1861 / 138 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bezirke:

b) eine Uebersicht der statistishen Verhältnisse des Kreises, in welcher zugleih anzugeben ist, auf welhen Feldmarken größere Gemeinheits-

theilungen ftattgefunden haben, oder das diesfällige Verfahren noch

shwebt , und welche Rezesse, beziehungsweise Karten darüber bor-

handen find;

- c) ein Verzeichniß bon den im Kreise belegenen , im alleinigen Eigen- thum des Staats befindlichen, von Entrichtung der Grundsteuer be-

freiten, beziehungsweise freizustellenden Grundstücken (§. 4 zu a. des Gesehes vom heutigen Tage, betreffend die auderweite Regelung der Grundsteuer); ;

d) eine nach Gemeinden (Ortschaften), beziehungsweise selbstständigen Gutsbezirken geordnete Uebersicht der übrigen Grundstücke, welche nach §. 4 zu b. und e. des zu e. gedachten Geseßzes künftig bon Entrichtung der Grundödsteuer befreit bleiben sollen ;

e) ein ebenso, wie das zu d. bezeichnete, geordnetes, vollständiges Ver- zeichniß der in dem Kreise belegenen , bisher befreiten und bevor- zugten, aber künftig fsteuerpflihtigen Grundstücke:

f) ein Verzeichniß der Preise der landwirthschaftlichen Erzéugnisse für den Kreis nah den Martini-Marktpreisen der zuständigen Marktorte aus den Jahren 1837 bis 1860.

Hinsichtlich des bei Aufstellung der bezeichneten Nochweisungen, Ver- zeichnisse und Uebersichten zu befolgenden Verfahrens und der dabei in Anwendung zu bringenden Formulare werden die Landräthe mit besonde- rer Anweisung versehen.

IV. Verfahren bei Ermittelung der Reinerträge.

A. Herstellung C Eg Nlng6farten.

Behufs der Veranlagung werden Gemarkungskarten hergestellt, inso- fern ein hierzu brauhbares Exemplar der im Aufîrage der Auseinander- sezungsbehörden oder Kredit-Junstitute gefertigten Karten nicht dauernd zur Verfügung geftellt werden kann.

Die zu einer Gemeinde (Ortschaft) oder einem selbstständigen Guts- bezirke ebdtigen Grundstücke bilden in der Regel eine Gemarkung.

Für das Verfahren bei Herstellung der Gemarkungskarten enthält die in der Anlage A. beigefügte besondere Anweisung die allgemeinen Vorschriften.

B. Verfahren bei A der Classificationstarife.

Der Veranlagungskommissar (§. 14), welcher bei der ibm obliegenden Leitung des Abschäßungs8geschäfts innerhalb des Kreises dafür verantwort- lih ist, daß dasselbe überall na den in der gegenwärtigen Auweisung enthaltenen Grundsäßen zur Ausführung gelangt, hat vor Allem die im d 21 bezeihneten“ Zusammenstellungen und Nachweisungen einer näheren

rüfung zu unterwerfen und erforderlihenfalls deren Berichtigung, be- ziehung8weise Vervollständigung herbeizuführen; ferner die über ausge- führte Gemeinheitstheilungen im Kreise bei den Auseinanderseßungsbe- hörden verhandelten Akten und die vorbandenen Vermessungen und Karten mit Rücksicht auf den vorliegenden Zweck sorgfältig durchzusehen ; “endli fich mit den Boden - und wirthshaftlichen Verhältnissen des Kreises nach allen Richtungen hin auf das Genaueste vertraut zu machen.

Die Ergebnisse seiner Vorbereituagen und der von ibm eingezogenen Nachrichten hat er in einer genauen Beschreibung des Kreises niederzu- legen. Die lehtere muß sich über alle Verhältnisse des Kreises, welche auf den Reinertrag der Liegenschaften von Einfluß sind, möglichst ein- gehend verbreiten.

In der Anlage B. find diejenigen Punkte zusammengestellt, welche in der Kreisbeshreibung besonders E e werden müssen.

