1861 / 309 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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in Berücksichtigung der Anträge der Stände der Provinz West- falen wegen Ausdehnung des Geschäftsfkreises der Provinzial-Feuer- sozietät auf die Mobiliarversiherung und Gestattung einer freieren Bewegung in der Geschäftsverwaltung, folgênde Zusäße zum Revi- dirten Reglement der Westfälischen Provinzial - Feuersozietät vom 96. September 1859 (Geseß-Sammlung S. Ac M) T I. Mohbiliarversiherung.

Die Provinzial-Feuersozietät erhält das Recht, vom 1, Januar 1863 anfangend, bewegliche Sachen aller Art, welche sich in den bei ihr versicherten Gebäuden oder auf den zugehörigen Hofräumen befinden, bei Ernteversicherungen S die Diemen, zu versichern.

Die der Sozietät für die Gebäudeversicherung zustehende Stem- pel-, Sportel- und Portofreiheit (§Y. 2 und 3 des Reglements vom 26. September 1859), so wie die Befugniß zur exekutiven Einziehung der Beiträge (F. 29 a. a. V.) finden auf die Mobiliarversicherung feine Anwendung.

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Die Verwaltung dieses Geschäftszweiges erfolgt, unter Beach- tung des Gesehes vom 8. Mai 1837 über das Mobiliar - Feuer- versicherung8wesen, durch die Societäts - Direction und die von ihr in der Provinz nah Bedarf anzustellenden Geschäftsführer. Ein Recht zur Benußung der Staats - oder Gemeinde - Beamten findet nicht statt.

g. 4.

Anträge auf Mobiliar - Versicherung sind, auf den von der Direction vorgeschriebenen Formularen zwiefah ausgefertigt, zu- nächst der Orts-Polizeibehörde einzureichen, von dieser gemäß §. des Gesehes vom 8. Mai 1837 zu prüfen und, wenn in polizei- licher Hinsicht keine Bedenken entgegenstehen, in einem bescheinigten Exemplare dem betreffenden Geschäftsführer beziehungsweise der Direction portopflichtig zuzustellen.

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Ueber Annabme oder Ablehnung der Versicherungen bestimmt

die Direction lediglich nach eigenem Ermessen. L Q.

Die Societät leistet bei den Mobilien für alle diejenigen Schä- den Ersatz, welche fie reglementsmäßig bei den Gebäuden zu ber- güten hat (F. 68 bis 76 des Reglements); außerdem erseßt fie au den Schaden, welcher an den versicherten Gegenständen bei Gelegenheit eines Brandes durch nothwendiges Ausräumen oder durch Abhandenkommen entsteht.

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Die in den §§. 28, 31 bis 38 des Reglements enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die Mobiliarversicherung Anwen- dung. Die Mobilien kommen jedesmal in die Klasse und Abthei- lung derjenigen Gebäude, in denen sie sich befinden. DViemen kommen in die IV. Klasse.

r B.

Die näberen Bedingungen, unter welcen die Sozietät die Ver- sicherung der Mobilien gewährt, werden ehen fo, wie der tragstarif, auf Vorschlag der Direction durch die ständishe Kom- misfion (§. 10) mit Genehmigung des Ober - Präsidenten festgeseßt und durch die Amtsblätter bekannt gemachk.

V,

Die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen nothwendigen geschäftlichen Jnstructionen werden von der Direction mit Geneh- migung des Oberpräfidenten erlassen.

G I 11, GeshäftsS8verwaltung.

Vom Provinziallandtage wird eine aus neun Mitgliedern be- stehende Kommission jedesmal für die Zeit bis zum nächsten ordent- lien Landtage gewählt, welcher, außer den im F. 8 beigelegten Bes fugnissen, noch folgende zustehen :

1) Abänderungen des Tarifs und der Geschäftsführung (Ab- schnitt E. und K. Reglements vom 26. September 1859) zu beschließen , wenn das Bedürfniß solhe nothwendig macht; über die zinsbare Anlegung der Ueberschüsse und entbehrlihen Bestände der Sozietätsfkasse zu bestimmen ; über die Anstellung und Besoldung von Beamten , so wie über die Remunerirung der Geschäftsführer (§. 3) vorläufig bis zum Zusammentritt des nächsten Provinzial - Landtages die nôothigen Añordnungen zu treffen.

