1861 / 176 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1422 dischen “AuBwanderungs.- Unte rtehß mr -hei den be- stehenden Gesehen bewende. Diese Uhntérnëhmêr dürfen daber ihr Geschäft în Preußen auch künftighin nit ohne die nach §. 2 des Geséßes, betreffend den Geschäftsverkehr “‘dêr Vex- fi{érungs-Anstalten vom 17, Mai 1853, resp. nach C.-7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung von Auswänderern vom 17, Mai 1853, erforderliche Genehmigung der Ministerien betreiben.

DieAgemwten und-Untér-Agen ten der VersichEruings - Anstalten haben, nachdem die bisherigen Vorschriften übér thre Konjzéssiönirung dur den Artikel Ul. des Geseßés vöm 22. v. Mts. aufgehoben sind, ‘eine tesondere polizeiliche Er- laubniß für den Beginn ihres Gewerbes nicht “mehr einzu- holen, sondern fernerhin nur den allgemeinen Erfo dernissen der Fy. 16. 17. 19 ff. der Gewerbeordnung zu genügen welche den Beginn eines jeden stehenden Gewerbes bedingen. Danach vedürfen auch die erwähnten Agenten der im §. 23 a. a. O, vorgeschriebenen Bescheinigung ‘der Polizéi- behörde des Wohnorts über die erfolgte Anmeldung des Ge- werbes, E __ Außerdem soll nah der Schlußbestimmung, welche den bisherigen Vorschriften des §, 22 a. a. O. in dem Artikel I §. 22 ‘des Gesehes vom 22, w.-M. beigefügt worden ist, jeder, welcher Versicherungen für eine Mobiliar- oder Im- mobiliar-Feuerversiherungs-Anstalt als Agent oder Unter-Agent vermitteln will, gleicviel, ob er bereits ein anderes Gewerbe betreibt oder nicht, vor der Ueber nabme der . Agentúr, ünñd derjenige, welcher dieses Geschäft wieder auf- gtebt, oder welchem ‘die Versicherungs-Anftalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb ‘der nächsten acht Tage jener Be: hörde davon Anzeige machen. Die Unterlassung dieser An- zeige, durh welche die vorgeschriebene Lleberwachung des Geschäftsbetriebes der &euerversiherungs - Agenturen sicher- YeIeUT werden Toll, t im -Urlifel-L 6.:176.à.a..Q. mit gleièr Strafe bedroht, wie die Unterlassung der Anmeldung des Gewerbes bei der Kommunalbehörde. : : Hinsihllih der Konzessionirung der Auswanderunas- Agenten bleiben die Bestimmungen des Geseßes, betreffend die Béförderung von Auswanderern-vom 7. Mai 1853 welches durch das Gesey vom 22, v. M. ui@t abgeändert ift, in Wirksamkeit. : Y 5 Von den im §. 49 der Gewerbe-Ordnung erwähnten Gewerbe- treibenden dürfen fortan in Folge der veränderten Fassunc in welcher dieser Paragraph in dem Artikel 1, des Gesetzes vom 22. v. M. übernommen ist, E a) ¡die Schlosser, b) diejenigen, welche mit Schießpulver [l c) diejenigen, welche meublirte 2imme stellen gewerbéweise vermiethen, d) die Lohnlakeien und andere Personen, welche in Wirthshäusern rei nicht auf öffentlichen Straßen und __Pläben ihre Dienste anbieten, ihr Gewerbe ohne hbesondere polizeilide Erlaubniß, mithin unter den Bedingungen beginnen, welche in den C (6 ff der Gewerbe-Ordnung für den Betrieb eines jeden“ stebenden Gewerbes vorgeschrieben sind. Neben lebteren haben jedoch die Schlosser die im ÿ. 29 der Verordnung vom 9.- Februar [849 für den selbstständigen Betzieb ibres Gewerbes erfor- derte Befähigung auch fernerhin nachzuweisen, E Die polizeilichen Vorschriften, welchen die vorstehend ge- dachten Gewerbetreibenden bei der Ausübung ibres Gewerbes gu genügen haben, - sind durch ihre Freilassung von dem Er- fordernisse der Konzession zum Gewerbebetriebe nicht abgeán- dert, Dies gilt insbesondere auch rücksitlich der Anord- nungen Uber die Aufbewahrung und den Transport des |

