1863 / 269 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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g. 47. Austritt, Entsegung, Suspension _ Jedes Mitglied des er V Nar. es fann sein Amt nach vorgängi- ger o T U E ündigung niederlegen. in solcher ri nothwendig, wenn die im §, ä T E Gh She eintreten. N I Raten ex Gesellschaft aber steht das Recht zu, ein jedes Mitglied des Ver- waltung®rathes zu jeder Zeit vom Amte zu Bien. wenn dieses von bie E TRREEs R E auf den Antrag der übrigen Verwaltungs- - Mitglieder oder der Revisoren in einer - ihlossn 4 s Generalversammlung be | Fin solher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrat [bst einge- bracht und von diesem in einer, unter Angabe des vedes E aae sammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der General- versammlung vorgelegt werden. i | Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen von mindestens eilf Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Be- s{luß, die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur de- finitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistiftben Wahl eines an- deren Mitgliedes schreiten kann. Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufge- nommen werden. i ÿ. 48.

Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes. ¿3g Me Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung «q Q Î j d y j Si Y ibrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche durch die Generalver- fammlung festgeseßt wird. B.

Revisoren. C. 49. ; Wahl.

4 Die Generalversamunlung wäblt für jedes Betrieb8jahr aus der Zahl der in Preußen wobnbaften Actionaire drei Revisoren. E . DU,

F i , Ressort. Diesen liegt ob, die von dem Verwaltung®8rathe aufzustellenden Bi- lanzen zu prüfen und zu dechargiren. S Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wäblenden Revisoren baben die Baurechnung, so wie die Bilanz für die Bauzeit und für das erste BetriebLjahr zu prüfen, die in jedem fol- genden Jabre zu wäblenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres in weldem fie gewäblt sind. feaiani L Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltung®rathe Decharge zu er- theilen, wenn fie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaigen Erinnerungen erledigt worden find. Entgegengeseßten Falles haben sie bei der näcdsten Generalverjammlung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutbeilen ist, die Beschblußnabme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnerungen anheim zu stellen, j : iat C. derx. Gesells a d... A. Á, Zls Wabl der Beamten. Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn

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Beamte

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h Merwnliangicaih den eigenen Detrieb unter Berüksichtigung des im + 3. 8 segeieh en Verbältnisses den bestebenden allgemeinen und spe- Verordnungen gemäs zu organisiren und na Maßgabe des Y. 8 e. dieies Statutes jâmmtliche dazu erforderliche böbere und nie- u amwäblen und anzustellen, die Bedingungen der mit ibnen und ibnen zu _ertheilenden Vollmachten festzu-

¡enst - Jnstructionen zu erlassen. :

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ifus, er in Königsberg wohnenden Rechts-

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us bei einzelnen Be- n Lezteren selbst, mit Ge- theS, Q . Seine Legitimation wird 2 auégrizäto mit der Genehmung des Verwal- ititutions-Vollmacbt gefübrt.

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Kassenwesen. und Verwaltung des Kassenwesens wird von eine besondere Jn

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§4

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T) A. S. Wildy, 8) James Hunt, jämmtlih in London wohnhaft, 9) Präsident von Salhwedell auf Pötschendorf, 10) Landrath von Queiß auf Wossau, 11) Rittergutsbesiger Böhm auf Glaubitten, 12) Stadtrath Andersch aus Königsberg. 13) SLBIE Do wARRtA aus Berlin, ieselben bleiben in Function bis zu der nah Ablau î ren stattfindenden nächsten ordentlichen Benctaloec h a “K Daf Nh dieser scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach Ÿ, 46 dip M Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vor ed ten DBerwaltungörathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mile liede die Befugniß, ihre Zahl unter Beobachtung der Bestimmung im ie dieses Statuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu er U Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu dee hezeicineten Veneratverantmlung in Function. en MRR Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Rel i Ltnfia, A L E E N zu ctlbeteabés Bolltacett van assen, jedoch darf kein Mitglied mehr als drei solcher Vertretu ; iti R eA glied mehr als drei solcher Vertretungen gleidh, Q DV, Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26) wer Mas gabe der nachstehenden Bestimmungen die Y. 25 aubléfüdrten Mitta Verwaltungsrathes zur Wahrnehmung der Geschäfte desselben bevoilmächtigt

D Comité für die Finanz-Ange i Vermöge dieses Auftrages snd die Toten: R An 1) John Chapman, ' 2) Sir John Henry Pelly (Baronet), 3) Robert R. Notman, | 4) Charles E. Mangles, 9) George Barnard Townsend, 6) James Gilbert Johnston, 7) James Hunt,

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8) A. S. Wildy , _ in London,

die den Sig ihrer Thätigkeit in Berlin haben, ermächtigt, Namens des A Verwaltungs®rathes und der Gesellschaft als Comité für die Fin N x ngelegenheiten der Gesellschaft dts l) die auf sämmtliche Actien zu leistenden Einzahlungen nah Bedürfniß Neap, nach Bestimmung der Staats - Regierung auszuschreiben die

