1863 / 256 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lassen, wie sie sìch ám besten selbst helfen könnten, wenn sie auf ihren Gütern darauf hielten, dass ihre Unterthanen und Leute selbst einen guten Theil von ihrer gewonnenen Wolle spännen; sie müssen aber dann das gesponnene Garn an die inländischen Fabrikanten verkaufen.

Es ist wohl nicht zu glauben, dass dieser Rath befolgt worden ist; denn der Verlust wurde für die Schäsereibesitzer noch grösser, wenn sie nun das gesponnene Garn denselben Fabrikanten anbieten mussten, die ihre ungesponnene Wolle gar nicht oder nur zu sehr geringen Preisen annehmen wollten.

Nach einem Edict vom 22. März 1769 (C. C. M.) fehlte es in mebreren Provinzen: an zweischüriger Wolle für das Lager- haus und die Tuchmacher; in Schlesien aber befahlen ver- schiedene Verordnungen vom Jahre 1772 (S. E.) die Ausbreì- tung der einmaligen Wollschur. Den geistlichen Stiftern und Klöstern wurde es am 20. Juni (S. E.) zur Pflicht gemacht, den zehnten Theil der Lämmer zu einschürigen Schafen abzu- Ssetzen. Der Versuch scheint indessen in Sehlesien anfangs nicht gelungen zu sein; denn eine dortige V erordnung der Kam- mern vom 30. Januar 1773 (S. E.) erwühnt die Klage, dass bei der Einführung der einmaligen Schur gewöhnlich im ersten Jahre ein starker Abgang an der Wolle gespürt worden s€e1, und es wird daher angeordnet: dass nur auf setten Weiden den Lämmern die erste Wolle im Frühjahr abgenommen wer- den solle.

In dem Tuch- und Zeugreglement vom 22. November 1772

"C. M.) werden die Schäfereibesitzer ernstlich ermahnt, ihre Schäfereien nicht blos zu verstärken, sondern auch, so viel es möglich sei, neue anzulegen, und sie werden durch das Ver- sprechen aufgemuntert: dass man nach vorhergegangener Unter- suchung nicht abgeneigt sei, einen gewissen Preis der Wolle nach ihren verschiedenen Sorten festzusetzen, un ter welchem den Landwirthen nicht geboten werden solle. Von der wirk- lichen Ausführung dieses merkwürdigen Projects findet sich jedoch keine Spur; vielmehr beschwert sich eine Verordnung vom 7. April 1774 (C. C. M.): dass die Wolle zu cinem s0 hohen Preise gestiegen seì, dass die Wollsabrikanten dabei sast nicht länger bestehen und ihre Waaren nur um hohe Preise verkaufen könnten. Es wird diese Erscheinung nicht der Ver- minderung der Schafzucht, sondern der heimlichen Ausfubr der Wolle zugeschrieben, und diese, s0 wie auch die Ausfuhr der Schaffelle (bewollte und unbewollte) wurden bei Confiscation der Wolle, der Pferde und Wagen, bei schwerer Geld- und dem Befinden nach bei Leib- und Lebensstrafe verboten; auch wird die Ausfuhr des im Lande gewonnenen Wollengarns wieder verboten.

Fremde Wolle wurde aus allen Ländern und Orten ein- zuführen erlaubt, und man sieht aus dem Reglement vom 99. November 1772 (C. C. M.), dass die Juden wieder Erlaub- niss erhalten hatten, s0 viel Wolle, als sie zur eigenen Fabri- kation gebrauchten, auf Pässe cinzukaufen.

Durch eine Verordnung vom 5. Juni 1775 (C. C. M.) wurde die Ausfuhr der bewollten Schafe und Hammel verboten.

Bis zum Tode Friedrich’s Il. erschienen keine Anordnun- gen mehr in dieser Angelegenheit, und nur wegen der aus Polen ein- und durchzuführenden Wolle findet sich in einer Verordnung vom 2. Januar 1781 (C. C. M.), das Commercium der Stadt Elbing betreffend, der Befehl: dass der Ausfuhrzoll dieser fremden Wolle, der bisher 30 % ihres Werthes be- tragen habe, auf 10 % heruntergesetzt sein Die pol- nische Wolle, welche ins Land kam, bezahlte nur 2 % Ein- gangszoll, und sie sollte von allen übrigen Abgaben frei sein, wenn sie im Lande verarbeitet würde. Aus Pillau wurde die Ausfuhr der polnischen Wolle zu 4% Zoll erlaubt. Der Durchfubrzoll der polnischen Wolle, die durch Schlesien nach Sachsen ging, und der ebenfalls auf 30 % ihres Werthes festgesetzt war, wurde im Jahre 1787 (S. E.) auch auf 10 heruntergesetzt.

