1861 / 246 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1912

Jn Wahlbezirken, welhe aus mehreren von einander weit ent- fernten Ortschaften bestehen, kann die oberste Verwaltungsbehörde in den Hohenzollernschen Landen, um die Wähler der Nothwendig- keit zu überbeben, einen zu weiten Weg zurückzulegen oder zu viel Zeit zu verlieren, die Abhaltung von Wahlversammlungen an ver- schiedenen Stellen des Wahlbezirks anordnen.

Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen Orten in einem Zeitraum von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des vom Minister des Jnnern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. Jn einer gleich langen Frist ist die etwa erforderlih werdende engere Wahl zu bewirken,

Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahl- versammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichen* Falls auch einen ProtokoUführer.

Von dem Wahlvorstande desjenigen Ortes, wo die leßte Wahl- versammlung stattfindet, wird die Wahlhandlung abgeschlossen und das Resultat verkündek.

Wird eine engere Wahl nothwendig, so stellt der Wahlvor- steher die Kandidatenliste für dieselbe nah §. 15 dieses Reglements fest. Er läßt alsdann sogleih die Versammlung, in welcher die erste Wahlhandlung geschlossen wurde, durch weitere Abstimmung den neuen Wahlakt beginnen und führt denselben demnächst in den anderen Orten, nah den oben gegebenen Bestimmungen, zum Schluß.

A,

Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 18 bis 25 der Verordnung und der §§. 10. bis 16 dieses Reglements durch den Wahlvorsteher eröffnet.

Alsdann werden die Namen aller stimmberechtigten Urwähler aller Abtheilungen in der Reihenfolge vorgelesen, wie sie in der Abtheilungsliste verzeihnet sind (§Y. 5 uud 7 des Reglements ); wobei mit den Höchstbesteuerten angefangen wird,

Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt, und so die Versammlung konstituirt.

Später erscheinende Urwähler melden sih bei dem Wahlvor- fleher und können an den noch niht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen. Abwesende können in keiner Weise durch Stellver- treter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

S 1E

Der Wakhlvorsteher ernennt den Protokollführer und die Bei- sizer (§. 20 der Verordnung). Er beauftragt den ProtokoUführer mit Eintragung der Wahlstimmen in die Abtheilungsliste.

A Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuleßt. V. 10:

Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abthei- lungsweise in derselben Folge, wie bei deren Vorlesung auf (§. 10 des Reglements). Feder Aufgerufene tritt an den zwiscben der Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will, Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der Ab- theilung zu wählen sind. Diese trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers, und in Gegenwart desselben in die Abtheilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler selbst eintragen.

§14;

Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden.

Ungültig sind, außer dem Fall des §. 22 der Verordnung, solche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nah Y. 8 der Verordnung oder nah §. 15 dieses Reglements wählbaren Per- sonen fallen.

Ueber die Giltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.

S. 40,

Soweit sih bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl,

Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere, als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so find diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmen- zahl haben,

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird.

: §. 16.

Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahl- termine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ift, erklären, ob sie dieselbe annchmen und, wenn fie in mehreren Abtheilungen gewählt find, für welche derselben sie annehmen wollen.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Aus- bleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.

Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge.

18, Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nah dem anliegen- den Formular B. aufzunehmen.

Il, Wahl der Abgeordneten, Do 8,

Die oberste Verwaltungsbehörde in den Hohenzollernschen Lan, den hat sofort für die Wahl der Abgeordneten den Wahlkommissar zu bestimmen, und davon, daß dies geschehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen. :

4. 19.

Die Wahlvorsteher reihen die Urwahl-Protokolle dem Wahl; fommissar ein. Der Wahlkommissar stellt aus den eingereihten Urwahl-Pro- tokollen für jedes Oberamt sofort eine besondere Liste der Wahl: männer auf, in der dieselben alphabetisW nah Familiennamen ge- ordnet werden, Diese Listen sind durch Abdruck im Amtsblatte zy veröffentlihen. Gleichzeitig hat der*Wahlfkommissarius die Wall; männer des Wahlbezirks schriftlich zur Wahl der Abgeordneten einzuladen. i Ï B U: Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 26 big 91 der Verordnung, so wie der Fg. 21 bis 24 dieses Reglements. eröffnet. : ¿ Alsdann werden die Namen der Wahlmänner nach den auf gestellten Listen vorgelesen. | Jm Uebrigen kommen die Bestimmungen des C. wendung, so weit sie niht nachstehend modifizirt sind. G 1.

