1861 / 246 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1910

Abtheilung und die steuerfreien Urwähler werden alphabetish nach

Familiennamen und bei gleichem Namen durh das Loos geordnet.

E;

Auf der Abtheilungsliste d i von der Behörde, die zur Ent- scbeidung Über die Reklamation berufen is, also entweder von dèm Landrathe oder der Gemeinde: Verwaltungs-Behörde (§§. 15. 16. der Verordnung) noch vor dem Wahltermin bescheinigt werden, daß innerhalb der Reklamationsfrist (§. 15 der Verordnung) keine Re- flamationen erhoben oder die erhobenen erlédigt sind.

Nachdem auf diese Weise die Abtheilungsliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme vom Urwählern in dieselbe untersagt.

Q B.

Aus der Abtheilungsliste des Urwahlbezirks8 wird für jeden einzelnen landwehrpflichtigen Urwäbler, welber zur Zeit der Wahl zum Dienste einberufen ist, ein AuS8zug gemaht. Derselbe muß enthalten :

a) dén Namen und Wohnort des Urwählers,

b) den Steuerbetrag, mit welchem er zum Ansaß gekommen ist, c) den Bezirk und die Abtheilung, für welche er zu wählen hat, d) die Zahl der von der Abtheilung zu wählenden Wahlmänner.

Dieser Auszug ist dem stellvertretenden Landwehr-Bataillons- Commandeur mit dem Ersuchen zu übersenden, ihn, behufs der Ausfüllung der Namen der Wahlmänner durch die landwehrpflich- tigen Urwähler, an den Commandeur desjenigen Bataillons ge- langen zu lassen, zu welchem dieselben einberufen find.

Auf demselben Wege gelangt der ausgefüllte Auszug zurü, und ist die Requisition, so wie die Erledigung derselben, so zu be- schleunigen, daß die ausgefüllten Auszüge noch vor dem Wahl- termin in den Händen des Wahlkommissars sih befinden.

Dasselbe Verfahren findet statt, wenn bei engeren Wahlen einè nochmalige Stimmen- Abgabe der Landwehrmänner erforderlich werden sollte, und sind in diesem Falle auf dem Auszuge die Namen derjenigen Kandidaten zu vermerken, auf welche die Stimmgebung sih nur exrstrecken darf (Y. 14 des Reglements).

T 9;

Die sämmtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer bestimmten Stunde des Tages der Wahl zusammen- berufen.

Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 18 bis 25 der Verordnung und der §§. 9 bis 16 dieses Regle- ments durch den Wahlvorsteher eröffnet.

Alsdaun werden die Namen aller stimmberechtigten Ur- wähler aller Abtheilungen in der Reihenfolge vorgelesen , wie sie in der Abtheilungsliste verzeihnet sind (§§. 3 und 6 des Neg!ements), wobei mit gen wird.

Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Ab- treten veranlaßt, und so die Versammlung konstituirt.

Später erscheinende Urwähler melden sih bei dem Wahl- vorsteher und können an den noch nicht geschlossenen Abstim- mungen theilnehmen. Abwesende, mit Ausnahme der zum Dienft einberufenen Landwehrpflichtigen, können in keiner Weise durch Stellvertreter, oder sonst, an der Wahl theil- nehmen.

den Höôchstbesteuerten angefan-

Gr : 10,

Der Wabhlvorsteher ernennt den Protokollführer und die Beifißer (Y. 20 der Verordnung). Er beauftragt den Pro- tofollführer mit Eintragung der Wahlstimmen in die Abthei- theilungsliste,

S Ld: Die dritte Abtheilung wählt zuerst, die erste zulett. T 4

Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler, abtheilungSweise in derselben Folge, wie bei deren Vorlesung auf (§. 9 des Reglements). Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch, und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleih so viel Namen, als deren in der Abtheilung zu wählen sind. Diese trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers, und in Gegeawart desselben, in die Abtheilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler selbst eintragen.

§. 13.

Die Wahl erfolgt nah absoluter Mehrheit der Stim- menden.

Ungültig find, außer dem Fall des §. 22 der Verordnung, solche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach §. 18 der Verordnung oder §. 14 dieses Reglements wählbaren Per- sonen fallen.

Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorftand,

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. 14.

So weit sih bei der ersten oder ciner folgendèn Abstim- mung abfolute Stimmenmehrheit niht ergiebt, kömmen die, jenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engerè Wahl.

Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenméhr- heit auf mehrere, als die noch zu wählenden Wahlmänner ge- fallen is, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die hôcbste Stimmenzahl haben. |

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, die Hand des Vorstehers gezogen wird,

S 10

__ Sowohl bei der ersten, wie bei der engeren Wahl, ist die Abgabe der Stimmen seitens der zum Dienst einberufenen Landwehrmänner behufs Abschließung der Wahlhandlung nur dann abzuwarten oder einzuholen , wenn die fehlenden Stim- men noch einen entscheidenden Einfluß auf den Ausfall der Waÿhl haben können, Jn diesem Falle ist die Wahl ers dann abzuschlièéßen, wenn die Stimmen der Landwehrmänner ein-

welches dur

gegangen find. S. 10.

