1861 / 144 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bekanntmachung vom 15. Juni 1861 betref-

fend die Beförderung von Briefen nach den nord-

amerifanischen Staaten: Nord- und Süd -Carolina,

Georgien, Florida, Alabama, Missi\ssippi, Lui-

siana, Arkansas, Texas und dem östlihen Theile von Virginien.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. d. Mts. wird das Publikum benachrichtigt, daß Briefe nach den nordame- rikanishen Staaten: Nord- und Süd-Carolina, Georgien, Florida, Alabama, Mississippi, Luisiana, Arkansas, Texas und dem östlichen Theile von Virginien auch auf den Wegen über Hamburg und über Bremen bis auf Weiteres nicht befördert werden können. Die nach den bezeichneten Staaten bestimmten Briefe werden, so- fern dieselben uuf der Adresse mit der Bezeihuung „v1a England“ versehen und mit 13% Sgr. für den einfachen Brief fraukirt worden find, zwar der englischen Post ausgeliefert und von dieser nah New-York weitergesandt werden; indeß ist, wie bereits in der vor- gedahten Bekanntmachung bemerkt worden is, zu erwarten, daß die Briefe von New-York nicht werden weiterbefördert, sondern als

unbestellbar zurtickgesandt werden. Berlin, den 15. Juni 1861.

General - Poft - Amt. Schmückert.

Bekanntmachung.

Die für die Dauer der jedesmaligen Bade - Saison beftehende Telegraphen - Station zu Ems wird in diesem Jahre vom 1. Juni ab mit vollem Tagesdienste, die gleichartige Station zu Langen- s{walbach vom 15, Juni ab mit beschränktem Tages8dienste in Wirksamkeit geseht.

Für die Beförderung von Depeschen nach resp, von den ge- nannten Orten gelten die Bestimmungen des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im deutsch-österreichischen Telegraphen- Verein vom 10. Dezember 1858.

Berlin, den 30. Mai 1861,

Königliche Telegraphen - Direction, Chauvin,

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Mediziual - Augelegenheiten.

Am Gymnafium zu Burgsteinfurt ist der Ordentliche Lehrer Klostermann zum Oberlehrer befördert worden,

¿Finanz - Ministerium. Haupt-Verwaltung der Staatsschuldeu.

Bekanntmachung vom 12, Juni 1861 betreffend die vierte Verloosung der Staatsanleihe vom Jahre 1856,

Jn der heutêé öffentlich bewirkten vierten Verloosung von Schuldverschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1856 sind folgende Nummern gezogen worden :

Lit, A. Nr. 4092 bis 4096. 5417 bis 5421, 5567 bis 5571. 6212 bis 6216, 6887 bis

6891 25 Stück à 1000 Thir, = 25,000 Thlr, Lit. B. Nt. 2713 ‘bis 2722. 4804 bis 4813. 6264 bis 6273,

j 7361 bis 7370 .… 40 Stück à 500 Thlr. = 20,000 Thkr. Lit, C. Nr, 7543 bis 7567.

12,821 bis 12,845 50 Stü à 200 Thlr, = 10,000 Thlr.

Lit. D. Nr. 5451 bis 5454. 5457 ‘bis - 59502. 5904 bis 5942... 89 Stück à 100 Thlr. = 8900 Tblr.

zusammen. . 204 Stück über 63,900 Thlr.

Dieselben werden den“ Befißern mit der Aufforderung gekün- digt, die Kapitalbeträge vem 2, Januar k. J. ab in den Vor- mittagsstunden von 9 bis 1 Uhr entweder hei der Staatsschulden- Tilgungsfasse in Berlin, Oranienstraße 94, oder bei der nächsten Regierungs- Hauptkasse gegen Quittung und Rückgabe der Schuld- verschreibungen mit den dazu gehörigen , erst nach dem 2, Januar f. J. fälligen Zins - Coupons Ser. 11. Nr. 5 bis 8 und Talons haar in Empfang zu nehmen.

