1861 / 215 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wo das gedachte Geseß am Orte der Errichtung der Anlage in Wirksamkeit getreten ist, dem Unternehmer ertheilt war. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli d. J. über das Verfahren, §, 3 bis 9, finden nur auf diejenigen Anlagen Anwendung, zu denen die Genehmigung erft nach dem Zeit- punkt, an welchem das Geseß vom 1. Juli d. J. am Orte der Errichtung der Anlage in Wirksamkeit tritt, bei der Polizeibehörde schriftlich nachgesucht is, Alle vor diesem Zeitpunft eingereihten Anträge sind nah den bisherigen Vorschriften über das Verfahren zu Ende zu führeu.

Sind Aenderungen in der Lage oder Beschaffenheit der Be- triebsstätte einer gewerblihen Anlage nah Maßgabe des K, 36 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 vor dem bezeichneten Zeitpunkte bereits durch das Amts- blatt publizirt, so ist das Verfahren gleichfalls nach* den bis- herigen Vo1schriften zum endlichen Austrag zu bringen. Jst die Bekanntmachung aber an diesem Zeitpunkt noch nicht er- folgt, so steht es der königlichen Regierung frei, von der im §. 10 des Geseßes vom 1. Juli d, J. eingeräumten Be- fugniß Gebrauch zu machen, wonach von dem Befkannk- machungs - Verfahren Abstand genommen werden kann, so- fern die im Gesez angegebenen Vorausseßungen vorhan- den find,

Duxch die polizeilihen Vorschriften, deren Erlaß im Y. 13 des Gesehes vorbehalten ist, soll den Gefahren vorgebeugt werden, welche durch das Scheuwerden des Viehs auf Wegen oder Grundstücken, in der Nähe von Windmühlen, in Folge des Betriebes der lekteren entstehen können. Jm Allgemeinen werden dabei die Anordnungen über die einzuhaltenden Ent- fernungen als Norm zu dienen haben, welche in den Erlassen vom 7, Juni 1828 und 29. Oktober 1835 von Kampß Annaley Bd. X11]. S, 544, und Bd, RIX. S, 1104 so wie in dem Cirkular - Erlaß vom 10, Juli 1848 (Min, Bl. d. i, V; 1848 S, 310) getroffen sind, Es ist jedoch nich! ausgeschlossen, Modificationen nach der Besonderheit der ört- lichen Verhältnisse eintreten zu lassen, Von den darüber er- lassenen bezüglichen Verordnungen find seiner Zeit Abschriften einzureichen

Berlin, den 31. August 1861.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

Don der Devor.

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sämmtliche Königliche Regierungen (exkl, der zu Sigmaringen),

Zur Ausführung des Geseßes, betreffend, vom 1. Juli 1861 Geseßsamml. Seite (49

A

RAUFLUCT1 901. die Errichtung gewerblicher Anlagen

U wird auf I

Grund der §§. 9 und 15 desselben Folgendes bestimmt:

Zu F. 4

{) Aus dem Gesuche um Ertheilung der Genehmigung zu einer der

C 2)

im §. 1 des Geseßes aufgeführten gewerblichen Anlagen muß derx vollständige Name, der Stand und der Wohnort des Unternehmers, so wie der Gegenstand des Unternehmens ersichtlich sein. Demselben sind in zwei Exemplaren beizufügen:

A. eine Beschreibung dex Anlage,

eine Situationszeichnung,

C. der Bauplan.

3) Aus diesen Vorlagen muß hervorgehen :

b) die Bezeichnung, welche dasselbe im Hypothekenbuche resp. im

Bei Anlegung von Wassertriebwerken ist eine Zeichnung der ge- sammten Staubvorrichtungen einschließlich dex Gerinne und Wasser- räder beizubringen. es nicht, vielmehr genügt die Angabe der Bestimmung des Trieb werks und der Zahl und Art der anzulegenden Gänge.

