gängig ist, dur geeignete weitere Maßregeln zum Schuße der Stetig- feit und des Standes der Kurse der Staatsanleihen ergänzt werden. Jn der Richtung, die der Vorgang Frankreihs und Englands weist, also bezüglih der Verpflihtung der öffentlich-rehtlichen oder ander- weit privilegierten Institute zur Anlegung eines Teils ihrer Bestände in Reichs- und Staatspapieren, is in weitem Umfange die Reich8-

geseßgebung zuständig. Für die Landesgesetzgebung bietet \ih jedo ®

ie Möglichkeit, auf dem wihtigen Gebiete des Sparkassenwefens vor- S Hier e Beispiele der beiden genannten: Staaten in vollem Maße zu folgen, würde dem ganzen CGntwilungsgange, den das Sparkafsenwesen in Preußen genommen hat, widerstreiten. Dem Zwee, die Kurse der heimischen Staatépapiere ständiger zu magen, enügt es aber auch, wenn nur ein Teil des Vermögens der Spar- fasse in Staatspapieren angelegt wird. Die Vorschriften der §S 1 und 2 des Gesegentwurfs würden voraus\ihtlich dahin führen, daß die öffentlichen Sparkassen nah vorsichtiger Berehnung jährlih für etwa 50 bis 60 Millionen Mark und bei fortshreitender Entwicklung des Sparkassenwesens für eine noch höhere Summe Staatspapiere kaufen würden. Die Unterbringung eines folchen Betrages an Staats- papieren ist aber bedeutend genug, um eine nicht unbeträhtlihe Ein- wirkung auf den Kurs herbeizuführen. l

Es würde mit einer solhen Regelung eine wesentlihe Ver- besserung gegenüber dem jeßigen Zuftande herbeigeführt werden. Denn es ist bezeihnend für die Entwicklung des preußishen Spar- kassenwesens, daß relativ die Staatspapiere bei der Vermögensanlage immer mehr in den Hintergrund getreten find. Während im Jahre 1891 von dem verzinslich angelegten Vermögen noch 15,7 9% in Staatspapieren angelegt waren, sank der Betrag im Jahre 1903 auf 10,88 9/0. Noch mehr tritt dies in den Jahren von 1896 bis 1903 hervor. Trotz außerordentlich großer Zunahme der verzinslich rger legten Kapitalien in diefein Zeitraume ist der Bestand an Deuischer Reihs- und Staatsanleihe auch nicht annähernd- dem entsprehend

n der Jahre gestiegen. Es betrugen am Schlusse der Jah 1896 1903

die Gesamtanlagen. . .. . . . 4269,4 Mill. 7000,9 Mill.

