1862 / 151 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und verpflichtet, die zur Abwendung der im Verzuge liegenden Gefahr er- forderlichen Maßregeln selbstständig anzuordnen ; jedo sofort verantwortlich darüber zu berichten. A

Unter dem Stationschef stehen :

a) der Hafenmajor, i Î dem die spezielle Leitung des Polizeidienstes im Hafen und auf der Rhede obliegt. /

d: 19, b) der Marinestations-Arzkt/ E H welcher Referent für alle Angelegenheiten des Sanitatsdien|tes und aller damit in Verbindung stehenden polizeilichen und. diäteti)chen Anord- nungen ift. “F A i “Derselbe leitet zuglei unter dem Marinestations-Chef den ge})ammten Sanitätsdiens|; er sorgt für die Ausführung der bezüglichen Borschriften und nimmt Theil an den Revisionen der medizinisch - ökonomischen Vor- lagen. : i G 10 c) der Marinestations8-Auditeur i ist richterlicher Beamte für alle, die Ausübung der gerihtsherrlichen Befug- nisse des Stations-Chefs betreffenden Angelegenheiten und versieht gleichzeitig die Functionen des Rechtskonsulenten der Werft. E V 1. 4) der Marinestations-Prediger E i Referent für alle geistlichen Angelegenheiten und leitet den geistlichen Dienst.

Das Ressort der Werft umfaßt: den Schiffbau, den Maschinenbau, den Hafenbau, die Ausrüstung, die Armirung der Fahrzeuge, : die Aufstellung des Bedarfs an Materialien und Bestimmung Uber die

Beschaffenheit derselben,

rechtzeitige Anschaffung der nöthigen Vorräthe,

ic Aufbewahrung und Verwendung derselben. | g. 19. c

An der Spitze jeder Werft steht als Ober-Werftdirektor ein Scecoffizier, und unter ihm als Referenten und ausführende Organe die Direktoren für

die Ausrüstungs-,

die Artillerie-Angelegenheiten,

den Schiffbau, :

den Maschinenbau,

den Hafenbau,

die Verwaltung.

da 20;

Der Ober-Werftdirektor hat die Oberaufsicht und die obere Leitung sämmtlicher Dienstzweige, Etablissements und Magazine der Werft und den Béfehl über das gesammte Marineperfonal der Wers! :

Er is verantwortlich dafür, daß sich die gesammte Wersftverwaltung 11 steter Uebereinstimmung mit den Anordnungen des Marineministeriums be- findet, hat jede Verwendung von Geld, Material und Arbeitskräften zu vertreten, sowie die Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Werft, ihrer Vorräthe und sämmtlicher im Bereiche der Werft liegenden, außer Dienst befindlichen Schiffe und Fahrzeuge. S

Den Geschäftsgang der Werft werden besondere, vom Martneminister zu ertheilende Bestimmungen regeln.

Gei 2d Dem Ober-Wersftdirektor steht zu : die Disziplinarstrafgewalt eines Regiments-Commandeurs der Land- Armee über die zur Werft gehörigen und, soweit es Vergehen 1m Werftdienste betrifft, über die zum Werftdienste fommandirten Offi- ziere und Mannschaften,

Als Dienstvorgeschter der Beamten der Werft ist er nach den darüber bestehenden Geseßzen zu Warnungen, Verweisen, zur Ver- hängung von Geldbußen bis zu zehn Thalern, so wie von Arrest- strafen gegen die Unterbeamten bis auf die Dauer von höchstens acht Tagen befugt ; i :

das Recht der Annahme und Entlassung des Arbeiterper)onals und die Verseßungen der Arbeiter in höhere und niedere Gehaltsfklassen, auf Antrag der Vorsteher der betreffenden Dienstzweige, innerhalb der Etats; die Beurlaubung der Offiziere und der oberen Beamten der Werft bis auf eine, die der übrigen Chargen bis auf zwei Wochen. Y.r: 22)

Ohne Genehmigung darf er den Stationsort nicht über 24 Stunden verlassen.

Q. A9.

In Fällen der Verhinderung oder der Abwesenheit wird er, wenn nicht ein Anderes bestimmt wird, vom nächstältesten Offizier der Werft vertreten.

Se 2d

tungs-Direktor

Der Ausrü/

ist stets ein Seceoffizier.