(2 Ew A , , Sa e n e a Ai AMAEA so Si in Ansehung der Vorschriften über die | Anmeldung Neuanziehender und jedes N ngswedsels bei : ing Neuanziel Jedes Wohnungswecbsels be der Polizeibehörde. E S Bir u Betrieb der im Artikel 1, §. 49 des Gesehes vom 22 v, M. bezeichneten Gewerbe is zwar das Erforderniß Mee besonderen polizeilihen Erlaubniß be:behalten. Die F Ugen, an welche die Ertheilung der Lektern nach | en bisherigen Vorschriften getnüpft war, find aber nah | zwei Seiten hin modifizirt worden. Einerseits sollen die Behörden nad: Y. 49 a. a.

Ertheilung der Erlaubniß nicht mebr von der, im::§,

»andelnu, oder: Schlaf-

H

§ o S L I

Di ( 10 hor Gewerbe-Ordnung erforderten „Unbescholtenheit und Gin B RBT des Antragstellers, sondern von seiner Qu e r: N Li B eziehung auf den beabsi ch tig tenGe- | N et1 ieb“ abhängig machen. "Dieser Aenderung der [Eten Bestimmungen liegt die Absicht zum Grunde, das A S ¿Ad Neg a fr ten betréffenden Gewerbe- U wur von denjenigen Eigenschaften abhängig zu. machen, velche für die ‘in Betracht fommenden Sicberheits- und

gewerbepolizeilichen ZNteressen von unmittelbarer G edeus

tung sind, indem sie die geschäftliche Zuverlässigkeit ; Beziehung auf das ‘betreibende Gewerb? bedingen W, diese Eigenschaften vorhanden sind, darf die nagesuchte K i zesfion fernerhin unicht mehr auf Grund sol{éer Thatsache, óder Wahrnehmungen versagt werden, welce in anderer E E Ga ftgdetrieb nicht berührender Beziehung den guten Ry p: ia Unbescholtenheit des Antragsteüers in Zweifel ziehen

Andererseits sind die Bestimmungen des §, 68 der V- ordnung vom 9. Februar 1849 wud des Gesetzes betreffen) den Handel mit Garnabfällen 2c. vom 5. Juni 1852 he welchem die polizeilihe Erlaubniß zum Bétriebe eines der dort n im §, 49 der Gewerbe-Ordnung erwähnten Gewerbe zu E En war, wenn die darüber zu bernehmende Kommunagl; Behörde nach Anhörung der Gemeinde - Vertreter die Nüt lichkeit und das Bedürfniß des beabsichtigten Gewerbebetrieb: na den örtlihen Verhältnissen nicht anerkannte durch dey Artikel T]. dés Geseßes vom 22. v. M. aufgehoben. F 5 Daraus folgt, daß fortan keinem “der im Artikel ] F. 49 a. a, O. bezeichneten Gewerbetreibenden, wel er den dort vorgeschriebenen persönlichen Erfordernisse genügt dit Konzession aus dem Grunde versagt werden darf weil das Bedürfniß oder die Nüklichkeit seimes Betriebs I au ertannt O S H Nach meinem, des *Ministets für® Handel, ‘Gewerbe unz osfentliche Arbeiten, Citkülar:Erlasse vom ‘5, März 1858 fol bet der Prüfung der Gesuche um die polizeiliche Erlaubniß