10 zur An

Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung | Bei der ersten nach Erlaß dieses Reglements eintreten- |

gewählt.

den Wahlhandlung hat, sobald die Wahlversammlung konstituirt ift (§§. 10 und 20 des Reglements), das durch den Wahlkomissar zu ziehende Loos ein für allemal die Reihenfolge festzustellen, in welcher die Ober- Aemter zur Abstimmung gelangen, Diese Reihen- folge gilt als Turnus für alle künftige Wahlen, in der Art, daß bei jeder folgenden besonderen Wahlhandlung dasjenige Oberamt mit der Abftimmung beginnt, welhes bei der vorangegangenen Wahlhandlung als das zweite abgestimmt hat, Jm Uebrigen muß bei jeder Wahlhandlung die Abstimmnng in der Reihenfolge der Wahlmännerlisten (Y. 19 des Reglements) stattfinden, ;

Die Wahl selb erfolgt, indem der aufgerufene Wahlmann an den zwishen der Wahlversammlung und dem Wahl-Kommissa- rius aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.

Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokoll führer neben den Namen des Wahlmanns in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst einzu- iragen.

S: 20

Hat sich auf feinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.

Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben twerden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat.

Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise wie die erste vorgenommen,

Jede Wahlstimme, welche auf einen andern, als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ift ungültig.

Wenn -auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit er- GIeDL, 0 Alt in Je0eT Der [olgenden Abftimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die ah- solute Mehrheit sich auf einen Kandidat vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

Wenn die Abstimmung nur zwishen zwei Kandidaten noh stattfindet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sih vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das Loos,

Jn beiden Fällen is das Loos durch die Hand des Wahl Kommissars zu ziehen.

L L.

Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der

Vahlborstand.

L A.

__ Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den

Wahlkommissar in Kenntniß zu seßen und zur Erklärung über die

Annahme, so wie zum Nachweise, daß er nah §. 29 der Verord- | nung und §. 2 Nr. 4 des Geseßes vom 30, April 1851 wählbar

sei, aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Ausbleiben

der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Bena- |

richtigung, gilt als Ablehnung. Jn Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die oberste Verwaltungsbehörde der Hohenzollernschen Lande sofort eine neue

| Wahl zu veranlassen,

1913

e 4D.

Sämmtliche E tel M sowohl über die Wahl der Wahl- männer, als die Wahl der Abgeordneten werden von dem Wahl- Kommissar der obersten Verwaltungsbehörde in den Hohenzollern- hen Landen, gehörig geheftet, eingereiht und hiernächst dem Minister des Junern zur weiteren Mittheilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt.

§. 26

Den Tag der Wahlen bestimmt der Minister ‘des Jnnern. Berlin, den 4. Oftober 1861.

Königliches Staats - Ministerium.

von Auterswald, von dexr Heydt b Púckler. von Bethmann-Hollweg. Graf von Schwerin, von Roon von Vernutÿ.

4

Ministerium für Handel, Gewerbe und vifcutiiche Arbeiten.

Dem Ern | Geßner zu Aue im Königreich Sachsen ift unter greid

dem 10. Oktober d. J. ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nacgewiesene Verbindung mechanischer Mittel für Streichmaschinen a) zum Ablegen von Wollfließen, b) zum Ablegen von Wollbändern, ohne Jemand in der Benußung bekannter Theile zu be- schränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um-

fang des preußischen Staats ertheilt worden,

D) |

Instruction vom 30, September 1801

Verfahren bei der Annahme von Muthungen und bei der Ertheilung der Bergwerksverleihungen in den rechts8rheinischen Landestheilen mit Aus-

Glut Des Ober: Derd Amte: Diftrilts Donn.