In Schlesien scheint die Regierung zuerst darauf aufmerkK- sam geworden zu sein, welche Folgen die bisherigen Anord- nungen auf die Schafzucht selbst gehabt hatten. Man hatte nach einer Verordnung vom 2. November 1787 (S. E.) bemerkt: dass trotz aller Bemühungen, die Schafzucht durch Begünsti- gung der Wollfabriken zu heben, und trotz aller Ermahnungen an die Schäfereibesitzer auf die letzten Wollmärkte weit we- niger Wolle als sonst gebracht worden sei, und dies habe die Wollpreise ganz enorm in die Höhe gebracht. Die Ursache davon suchte man in nichts Anderem, als dass die Schäferei- besitzer mit ihren Wollvorräthen zurückhielten, was Sich doch wohl nicht mit den enormen Preisen vereinigen lässt, oder dass sìe »Wwohl gar ihre Schäfereien verminder- ten, welche sie doch nach Vorschrift des Tuchreglements ver- mehren und verbessern sollten.« Um diese Verminderung der Schüfereien zu verhüten, wurde bestimmt: dass durchaus kein

solle.

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seine Schäfereien ah,

Grundbesitzer sich beigehen lassen solle, Dass diese An.

zuschaffen, bei Strase der grössten Ahndung.

ordnung der Verminderung der Zahl der vorhandenen Schaff nicht entgegen wirken konnte, ist wohl klar, und das CirculyF

an die Steuerräthe des Breslauer

1787 (S. K.) —»

Departements vom 22. MzF welches befahl, man solle bei den Attesten, ;:

welche die Magistrate den Tuchmachern zum Einkauf def

Wolle geben mussten , kauf erlaubten Wolle s0 genau nicht

auf die Quantität der ihnen zum Ein.F schen, wirkte nebe,t

der Preiserhöhung dieser Waare wohl mebr zur Erhaltung daf

noch vorhandenen Schafstandes, als die unmittelbaren Befehle, die Schäfereien nicht eingehen zu lassen.

Wenn übrigens in der Verordnung vom 2. November ge}

sagt wird, es walte ein nicht ungegründeter Verdacht ob, dag einige oberschlesische Grundbesitzer ansehnliche Quantitäten Wolle heimlich exportirten, s0 wird die Genauigkeit der Con. trole über die Schäfereien doch sehr zweifelhaft.

Da der Befehl, keine Schäfereien eingehn zu lassen, nich}

verhinderte. dass die Grundbesîtzer, die für ihre Wolle kein Käufer oder zu niedrige Preise fanden, ihren Schafstand al]. mälig verminderten, s0 erschien endlich am 9, October 178g (S. K.) die Schäfereigerechtigkeit habe und gegenwärtig ausübe, sein Schäferei weder ganz abschaffen, noch sie vermindern dürfe, ohne zuvor die Erlaubniss der Kammer einzuholen, die abe nur in dem Falle ertheilt werden solle: »wenn die Schüäfereien S0 unbedeutend klein sind, dass solche keinen Nutzen gewäh. ren können, « Breslauer Departement die Zahl der Schase seit 1786 sich um 94 167 und seit 1774 um 53 417 Stück vermindert habe, ob. gleich seit 1786 kein Viehsterben im Lande gewesen sei! Un. geachtet dieser in die Augen fallenden Veranlassunug zur Ver. minderung der Wollerzeugung wurde dennoch in einer Ver- ordnung vom 22. August 1789 (S. E.) der hoch gestiegene Preis der Wolle der Ursache unbedingt zugeschrieben : »dass noch sehr viel Wolle ausser Landes geschleppt werdes«s, und es wird

sogar angeführt: dass fremde Fabrikanten und andere Aus: |

Die Verordnung giebt an: dass blos in dem}

der bestimmte Befehl: dass kein Grundbesîtzer, der

länder Wolle auf dem Lande eingekausft und »mit Gewalt« ex-

portirt hätten.

In Binsicht auf den Stand des Eigenthümers der Wolle!

war seit dem allgemeinen Ausfuhrv erbot dieser Waare, wel- chem auch die adligen Gutsbesìtzer und die Domänenpäechter unterworfen waren, kein Unterschied in den Gesetzen mehr gemacht worden.

In dem Messreglement für Frankfurt vomf

98. Januar 1788 (C. C. M.) erschien aber wieder eine solche |

Unterscheidung; jedoch s0, dass man nun die Wolle der Predi ger aus der untern Classe erhob und in die der adligen Guts- besitzer und der Domänenpächter setzte, welche von allen Ein: gangsgefällen frei erklärt wurde, jedoch ebenfalls nicht an Ausländer verkauft werden durfte.