Die Veranlagungs - Kommisfion (§. 14) hat die ihr von ihrem Vor- fißenden vorzulegenden Unterlagen, insbesondere die von ihm entworfene Beschreibung des Kreises (§. 23) unter Benußung der ihr zu Gebote ste- henden Hülfsmittel, erforderlichenfalls na einer zu diesem Behufe bvorzu- nehmenden Bereisung des Kreises, einer genauen Prüfung zu unterwerfen und nah den Resultaten dieser Prüfung und der etwanigen sonstigen Er- mittelungen, so wie unter Beachtung der in der Anlage C. zusammen- gestellten allgemeinen Abschäßungsgrundsäte , den Classificationstarif für den Kreis nach dem Muster 1 M zu entwerfen.

___ Vei Aufstellung des Classificationstarifs ist der mittlere Reinertrag für den Morgen jeder Bonitätsklasse der einzelnen im Kreise vorkommen- den Kusturarten (§. 5) in Uebereinstimmung mit der entsprechenden Er- tragsstufe der in der Anlage D. beigefügten allgemeinen Classifications- Skala festzustellen.

Trifft der von der Kommission ermittelte Reinertrag einer Bonitäts- klasse zwischen M Ertragsstufen der allgemeinen Clasfifications-Skala, so wird der Tariffay nach der nächst höheren oder geringeren Ertragsstufe der leßteren festgestellt, je nachdem sich der ermittelte Reinertrag der einen oder der anderen mehr nähert.

; g. 26.

Gehört. ein Theil des Kreises dem Höheboden, der andere der Niede- rung an, oder unterscheiden fich Theile eines Kreises in sonstiger Weise | in thren allgemeinen Boden-, Verkehrs- und wirthschaftlichen Verhält- nissen wesentlich bon einander und bietet diese Verschiedenheit für die Theilung des Kreises natürliche Grenzen dar, so ift es der Veranlagungs- Kommisfion gestattet , den Kreis nach Maßgabe diesér Grenze in mehrere dieser Verschiedenheit entsprehende Classificationsdistrikte zu theilen.

Die Gründe für eine solche Theilung hat die Veranlagungs-Kommis- fion in einer besonderen Verhandlung des Näheren darzulegen.

m Falle der Theilung eines Kreises in mehrere Classifications-

Un s ist für jeden derselben ein besonderer Clasfifications - Tarif auf-

1110

gehörenden Gemeinden (Ortschaften ) und selbstständigen Guts-

besonders vorzunehmenden Begange des Kreises einer nochmaligen org- fältigen Prüfung unterworfen, wo es sich als nothwendig aae M s geändert und demnächst s{ließlich festgestellt.

__ Vei diesem Begange sind zugleich die in die einzelnen Tarifklassen S D Bodengattungen der verschiedenen Kulturarten nach ibrer Beschaffenheit an der Oberfläche (Krume) und im Untergrunde , \o wie unter Angabe aller auf ihren Werth und Ertrag Einfluß ausübenden Umstände in einem besonderen Classifications - Protokoll. des Näheren zu beschreiden, und ist in demselben Protokoll anzugeben, in welchen Theilen des Kreises die einzelnen Klassen und Bodengattungen hauptsächlich bor: kommen, wie fich die einzelnen Kulturarten und deren Bonitätsklassen

einander verhalten und welches nach der Ansicht der Kommission dex durchschnittliche ungefähre Reinertrag und Kauf- und Pachtwerth für den Morgen einer jeden Kulturart im Kreise und für den Morgen im Durh- shnitt aller Kulsturarten zusammengenommen ist.

Auf dem im §. 27 erwähnten Begange find zugleich für jede Boni- tätsklasse einer jeden Kulturart aus allen in derselben Klasse vorkommen, den Bodenarten Normal- oder Musterstücke in möglichst großer Anzah[ aufzusuchen, welche dazu bestimmt sind, daß in Vergleich mit ihnen dem- nächst sämmtliche Liegenschaften des Kreises nah ihrer Beschaffenheit und Ertragfähigfkeit in den aufgestellten Classifications-Tarif eingeshäßt werden.

Lage und unter Angabe der Eigenthümer und Grenznachbarn, der Namen der Flurabtheilung 2c. beschrieben , daß dieselben zu jeder Zeit mit Leichtigkeit wieder aufgefunden A uen, :

, Sobald die Abschäßungsarbeiten bis zum Abschluß des Classifications- Tarifs und der Feststellung der Müsterstücke gediehen find , ist der Clas: sifications-Tarif mit den zu seiner Beurtheilung erforderlichen Unterlagen durch den Veranlagungs-Kommissar 8 Bezirks-Kommission einzureichen.

Ge g. 30.

