1861 / 16 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

| z i i; t H # f (f | L h Ï + t ï 1 Î 40 Î S l F H f E » i H È 4 F li h A 4 M 4 f Ï [ Æ d u h i f: E E E ; 1 ÿ y {. É f S | F 4 F 13 M i : j Wi f i E f H ( i Ï | i E 4 V K

108

Vergütigung in keinem Zusammenhange und können deshalb au hierauf nicht angewendet werden,

Berlin, den 21, September 1860. Der Kriegs-Minifter, Jn Vertretung : Hering.

Der Minister des Jnnern.

Graf von Schwerin.

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 22, September 1860 betreffend die often derx Anshaffüng . der erforderlichen Bekleidungs - Gegenstände für die aus den Land- Armenhäusern zur Einstellung gelangenden Militairpflichtigen,

Auf den an den Minister des Jnnern erstatteten Bericht vom 28. Mai d. J., die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Be- fleidungs - Gegenstände für die aus den Land - Armenhäusern zur Einstellung gelangenden Militairpflichtigen betreffend, eröffnen wir der Königlichen Regierung, wie eine Bestimmung dahin:

daß die heimathlihe. Kommune oder, wenn es si um eine keiner Komniune angehörige Personen handelt, der Land - Armenfonds die fraglihen Kosten zu übernehmen habe,

als der Vorschrift im §. 103 der Ersaß - Justruction vom 9, De- zember 1853 widersprechend nicht getroffen werden kann. Es han- delt sih hier, wie bisher fonftant anerfannt worden und aus der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 12, Februar 1820 sich ergiebt, nicht um eine Pflicht der Armen- Fürsorge, sondern um eine aus ganz speziellem Titel der Kommune des Aushebungs - Ortes oblie- aende Last, welhe nah Lage der bestehenden Verordnungen weder guf die heimathlihe Kommune, noch auf die Land - Armenverhände Übertragen werden kann. Das Bedürfniß, hiervon ausnahmsweise zu Gunsten derjenigen Gemeinden abzusehen, in deren Lezirken Land-Armenhäuser belegen sind, und event, mit einer Beihülfe aus Staatsfonds hinzuzutreten , läßt sih aber auch bei gehöriger Be- achtung und Anwendung der dur die Ersaß-Justruction gegebenen Vorschriften nicht ohne Weiteres anerkennen. Die- Nichterwäh- nung der in den Land-Armenhäusern detinirten Personen im §. 21 der Ersaßz-Justruction beruht auf demselben Grunde, aus welchem der in Gefängnißhaft befindlichen Judividuen daselbst nicht A M. Ma 5. 22 (l. §. - 181). bid, Tonnen die wegen Vergehen zur Untersuchung. gezogenen Militairpflich- tigen v-or verbüßter Strafe nicht zur Einstellung gelangen und werden nah Ablauf des fünften Konkurrenzjahres der Ersaß - Ne- serve überwiesen, falls nit besondere Umstände und zu diesen gehört vorzugsweise auch der Charakter als unsichere Heerespflich- tige ein Hinausgehen “über das 5, Konkurrenzjahr erfordern. Nun is zwar die auf Grund des §. 120 des Strafgesezbuches nah verbüßter- Gefängnißstrafe eintretende Detention niht mehr als ein Theil der eigentlichen Strafe anzusehen. Die- faktische Vorausseßung, weshalb die wegen Vergehen zu Freiheits strafen Verurtheilten ver. Verbüßung derselben nicht zur Einstellung ge-

langen können, trifft aber ebensowohl bei den in den Arbeitshäusern Detinirten zu, da es nicht für zulässig erachtet werden kann, die auf Grund gerichtlichen Erkenntnisses von der Landespolizeibehörde festgeseßte Dauer “der Einsperrung wegen der Einstellung in das Militair abzukürzen, mithin den Ersaßbehörden die Befugniß einzu- räumen, den Ausspruch der Landespolizeibeh örde zu modifiziren,

Bei-der hierdurch gebotenen analogen Anwendung des §. 92 der Ersaß-Justruction auf die in den Land-Armenhäusern auf Grund des §. 120 des Strafgesezbuches Detinirten werden nach been - digter Detention aus den Land-Armenhäusern größtentheils nur unsicbere Heerespflichtige zur Einstellung gelangen, und es wird deren. Zahl in einem Jahre kaum eine so erhebliche fcin, daß die Kosten der für dieselben zu beshaffenden Bekleidungsstücke, zu deren Deekung ohnehin immer zunächst der etwa gesammelte Ueberverdienst der betreffenden JZndividuen zu verwenden ift, in einem zu großen Mißverhältnisse zu demjenigen ständen, was andere Kommunen zu leisten haben, in denen si namentlich fremde Handwerksgesellen, Lehrlinge u, \, w. aufzuhalten pflegen, welche doch auch nicht sel- ten dei ihrem Abmarsche zum Truppentheile von allen Mitteln entblößt sind. i

Der Königlichen Regierung bleibt überlassen, demgemäß den Magistrat in N, mit Bescheid zu versehen.

