1928 / 228 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Sep 1928 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Anzeigenbeilage zum: Neichs: und Staotsanzeiger Nx. 228 vom 29, Seviember 1928, S, 2,

[57610] Karosseriewerke Gtienapp Aftien- gesellschaft in Hamburg. Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur Schlußversammlung am Mon- tag, den 12, November 1928, nach- mittags 3 Uhr, im Sitzungszimmer der Herren Notare Dr. G. v: Sydow, Dv. G. A. Remé, Dr. O. Bartels, Dr. Franz-Foseph Crasemanun in Ham- burg, Gr. Bäckerstraße gebenst ein. TageS8orduung: 1. Entgegennahme der Schlußrech- nung des Liquidators nebst Be- mertung des Auffichtsrats. 2. Genehmigung der Schlußrechnung. 3. Entlastung des Aufsichtsrats und des Liquidators. Aktionäre, welche an der General- versammlung teilnehmen wollen, müssen ihre Aktien oder die Bescheinigung eines deutschen Notars nebst einem doppelten Nummernverzeichnis spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei Herrn Rechtsanwalt Willi Gottberg, Hamburg, hinterlegen. Der Aufsichtsrat. Rechtsanwalt Gottberg. Der Liquidator Friedrich Gienapp.

[57739 Halle-Hettstedter Eisenbahn- Gesellschaft.

Die Aktionäre unserer Ge)ellshaft werden hierdurch zur diesjährigen ordentlichen Generalversammlung auf Dienstag, den 30. Oktober 1928, vormittags 11 Uhr, nah. „Stadt Hamburg“ in Halle (S.) ergebenst eingeladen.

Tagesorduung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der

Vermögensübersiht sowie Gewinn- und Verlustrechnung für das Ge- schäftsjahr 1927/28. 2. Genehmigung dieser Vermögensüber- sicht und Beschlußfassung übex die Sewiunyenteilung,

3, Erteilung der Entlastung an Vor-

stand und Aufsichtsrat.

4, Ermächtigung für den Aufsichtsrat

tolhe Aenderungen des Gesellschafts- vertrags vorzunehmen, wie fie fich aus der Durchführung der 2.—-5. Ver- ordnung zur Durch}tührung dex Ver- ordnung über Goldbilanzen ergeben ; Ermächtigung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. seine Stell- vertreter, den Aufsichtsrat bei der ihm obliegenden Anmeldung der auf Grund dieser Vorschriften erfolgten Durch- führung des Aktienumtausches zu ver- treten. b. Aenderung des § 11 des Gesellschafts- vertrags dahingehend, daß an die Stelle der Zahl „250“ die Zahl „1000“ tritt, sobald der Umtausch der Aktien über je 290 NM in tolche über je 1000 NM durchgeführt worden ist.

Zur Teilnahme an: obiger Generalver- sammlung find nur die Aktionäre be- rechtigt, welhe ihre Aktien oder Be- ceinigungen öffentlicher Institute, öffent- ficher Kassen oder eines Notars über die bei diesen zwecks Ausübung des Stimm- rechts in obiger Generalversammlung in Verwahrung befindlichen Aktien bis zum 26, Oktober 1928, nachmittags 5 Uhr, bei unserer Gesellschaftskasse, Halle (S.), Marktplay 22, oder einer Effektengirobank eines deutschen Wert- papierbör)enylatzes oder einem: der nadh- bezeihneten Baukhäuter :

1. H. F. Lehmann in Halle (S.),

Eimsbütteler Chaussee 90,

Liquidation int

13/15, ers

[56312] Louis Kuppenheim A. G i. L

Nat Dr. Kuppenheim i. d. A.-N.

- Beschl. (. 9. 28: Dr. Fr. Netter tritt ans. Med.-

[569527 Frankfurter Allgemeine Verficherungs-Aktien: Gesellschaft. Wir geben hiermit bekannt, daß gegen den Umtausch unjerer Aktien über nom. wirfsamer Widerspruch nicht erhoben worden ift. ers a, M., den 29. September

928. Frankfnrter Allgemeine Verficherungs-Uktien-Gesellschaft. Der Vorftand.

P. Dum cke, Generaldirektor.

57584] Danae Gesellschaft für Kredit- geschäfte Aktiengesellschaft.

Die Aktionäre werden hierdurh zu: der ordentlichen Generalverfammlung auf Montag, den 22. Oktober 1928, nachmittags 5 Uhr, in den Geschäfts- räumen des Justizrats Fuchs, Berlin W. 8, Mohrenstraße 52, eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn-

verjammlung teilnehmen wollen, ihre Aktien ohne Dividendenscheinbogen bis zum während der üblihen Geschäftsstunden

zu hinterlegen oder einen ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein eines deutschen Notars einer der vorgenannten Stellen in Ver- wahrung zu geben und bis zum Schluß uer Generalversammlung daselbst zu be- assen.

und Verlustrehnung für das Ge-

schäftsjahr 2. L. 1927—31. 12. 1927. 2. Beschlußfassung über die Genehmigung

der vorgelegten Bilanz. 3. Entlastung des Vorstands und des

Aufsichtsrats. Diejenigen Aktionäre, die an der General- haben 18, Oktober d. J., mittags, bei der Gesell|haftskasse oder bei einem Notar

Berlin, den 27. September 1928, Dex Vorstand.

[56953]

tober 1928, nachmittags 4 Uhr, in unjerem 33, ord. Generalversammlung werden die Aktionäre hierdurch eingeladen.

sammlung ist jeder Aktionär berechtigt, welcher bis Dienstag, den 23. Oktober 1928, abends 6 Uhr, entweder seine Aktien bei der Gesellschaftskasse hinterlegt oder sih beim Vorstand durch eine mit den Nummern der Aktien verjehene Bescheini- gung darüber ausgewiesen hat, daß seine Aktien bei

Gebrüder Elbers M tiengesellschaft.