I. a) die Größe des Grundstüds, auf welchem die Betriebsstätte er-

richtet werden fol;

Kataster führt, und der etwaige besondere Name;

die gleichartige Bezeichnung der Grundstücke, welche es umgeben, und die Namen der Eigenthümer derselben ;

die Entfernung, in welcher die zum Betriebe bestimmten Gebäude oder Einrichtungen von den Grenzen der benachbarten Grund- stücke und den darauf befindlichen Gebäuden, fo wie von den nächsten öffentlichen Wegen zu liegen kommen;

) die Höhe und die Bauart der benachbarten Gebäude, sofern zu der Betriebsstätte Feuerungsanlagen gehören.

. Die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte der kon- zesfionspflichtigen Anlage, die Bestimmung der einzelnen Näume innerhalb derselben und deren Einrichtung, soweit dieselbe nicht beweglich ift.

. Der Gegenstand der Fabrication, soweit sie in der konzessions- pflichtigen Anlage geschieht, die ungefähre Ausdehnung des Be-

reichen. bebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen könne, so hat sie dies und die Gründe dafür in dem Begleitbericht anzuführen. über die Bekanntmachung im Amts- und Kreisblatt dem Berich beizufügen und diesen mit seinen etwaigen Bemerkungen der Regie rung einzusenden.

tricbes und die dabei anzuwendende Methode. Bei chemischen Fabriken insbesondere ist die genaue Bezeichnung der zu ge- winnenden Produkte und des Hergangs der Gewinnung er-

forderlich.

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Einer Zeichnung des gehenden Werks bedarf

a) das Längenprofil des zum Betriebe bestimmten ;

des T e S y p dire damali b) eine Anzahl von Querprofilen derselben,

und welches so weit ausgedehnt werden muß, als die Wirkungen der anzulegenden Stauwerke reichen. Die Profile sind auf ein und dieselbe Horizontale zu beziehen und ift die leßtere an einen unver- rückbaren Festpunkt anzuscbließen.

Es bedarf ferner der Angabe über die Höhe des gewöhnlichen des niedrigsten und des höchsten Wasserstandes resp. über die Wasser- mengen, welche der Wasserlauf in der Regel führt, so wie der Er- mittelung, welche Stauwerke ober- und unterhalb der projektirten Anlage zunächst derselben fich befinden. :

Jn dem ESituationsplane sind die Grundstückde, welche an den

Wasserlauf stoßen, soweit der Nüdstau reiht, mit der Nr., welche sie im Hypothekenbuche oder Kataster führen oder mit dem Namen des zeitigen Eigenthümers zu bezeichnen. Die Ausftragung des Nivellements erfolgt in den Längen nach dem Maßstabe von 1/5000 der wirklichen Länge und in den Höhen nah dem 24fachen Maßstabe, bei welchem 1/2500 ° 41 vr. Fuß dar- stellen. Bei den Situationsplänen für Wassertriebwerke ist der Maßstab von 1/2500 der wirïtlichen Länge zu nehmen, bei anderen Situationsplänen und bei den Bauzeichnungen ist ein Maßstab zu wählen, welcher cine deutliche Anschauung gewährt. Der Maßstab ist auf den Zeichnungen und Plänen einzutragen. 4

6) Nivellements und die dazu gehörigen Situationspläne sind von ber-

eideten Feldmessern oder Baubeamten zu fertigen. Situationspläne für andere Anlagen, als Wassertriebwerke, so wie Bauzeichnungen, fónnen von den mit der Ausführung betrauten Werkmeistern auf- genommen werden. Jn Betreff der Dampfkessel kommen die Be- stimmungen des Y. 2 des besondern Negulativs vom heutigen Tage zur Anwendung. i V ;

Die Nivellements-Zeichnungen und Beschreibungen sind von dem- jenigen, welcher sie aufgenommen hat, und bon dem Unternehmer zu vollziehen,

9 D Zu §. 3.

Die im §. 3 des Gescßes angeordnete Prüfung der Vorlagen hat sich nur darauf zu exstrecken, ob dieselben den vorstehend unter 1—6 angegebenen Anforderungen entsprehen. Dies is in Betreff der Bauzeichnungen und Nivellements von dem Lokal - Baubeamten i Betreff der Beschreibung des Betriebes folcher Anlagen, welche ge- sundheits\schädliche Ausdünstungen verbreiten, von dem Kreisphysikus zu prüfen. Finden fich Mängel, so ist der Unternehmer zur Ergänzung auf fürzestem Wege zu veranlassen. Die erfolgte Prüfung ist von den prüfenden Beamten auf den Vorlagen zu bescheinigen.