I 1,

Die Kommisfion wird zusammenberufen durch den Ober - Prä- denten und beräth unter dem Vorsige desselben , oder eines von ihm zu bestimmenden Mitaliedes, mit Zuziehung des Direktors.

ÿ.: 12. lußfähig ift die Kommission, wenn sechs Mitglieder an- find; bei Stimmengleihheit entscheidet der Vorsitzende. L, 10,

Alle Beschllisse der Kommission bedürfen der Genehmigung des

Oberpräfidenten.

Bei-

Des

Besd

ed wesend

j Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Geseßz-Sammlung lien Kenntniß zu bringen. Berlin, den 16, Dezember 1861.

zur öffent-

Wilhelm.

Graf von Schwerin.

An

den Minister des Junern,

Minifterium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und dem Großherzog- thum Luxemburg wegen Négelung dev auf Ele Eisenbahn von Saarbrücen und Trier nach Luxem- burg bezüglichen Verhältnisse. Vom 16, Sehtemöber 1561.

Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, Jhren Unterthanen die Vortheile zu sihern, welche aus einer Eisenbahn - Verbindung zwischen beiden Staaten hervorgehen werden, in Jhren Gebieten eine Eisenbahn von Saarbrücken im Saarthal entlang, und von Trier das Móselthal hinauf, und beziehungSweise entgegenkommend von der Stadt Luxemburg bis zur preußish-luxemburgischen Landesgrenze haben herstellen lassen, welche diese Grenze zwishen Jgel und Wasserbillig überschreitet, sich auf der einen Seite an die Eisenbahn von Saarbrücken nach Bingerbrück, und auf der anderen an die von

Luxemburg nach Arlon und Meß anschließt, sind Vehufs Abschließung

eines die Verhältnisse dieser Eisenbahn-Verbindung regelnden Ver-

trages zu Bevollmächtigten ernannt worden: 1j) von Seiten Seiner Majestät

Preußen: :

Allerhöchstihr Geheimer Regierungs-Rath Arn old Alb eri Maybacc; y 2) von Seiten Seiner Majestät des Königs der Nieders lande, Großherzogs von Luxemburg: Allerhöchstihr Regierungs-Kommissar für die Eisenbahnen Wilhelm Augustin.

Dieselben sind na geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Allerhöchsten Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratification über folgende Punkte übereingekommen :

Art teh La

Nücksichtlih des Anschlußpunktes beider Bahnen, sowie dekr V erbindung derselben im Planuum und im Profil, desgleichen rüd- sichtlich des Baues der Brücke über den Sauerfluß hat es bei der unterm 31.- Mai 1859 getroffenen Vereinbarung sein Betvenden,

Alle anderen, die Speziallinie der Bahn, sowie die Wahl der Stationsorte im Jnneren eines jeden Gebietes betreffenden Be- stimmungen bleiben einem jeden der vertragshließenden Theile vor- hehalten.

des Königs von

Artikel 2

Es bewendet bei der in beiden Gebieten auf vier Fuß a1 und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen angenommenen Spurweite.

Auch im Uebrigen sollen ‘Zubehör und Transport - Material stets so beschaffen sein, daß di Lokomotiven und Wagen nicht nur einzeln, sondern auch in ganzen Zügen von einer Bahn zur anderen direft übergehen können.

Die kontrahirenden hohen Regierungen werden dahin wirken, daß der direkte Verkehr von einer Bahn zur anderen möglichst er- leihtert wird.

die fraglichen Eisenbahnen mit ihrem v D

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Aelt Die Grunderwerbungen und die Kunstbauwerke sind soglei für ein Doppelgeleis bewirkt und ausgeführt, die Herstellung des zwel- ten Geleises kann aber bis dahin ausgeseßt bleiben, daß das Be- dürfniß dazu von den betreffenden Regierungen anerkannt wird, Artik el 4. i Jn Ermangelung anderweiter Vereinbarung soll der Betriebs- wesel auf dem bei Wasserbillig errichteten Bahnhofe stattfinden. Die Luxemburgische Eisenbahngesellschaft wird für diesen Zwec der Preußischen Eisenbahnverwaltung auf deren Erfordern in diesem Bahnhofe die zum geregelken Betriebe, zur Unterbringung der Loto- motiven und Waggons, desgleichen des Dienstpersonals erforderli- chen Lokalitäten einräumen und beziehung8weise herstellen. Die Strecke von der Grenze bis einschließli des mitzubenußenden Bahnhofs Wasserbillig wird alsdann der Königlih Preußischen Eisenbahnverwalkung zur selbstständigen Benußung überlassen. Die Regelung der auf den Betrieh8wechsel, wie auf die Be-