zum Betriebe des Conzipienten-Gewerbes in jedem einzelnen ¿alle au erörtert werden, “ob nach den obwaltenden Veri hältnissen die Konzession mit auf die Abfassung scbriftlice Aufsäße *in gerichtlichen Angelegenheiten zu erstrecken ode! ob Leßtere davon auszuschließen seien. Diese auf die Be slimmungen des '§. 68- der Véroidnung vom 9. Februar 1849 ge[lübte Anordnung is nah erfolgter Aufhebung der ge dachten Bestimmungen nicht mehr maßgebend. | E Danében tommt aber, gegenüber den häufigen Gesuten um Ertheilung “einer polizeilichen Erlaubniß zur Anfertiguno von Prozeßschriften oder-zum Auftreten als Recbts:-Kon ulent in Erwägung, daß die Verwaltungs - Behörden nicht befugt ind, die Antragsteller zur Ausübung von Functionen zu er- mächtigen, welche nah den Vorschriften der Prozefgesete nuit den Rechtsanwalten zustehen. Demzufolge und da die Ent; eidung * über ‘die Zuläffigfäit der ‘von *éiñem * Con zipienten angefertigten Prozéßschriften den Gerichten z überlassen ist, haben die Verwaltungs - Behörden fo tan in „den für den Betrieb .des-Conzipienten - Gewerbes aus- zuferltgenden Konzessionen die Abfassung von Scbriftsäten in gert{tlihen Angelegenheiten wéder au8zusch ließen, noch aud zu eiwähnen, sondern mit Vermeidung jeder nähern Bezeich: nung des Gegenstandes der Aufsätze, die Konzession in allen Fllen, dem Wortlaut des Gesetes entsprechend, ledigli „JUT gewerbS8mäßigen Abfassun g schriftlichwe] Aufsäße für Andere“ f nin zu ertheilen, - e“ Destimmungen der §9 71 ff. der Gewerbeordnung, Velresf der Befugniß der Previnzialbeh örden zur Zurücknahme der In’ den§§.42 ‘bis 52 und 55a. a. O.- erwäbnten Kon zeintonen, ‘Approbationen und Bestallungen sind dur Ar tikel 1. -§§, 71 ff. des Geseßes vom 22, ‘y M. dabin ab geandert, daß fernerhin : j 1E f a) von ‘der VerwaltungSbehörde nur die ‘in deu Jd. 42,43, 47, 50, 51 und 52 der Gewerbeorduung be- zetWneten ‘Konzessionen 2c., die Approbationen | der Heb aninien, die Konzessionen inländisc{er Unternehmer von Bersiherungs - Anstalten und die, nach Inhalt des Ge sezes, betreffend die Beförderung von “Auswanderern, bom (, ¿Mai 1853 (Ges-Samml. &. 729) ertheilten Konzessionen, nach Maßgabe der neuen Bestimmungen zUrücgenommen iverden dürfen, dagegen : G b) den Gewerbetreibenden, welche in den §§./44,; 45 und 55 a. a. V, so wie im. Artikel I, §, 49" des Gesetzes vom 22. v. M, bezeichnet sind, mit Ausnahme der Hebammen die Befugniß zum Gewerbebetriebe ‘nur durch den zu st andigen Richter aberkannt werden kann. j L Nit der Beschränkung des Administrativ-Verfahrens auf E Zirücknahme der vorstehend zu a, e: wähnten Konzessionen, Approbationen und Bestallungen stehen die Strafbestim- mungen drs* Artikels 1. §. 173 des Geseßes vom 22 y M insofern im Zusammenhange, als sie neben den 5 trafbestim- mungen der §§, 172 und 174 a. a. O. auch rücksichtlich der, dem administrativen Verfahren nicht mehr unterworfenen Gewerbetreibenden den nôthigen Anhalt darbieten, um das Publikum gegen die Nacbtheile eines gewissenlosen oder un- géshickten Betriebs der betreffenden Gewerbe zu {hüben Denn dieser tritt hauptsächlich in der Üeberttetuna der Laus )auptsächlich er Uebertretung der hau-

9) Der Artifel L §94 9. A,

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sicherheits-. und gesundheitspolizeilichen Vorschriften. hervor, welche in- den Bereib des §. 173 a. a. O. fallen, und: da in der: Staats - Anwaltschaft: das Organ für: die Wahrnehmung der öffentlichen. Juteressen: bei der: Erhebung und Bexfolgung der gerichtlichen Anklagen- wegen strafbarer Handlungen oder Unterlassungen gegeben. ist, so haben, die Verwaltungs§- behörden in den ällen zu b, auf die: Ausschließung: un- befähigter oder- unzuverlässigex Perfonen von: dem ihnen gestatteten Gewerbebetriebe: dadurch hinzuwirken, daß sié die ermittelten Contraventionen derselben rechfzeittg:- zur: Kennk= niß der: Staats - Anwaltschaft bringen und Leßterer die Stellung geeigneter Anträge bei den Gerichten durch die

Beschaffung der erforderlichen Beweismittel: erleichtern.

O. ermächtigt die „Ministerien, die bisherigen Vorschriften über den: Betrieb des Pfandleihz und des Trôdler - Gewerbes, zu welchem leßtern, fortan na;ch 0... 49 q, A. M, AauM. DeT Kleinhandel mit Metallbruch zu rechnen ist, nab, Befinden in polizeilicher Hinficht abzuände rn oder zu ergänzen.