Zu der am Freitag, den 26. Ok-

Sizungszimmer stattfindenden

Tagesordnung: 1, Vorlage des Ge|chäftsberihis und der Bilanz für den 30. Juni 1928 sowie Genehmigung der letzteren. 2. Entlastung des Vorstands und Auf- sichtérats. : 3. Autsichtsratswoahl. 4. Neufassung der gesamten Satzung. Die Beschluß{assung hat nach § 32 der Statuten mit F aller Stimmen ohne Nücksicht auf die Zahl der ver- tretenen Aktien zu erfolgen. Zur Teilnahme an der Generalver-

der Deutschen: Bank, Filiale Hagen, in

NM 80 in Aktien über nom. NM 400

Aufwendungen. NM |g

Unkosten und Steuern ein- \{ließl. Gründungskosten | 8320 379/31 Abichr. a. Einrichtungen . 72370 321 103 01

; Erträge,

C 42 792/23 VBŒEUR. » « u as «f AB3LONA

bes E E nUO E

Sächsische Bodencreditanstalt [55919] in Dresden.

Die am 1. Oktober 1928 fällig werdenden

Zins|\cheine un}erer

439/09 Goldhypyothefenpyfandbrtefe Neihe 9 a;

59/0 dgl. D 69/5 dgl.

109% dgl.

werden vom Fälligkeitstage ab zu den auf. den Zinsscheinen angegebenen Gold- 10 9% Kapital-

marftbeträgen „abzüglich ertragsteuer einge!öft.

E 89/0 dgl. 2 4,16, 7

Die Aktionäre

Herrn

findenden

[06399] Aktiengesellschaft für Steinkohleverflüifigung und Steinkohleveredelung, Duisburg. Bilanz zum 31. Dezember 1927.

: Aktiva. Nt L

Nicht eingefordertes Aktien- kapital d e va e e Ed (OO000— Kassenbestand: . .… , « « 56177 Bankguthaben. « 485:419| Aalen se o. ede 532 266/66 Einrichtungan: « » ch4: e: o - 35 000|— U oem M 24851008 5 081 558/21

Pasfiva,

Vorpfliitungen: . « » «a » 81 558/21

5 081 558/21 Gewinn- und Verlustrechnung.

321 103/01

Bilanz am 30. Funi 1928.

Aktiva, M | Uan 66 500|— Maschinen und Geräte . 16 910|— Waren C 278 634/33 Debitoren eins{l, Darlehn | 124 806/90 Wechsel e o oa eo) 2155/79 E an ia 303/74

489 310/76

Passiva,

AEBIIARENE » wn t o 344 400|— Anleihe ‘e000. 36 000|— Tee « a L 6 108 312/76 Neserven q 6 G 0.060: ©.@ 598|

489 310/76

Gewinn- und: Verlustkonto am 30. Juni 1928.

An Unkosten

128 468/22

Haben. Per Warenkonto « « « + 128 468 22 128 468/22

am 15. September 1928.

Soll. M

A 122 591/60

Abschreibungen auf: a) Gebäude 2 500,— b) Ma1chinen

u.Geräte 3 376,62 5 876/62

Genehmigt in der Generalversammlung

Gebrüder Ziegler Aktiengesellschaft, Ruhla. F. Deußinag.

