1861 / 123 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bleiben fann, freiwillig veranlaßt findet, dieselbe zu leisten, bleibt das - Konsulat verpflichtet, die entsprehenden Dienste zu gewähren. Berlin, den 31. Zanuar 1861.

Dex Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt,

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Sch.leinig.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Me diziual - Angelegenheiten,

Cirfular-Erlaß vom 5. Februar 1861 betreffend die Unterstüßung bedürftiger Hebammen,

Aus den. nunmehr vollständig vorliegenden Berichten der Königlicben Regierungen über dic Verwaltung und den Stand der aus den Abgaben bei Trauungen und Taufen auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre bom 16. Januar 1817 (Annal. 1817 Heft 1. S. 270) gebildeten Hebammen-UnterstühßungS8fonds habe ih ersehen, daß in mehreren Regierungs- Bezirken zum Theil sehr bedeutende, zinsbar angelegte Kapital-Bestände bei diesen Fonds angesammelt worden find. Dies entspricht nicht der Absicht der Allerhöchsten Ordre und hat seinen Grund hauptsächlich in dem, den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden, durch die Cirkular-Verfügung vom 28. Januar 1817 angeordneten Ver- theilungsmodus. Nach der ursprünglichen Bestimmung waren die Stadthebammen von der Theilnahme an den Wohlthaten des Unter- stützungsfonds ausgeschlossen. Die Lage derselben, besonders in den kleinen Städten, ist aber im Allgemeinen eine ebenso bedrängte, wie die der Hebammen auf dem Lande, und es erscheint nicht mehr als billig, die Stadthebammen an den Unterstüßungen Theil nehmen zu lassen, da die Fonds zu einem nicht geringen Theil durch die in den Städten erhobenen Abgaben si bilden.

Des jett regierenden Königs Majestät haben daher auf meinen Antrag mittelst der abs{riftlich anliegenden Allerhöcbsten Ordre vom 1, Januar 1861 (a.) zu genehmigen gerußt, daß auch den Hebammen in den Städten, in so weit es ohne Beeinträchtigung der Landhebammen geschehen kann, Unterstüßungen aus dem Heh- ammen-UnterstÜzungsfonds gewährt werden fönnen.

Jndem ih diese Erweiterung der ursprünglichen „Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 16. Januar 1817 der Köônig- lihen Regierung zur Kenntnißnahme und Nachachtung mittheile,

nde ih mi veranlaßt, die Cirkular-Verfügung vom 28. Januar

1817 hinsihtlich der Beschränkung der zu gewährenden Unter- stüßungen resp. auf 10 Thaler und auf die einzelnen Kreise hier- durch aufzuheben, E

Die im Negierungs « Bezirk eingehenden Abgaben sind fortan, wo es noch nit geschehen ist, zu einem gemeinsamen Fonds zu vereinigen, aus welchem bedürftigen und worauf es hauptsächlich ankommt durch Eifer, Geschicklichkeit und sittlichen Wandel aus- gezeichneten Hebammen des ganzen Bezirks, und jo weit es thunlich ist auch den Stadt-Hebammen Unterstüßungen resp, Gratificationen gewährt werden, welche sowohl nach der. Zahl der Hebammen, als auch der Höhe nach zu bestimmen der Königlichen Negierung nach Anhörung der Kreis- resp. Stadtbehörden überlassen bleibt. Hier- bei ist, was auch schon die Cirkular - Verfügung vom 18, Februar 1820 bestimmt, die Vertheilung so einzurichten, daß von den ein: gegangenen Geldern nocb eine mäßige Summe verbleibt, um ver- dienten Hebammen eine durch besondere Umstände motivirte außer- ordentliche Unterstüßung bewilligen zu fönnen,

Diese außerordentlichen Unterstüßungen werden, sofern es die verfügbaren Mittel gestatten, nab Befinden der Umstände so ahb- zumessen sein, daß davon wo möglich eine dauernde Aufhülfe und Verbesserung der Lage der Hebammen zu erwarten ist.