Da den Pfandleißern und den Trödlern, nach §. 7l a a, O. die Befugniß zum Gewerbebetriebe niht mehr im Ver- waltung8wege, sondern nur durch richterliches Erkenntniß Und zwar wegen wiederzolter Verlezungen der den Betrieb dieser Gewerbe: betreffenden Vorschriften entzogen werden fann, mithin der Mangel an zureihenden Vorschriften dieser Art die Ausschließung niht mehr zuverlässiger Personen von dem Gewerbebetriebe verhindern oder erschweren würde, fo empfehlen wir der Königlichen Regierung: die nähere Er: wägung der etwa erforderlichen Bestimmungen, indem wir, sofern sih ein Bedürfniß dazu. herausstellen sollte, Jhren Anträgen entgegensehen.

Die Bestimmungen des Artike Il a. a, O, beziehen fich nur auf das bereits eingeleitete Verfahren wegen Entziehung solcher Konzessionen 2c, welche auc feruerhin im Ver- waltungswege zurückgenommen werden können. Einem bei Verkündigung dieses Geseßzes etwa schwebenden Konzessions- Entziehungs - Verfahren gegen einen der oben unter Nx. 8 | bezeichneten Gewerbtreibenden ist fein Fortgang zu tehendem hat die Königliche Regierung die Be- res Verwaltungs - Bezirks mit Anweisung zu ver- die betreffende Verfügung zu beschleunigen.

N ayr 4501

16. FuUlî 1861,

Minister der geistlichen, Der Minister des Fnnern, erricht8- und Medizinal- ] 5 a » At Angelegenheiten N S. Í y

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Graf von Schwerin,

Gewerbe und öôffentliche Arbeiten. Jm Auftrage :

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Hber- KHechnungskammer.

R, e ( N S y Q p 2 ap tin. CTotd nvolo N Q Der biSberige Vice-Feldwebel des L 8 1

Garde-Landwehr-Regiments C @&r

ift zum Geheimen Kanzlei Secretatr ernannk.

N ichtamúliches.

Preußen. Stendal, 21. Juli.

den König abgesendet,

3. (Graudenzer) Bataillons Christian Adolph Krese

Mit freudigem Anklang wurde in der auf gestern zusammenberufenen Versammlung der hie- sigen Kreis stände der Untrag des Vorsißenden: Sr. Majestät dem Könige die innige Theilnahme des Kreises und: zugleich den herzlichen Glüfwunsh Über die durch Gottes gnädigen Schuy ab- gewandte Gefahr vor der Mordwaffe eines fanatischen Bösewichts in einer Adresse auszusprechen, zum einstimmigen Beschluß erhoben und die-Adresse in der Sibung sofort entworfen und an Se, Majestät

Oldenburg, 21. Juli, Unser Hof: wird im: nächsten Monat: nach Eutin übersiedeln, wo der Großherzog und: die, Großherzogin: von ihren Reisen wieder eintreffen werden. (Wes. Z!g.)

Sachsen. Dresden, 22, Juli. Gestern: Vormittag hat: in: den hiesigen Kirchen, unter großer Theilnahme aller Kreise: ein Daukgottesdienst für die glüdlicye Errettung Sr: Wajestät des Königs von Preußeu stattgefunden. Jn der- katholischen Hoffirche wohnten Se. Majestät der König, sowie Jhre königlichen Hoheiten der Kronprinz und, die: Kronprinzessin und: Prinz und Prinzessin. Georg demselben bei. Auch! das diplomatische, Corps war daselbsi zahlreich vertreten, Die. Staatsminister und- ein. großer Theil hôherer Staatsbeamter nahmen an dem Gottesdienste in der evan- geliscben Hoffirche Theil, während die: Vitglieder des Raths- und des Stadtverordneten - Kollegiums in corpóre in der Kreuzfirche anwe‘end waren, Ju der Synagoge hatte eine entsprechende Dank- feter bereits am Sonnabend ftattgefundeon.

Die Erste Kammer: ertheilte heute dem Königlichen, Dekrete; die Zoll-, Steuer-, Handels- und Schifffahrtsverhältnisse. betreffend, ihre Zustimmung. Die Zweite Kammer begann heute die Berathung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für

das Königreih Sachsen, (Dr. J.)