Um etwaigen Wünschen der Jnhaber dieser Schuldverschrei- bungen zu genügen, sollen leßtere {on vom 1. k, M. ab bei den vorgedachten Kassen eingelöset werden.

Jn diesem Falle werden die vom 1. Juli d, J. ab laufenden Zinsen zu 45 Prozent bis zum 15., beziehungsweise bis zum Schlusse desjenigen Monats, in welchem die Schuldverschreibungen bei den gedachten Kassen eingereiht werden, gegen Ablieferung der Zinscoupons Ser. [1. Nr. 4 bis 8 und Talons baar vergütet, Wird eine Schuldverschreibung erst in dem Zeitraume vom 16. De- zember d. J. bis 2. Januar k, J. präsentirt, so ift der an leßterem Tage fällige Zinscoupon Ser. 11. Nr. 4 davon zu trennen und für fih allein in gewöhnlicher Art zu realisiren,

Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlih mitabzulie- fernden Zinscoupons wird von dem zu zahlenden Kapital in Ahb- zug gebracht.

Die zu den Quittungen erforderlihen Formulare werden von den gedachten Kassen unentgeltlich verabreicht, Leßtere können si aber in einen Schristwe{sel über die Zahlungsleistung nicht ein- lassen und werden dergleichen Eingaben unberüccksichtiget und porto- pflichtig den Bittstellern zurücksenden.

Die Besitzer der in der zweiten Vevloosung gezogenen Schuld- verschreibungen :

Lit. A. Nr. 1953. 4954. und 1955. à 1000 Thlt. werden zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Ab- hebung der Kapitalsbeträge nochmals hierdurch erinnert.

Berlin, den 12. Zuni 1861. 7

Haupt - Verwaltung der Staatsschulden. Gamet. Guenther.

.,

Lôwe,

Kriegs - Ministerium.

Nrn für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unter- offizier-Schulen zu Potsdam und Jülich einge- ellt ¡U werden wUß Gen.

1) Die Unteroffizier - Schulen haben die Bestimmung, Unter- offiziere für die Jnfanterie des stehenden Heeres auszubil- den. Der Aufenthalt in denselben dauert in der Regel drei Jahre.

Auf die Beförderung zum Unteroffizier giebt aber der Auf- enthalt in den Unteroffizier - Schulen an und für sich noch feinen Anspruch, dieselbe hängt vielmehr von der Führung, den erlangten Dienstkenntnissen und dem Eifer jedes Ein- zelnen ab,

Die Zöglinge der Unteroffizier-Schulen stehen unter den mi- litairishen Gesehen, wie jeder andere Soldat des Heeres, und werden nach ihrem Eintreffen bei den Untero ffizier- Schulen auf die Kriegs- Artikel verpflichtet. -

Bei dem einstigen Uebertritt der Zöglinge in das Heer steht ihnen die Wahl eines bestimmten Lruppentheils nicht fre!, indem ihre Vertheilung lediglih von dem Bedürfniß in der Armee abhängt, weshalb die damit nicht im Einklange slehen- den Wünsche der Zöglinge oder ihrer Angehörigen nur in ganz besonderen Fällen berücksihtigt werden.

Der in eine der Unteroffizier-Schulen Einzustellende muß

wenigstens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20ste Jahr nit

vollendet haben.

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6) Der Einzustellende muß mindestens 5 Fuß 1 Zoll groß sein und die im §. 31 der Jnstruction für Militair - Aerzte be- zeichnete Körper-Constitution besiyen, *)

7) Er muß sich bis dahin tadellos geführt haben.

8) Er muß leserlich und ziemli richtig shreiben, ohne Anstoß lesen und die vier Species rechnen können.