Die Bezirks-Kommission (§. 13), welche durch die zu diesem Behufe abgeordneten Mitglieder inzwischen {on von dem bis dahin befolgten Verfahren der Veranlagungs-Kommissionen, so wie von den Boden- und wirthschaftlichen Verhältnissen des Kreises möglichst genau unterrichtet ist, hat, fobald thr die Classifications-Arbeiten (§§. 23 bis 28) der einzelnen Kreise des Regierungsbezirks borliegen, dieselben einer sorgfältigen Prü- fung zu unterwerfen, und für die Beseitigung etwa hervortretender Be- denken und Mängel zu sorgen. Sie hat dabei folgende allgemeine Be- ftimmungen zu beachten :

a) Für die. an der Grenze des Regierungsbezirks belegenen Kreise ist die Prüfung der Tarifsäße nach Vernehmung mit der Bezirks-Kqm- mission dés angrenzenden Regierungsbezirks zu bewirken.

b) Der Bezirks-Kommission bleibt überlassen, bei Prüfung der -Classi- fications-Tarife einzelne Mitglieder der Veranlagungs-Kommisfionen ihres Bezirks zuzuziehen.

c) Ueber den Gang dex, der Prüfung der Classifications- Tarife boran- gegangenen Arbeiten ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die Gründe für die etwanige Abänderung der von den Veranlagungs- Kommissionen vorgeschlagenen Tarifsäße, beziehungsweise für die An: erkennung der Richtigkeit derselben kurz entwickelt werden.

Sofern eine oder die andere Bezirks-Kommisfion aus einem benach-

barten Regierungsbezirke gegen einige der aufgestellten Tarifsäße

Einwendungen erheben zu infen glaubt, über welche eine Einigung

nicht zu erzielen, ist das Erforderliche hierüber unter Hervorhebung

der für die entgegenstehende Ansicht geltend gemachten Gründe eben: falls in der Verhandlung zu Aner

__ Nach Beendigung der im §. 30 bezeihneten Arbeiten if der Classi- fications-Tarif im Kreisblatte, oder auf andere geeignete Weise zu publi- ziren, um den fkreisständishen Versammlungen der einzelnen Kreise des Regierungsbezirks, so wie in den Kreisen den Besißern selbstständiger Gutsbezirke und Gemeindevorstehern Gelegenheit zu geben, fih auch ihrer: seits über die Angemessenheit der aufgeftellten Clasfifications - Tarife zu nte , beziehungsweise etwanige Einwendungen dagegen geltend zu machen. Derartige Einwendungen sind von den leßteren binnen vier Wochen präklufivisher Frist, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Kreis- Landrath die betreffenden Schriftstücke erhalten hat, bei diesem; binnen sechs Wochen von der kreisständischen Versammlung bei dem Veranlagungs- Kommissar des Kreises sriftlich einzureichen. Zu diesem Zwecke sind jedem Landrathe die sämmtlichen Classificationé- Tarife des Regierungsbezirks und außerdem den Landräthen derjenigen Kreise, welche an einen oder mehrere Kreise eines anderen Regierungsbe- zirks grenzen, auch die Classifications-Tarife dieser Kreise, so wie die sämmt- lichen zur Begründung des Classifications-Tarifs erforderlichen Unterlagen Seitens des Bezirks-Kommissars zuzufertigen, um fie zur Einsicht der ge dachten Betheiligten offenzulegen. Der Veranlagungs-Kommissar hat der kreisständischen Versammlung resp. der etwa zur Vorprüfung der Schriftstücke und der eingegangenen Erinnerungen erwählten Kreistags-Kommisfion auf ihr Verlangen jede auch sonst gewünschte Auskunft mündlich oder schriftli zu ertheilen. Die seitens der kreisständishen Versammlung gezogenen Erinnerungen find bon der Veranlagungs-Kommisfion der Bezirks-Fommission gegenüber in einem besonderen Gutachten des eren zu beleuchten.