Gotha, 21. Juli. Am heutigen Tage fand auf Anordnung des hicsigen Negiments - Commandeurs, des K. preußischen Oberst= Lieutenants v. Wißleben, ein Dankgottesdienst zur Fetex der Nettung Sr. Majestät des Königs vcu Preußen in hiesiger Gar- nisonfirche. statt. (L, Z.)

Meiningen, 20, Juli. Gestern ist Oberst v. Buch nach Baden-Baden abgereist, um Sr. Majestät dem König von Preußen wegen dessen Lebensrettung die Gesinnungen des hiesigen Herzog- lichen Hofes zu erkennen zu geben,

Baden. Bruchsal, 20. Juli. Zum Präsidenten des hie- sigen Schwurgerichts, welches auc über das Attentat Beckers“ ab- zuurtheilen haben wird, ist, der „Karlsruher Zeitung“ zufolge, der Hofgerichts - Direktor Bohm und dessen Stellvertreter, der- Hof-. gerichtsrath Hildebrandt, ernannt worden. Die Assisen finden im September ftatt,

Desfterreich. Pesth, 22. Juli. Jn der heutigen Land- tagssigung wurde das Kaiserliche Reskript vexlesen, Dasselbe sagt: Ungarns Verhältniß zum Gesammitstaat ist seit drei Jahr- hunderten fakt.sch und. geseßlid Realunion in Kriegs-, Finanz- und auswärtigen Angelegenheiten. Bei Herstellung der Ver- fassung mußte auf die Nothwendigkeit des konstitutionellen Ge- sammtstaates. Bedacht genommen werden, Die Selbststäudigkeit- der inneren Verwaltung Ungarns wird. durch, die neuen Grundgeseße nicht gefährdet, sondern gekräftigt, Die achtundvierziger Gesetze, obwohl'theilweise schon bestätigt, können anderntheils in's- Jnaugurxal- diplom nicht Eingang; finden , weil sie mit den Grundgeschen in Widerspruch stehen, Der: Landtag wird aufgefordert:

Zur Revision dieser Gesebe;

zur Beschickung des tagenden Reichsrathes- mit- Bedachtnahm e, daß im Laufe des August die Finanzvorlagen kommen werden,

zur Verständigung mit dem- Landtage Kroatiens über dessen Verhältniß zu Ungarn; :

zur Ausarbeitung eines Gefeßes wegen Sicherung der natio- nalen Sprache und Eitwickelung aller nihtmagyarischen Bewohner Ungarns.

“Die Union Siebenbürgens mit Ungarn if gegenwärtig un- ausführbar.

Die ferbishen Verhältnisse sollen auf Grundlage der Be- {lüsse des Nationalkongrefses geregelt werden. E

Eine erneuerte Ausstellung der Abdicgtionsurkunde Kaiser Ferdinands fällt fort, weil in dem Ausdrucke „aller unter dem Kaiserthum Oesfterreih vereinigten Königreiche“ Ungarn mittndbe- griffen ist. N M E Eine Begnadigung wird für die Krönungsfeter zugeßtert.

Jm Unterhause wurde das Reskript ruhig angehört; bet der Stelle, das Oktoberdiplom und Februarpatent betressend, wurden Laute von Links gehört, Es wurde demnächst dite Vervielfältigung der Neskripte durch den Druck und die Abhaltung einer Konferenz beschlossen, in welcher der nächste Sißungstag bestimmt werden soll.

Im Oberhause, in welhem nur wenige Magnaten anwefend waren, erfolgte die Verlefung des Reskriptes bei vollkommener Nube Großbritannien und Jrlaud. London, 22. hiex eingetroffenen Nachrichten aus New 11, d. war cin „Abgesandter des Prähdentken | Washington eingetroffen, war aber ohne Antwort zurückge! worden, Der Senat hat 500,000 Mann und 500 Millionen 2 ollars bewilligt. Bei Carthago haben in einem Treffen 4000 Separakiiten 1200 Föderalisten geschlagen.

Nâäch der heutigen „Times“ ist Lewis

9 ¿ (1 ch

zum KriegLnuiniiter

: E E 2 Q A Cn ol s Mas Georg Grey zum Minister des Jnnern, Eardweil zum Kanz