1886 / 10 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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Soweit wablberehtigte Krankenkassen nicht vorhanden sind, werden die Vertreter der Arbeiter nah näherer Bestimmung der Landes- Centralbehörde durch die Vertretungen der Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände berufen.

Zu berufen find nur männliche, großjährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der Genofssenschafts- mitgtieder bescäftigt sind, sih im Besiß der bürgerlihen Ehrenrechte befinden und nicht durch riterlihe Anordnung in der Verfügung über ibr Vermögen beschränkt sind. 6-49

Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf die wahlberehtigten Kassen und Kommunalverbände, sowie das Wahlverfahren wird dur ein Regulativ geregelt, welhcs durch das Reihs-Versicherungsamt oder, sofern der Bezirk der Genossenschaft oder Sektion über die Grenzen eines Bundesftaates nicht hinausgebt, vurch die Landes- Centralbehörde oder die von derselben zu bestimmer.de andere Behörde zu erlaffen ist. Das Wahlverfahren leitet ein Beauftra.ter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ift.

Für jeden Vertreter find ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu berufen, welche denselben in Bebinderungsfällen zu erseßen und im ane des Ausscheidens für den Rest der Wahlveriode in der Reihen- olge ihrer Berufung einzutreten haben.

Die Wahl erfolgt auf vier Iahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersatmänner aus. Die erstmalig Aus- scheidenden werden durch das Locs bestimmt ; demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden können wieder berufen werden.

Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genosfsenschaft&vorstandes nach den durch das Genofsenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersaß für nothwendig: baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. Gegen dic Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welcbe das Regulativ erlassen bat, zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig.

Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Per- fonen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassen- mitglieder zum Zweck der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (8. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten und zwei Ersaßmänner, deren Name und Wohnort den betheiligten Ortspolizeibehörden mitzutheilen ift.

Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeit- geber nehmen an der Wahl nicht theil,

Soweit wohlberechtigte Kassen nicht bestehen, bezeichnet" die Gemeindebehörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungsrerhand- lungen theilzunehmen hat.

V. Schiedsgerichte. Schiedsgecichte. S I:

Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiedsgericht errichtet.

Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Ein- vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs- Versicherungsamt bestimmt.

8, 52.

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betrieve, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleiher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ibn in Be- hinderungsfällen vertritt.

Zwet Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ift, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar sind die Genofssenschaftsmitglieder und die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie 11cch im Besitze der bürgerlichen Chrenrechte befinden, weder dem Vorstande dex (Genossenschaft, noch dem Vorstand der Sektion, noch den Ver- trauenêmänuern angehören und nicht dur richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Die beiden anderen Veisißer werden nach näherer Bestimmung des Regulativs (8. 49) von den im. §8. 47 bezei{neten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft be- schâftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Personen, welche den im 8. 48 genannten Kassen angehören, gervählt.

Für jeden Beisfiter ist ein erster und ein zweiter Slellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.

Die Beisißer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisiter und ihrer Stellver- treter aus. Die erstmalig Ausschcidenden werden durch) das Loos be- stimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, fo treten für den Reft derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wabl für ihn cin. Aus- \ceidende Veisiter und Stellvertreter fiud wicder wählbar.

S. 53.

Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes-Centralbechörde (§. 52 Abjf. 2) in dem zu deren amtlichen Ver- óffentlihungen bestimmten Blatt öffentlich bekannt zu machen.

Der Vorsitzende und desse: Stellvertreter, die Beisißer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

Auf das Amt der Beisiße- des Schiedsgerichts finden die Be- stimmungen der 88, 27 Abs. 2 und 28 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen Beisitzer erhalten nad) den durch das Genoffenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersaß für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeits- verdienst. Die Festseßung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Borsitzenden.

Die Behörde, welche das im §. 49 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernabme und die Wahrnehmung der Ob- liegenheiten des Amtes eines Beisißers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne geseßlichen Grund fih Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossen- \haftsfkasje. :

Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder l'ommt eine Wahl nicht zu Stande, fo hat, solange uuv soweit dics der Fall ift, die untere Verwaltungsbehßörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeit- geber und Arbeitnehmer zu ernennen.