Die Bezirks « Kommisfion hat die von den kreisständishen Versamm- lungen gemachten Einwendungen sorgfältig zu prüfen; soweit sie als be- gründet anerkannt werden müssen, für deren Berüksichti ung Sorge zu tragen; demnächst die Classifications-Tarife für sämmtlide reise ihres

i 20 Nah Aufstellung des vorlánflzes Claffifications - Tarifs (§. 24) wird

Bezirks nah Anleitung des Musters 3 übersichtlich zusammenzustellen, und

derselbe von der Veranlagungs - Kommission auf einem-- zw diesem Behwfe

ihren Gesammt - Flächeninhalten nach innerhalb des Kreifes un geiade zu Ë

e Musterstücke werden in einem dem Classifications-Protokoll beizu: | fügenden Verzeichniß nach dem Muster 2 so genau ua ihxer örtlichen F

1LLI

i usammenstellung nebst den Clasfifications-Tarifen der einzelnen Kreise Ie u rena fra dazu gehörigen Vorarbeiten und Verhandlungen dur Vermittelung des Bezirks-Kommissars dem Finanz-Minister einzu-

e! g 93.

Der Finanz-Minister unterzieht die eingereichten Arbeiten. einer ein- gehenden Prüfung, veranlaßt die Beseitigung etwaniger Mängel und Be- denken und beruft die Central-Kommisfion (§. 0) ;

Diese hat , wenn die Classifications - Tarife für die einzelnen Negie- rungs-Bezirke auch ihrerseits als rihtig anerkannt worden , dieselben zu einem Classifications-Tarif für den ganzen Staat überfichtlich zusammen- zustellen; demnächst aber den leßteren nebst den Regierungsbezirks-Ueber- sihten und den Kreis-Tarifen durch Vermittelung des inanz-Ministers den Bezirks-Komnissionen zu übersenden, um danach die Einshäßung durch die Veranlagungs-Komissionen bewirken zu lassen.

Verfahren E Einschäßung.

Behufs Einscbäßung der Liegenschaften innerhalb des Kreises, bezie- hungsweise Classifications-Distrifts, ist der leßtere, so weit es erforderlich erscheint, von dem Veranlagungs-Kommissar zunächst in verschiedene Ein- häßungsbezirke zu zerlegen, innerhalb deren je zwei Mitglieder der Ver- anlagungs-Kommission (Einshäßungs-Deputirte) das Einschäßungsgeschäft für die einzelnen dazu gehörigen Gemarkungen unter Kontrole des Ver- anlagungs-Kommissars gemeinschaftlich auszuführen haben. Der leßtere entscheidet auch bei Verschiedenheit der Anfichten der Einschäßungs-

utirten. :

E Ein Wechsel in den Perfonen der einzelnen Einshäßungs-Deputirten für die verschiedenen Einschäßungsbezirke ift hierbei nicht ausgeschlossen, jedoch thunlichst zu vermeiden. C. 35

ie Einshäßung der Gemarkung is durch die dazu bestimmten bei-

den Bieter ber Verantagunas Suittision (§. 34) an Ort und Stelle

mit steter Rücksicht auf die aufgestellten Musterstücke (F. 28) und nah Maßgabe der leßteren zu N 46

Die Gemeindevorstände und die Jnhaber der selbstständigen Guts-

Pezirke sind aufzufordern, dem Einschäßungsgeschäft für ihre Feldmark bei-

zuwohnen und den Einshäßungs-Deputirten. (Y. 34) die etwa erforderliche Auskunft zu ertheilen. ¿Ÿ

So wéit es sich um die Eins dhuna von Lungen handelt, find die Kommissionen befugt, Forstsachverständige zuzuziehen. L aan

Die Górgliben Abtstdeainten find angewiesen, den diesfälligen Re- quisitionen der DELARa g Rg R Men Folge zu leisten.

Bei etwaigem Auseinandergehen der Ansichten der Einschäßungs- Deputirten und des Veranlagungs- Kommissars über die Ausführung der Einschäßung ist die Entscheidung der A O OORAIEN einzuholen.

Behufs der Einschäßung der Liegenschaften einer Gemarkung sind die a la E E verschiedenen Bonitätsklassen zu verweisenden Grundstücksmassen nah Maßgabe der ihren Reinertrag Sen Ver- hältnisse und möglibst im Anschluß an die vorhandenen natürlichen Grenz- inien zu bestimmen. i E von einer geringeren Größe als Einem Morgen werden zu der umschließenden Kulturmasse, oder, falls sie von verschiedenen Kultur- massen begrenzt werden, zu derjenigen der leßteren gezogen, welcher fie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Ertrage am nächsten fommen. Die Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Unterschied im Ertrage der E ‘den verschiedenen Kulturarten, beziehungsweise der betreffenden n ts- flassen derselben so groß ist, daß durch das Zusammenrechnen der E ertrag der Gesammtmasse um mehr als den zehnten Theil vermehrt oder