0) Die Bekanntmachung, welche zu erlassen ist, wenn die Vorlagen

vollständig sind, muß enthalten :

a) Namen, Stand, Wohnort des Antragstellers,

b) den Gegenstand des Unternehmens,

e) die Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem dasselbe ausge [ubrt werden fol (2. 1D),

d) die im §. 3 des Geseßes angegebene Aufforderung und die Bel zeihnung der Behörde, bei welcher die Einwendungen anzuz dringen 1nd ;

e) die Verwarnung, daß die Frist für alle Einwendungen nichl privatrechtlicher Natur präklusivish sei; : i

f) den Hinweis, daß und wo die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne zur Ansicht ausliegen. J

__ Nachdem die Bekanntmachung von den im §. 2 genannten Be-

bôrden demgemäß zur Absendung an die Redaction des Negîierungs-

Amtsblattes und zur Aufnahme in das Kreisblatt, wo ein solches

bestebt, vorbereitet worden, ist das Konzessionsgesuch mit cinem Exem-

plar der Beilagen desselben und der Bekanntmachung unverzüglich an die Polizei-Behörde des Orts, wo die Anlage ausgeführt wer den soll, abzusenden, mit dem Auftrage, die besondere ortsübliche

Bekanntmachung ( Aushang, Ausruf) sch{chleunigst zu veranlassen

und etwaige Einwendungen entgegenzunehmen. Dafür, daß von den

Unterlagen des Projekts während der ganzen l4tägigen Frist inner-

halb der Dienststunden seitens der Junteressenten Einsicht genommen

werden kann, ist von der Ortspolizeibehörde Sorge zu tragen.

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10) Werden innerhalb dex Präklusivfrist, deren Beginn aus dem Amts-

blatt zu entnehmen ist, Einwendungen nicht erhoben, so ist dies von der Ortspolizeibehörde zu bescheinigen und sind die Vorlagen mil

dem Attest, daß und wie die örtlihe Bekanntmachung erfolgt sei,

der Regierung durch Vermittelung des Kreis - Landraths zu üÜüber- Js die Ortspolizeibehörde der Ansicht, daß die Anlage er-

Der Kreis-Landrath hat die Belagblätter

ZU §, 9.

11) Die Einsprüche, welche shriftlich eingereiht werden, sind, sobald sic cingehen, mit einer deutlihen Angabe des Datums der Einreichung zu versehen.

»?) Die Erörterung erfolgt in der Regel durch Verhandlung zu Pro

tokoll in einem nahen Termine nah Ablauf der Präklusivfrist, zu welchem sowohl der Unternehmer, als die Widersprehenden borzu- laden sind. Einsprüche mitzutheilen, oder sofern die leßteren zu Protokoll er- klärt worden sind, Abschrift dieses Protokolls. nehmer sich an demselben Orte, so genügt es,

Dein Ersteren ist mit der Vorladung Abschrift der

Befindet der Unter- das Protokoll Die Ver-

Außerdem ist ein Nivellement erforderlich, in welchem dargestellt sein muß,

|

zur Einsicht offen zu legen und ihm dies hekannt machen. T: warnung in der an den Unternehmer zu richtenden Vorladung 111

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19) Nah geschlossenem Schriftwechsel oder fruchtlosem Ablauf der Beant-

dahin zu stellen, daß im Fálle des Ausbleibens alle von den Wider- sprechenden angeführten Thatsachén für zugestanden würden erachtet werden. Hat ‘der Unternehmer vor ‘dém Termine ‘eine \{riftliche Béantwortung der Einsprüche überreicht, so gelten diejenigen Thats- sachen für zugestanden, über welche ér si nit erklärt hat.