Verfahren vor dem Schiedsgericht 8. 55.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver- handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige auch eidlih. zu vernehmen. i

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor- fißenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens je ciner als Beisißer mitwirken.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nah Stimmen- mehrheit. : :

_Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrathé geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor vemselben trägt die Genossenschaft.

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter

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darf eine Vergütung von der Genoffenschaft nicht gewährt werden.

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.

Anzeige und Untersuchung der Unfälle.

8. 56.

Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebs- unternehmer bei der Ortspolizeibebörde schriftlich oder mündlich An- zeige zu erstatten.

Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an peln der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß er- angt hat.

Für den Betriebsunternehmer fann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Fall der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. S Ï

Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungs- amt festgestellt.

Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehen- den Betriebe haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der vor- gesetzten Dienstbehörde nah näherer Anweisung derselben zu erstatten.

S. 57.

Die Ortspolizeibehörden, im Falle des-§. 56 Absaß 5 die Be- triebsvorstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen.

S. 58.

Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, dur welchen eine versicherte Perfon getödtet ist oder cine Körperverleßung erlitten hat, die vor- ausfihtlih den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als drei- zehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde jobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:

1) die Veranlassung und Art des Unfalls,

2) die getödteten oder verletzten Personen,

3) die Art der vorgekommenen Verleßungen,

4) der Verbleib der verleßten Personen,

5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen,

welche nach §. 7 einen Entschäd*gungsanspruch erheben können. S. 59.

An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Ver- treter der Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Gemeindebehörde bezeichnete Arbeiter (§. 50), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in der Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, dem Bevollmächtigten und dem Betriebsunternehmer vor der Eirleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist vie Genossenschaft in Sektionen getheilt, odec sind von der Genossenschaft Vertrauens- männer bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Ver- trauensmann zu richten. : A A

Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Genoftenihant Sachverständige zuzuziehzn.

8. 60.

Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse cder dem von der Ge- meindebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 50), welcher an der Unter- suchung des Unfalls theiigenommen hat, wird nach den durch das Ge- nossenschaftsstatut zu bestimmenden Säßen für den entgangenen Arbeits- verdienst Ersaß geleistet. Die Festsezung erfolgt durh die Orts- polizeibehörde.

Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle, sowie von den fonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Ab- {rift zu ertheilen.

&. 61.

Bei den im §8. 56 Absatz 5 bezeichneten Betrieben bestimm“ die vorgeseßte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der §8. 58 und 59 vorzunehmen und die Ver- gütung für den Bevollmächtigten der Krankenkasse oder den von der (Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter 50) festzusetzen hat.

Entscheidung der Vorstände. S. 62;

Die Feststellung der Entschädigungen für die dur Unfall ver- leßten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall ge- tödteten Versicherten erfolgt:

1) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den

_ Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt

a. um den Ersaß der Kosten des Heilverfahrens,

b. um die für die Dauer ciner vorausfihtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Nente,

c. um den Ersaß der Beerdigungskoften ;

2) in allen übrigen Fällen dur den Vorstand der Genoffenschaft.

Das Genossenschaftsftatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 dur einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder our örtliche Beauftragte (VBertrauens8männer) und in den Fallen der Ziffer 2 aub durch den Sektionsvorstand oder durch einen Aus- \chuß des Genofsenschaftsvorstandes zu bewirken ist.

Vor der Feftstellung der Entschädigung ist dem Entschädigungs- berc{tigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dtie- selbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen eincr Frift von einer Woche zu äußern.

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Sin5 versicherte Perseneu in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im §. 62 bezeichneten Genofsenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung (§8. 58 bis 61) oder, falls der Tod erst später ein- tritt, sobald sie oon demselben Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Gntschädigung vorzunehmen. Î

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich ver- letzt, so ist sobald als möglich die thnen zu gewähreade Entschädigung festzustellen. : :

Für diejenigen verleßten Personen, für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen cine weitere ärztlihe Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststeluny zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des HPeilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere (Entschädigung ist, sofern deren Feststellung srüher nichi möglich ift, nah Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken.

In den Fällen der Absätße 2 und 3 ist bi3 zur definitiven Fest- stellung der Entshäviguna aoch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig cine Entschädigun E,

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Entsclädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegcn festgestellt ist, haben ihren Ertschädigungsanspruh bei Vermeivung des Ausscchluî\cs vor Ablauf von zwei Vabres nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.

