1886 / 85 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Apr 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Rechtsverhältniß zum Grundbesiß werde si von dem alten Srbpachiverhältniß nur durch den Namen _unterscheiden. Solhem Rüdckfall in alte, längst überlebte Zustände könnten Redner und seine Freunde ihren Beifall nicht geben. Jhnen scheine dieser erste Versu auch praktisch völlig verfehlt. Was die Verfassungsfrage betreffe, so sei der wesentlihe Jnhalt des Art. 4 uicht lediglich die Beseitigung der Standes- vorrechte, sonst wäre ja der Say: „Alle Preußen sind vor dem Gesey gleich“ überflüssig. Allerdings solle den Polen nichts gewaltjam weggenommen werden ; aber schließe man nit gewisse Klassen der Bevölkerung vom Rechte des Erwerbes aus? Dafür berufe man sich auf die Freiheit des Eigenthümers, zu verkaufen, an wen er wolle. Das würde ja nicht im geringsten bestritten. Man thue aber das genaue Gegentheil, man zwinge den Fiskus fraft Gesetzes, an bestimmte Klassen von Reflektanten niht zu verkaufen, man beschneide ja dem Fiskus gerade seine Freiheit als Eigenthümer. Halte man es etwa auch nicht für eine Verfassungsverlezung, wenn geseßlich plößlih die Eintragung polnischer Besißer in das Grundbuch untersagt würde ? Genau ebenso verfassungswidrig wie ein solcher Gesezesparagraph sei der Plan der Vorlage. Er stehe auch im Widerspruch mit den Neichsgeseßen, mit dem As zügigkeitsgeseß, das die Freiheit der Erwerbung von Grundbesiß im ganzen Reichsgebiet gewährleiste. Dieses Bedenken allein genüge, der Vorlage ein Nein entgegenzustellen. Aber au etatsrehtlich liege in dem Entwurf formell und materiell eine Verfassungsverlezung vor. Die Majorität des Hauses wäre auf diese geseßgeberischen Wege nicht gerathen; sie sei ledigli einem Wink des Fürsten Bismark gefolgt, der das Bedürfniß einer Ablenkung der öffentlichen Meinung gehabt habe, und nur so lange Fürst Bismarck dieses Bedürfniß habe, werde diese Art der Geseßzgebung von Dauer sein.

Der Abg. Enneccerus wendete si gegen die Ausführungen des Abg. Dr. Virhow. Denjenigen, welche jeßt aus Posen und Westpreußen auswanderten, weil sie nicht freie, selbständige Bauern werden könnten, biete die Vorlage diese Möglichkeit. Der Prophetengabe des Abg. Virchow traue man deshalb nicht mehr, weil er 1869 mit seinem bekannten Abrüstungsantrag das Mißtrauen gegen sich mit vollstem Rechte wachgerufen habe; so fönne man ihm auch nicht ohne Weiteres glauben, daß die jeßt beabsichtigte Kolonisirung zu nihts führen würde. Für die Jnterpretation des Art. 4 im Sinne der Majorität lasse sich die Autorität feines Geringeren als Waldecks anführen. Das Volk werde nie glauben, daß die preußische Verfassung Maßregeln zum Schuße des Deutschthums verhindere. Im Sinne etner Wiederbelebung des Erbpachtverhältnisses in der Form des Rentengutes habe sich auch der frühere Nationalliberale, jeßige Sezessionist Lammers ausgesprochen. Redner {loß mit en Worten : Wir halten das Geseß für hochwerthig und bitten Sie um dessen Annahme.

Der Abg. Dr. Windthorst erwiderte: Er halte das Geseß für minderwerthig in jeder Beziehung; die Härte und Unge- rechtigkeit desselben gegen die Polen sei nicht hinweg zu dedu- ziren, und auf die hierher gehörigen Vorschriften des Frei- dügigfeitegejeges einzugehen, habe der Abg. Enneccerus sid wohlweislih gehütet. Das Geseß sei nothwendig, folglich verstoße es nit gegen die Verfassung : das sei das A und D der Herren, welche es à tout prix wollten. Das Geseh sei mit seinen Geschwistern nicht blos gegen die Polen, sondern auch gegen die Katholiken gerichtet.

Der Abg. Cremer (Teltow) stellte sich auf den Stand- punkt, der als Regierungsprogramm klar und bestimmt vom Minister des Jnnern dahin präzisirt worden sei, daß Preußen den Bruchstücken sremder Nationalitäten zwar volles, freies Bürgerrecht, niht aber eine nationale Sonderexistenz ein- räumen dürfe. Wenn er (Redner) von diesem Standpunkte aus sih niht ablehnend den eingebrachten Entwürfen gegen- über verhalte, so wolle er damit doch nicht allen Einzelheiten derselben zustimmen. Man könne es den Polen nicht verdenken, daß sie für ihre Nationalität einträten, aber die Deutschen hätten aus nationale Verpflichtungen, die sie wahren müßten. Preußen könne den Polen nicht die Latitüde ge- währen, wie Rußland und Desterreih, weil es ein durchaus deutscher Staat sei, während jene zum größten Theil nur ein Konglomerat aller möglichen Völkerschasten seien. Er be- streite aber auch, daß die Polen überhaupt im Stande seien, einen nationalen Staat auf die Beine zu bringen. Das National- A sei ihnen erst unter fremder Herrschaft anerzogen worden.