ad G . W. 96365] ; 7 s / î 9 2. Reinhold Steckner in Halle (S.), Hagen i. W., ; y Betriebsmaterial und Ne- und der Gesellschaft nicht zur Ver- Ÿ. Berliner Handels-Gesellschaft in | zer einen Rote bnieolett sey wu bis |— L Luf 30. Juni 1928| Mewe e pa mertana fix faterng lor Belilighnr er im, Y f at ; ebitoren . a a E. 52 «. V Eer . ppa. 4. Rott & Schünemann in Berlin, | 144 Su ver Generawersammlung dort| ria | L eo/2| Büraldaften 1200ù _ [1e ffes rant. Din msen darauf ' A & Hauswedell in] Sagen i. W., den 2. September 1928. | Maschinen-, Modelle- und 76| eines Anteilscheins im Sinne des § ti binterlegen. Der Vorsitzende des Auffichtsrats: | Aufszugkonto. ... 4|— Paffiva, —1Abs. 2 der Durchführungsverordnung Halle (S.), den 28. September 1928; Fr. Häcker. O O Postscheckonto As 71 E _ zur Da dex Ra E SURG „Halls-Hetisiodter [57618] Wechtelbestand S: 6511/19 | Inventartonds (Abfchrei= A Minde E nteil Van Se alieiafa Bauer «& Schaurte Rheinische [Debitoren . » - « « .| 14499195 | „bung auf Pachtmashinen) [fheina muß, 5,— Reichômark betragen. , Der Auffichtsrat. Schrauben- und Mutternfabrik | Warenbestand 49 672|— | Reservefonds . | ‘Breslau, den: 29. September 1928 Dr. jur. bbert, Vorsitzender: A.-G, zu Neuf. Verlustvortrag 1927 M 63 043/81 | Erneuerungsfonds . _ Hansa-Baunk Schlesien Aktien- Wir laden hiermit die Aktionäre zu | Delkrederefonds . . R gesellschaft. / [67620] , i der am 31, Oktober 1928, 12 Uhr, 215 248/66 [Hypotheken . . = « «. 94] Dun: Vounstanin M Aktien- E e R N Passiva, dig (nit erhoben). + G Ee D 64 ier E O , gejelicchast, Nurnberg. uvrther traße 24/26, stattfinden ir E 9200 000|— aCPlC e o o ao aao Vilanz per 31. August 1926. ordentlichen Generalversammlung E «E 8992130) LSLCDIOE « s o o e o 70 [56744] Sloneck & Co. e go Beschlußfassung über: folgende E 41 002/96 Gewinnfaldo a A 72 Aktiengesell\chaft i. Liqu. Aktiven, RM |s|] Tagesorduung ein: Kreditoren L 85 674/95 | Bürgschaften 12 000, | Liquidations\chlußbilanz Kasse und Postscheck . 152/73 | 1. Jahresbericht. Reingewinn 1928 . « 57A Ta per 31. Angust 1928. S A 1339/20} 2. Rechnungsablage mit dem Bericht Wovon d. Verlufik E Debitoren . 96595,84 des Es und Aufsichtsrats. 4159 948/66 De A ao Aktiva. l Abschreibung 26 288,15 70 307/69] 83. t aeg uns „über E Ge-| Gewinn- unß VerlustalbveQuung am 30. Fun L E A M E OE B vi Ee nehmigung der Fahresbilang per auf 30. Juni 1928. | o. : og E 96 778/20 0. L Ie eilung A 5 [ Handlungsunkostón Een E o ea e e L O Verlustvortrag 10 956,48 zuer Gere des Musi Bor“ | Allgemeine Unkosten . . . | 101 794/18 | Abjedreibungen . . . - - | 2634/43 __120000| Verlustvortrag (7 4. Wahlen zum Aufsichtérat. L A 17 875/63 | Gewinn per 30. Juni 1928 80 468/72 Passiva, per 1925/26 8 96869 1992517] 5 Versciadenas: k Ms a. Grundstüde ¿ava 459 239/26 | Aktienkapitalkonto . . . 120 000|— 119 5038)— | Zur Teilnahme an der Generalver- [ gz nd Beau D 120.0001 Passiven sammlung. find. diejenigen Aktionäre Gie e E e: 7 Ha Vortra A s i 1927 2781/41 | Gewinn- und Verlustrechnung Banken h 35 194/171 berehtigt, welhe mindestens am fünften s a E Ran bin F mri it e ad Lea Seditaven L 34 370/96 | Werktage den Hinterlegungstag und 185 78x76 | Betriebsübershüsse. . . . |__456 45789 f Soll. E R G 9 937/87 fre LOaI al A E Mie a es 18: 937/27 499-239126 | Handl.-Kostenkonto « « « . | 8603|83 Alientupitab 40 000|— Oppenheim fe. & Cie Köln es bet Bruttogewinn a. Waren 103 807/68 Bauten im Qevia Dn IIPUCIIONIO e «ee 13 930/77 [19 503 | der Dresdner Bank, Filiale Neuß, | Lerlust p. 30. Juni 1927 | 63 043/»1 E E 2253460 Gewinn- und Verluftkonto. Neuß, hinterlegen. Die Hinterle ung 185 788176 Obige Bilanz für 30. Junt 1928 und Haben. ag Km ist dur eine mit Nummernverzeihnis| An Stelle des aus dem Aufsichtsrat aus- | die darunter befindliche Gewinn- und Ver- | Verschiedenes « 2 997/98 Unkostenst d Ab H] versehene Bescheinigung der Hinter- geschiedenen Herrn: Bankier Rudolf Lis | lustrechnung für das Betriebsjahr vom | Delkredere..." * 110304|12 N ib wait aa “T 118173 5g [ legungsstelle nachzuweisen. Gegen diesen | mann, Franffurt, Main. wurde Frau |1. Juli 1927 bis: 30. Juni 1928 befinden Aqu:-Verlust « «b 96720 Gai —— | Nachweis wird die Stimmkarte ausge- | Grete Kahn, Frank)urt, Main, gewählt. | ih mit den Geschäftödüchern der Bern- i v S 118 173/58 “as den: 27. Septemben 1928 Frankfurt, M., 15. Sevtember 1928. | burger Saalmühlen, Aktiengeteklschaft, i A2 S080 Fabrifationsfonto « « « « | 109 204/89 "Me M Frankfurter Strohhutfabrik | Bernburg a. S., in Uebereinstimmung. | DOS S ar: Dien wg P "pr E L] R : ngeselischaft. Ernst Gerlach, staatlich und gerichtlich Hammer. 118 173/98 Paul Groß. vereideter Bücherrevijor für Anhalt, : : S A N E h / O e : P R j : L A E R E R M DiaeE * DIRILIE N DUAE S E! d, 1) ANYTLINEN 7 UTIANEE 27S: E 2A V L S e Me L EN A A fe METT Ati M, S! M PARSRENRE M A S AL A d E a: M! O BMENRICTO T 7 d « B)

zember 1927.

sichtsrat. 4. Verschiedenes.

Deutsche Wagendedcken- Akf.-Gesellschaft.

unserer

Nechteanwalts Dr. Neumann, Breslau, Junkernstr. 13, statt- ordentlichen Generalver- sammlung ergebenst eingeladen. __ Tagesorvnung: 1. Geschäftsberiht für 1927.

2. Genehmigung der Bilanz per 31. De» [57588] 2. Bekanntmachung 3. Entlastung für Vorstand und Auf-

Breslau 3, den 28. September 1928. Der Vorstaud.

[57737] Dr. Hermann Diedicke.

Séhlegel. | {nserer Aktien, deren Nennbeträge auf

[56355] Aus dem Aufsichtsrat ist infolge Ab- lebens ausgeschieden: Herr Fabrikant

: Gesellschaft | Friedrih Mayer, Eßlingen. Durch General- werden hierdurch zu der am Donners- | versammlungsbes{luß vom 19. September tag, den 25. Oktober 1928, nach- | 1928 wurde Frau Lina Mayer, geb. Kurz, mittags 4 Uhr, in den Räumen des | Fabrikantenwitwe, Eßlingen, neu in den Maximilian | Aufsichtsrat gewählt.

Feuerbach, den 21. September 1928, Der Vorftand der Dr. Eugen Schaal A. G., Feuerbach, Mayer.