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nußung der der Luxemburgischen Eisenbahn - Gesellschaft gehörigen Anlagen durch die Königlich preußische Eisenbahnverwaltung bezüg- lichen Detailfragen und der in Folge dieses Verhältnisses zu ent- richtenden Vergütungen wird einem besonderen Uebereinkommen vorbehalten.

S Sofern es im Jnteresse des Verkehrs und des Bahnbetriebes für angemessen erachtet wird, die luxemburgishen Züge vollständig bis zu dem Knotenpunkte der Saarbrüen - Trierer Eisenbahn oder aber die preußischen Züge Über Wasserbillig hinaus durchgehen zu lassen, erfolgt die Regelung der hierauf bezüglichen Verhältnisse durch ein besonderes Uebereinkommen, hi La E

Artikel 5.

Es soll für die Signale: und alle Einzelnheiten des Betriebes auf der gemäß Artikel 4 zu bestimmenden Wechselstation von den Verwaltungen der beiden Eisenbahnen unter Genehmigung der be- treffenden Landesbehörden ein gleihförmiges Reglewent vereinbart werden, ; .

Mit Rücksitht auf die Bestimmungen im vorgedachten Artikel is man in Ansehung der Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, darüber einverstanden, daß die von einer der fontrahirenden Regie- rungen veranlaßte Prüfung genügt, um dieselben auch im Gebiete des anderen Staates zuzulassen.

Artikel 6. L

Diejenigen Bediensteten, welche bei Ausführung des Artikels 4 von einer Eisenbahnverwaltung im Gebiete der anderen hohen Re- gierung. angestelll werden möchten, scheiden dadurch nicht aus ihrem Unterthanenverbande, sind auch ohne Unterschied des Ortes der An- stellung rücsihtlih ihrer Disziplin nur der Anstellungsbehörde, in Uebrigen aber den Geseßzen und Behörden des Ortes,

sie ihren Wohnsiß haben, unterworfen. G Artitel 7. Die beiden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Fahrten auf der Saarbrücken - Trier - Luxemburger Eisenbahn dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend eingerichtet Täglich follen in beiden Richtungen mindestens zwei Züge mit Personen- Heförderung verkehren, um den thunlichsten Anschluß, einerseits an die Hauptzüge der in VYuxemburg anschließenden Bahnen, anderer- seits an die Züge zwischen Trier beziehungSweise Saarbrücken und Bingerbrück zu vermitteln. Artil eu:0 Es wird einen Gegenstand angelegentlicher Sorge der beiden Regierungen bilden, daß zur Beförderung der beiderseitigen Ver- kehrsinteressen der Tarif für Personen Koblen, Coaks und Erze zwischen den Stationen der ganzen Saar- brüder Staatsbahn und denjenigen der Luxemburger möglichst niedrig gestellt werde. Es soll nah Kräften dahin ge- wirft werden, daß die Tarife auf der Linie von Luxemburg zur preußischen Grenze nah Person resp. Centner und Meile niemals höher gestellt werden, als die Tarife auf den Bahnstrecken von Luxemburg nah Arlon und nach der französischen Grenze. Beide hohen kontrahirenden Regierungen übernehmen, die Gewähr dafür ,

ihr Gebiet ,

vorgedachten Bahnen auc im Tranfitverkehr

publizirten Tarifen ausgeführt werde. Sie werden dahin zu wirken \ unbeschadet einer anderweiten freten

suchen, daß die Transporte : ‘weite ( Disposition der Versender naturgemäß auf dem kürzesten resp. billigsten Wege nach ihrem Bestimmungsorte befördert werden.

Artilel 9.