Berlin, den 22. September 1860,

Der Justiz-Minister, Simons.

Der Minister des Jnnern.

Graf von Schwerin,

Der Finanz-Minister, von Patow. _Der Kriegs-Minister. Jn Vertretung: Hering.

An die Königliche Regierung zu N, und abschrift- lich zur Kenntnißnahme und weitern Veran- lassung an die obern Probvinzial-Militair- und Cioil:Behörden.

Verfügung vom 21. Oktober 1860 betreffend

die Verwendung des in Gefängnissen des Ver-

waltungs- Ressorts aufkommenden Arhbeits- Ver- dienstes der Untersuhungs-Gefangenen,

Hinsichts der Verwendung "des, in Gefänguissen diesseitigen Ressorts aufkommenden Arbeits - Verdienstes der Untersuhungs- Gefangenen hat auf Grund “der Allerhöchsten Ordre vom 20ften März 1246 bisher die Einrichtung bestanden , daß von dem Ar- beits-Ertrage 10 Prozent für die Staats-Kasse eingezogen und von dem Übrigen Betrage die Hälfte den Gefangenen überlassen, die andere Hälfte aber, nad näherer Bestimmung der obersten Ver-

waltungsbehörde, zum größten Theil zu Unterstüßungen für Ge-

fängniß-Beamte verwendet wurde.

Nachdem inzwischen jedoch in Betreff des von Gefangenen, welche in Gerichts. Gefängnissen detinirt werden, auffommenden Arbeit8verdienstes veränderte Einrichtungen getroffen sind, ist es der Gleichmäßigkeit wegen nothwendig geworden , auch die Ver- wendung des Arbeitsverdienstes von Untersubungs-Gefangenen in den Gefängnissen der Verwaltungs-Behörden nah anderen Grund- säßen zu regeln.

. Des Prinz-Negenten Königliche' Hoheit haben in Folge dessen mittelst Allerhöchster Ordre vom 12. August d, J. zu bestimmen gerubt, daß der Arbeitsverdienst der in den Gefängnissen der Ver- waltungs-Behörden detinirten gerichtlichen Untersuchungs - Gefan- gencn vom 1, Januar 1861 ab in nacbstehend bemerkter Art ver- wendet werde :

a) Ein Dritttiheil desselben soll, nach den darüber von dem

Winister des Jnnern zu treffenden näheren Bestimmungen,

den Gefangenen selbst überlassen und : J

in Drilttheil soll zur Staats - Kasse eingezcgen werden, wo-

us dem Restbetrage wie bisher den Beamten des Gefäng-

es, bei welchem der Arbeitsverdienst aufgekommen ift, an-

Etelle der bisher in dieser Beziehung geltenden Bestim- mungen ordne ich hiernach Folgendes an:

1) Bei Berechnung des Arbeitsverdienstes der Untersuchungs- Gefangenen is nux auf*den baaren, nicht aber auch auf den ideellen Verdienst (Arbeitslohn) Rücksicht zu nehmen. Es sind daher den Untersuchungs-Gefangenen möglichst nur solche Arbeiten zuzutheilen, velhe cinen baaren Verdienst abwerfen, y

2) Sollte es' nicht zu vermeiden sein, in einzelnen Fällen Unter-

suchungs-Gefangene auch mit Axbeiten für die Anstalt zu beschâf- Ugen, so ist diesen Gefangenen dafür cine, bei dem betreffenden Etatsfonds in Ausgabe zu ftellende Bergütung im Betrage des dritten Theils von dem Lohn, welches der Arbeitstarif für die be- tresfende Arbeit ausseßt, zu berechnen. Ein Drittheil für die Staatskasse (ad b.), so wie ein Antheil füt den Remunerations- fonds (ad c.) wird von diesen Arbeitsleistungen nicht berechnet, ; 9) Für gewöhnliche kleine häusliche Dienste, als Neinigung der Gefängnißlokale und Utensilien, Heizen der Detentionslofkále, Wassertragen 2c. erfolgt keine Vergütung eines Tagelohns, zumal Untersucbungs-Gefangene, zur Verhinderung des Verkehrs mit an- deren Eefangenen mit solcheu Arbeiten überhaupt nur ausnahms- weise Und au nur in beschränkter Art beschäftigt werden dürfen. _ ES muß aber darauf gehalten werden, daß in Betreff solcher Hausdienste ein Wechsel unter den hierzu geeigneten Gefangenen stattfindet.