aher würde auch für die Masse des Volkes der nationale Ge- danke nicht genügen, und deshalb habe man den konfessionellen Charakter dafür substituirt, was um so weniger zu verwundern sei, als man sehe, wie im preußischen Abgeordnetenhause sih die Katholiken mit den Polen identifizirten. Wie könne man es da der Regierung übel nehmen, daß sie nicht gewillt scheine, vor- zugsweise Katholiken bei den Kolonisationsversuchen zu ver- wenden? Das könne sie nicht. Die katholischen Kolonisten würden ja in 2 mal 24 Stunden auch wieder polonisirt sein. Wo es ih darum handele, irgend ein antideutshes Bestreben zu unterstüßen, sofort hielten sich die deutschen Katholiken für verpflichtet, dafür einzutreten. Es gehe in Böhmen nicht anders, wo durch die antideutshe Haltung des Klerus die Katholiken zum Altkatholizismus getrieben würden. Könne man denn als Katholik nicht auch ein national gesinnter treuer deutscher Mann sein? Wenn die Ultramontanen das nicht wollten, dann sollten sie sich nicht beklagen, wenn fie als Preußen zweiter Klasse behandelt würden. Die Schuld daran trage nicht die Staatsregierung, sondern das liege an Denen, die Widerspenstigkeit und Hartnäckigkeit auf alle Weise be- thätigten und die Regierung zu solchen Maßregeln veranlaßten. Wer Vertrauen zu der Regierung habe, wisse, daß sie die Mittel rihtig anwenden werde. Wer kein Vertrauen habe, dem könne man eine ganze Bibliothek mit Statistik unter die Nase legen, der bekomme das Vertrauen doch nicht. Nun sage man, die Gan age gestatte eine so große Kapitalsanlage nicht; dieselbe werde sih aber als sehr rentabel erweisen. Daß die Steuern {hon aufs Aeußerste gekommen seien, sei niht wahr; sie ruhten nur auf falschen Schultern und träfen das Kapital nicht, das heute die Leistungsfähigkeit und den Reichthum repräsentire. Redner wendete sih sodann gegen den Abg. Dr. Virchow und beantwortete dessen Frage, wer denn ein Deutscher sei, dahin, daß dies Jeder sei, der sich mit einem Vaterlande eins wisse und den Bestrebungen er Regieru:.g zur Förderung des Reichs mit seinem ganzen Können Förderung zu Theil werden lasse. Wenn der Abg. Dr. Virchow au der Juden Erwähnung gethan habe,. so sei das gerade bei den Polendebatten unvorsichtig gewesen; denn

rade die Juden seien es gewesen, die na dem unbefangenen

rtheile des Historikers Schlosser der Entwickelung eines lebens- kräftigen Mittelstandes hindernd im Wege gestanden hätten.

Wie könnten heute die Polen sich mit einem aus Juden und ähnlihen Elementen zusammengefebten Mittelstande national reorganisiren? Deshalb erweise man den Polen feinen größeren Dienst, als wenn man sie, statt sie auf die Herstellung des Polenreihs hinträumen zu lassen, mit fester Hand daran erinnere, daß fie den Vorzug besäßen, dem preußischen Staate anzugehören. Zum Schluß wies der Redner darauf hin, daß in Oberschlesien der Ar- beiter von einem polnischen Reiche keine Ahnung habe. Wenn in Oberschlesien sich etwas von polnischer gitation rege, so werde das erst künstlich von jenseits der Grenze herüder- gebraht. Jn dem Streben, das Deutschthum zu [hügen, dürfe kein Preuße und kein Deutscher zurüdbleiben.

Hierauf wurde die Diskussion geschlossen. _

Jn persönlicher Bemerkung Be sih der Abg. Freiherr von Zedliß gegen den von dem Abg. Dr. Virchow ge- machten Vorwurf der Gewissenlosigkeit. Er habe das ange- fochtene „Sehr richtig!“ ausgerufen, als ihm ein Say aus der Rede des Abg. Dr. Virchow aufgefallen sei, so sehr des Jnhalts ermangelnd und voll pomphafter Phraseologie, wie man sie aus den Reden des Ritters de la Mancha kenne. Jedenfalls gehe es gegen sein Gewissen, dur advokatische Redewendungen die Verfassung zur Verhinderung nationaler Maßregeln zu mißbrauchen.

8. 1 wurde mit großer Majorität angenommen; dagegen stimmten Centrum, Polen, Freijinnige, der konservative Abg. von Meyer (Arnswalde), der Däne Lassen, die liberalen Wilden Berger, Lotichius, Sommer, Spielberg und der Na- tionalliberale Tannen. Mit derselben Mehrheit erfolgte die Annahme der übrigen Paragraphen. U

Jn namentliher Abstimmung wurde darauf mit 214 gegen 120 Stimmen das ea im Ganzen definitiv genehmigt. Die Minorität seßte sich zusammen aus dem Centrum, den Polen, den Freisinnigen, den Konservativen von Meyer (Arns- walde) und von Gerlach (Gardelegen), dem Nationalliberalen Tannen, dem Dänen Lassen und den oben genannten liberalen „Wilden“ mit Ausnahme des Abg. Lotichius, der an der Ab- stimmung nicht Theil nahm. Ein Mitglied enthielt sich der Stimmabgabe.

Hiernach vertagte sich das Haus.

Schluß 33/4 Uhr. Nächste Sißung Donnerstag 11 Uhr.