A. Aktienumstückelung gemäß 7. Durchjs führungs8verordnung zur Gold- bilauzverordnung.

Wir fordern hiermit die JFnhaber

RM 40,— lauten, auf, diese nebst dazu-

[54721]

findenden

sammlung ein.

lustrechnung. 2, Genehmigun winn- und

Gesellschaft.

kasse zu hinterlegen.

zu geben. Der Vorstand. [57283

Wimmers & Vogelsang A,-G., : Hochdahl,

Wir laden hierdurch unsere Aktionäre Ausfertigung bis zu der am Samsêtag, den 27. Ok-| zember 192 tober 1928, „nachmittags 5 Uhr, in| taush in Aktien über RM 100,— bei unserem Geschäftslokal, Hochdahl, \tatt-| uns einzureichen.

ordentlichen Generalver- )

Tagesordnung : 1. Vorlegung des Geschäftsberichts 1927, | mark 40,— eingereiht werden, in Aktien der Bilanz nebst Gewinn- und Ver-| übex nom. R

Im ist

Hochdahl, den 15. September 1928. Wimmers.

Bernburger Saalmühlen

in Bernburg. Bilanz am 30. Juni 1928.

gehörigen Gewinnanteilsheinbogen mit Dividendenscheinen für 1928 f, unter Beifügung eines arithmetish geordneten Nummernverzeichnisses in doppeltex

spätestens 10. Des einshließlih, zum Ums

Wir erklären uns gleichzeitig bereit, unsere Aktien über RM 20,—, die allein oder zusammen mit Aktien über Reich»

100,— in entsprehens dem Gesamtnennwert umzutauschen.

der Vilanz nebst Ge-| Fnhaber von Aktien über RM 40,— erlustrechnung. 3. Erteilung der Entlastung an Vor-| von Aktien über RM 20,— zu vers

stand und: Aufsichtsrat. 4. Wahl zum Aufsichtsrat. : 5. Beschlußfassung über Auslösung der | thres Äktienrehts erforderlih ist. Wix

sind berechtigt, insoweit die Gewährung

langen, al8 dies zur Vermeidung des änzlihen oder teilweisen Verlustes

erklären uns jedo bereit, um die Aus-

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben | reihung von Kleinaktien möglichst zu wollen, haben ihre Aktien spätestens am| vermeiden, provifionsfrei unter Tragung dritten Werktage vor der Generalver- | der Börsenumsaßsteuer einen Spihens fammlung bet der Gesellschaftskasse oder | ausgleih zu ermöglihen. Der Umtausch bei einem Notar zu hinterlegen. : leßteren Falle ist die vom Notar darüber | [reî. ausgestellte Bescheinigung, die die Nummern | À L , der hinterlegten Stücke enthalten muß, | lich sofort oder gegen Rückgabe der spätestens am zweiten Tage vor der Ge- | über die eingereihten Aktien ausgestellä neralversammlung bei der Gesellschafts e:

Außerdem ift der Saa Geselischaft drei Werktage vor der GBe- L s 82, L neralversammlung schriftlih von der bei | Pilihtet, die Legitimation des Bors dem Notar erfolgten Hinterlegung Kenntnis | seigers der Empfangsbescheinigung zu

ei uns in allen Fällen provisions» . Die Aushändigung der neuen ftienurkunden erfolgt wenw mög=-

ten Empfangsbescheinigung, Die Bes sind nicht übertragbar, ir sind berechtigt, aber niht verá

prUfen.

Diejenigen unserer Aktien übeL M 40,—, die nicht bis zum 10, Des zember 1928 eingereiht End, werden nah Maßgabe der geseßlihen Bestins mungen für kraftlos exklärt werden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien un- rg Gesellschaft werden nah Maßgabe es Geseßes verkauft. Dex Erlös wird

__ Aktiva. ABarenbelaO San os Neichsbank-, Postscheck- und DANTOUIDUen a Maschinen am 1. 7. 1927 70 000,—

Zugang . . 10 058,—

: 31 289,43 Abschreibung . 11 285,43

Mühleutensilien . . « . Kontorutensilien . .

80 098,—

Abschreibung . 10058,

Bahnspeicher am 1.7. 1927

35. 000,—

Abschreibung S0 Fuhrpark am 1. 7. 1927

7 500,

Zugang . . . 923.785,44

abzüglich der entstandenen Kosten an die

Á Berechtigten ausgezahlt bzw. für sie 93 hinterlegt.

K 71 Verlängerung der Umstellungsfrist.

wecks Durchführung der Beschlüsse unserer Generalversammlung vom 22. November 1924 hattew wir U. a. int Deutschen Reichsanzeiger vom 26. 2, 1925 unsere Aktionäre aufgefordert, ihre

|Papiermarkaktien mit Dividendenbogen

bia: 1. Zuli 1925 zum Umtausch ir Reichsmarkaktiem einzureichen. Wir ver-

—- flängern hiermit die Einreichungsfrist

bis zum 10, Dezember 1928 einshließ- lih. Für je nom. Papiermark 50 000,— Stamm- oder Namensaktien wird eine neue Stamm- bzw. Namensaktie von RM 20,— gewährt.

4 Aktien, die niht innerhalb der an- [gegebenen Frist oder niht in zum Ums- þtausch erforderliher Zahl eingereiht

Ièr. 228.

n TPANREES T eTT- R

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ESrste ZentralhandelSregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sounabend, den 29. Geptember

1928

T ILE

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis vierteljährlih 4,50 #ÆÆ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 A Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein

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90 A I E i G DO dus

Sntscheidungen des NeichSfinanzhofS.