Zur Ausführung der §§. 3—6 des Gesehes , betreffend die Kompetenz der Ober-Bergämter vom 10. Juni d, J., verordne 1h uf Grund des §. 15 desselben Gesehes unker Aufhebung der E, 19—44 der Cirkular - Verfügung vom 31. März 1852 fur die rechtsrheinischen Landestheile, mit Ausschluß des Ober - Bergamts- Distrikts Bonn, was folgt: :

g. 1. Die bei dem Ober - Bergamte eingelegten Muthungen

werden nah der Reihenfolge ihrer Präsentation in das MuthungS§-

Negister eingetragen. i : a Findet sich bei der Prüfung des Jnhalts der Muthung, daß

derselben ein gesebliches Erforderniß ihrer Gültigkeit mangelt , so

F

ist die Zrückweisung der Muthung durch einen Beschluß des Ober-

/

Bergamts, gemäß §. 4 des Geseßes vom 10. Juni d, Je ausse

zusprechen und mit diesem Beschlusse dem Muther das mit dem

Präsentations - Vermerke verschene Duplikat seiner Muthung zuzu-

stellen. E Su C 2, Enthält die Muthung die wesentlichen Erfordernisse ihrer Gültigkeit, 10

so wird. dieselbe dem Berggeschworenen zur Fest-

Mittheilung des nta tuthung benahrichtgt.

i stellung des Fund ]

plums seiner Y :

C. Z. Der Berggeschworene beraumt zur Feststellung. des

F undes einen Termin an, zu welhem der Muther unker DeL Verwarnung vorgeladen wird, daß bei seinem Ausbleiben angenom- |

men werde, er föônne den gemutheten Fund nicht vorzeigen.

Jst der Fund durch ein Bohrloch gemacht, so wird der Muther zugleich aufgefordert, die zur Feststellung erforderlichen Beweis- mittel (Bohrtabellen, Zeugen) zur Stelle zu bringen,

J die marksceiderishe Aufnahme und Kartirung des Fund- | 0 | werden kann.

punktes voraussihtlich mit weitläufigeren Messungsarbeiten ver- bunden, fo wird der Muther aufgefordert, in dem Lermine einen konzessionirten Markscheider oder Feldmesser zur Aufnehme des

Fundpunktes zu gestellen , oder einen nach Vorschrift des §._0 an- gefertigten Situationsplan einzureichen , welcher die Kartirung des Fundpunktes enthält. E L Wenn die Muthung zwar die wesentlihen Erfordernisse 1hrer Gültigkeit entvält, jedoch in einzelnen Punkten die Ergänzung oder die Erläuterung unvollständiger oder ungenauer Angaben nothwen-

dig ist, so wird der Berggeschworene beauftragt, diese Punîte dur

Vernehmung des Muthers in dem Fundesfeststellungstermine außer Zweifel zu tellen.

oder sind die Feldesgrenzen nicht deutlich bezeichnet, oder wird end- lih die gewählte Vermessungsart von dem Ober-Bergamte nicht

Fs in der Muthung kein bestimmt begrenztes Feld begehrt,

von Patow. Graf

) es übersendet uud der Muther hiervon unter | mit dem Präsentations - Vermerke versehenen Du-

für anwendbar erachtet (F. 2 des Geseßes vom 1. Juli 1821), su wird der Muther bei der Vorladung zum Fundesfeststelungstermio zugleich aufgefordert, in diesem Termine das begehrte Feld zn strecken oder dessen Begrenzung nach der von dem Ober-Bergamte bestimmten Vermessungsart abzuändern, widrigenfalls die Verlei- hung auf die Fundgrube werde beschränkt werden.

F. 4. Für jedes Revier wird eine Muthungskarte in zwei übereinstimmenden Exemplaren geführt, von denen das eine bei dem Ober-Bergamte, das andere bei dem Berggeschworenen des Reviers aufbewahrt wird. Beide Exemplare müssen mit einem übereinftims menden Quadratnehe versehen sein. : j

Die bei dem Ober - Bergamte bestellten Königlichen Mark- heider, so wie die Berggeshworenen müssen von jeder Eintragung, welche sie nah den folgenden Bestimmungen auf dem in ihren Hän- den befindlichen Exemplar der Muthungskarte vornehmen, gleih- zeitig sih gegenseitig in Form eines Auszuges Mittheilung machen, aus welchem die Lage der aufgetragenen Punkte und Linien, so wie der Wortlaut der eingetragenen Jnschriften erhellt. L

Die Königlichen Markscheider und die Berggeshworenen haben den Inhalt der ihnen auf diese Weise mitgetheilten Nuszüge' un- verzüglich auf dem in ihren Händen befindlihen Exemplar der Muthungskarte nachzutragen.