Nach Ablauf diefer Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst päter bemerkbar geworden find oder daß der Ent- schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist,

Wird der angemeldete Fntschädigungsanspruh anerkannt, so ist die Hohe der Entschädigung sofort festzustellen; andernfalls ift der Gntschädigungsanspruch duch schriftlihen Bescheid abzulehnen.

Créignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entshädigungs- anspruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welhen ein Mitglied- \chein von ciner Genossenschaft nicht ectheilt war, so hat die Anmel- dung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruh mittels Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall {ih ereignet hat, für nicht unter 8. 1 fallend 2rahtet; anderenfalls hat sie die Ge der Genofsenschaft, welcher der Betrieb angehört, nah Maßgabe der §§. 42

bis 44 herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entshädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungsbere§- tigten biervon schriftlich Ps geben.

Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflihtet, auf Erfor- dern der Behörden und Vorftände (Ausschüsse derselben, besondere Kommissionen, Vertrauensmänner) (8. 62) binnen einer Woche die- jenigen Lohn- und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind.

S. 66.

__ Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus- chuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Ent- \hädigungsberetigten einen \hriftlihen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ift. Bei Entschädigungeu für erwerbsunfähig gewordene Ver- leßte ist namentli anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähig- feit angenommen worden ift.

Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genofsenschaftsorgane. : 8. 67.

Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §8. 1 fallend erachtet wird (S. 64 Abs. 4), steht dem Verleßten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen nah der Zustellung des ablebnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen ais dem vorbezeihneten Grunde abgelehnt wird (S. 64 Abf. 3), sowie gegen decn Bescheid, durch welchen die Ent- schädigung festgestellt wird (S. 66), findet die Berufung auf \chieds- richterliche Entscheidung statt.

Die Berufung ift bei Vermeidung des Aus\chlu}es binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des- jenigen Schiedsgerichts (8. 52) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ift.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zu- ständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.

Die Berufung hat keine ausschiebende Wirkung.

Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs- Versicherungsamt. S. 68.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welhes den angcfohtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung Kebt in den Fällen des §. 62 Ziffer 2 dem Verletten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftëvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nah der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs-Ver- fiheruugsamt zu. Derselbe hat keine aufshiebende Wirkung.

Bildet in dem Falle des §. 7 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisscs zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Becnspruchenden die Vorausseßung des Ent- \hädigungLanspruchs, fo kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ift die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nah der Zustellung des hbicrüber er- theilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.

Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Eutschädigungsanspruch zu entscheiden,

Berechtigungs8ausweis. 8. 69.

Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§. 62) ist dem Berehtigten von Seiten des (Senossenschaftsvorstandes eine Vescheini- gung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Pestanstalt (§. 724) und der Zahlungstermine auszujertigen.

Vird in Folge des \chiedsgerichtlihen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, \o ist dem Entschädigungsberechtigten ein andern eitiger Berechtigungsauswe?s zu ertheilen.

Veränderung der Verhältnisse. S. 70.

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent- schädigung maßgebend gewesen sind, einc wesentliche Veränderung ein, so Tann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Am-s3wegen erfolgen.

Ist der Verlette, sür welchen cine Entschädigung auf Grund des S. 6 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der ntrag anf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, ‘alls dercu Feststellung niht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver- meidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungs- berechtigte von der Verfolgung eines Anspruchs durch außerhalb seines Millens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Jm Uebrigen funden auf das Versahren die Vorschriften der &8. 62 und 69 ent- sprechende Anwendung.

Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Rente kanu nur für die Zeit nah Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Cine Minderung oder Aufhebung der Reate tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an rwoelchem der dieselbe aus\prechende Bescheid S. 66) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ift.

Fälligkeitstcrmine. S

Die Kosten des Heilverfahrens (8. 6 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (8. 7 Ziffer 1) sind binnen aht Tager. nah ihrer Fest- stellung (8. 62) zu zahlen. /

Die Entschädigungsrenten der Verleßten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichon Raten im Voraus zu zahlen. Die- selben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nah oben ab- gerundet.

Ausländische Entschädigungsberechtigte. S T2,

Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichs- gebiet verlassen, durch cine Kapitalzahlung für ihren Gntschädigungs- anspruch abfinden.

Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen. S. 73.

Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als dic im . 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der

hefrau und ehelichen Kinder und die des ersayberechtigten Armen- verbandes gepfändet werden. T

(Schluß folgt.)

G 10.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staals-Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 12. Tanuar

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Inserate für den Deutschen NeiHs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reihs-Auzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers : Verliu SW., Wilhelm-Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. 50061 Stei ch | Ea den unten beschriebenen Postassistent Hau- schild aus Klingen bei Greußen, zuleßt in Königsee, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungsbaft wegen Unterschlagung verhängt. i i

Es wird ersuht, denselben zu verhaften und in das Landgerichts-Gefängniz zu Rudolstadt abzuliefern.

Nudolstadt, den 9. Januar 1886. :

Die Staatsanwaltschaft am Landgericht. Kirchner. :

Beschreibung : Alter 24 Jahre, Größe etwa 1,80 m, Statur schlank, Haare dunkel, Bart Anflug von Schnurrbart, Augen dunkel, Mund aufgeworfene Lippen, Gesichtsfarbe etwas bleich. Kleidung dunkler Neberzieher und Jaquet.

[50060] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Johann Kohl, Ar- beiter aus Horst bei Steele, welcher flüchtig ift, ist die Untersuchungshaft wegen {weren Diebstahls verhängt. :

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das biefige Arresthaus abzuliefern

Aachen, den 8. Januar 1886. i Der Üntersuchungsrichtec 11. bei dem Königlichen

Landgerichte.

Beschreibung. Alter 39 Jahre. Größe 5 5“. Statur s{lank. Haare blonv. Stirn hoh. Bart schwacher Schnurrbart. Augenbrauen blond. Augen blau. Nase spiz. Mund gewöhnlich. Kinn spiß. Gesicht oval.

[50063] Steckbriefs-Erneuerung.

Der unterm 18, April 1884 binter den Fleischer- gesellen Heinrih Jonas aus Gutenpaaren erlassene Steckbrief wird bierdur erneuert.

Potsdam, den 7. Januar 1886.

Königliche Staatsanwaltschaft.

150064] Stecckbriefs-Ern-uerung.

Der uaterm 18, April 1884 hinter den Fleischer- gescllen Otto Fehr aus Podelzig erlassene Steckbrief wird bierdur erneuert.

Votsvati, den 7. Januar 18836.

Königliche Staatsanwaltschaft. [509059] Steckbriefs-ESrneuerung.

Der hinter den Fuhrmann Franz Rodenbeckck oon her, welcher fich der Vellstreäung der gegen ihn wegen BerbreHens gegen 8. 176 Zahl 3 des Straf- geseßbuches erkannten Strafe durch die Flucht ent- zogen hat, unterm dem 12. Juli 1879 vom vor- maligen Herzoglichen Kreisgerichte hierselbst erlassene Steckbrief wird auf Antrag der Herzoglichen Staatsanwaltschaft biermit erneuert.

Valleustedt, den 7. Januar 1886.

Herzoglich Anhaltishes Amtsgericht. Heinemann. Signalement:

Name: Franz Rodenbeck.

Stand+ Fuhßrmann.

Geourtsort: Dardeshcim.

Al’er: 49 Jahre.

Statur: groß und \{l\ank.

Bart: Rorhbrauner Voll- und Schnurrbart.

[49552] Steckbriefs-Erledigung.

Der gecen den Schlächtergesellen Franz Müssig, aus Teltow gebürtig, wegen Körperverleßzung unter dem 26, Mai 1885 in den Akten 111. J. 557/85 er- lassene Steckbrief is durch die Ergreifung und Ein- liefecung des 2c. Müssig erledigt.

Berlin, den 6. Januar 1886,

Königliches Landgericht IL. Der Untersuchungsrichter.

[50062] , Vekanutmachung.

Der unter'm 2. Februar 1884 gegen den am 19. März 1849 zu Samter geborenen Schmicde- gesellen Josef Wisniewski erlassene und am 2. Ja- nuar 15886 erneuerte Steckbrief i\t erledigt.

Grüuberg, den €. Januar 1886.

Königliches Amtsgericht V. [49550]

Der hinter Adolph Heftler, genannt Schnuee- berger, aus Jacobsthal in Nr. 60 de 1885 dieses Vlattes erlassene Steckbrief wird als erledigt zurü- gezogen.