115, Vorausseßung für die Abziehbarkeit unentgelt- licher Zuwendungen bei der Einkommensteuer. Berechnung des Spekulationsgewinns bei Veräuf}erungsgeschäften über Wertpapiere. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Finanzgericht- den von ihm seinen Eltern bezahlten Betrag von 7200 RM E zum Abzug zugelassen habe und daß das Finanz- geriht einen Spekulationsgewinn von 328 RM, der vom Finanz- amt nicht besteuert worden sei, zur "l js gra herangezogen habe. Der Rechtsbeshwerde is der Erfolg zu versagen. 1. Der Be- chwerdeführer hält den Betrag von 7200 RM als nach § 15 Abs. 1

r. 3 des Einkommensteuergeseßes abziehbar, da er sih seinen Eltern gegenüber zur tag Es Betrags als Rente für un- bestimmte Zeit verpflichtet habe. Daß die Zusage der Rente nicht N beurkundet oder sonst [9E tlih erfolgt sei, {ließe den Abzug nicht aus. § 15 Ab]. 1 Nr. 3 des Einkommenstevergeseßes ertlärt als abziehbare Ausgaben die auf besonderen privatreht- Tien, öffentlih-rechtlihen oder geseßlichen Verpflihtungsgründen beruhenden Renten. Mit dieser Bestimmung steht § 40 des Ein- Tommensteuergeseßes in engem Zusammenhange, wonah Leib- renten usw., ferner Zuschüsse beim Empfänger enan Qua sind. Davon wird im § 40 Nr. 3 Say 2 eine Ausnahme gemacht bezüg- Tih der freiwillig oder zur Erfüllung einer geseßlichen Unter- holtspflict gemachten Zuwendungen, wenn der Geber un-

eshränkt steuerpflichtig ist. Jn solhen Fällen soll der Empfänger die Zuwendung nicht zu versteuern haben, da unterstellt wird, daß der unbesdränkt steuerpflihtige Geber die Leistung niht nah § 15 Abs, 1 Nr. 3 abziehen darf. l 10 der Zuwendung beim Empfänger und Geber verhütet werden. Es ergibt sich daraus, daß Zuwendungen, die ein Steuerpflichtiger an ‘andere Personen, ohne dazu verpflichtet zu sein, also freiwillig p rat werden dürfen. Abgesehen von den hier nicht in Frage ommenden Zuwendungen zur En einer geseßlihen Unter- haltspfliht besteht eine Verpflichtung zur unentgeltlihen Ge- währung von regelmäßigen Buschüsses oder Renten nur, wenn die Verpflichtung in öffentliher Urkunde übernommen ist, § 518 des Bürgerlichen Geseßbuchs. Die Zuwendung verliert thren Charakter als freiwillige, niht auf Grund einer Verpflichtung

ewährte niht dadurch, daß o tatsählich gewährt wird und damit bie Rückforderung wegen Mangels der öffentlihen Beurkundung ausgeschlossen ist, denn in dem Augenblick, wo sie geleistet wird stand es noch im Belieben des Leistenden, sie zu leisten oder nicht gu leisten. Darauf, ob sih dér Leistende aus sittlihen Beweg- gründen zur Gewährung der Zuwendung verpflichtet fühlt, kann es im allgêmeinen niht ankommen. Wollte man eine moralische Verpflichtung zum Auss{hluß der Freiwilligkeit als genügend er- achten, (o würde dies dazu führen, daß der Empfänger die Zu- wendung zu versteuern hätte; dies würde aber dem Grundgedanken des § 40 Nr. 8 Saß 2 widersprehen und die Anwendung dieser Vorschrift in einer vom Geseßgeber niht gewollten Weise be- nta denn in den meisten Fällen, in welhen der Gesetzgeber

ie Zuwendungen beim Empfänger steuerfrei lassen will, wird eine moralische Pflicht den Geber zur Gewährung der Zuwendung be- stimmt haben. Fn einzelnen Fällen hat der Reichsfinanzhof allerdings auch rn.iht auf Grund einer öffentlih beurkundeten Zu- sage geleistete Zuwendungen nah § 15 Abs, 1 Nr. 3 zum Abzug zugelassen. Fn diesen Fallen lagen ganz besondere Gründe vor; insbesondere konnte die Znwendung als nicht rein unentgeltliche angesehen werden. So handelte es sich in einer früheren Ent- O darum, daß der Steuerpflichtige mit der Zuwendung an eine Pflegemutter dieser die von ihr für seine Ausbildung ge- machten Aufwendungen zum Teil zurückgewährte. Wenn so der Reichsfinanzhof auch die Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 nicht verlangte, daß ein zweifelloser rechtlicher, d. h. gerihtlih erzwing- barer Anspruh auf die Zuwendung gegen den Steuerpflichtigen H e so muß doch andererseits daran festgehalten werden, daß besondere Umstände vorliegen müssen, unter denen sih der Steucrpflichtige niht bloß aus moralishen Gründen zu der Zu- wendung für verpflichtet halten konnte, und daß er also einer ernstlih gemeinten Verpflihtung nachkommen wollte. Der Be- s{chwerdeführer maht für die Zuschußleistung an seine Eltern geltend, daß er seinen Eltern, die früher in günstigen Vermögens8- verhältnissen lebten und den Verlust des größten Teils ihres Ver- mögens shmerzlih empp{inden, eine EinsGrämntung ihrer früheren Lebenshaltung, wie sie bei den jeßigen Einkommensverhältnissen nötig wäre, zu ersparen suchte. Dies genügt aber nicht, um die

us (6/4 als nit bloß aus sittlihen Gründen gewährte und des-

alb als nicht freiwillige zu betrahten und eine Verpflichtung im

inne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 als gegeben zu erahten, Das Finanzgeriht hat daher zu Recht den Abzug abgelehnt. 2. Die Hinzurenun; des vom Beschwerdeführer aus dem Verkauf von Aktien în Höhe von 328 RM erzielten Spekulationsgewinns be- kämpft der Beschwerdeführer in erster Linie damit, daß das Finanzgericht gegen das Verbot der „Berböserung“ im Sinne des 8 228 der Reich8abgabenordnung verstoße. Dieser Grund ist nicht stichhaltig. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt entschieden hat, bedeutet das im § 228 der Reichsabgabenordaung ausgesprochene Verbot der Verböserung nur, daß das Gesammter gebnis nicht guungunsten des Rechtsmittelklägers geändert werden dürfe, ließt aber niht aus, daß die Rechtêmittelbehörde innerhalb des