Die Uebereinstimmung der beiden Exemplare der Muthungs- farte wird von dem betreffenden Königlichen Markscheider in ge- eigneten Zeiträumen nach der Bestimmung des Ober-Bergamis verifizirt.

§. 5. Wenn in einem Reviexe die Muthungskarte nicht in demjenigen Maaßstabe ausgeführt ist, daß nah der Auftragung die Lage der Aufshlußpunkte, die Begrenzung und die Freiheit des Feldes mit hinreichender Sicherheit beurtheilt werden kann, so wird der Muther bei der Mittheilung des Duplums der Muthung (§. 2) aufgefordert, spätestens in dem Termine zur Feststellung des Fun- des an den Berggeschworenen einen Situationsplan des begehrten Feldes in einem angemessenen Maaßstabe in zwei Exemplaren ein-

| zureichen.

Dieser Plan muß von cinem ‘konzessionirten Markscheider oder Feldmesser aufgenommen sein, und die zur Orientirung erforder- lichen Tagesgegenstände (Gebäude, Wege und Gewässer) enthalten.

Wird der Situationsplan nicht eingereiht oder is derselbe ungenügend, so läßt der Berggeschworene denselben auf Kosten des Muthers durch einen konzessionirten Marfkscheider oder Feldmesser ergänzen oder anfertigen.

Dieser Situationsplan, von welchem der Berggeschworene das eine Exemplar nach erfolgter Fundesfeststellung an das Oberberg-

amt überreicht, dient bei den weiteren Verhandlungen statt der

Muthungsfarte.

F. 6. Jn dem Termine zur Fesistellung des Fundes trägt der Berggeshworene den von dem Muther angezeigten ¿Fundort, so wie die Grenzen des begehrten Feldes in Gegenwart des Mu- thers in die Muthungskarte (§§. 4, 5) ein.

Kann die Kartirung des Fundortes von dem Berggeschwore-

| nen in dem Termine nicht ausgeführt werden und hat der Muther

weder einen Markscheider zu diesem Behufe gestellt , noch einen genügenden Situationsplan beigebracht, fo beauftragt der Berg- geschworene einen konzessionirten Markscheider mit der nachträglichen Aufnahme des Fundortes auf Kosten des Muthers. 5 J die Vorzeigung des gefundenen Minerals wegen physisher

| Hindernisse unmöglich, so ist der Muther über die Beweismittel zu

vernehmen, durch welche er das Vorhandensein des Fundes vor- läufig bescheinigen will, und mit der Aufnahme dieser Beweismittel sofort oder in einem zu Protokoll anzuberaumenden , nicht über 14 Tage zu erstreckenden Termine zu verfahren. A

Der Berggeschworene reicht die Verhandlungen Über die ¡Fesl- stellung des Fundes nebst der Bescheinigung über dle erfolgte Vor- ladung des Muthers dem Ober-Bergamte mit einem gutachtlihen Berichte Über die Feldesfreiheit ein. i E

Jn diesem Berichte hat derselbe si auch darüber bestimmt auszusprechen, ob etwa bei ‘der Fundesfeststelung die gemuthete Lagerstätte schon in vollem frischen Anbruch und in der Art vor-

gezeigt ist, daß deren Bauwürdigkeit mit Sicherheit angenommen

C. 7, In denjenigen Fällen, wo die Versuchbaue, in welchen die Funde gemacht worden sind, nur mit großer Schwier1igke11

fahrbar erhalten werden fónnen, fteht es dem Muther frei, die

| Feststellung des Fundes unmittelbar bei dem Berggeschworenen zu

beantragen, und dieser hat, wenn ihn nicht andere dringende Amts- ihm der Auft:ag zur Fundesfeststellung vom L ber-Bergamte noch nicht zugegangen 1st.

geschäfte abhalten, solhen Anträgen Folge zu leisten, auch. wenn

- E

§. 8. Ergiebt si aus den eingereihten Verbandlungen der gemuthete Fund weder vorgezeigt, noch genugen® beschein ist, oder ergiebt sih, daß derselbe in einem in Bezug au} gemuthete Mineral bereits verliehenen Felde liegt, so wel Ober: Bergamt die Muthung durch einen, gemäß g. 4 des | vom 10, Juni d. J. zu fassenden Beschluß zurück.