Hauau, den 6. Januar 1886.

Der Untersuchungsrichter am Königlichen Landgericht. [50056] _ Oeffeutliche Ladung.

1) Der &riedrih Wilhelm Johann Schumann, geboren den 24. September 1862 ¿u Treptow a/Toll und zuleßt dort wohnhaft,

15, ‘Ap ¡Dilhelm Gustav Köppen, geboren den

. AP 9 zu Dorgwall, Kreis Demmi ) zuletzt dort wohnhaft, , Kreis Demmin und ¿A LELO Dohami as Friedrich, geboren den P) r 1009 zu Burow, Kreis Demmi zulevt dort wohnhaft, j eis Demmin und M) Spe oge r E g udwig Koch, geboren den i. Ganuar 1565 zu Burow ‘und zuletzt wohnhaf Golchen, Kreis Demmin, E E O

5) Carl Friedri Johann Göhrke, Sthlosser, geboren den 22. Januar 1863 zu Pinnow, Kreis Demmin und zuleßt dort wohnhaft, i 1s S IHO Carl Bruhn, geboren den 9. Vai 1865 zu Rofenmarsow und zuleßt wohnhaft ¿u Buchar, Kreis Demmin, 4 haf

7) Wilhelm August Theodor Müller, geboren

Steckbriefe und Untersuhungs-Sachen. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 4. Berloojung, Kraftloserklärung, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. den 29, August 1863 zu Sanzkow, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

8) Paul Christian Martin Graepp, geboren decn 9. Juli 1863 zu Seltz, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft, L

9) Mori Ludwig Wilhelm Koch, geboren den 7. November 18364 zu Treptow a/Toll, Borstadt St. Georg und zuletzt dort wohnhaft,

10) Hermann Johann Friedrih Voß, geboren den 3. Juni 1864 zu Treptow a/Toll, Vorstadt St. Georg und zuletzt wohnhaft zu Alt-Tellin, Kreis Demmin,

11) Wilhelm Heinrich Friedrih Berndt, geboren den 30. August 1864 zu Gr. Below Kreis Demmin, und zuletzt wohnhaft daselbft,

12) Johann Carl Friedrih Scheiwe, geboren den 26. September 1864 zu Buchar, Kreis Demmin und zuleßt dort wohnhaft,

13) August Johann Wilhelmn Hofftinann, gzebore! den 10, Februar 1864 zu Klempenow, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

4) Erust Friedri) Wilhelm Ungex, gcboren den 18. Oftober 1864 zu Neu-Keutlin, Kreis Demmin und zuleßt dort wohnkaft,

15) Johann Carl Wilhelm Wischmaun, geboren den 22. Ottober 1864 zu Seltz, Kreis Demmin, und zuletzt dert wohnhaft,

16) Carl Johann Friedrich Theodor Mafßnia geboren den 22. November 1864 zu Gr. Tetzleben, Kreis Demmin und zuletzt dort wohnhaft,

4 i {

17) Albert Johann Friedrih Schütt, geboren dén |

5. Januar 1864 zu Wildberg, Kreis Demmin und zuleßt dort wohnhaft,

15) Johann Friedrih Wilhelm Groth, geboren den 2. August 1864 zu Wolkwiz und zuleßt zu Utz- edel, Kreis Demmin wohnhaft,

19) Wilhelm Carl Fricedrih Paffsow, geboren den 22. Januar 1862 zu Medow und zuleßt wohn- haft zu Mueggenburg, Kreis Anklam, i

20) Carl Friedrih Wilhelm Lemte, geboren den 1. Oftober 1862 zu Neuhof, Kreis Anklam unv zuletzt dort wohnhaft,

21) Heinrich Friedrih Theodor Nehls, geboren den 15, Juni 1852 zu Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

22) Hermann Carl Friedrih Jahufkfe, geboren den 16. April 1862 zu Anklam und zuletzt dort wolnhaft,

23) Franz August Wilhelm Meyer, geboren den 6 December 1862 zu Anklam und zuletzt dort wohn- haft, :

24) Heinrich August Carl Freese, geboren den 9. December 1863 zu Anklam und zuletzt zu Polzin, Kreis Greifswald, wohnhaft,

25) Carl August Wilhelm Lemke, geboren den 4. September 1563 zu Anklam und zuleßt zu Goerke, Kreis Anklam, wohnhaft, :