4) Von dem durch Arbeiten für ¿5remde auftfommenden und zur Berechnung zu ziehenden baaren Arbeits - Verdienst der Unter- suhungs - Gefangenen ist Ein Drittheil den Gefangenen und zwar nach den bisher hierfür geltenden Grundsäßen zu überlassen,

109

5) Das zweite Drittheil wird zur Staatókasse eingezogen und bei dem unter Tit. L. des Etats nachzuweisenden Arbeitsver- dienste unter der Bezeichnung :

Arbeits-Verdienst von Untersuchungs-Gefangenen, welcher zur Staatskasse fließt, in Einnahme gestellt; wogegen die bisher zur Unterhaltung der Arbeits - Utensilien und Geräthschaften 2c. zur fiskalishen Kasse herechneten 10 Prozent des Arbeits-Verdienstes wegfallen,

6) Eben so ist auch das leßte Drittheil, aus welchem Remu- nerationen für Gefängniß-Beamte hewilligt werden dürfen , bei Tit. 1. unter der Bezeichnung :

Arbeits-Verdiensst der Untersuchungs - Gefangenen, zur Disposition der Verwaltungs - Behörde in Einnahme zu stellen.

7) Am Schlusse des Jahres is eine Uebersicht von der, zur Disposition der Verwaltungsbehörde sich ergebenden Summe auf- zustellen. Die von hier genehmigten Remunerations-Beträge sind demnächst sub Tit. V. (Jnsgemein) des Anstalts-Etats in Ausgabe zu stellen. F

8) Die von dem Arbeits-Verdienste der Strafgefan g e- nen zu trennende spezielle Verrehnung des Arbeits-Ver- dienstes der Untersuhungs-Gefangenen, resp. der davon zu bestrei- tenden Ausgabe an Verdienst-Antheilen der Gefangenen, findet zu- nächst bei dem Arbeits-Beiriebsfonds statt. Am Jahresschlusse werden die oben ad 5 und 6 gedachten Beträge demnächst an den Anstalts-Verwaltungsfonds verausgabt und dort sub Lit, 1, ver- einnabmt. i

9) Bei der nächsten Etats-Negulirung sind die betreffenden Beträge, wo dies noch nicht geschehen, bei der Einnahme, resp. bei der Ausgabe nach der ¡Fraction in den Etats-Entwurf aufzunehmen,

Berlin, den 21: Oktober 1860:

- Dev: Minisier. dés Funern.

Graf von Schwerin.

An die Königlichen Regierungen zu Cöln, Coblenz, Düsseldorf, Trier, Aachen, Münster, Minden und Breslau, und an das Königliche Polizei- Präsidium hierselbst zur Nachricht und Beachkung.

Cixfular-Erlaß vom 5 November 1860 he- treffend. die Eder eil teh tio der Foflen. Des Dra op orts den U ZUVrThausfrafen VéLux theilten vermogenden Verbrecher kn dls Strafanstalten,

Durch den Cirkular - Erlaß vom 9. Oktober 1857 ist bestimmt |

worden, daß vom Jahre 1858 ab diejenigen Kosten, welche durch in die Strafanstalten entstehen, nicht mehr von den gerichtlichen Salarienkassen an die Kassen der Skrafanstalten erstattet, sondern bei den leßtern Kassen definitiv in Ausgabe verrechnet werde follen.

Nach §. 13 der General-Transport-Jnstruction in Verdindung t den Bestimmungen der Kriminal-Ordnung kann es nicht zwei-

1 C haft sein, daß die hiernach zu verausgabenden Transportkosten

mi fel

in den- Fällen, wo sie einen vermögenden Verbrecher betreffen, zu |

denjenigen Kosten gehören, welche aus dem Vermögen des Ver- brechers wieder einzuziehen find. Gleichwohl is in einzelnen Straf- Anstalten bisher hiernach nit verfahren worden, weShalb ich die Königliche Regierung noch besonders beauftrage, Anordnung zu treffen, daß die Wiedereinziehung der Transportkosten von ver-

mögenden Sträflingen vorkommenden Falls niht unterlassen werde. |

Berlin, den 5. November 1860.

Der Minister des Junnern.

Graf von Schwerin,

An sämmtliche Königliche Regierungen (exkl. Danzig, Cöslin, Stralsund, Magdeburg und Erfurt) und an das Polizei - Präsidium hierselbst,

|

|

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten,

Verfügung vom 25. Oktober 1860 betreffend die Verwaltung der zur Sicherung der Lehns- Jnteressenten zu deponirenden Ablösegelder.