Die gewählten Wahlmänner müssen sih, wenn sie im Ur- wahltermine anwesend sind , sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen und, wenn fie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen“

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Aus- bleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung,

Zede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl l zur Folge.

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Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nah dem anlie-

genden ¡Formular aufzunehmen. §. 18.

Die Regierungen haben sofort die Wahl-Kommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und davon, daß dies ge shehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen. j

§: 19.

Die Wahlvorsteher reihen die Urwahl-Protofkolle dem Wahl- Kommissar ein.

Der Wahlkommissar stellt aus den eingereihten Urwahl-Pro- tokollen für jeden Kreis seines Wahlbezirks sofort eine besondere Liste der Wahlmänner auf. Für die Reihenfolge in diesen Kreis-

listen entscheidet zunächst die alphabetische Ordnung nah den Na- men der Gemeinden oder der selbstständigen Gutsbezirke , in deaen die Wahlmänner ihren Wohnfiß haben. Jnnerhalb der Gemeinden und Gutsbezirke werden dann die Wahlmänner alphabetish nah ihren Familiennamen aufgeführt. Gehöôren zu dem Wahlbezirke solhe Städte, welhe in dem dem Geseße vom 27. Juni v. J. beigefügten Verzeichnisse speziell benannt find, so ift für jede der- selben ebenfalls eine besondere Liste der Wahlmänner anzulegen. Jn diesen städtischen Listen sind die leßteren sämmtlih nah der alphabetischen ¿Folge der Familiennamen zu ordnen, : Der Wahl-Kommissar hat darauf zu veranlassen, daß diese Listen durch Auslegung in den landräthlichen resp. städtischen Ge- shäftslokalen der betreffenden Kreise und der erwähnten Städte, so wie durh Abdruck in den zu den amtlichen Publicationen dienenden Blättern unverzüglich veröffentliht werden.

Gleichzeitig hat derselbe die Wahlmänner seines Wahlbezirks schriftlich zur Wahl der Abgeordneten einzuladen.

d. 20.

Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 26 bis 31 der Verordnung, so wie der §§. 21 bis 24 dieses Reglements er- offnet. Alsdann werden die Namen aller Wahlmänner nah den aufgestellten Listen in deren Reihenfolge vorgelesen, (§Y. 19 des Reglements.) :

Jm Uebrigen kommen die Bestimmungen des §. 9, zur An- wendung, so weit sie nit nachstehend modifizirt find.

S DL.

Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung gewählt, Bei der ersten nach Erlaß dieses Reglements eintretenden Wablhandlung hat, sobald die Wahlversammlung konstituirt ist (§§. 9 und 20 des Reglements) das durch den Wahl-Kommissar zu ziehende Loos ein- für allemal die Reihenfolge festzustellen , in welcher die dem Wahlbezirke angehörenden Kreise und die §. 19 ge- dachten Städte zur Abstimmung gelangen. Diese Reihenfolge gilt als Turnus für alle künftige Wahlen in der Art, daß bei jeder folgenden besonderen Wahlhandlung der Kreis (resp. die Stadt) mit der Abstimmung beginnt, welcher. bei der vorangegangenen Wahlhandlung als der zweite abgestimmt hat.

Jm Uebrigen muß bei jeder Wahlhandlung die Abstimmung in der Reihenfolge der Wahlmännerlisten (F. 19 des Reglements) ftattfinden. Die Wahl selbst erfolgt, indem der aufgerufene Wahl- mann an den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahl-

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Kommissarius aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.

Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokoll- führer neben den Namen des Wahlmannes in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht a den Namen selbst einzutragen.

Hat fih auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.

Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, | welher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme

) Y a 7 n . geha ie leils Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten | in derselben Weise wie die: erste vorgenommen,

Fede Wahlstimme, welche auf einen anderen, Mabl gebliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig. : N “Wenn au die zweite Abstimmung keine absoluke Mehrheit ergiebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, | welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Rabl, bis die al

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solute Mehrheit fih auf ein en Kandidaten vereinigt hat. I Stehen fich mehrere in. der geringsten Stimmenzahl glei, 0 entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt. : H enn die Abstimmung - nur zwischen zwet (andidaten noch stattfindet, und jeder derselben die Hâälfle der gültigen Stimmen quf sich vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das L008 Jn beiden Fällen is das Loos durch die Hand

x aueI fommissars zu ziehen.

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C Y f des Wahl-

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einzelner Wahlfimmen

lleber die Gültigkeit entscheidet der Iahlvorstand.

§. 24. / L |

Die Gewählten find von der auf sie gefallenen Wahl durch

den Wahlkommissar in Kenntniß zu seßen und zur Erklärung Über

die Annahme derselben, so wie zum Nachweise, daß he nach Y. 29

der Verordnung

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vähßlbar find, aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so ben der Erklärung binnen § Tagen, von | nachrihtigung, gilt als Ablehnung. S In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeil

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Wahl zu veranlassen. Q 20. _ Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der 2Bahl- als die Wahl der Abgeordneten werden von dem Wahl: der Regierung, gehörig gebeftet, eingereiht, welche die- er des Junern zur weiteren Mittheilung an das

gierung fofort eine neue 4

männer , fommisjar selben dem Minister : Haus der Abgeordneten vorzulegen hat. ps 3 , Z L s h 57 D A

Berlin, den 4. Oktober 1561. Staats-Ministerium. der Hebhdli 01

von Kue 2 (YLaf 00

L Pucdle

Bethmann-Hollwe g.