26) Rudolph Franz Wilhelm Martens, geboren den 22, Mai 1863 zu Anklam und zuleßt dort wohnhaft, i

27) Carl Friedrih Ferdinand Muswieck, ge- boren den 7. October 1563 zu Anklam und zuletzt dort wohnhaft,

25) Johannes Friedrih Wilhelm Siedmann, geboren den 24. Juli 1863 zu Anklam und zuletzt dort wohnhaft, :

29) Salomon Wrounker, geboren den 16. Fe- bruar 1863 zu Anklam und zuleßt dort wo!nhaft,

30) Friedrich Carl Heinrich Dorn, geboren den 15. Juni 1863 zu Blesewitz, Kreis Anklam und zuleßt dort wokßnhaft,

31) Friedrih Heinrih Theodor Uecker , geboren den 19. April 1863 zu Goerke, Kreis Anklam und zuleßt dort wohnhaft,

92) Martin Julius Albrecht, geboren den 21. März 1863 zu Janow, Kreis Anklam und zuletzt dort wohnhaft, h

39) Hugo Albert Lenius, geboren den 3. No- vember 1865 zu Japenzin, Kreis Anklam, und zuletzt wohnhaft daselbst, E

34) Paul Bernhard Pätzold, geboren den 25. Ia- nuar 1863 zu Neuendorf a, Kreis Anklam, und zuleßt dort wohnhaft, i:

99) Carl August Friedrih Lohmaun, geboren den 14, November 1863 zu Postlow, Kreis Anklam, und zuletzt dort wohnhaft,

36) Gustav Wilhelm Carl Hohn, geboren den 13. März 1863 zu Spantekow, Kreis Ankla:n, und zuleßt dort wohnhaft,

37) Friedrich Carl Joachim Bahls, geboren den 22. Juni 1862 zu Bannemin, Kreis Usedom-Wollin, ündb zuleßt zu Krebsow, Kreis Greifswald, wohnhaft,

38) Carl Johann Ludwig Borgwardt geboren den 1. März 1862 zu Pudagla und zuleßt zu Hey- denhof, Kreis Deminin, wohnhaft,

werden beschuldigt,

als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Ein- tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes- gebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigem Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben,

Vergehen gegen §. 140 Abs. 1. Nr. 1. Str.-G.-B.

Dieselben werden auf Freitag

den 30. April 1886 Mittags 12 Uhr vor die erste Strafkammer des KLeaiglichen Land- gerihts zu Greifswald, Domstraße Nr. 7, zur Haupt- verhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dicselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von den Königlichen Civilvorsitenden der Kreise Anklam, Usedom-Wollin und Demmin, den mit der Controle der Wehrpflichtigen beauftragten Behör- den, über die der Anklage zu Grunde liegenden That-

Deffentlicher Anzeiger.

5, Industrielle Etablissemeuts, Fabriken und

11, |

Großhandel. . Verschiedene Bekanntmachungen. . Literarische Anzeigen.

. Theater-Anzeigen. ) In der Börsen- . Familien-Nathrihten. | Beilage. faden ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Durch Beschluß der Strafkammer 11. des König- lien Landgerichts zu Greifswald vom 12. December 1555 ift das im deutschen Reiche befindlihe Ver- mögen der Angeklagten in Höhe von je 300 Mark zur Deckung der die Angeklagten möglicherweise treffenden (Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens

mit Beschlag belegt. Greifswald, den 51. Deceinber 1885. Königliche Staatsanwaltschaft.

[50058] Oeffentliche Ladung.

1) Der Gustav Wilhelm Vauer, geboren den 17. Dezember 1862 zu Greifswald und zuleßt dort wohnhaft,

2) der Ernst Johann Joachim Bernschein, gce- boren den 5. März 1862 zu Greifswald uad zuletzt dort roohnhaft,

3) der Johann Friedri Wilhelin Bo, geboren den 25. Juli 1862 zu Greifswald und zuleßt dort wehnhaft, ;

4) der Hermann Carl Eduard Günzel, geboren der: 16. Juli 1862 zu Greifswald unt zuleßt dort wohnhaft,

9) der Heinrich Johannes Carl Hartwig, geboreù den 9. Januar 1862 zu Greifswald und zuleßt dort wohnhaft,