Landtags- Angelegenheiten.

Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Heranziehung von Militär- personen zu Abgaben für Gemeindezwecke, vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: L

s

Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedens- standes, welhe der Heranziehung zur Klafsen- oder flaffifizirten Einkommensteuer unterliegen, haben neben den nach den H ben Bestimmungen (§. 1 Ziffer 1 der Verordnung vom 23. September 1867, Geseßsamml. S. 1648) bereits zu entrichtenden Kommunal- abgaben vom Grundbesiß und Gewerbebetrieb von dem aus sonstigen Quellen fließenden außerdienstlichen Einkommen nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken zu entrichten.

Gegenftand dieser Besteuerung is das außerdienstliche felbst- ständige Einkommen der Abgabepflichtigen, unter Hinzurechnung * des etwaigen besondeten Einkommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder. Außer Ansaß bleibt jedoch:

a, dasjenige Einkommen, welches bereits nah den bestehenden Bestimmungen der Kommunalabgabenpflicht unterliegt,

b. in Ansehung der verheiratheten Militärpersonen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuhung des Heirathskonsenses zur Führung des Nachweises cines bestimmten außerdienstlihen Ginkommens ver- pflichtet sind, der vorschriftsmäßige Sah des leßteren.

Das Einkommen zu b wird jedoch mit herangezogen, wenn das außerdienstlihe Gesammteinkommen der Militärpetrson den Betrag von Dreitausend Mark übersteigt.

Der der Veranlagung der abgabepflihtigen Militärperson zur Klassen- oder flassifizirten Einkommensteuer für das betreffende Steuerjahr zu Grunde gelegte Einkommensbetrag, vermindert um den Betrag des nach den §8. 1 und 2 außer Betracht zu lassenden Ein- fommens, stellt den nah Maßgabe dieses Geseßes zur Versteuerung gelangenden Ginkommensbetrag dar.

Von diesem Eiunkommensbetrage haben die im §. 1 bezeichneten Militärpersonen für Gemeindezweckte an die Gemeinde des Garnison- ortes sofern die Garnison mehrere Gemeindebezirke umfaßt, oder der Abgabepflichtige nicht in dem Garnifonorte selbst wohnt, an die Gemeinde des Wohnorts eine Abgabe zu entrichten, welche der nah den Besti:nmungen der §8. 7 und 20 des Geseßes vom 1. Mai 1851/ 95. Mai 1873 (Geseßz-Samml. S. 213) von einem gleichen Jahres- einkommen zu entrichtenden Staatssteuer gleihkommt, mindestens aber den Sah der ersten Stufe der Klassensteuer beträgt.

Die Abgabe ist in den für die Entrichtung der Staatssteuern vorgeschriebenen Raten im Voraus abzuführen. Dem Abgabepflichtigen steht frei, die Abgabe auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen, Durch die Vorausbezahlung wird die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstattung eines ihr nicht ge- bührenden Abgabebetrages nicht berührt.

4

__ Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden Einkommens- betrages und die Ermittelung der Steuerstufe erfolgt durch den Vor- fißenden der Cinkommensteuer-Cinshäßungskommission.

___ Jedem Abgabepflichtigen ift die erfolgte Feststellung der Steuer- stufe mit dem Betrage der von ihm für das Steuerjahr zu ent- richtenden Abgabe dur eine verschlossene Zuschrift bekannt zu unachen. Die Benachrichtigung der berechtigten Gemeinde erfolgt durch Mit- theilung einer Liste, welche die Personen der Abgabepflichtigen und den von ihnen zu entrichtenden Abgabebetrag nachweist.

Gegen die Feststellung steht dem Abgabepflichtigen, sowie der Gemeinde binnen zwei Monaten vom Empfange der Zuschrift die Be- Ebr bei der Bezirksregierung frei, bei deren Entscheidung es be- wendet.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. 6.

Die Abgabepfliht beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Ernennung oder die Verlegung des Wohnsitzes stattfindet, für die zur Klafsen- bez. klafsi- fizirten Cinkommensteuer einstweilen noch nit herangezogenen Personen mit dem Zeitpunkt der Heranziehung; sie endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Abgabep ge feinen Wohnsiß in dem Bezirk der berechtigten Gemeinde au giebt, versetzt wird, stirbt oder aus dem aktiven Dienst E : Die Abgabepflicht ruht während der S zur Besaßung eincs zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Nük- fehr in dieselben erfolgt.

Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marin vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt E welchem die Zugehörigkeit begonaen hat, bis zuin Ablauf des Monats in welchem dieselbe endet. A '

Ab- und Zugänge am Einkommen während des Jahres für welches die Veranlagung erfolgt ift, ändern an der einmal peray- lagten Abgabe nihts. Nur wenn nachgewiesen werden fann, daß dur den Verlust einzelner Einnahmequellen das veranschlagte abgabe- pflihtige Einkommen um mehr als den vierten Theil vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten Abgaben gefordert werden.

Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende der Einkommen- steuer-Einshäßzungslommission vorbchaltlih der Beschwerde an die Bezirksregierung 5 Absaß 2). ¿

S. J.

Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden so lange dieselben nicht zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden, hinsihtlih der Verpflihtung ¿zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren gleichgestellt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere jedo nur dann, wenn ihre Militärpension nach dem 1. April 1886 auf Grund eines Reichsgesetzes entpreGans erhöht worden ift.