Actien auszugeben, gegen Vollzahlung auszuhändigen und die daïauf zahlten Gelder bis zu deren Verwendung sicher zu asserviren p hierüber auf Erfordern der Staats-Regierung genügend A den Bau der von der Gesellschaft nach §. 1 beabsichtigten Eisenbahn, so wie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe überhaupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und ihrer Zubehörungen bis zu dem Betriebe derselben in ibrèr Q j zen Ausdehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entre irise au geben und alle Kontrakte selbstständig abzuschließen, welche ib j le __ Gegenstände erforderlich sind; u | E 9) endlich in Gemeinschaft mit dem Nevisions - Comité und mit Geneh migung der Staats-Regierung den Betrieb der in Rede edenb Eisenbahnen noch vor dem Beginne desselben auf Rechnun ha Oe- sellschaft einer anderen Gesellschaft oder dem Staate zu Bndra: G

d. 58. a

Revisions-Comité.

2)

Die Herren 1) Präsident von Salhwedell, 2) Landrath von Queiß, 3) Rittergutsbesißer Böhm, 4) Stadtrath Andersch/, 9) Dr. phil. Strousberg und die laut §. 55 noch zu erwählenden vier Mitglieder, die den Siß i E L L glieder, die den Siß ihrer Thatigfkeit in Königsberg haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf de Bau- zet Oen ordentlichen General - Versammlung ein Revisions-Comité d N T E j F i Gel EeONO 0 Namens und im mali des gesammten Verwal- 1) Me Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung L von dem Comité für Finanz - Angelegenheiten oder den Bau- Unternehmern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Um- et zu beaufsichtigen auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte C Seitens des Finanz - Comités bestimmungsmäßig ver- “Com wird, die an den etwaigen Bau -Unternehmer geleisteten Jab» Es in ritigem Verhältnisse zu dessen Leistungen , wie den An- N gesummen stehen, auch die ganze Thätigkeit des Finanz - Comités baa ferti D aus ihrer Mitte prüfen und weiter verfolgen zu lassen, aas er Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht Namens dieser Gesellschaft auszuüben. Die Mitglieder beider Comit He gu D lieder beider Comité's sind, bei eigener Vertret QGé- ani gegenüber verpflichtet , die in den en §g. S7 N d 58 be: Becdälinien 19 driflen Pirsogen.- tee Thellabe iee 2H geei i rsonen, der Theilung ihrer Thätigkeit chtet; alle Erflärungen und Verhandlun i je e E: a. tar l gen eines jeden der beiden Comité's für die Gesellschaft verbindlih, wenn sie unt i vet prinide / 1 er der Firma des Verwaltungs M E E einer der beiden Comits's oder ihrer Stellver lets N estens noch von einem Mitgliede des betreffenden Comité's Der Verwaltungsrath in seiner Ges, it i h : er Gesammtheit ist übrigens berechtig/ t r Bee uet E S) de Bang dee d pt i l in folcher Beschluß it wel us leich die Wahl eines Vorsigenden d H arte were e 2 es gesammten Verwaltu s und eines Stellvertreters verbunden sein muß, ist öffentlich E des,

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In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die zheilung der Arbeiten und Befugnisse beider Comités bezüglichen Bestim-

nungen der §g. 57 und 58 außer Es

Die beiden Comités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachun- n durch die im §. 12 bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte eines oder 8 andere derselben in dieser Zeit eingehen , so müssen beide Comités ge- meinschaftlich und unter Zustimmung des Königlichen Handelswninisteriuums in anderes Blatt in Stelle des Be AODgeN E wählen.

Oer durch das gegenwärtige Statut im §. 55 fkonstituirte erste Ver- valtungsrath ist ermächtigt, die von der Königlich preußischen Regierung wa als erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statutes vorzu- chmen und in urkundlicher Form selbs oder dur einen Bevollmächtigten nit verbindlicher Kraft für alle R der Gesellschaft zu vollziehen.

Mer durch Actienzeihnung dem Unternehmen beitritt unterwirft sich damit den von dem Gründungscomité verlautbarten Bestimmungen dieses |! Statuts und erfennt alle von dem Comité , als Stellvertreter der Gesellschaft, nnerhalb der statutmäßigen Grenzen getroffenen Maßnahmen und eingegan- genen Verpflichtungen als für sich A an.

¿ 103.

Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsich- tigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, welcher, unbeschadet des allgemeinen geseßlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats , ermächtigt sein soll , sich u jeder Zeit, in jeder ihm geeignet scheinenden Weise , von der vorschrifts- mäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen ind Constructionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Mate- cialien durch Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen it die Gesellschaft, unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist, unbedingt Folge zu [leisten verbun- den. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig - sonst aber mit Genehmigung der vorgeseßten Aufsichtsbehörde die Ausführung ines Bauwerkes und die Benußung von Betricb8mitteln zu untersagen.

Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu (rstatten.

Bet Ta Ln Stamme- Actie

Schema A. der

Ostpreußischen Südbahn-Gesellschafî : Nr

über Zweihundert Thaler Preußisch Courant.