6) der Wilhelm Johann Haaseu, geboren 21. Februar 1862 zu Greifswald und zuletzt wobnhaft, :

7) der Carl Johann Friedrih Koch, geboren den 16. Januar 1862 zu Greiféwald und zuletzt dort wohnhaft, e

9 der Heinrich Wilhelm Ludwig Kuß, geboren j den 2. „anuar 1862 zu Greifêwald und zulegt dort | wohnhaft, |

9) der Wilhelm Carl Lankhoff, geboren den 11. Dezember 1862 zu Greifswald und wohnhaft,

10) der Johann Friedrich Christian Meyer, ge boren den 25. April 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

l1) der Erdmann Friedrih Reinhold, geboren den 10, November 1862 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

12) der C heodor Wilhelm Stahute, geboren den 12, Januar 1862 zu Greifswald und zulekt dort wohnhaft :

13) der Friedrich Emil Schmidt, geboren den 12, März 1862 zu Greifswald und zuleßt dort wohnhaft, E

14) der Wilhe!m Carl Johann Schult, geboren

| den 10. Juni 1862 zu Greifswald und zuletzt zu

Pensin Kre.s Demmin wohnhaft,

15) der Bernhard Ludwig Schröder, geboren den 19, August 1862 zu Greifswald und zuletzt wohnhaft, i

16) der Eduard Carl Schmidt, geboren 7, November 1862 zu Greifswald und zuletzt wohnhaft, j

100 der August Albert Vogier, geboren den E März 1562 zu Greifswald und zuletzt dort wohnbaft,

18) der Friedrih Wilhelm Waterstradt, gebcren den 29, Mai 1862 zu Greifswald und zuleßt dort wohnhaft, i

19) der Carl Friedrich Max Zimmermaut, geboren den 30, Januar 1861 zu Greifswald und zuletzt dort wohnhaft,

20) der Wilhelin Hermann Ernst Vir, geboren den 13. September 1862 zu Wolgast und zuleßt dort wohnhaft,

21) der Ludwig Friedrih Christian Krüger, geboren ‘den 10. April 1861 zu Wolgasi und zuleßt dort wohnhaft,

22) der Wilhelm Carl Friedrih Veetz, geborer. |

den 27. December 182 zu Neuenkirchen, Kreis (Greifswald, und zu Greifswald wohnhaft,

25) der Friedrich Christian Carl Gaede, geboren den 27. Juui 1862 zu Weitenhagen, Kreis Greifs- wald, und zuleßt dort wohnhaft,

24) der August Carl Joachim Fi, geboren den 2, Juli 1862 zu Hinrichshagen-Dorf, Kreis Greifs- wald und zuletzt wohnhaft zu Srresow, Kreis (Greifswald, j

25) der Iohann Friedrih Christian Hauman#x, geboren den 30, Juli 1862 zu Klein-Kicfsow, Kreis Greifswald, und zuletzt dort wohnhaft,

26) der August Ludwig Martin Kersten, geboren den 24. Mai 1862 zu Lassan und zuleßt dort wohnhaft,

27) der Wilhelm Johann Theodor Viepev, geboren den 5. Oftober 1862 zu Lassan und zuletzt dort wohnhaft,

28) der Wilhelm Johann Adolf Ehmke, geboren den 4. April 1862 zu Kaßow und zuletzt zu Züssow wohnhaft,

29) der Iohann Friedrich Carl Werner, geboren den 27. September 1862 zu Bauer, Kreis Greifswald, und zuletzt zu Wolgast wohnhaft,

30) der Johann Christian Ludwig Mau, geboren den 7. Oktober 1862 zu Wahlendow, Kreis Greifs- wald, und zuletzt dort wohnhaft,

31) der Ludwig Iacob Jofcph Carl Luciguani, gcboren den 22. März 1859 zu Greifswald und zu- let dort wohnhaft,

32) der Carl Julius Hyboter, geboren den 13. Juli 1861 zu Langenweddingen, Kreis Wanz- leben, und zuletzt wohnhaft zu Krakow, Krets Franzburg,

33) der Friedrich Julius Hellmuth Stegemann, geboren den 22. Januar 1860 zu Groß - Methling und zuleßt wohnhaft zu Volksdorf, Kreis Grimmen,