Nach der zweiten Theilung Polens im Jahre 1793, wo- durch zuerst Südpreussen und nachher Neuostpreussen zum preussischen Staate kam, wurde den Steuerräthen des Bres- lauer Departements bekannt gemacht, dass man Willens se auch dort die Ausfuhr der Wolle nach dem Auslande gänz- lich zu verbieten, und man verlangte von ihnen durch ein Cir- cular vom 12. October 1793 (S. E.) ein Gutachten: ob es rath- cam sein möchte, zwischen den beiden Provinzen Schlesien und Südpreussen einen wechselseitigen freien Verkehr mit Wolle Stattfinden zu lassen? Wie dies Gutachten ausgefallen ist, er- giebt sich erst aus ciner Verordnung vom 18. Februar 1799 (S. E.). Der Provinzialminister von Südpreussen hatte seiner Provinz bis dahin den freien Verkauf der Wolle nach dem Auslande ausgewirkt und erhalten, und der schlesischen Woll wurde der Verkauf nach Südpreussen in s0 fern erlaubt: dass cie zum Bedarf der dortigen Wollarbeiter angewendet und mit Pässen versehen werden müsse, welche kostenfrei von de 3 Departementsministern in Schlesien, in Südpreussen und Ù Accis- und Fabrikendepartement ausgefertigt werden sollten. Ausfuhrfreibeit der Wolle aus Südpreussen erhielt sich aber auch nicht lange, obgleich der Termin, an welchem gehoben wurde, nicht aus den Gesetzsammlungen hervorgeht. Eine Cabinetsorder vom 25. April 1802 bestimmte aber: dass das bis zum 1. Juni bestehende Verbot der Wollausfuhr ins Ausland aus Süd- und Neuostpreussen und aus Neuschlesien zu Lande auf unbestimmte Zeit fortdanern solle, und diese® Verbot ist auch bis 1806 nicht zurückgenommen worden.

Dass sich die an der Grenze wohnenden Schäfereibesitzer auf eine erfinderische Art dem Ausfuhrverbot entzogen hatten, lehrt eine Verordnung vom 6. August 1795 (S. E.). Es waren nämlich um die Zeit der Wollschur ganze Schafheerden nach dem Auslande auf die Weide getrieben worden, welche man angeblich aus Mangel an inländischer Weide dort gemietheb batte, und sie waren späterbin geschoren wieder ins Land zu-

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Preußischen Staats-Anzeigers:

Wilhelms-Straße No. §1. (uahe der Leipzigerfte.)

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Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Dem Regierungs-Secretair, Rechnungs-Rath Mirich zu Er- und dem Seconde - Lieutenant a. D, und Rittergutsbesiher Scharf zu Schkortleben im Kreise Weissenfels den Rothen Adler- Orden vierter Klasse, so wie dem Schullehrer und Organisten Hoelscher zu Hamborn im Kreise Duisburg das Allgemeine Ehren- zeichen zu verleihen j Den Geheimen Deer; so wie Den Neffen und Adoptivsohn des Rittergutsbesißers Jacob Wilhelm von Rih-Lichtenow auf Lichtenow, Kreises Friedberg Friedrich Wilhelm Albert Max Riyÿ unter dem Namen »von Rig-Lichtenow« in den Adelstand zu erheben j Dem Geheimen expedirenden Secretair und Kalkulator Sturm bei der Verwaltung des Staatsschayes den Charakter als Rechnungs- Rath; und Dem praktischen Arzt 2c. Dr, L oßen in Creuznach den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.

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Ober - Hofbuchdrucfer Rudolph Ludwig

Ministerium der geistlichen , Unterrichts: un? Medizinal - Angelegenheiten.

Der Privatdocent Pr. Neuhaeufer is zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Bonn ernannt,

Der Sanitäts - Rath Dr. Trautwein zu Creuznach is zum Kreis-Physikus und der praktische Arzt 1c. Dr. Stra hl zu Creuz- nach zum Kreis-Wundarzt des Kreises Creuznach ernannt worden.

Der Thierarzt erster Klasse Helbig in Grünberg ist zum Kreis- Thierarzt des Kreises Grünberg ernannt worden.

Finanz - Ministerium.

Bei der heute fortgesezten Ziehung der ten Klasse 12®5ster Königlichen Klassen - Lotterie fielen zwei Hauptgewinne von 10,000 Thaler auf Nr. 3684 und 79,792. 3 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 25,989. 53,332 und 55/988.

53 Gewinne zu 1000 Tblr. 15,065. 18,497. 19,766. 22,039.

auf Nr. 1408. 5464. 5803. 5815. : 22,984. 27,211. 30,859. 31,477. 32,174. 36,041. 39,549. 42,707. 43,591. 46,127. 46,846. 47,084. 47/603. 50,266. 51,551. 52/279. 53,665. 54/454. 55/059. 57,160. 58,326. 58,330. 61,793. 62,811. 63,956. 66,629. 67,013. 68,963. 71,177. 74,057. 77,084. 78,201. 78521. 80,178. 81,266. 82,346. 82,427. 82,938. 82,967. 85/994. 87,752. 89,989. 91,339. 92,067. und 94,419.