2 indert werden 1vürde. L : T so find innerhalb einer Kulturmasse Bonitätsklassen - Abschnitte

i i Ös i è i den von einer geringeren Größe als drei Morgen zu einem angrenzen! l Bonitätaklassen - Äbschnitt derselben Kulturart zu renen, falls nicht hier- durch der Reinertrag, welcher sih aus der getrennten Einschäßung der Abschnitte ergeben würde, um mehr als zehn Prozent vermehrt oder ver-

mindert wird. i ; N Vorübergehende Benußungsweisen der Grundstücke, welche nicht in

der Natur und Lage des Bodens begründet sind, bleiben ftets unberÜück- ichtigt. R

dis R einzelne Waldkörper ist nach der durhschnittlihen Ertrags- fähigkeit seines Bodens und der dominirenden Holz - und Betriebsart 10 der Regel nur zu Einer Bonitäts - Klasse ohne Nüdcksiht auf den Werth des zur Zeit der Abschäßung vorhandenen- Holzbestandes egen, Finden sich in demselben aber zusammenhängende Flächen bon mindesten Einhundert Morgen Umfang, welhe nah Boden und Waldart und nan den sonftigen den Reinertrag bestimmenden Verhältnissen sehr erheblich von einander abweichen, so können mehrere Bonitäts-Klassen angenommen

4werden. g. 40.

i unter den einzushäßenden Liegenschaften bisher grund- d T birsirtit der Grundsteuer bevorzugte, aber fünftig steuer- pflichtige Grundstücke (F. 21 zu e.), so find dieselben ohne Nückficht auf ihre Größe besonders einzuschägzen.

i Vorschrift der §§. 39 und 40 bestimmten Klassengrenzen find n e A ita der Kultuxart und der Nummer der betreffen- in die Gemarkungsfarte einzutragen. S g Dasselbe geschieht mit Din in dem Verzeichniß der Musterstücke (§. 28) als solche aufgeführten Brun nten, unter Beifügung der Bezeichnung:

i Mr. M0

Weise ihrer Ausführung hat die Bezirks - Kommission sich durch die von ihr l diésem Bebufe éitséndrtón Kommissarien unausgesezt in Kenntniß zu erhalten. Die Kommissarien derselben find ebenso befugt als verpflich- tet, den Einschäßungs - Arbeiten für einzelne Gemarkungen persönlich bei- uwohnen, fih von der Angemessenheit der Ausführung zu - überzeugen, ierbei namentlich darüber zu wachen, daß den einzelnen Klassen - Ab- schnitten die richtige, den Verhältnissen entsprechende Ausdehnung gegeben werde, und für die Abstellung etwaniger Ungehdörigkeiten und Mängel Sorge zu tragen. G. 43

Nach Vollendung der Einshäyzung einer Gemarkung find die durch die Grenzen der Kulturmassen und Bonitätsklassen, so wie der bisher steuerfreien und bevorzugten Grundstücke, nicht minder der künftig steuer- frei bleibenden und der zu den Gebäuden gehörigen Grundstücke gebilde- ten Flächenabschnitte nach den Vorschriften der Anlage A. (§. 22) zu numeriren und die Flächeninhalte derselben festzustellen.

Die Flächenabschnitte sind demnächst mit Angabe der Kulturart, Bonitätsklasse und Größe nach ihrer Nummerfolge in ein Le Ge- markung besonders angelegtes Einshäßungéregister nach dem Muster 4 einzutragen. i y ,

Am Schlusse des Einschäßuñgsregisters sind die Flächen der einzelnen Bonitätsklassen jeder Kulturart nah Anleitung dcs Musters 5, und zwar in der Art zusammenzustellen, daß fich daraus der Gesammt-Flächeninhalt der der Gemarkung angehörigen, in die einzelnen Bonitätsklassen und Kulturarten eingeschäßten Es ergiebt,

Auf Grund der Klafsenzusammenstellung am Schluß des Einshäßungs- registers (§. 43) wird eine Zusammenstellung nah dem Muster 6, die Kreisüberficht, angelegt, aus welcher der Gesammt-Flächeninhalt der in die einzelnen Bonitätsklassen und Kulturarten eingeshäßten Liegenschaften für \fämmtlihe Gemarkungen des Kreises, beziehungsweise der verschiedenen Classificationsdistrifkte, und die Summe für leßtere und den Kreis her- vorgeht,