rgebnisses eine andere Berechnung aufstellt oder andere Grund- lagen berüdsihtigt. Wenn das Finanzgeriht statt des vom Finanzamt zur Besteuerung herangezogenen Spekulationsgewinns vou 2992 RM nur einen solhen von 325 RM als steuerpflihtig erachtet, liegt darin keine Verböserung, auch wenn der Gewinn aus anderen Veräußerungsgeschäften, als das Finanzamt an- genommen hat, erzielt worden ist, Die Entscheidung des Finanz- gerihts wäre aber nicht zu halten, wenn nur das vom Finanz- geriht berüdsihtigte Spekulationsgeschäft als steuerpflihtig an- zusehen wäre, weil der vom Finanzgeriht festgestellte Gewinn die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesczes geseßte Grenze von 1000 RM, von der ab erst die Spekulations8gewinne zur Besteuerung herangezogen werden, niht überschreiten würde. Die Ausführungen des Finanzgerihts, aus denen die vom Finanz-

amt zur Besteuerung herangezogenen Gewinne nicht für steuer- |

pflichtig erklärt werden, E indessen nicht bedenkenfrei. Der Be- [chwerdeführer hatte in dem Schreiben vom 28. März 1927 aus-

2 b Od Ea S IER R i A U U H R A Dei 20 cat 1s Ain

Es soll eine doppelte Besteuerung |

geführt, daß er mit seinem Bruder Käufe in Wertpapieren, und ¿war Obli ationen, getätigt habe.

teil an bie) ì Da; habe er am 5. Juni 1926 solhe im Nennbetrage von 50 000 RM zu 383830 RM, am 4. Juli 1926 solhe im Nennbetrage von 50 900 RM zu 4020 RM, am 9. Oktober 1926 solhe im Nenn- betrage von 40 000 RM zu 5758,70 RM gekauft, am 15. Sep- tember 1926 habe er folche im Nennbetrage von 40 000 RM zu 5939,60 RM und am 19. November 1926 folhe im Nennbetrage von 25 000 RM zu 3811,50 RM verkauft. ir t ha aus dem Verkauf vom 15. September 1926 einen Spekfulations- gewinn von 278 i : erf

von 5939,60 RM den Anschaffungspreis solher Papiere vom

Ns 1926 habe sein An-

en Papieren 66 666 RM Nennbetrag betragen. Dazu

Das Finanzamt hat RM errechnet, indem es dem Verkaufserlöse

4, Juli, der auf den Nennbetrag 40 000 RM entsiel, mit 3159 RM gegenü verstellte. Weiter hat es aus dem Verkarff*vom 19. No- vember 1926 einen Spekulation8gewinn von 272 RM errehnet durch Gegenüberstellung des Erlöses von 3811,50 RM und des auf den Ankauf vom 9. Oktober 1926 auf 25 000 RM entfallenden An- (N URBA Dees von 3599 RM. Da beim Effektenbesiß die Stücke Léleibén Art fungible Sachen seien, sei es für die Beurteilung des Geschäfts gleichgültig, welhe einzelnen Stücke zum Verkau] ausgeliefert werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die An- nahme eines nah § 42 des SNLO M De tete Cane steuer- pflichtigen Spekulations8gewinns, weil er zum Vollzuge der Ver- äußerungsgeshäfte Wertpapiere verwendet habe, die er hon vor men als drei Monaten, vom Veräußerungsgeshäft zurüdck- erechnet, erworben habe, und er stügt si E auf eine Be- einigung einer Bank. Das Finanzgericht {ließt sih der Auf- fassung des Beshwerdeführers an. Es könne einem Steuer- pflihtigen bei einem größeren Wertpapierbestande niht verwehrt werden, die früher gekauften Papiere zuerst zu verkaufen. Bei

macht, niht nah § 15 Abs. 1 Nr. 3 an den Einkünften in Abzug | den vom Finanzamt aus der Eigenschaft der Wertpapiere als ver-