Dieses Gesek gelangt zuerst für das mit dem 1. April 1887 beginnende Steuerjahr zur Anwendung.

Mit der Ausführung werden die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges beauftragt.

Begründung.

Nah den bestchenden Bestimmungen sind die fervisberehtigten Militärpersonen des aftiven Dienststandes nur zu den auf den Grund ans oder das stehende Gewerbe sowie auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegten Kommunallasten beizutragen verpflichtet (Bundes-Präsidialverordnung vom 22. Dezember 1868 Bundes-Geseßblatt S. 571 —). Die Vorlage bezweckt, auch das aus sonstigen Quellen fließende Privateinkommen der Offiziere und im Offiziersrang stehenden Militärpersonen zu Gunsten der Gemeinden mit einer Abgabe zu belegen.

Die Schwierigkeiten, welche si der Lösung dieser von der König- lihen Staatsregiecung seit längerer Zeit ins Auge gefaßten Aufgabe entgegenstellten, sind theils formeller, theils materieller Art.

Die Steuerbefreiungen der Militärpersonen des aktiven Dienst- standes bezügli) der Kommunalauflagen sind in erster Linie nit als cin skonomisches Privilegium aufzufassen; sie bilden vielmehr wesentlich einen Ausfluß des Grundsates, daß die Militärpersonen nicht Angehörige der politishen Gemeinde sind. Diefer Grundsaß stellt einen werthvollen und festzuhaltenden Bestandtheil der preußischen Meilitärverfafsung dar. Aus diesem Grunde sind die bezüglichen preußischen Bestimmungen durch die Allerhöchste Verordnung vom 99, Dezember 1868 auf Grund des Art. 61 der Verfassung des Nord- deutschen Bundes auf das Bundesgebiet ausgedehnt worden. War auf diesem Wege ein wünschens8werther Schritt zur Rechtseinheit gesehen, fo stand andererseits die erwähnte Verordnung einer Fort- bildung im Sinne einer erweiterten Heranziehung des Einkommens der Offiziere formell entgegen. Eine solche Fortbildung kann, soweit es sich um den Erlaß positiver Vorschriften handelt, nur dur die Landesgesetßzgebung erfolgen. Durch das Reichsgeseß vom 28. März 1886, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben (Reichs-Geseßblait S. 65), ist die Zuständigkeit der O in dem erforderlihen Umfange hergestellt worden. i

Fn materieller Hinsicht ist niht zu verkennen, daß eine gewiß Billigkeit dafür spricht, nicht nur das aus dem Grundbesitz und aus dem stehenden Gewerbe fließende, sondern auch das aus dem sonstigen Privatvermögen der Offiziere 2. herrührende Einkommen der Besteuerung zu Gunsten der Gemeinden zugänglih zu machen. Es ist jedoh einmal Vorsorge zu treffen dafür, daß der Grundsaß der Nichtzugehörigkeit der Militärpersonen zu der politischen Gemeinde unberührt bleibt, andererseits dafür, daß der häufige und unfreiwillige Wechsel des dienstlihen Aufenthaltsortes, dem die Militärperfonen in hößerem Maße, als andere Angestellte unterworfen find, nit zu einer verschiedenartigen Belastung innerhalb desselben Staaté- gebiets führt.

Aus diesen Erwägungen empfiehlt sich die Heranziehung des Privat- einkommens der Offiziere zu Gunsten der Gemeinden E

{) formell durch die zur Leitung der Veranlagung zur Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer berufenen Organe des Staates,

2) materiell nach einem festen, für den ganzen Umfang der Monarchie geltenden Saße unter Zugrundelegung der für die Staats? Klassen- bezw. Einkommensteuer geltenden Bestimmungen.

Für die Beauftragung des Vorsißenden der S kommission mit der Feststellung des Abgabebetrages spricht in erster Linie der Umstand, daß das gesammte zur Feststellung des Betrages der Abgabe erforderliche Material sich theils bezüglich der zur Cin- fommensteuer Veranlagten bereits in seinem Besiß befindet, theils bezüglich der Klassensteuerpflihtigen ihm autlich zugänglich ist; sodann die Erwägung, daß es zur Feststellung des Betrages der Ab- gabe feiner ECinshäßung, sondern lediglich ciner Berechnung bedar!, deren Elemente den Einkommensnahweisungen zu entnehmen find oder anderweitig feststehen. N

Für die Höhe der Abgabe sind die aus den Tarifen des Gesetzes vom 1. Mai 1851/25. Mai 1873 si ergebenden Steuersäßtze als maß- gebend angenommen worden. Hierbei wird davon ausgegangen, daß einerseits eine Prägravation der Militvrperfonen um fo mehr zu vermeiden ist, als dieselten in den zahlreihen Orten, in denen die Kommunal-Einkommensteuer 100% der Staatssteuer nit erreidit, ohnehin höhere Beträge als dic Privaten zu zahlen haben, andererseits aber den Gemeinden das zu Theil wird, worauf sie billiger Weise An- spruch haben Von diefen Gesichtspunkten aus wird anzuerkennen ]eîl daß der vorgeschlagene Sah sich als ein angemessener, annähernd richtig gegriffener Durchschnittssaß darstellt. 4 :

Im Einzelnen wird zur Begründung der Vorlage Folgentc® angeführt :

Zu 8. 1.