Vas dieser Uebersicht ist nah Maßgabe des Om und der Tarif|äße der Reinertrag der einzelnen Bonitätsfklassen, ulturarten, Ge- markungen, für die etwanigen Clasfificationsdistrikte und für den Kreis, so wie der durhshnittliche Reinertrag für den Morgen einer jeden Kul- turart in den einzelnen Gemarkungen, etwanigen Classificationsdistriften

im Kreise zu berechnen. ,

U A O D. E E E 2

Nach Beendigung des Ein|häzungs- Verfahrens hat der Veran- lagungs-Kommissar den Gemeindevorstänoen und den Eigenthümern der selbstständigen Gutsbezirke das Ergebniß der Einshäßung durch Offen- legung der Gemarkungsfarte, so wie der Einshäßungsregister für den ganzen Kreis, und durch Zufertigung einer Abschrift des Einschäßungs- registers der betreffenden Gemarkung mit dem Eröffnen bekannt zu machen,

e daß Einwendungen - gegen die geschehene Einshäßung binnen einer Prä-

flusivfrist von vier Wochen, *bom Tage des Empfanges dieser Eröffnung an gerechnet, bei dem Veranlagungs-Kommissar angebracht werden können.

“Die Einwendungen dürfen nicht gegen den Classifications - Tarif für den Kreis resp. Classifications - Distrikt gerichtet, sondern nur angebracht werden : S ; y L

a) wegen unrichtigen Anfagzes einzelner Grundstücke,

b) wegen unrichtiger Ermittelung des Flächen-Jnhalts, :

e) wegen unrichtiger Einshäßung in den Classifications-Tarif,

d) wegen vorgefkommener Fehler e den aufgestellten Berechnungen

Die eingehenden Reclamationen find von der Veranlagungs - Kom- mission sorgfältig zu prüfen , soweit fie als begründet anerkannt werden, sogleih durch Beseitigung der gerügten Mängel zu erledigen, ün Uebrigen aber der Bezirks - Kommission gegenüber bei gleichzeitiger Ein- reihung aller Einshäzungsarbeiten } ehe zu beleuchten.

l

Die Bezirks - Kommisfion unterwirft die Einschägungsarbeiten einer eingehenden Prúfung und entscheidet zugleich endgültig über die unerledigt iebenen Reclamationen. a E. Schluß des Ab- S Einschätßungswerks.

Die Bezirks - Kommission beleuchtet die Resultate des Ab- und Ein- (dau intere für e ras sowobl in formeller als materieller Be- ziehung, zugleih im Hinblick auf die in den übrigen Kreisen des Negie- rungsbezirks und in den benachbarten Kreisen anderer Regierungsbezirke erzielten Resultate in einem besonderen Gutachten, an defsen Schlusse fie fih bestimmt darüber auszusprehen hat, ob und inwieweit fie die erlang- ten Resultate für entsprechend erachtet, beziehung8weise welche Abände- rungen fie dabei Behufs S clviveos der verhältnißmäßigen Gleichheit für den Regierungsbezirk , insbesondere hinfichtlich des dabei in Anwendung gebrachten Classifications - Tarifs oder einzelner Theile desselben für noth-

ig erachtet. wendig eradh g. 49.

Sobald alle Arbeiten für den Regierungsbezirk abgeschlossen find, und das Gutachten der Bezirks-Kommisfion darüber (F 48) vorliegt, hat der Bezirks-Kommissar aus den Kreisübersichten (F. 24) eine Hauptüber- sicht für den Regierungsbezirk nach dem Muster 7 zusammenftellen zu lassen, und die gesamten Verhandlungen dem Finanzminister einzureichen, welcher dieselben zunächst einer genauen Prüfung E und Er seitigung etwaniger Bedenken, Febler und Ungenauigkeiten En rt und fie demnächst, mit seinem Gutachten begleitet, der Central-Kommiffion

vorlegt. 6. 50 Die Central-Kommission hat die Classifications-Tarife für die einzelacu

ise nah den vorliegenden Ab- und Einshäßungs-Resultaten nohmals N Veit vi éatwibeé zu bestätigen, dder mit Benußung der darauf

- 42. i Von dem Fortgange der Einschähungs - Arbeiten und der Art und

bezüglichen Vorschläge der Bezirtks-Kommission anderweit und zwar ends

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