tretbarer Sachen gezogenen Schlußfolgerungen würde sich ein Steuerpflihhtiger, der seine Börsengeschäste in dem gleichen Werts- apier mache {hlechter stellen, als ein Pflichtiger, der in dem Muter wechsle. Mangels einer näheren Bestimmung im § 42 des Einkommensteuergeseßzes liegt wohl die vom Beshwerdeführer und vom Finanzgericht vertretene Auffassung nahe, daß dem Steuer- pflihtigen, der in zeitlich vershtiedenen Geschäften Wertpapiere einer Gattung erworben hat, die Auswahl zustehe, welche der er- worbenen Papiere er zum Gegenstand der Veräußerung mache, und daß, wenn die zur Veräußerung verwendeten Wertpapiere vor mehr als drei Monaten erworben worden sind, eine Besteuerung des Kurs8gewinns entfalle. Gegen diese Rehtsansiht sprechen aber gewihtige Gründe. Daß sich die Erwerbung und Veräußerung auf denselben Gegenstand beziehen müssen, wenn ein Ver- äupßerungsgewinn durh Vergleichung des ÄAnschaffungs- und Ver- äußerungspreises festgestellt werden soll, ist selbstverständlich, da nur so festgestellt werden kann, ob ein den Anschaffungspreis übersteigender Veräußerungsprets erzielt worden ist. Daraus folgt aber nit, daß bei Geschäften, die nur über nah der Gattung und Menge bestimmte, vertretbare Gegenstände ab- geshlosjen werden, in beiden Geschäften dieselben St ü ck e Gegen- tand der Erwerbung und Veräußerung sein müssen. Es läßt sich ie Nämlichkeit derselben individuellen Stücke vielfah überhaupt nicht A Dies ist z. B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige angeshaffte Wertpapiere einer Bank in Verwahrung gegeben und sih damit einverstanden erklärt hat, geh die Papiere in ein Sammeldepot gegeben werden. Der Geseßgeber hat im 42 Abs. 1 Nr. 2 auch bestimmt, daß bei Erwerbung und Veräußerung von anderen Gegenständen als Wertpapieren Veräußerungs8- gewinne zur Besteuerung unter den näher bestimmten Voraus- seßungen gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich nicht um Waren, die zum Gegenstand von Börsengeshäften gemacht werden, bei denen also auch nur nah Gattung und Menge bestimmte Waren den ao der Geschäfte bilden. Hier wird sich regel- mäßig nicht feststellen lassen, aus welhem Erwerbs8geschäft die aus dem Vorrat der angeschafsten Gegenstände zum Vollzuge des Ver- Lu Ou goge ane entnommenen Waren herrühren. Die in mehreren nacheinander abgeschlossenen Geschäften zu verschiedenen Preisen angeschafften vertretbaren Gegenstände (§8 91 des Bürger- lihen Geseßbuchs) bilden eine Masse, bei der die einzelnen Stücke untereinander keinen verschiedenen Wert haben. Rechtsgeschäfte über vertretbare Gegenstände werden demgemäß auch oe aa nur so abgeschlossen, daß die Gegenstände nah Art und Menge be- zeihnet werden und dem Veräußerer freisteht, welhe Stücke er von einem ihm zur Ver{ügung stehenden Vorrat zum Vollzuge des Geschäfts verwenden will. ei Gattungsverkäufen ist die Be- rechnung des Gewinns gegenüber einem über dieselbe Art und Menge abgeschlossenen Anschaffungsgeschäft recht wohl möglich durch Gegenüberstellung des Verkaufserlöses und des Ans- shaffungspreises und etwaiger Werbungskosten, und es wird im allge:neinen nicht darauf gesehen, ob das Veräußerungsgeschäft durch Lieferung der auf Grund des Anschaffungs eschäfts er- worbenen oder durch Lieferung anderer Gegenstände derselben Gattung vollzogen wird. Stimmen Veräußerungs- und Ans- shaffungs eschäft über Gegenstände derselben Art hinsihtlih der Menge nit R kann eine Realisierung des Gewinns aus dem Anschaffungsgeschäft soweit angenommen werden, als sich beide Geschäfte in der Menge decken. Jm Verkehr wird jeden- falls für die Gewinnberehnung auf die Jdentität der Stücke bei Erwerbung und Veräußerung kein Gewicht gelegt werden. Es kann nur în Frage kommen, ob sih etwas anderes aus § 42 des Einkommensteuergeseßes ergibt. Dies ist aber niht- wohl an- zunehmen, einmal, weil wie oben dargelegt, vielfah überhaupt nit bestimmt ermittelt werden kann, aus welchen von mehreren Erwerbungsgeschäften die zum Vollzuge des Veräußerungs- geschäfts verwendeten Stücke herrühren, und weiter auch, weil das Geseß für die Besteuerung des Spekulationsgewinns auf den Ab- ihtuß des Veräußerungsgeshäfts und nicht auf dessen Vollzug entsheidendes Gewicht Tat Es ist dies jedenfalls anzunehmen für die Frage, ob die Veräußerung in die im § 42 Abs. 1 Nr. ! bestimmte Frist fällt. Das Veräußerungsgeschäft begründet die Steuérpflicht bezüglih des Gewinns, der im Veräußerungsgeschäft vereinbarte Preis ist dem Erwerbungspreis gegenüberzustellen Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob niht dem Steuerpflichtigen, der in mehreren zeitlih vershiedenen Ge- shäftew Wertpapiere oder sonstige vertretbare Gegenstände einer