4 2D; P,

Sein Dienst umfaßt:

) alle Angelegenheiten , welche die Aus- und Abrüstung der Fahrzeuge betreffen ; die Ueberwachung aller schwimmenden , nicht im Dienst befindlichen Fahrzeuge im Bereiche der Werft, ihre Reinhaltung, Auspumpung, Lüftung 2c. die Ueberwachung und Erhaltung aller zum Ressort der Werft ge- hôrigen Takel- und Segelgegenstände ;

das Verhbolen und Vertäuen, Kielholen und Aufschleppen , Ein- und Ausdocken , überhaupt alle Bewegungen der Fahrzeuge innerhalb der Werft ; die Reinhaltung der Werft ; die zur Herstellung von Ausrüstungsgegenständen speziell bestimmten Werkstätten , als: Takelboden , Seilerei , Segel- und Blockmacheret;- Brabank 2c. j die Aufbewahrung des Steuermannösdetails ; die Ueberwachung und Erhaltung der Werftfeuerspriten. 28 Der Artillerie-Dür ettor Allem vor, was auf die Bewaffnung Bezug hak. S. S. Dieser Dienstzweig umfaßt daher: alle Angelegenheiten, betreffend die Armirung der Fahrzeuge und aller von der Marine abhängigen Batterieen; alle artilleristischen Arbeiten, als: das Probiren der Feuerwaffen und des Pulvers 2c. die Ueberwachung, Sortirung und Erhaltung aller Arten von Waffen; Munition und Feuerwerkskörpern 2c. j N e - die zur Herstellung von Artillerie , Gegenständen fpeztell bestimmien MRerkstätten, als: Büchsenmachereien, Lafsfetenmachereien, Zeugschmieden, Laboratorien 2c. ; aeaen die Aufbewahrung und Bewachung des Pulvers, der Geschosse und dexr Waffen. : r: ¿2D Der SMiffdau- DILet tor. Dienstzweig des Schiffbau-Direktors umfaßt : Neubau der Fahrzeuge, die Herstellung von Rundhösölzern 2c., #0 die Unterhaltung der einen, wie der anderen j » Hellingen und die übrigen für den Schiffbau speziell bestimmten Merkstätten, als: Tischlereien y Bootsbauereien , Schiffschmieden, Schlosser - und Anstreicher-Werkstätten 2c. j das Wracken und Sortiren der Schiffbauhölzer. V 29. Der Maschinenbau- Direktor. Der Dienstzweig des Maschinenbau-Direktors umfaßt: den Bau und die Unterhaltung der Maschinen; die für den Maschinenbau speziell bestimmten Merkstätten, als: Gieße- reien, Kesselschmieden, Maschinenwerkstätten 2c. V O0. Der Hafenbau- Dtrekttor. Der Hafenbau-Direktor steht dem Land- und MWasserbauwesen vor. | G 04.

Dieser Dienstzweig umfaßt:

) die Herstellung und Unterhaltung der der Marine zugehörigen Ge- bäude, Hellingen, Schleusen, Brücken, Molen, Quais, Bollwerke, Bassins, Dos, ZYäune 2. die für den Land- und Wasserbau speziell bestimmten Werkstätten und die Ausbaggerung des Hafens. C1: 2.

Der Verwaltungs8-Direktor. Der Dienst des Verwaltungs - Direktors umfaßt die Bearbeitung aller Verwaltungs-Angelegenheiten der Werft, insbesondere:

{) die Geldverpflegung des gesammten MWerftpersonals ;

2 die Anschaffung und Ueberweisung der für die Werft erforderlichen Verpflegungs-, Bekleidungs- und sonstigen Materialien, von Geld, Ge- bäuden 2c.

3) die Qusammenstellung der Etatsvorschläge in Bezug auf Personal und Material ;

4) die administrative Ueberwachung und Kontrolirung der Werft-Magazine

und Kasse. L

V DO Unter dem unmittelbaren Befehle der resp. Direktoren stehen alle in ibrem Dienstzweige verwendeten Perfonen. G D,

Die Direktoren leiten und überwachen die Ausbildung des ihrem Dienst -

ziveige angehörenden Personal& V. DO.

Den Direktoren der einzelnen Dienstzweige, so wie dem ihnen unter- gebenen Offizier- und Jngenicur-Personal steht das polizeiliche Aufsicht8recht über die ihnen zugewiesenen Mannschaften und Arbeiter, namentlich die Befugniß zu, dieselben eintretenden Falls arretiren zu lassen.

C. - 30.

Sie haben die Vertheilung des ibnen untergebenen Personals zu dienst- lichen Qwecken und das Recht des Vorschlags für Annahme, Beförderung und Entlassung desselben. t

Ye die s

Aeder Direktor is dafür verantwortlich, daß alle Verfügungen seines Ressorts zweckentsprechend und den bestehenden Vorschriften gemäß erlassen wer- en und daß seinerseits nichts verabsäumt wird, um diejenigen Anordnungen rechtzeitig herbeizuführen, welche das Interesse des Dienstes erheischt. Jns8- besondere baftet er für zweck- und vorschriftsmäßige Ausführung dexr Ar- beiten, für angemessene Verwendung des Materials und für Befolgung der betreffenden Vorschriften über Verwaltung und Verrechnung.