Die Widersprechenden sind unter der Warnung zu laden, daß fie im Falle des Ausbleibens im Laufe der Jnstanz mit keinen Ein- wendungen gegen die von dem Unternehmer zur Widerlegung des Einspruchs angeführten Thatsachen würdén gehört werden. Erscheinen beide Theile, so ist zunächst eine gütlihe Einigung zu versuchen. Gelingt der Versuch nit, so find ‘die Erklärungen über die gegenseitigen Behauptungen zu Protokoll zu nehmen.

Zeugen und Sachverständige, welche zur Stelle gebracht werden, sind sofort zu vernehmen, sofern der Jnstruent die Vernehmung für erheblich ‘erachtet, oder beide Theile darüber einig sind, daß sie ér- folge. Dasselbe gilt von der Einnahme des Augenscheins, wenn die örtlihen Verhältnisse streitig find. °

Unter denselben Voraussezungen kann auch ein neuer Termin zur Aufnahme derjenigen Bewéise angeseßt werden, welche sofort nicht erhoben werden können.

Die Gestellung der Zeugen oder Sachverständigen, welche ver- nommen werden sollen, ist Sache der Partei, welche die Verneh- mung beantragt. Der Termin ist am Schlusse der Verhandlung sofort anzuberaumên und den Parteien bekannt zu machèn. Auch \{riftliche Gutachten können beigébracht werden ; dieselben werden aber mir berücksihtigt, wenn sie von einem öffentlichéèn Beamten unter öffentlichem Siegel ausgestellt sind, oder wenn die Unter- {rift beglaubigt ist.

Der Instruent ist befugt, die Verhandlungen, wo es ihm ér- forderlich scheint, dem Krei8physikus und dem Kreisbaubeamten zur gutachtlichen Aeußerung mitzutheilen. Die Verhandlungen über Anlegung von Wassertriebwerken sind dem leßteren stets zur Begut- achtung vorzulegen.

Sind mebrere Widersprechende vorhanden, welche ein gleichartiges Interesse haben, 10 t zur Vereinfachung des Verfahrens darauf Bedacht zu nehmen, daß he etnen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten bestellen, welcher sie bei der weiteren Verhandlung ‘zu bértréten hat. Soll derselbe auch zur Empfangnahme der Bescheide und zur Ein- legung dés Rekurses oder zur vergleichweisen Einigung mit dem Unternehmer ermächtigt sein, so ist dies ausdrücklih zu ‘erklären. Auf Einwendungen privatrechtliher Natur erstreckt die Erörterung sich nit. Der Jnstruent hat dem Widersprechendèn zu eröffnéèn, welche Einwendungen er dafür erachtet. Jm Fall des Widerspruchs dagegen wird von der Regierung bei Entscheidung der Sache (Y. 6 des Gesehes) auch darüber befunden, ob der Einwand „zum gericht- lichen Verfahren zu verweisen.

i U V0 E L Jn ‘der bon der Regierung zu treffenden Entscheidung sind die Widersprechenden namentlich aufzuführen. Der Tenor ist bon den Gründen zu sondern. Jn dem Tenor ist auszusprechen, welche der Widersprechenden mit ihren Einsprüöchen zurück, resp. zum gericht- lichen Prozesse zu verweisen, wie über den Antrag des Unternehmers entschieden wird, und wie die Kosten zu vertheilen. : 2

Der Bescheid is doppelt auszufertigen. Jn denfelbèn ijt die Belehrung über Einlegung des Rechtsmittels nah §. 7 des Geseßzes und, im Falle der Ertheilung der Genehmigung die Bedeutung auf- zunehmen, daß der Unternehmer erst dur Ertheilung der förm- lichen Concessions-Urkunde die Befugniß zur Errichtung der Anlage erhalte.