Dieselben werden unter Umständen bis zu 40 Thalern be- willigt werden können. Besonders empfiehlt es nh ,„ da, woa die Mittel es gestätten und nicht bereits anderweit hierfür gesorgt ist, die ärmeren Hebammen mit einem vollständigen Apparat und dem Hebammenlehrbuch zu versehen, die als Jnventarienstücke dem Be- zirk verbleiben und der Nachfolgerin überliefert werden müssen.

Eine Kapitalisirung dieses Reservefonds darf nur ausnahms- weise unter ganz besonderen Umständen erfolgen, auch sind die in mehreren Regierungs-Bezirken angesammelten Bestände nah Maß- gabe des Bedürfnisses allmälig zu verwenden.

Auf diese Weise wird es mögli sin, dem oft sehr großen Nothstande der Hebammen in den ärmeren Gegenden des Staats- namentlich im Gebirge, wirksamer zu Hülfe zu kommen, zugleich be, sonders verdiente Hebammen zu belohnen und so der wohlthätigen \Absicht, welche der Allerhöchsten Ordre vom 16, Januar 1817 zum Grunde licgt, mehr und mehr zu entsprechen,

Die ‘Königlibe Regierung veranlasse ih, fortan nach den vor- stehend angedeuteten Grundsäßen die Verwaltung des Hebhammen-

Unterstüßungsfonds zu regeln und über den Erfolg nah Abl des Jahres 1862 eingehend zu berichten. : 4E M erlin, den 5. Februar 1861.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal- s Angelegenheiten. - von Bethmann-Hollweg.

An ämmilihe Königliche Regierungen.

à,

Auf Jhren Bericht vom 31. Dezember v. J. will Jh in Erweite- rung der Bestimmung der Kabinets-Ordre vom 16. Januar 1817 hierdurh genehmigen, daß auch den Hebammen in den Städten, insoweit es ohne Beeinträchtigung der Landhebammen geschehen kann, Unterstüßungen aus den Hebammen-Unterstüßungs-Fonds gewährt werden kön- nen, Jch überlasse Jhnen hiernach die weiteren Verfügungen.

Berlin, den 1. Januar 1861.

Jin Namen Seiner Majestät des Königs. Wilhelm.

L von Bethmann-Hollweg. n den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.

Ministeriuntr des Innern.

Bescheid vom 11, Januar 1861 betreffend die Sicherstellung des Schulbesuchs seitens der nicht in Fabriken beshäftiglækn und auch nicht in einem geseßlichen Lehrverhältnisse stehenden jugend- Oen rote. l

Geseß vom 16. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 125. S. 843.)

Dem Antrage, die Bestimmungen des Regulativs vom Wten März 1839 und des Geseßzes vom 16, Mai 1853 auf alle jugend- lichen Arbeiter, die nicht in einem geseßlichen Lehrverhältnisse stehen, oder eine nur Lehrzwecke verfolgende industrielle Anstalt besuchen, für anwendbar zu erklären, ist wie wir dem Magistrat auf den Bericht vom 30, April vorigen Jahres erwidern bei aller Anerkennung der für eine solhe erweiterte An- wendung der, in Rede stehenden Vorschriften geltend gemachten Gründe nicht zu entsprechen, da die von den Gerichten in den seit- her ergangenen Erkenntnissen, insbesondere von dem Ober-Tribunal in dem in Sachen wider N. erlassenen Urtheile vom 7. Februar 1856 (Goltdammer, Archiv für Preußisches Strafrecht Bd, 4 S. 226) angenommene Auslegung nur die in eigentlichen Fabriken beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter die fraglichen Gesehbestim- mungen subsumirt, und diese Auslegung auch den dem Erlasse dieser Geseßze vorhergegängenen Verhandlungen entspricht.

Die Sicerstellung des Schulbesuchs seitens der nicht in Fa- brifen beschäftigten und auch nicht in cinem geseßlichen Lehrverhält- nisse stehenden jugendlichen Arbeiter wird daher auf anderem Wege zu erzielen sein. Eine diesem Zweck entsprechende Regulirung der Sache wird eingeleitet, und der Magistrat von dem Ergebnisse demnächst in Kenntniß geseht werden.