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in welchem

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jede fUr

E8 soll dachten Eisenbahnen, sowohl in Betreff der Zeit der Abfertigung zwischen den F Staaten kein Unterschied gemacht, namentlich Gebiete eines Staates gehenden Transporke îchtlih der Beförderungspreise nit weniger werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder verbleibenden Transporte.

Bewohnern der beiden

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in Beziehung auf die Abfertigung, wle rud

Aytile! 1.

Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß Handhabung der Paß- und Fremdenpoliz Eisenbahn * theils schon bestehenden , theils noch Bestimmungen auch auf die hier i Mee | Anwendung finden sollen.

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daß jede Beförderung auf alen |

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der Posten und Telegraphen herbeisühren wil einbarung treffen. E, Artie 46.

Benußung der Bahniirecte bon

Hinsichtlich der resp, Trier bis Luxemburg zu Zwecken nan über folgende Punkte übereingekommen:

1) Für alle Transporte von Militairpersonen odex Effekten, welche für Rechnung der Königlich pr A DCIMITli

Großherzoglich luxemburgischen Militair-Verwaltung

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der Militairverwaltung ist |

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werden , wird den beiderseitigen Militair-Verwaltungen hin- sihtlih der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zuge- sichert. :

Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer- ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen oder der Großherzoglich luxemburgischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stait- finden sollten, . so liegt den Eisenbahn - Verwaltungen die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs- und Vervflegungs-Bedürfnissen, so wie von Militair- Effekten jegliher Art, insoweit solche Sendungen zur Beför- derung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzus seßende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu ver- wenden und, so weit thunli, hierzu in Stand zu seßen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedo lediglich dem Dienstpersonal der betressenden Eisenbahn - Verwaltung Über- lassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. : Hinsichtlih des an die Eisenbahn-Verwalkungen zu entrichten- den Fahrgeldes tritt, wie unter 1, Gleichstellung der beiderseitigen Militair-Verwaltungen ein. |

Artitèt 10.

In allen Fällen, in welchen die Eisenbahn - Verwaltungen des einen und des anderen Staates über die verschiedenen in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Punkte und überhaupt über die den Zusammenhang des Betriebes zwischen beiden Eisenbahnen und das Gedeihen des Transitverkehrs sichernden Mittel sih nicht sollten einigen fönnen, werden die Regierungen vermittelnd ein- treten, und sich über alle zu ergreifende Maßregeln verständigen. Zu dem Ende werden die beiden hohen kontrahirenden Regierungen beständige Kommissarien ernennen, welche gegenseitig ins Benehmen zu treten haben.

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Artikel 14,

Der gegenwärtige Vertrag wird den hohen kontrahirenden Re- gierungen alsbald zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications- Urkunden spätestens innerhalb vier Wochen, vom Tage der Unter- zeichnung ab gerechnet, in Berlin bewirkt werden.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unler- zeichnet und befiegelt.

So geschehen Berlin, den 16,

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September 15931.

G. Augustin. (L. Di)

Arnold Albert Maybach. L 0)

Der vorstehende Vertrag is ratifiziri und die Auswechselung \ d) , A 2 D der Natifications-Urkunden zu Berün hewirtt worden,

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Das 42ste und 43ste Stü der Gesehßsammlung, welche heute ausaecaeben werden, enthaiten unter Nr. 5472. die Verordnung wegen Einberufun( des Landtages der Monarchie. 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 18 1861, be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und

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bach und Ecfenhagen im Kreise Waldbroe! Negien ungs bezirk Côln, zu dem Bau einer Gemeinde-Chau|see von Wissen an der Minden - Coblenzer Staatsstraße i das Wisserthal über Morshach, Steeg und Crottorf nad ver Derschlag-Rothemühler Bezirksstraße bel ) berghütte; unler den Allerböcbsten Erlaß vom 18. treffend die Verleihung der fiSftalishen den Bau und die Unterhaltung der Krels | von Minden na Hausberge, b) iber Eisbergen bis an die Furfürstlid der R'htung auf Rinteln, c) 900 Holzhausen nach der Vlotho Rehmer S! Babbenhausen, d) von Harlum iber SUd le bis zur Grenze des Krel[es LULLEG

auf Frotheim; unter

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