H E Die Eröffnung des Bescheides erfolgt in der Negel zu Protokoll. Pu dem Termine find der Unternehmer und Ter Widersprechende unter der ‘Warnung zu laden, daß dem Ausbleibenden die Ausfêër tigung des Bescheides, oder wenn mehrere Widersprechbende vorhan-

den sind, eine Abschrift des Tenors desselben jedem Einzelnen auf |

Jn dem Termine if Der Inhalt des Bescheides zu verlesen, und die eine Ausfertigung des- elben dem Unternehmer, die andere den Widersprechenden auzu- händigen. Wohnt der Unternehmer auswärts und hat feinen Ver- treter am Orte, so ist ihm die Ausfertigung dés Bescheides gegen Behändigungsschein dur die Post zu‘ sübersenden. ‘Unter gleicher Voraussezung ist in gleicher Weise mit der AusferÜligung für den Opponenten zu verfahren. Sind deren mehrere ohne gemeinschaft- lichen Bevollmächtigten, so is die Ausfertigung Einem bon ihnen zu übersenden. Die Uebrigen erhalten nur Abschrift ‘des Tenors mit der Mittheilung, welchem der Opponenten die vollständige Aus- fertigung zugegangen I, N öffentliche Behördén geschieht die Eröffnung stets s{riftlch. Ls N Í A Die Vorladung zu dem Jnstruktions-Termin (cfr. Art. 12) und zu dem Publikations-Termin (Art. 17) erfolgt schriftlich ; wenn inehrere der Geladenen an demselben Otte wohnen, dur Kurrende, an Aus- wärtige durch die Post ‘gegen Behändigungsschein. Auf der cin ladung resp. Kurrende ist die richtig erfolgte Behändigung dur den damit beauftragten Boten zu bescheinigen. Vie Behändigung der Rekurs\chrift, welche in zwei Exemplaren einzureichen ist, an 46 Gegentheil erfolgt in gleiher Weise. Bei der Mittheilung durch Qurrende is das Duplikat demjentgen zu belassen, an welchen die Kurrende zuleßt gelangt und die geschehene Uebergabe zu hermexlen. Den übrigen Betheiligten steht die Einsicht der Sthrist bei Viejem oder bei der Polizeibehörde frei. Auswärtigen Opponenten il eine vollständige Abschrift der Rekurs\chrift, für welche der Rekurrent die Kosten zu tragen hat, zu übersenden. Die M uf Beantwortung geschieht unter der Verwarnung, daß nach Y a h der Beantwortungsfrist die Verhandlungen ohne Weiteres zur Enl-

,

\heidung in der Rekursinstanz würden eingereiht werden

seine Kosten werde zugefertigt werden.

wortungsfrist sind die Verhandlungen dur Vermittélung des Kreiê=- Landraths dér Regierung und ‘von diéser ‘mit gutachtlichem Berit dén Ressort-Ministérn zu ‘überreichen.

Bei ‘Eröffnung des Rekursbescheides is in gleicher Weise zu verfahren , wie bei derjenigen des Bescheides erster Jnstanz. Es bedarf jedoch der Mittheilung einer Abschrift des Tenors an dies jenigen Opponenten nicht, welche im Publications - Termine aus- geblieben sind.

Ft von den Widersprechenden Rekurs nicht eingelegt, so hat die Polizeibehörde, welche den Bescheid publizirt hat, die Verhandlungen mit der Anzeige biervon unverzüglich zurückzureihen. Sobald dies geschehen, oder wenn die Nékursbes{chwerde der Opponenten durch den Rekursbescheid ‘zurückgewiesen worden, ist von der Regierung nah ‘Maßgabe der ergangenen Entscheidung die Konzessions-Urkunde auszustellen und dem Unternehmer zuzufertigen. In derselben sind die Boschreibungen, Zeichnungen und Pläne, welche der Ausfüh- rung zu Grunde gelegt werden sollen, ausführlich zu bezeihnen und damit, so weit als angänglich, durch Schnur und Siegel zn verbinden. Auf Karten, ‘welche in dieser Art mit der Urkunde nicht verbunden werden können, is die Zugehörigkeit zu ‘derselben zu vermerken.

Au §ÿ. 40.