Der Gesetzentwurf erstreckt sid nur auf die im Offizier3range stehenden Militärpersonen Offiziere, Sanitätsoffiziere und obert Militärbeamte, in der Marine außerdem die Ingenieure es Soldatenstandes —. Zu einer Erweiterung der Steuerpflicht der

|

Personen der Unterklassen liegt ein praktisches E nicht vor. Die Freilassung derjenigen Personen, welche geseßli au zu den

entsprechenden Staatssteuern niht heranzuziehen sind, vergl. §. 16 des

Gesec§ßes vom 1. Mai 1851/25. Mai 1873 bedarf feiner besonderen

Rechtfertigung. Ls

u 8. 2. DE Da die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Diensl- standes nicht A der politishen Gemeinde sind, so kann ihre Verpflichtung, zu den Lasten der Gemeinde beizutragen, nicht in e selben Weise, wie beispielsweise bei den Beamten geregelt werden. E empfiehlt si vielmehr, an den in der Versammlung vom 23. September 1867 (Geseß-Samml. S. 1648) zum Ausdruck gebrachten Grundsä: des bestehenden Rechts festzuhalten und dieselben dahin weiter zu i wickeln, daß aue dem aus Grundbesiß und aus dem Betriebe eint stehenden Gewerbes fließenden Cinkommen, bei dessen Besteuerung i der bisherigen Art es sein Bewenden behält, nunmehr auch das au sonstigem Privatvermögen fließende Einkommen herangezoge!? wil j Das Diensteinkommen is ohnehin im Allgemeinen so bemessen, m dasselbe selbst geringe Abzüge zu Gunsten der Gemeinden nicht j, tragen vermag. Auch das Cinkommen aus dem als Heiraths ut na Y zuweisenden Vermögen wird aus gleicher Rücksicht niht in Anspr zu nehmen sein, soweit nicht die gesammte Vermögenslage des gabepflihtigen von dieser Exemtion abzusehen gestattet. , i Wenn der Gntwurf letzteres bereits bei einem Privateinfomm# von 3000 4 annimmt, so wird anerkannt werden, daß die Grenze |

eng gezogen ift, alé gestattet. Zu den 88. 3 bis 5.

_— 3

Beranlagung ¿Ur Klassen- und klassifizirten Einfommensteuer be- “ehenden Bestimmungen, kiare und unzweideutige Grundsäye über die sede bnung des der Abgabepflicht unterliegenden Einkommensbetrages

ecustellen. Derselbe joll sih dadurch ergeben, daß von dem aus ai fommensnachweisung ersichtlichen Gesan: mteinkfommensbetrage, O der Abgabepflichtige zur Staats-Klassen-

veranlagt ist, die Summe der außer Betracht bleibenden

nah welchem fommensteuer Ver t Ò Einkommensbeträge, nämli: a. der Dienitbezüge,

Þ des behufs Ertheilung des Heirathskonsenses nach dienst- licher Vorschrift nachzuweisenden Einkommens, soweit dieses

nach §. 2 fret bleibt,

des nah anderweiter geseßlicher Vorschrift bereits fommunal- steuerpflichtigen Einkommens, insbesondere aus Grun

und Gewerbetrieb,

abgerechnet wird. Auch die Ziffern zu a und e find aus dem amt- [ien Material der Einshäßungskominission unmittelbar zu entnehmen. Die Ziffern zu b ergeben ich, ebenfalls unmittelbar, aus den bezüg- lien Vorschriften. Ver verbleibende Rest ergiebt ohne Weiteres die Stufe (der Klassen- oder kflassifizirten Einkommensteuer), zu welcher die Veranlagung zu der Abgabe für Gemeindezwecke zu erfolgen hat,

mit der Maßgabe, daß die untere Grenze der ersten Stufe ter Klafsen-

steuer (420 1) hier in Wegfall komt.

ihwerdeverfahren einfa gestaltet werden können.

Anwieweit bei Abführung der Abgabe an die Gemeinden die Nermittelung der Militärbehörde einzutreten hat, wird dur die Aus-

führungsanordnungen zu bestimmen sein.

sls abgabeberetigt ist zur Beseitigung der Zweifel, die sich bei doppeltem Wohnsiß ergeben, der Garnifonort, d. h. derjenige Ort bezeichnet, in welchen die Militärperson ihcen dienstlihen Wohnsitz

hat, Erstreckt sih jedo die Garnison über mehr als einen Gemeinde- bezirk, oder hat der Abgabepflichtige niht in dem Garnisonort felbst, sondern in einer benachbarten Gemeinde Wohnung genommen, }o foll _ ibereinstimmend mit dem Grundsaß des §. 12 des Geseßes, be- treffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über (Fr- hebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 27. Suli 1885 (Geseß-Samml. S. 327) der thatsächliche Wohn-

sig entscheiden.

Zu S. 6.

(s wird hier dec Grundsaß zum Ausdruck gebracht, daß Anfang und Ende der Abgabepfliht mit dem Ablauf des Monats zusammen- fallen sollen, in welhem der Betreffende in die Kategorie der im §. 1 bezeichneten Militärpersonen eintritt, bezw. aus derselben ausscheidet, und daß in gleicher Weise auch beim Wechsel der Garnison, bezw. beim Umzuge innerhalb der Garnison (S. 3) die Abgabe für den vollen Monat, in welhem die Veränderung eintritt, noch der bisher berech-

tigten Gemeinde gebühren soll.