Der Inhaber dieser Actie ist na Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthum der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.

n Ostpreußische Südbahn - Gesellschaft. Der Verwaltungsrath. (L. §8.) Acht facsimilirte Unterschriften. Eingetragen fol. des Actienbuches. Unterschrift des Beamten.

Schema B. Stamm - Prioritäts-Actie

der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft Nr

Nr. über Zweihundert Thaler Preußisch Courant.

Der Jnhaber dieser Actie is nah Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthume der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellshafts-Statute den Inhabern der Stamm- Prioritäts-Actien zustehen, insbesondere also mit dem prioritätischen An- spruhe auf Gewährung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Reinertrage des Unternehmens der Gesellschaft, che irgend eine Divi- dendenzahlung an die Jnhaber der Stamm-Actien stattfinden darf.

den Ostpreußische Südbahn - Gesellschaft. Der Verwaltungsrath. acht facsimilirte Unterschrkften. Eingetragen fol. des Actienbuches. Unterschrift des Beamten.

(L. S.)

Schema C. G0 Uo

zur Stamm-Prioritäts-Actie Nr. der Ostpreußischen Südbahn - Gesellschaft i während der Bauzeit, nachdem die Actie ¿voll eingezahlt if.

Der Jnhaber dieses Coupons empfängt gegen Einlieferung desselben 5 Thlr. Preuß. Courant; geschrieben Fünf Thaler Preußish Courant, als Zinsen der vorgedachten Actie für das halbe Jahr eit E bis zum..…......--

M Hu Der.

Der Verwaltun Wan esellschaft.

(L, S.) Facsimile von 2 Unterschriften. Eingetragen fol... Unterschrift des Beamten,

essen Geld- bis einschließlich nicht erhoben ist

ltig; wenn d beit

Dieser Coupon wird un-

den...

Schema D Dividendenschein zur Stamm-Actie Nro.

der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft.

Der Jnhaber dieses Scheines empfängt gegen Einlieferung desselben die auf obige Actie fallende Dividende für das Jahr deren Betrag vom Da bekannt gemacht werden wird.

en Der Verwaltungsrath der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft. (L. S.) Facsimile von 2 Unterschriften. Eingetragen in das Dividenden- \chein-Register Fol... Unterschrift des Beamten.

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zwr Stamm- Actie Nr. : der Ostpreußischen Südbahu-Gesellschaft.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt im Jahre gegen Einlieferung desselben die zu der vorbezeichneten Actie auszuferti- genden Dividendenscheine pro bis inklusive.

Unterschrift des Beamten.

Der Verwaltungsrath der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft. (L. S) Faecsimile von 2 Unterschriften.

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D i Stamm-e-Prioritäts- Actie

zur

der Ostpreußischen Südbahn - Gesellschaft.

Der Jnhaber dieses Dividendenscheins hat gegen Einlieferung desselben an dem laut Bilanz sich ergebenden Reingewinn der Ge- sellschaft für das Jahr einen Prioritäts - Anspruch bis zu 10 Thlr. Preuß. Courant, geschrieben zehn Thlr. Preußisch Cou- rant. Außerdem wird der Ueberschuß des vertheilungsfähigen Rein- gewinnes, der sich nach Auszahlung dieser fünf Prozent, so wie demnächst fernere Sechs zwei Drittheil Prozent pro anno auf die Stamm - Actien herausstellt, pro rata unter die Stamm- und die Stamm-Prioritäts-Actien vertheilt.

den Der Verwaltungsrath der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft. (L. S.) Facsimile von 2 Unterschriften. Eingetragen kol des Divi- denden-Registers. Unterschrift des Beamten.

das Dividendenschein - Register @ Eingetragen in das Talon-Register Unterschrift des Beamten.

in

etragen

fol.

@ Ein 2 B.

T ia l0:n zur Stamm-Prioritäts-Actie Nr. Der Ostpreußischen Südbahn- Gesellschaft

im Jahre .... gegen

Der Jnhaber dieses Talons empfängt bezeichneten Actie aus-

Einlieferung desselben die zu der oben zufertigenden Dividendenscheine Pro - Di a LA E inclusive. 1 den Verwaltungsrath der Ostpreußischen Südbahn- Gesellschaft. (L. S.) Faecsimile von 2 Unterschriften.

getragen in das Talon-Register Unterschrift des Beamten.

fol.

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Heut ; eure o ofe e eee s hat sich durch Zeichnung einer | Saum: Bee E E von ans Thalern Preußish Courant bei der Ostpreußischen Südbahn - Gesellschaft betheiligt und auf diesen Betrag die hierunter von dem Verwaltungsrathe oder dem Finanz-Comité der Gesellschaft zu quittirenden Raten eingezahlt.

Die Aushändigung der Actie gegen Rückgabe dieses Quittungsbogen® geschieht, nachdem g nen der Actie voll eingezahlt ift.

en G sd l Das Finanz-Comité der Ostpreußischen Südbahn- Gesellschaft. (L. S.) drei facsimilirte Unterschriften.