9) Er muß si bei seiner Ankunft in Potsdam resp. Jülich dazu verpflichten, für jedes Jahr des Aufenthalts in einer der Unteroffizier - Schulen zwei Jahre im stehenden Heere zu dienen. Außerdem hat derselbe die geseßlihe dreijährige Dienstzeit abzuleisten, worauf jedoch die Dienstzeit in den Unteroffizier-Schulen angerechnet wird. Es würde sich dem- nach beispielsweise die Dienst verpflichtung eines Zöglings, der wegen besonders guter Fübrung und Ausbildung schon nach zweijährigem Aufenthalt in der Unteroffizier - Schule einem Truppentheil überwiesen wird, wie folgt gestalten: Zur Komplettirung seiner geseßlichen dreijährigen Dienstzeit noch ein Jahr, für den zweijährigen Aufenthalt in der Unteroffi- ziershule vier Jahre, mithin im Ganzen fünf Jahre.

Er muß mit Schubzeug und Wäsche so versehen sein, wie jeder in die Armee eintretende Rekrut, Jugleichen mit 2 Tha- lern, um sich nach seiner Ankunft in der Unteroffizier-Schule das nôthige Pußzeug 2c. beschaffen zu können,

Behufs Aufnahme in eine der Unteroffizi.r - Schulen hat sich der Betreffende persönlih bei dem Landwehr -Bataillons- Kommando seiner Heimat zu melden. Auch ist eine persôn- lihe Meldung bei dem Kommando der Unteroffizier:-Schulen zu Potsdam und Jülich für diejenigen zulässig, welche sich in Potsdam resp. Jülih oder in der Nähe dieser Orte auf- halten, Der die Aujnahme Nachsuchende hat sih einer Prü- fung zu unterwerfen und nachbezeichnete Papiere beizu- bringen :

a) den Tausffschein,

b) Führungsatteste seiner Ortsobrigfeit und seines Lehr- oder Brodherrn,

c) die Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintritt in die Ünteroffizier-Schule, beglaubigt durch die Ortsbehörde. Dieselbe kann durch die mündliche proto- follarishe Erklärung dieser Personen beim Landwehr- Bataillons - Kommando resp. bei dem Kommando der be- treffenden Unteroffizier-Schule erseßt werden.

Die Zutheilung zu ciner der beiden Unteroffizier-Scbulen er- folgt seitens des Kommandos der Unteroffizier - Schule zu Potsdam. Es wird hierbe? auf die Wünsche der Freiwilligen möglichst Rücksicht genommen werden,

Jf die Prüfung erfolgt, so hat der Freiwillige einer möglichst baldigen Entscheidung über scine Annahme oder Nichtannahme entgegenzusehen.

Die einberufenen Freiwilligen werden alljährlih nur einmal und zwar so abgescbickt, daß sie Anfangs Oftober in Pots§- dam resp. Jülich eintreffen, -

Reclamationen oder Vorstellungen wegen etwaiger Nichtein- berufung bleiben unberüdcksichtigt,

Die zur Einstellung in die Unteroffizier:Schulen für geeignet befundenen Freiwilligen werden durch die Landwehr - Batail- lons-Kommandos, resp. durch das Kommando der Unteroffi-

®) Anmerkung. Auszug der Instruction für die Militairärzte zur Untersuchung und Beurtheilung der Dienstbrauchbarkeit oder Unbrauchbar- keit Militairpflichtiger, Rekruten resp. Soldaten 2c. vom 9, Dezeinber 1858.

Ç. 31. Nothwendige körperliche Eigenschaften der zum freiwilligen Ein- tritt in die Schul- Abtheilung (jeßt Unteroffizier-Schule) fich mel- denden jungen Leute. :