46 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 1119. 2778. 3339, 3766. 4390. 6594. 11,916. 12,063. 14,036. 14,870. 17,464. 25,094. 31,878. 36,131. 37,510. 39,293. 41,631. 43,014. 45,723. 55,077. 55,437. 55,818. 56,218. 57,723. 57,909. 64,213. 64,388. 64,676. 64,927. 65,329. 70,226. 70,636. 74,080. 76,192. 78,059: 78/462. 79,616. 80,774. 81,651. 81,705. 82,062. 83,950. 90,920. 90,963. 92,066 Und 92/475.

85 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 1212. 2022. 5021. 5025. 8713. 8927. 10,070, 12,873. 15,610. 15,790. 16,596. 16,857. 17,163. 17,799. 17,879. 18,314. 20,035. 20,891. 21,066. 21,557. 25,092. 25,905. 26,660. 27,875. 27,942. 30,219. 30,589. 33,344. 33,633. 34,064. 34,943. 36,034. 36,208. 36,841. 37,823. 38,184. 38,187. 38/252. 34/935. 39,267. 43/936. 44,085. 44,670. 46,575. 46,802. 48,782. 50,379. 51,456. 51,498. 52,379, 53,590. 54,508. 55,044, 55,207. 55/957. 56,476, 59,063. 59,438. 60,536. 61,262. 66,748. 67,651. 68,751. 69,313. 69,514. 69,638. 70,108. 72,662. 75,807. 76,368. 76,561. 79,242. 79,611. 82,997, 83,543. 84,671. 46,377. 88,202. 88,527. 88,760. §9,612. 89,961. 90,667. 92,846. und 93,466. h,

Berlin, den 31. Oktober 1863.

Königliche General-Lotterie-Direction

Berlin, 31. Oktober. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Privat - Docenten bei der medizinischen Fakultät und Primär-Wundarzt des Allerheiligen-Hospitals in Bres- lau, Dr, Paul, dic Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus - Ordens zweiter Klasse zu ertheilen,

Personal-Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee : Fähnriche 2c-

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A. Ernennungen, Beförderungen und sehungen.

Den 20. Oktober.

Schoenbeck, Sec. Lt. vom See-Bat., ausgeschieden und im h, \{chle\. Inf. Regt. Nr. 62 wieder angestellt. Scholten, Pr. Lt. 4, Garde - Regt. z. F. 5 zur Dienstleistung Compagnieführer bet Unteroff. Schule in Potsdam kommandirt.

Den 23. Oktober.

Hurrelbrink, Oberst U. Chef des Generalstabes der General-Jnjp. der Art, zum Chef der Abtheilung für die Art. Angelegenheiten im Kriegs- Ministerium. Minameyer, Oberst u. Abtheilungs-Commandeur in der Brandenb. Art. Brig. Nr. 3, unter Verseßung in den Generalstab der Ar- mee, zum Chef des Generalstabes der General-Tnsp. der Art. ernannt. v. Kleist, Ob. Lt. von der Magdeb. Art. Brig, Nr. 4, als Commdr. der 2. Festungs-Abtheilung in die Brandenb. Art. Brig. Nx. 3, v. Streit, Ob. Lt. u. Commdr. des Train-Bats. des Garde-Corps, ais NAbtheilungs- Commdr. in die Magdeb. Art. Brig. Nr. 4 versezt. v. Lettow Major u. etatsm. Stabsoffiz. im Magdeb. Drag. Regt. Nr. 6, zum Commdòdr. des Train-Bats. des Garde-Corps ernannt. v. Steinsdo rff, Hauptm. und Comp. Chef vom 3. Rhein. Juf. Regt. Nr. 29, in: das 7. Rhein. Fnf. Regt: Nr. 69, v. Michaëlis, Sec. Lt. vom 3. Garde-Regt. z. F, in das 4. Thür. Juf. Regt. Nr. 72 versetzt.

B. Abschiedsbewilligungen 2c. 20. Oktober.

v. Treskow, Port. Fähnr. vom Gren. Regt. König Friedrich Wil helm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, zur Reserve entlassen.

Beamte der Militair - Verwaltung-+ Durch Verfügung des Kriegsminisieriums. Den 13. Oktober.

Donner, Zahlm. 2. Kl, zum Zahlm. 1. Kl. beim 2. Bat. 1. Wesi» preuß. Gren. Regts. Nr. 6, Rummel, Feldw. und Zahlm. Aspirant, zune Zahlm. 2. Kl. beim 2. Landw. Hus. Regt ernannt.

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