Zu 8. 7.

Die Zugehörigkeit cines Offiziers 2c. der Kaiserlichen Marine zur Besatzung eines für den auswärtigen Dienst bestimmten Kriegs\chiffes entspricht dem Dienstverhältniß, bei welchem ein Offizier oder Be- amter seinen Wohnsiß im Auslande hat. Ein Marine-Offizier welcher sih in einem solchen Kommandoverhältniß befindet, hat zu einer heimatblihen Gemeinde nicht mehr Beziehungen, wie ein Offizier oder Beamter, welcher zu einer Dienststelung am Lande außerhalb des Reichsgebiets berufen ist und demgemäß seinen dienstlihen Auf- enthalt im Auslande zu nehmen hat. Aus analogen Erwägungen rechtfertigt ih die Freistellung von der Abgabe für den

fall ciner Mobilmachung.

die Rücksicht auf die dienstlichen Interessen c Zu §. 8. Diese Bestimmungen sind dem §. 36 Aksay 3 des Gefeßes vom H : La 1, Mai 1851 nachgebildet. : Diese Vorschriften bezwecken, unter Anlebnung an die bezüglich u S. 9, Zur Zeit sind die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere eine Verabschiedung mit Inaktivitätsgehalt findet niht mehr statt hinsichtlih der Kommunalbesteuerung gegenüber deu"TMnit Pension ver- abschiedeten Offizieren insofern bevorzugt, als bei leßteren die Pension nur, insofern sie den Betrag von 750 4. nicht erreicht, von allen direkten Kommunalauflagen gänzlich befreit ift. Interesse angängig und mit den Rücksichten der Billigkeit vereinbar, diese Bevorzugung für die Zukunft zu beseitigen, sofern die zur Zeit bereits zur Dispofition stehenden und an den Vortheilen eines neuen Pensionsgesetzes nicht theilnehmenden Offiziere von der Neuerung nit betroffen werden. Auf reafktivirte Offiziere erstreckt sich die V diese die Militäryension zu den Dienstbezügen gehört.

Es erscheint im dienstlichen

orscrift nit, da füc |

_Unbeschadet dieser Vorschrift werden die Ausführungsbestimmungen | bezüglich der Kaiserlichen Mariue vom Chef der Admiralität zu er- lassen sein.

Der dem Hause der Abgeordncten vorgelegte Entwurf | betreffend die Gewährung 50 000 000 M. Nord- Ostsee - Kanals Preußens, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Land Monarchie, was folgt:

eines Geseyes, ag M Dén Noten PEX Herstellung

Da nah dem Gesagten eine wirkliche Einshäßung nicht statt- findet, die Feststellung des Steuerbetrages li vielmehr auf eine ein- fache Berechnung beschränkt, so wird von einer Mitheranzie Mitglieder der Einschäßungskommissionen abgesehen und auch das Be- L | rd-Ostsee-Kanals dur das n besonderer Beitrag von 50 000 000 6.

Zu den Kosten der Herstellung des

Reich wird von Preußen ei

eine Anleihe durch Ver-

S2, Zu dem in §8. 1 gedachten Zwecke ift chreibungen

äußerung cines entsprehenden Betrages von Schuldvers aufzunehmen.

Wann, dur welche Stelle und in welchen Beträgen Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kümdigung und zu welchen reibungen verausgabt werden sollen, bestimmt

, zu welchem

Soursen die Schuldver der Finanz-Minister.

Sm Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleibe und wegen Verjährung der Zinsen dic Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 18693 (Geseßsamml. S. 1197) zur An-

Begründung.

es, betreffend die Herstellun 1886 (Reichs-Gejeßblatt S. 58) foll die deutsche Kriegsflotte geeigneter See- Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler Z durch das Reich ‘unter der Vorausfezung hergestellt werden, ‘daß Preußen zu den auf 156 000 000 veranschlagten Gesammt- herftellungs

Nach §. 1 des Reich8gese Oftsec-Kanals, vom 16. März ein für die Benutzung \chiffahrtskanal von der

fosten desselben den Betrag von 50 000 000 im Voraus Die Leistung des geforderten Präzipualbeitrages cechtfertigt fich durch nachstehende Erwägungen.

1) Durch den Bau des Nord-Ostsee-K Wittenbergen über Nendsburg bis Steinrade dort bis Holtenau an der Kieler Bucht das Bett d Eiderkanals unter Abschneidung von sollen, wird Preufien der Aufgabe enthoben, die in einen dem Schiffsverkehr einigermaßen entspre Wasserstraße

anals, bei welchem von der CEiderstrom und von es jeßt bestehenden Krümmungen benuy (Cider-Wasserstraße chenden Zustand zu Krümmungen, f

Präzipualb

vermag dieselbe

Ausnalme- l 1 m beträgt, aufzunehmen.

von einem Tiefgange, welcher uicht über :

Die Dimensionen der vorhandenen sechs Schleusen find véllig unzu- reichend, so daß nur Dampfern mit besonders angepaßten Schiffs- der Durchgang möglich üt. Dessenungeachtet beträgt die Frequenz des Kanals jährlih durchschnittliy rund 4090 Schiffe, von welchen etwa 2300 auf den durchgehenden Verkehr zu rechnen sind. Nach dem Ergebniß der im Jahre 1883 zum Abschluß gebrachten ein- gehenden Vorarbeiten müssen die Kosten einer ordnungsmäßigen Her-

tellung des Eiderkanals nah ten heutigen Preissäten auf 35 bis 40 Millionen Mark verans{lagt werden.