Die zux Einstellung in die Schul-Abtheilung sich meldendén Freiwilligen sollen wenigstens 17 Jahre alt sein, das 20. Lebens- jahr aber noch nicht vollendet haben, mindestens 5' 2“ (nunmehr mindestens 5' 1‘) groß, volllommen gesund und frei von körper- lichen Gebrechen sein. Werden sie behufs ihrer Anmeldung zum Eintritt in die Schul-Abtheilung ärztlih untersucht, so brauchen fie, um für einstellungsfähig erklärt werden zu können , zwar nicht schon vollkommen felddienstfähig zu sein, müssen aber frei von körperlichen Fehlern, Gebrechen und wahrnehmbaren Anla- gen zu chronischen Krankheiten sein und nah Maßgabe ihres Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß sie die begründete Aussicht gewähren, bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit in der Schul- Abtheilung vollkommen felddienstbrauchbar zu werden,

ziershule zu Jülich dem Kommando der Unteroffiziershule zu Potsdam zum 1sten jeden Monats hageraahe! und zwar mit- telst des durch die krieg8minifterielle Verfügung vom 29. Mai 1844 vorgeschriebenen, für jeden Einzelnen anzufertigenden Nationals, dem das ärztliche Attest beizufügen ist, Jn dem beregten National ist unter „Bemerkungen“ anzugeben, in welche der beiden Unteroffiziershulen der Betreffende aufge- nommen zu werden wünscht. Sind keine Freiwilligen anzu- melden, so hat eine Vakat- Anzeige nicht zu erfolgen.

Diejenigen Jndividuen , welche in dem ersten Jahre ihrer Anmeldung wegen Mangel an Vakanzen nicht aufgenommen werden, können im nächsten Jahre bei wiederholt nahgewie- sener Qualification erneut zur Aufnahme in Vorschlag ge- bracht werden, vorausgeseßt, daß sie inzwischen das vorstehend unter 5) festgeseßte Alter noch nicht überschritten haben.

Berlin, den 18, April 1861.

Kriegs - Ministerium,

von Noon.

Preußische Bank.

Be X ama itim ach: Uag

Aut die für das Jahr 1861 festzuseßende Dividende der Preußischen Bankantheils - Scheine wind vom 2, Ful T3, ab die erste halbjährige Zahlung von zwei und ein viertel Prozent oder „22 Thlr. 15 Sgr. Courant“ für den Dividendenschein Nr, 29 bei der Haupt - Bank - Kasse zu Berlin, bei den Provinzial-Comtoiren zu Breslau, Cöln, Dan- zig, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, so wie au bei den Bank « Kommanditen zu Bielefeld, Bromberg, Coblenz, Cöslin, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Frankfurt a. O., Gleiwiß, Glogau, Görliß, Graudenz, Halle a. S., Landsberg a, W., Memel, Nordhausen, Siegen, Stralsund, Stolp, Thorn und Tilsit erfolgen.

Berlin, den 14, Juni 1861,

Der Minister für Handel, Gewerbe und ns Arbeiten, Chef der Preußischen Ban von der Heydt.

Abgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Di- reftor des Militair-Ockonomie-Departements, H erin g, nah Neu- Hardenberg bei Müncheberg.

Der General-Major und Commandeur der 2, Garde - Junfan- terie-Brigade, von Walther und Cronedck, nah Cottbus.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu- direnden auf der Universität zu Greifswald im Sommer-Semester 1861.

Von Michaelis 1860 bis Ostern 1861 waren immatrikulirt Davon find abgegangen „co eere eret o ora o ree oor

Es find demnach geblieben .…........... eee eater ane ooo er In diesem Semester sind hinzugekommen... e-n

Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher .… 290.

j : Inländer 22 Die theologische Fakultät zählt | Nuslänber 1

23

| Rnolände 14 Ausländer (1

Die juristishe Fakultät zählt

Junländer 146 Ausländer 8 154

Die medizinische Fakultät zählt

Die philosophische Fakultät zählt Jnländer (Unter denen sich ein Stud. befindet, der auf Grund des §. 36 des Neglemenis vom 4. Zuni

1834 immatrifulirt ift.) Ausländer 18 :

Außer den immatrikulirten Studirenden sind zum Be- such der Vorlesungen berechtigt Es nehmen also im Ganzen an den Vorlesungen Thb S 4k. 4