darunter Jnhaberpapiere . . . . . 13364 , 1892,6 L Reichs- B preußishe Staatsanleihen 600,0 i 762,0 Die Gefamtsteigerung betrug danach jährlich im Durchschnitt 390,21 Millionen Mark bei den Inhaberpapieren jährlih 79,46 d. h. 20,39 % der Gesamtsteigerung und bei den Reichs- und preußischen Staatsanleihen jährlih 23,14 Millionen, d. b. 5,93 9/9. Dabei hob ch der Einlagebestand bei der städtifhen Sparkasse in Berlin in dem entsprechenden Zeitraum von 203,5 Millionen auf 312,54 Millionen, also um 109,04 Millionen, der Bestand an Inhaberpapieren von 152,2 auf 248,1, also um 95,9 Millionen und der Bestand an Reihs- und preußischen Anleihen von 75,1 auf 98,8, also um 23,7 Millionen. Rechnet man die Anlagen der städtischen Spa:kasse peilin von denen aller Es Len Kassen ab, fo ergibt sih em genannten Zeitraum eine Zunahme der Sea um: 2622,46 gleih jährlih rund 374,64 Mill, an Inhaberpapieren um: 460,29 gleich jährli rund } der Zunahme 65,76 Mill. = 175 5% der Reichs- u, preuß. Anleihen: 138,3 gleich jährli rund Gesfamt- 19,8 Mill. = 5,28 °% e e Hâtte in den genannten sieben Jahren der Gefeßentwur on in voller Wirkfamkeit gestanden, so hâtte die Zunahme des Bestandes an Reichs- und Staatsanleihen ftatt jährlich 19,8 Millionen 68,34 Millionen betragen müssen. Diese Zahlen beweisen, daß bei dem gegenwärtigen Rechtszustande eine große Zahl Sparkassen die erôrterte Pflicht, auch ihrerseits einen angemessenen Teil ihrer Be- stände zu Gunften des Staats nuybar zu machen, nicht erfüllen. Die Ziele des Gesetzentwurfs sind {ch-n im allgemeinen angegeben. Es ersien ratsam, bei der Einführung der neuen Vorschriften mög- lihst \chonend vorzugehen. Jede Anocdnung, wodurch die bestehenden assen genötigt würden, ihre zur Zeit angelegten Bestände in anderer Veise unterzubringen, könnte fih unter Umständen als ein {ädigender Eingriff in das wirtschaftliche Leben erweisen. Cine solhe Schädi- ung, insbesondere jede Beeinträhtigung des ländlihen Realkredits zu vermeiden. Währerb dete ag fu E m hen Bes echtszustand festgelegt wird, wie er er allgemein sein, foll, un uni qui d * darünbete Kassen und folhe Kassen gilt, die

Dritte Beilage

Berlin, Freitag, den 12. Januar

eßt |chon den Anforderungen des Gesehes genügen, ift davon abge- 1A für diejenigen bestehenden Kassen, die mit ihrer Vermögens- anlage unter den geseßlihen Mindestnormen bleiben, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher sie sich den geseßlihen Vorschriften anzu- passen hätten. Keine der bestehenden Kassen braucht also irgend welche Aenderungen in der Art der Beleihung der gegenwärtig von ihr besessenen Kapitalien bei Inkrafttreten des Gesetzentwurfs vorzu- nehmen. Nur für den Zuwachs, der sich teils aus den anwahsenden Zinfen, teils aus dem Ueberschuß der Einlagen über die Abhebungen ergibt, greift das Geseß Plaß. - Aber auch hier ist davon Abstand genommen, den gesamten Zuwachs so Los bis die Normativzahlen erreiht sind, für den Ankauf von Inhaberyapieren zu verwenden, sondern es ist nur verlangt, daß ein geringes Mehr über" die 30 Hundertstel des § 1 in Inhaberpapieren angelegt werde, um o allmählih bei den Kassen, die jezt nicht dem Gesetze gerecht werden, einen höheren Bestand an Inhaberpapieren anzusammeln. Um ferner eine Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Ver- bältnisse inforoeit zu ermöglichen, als dies mit dem Zwede der Be- stimmung vereinbar ist, wird im § 1 leßter Saß füc den Einzelfall eine Herabsezurg des in mündelsiheren Inhaberpapieren anzulegenden Vermögensteiles auf 20 %/ zugelassen. Von diefer Befugnis soll nur in Augnahmefällen mit Zustimmung des Ministers des Innern Ge- brau gemacht werden. Ihre Anwendung wird namentli für solche kleinere Sparkassen in Betracht kommen, bei denen dies. ohne Be- einträhtigung threr Liquidität zulässig erscheint. Es ift selbst- verständlich, daß bei veränderten Verhältnissen die Zulassung rüds gängig gemacht oder daß sie von vornherein auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden fann. |

Bei Anwendung dieser Ausnahmebestimmung vermindern \ich natürlich die a die h Arten von Inhaberpapieren entfallenden Teilbeträge verhältnismäßig. | i

Zu Len Déstuniiundes des Gesetzentwurfs im einzelnen wird bemerkt: :