2) Der Kanalbau {tellt die Erreichung wichtiger Landesmeliorationen rovinz Schleswig-Holstein, namentli) in der Richtung besserer Entwässerung großer Niederungsdistrikte, in Ausficht.

Der Kanal wird von dem westlichen Ein- bezw. Ausfahrtspunkt 3 km oberhalb Brunsbüttel aus zunächst dur die Burg-Kutdensee-, die | Holtenau- . und die Gieselau-Niederung führen. íIn diesen moor- haltigen Distrikten ist es dec Interesseuten mit den ibhnea zu Gebote | chenden Mitteln nur in einzelnen Theilen möglich gewesen, für aus- reichenden Wasserabfluß zu sorgen.

Bei Wittenbergen wird die Eider 19 km unterhalb des jetigen | Súéhleusenabshlufses bei Rendéburg dur cine Scbiffahrtêichleuse abgeschlossen werden, so daß die Fluthwelle aus der Cidermündung unterhalb Tönning künftig nur bis zu dem ersteren Dri auflaufen | wird. An der Strecke der Eider zwischen Wittenbergen und MRends- | burg befindet sih die umfangreiche (Gaate-Niederung, welche jeßt

faum im Stande ist, si regelrechte Abwässerung zu verschaffen. wirksame Cniwässerung der an den bezeichneten Strecten belegenen Niederungen wird gewährleistet durch die große Kapazität

c

des Kanalbettes, als dessen Dimensionen 26 1 Breite in der Sohle, 60 m im Wasserspiegel und 84 m Tiefe an?enommen sind, und dur den Umstand, daß ein bedeutender Wasserabfluß zur Zeit der (Sbbe durch die bei Brunsbüttel einzulegenden Schleusenwerke vermittelt werden kann, während das Eindringen der Fluth durch Schließung der Schleuse abgehalten wird, fo daß nach den angestellten Berechnungen der Wasserstand in den westlichen Strecken des Kanals für gewöhnlich noch unter den zu den Höbenverhältnissen der Niederungen günstigen Spiegel der Ostsee sinken wird.

Wenn zum Zwecke der Wasserabführung auch noch neben dem Kanalbau verschiedentlich Arbeiten erforderlich sein werden, von denen diejenigen, welche niht durch den Kanal direft bedingt werden, den | VSnteressenten zuzuweisen sind, so wird doch durch die Kanalanlage an ch in der erwähnten Richtung eine Wirkung erreicht werden, wie solche durch die Grundbesitzer bezw. die bereits vorhandenen oder noch

denden Wassergenos)enschaften nicht zu erzielea sein würde.

östlihen Strecke des Kanals von Meéndsburg

Holtenau kommt zur besseren Entwässerung einzelner ] der Landgewinn hinzu, welcher in Folge des | Fortfalls des Schleusensystemns des Eiderkanals und der damit her- beizuführenden Senkung der Wasserhaltung auf ten Spiegel der Ostsee an den durch den Kanal berührten Seen, der sogenannten Ober-Eider, dem Audorfer See, der Borgstedter Enge, dem Schirnauer- Flemhuder See erlangt werden wird. Dieser Land- gewinn wird, durchgängig 2 m, streckenweise sogar um cine stärkere bandelr, bei den

da cs sh um eine Senkung des Wafsserspiegels von

mit \{chwachen Ufern versehenen Seen cin beträcht-

Der Werth der in landwirtbschaftliher Beiehung von der Kanalanlage zu erwartenden Vortheile läßt fich kaum abschäten.

Gndessen dürste in Hinsicht auf die große Bedeutung derselben cin Beitrag zu den Kanalbaukosten in Höhe von 10 000 000 6 von Seiten desjenigen Staates, welhem die Meliorationen zu Gute fommen, wohl begründet erscheinen.

Zum Zweck der Beschaffung der Mittel zur Gntrichtung des itrages in Höhe von 50 000 000 M, wel Be à fonds perdn erfolgt, ist die Aufnahme einer Anleihe unter den übiichen Modalitäten in Aussicht genommen worden. Die Zahlungen aus diesem besonderen Fonds zu den Baukosten des Kanals werden während der Dauer des Baues nach dem gleichen Verhältniß, wie die entsprehenden Zahlungen aus den Mitteln des Reichs, zu leisten fein.

ie Ä Mbit SogAciiiz

e M Inserate für den Deutschen Reihs- und Königl. Preuß. Staat3-Anzeiger und das Central-Handels» register nimmt an: die Königliche Expedition

des Dentshen Reichs-Anzeigers nud Königlid)

Prenßischen Staats-Anzeigers :

¿ Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32. F)

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Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[1802] Steckbriefs-Erucuerung.

Der hinter den Buchhändler Eduard Ludwig von Ochs, geboren am 21. November 1846 zu Kassel, von dem früheren Königlichen Stadtgericht zu Berlin in den Acten 0. 98/76, rep. unter dem 19, Januar 1877 erlassene und unter dem 7. April Ae, ellelle Steckbrief wird hiermit nohmals er- neuert.

Verlin, den 3. April 1386.

Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

[1801] Stecfbriefs-Erneuerung.