Der Antrag auf Genehmigung ‘einex Aenderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte, ist auch dann, wenn die Befreiung von dem Bekanntmachungs-Verfahren nachgesucht wird, bei den im h. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden einzureichen und bon diesen mit gutachtlicher Aeußerung, box welcher auf ‘die Ortêpolizei-Be- hôrde, so wie auf den Kreis-Baubeamten und Kreispbysikus zurü- gegangen werden kann, der Regierung einzusenden. Wird von der Bekanntmachung abgesehen, so ist die Genehmigung \{riftlich zu ertheilen und mit der darüber ausgestellten Uxkunde die Beschrei- bung und Zeichnung von ‘der Aenderung, wie Art. 20 vergeschrie- ben, zu verbinden. ZU- §: 1.

22) Jst über die Zulässigkeit “von durch Wassèr bewegten Triebwerken

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Kuli de: Zus polizeilichen Genehmigung zur Edifktalverfahren fortan nit mehr vorange gegeben, die polizeilichen Vors über tellung Gebrau von Dampfkesseln einer Prüfung zu unterzieh durch Üübersichtliches Zusammensfassen den praktischen Gebrau erleichtern und fie unker möglichster Vereinbarung des

Interesses und desjenigen der offentlichen Sicherheil mit die Erfahrung erkannten -Bedürfni\je in Einklang zu sehen. dem diese Prüfung, unker Zuziehung yraftischer Fachmaänne1 den Hauptsizen der bezüglihen Jndullrie, st

von der Regierung gemeinschaftlich mit dem Obéer-Bergamt Beschluß zu fassen Y. 7 des Geseßes, die Kompetenz der Ober - Berg- ämter betreffend, vom 10. Juni 1861, Gel. Samml. ‘S. 425 so ist das Konzessionsgesuh bei der im g. 2 dés Gefeßes vom lsten Juli 1861 bezeichneten Polizeibehörde ‘einzureichen, und von diefer die Vorprüfung so wie die Bekanntmachung des Unternehmens nach Maßgabe des Geseßes und der Artikel 7, 8 und 9 dieser JInstruc- tion zu veranlassen. Werden Einwendungen erhoben, so hat der Nevier-Bergbeanite dem Jnstructions-Termine beizuwohnen und die Justruction gemeinschaftlih mit dem Kommissar der Polizeibehörde zu leiten. Nach Abschluß der Instruction über erhobene Einwen- dungen, oder, tvènn Einwendungen nicht erhoben sind, nach Ablauf der Präklusivfrist werden die Aften von dem Kreislandrath dem Nevier - Bergbeamten übersendet und bon diesem mittelst gutacht- lichen Berichts dem Ober-Bergamte überreicht, welches sie demnächst mit feinem Votum der Regierung zugehen läßt. Das Nesolut resp. die auszufertigende Konzession werden bon beiden Behörden vollzogen. Die Publication liegt der Orts - Polizeibehörde ob C 7 des Gesehes vom 1. Juli 1861 bei welcher au das Rechtsmittel anzumelden und zu tnstruiren ist. Zur Rekurs - Ent- scheidung werden die Akten von der Regierung durch das Vber- Bergamt eingereiht. S

Berlin, den 31. August 1861,

Dex Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

gez. von der Heydt

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irfular-Verfügung

effend das neue

Gese vom 1. Juli 1861 (Staats-Anzeiger Nr. ch

Das Gesey über ‘die Errichtung getverbliher Anlagen vom Geseß-Sammlung Seite 749, na welchem der nig Anlegung von Dampfke})jelin etm ben soll, hat mir Anlaß Hriften über die Aufstellung und de!

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welches an die Stelle des Regulativs vom 0. Bêt

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(848, und der zu demselben ergangenen Ergänzungen Utt

welchem die Königliche Regierung

anliegend eine Abschrifl |(

c V x De u P = (5 Nummer ÖTU dem Auftrage erhält, dasselbe in der nächsten Nun J

blattes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

- Pi R Q d Ko POÍOuiaious Nie sich aus der Vorschrift 1m F 10 008, V