Zu § Ge AEA Der Begriff der öffentlihen Sparkassen steht fest; in zahlreichen Gefeßen, insbesondere auh im Bürgerlihen Geseßbuch § 1807 wird von öffentlihen Sparkassen gesprohen. Jede Sparkasse muß nah Ziffer 6 des Sparkassenreglements von 1838 einen besonderen, von anderen Kassen des garantierenden Kommunalverband:s getrennt zu erhaltenden Fonds bilden. Die zinsbar angelegten Bestände dieses Fonds, der nicht nur die Einlagen der Sparer, fondern au den Reservefonds und das sogenannte eigene Vermögen der Sparkassen in sich begreift, stellen das verzinslih angelegte Vermögzn der Spar- kasse dar. h ) Durch den Ausdruck „Anlagen“ ist vorgeschrieben, daß niht nur ein entsprehender Bestand an Inhaberpapieren zu erwerben ist, fondern daß au dauernd der vorgeschriebene Anteil des Vermögens in Inhaberpapieren angelegt len mel i u Hier ist im besonderen neben der allgemeinen Begründung, auf die Bezug genommen wird, nur zu bemerken, daß durch diese Be-

î ü i der 34% igen und 39%igen Reichs8anle Lal, Nene estge Be S E aen in den Jahren. 1888 bis

1906.

stimmung den bestehenden öffentlichen Sparkassen, die zur Zeit nicht den Vor\chriften des § 1 genügen, die Pfliht auferlegt wird, sowohl ihren Bestand an mündelsfiheren Inhaberpapieren zu bewahren, als auch ihn in dem angegebenen Maße zu vergrößern. Insoweit und folange ein;elne Sparkassen zwar den im § 1 vorgeschriebenen Mindestbetrag von Jnhaberpapieren, nit aber denjenigen von Reichs-

und Staatsanleihen besißen, folgt aus der Borschrift des § 2 ledigli, daß sie bis zur Erreichung des legteren Mindestbetra23 jährli wrnigstens !/; ihres Vermögenszuwachses in NReichs- und Staatt2- anleiben anzulegen haben.

Es ist Sache der Aufsichtsbehörden, darauf zu achten, daß die

ôffentlihen Sparkassen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 ent- sprechend verwaltet werden, und nötigenfalls die verantwortlichen Leiter der Sparkassen dazu anzuhalten.

Die Aufsicht über die Sparkassen ist durch die §8 52, 53 des

Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883 geregelt. Sie lauten :

8 52.

Die Errichtung von Sparkassen dur Kreise, Stadt- und Lands» gemeinden und andere über den Umfang eines Kreises niht hinaus- gehende kommunale Verbände bedarf der staatlichen Genehmigung auch in denjenigen Landesteilen, in welchen eine folhe bisher nit vorgeschrieben war. A : A

Diese Genehmigung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht dem ODberpräsidenten zu. Die Genehmigung (Be- stätigung) darf nur unter Zustimmung des Provinzialrats versagt werden. Ingleichen bedarf es der Zustimmung des Provinzialrats zu Statutenänderungen und zur Auflösung von Sparkassen, soweit solche der Oberpräsident nah bestehendem Rehte gegen den Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen er» mächtigt ist.

S DD

Die Aufsicht über die Verwaltung der im § 52 bezeichneten Sparkassen wird durch die geordneten Kommunalaufsi{htsbehörden geübt. i 2 s Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Geseyen oder in den Statuten eine ausdrücklicze staatliche Genehmig!ng vor» geschrieben ist, erteilt dieselbe !der Regierungspräfident, in Berlin der Oberpräsident. Die Versagung der Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksaus\chusses erfolgen.

Zu § 3. : Es ersheint angemessen, den Sparkassen Zeit zu geben, ihre

Satzungen, soweit notwendig, entsprehend den Vorschriften der FS 1 bis 3 abzuändern und fonstige etwa _erforderlihe Vorbereitungen zu treffen. Zur -Yeit bestehen 1354 öffentlite Sparkassen. Bei der weitaus überwiegenden Zahl diefer Kassen fällt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Hiernach rehtfertigt es sich, den 1. Januar 1907 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Aussicht zu nehmen.

sowie der französischen und

ih 1

f | | | | | | | M Kurs | 1888| 1889| 1890 |1891| 1892| 1893 | 1894| 1895 | 1896 | 1897 | 1898 | 1899| 1900| 1901 | 1902 | 1903 |1904

niedrigster . . /100,20/101,70| 97,00 i. Durdhschnitt [102,48/103,69/100,42

niedrigster ..