Y, 00,

Die Direktoren sind neben den Magazin - Vorstehern verantwortlich für

die Art der Aufbewahrung der betreffenden Werftvorräthe. d. 09,

In Verhinderungsfällen werden die Direktoren , wenn nichts Anderes bestimmt ist , von dem ihnen in ihrem Dienstzweige zunächst stehenden Offi- zier resp. Beamten vertreten.

IIT, Die Marine-Depots. § 40. :

An der Spitze des Depots steht der Marine-Depot-Direktor, der in der

Regel ein See-Offizier sein joll,

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C 01:

Der Marine-Depot-Direktor hat den Befehl über das gesammte Marine- Personal des Depots, die Disziplinarstrafgewalt eines Regiments-Commans- deurs der Landarmee, und in Bezug auf das Depot und das Personal desselben alle Rechte und Pflichten, wie der Ober-Werftdirektor in seinem Ressort.

A

Ohne böbere Genehmigung darf er den Ort des Depots nicht über 24 Stunden verlassen. Jn Verhinderungsfällen wird er vom nächstältesten Offizier vertreten.

[V. Die Matrosen- un ziffsjungen-Division.

d F.

Die künftige Organisation der Matrosen - Division , welcher die Schiffsjungen-Division attachirt ist, wird einer befonderen Bestimmung vor- behalten.

Der Commandeur hat die Gerichtsbarkeit und Disziplinarstrafgewalk eines Regimentscommandeurs der Landarmee.

V De WELLFEDIV11TON en. G. 44.

Die Organisation der Werftdivisionen wird einer Revision der bisheri-

gen Bestimmungen vorbehalten. : VE Däs Seebatatklon. G 49;

Das Seébataillon is wvorzug8weise bestimmt zum Garnisondienste in den Marine-Etablissements und an Bord Sr. Majestät Schiffe.

Die Bestimmung der dem Seebataillon attachirten Seeartillerie - Com- pagnieen is die Vertheidigung der Hafen- und Küstenbefestigungen , so wie die Ausführung artilleristischer Arbeiten.

C7 20.

Auf das See - Bataillon und die See - Artillerie finden, so weit nicht ein Anderes bestimmt i}, die für die Jnfanterie resp. Artillerie der Land- Armee geltenden Dienst- und Ausbildungs - Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß erstéres in Betreff seiner Ausbildung im Jnfanteriedienste der Inspection des damit beauftragten Brigade-Commandeurs der Infante- rie, die See-Artillerie dagegen, behufs ihrer Ausbildung im Festungs-Artil- leriedienste, dex ihrem Garnisonorte entsprechenden Festungs - Artillerie und denselben Jnspizirungen wie diese unterworfen ist.

G Li.

Der Kommändeur des Seéebataillons hat die Gerichtsbarkeit eines Re gimentskommandeurs der Landarmee und das Recht zur Beurlaubung auf acht Tage für Offiziere 2c. und von vierzehn Tagen für die niederen Chargen.

V Di&Mw&rtnt- Fnttndantur: §. 48.

Die Marine-Tntendantur hat die ihr in den nachfolgenden Paragraphen zugewiesenen Functionen in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Staats- verwaltungs-Grundsäßen und den besonderen Verwaltungs-Vorschriften und Etats der Marine auszuüben und durch umsichtige Verwaltung die Zwecke der Marine zu fördern und das Interesse der Staatskasse wahrzunehmen.

g: 49.

Der Geschäftskreis der Marine-Tntendantur umfaßt die Verwaltktungs- Angelegenheiten sämmtlicher Marinetheile der im Dienste befindlichen Fahr- zeuge und der Jnstitute der Marine, mit Ausschluß der Werften und De- pots , und erstreckt sich auf : ;

die Kassenkuratel, die Geldverpflegung, die Bekleidung , die Naturalverpflegung die Garnisonverwaltung die Lazarethverwaltung ie Verwaltung der Erziehungs- und Bildungs-Anstalten, das Invalidenwesen, die Revision und Abnahme sämmtlicher Geld- , Materialien- und Jnven- tarien - Rechnungen mit Einschluß derer der Werften und Depots Q U:

Sie bildet die entscheidende Disziplinarbehörde erster Jnstanz in An- schung der bei ihr angestellten und ihr untergeordneten, nicht vor den Dis- ziplinarhof gehörenden Marinebeamten , einschließlich der Marineverwalter und Magazin-Aufseher auf den Werften und Depots.

§. 91.

Sie is innerhalb der Etats und nach Maßgabe der ihr ertheilten Ver- waltungsvorschriften in allen Angelegenheiten ihres Ressorts befugt, selbst- ständig zu verfügen, Rechte und Verbindlichkeiten im Namen des Fiskus zu übernehmen und denselben in Prozessen zu vertreten.

G 02.