Art angeschafft und davon einen Teil veräußert hat, die Wahl zus steht, zu bestimmen, welches von den Erwerbungsgeschästen dem Nel raa gegenüberzustellen ist. Diese Frage ist ebenfalls, da das Gesey keine ausdrüdliche Bestimmung hierüber enthalt, nur aus dem Grundgedanken des Gesetzes und aus alls gemeinen sahlihen Erwägungen zu entscheiden. Es kann zugegeben werden, daß das 'Gesey die Besteuerung von VeräußerungS§- gewinnen in gewissen Beziehungen von dem Willen des Steuer« flihtigen abhängig macht. Den Veräußerungs8geschäften können Frwerb8geshäfte nicht gegenübergestellt werden, die erwieseners maßen nicht zum gee gewinnbringender Veräußerung des Gegenstandes abgeschlossen sind, § 42 Abs. 2 Nr. 3 des Ein- kommensteuergeseßes. Veräußerungsgewinne können auch inm Falle, daß der Pflichtige das Erwerbungsgeshäft aus Spekulations- gründen abgeschlossen hat, niht besteuert werden, wenn das Vers außerungsgeschaft vom Pflichtigen E nah Ablauf der im F 42 Ab}. 1 Nr. 1 bestimmten Frist abgeshlossen wurde. Dagegen aber, daß es im übrigen in das Belieben des Pflihhtigen gestellt sei, wie bei mehreren aufeinanderfolgenden Erwerbungs- und Vero äußerungsgeschäften die einzelnen Geschäfte einander gegenübers ustellen seien, sprechen erheblihe Bedenken. Bei freier Wahl des Pflichtigen fönnte dieser sih bei fortgeseßter offenbarer Spekus lation der Besteuerung leiht entziehen, indem er jih zunächst einew gewissen Bestand von Wertpapieren oder sonstigen Gegenständen einer Art beschafft, sodann weitere ae derselben Art zus und verkauft und den Verkäufen jedesmal mehr als drei Monate zurüdckliegende Ankäufe gegenüberstellt. Daß der Geseßgeber einé solche Möglichkeit der E einer Besteuerung offenhaltew wollte, ist niht zu unterstellen. Wenn nun § 42 Ab}. 1 Nr. 1 die Besteuerung des Spekulation8gewinns davon abhängig macht, da dem Anschaffungs8geshäft ein mit diesem in der Gattung un Menge des Gegenstandes sich deckdendes Veräußerungsgeschäft innerhalb drei Monaten folgt, so ist daraus zu folgern, daß für die Frage, ob das Veräußerungsgeschäft zu einem steuerbaren -Ge4 winn geführt hat, Anschaffungsgeshäfte, die weiter als dret Monate vom Abschluß des Veräußerungsgeshäfts gerehnet zurückliegen, überhaupt nicht in Betraht kommen. Für - dieses Veräußerungsgeschäft scheidet ein länger als drei Monate zurüdcks liegendes Anschaffungsgeschäft s{lechthin aus, gleihviel, ob das Anschaffungsgeshäft etwa einem früheren noch innerhalb drei Monaten zum Abschluß gelangten Veräußerungsgeschäst gegens Überzustellen ist oder niht. Andererseits werden aber mit einent Da au 8ge’\häft diejenigen C Eng, die in die Dreimonats}rift, vom Abschluß des Veräußerungsgeshäfts zurüds erehnet fallen, zu vergleihen sein, und es kann nur darauf ane ommen, wie für die Feststellung eines Gewinns aus dem Vere äußerungsgeshäft die vorausgegangenen Anschasfungsgeschäste zu berüdcksihtigen sind. Bleiben die in die Dreimonatsfrist fallendew Anschaffungszeshöfte in der Menge des Gegenstandes hinter dem Veräußerungsgeshäft zurül, so ist der volle Anschaffungspreis, wie er in den zu vergleihenden Kaufgeshäften bestimmt worden ist, dem im Veräußerungsgeschäft vereinbarten Preise, soweit er auf die in den Anschaffungsgeshäften angegebenen Menge ents fällt, gegenüberzustellen. Ueberstzigt die in der Dreimonatsfrist angeshafste Menge die im Veräußerungs8geschäft T iitend Menge, jo könnte fraglich sein, ob dem Pflichtigen niht wenigstens die Wahl zusteht, zu bestimmen, welches der Anschaffungsgeschäfte dem Seri 8geshäft gegenüberzustelen ist. Würde der Pflichtige das L nichaffungsgeschäft herausgreifen, das einew höheren Anschaffungspreis enthält als ein anderes Anschafsungs- geschäft, so würde er nur einen niedrigeren Gewinn zu versteuerw Fukan unter Umständen Mete sein. Gegen ein solhes Wahl- recht des Pflichtigen bestehen nun shon gewichtige Bedenken, weil das Gese die Besteuerung des Veräußerungsgewinns abweichend von dem früheren Ceseß an den objektiven Tatbestand knüpft, daß das Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft in die Dreimonats« frist fallen und damit, abgesehen von der Ausnahme des § 42 Abs, 2 Nr. 3, subjektive Momente ausshalten will. Es f deshalb daß die Höhe der Steuer vom Belieben des Pflichtigen abhängig sein soll, Dafür, daz die Berehnung des Veräußerungsgewinns unabhängig von der Bestimmung des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat, spricht auch die Erwägung, duf, wenn in dem einem DELAUZer U ggg e Gat vorausgegangenen Zeits raum von drei Monaten mehrfahe Anschaffungs- und Vera äußerungsgeshäfte über Fn derselben Gattung vorliegen, eine klare und bestimmte Berehnung der Ter Ran ns mögli sein muß, was nicht der Fall wäre, wenn dem Pflichtigew überlassen wäre, zu bestimmen, wieweit den einzelnen Ver- äußerung®sgeschäften die vorausgegangenen B gegenübergestellt werden sollen. Für die Berehnung des Vero auperungsgewinns kann der in einem Anschaffungsgeschäft für eine bestimmte Menge vereinbarte Preis nur an dem in einem Veräußerungs8geshäft für dieselbe Menge vereinbasten Vero äußerungspreis in Abzug gebracht werden, niht aber auh bet einem anderen Veräußerungsgeschäft auf den Preis ua werden, Daraus folgt, daß bei einem Veräußerungsge|shäft zur Feststellung des Gewinns nicht bloß die in die vorausgegangenew drei Monate fallenden Anschaffung3geschäfte, sondern au die in dem gleihen Zeitraum zum A E On Veräußerung§- geshäfte in Betracht zu ziehen sind, weil erst so zu ermitteln ist inwieweit der Ans M ungspreis auf den Veräußerungspreis des einen oder anderen Geschäfts aufzurehnen ist. Sind nun mehrere Veräußerungs8ge Gs zu verschiedenen HZeitpunkten abgeschlossen worden, so sind die drei Monate für jedes einzelne Veräußerungs8=- e en “Für ei zurückzurechnen; die Fristen laufen sonach ver-

au nicht anzurehmen

chieden. ür ein Veräußerungsgeshäft kann ein Anschaffung8- eshäft als noch in die Dreimonatsfrist fallend in Betracht ommen während es für ein aon Veräußerungsgeschäft, weil mehr als drei Monate dazwischen liegen, unberücksichtigt bleiben muß. Für ein in dem Steuerabschnitt abgeshlössenes Veräuße- rungsgeshäft kann die Dreimonatsfrist noch in den voraus8- gegangenen Steuerabschnitt zurückreihen, so daß auh die noh in diejem Steuerabschnitte stattgehabten Anschaffungs- und Ver- äußerungsgeschäfte sür den Veraußerungsgewinn in Betracht ge=- zogen werden müssen. Es läge nun nahe, von dem Anschaffung8- Geihà t auszugehen, welches noch für das erste im Steuerabschnitt ne lossene Veräußerungsgeschäft als am weitesten zurückliegend zu berücksihtigen ist, und den Anschaffungspreis dieses An-

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