33%ige Rei O Us | böhster . . . . [104,30/104,40/103,40 99,25/101,00/101 60" [104,60/105,20 109,70 [104,50 ‘104,00 101,90 99,10/101,75 [103,30 [103,30 [103,00 96,50] 98,60] 99,20 /109,30/103,30 8620 99,97/100,38 |102,39/104,44 3%ige Reichsanleihe.

SANLET D E

[103,00 (102,60 /100,80|/ 96,90| 92,75| 95,80 [101,20 [101,00 [101,30 [104/57 [103,58 |102,64| 99,77| 95,82! 99,54 [102,06 [102,29 [101,94

Ci le | 87,10/ 88,00| 88,00 | 95,75/100,30 | 99,90 | 99,00 | 97,70| 94 30| 89,00| 92,40 | 93,50 | 93,40 | 92,20 vledrigütee F A | 82,75) 84,00| 84,50 | 85,25 96,10 97,60 | 96.80 | 92,50| 87,60 84,90| 86,25 |90,30 | 89,20 | 89,00 i. Durchschnitt H | 85,10| 86,27| 86,27 | 90,73| 98,91 | 99,22 | 97,65 | 95,51| 90,71] 86,74| 89,27 | 92/18 | 91,47 | 90,01

I otge franzosischGe NRedte. E ; : hôdhster . . . . | 84,60| 88,40] 96,375] 96,70/100,70 99 60 104,50/103,75 [103,25 [105,25 [104,30 [103,05 /102,30/102,45 [102,00 [100,17 [99,10 80,90 82,50| 87,40 | 9220| 95,00 93,60 | 96,80/ 99,60 [100,60 [101,60 [101,35 | 98,75) 99,15 99,89 98,45 i. Durchschnitt 81,64| 84,94] 90,72 | 94,28] 97,39 97,22" [100,05/102,03 [102,16 [103,33 |102,85 [101,24 100,60 101,22 [100,60 23 %ige englis ch E S E E E A 0 hôchfter . . . . [102 00| 99,25| 98,75 | 97,50 98,25] ‘99.625 103,50 108,375 113,879 113,878 112,875/111,50 103,25] 97,875| 97,875| 93,625/91,25 iedrigster . . | 9550| 96,00! 93,375] 94,25| 95,00| 97,00 /98,375 103,375 105,125 | 97,76] 96,75) 25 86,975/85,(

i, Durchschnitt 99,05| 98,01| 96,49 95,73 9668| 98,37 [101,07/106,20 [110,89 [112,40 ¡110,96 [107,18| 99,63| 94,29 | 94,35 | 90,76 [88,21

96,25 [94,00 98,06 [97,50

e Neunte 110,00 |108,875| 97,75| 96,75| 91,00 | 92,125 86,975/85,00

Handel and Gewerbe.

„Nachrichten für Handel und Industrie *.) Belgien.

eingeführt wird, wie folgt, festgeseßt:

Aen Nicaragua : O E 34, Ly Naffinierter Zucker 34,50

ik: Nicht ierter Zur oder eiti A tr An weniger als 96 °

plariiation . e » 15,05 Raffinierter Zucker oder Zucker

von 96° Polarisation und

darüber A 3 19,90

Kandis . 10,50.

und aus Brasilien ift aufgehoben. (Recueil administratif.)

Neform des argentinischen Münzwesens.