Berlin, den 11. Januar 1861,

Der Minister für Handel 2c. Wer von der Heydt.

Minister der geistlicben 2c Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg. Der Minister des Jnnern, Graf von Scch{werin.

An den Magistrat zu N,

Cirkfular-Erlaß vom 28. Januar 1861 betref- fend die Berechtigung der Realshüler, welche bis 1859 am la teinishen Sprachunterricht nicht theil- genommen haben, zum freiwilligen Militairdien f,

Unter den Realschulen erster Ordnung befinden si einige Anstalten , bei welchen vor dem Erscheinen der Unterrichts- und Prüfungs - Ordnung vom 6. Oktober 1859 die lateinishe Sprache fein obligatorisher Unterrichts - Gegenstand war. Um daher die-

IENNESTTEE D I T P E I Fe "MANE S S ME Ti iti dert N DOTTNSDC E A N “E

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jenigen Schüler ihrer oberen Klassen, wele früher nit am latei- nischen Unterricht theilgenommen oder, bei der Kürze der Zeit, in der lateinischen Sprache noch nicht die reglementsmäßigen Kennt- nisse erreicht haben, bor wesentlichen Nachtheilen zu s{chüzen, be- stimmen wir bierdurch auf den Antrag eines Provinzial - Schul- Kollegiums im Einverständnisse mit dem Herrn Minister der geist- lien 2c. Angelegenheiten : daß für die nächsten fünf Jahre, also bis zum Schlusse des ahres. 1865, den gedahten Schülern die Berechtigung zum ein- jährigen freiwilligen Militairdienste in dem Falle zuzugestehen ist, wenn dieselben nach absolvirtem zweijährigen Kursus der Sekunda ein Zeugniß der Reife für Prima in den übrigen Lehr- objekten erlangt haben.

Dem Königlichen General - Kommando und dem Königlichen Ober - Präsidium stellen wir hiernach die weitere gefällige Veran- lassung ergebenst anheim.

Berlin, den 28. Januar 1861,

Der Kriegs-Minister,

Der Minister des Jnnern. i von Roon.

Graf von Schwerin.

An die oberen Provinzial-Behörden.,

Cirfular-Erlaß vom 9, März 1861 betreffend

die Kompetenz zur Ertheilung der Erlaubniß an

die des Landes verwiesenen Ausländer zur ck- fehr in die Preußischen Staaten,

Aus einer au mich gerichteten Anfrage habe ih ersehen, daß darüber Zweifel bestehen, bei welher Behörde ein des Landes ver- wiesener Ausländer die im §. 115 des Strafgeseßbuchs erwähnte Erlaubniß zur Rückkehr in die preußishen Staaten nachzu- suchen habe,

Wie die Materialien des Strafgeseßbuchs, insbesondere die früheren Entwürfe und die darüber gepflogenen Verhandlungen er- geben, und von dem obersten Gerichtshofe in der Rechtssprehung angenommen worden i|, bedroht der allegirte §. 115 sowohl die- jenigen Ausländer mit Strafe, welche nah richterlich erkane- ter, als auch diejenigen, welhe nah polizeilih angeord- neter Landesverweisung ohne Erlaubniß zurückkehren. Dem ent- \prechend umfaßt der Ausdruck „Erlaubniß“ ebenfowohl die Beseitigung der rechtskräftigen richterlichen Entscheidung, wie die der polizeilichen Anordnung. Daraus folgt jedoch nit, daß in beiden Fällen , der Laiüdesverweisung ein und derselbe Weg zur Ein- holung dieser Erlaubniß einzuschlagen sei: vielmehr muß in dieser Beziehung unterschieden werden, ob der landesverwiesene Auslän- der, welcher um die Bewilligung der Rückkehr bittet, durch richter- lies Erkenntniß oder dur polizeiliche Anordnung ausgewiesen worden war.