34) der Johann Friedrich Ernst Christian Schmidt,

zuleßt dort |

M

Inserate nebmen an: die Annoncen-Expeditionen des ,eJuvalideudautk““, Rudolf Mossc, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Vüttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen - Bureaux. S

geboren den 22. Februar 1861 zu Gütkow und :1- leßt wohnhaft zu Reinberg, Kreis Grimmen, h 39) der Paul Emil Gustav Ziegenbein, geboren den 17, Ditober 1862 zu Glewitz, Kreis Naugard und zuleßt zu (Grimmen wohnhaft, -

36) der Wilhelm Martin Jahnholït, geborcn E E &anuar 1861 zu Zecherin, Kreis Usedom- «Wollin und zuleßt zu Buggew, Kreis Greifswald wobnhaft, f L

werden beschuldigt

als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Ein- tritte in den Dienst des stehenden Heeres odec der Flotte zu entziehen, obne Erlaubniß das Bundes- gebiet verlassen oder nach crreichrem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, :

Bergehen gegen §. 140 Abf. 1 Nr. 1 Str.-Ges.-B, Dieselben werden auf Freitag :

ven 30. April 1886, Mittags 12 Uhr vor die erste Straffammer des Königlichen Land- gerihts zu Greifswald, Domstraße Nr. 7, zur Haupt- verhandlung geladen. G

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von den Königlichen Civitvorsittenden der Kreife Greifswald, Usedom-Wollin, Naugard, Wanzleben und Malchin, den mit der Kontrole der Wehx- pflichtigen beauftragten Behörden, über die der An- klage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Durch Beschluß dcx Strafkammer 11. des König- lichen Landgerichts zu Greifswald vom 12. Dezember 1885 ist das im Deutschen Neiche befindliche Vera mögen der Angeklagten zur Deckung der dieselben möglicherweise treffenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt.

Greifswald, den 31. Dezember 1885,

Köntgliche Staatsanwaltschaft.

Zwangs®svollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. Bekanntmachung.

19074] ( « M sf

(85074 Zwangsversleigerung.

U Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Reinickendorf Band 12 Blatt Nr.

gr

375 auf den Namen des Handelsmanns Otto

| Eilenfeld zu Berlin eingetragene, Tegeler Chaussee

Nr. 84, belegene Grundstück

an: 19. Februar 886, Vormittags 11 Ußr, vor dem unterzeichneten Geriht an Gerichtsstelle, Hallesches Ufer 29—31, Zimmer 2 versteigert werden.

Das Grundstük ijt bei ciner Fläche von 30 a 91 qm mit 550 4. Nußtungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge=- rihts\hreiberei, Hallesches Ufer 29—31, Zimmer 3 eingeschen werden.

Alle Realberehtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Erftcher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus demn Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerks niht HZervorging, insbesondere derartige ¿orderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- teriiin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beansprucher, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigensalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an dic Stelle des Grundstücks “ritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 12. Februar 1886, Vormittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, verkündet werden.

Verlin, den 9. Dezember 1885.

Königiiches Amtsgericht 11. Abtheilung VITL.

[42141] Ausgevot.

Bebufs Todeserklärung der nachgenannten vers {ollenen Perfonen : 1) Volland, Friedrich August Robert, von Nernis: dorf, geboren den 29, Oktober 1828, 2) MNothe, Karl Friedrich, von Großneuhauseu, geberen den §8. Mai 1812, 3) Böhme, Friedrich Wilhelm, von Teutleben, geboren den 20. Januar 1818, 4) Axthelmn, Johannes Leander, von Olbers- leben, geboren den 23. Juni 1545, 5) Heune, Karl Fricdrich Andreas, von Olbers- leben, geboren den 15. Dezember 1834, ist das Aufgeboetsverfahren beantragt und von tcm unterzeichneten Aintsgericht eingeleitet worden. Die vorgenannten Verschollenen werden demzufolge geladen / Donnerstag, den 21. Januar 1886, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Großherzogl. Amtsgerichte persönlich oder dur gerichtlich legitimirte Bevoü- mächtigte oder sonst auf unzweifelhafte Weise jhrit1- lich sich zu melden, widrigenfalls sie in dem hice- mit auf Sonnabend, den 23. Januar 1888, Vormittags 10 Uhr,

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