(Aus den im Reichsamt des Jnnern zusammengestellten

Ausgleihszoll für Zucker aus Prämien gewährenden aäubera A ministerieller Verfügung vom 8. Dezember 1905 ist auf Grund der Artikel 3 und 7 des Brüsseler Vertrags der Aus- gleich8zoll für Zucker, der aus den nachstehend genannten Ländern

Für 100 kg

Der Ausgleih8zoll für Zucker aus der Dominicanishen Republik

Bei dem argentinishen Kongreß ist ein Geseßertwurf, betreffend Reform des Münzwesens, in Vorlage gebraht worden. Er ist nebst Motiven in einer amtliheu Veröffentlißung „Cuestion Monetaria“ abgedruckt. Eine Uebersezung der Motive sowie des Entwourfs ift in der deutshen ,Laplatazeitung*“ vom 1., 9. und 6. Ok- tober 1905 sowie in der „Buenos Aires Handelszeitung" 902 vom 30. September 1905 enthalten. Nah dem Entwurf soll der gegen- wärtige, mit dem Konversionsgeseß vorläufig eingeführte Stand der Valuta, d. h. 1 Peso î/n = 0,44 Goldpeso, vom 1. Januar 1909 an dauernd und damit die neue Goldwährung angenommen werden, wenn bis dahin im Konversiontfonds mindestens 30 Millionen Gold- pesos (oder 150 Millionen Franken) angesammelt sind, d. h. wenn eine im Verhältnis zu der Merge des umlaufenden Papiergeldes ge- nügende Goldreserve sichergestellt ist. Die Konversionskafse hat nah dem Entwurf mit dem Austausch von Papier und Gold in der bis- herigen Weise, nur unter entsprehender Aenderung der Bezeichnungen,

fortzufahren. (Nah einem Bericht des Kaiserlihen Generalkonsulats in Buenos Aires.)

Einfuhr von Sprengstosfen nah Aegypten.

Die „Aegyptische Handelsrevue“, das Organ für die Mitteilungen der öfterrcichis. urgaris@hen Handelskammer in Alexandrien, unterzieht aus Anlaß der Sprengung des im Suezkanal gefunkenen englischen Dampfers „Chatham“ in ihrer neuesten Nummer den Handel mit Sprengstoffen in Aegypten einer näheren Betrachtung, der folgendes zu entnehmen ift: . : : : /

Infolge der zahlreichen bedeutenden öffentlihen Arbeiten, die in den leßten Jahren in Aegypten ausgeführt worden find und zum Teil die Anwendung erhebliher Mengen von Sprengmitteln erforderten, fowie infolge der durch die gesteigerte Bautätigkeit vermehrten Arbeit in den Steinbrüchen if die Einfuhr von U in Aegypten von Jahr zu Jahr ftark gestiegen. Die nachstehende Uebersicht ver- anshaulicht in ägyptischen Pfund (1 Pfund ägyplisch = 20 A 80 4) die Einfuhr während der Jahre 1899—1904 a

erfunftsland 1904 1903 1902 1901 1900 18 eni e Dol D102 25342 19893 7609 25935

, Besitzungen

o T u O « 40606 5862 747 1869 965 519 Ie « ¿« 1736 523 662 18362 247 703 grautres Fi A 403 205 233 281 49 84

ngl. Befsizungen

im Mittelmeer, 189 30 21 E Fr Deutsches Neich 110 T8 52 127 109 Oesterreich. Ungarn 97 236 69 262 386 5 Vereinigte Staaten

von Amerika. . 71 150 28 E Beidien «(L 20 35 -—- 90 42 Andere . 47 38 86 39

Zusaunmen 45 642 44342 27154 23 v er Se P

[so bei weitem den größten Anteil an der Cinfuhr.

SuO L ales Va Dynamit und ähnlichen Sprengstoffen hat

die ägyptisGe Regierung der Firma Nobel ein für fünf Jahre geriges und fich at ganz Aegypten erNzeEendas Monopol erteilt. Die Firma führt hauptsächlich folgende Artikel e Ln in Mex (bei Alexandrien),

s in den Steinbrü 3 Tourah Ae Seis und Heluan) und in Oberägypten ver-

wendet wird, L „Gelatine,| das kräftigste bisher bekannte Sprengmittel, befichend Lid: 3% Nitroglyzerin und 7 9/0 Nitrobaumwolle,

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