Sie is dem Marine-Ministerium unmittelbar untergeben und steht zu dem Ober-Kommando der Marine in dem Verhältnisse der Militair-Jnten- danturen zu den General-Kommandos.

Die Geschäftsführung derselben wird eine besondere Dienst-Jnstruction regeln.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiren.

Der Königliche Kreis-Baumeister Alberti zu Pasewalk ift in

ei die Kreis-Baumeister-Stelle zu Anclam verseßt worden.

Fustiz- Ministerium.

Der Rechtsanwalt und Notar von Wedelstaedt zu Witten-

berg ist als Recht8anwalt unter Beilegung: des Notariats im De- partement des Appellation8gerihts zu Ratibor vom 15. Juli d. F. ab an das Kreisgeriht zu Neisse mit Anweisung seines Wohnsißes ebendafelbst verseut worden.

T)

Der bisherige Kreisrichter Dr. juris Lochte in Liebenwalde ist zum NRecbt8anwalt bei dem Kreisgericht in Soldin und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Fceanfkfurt mit Anweisung seines Wohnsißes in Soldin ernannt worden.

WVeinifte ‘iun der geistlichen , Unterrichts: und Medizinal - Nngelegenheiten.

Der bisherige Privatdocent an der Königlichen Universität in Bonn, Dr. Baron A. J. H. de la Valette S t. George, Prosektor des anatomischen Instituts daselbft, ist zum außerordentlichen Pros fessor in der dortigen medizinishen Fakultät ernannt worden.

___ Der seitherige Lehrer am Progymnasium zu Rheine, Conrad Nuhe, ift zum zweiten, und der Lehrer am Gymnasium zu Coes- feld, Dr, Scheerer, zum dritten Oberlehrer an dem nunmehrigen Gymnastum zu Rheine ernannt worden,

Der Predigtamts-Kandidat Pauli is als Lehrer beim König- lichen Waisenhause und Schullehrer-Seminar in Königsberg i. Pr. angestellt worden.

A Angekommen: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs Preußen, Chef-Präsident des Ostpreußischen Tribunals, Dr. von Zander von Wiesbaden.

__ Abgereist: Se. Excellenz der Erb-Land-Hofmeister unt Erb- Hofricbter im Herzogthum Scchlesien, Kammerherr Graf von Schaffgot]ch, nach Kösen.

Nichtamtliches.

___ Preußen. Berlin, 1. Juli. Jn der heutigen (16.) Sißung des Abgeordnetenhauses wurden Petitionen berathen,

_ Saqcœhsen. Dresden, 29. Juni. Die d:n Handelsvertrag mit Frankreich betreffende Stelle des LandtagSsabschiedes lautet: »Die getreuen Stände haben den mittels Dekrets vom 19 Mai dieses Jahres, den Abschluß eines Handels - und Schifffahrtsvertrages 2c. zwischen dem Zollvereine und Frankreich betreffend, ihnen vorgelegten Verträgen dur die ständische Schrift vom 26. dieses Monats ihre Qustimmung ertheilt und Wir werden daher nunmehr, nachdem auch die zu Art. 31 des Handelsver- trags ausgesprochene besondere Vorausseßung ihre Erledigung gefunden hat, diesen Verträgen, sobald deren Annahme auch Seitens der übrigen Qol- vereins\taaten gesichert ist, Unsere Ratification ertheilen. Je wichtiger diese Verträge sind und je mehr Wir Uns der tiefeingreifenden Wirkungen bewußt sind, welche die dadurch auf dem handels- politischen Gebiete angestrebte Reform auf die wirthschaftlichen Jn- teressen des, Staates überhaupt ausüben wird, um #0 mebr hat es Uns zu lebhafter Befriedigung und zugleich zu wahrer Genugthuung gereicht , daß die getreuen Stände in voller Uebereinstimmung mit den von Unserer Regierung deshalb kundgegebenen Ansichten und durchdrungen von der Nothwendigkeit der eingeleiteten Roform mit den in dieser Angelegenheit von Uns gethanen Schritten ohne jede Einschränkung sich vollständig und einstimmig einverstanden haben. Die günstigen Folgen dieser Reform für die weitere Entwickelung des allgemeinen Wohlstandes werden nicht ausblei- ben und selbs in denjenigen einzelnen Zweigen der Tndusftrie, für welche in der nächsten Zeit vielleicht weniger günstige Folgen îin Aussicht steben, wer- den es die Gewerbtreibenden verstehen, dur angestrengte und intelli gente Thätigkeit die Gefahren der Uebergangsperiode zu überwinden und das Opfer, welches im Interesse der Gesammtheit von ihnen verlangt wird, ohne bleibenden Nachtheil für ibren eigenen Wohlstand zu bringen. Wir werden übrigens die von den getreuen Ständen in der er-

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