N nan Roprnut h on Noon, von Dernuity.

H h q e O0 in den Hohenzollernschen Landen Mai 1851, treten vom 30. Mai

die folgenden

Aufhebung des glements vom

o : 7 L z L A D n i : Stelle zur Ausfüh j der Verordnung

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im Falle des §. © 1

ber-Amtmänner ( der Verordnung vom 30. Mai S behörden (Bürgermeister, Stadtschu 1d Gemeind. Alba) Raken ver idalid die Au ing der 1 rwählerlisten zu veranlassen (§. 15 der Verordnung). Gleicbzeilig sind von ihnen : der Verordnung) abzugrenzen, unt fallenden Wahlmänner (§§. 4, 6,

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die Urwahlbezirke (§Y. 5, 0, ( die Zahl der auf jeden derselben 7 der Verordnung) festzuseßen. L E Die Zahl der Wahlmänner des Urwahlbezirks und A aile

Vg OY L s T K 5 13645 0 4 No » G Wo ck Z gemeine Abgrenzung is auf der Urwählerliste (Y. 0 diejes Megie

ments) anzugeben. 44

Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr al Seelen umfassen.

Wird danach bei der Bildung, der Urwahlbezirke die Zusammen-

legung von Gemeinden aus verschiedenen Amtsbezirken erforderlich, so find hierüber die näheren Anordnungen durch die oberste Ver- waltungsbehörde in den Hohenzollernschen Landen zu treffen.

Die Bewohner der vom Hauptlande getrennt liegenden Ge- bietstheile müssen, soweit fie in sih keinen Urwahlbezirk bilden kön- nen, mit nächstgelegenen Gemeinden des Hauptlandes zusammen- gelegt werden,

Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein zusammenhängendes m0g- lichst abgerundetes Ganze bilden.

Q. 3.

Die Urwählerliste, in welcher bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag anzugeben ist, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengeseßten Urwahl- bezirk zu entrichten hat, wird von der Ortsbehörde in jeder Ge- meinde öffentlich ausgelegt. Daß dies geschehen, ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. La 8

Innerhalb drei Tagen steht es Jedem frei, gegen die Richtig- feit oder Vollständigkeit der Liste bei der Ortsbehörde oder dem von dieser bezeichneten Kommissar oder der dazu niedergeseßten Kom- mission seine Einwendungen schriftlich anzubringen, oder zu Pro- tokoll zu geben

Die Entscheidung darüber Gemeinde- Verwaltungsbehörde , Amtmann (Ober-Vogt). i E

Jn Gemeinden die ehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt Aufstellung der Urwähler-Listen nah den einzelnen Be-

erfolgt in den Städten durch die auf dem Lande durch den Ober-

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Aufstellung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung der gslisten (§. 16 der Verordnung).

: ß. 3.

: der Aufstellung der Abtheilun gslisten ist folgendes Ver- fahren zu beobachten.

Nach Anleitung des anliegenden Formulars i wäbler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höch stbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so for! his zu geringste oder gar keine Steuer zu zahlen

« werden die Ur- D

denjenigen, welche die | haben | i A Se Lo : 4 L : . : 4 A4 | Nl8dann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet, | und endli die Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß | man die Summe der Steuern jedes einzelnen Urwählers so lange usammenrechnet, bis das erste und dann das zweile Drittel deu L v F L, A | 7 5 | Gesammtsumme äller- Steuern errt E L S f vol » Q "+40 ( 1ft5o j No 10 | Die Urwähler, auf welche das erste T ritte! fälli, / bilden M | erste, diejenigen, auf welche das zweile 2 rittel fällt, die zweite, und \ L, y j Aas l | übrigen die dritte Abtheilung. E = Läßt sich, bei gleichen Steuerbeträgen, niht entscheiden, welche1 unter mebreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rech- nen ist, so giebt die alphabetische Ordnung | Familiennamen, event, das Loos den Ausschlag. d. G. : E e für fich einen Urwahlbezirk bilden, Gemeinden bestehen, Jm ersten Falle stellt lezteren der

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n Gemeinden, welch E \ c E fi A mMAakvor und in Urwahlbezirken , welche aus mehreren wird nur eine Abtheilungsliste angeferÜgk. dieselbe die Gemeinde-Verwaltungsbehörde, 1m let i CIULNY/ C A as M g C S d t m of G in Pro A Imtmann (2 )ber-2B0ogt) aus. Zl aber eine Gemeinde ta medrerc A : T P E T a M vin ach ArNo MwILd Ho DCT (Bemeinde - V erir altungShehoLrde uvörderst eine allgemeine AbtheilungsUte fUr dl ganze ( a de angelegt UNd dann aus dieset einzelnen 2 j Le bf dai? E | für diesen Be ie Abtheilungsliste b1idel.

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