Der Königlichen General - Kommission lasse ih im weiteren Verfolg des Berichts vom 25. August c., so wie mit Bezug auf meine Verfügung vom "25, v. M,,

die zwishen Jhr und dem Appellationsgericht zu N. hinsihtlih der Verwaltung deponirter AblösungSgelder bei Lehngütern oh- waltende Meinungsverschiedenheit betreffend, beiklommend Abschrift der aus diesem Unlaß seitens des Herrn Jusftiz-Ministers an das gedachte Gericht erlassenen Verfügung vom 4. huzj, (Anlage a,) zur Kenntnißnahme zugehen,

Berlin, den 25, Oktober 1860,

Der Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten. Jm Auftrage : K ¿Fe

d,

Dem Königlichen Appellationsgericht wird auf den Bericht vom 6ten

| Juli e. in Beziehung auf die zwischen demselben und der Königlichen | General-Kommissiou zu N. entstandenen Differenzen über die Frage,

ob die Verwaltung der zur Sicherung der Lehns - Interessenten zu de- ponirenden Ablösegelder nach §. 25 der Verordnung vom 2. Januar 1849, Nr. 4 bei dem Appellationsgericht oder dem Realforum des Lehn- guts stattzufinden habe, eröffnet, daß der Justiz - Minister. in Uebereinstimmung mit dem Herrn Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten die leßtere Alter-

| native für die. richtige erachtet.

Die gerichtliche Deposition der Entschädigungs- und Ablöse-Kapitalien

| zur Sicherheit der Lehns- und Fideikommißfolger, Hhpothekengläubiger | und sonstigen Realberechtigten erfolgt nah dem, den Siß dieser Materie

bildenden, durch die spätere Geseßgebung nicht abgeänderten §. 10 der

| Verordnung vom 30, Juni 1834 entweder bei dem Gericht des beretig- | ten oder des belasteten Gutes. Die Wahl zwischen beiden steht nach der

Bestimmung eben dieses Gesetzes der Königlichen General - Kommission zu. Eine Deposition der Ablösungskapitalien konnte deshalb vor der durch

die Verordnung vom 2. Januar 1849 eingetretenen Aenderung der Ge- |_rihté-Organisation bei dem Königlichen Appellationsgerichte nur insofern

erfolgen, als dasselbe das forum reale für das verpflichtete oder bereh-

| tigte Gut war, und daraus rechtfertigt es sich, daß früherhin die den

Lehns - oder Fideifommißbesißern zustehenden Ablösungskapitalien dem Königlichen Appellationsgerichte “als dem Realforum für die Lehns- und (Fideikommißgüter deponirt worden sind.

Nachdem - die Real - Jurisdiction über sämmtliche Lehn- und Fidei- fommißgüter durch das Geseß vom 2. Januar 1849 auf die Gerichte erster

| Jnstanz übergegangen ist, muß denn auch die Deposition der Ablöse-

fapitalien, gleichviel, ob fie rechtlich als Pertinenzien der Lehn- oder Fidei- fommißgüter zu betrachten sind oder nicht, bei dem Gerichte erfolgen, dessen

S N Gro op | Forum reale die gedachten Güter in Folge der veränderten Gerichts-Or- den Transport der zu Zuüchthausfstrafen verurtheilten Verbrecher | J H ¿591g )

ganisation unterworfen sind.

Die Bestimmung über die Verwendung der Kapitalien, resp.-deren Wiederanlage zu Lehn und Fideikommiß stcht, wie das Königliche Appella- tionsgericht selbst in dem Berichte voin 6. Juni e. ausgeführt hat, und ivie dies auch nach der Vorschrift in §. 8 und 10 der Verordnung vom 30. Juni 1834 und §§. 4—6 des. Geseßes vom 29, Juni 1835, §§. 110 und 112 des Gescßes vom 2, März 1850 nicht zu bezweifeln ist, lediglich der Auseinanderseßzungsbehörde zu; den Gerichten, insbesondere dem Lehns- hofe und dem Fideikommißgerichte ist dabei kerne Mitwirkung eingeräumt.

Es fann also daraus, daß den Appellationsgerichten im §. 25 Nr. 4 der Verordnung vom 2. Januar 1849 ihre bisherige Kompetenz in Lehns- und Fideikommißsachen vorbehalten ist, eine Verpflichtung zur Deposition der zu Lehnen und Fideikommissen gehörenden Ablösungs-Kapitalien zur Sicherung der FJuteressenten bei dem Lehnshofe resp. Fideikommißgericht nicht abgeleitet werden, und kann demnach der Justizminister die Ansicht des Königlichen Appellationsgerichts,

daß die gemeinschaftlihe Verwaltung solcher Depositalmassen für Lehn- und Fideikommißgüter bei dezn Appellationsgericht stattzufinden habe, nicht in den Geseßen begründet finden.

Berlin, den 4. Oftober 1860.

Der Justiz - Minister.

Simons.

An die Königliche General-Kommission zu N.