Während bei einer entgegenstehenden gerichtlichen Verurthei- lung die fraglihe Erlaubniß nur im Wege der Begnadigung wird ertheilt werden fönnen, find in dem Falle, wenn polizeilich aus dem Lande verwiesene Ausländer die Erlaubniß zur Rückkehr in den preußischen Staat nachsuchen, die Landes-Polizei- behörden, welchen nach den bestehenden Vorschriften die gesammte Sicherheits- und Ordnungs-Polizei und insbesondere auch die Er- theilung von Ein- und Ausgangs-Pässen zusteht, unbedenklich zur Ertheilung dieser Erlaubniß kompetent, und zwar im speziellen Falle diejenige Regierung, in deren Bezirk der Ausländer zurü ck- zufehren wünscht.

Die Königliche Regierung wird veranlaßt, demgemäß in künf- tigen Fällen zu verfahren, auch event. die untergeordneten Behör- den darnach mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 9. März 1861.

Der Minister des Jnnern. Graf von Schwerin,

An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königlihe Polizei-Präsidium zu Berlin.

Justiz - Ministeriunr.

Der bisherige Gerichts - Assessor Harssewinckel in Wieden- brück is zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Bielefeld und zugleih zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Paderborn, mit Anweisung seines Wohnsizes in Wiedenbrück, er- nannt worden,

Der Advokat Amlinger in Trier ist zum Anwalt bei dem Landgericht daselbst ernannt worden.

Tages-Ordnung.

30ste Sißung des Herrenhauses am Montag, den 27. Mai 1861, Mittags 12 Uhr. Bericht der Elften Kommission über den Geseh-Entwurf, be- treffend die Kompetenz der Ober-Berg-Aemter. Bericht der Finanz-Kommission über die Vorlage der König- lihen Staats - Regierung, betreffend die Uebereinkunft vom 25. April 1861, wegen Vergütung der Steuer von ausge- führtem Rübenzucker , Besteuerung des Zuckers aus getrock- neten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups. Bericht ter verstärkten Kommission für Finanzsachen über den Gesetz - Entwurf , betreffend die Errichtung einer Depositen- Kasse für den Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln. Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe über den A S betreffend die Errichtung gewerblicher An- agen. Nachtrag zu dem Berichte der Vierzehnten Kommission, bes treffend Eisenbahn-Petitionen. Bericht dex Finanz - Kommission über zwei Petitionen, die Maiscbsteuer betreffend,

Angekommen: Der General - Major von Ciesielski, mit der Führung der 9ten Division beauftragt, von Düsseldorf.

Abgereist: Der General-Major und Commandeur der 23sten Jufanterie-Brigade, von Fallois T, nah Breslau.

Der General-Major und Commandeur der 16ten Jnfanterie- Brigade, von Fallois U,, nah Halle.

Berlin, 23. Mai. Se, Majestät der König haben Aler- gnädigst geruht, den nachbenannten Pexsonen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Orden 2c. zu ertheilen, und zwar:

des Commaúüdeur-Kreuzes zweiter Klasse des Her- zoglih braunshweigschen Ordens Heinrichs des Lówen: dem Major von Besser, beauftragt mit der Führung des Mag- deburgishen Husaren-Regiments (Nr, 10);

des Ritter-Kreuzes des Herzoglich sachsen- ernestinischen Haus-Ordens:

bisherigen Oberst - Lieutenant und Commandeur des Train- Bataillons des 1V. Armee-Corps, Obersten a. D. Tiede- mann, und

dem Herzoglich sachsen-ernestinifch e1 Haus-Orden

affiliirten silbernen Verdienst-Medaille:

Wachtmeister Weh el vom Train - Bataillon des IV. Armee- Corps.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu- direnden auf der Albertus-Universität zu Königs- berg in Preußen von Ostern bis Michael 1861.

Von Michael 1860 bis Ostern 1861 waren Studirende vorhanden einschtießlih von drei nachträglih Jmmatrikulirten : 410 Davon sind a) in der Matrikel gestrichen 2 b) gestorben e) abgegangen Es find demna geblieben In diesem Semester sind üunmatrikulirt Die Gesammtzahl der inniatrikuülirtén daher

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