Der gegen den Agenten Otto Richard Louis Gustav Geift, am 16. April 1843 in Neu-Ruppin geboren, wegen unbefugter Führung eines ärztlichen Titels und wiederholten Betruges unter dem 12. November 1884 in Sachen 88 D. 380. 84 erlassene Steckbrief wird erneuert.

Berlin, den 29. März 1886. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht I.

[1803] Steckvriefs-Erneuerung.

Der gegen den Restaurateur Wilhelm Johann Gustav Ebert, wegen Unterschlagung in den Acten J, 1, D. 85. 1882 unterm 13. Februar 1882 erlaffene, und unterm 6. März 1883 erneuerte Steckbrief, wird hiermit nohmals crneuert.

_Verlin, den 27. März 1886. : Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht I.

[1619] Steckbricfs - Erneuerung. O gegen den Cigarrenmacher Wilhelm Johann Jriedrich Fehlhaber, geboren am 23. August 1854 ¿zu Wolgast, Kreis Greifswald, wegen \chwerer Körperverlezung unterm 9. Februar 1885 in den ai J. D. 929 1884 erlafsene Steckbrief, wird er- ck Verlin, den 26. Mär5 1886.

Staatsanwaltshaft beim Königlichen Landgericht I.

[1615] Stecckbriefs-Erneuerung.

Der gegen den Arbeiter Gustav Adolf Paul Fitner wegen Diebstahls in den Akten I/D 292. 1882 unterm 13. Dezember 1882 erlässene Steckbrief wird erneuert. Verlin, den 27. März 1886.

Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht T.

. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Großhandel.

Verschiedene Bekanatmacungen. Literarische Anzeigen. Theater-Anzeigen. Familien-Nachrichten. : Bekanntmachung.

Der Gelbgießer Johaun Korell, geb. am 22. Fe- | zu legen, und ladet den Beklagten zur mündlichen bruar 1855 in Braunsberg, dessen Aufenthaltsort | Verhandlung des Nechtsfstreits vor die T1. Civil- unbekannt, ist dur rechtsfräftiges Urtheil der Straf- | kammer des Königlichen Landgerichts zu Saar- fammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel vom | brücken auf 7. Dezember 1885 wegen Uebertretung des §._361® den 23. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, des Str. Ges. Bs. zu einer Haftstrafe von 5 Tagen | mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- verurtheilt worden.

Es wird um S gung ersucht. Kiel, den 28. März 1836.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung 1.

Oeffentliche Ladung. A III. E. 21/1: 86.

Der Reservist Paul Strzelezok aus Wichran, | [1682] Oeffentliche Zustellung.

Januar 1858, wird beschuldigt,

andert | Bernhard Wagner, Zimmermann, Beide zu Ottweiler

íIn der Börsen-

CNASA

Der gegen den Schmiedemeister Konrad Kaissand von Fechenheim am 9. September 1882 Steckbrief wird wiederholt erneuert.

Hanau, den 3. April 1886. Der Erste Staatsanwalt.

(J. 1794/82.)

Stetbriefs-ESrledigung.

Bäckergesellen Oskar Arnold, am 9. November 1863 zu Lotzen, Königreich wegen schweren Diebstahls unter dem 1. Mai assene und unter dem 29. Mai 1884, sowie erneuerte Stebrief ist

Der gegen den

dem 16. Dezember 1884 . E A geboren am 15. Ja Potsdauzr, den 2. April 1886. als Reservist ohne Erlaubniß ausgew Der. Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht.

lichen Amtsgerichts auf

Steckbriefs-Erledigung. Stectbriefs-Erledigung den 23. Juli d. I

Der unterm 5. Dezember 1 und Mechaniker Christ aus Göttingen | Nr. 1610 de 1885) ist erledigt.

Altona, den ò. Apriï 1886.

Der Erste Staatsanwalt.

885 hinter den Optiker ian Louis August Germeyer

Stecbrief (Stück 289 | D.-S., Zimmer

In der Strafsache gegen \{chlädtergeselle Wilhelm Jäckel aus Herdain Breslau, welcher sih Mitte März d. I. in Rostock

Leuschuer soll der Roß-

na “g s EPC T L T M H I: D E MR I u E R R ENIGT I S (C IRSNE MAAN R ME S Rar « T O R MX D TEEE entli éV Anzeiger. ans nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

1. Stebriefe und Untersuung8-Saen.

2. Zwangsvollstreck1ngen,

ladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpahtungen, Verdingungen 2c.

cloofung, Kraftloserklärung, Zinszahlung u. \.w. von öffentlichen Papieren.

„„Fuvalidenvauk“‘‘, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Viittuer & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen - Bureaux.

E ————a——————————_—————————

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zur Laft

rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen

trafvollstrekung und Benacrichti- Zuri Zwecke der öffentlihen Zustellung wird diefer

Auszug der Klage bekannt gemacht. Saarbrücken, den 31. März 1886. Cüppers, Alsist., Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Die Eleonore Honecker, ohne Stand, Ebefrau von

wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Leibl zu St.

Uebertretung gegen §. 3603 Strafgeseßbuch —. JIohaun, klagt gegen den besagten Bernhard Wagner, Derselbe wird auf Anordnung des hiefigen König- | Zimmermann, zu Ottweiler, wegen Gütertrennung,

F., Vormittags 10 Uhr, C vor das Königlihe Schöffengericht zu Nosenberg | zu erklären; dieselbeu zur Massebildüng und Aus- Hauptverhandlung | einandersezung vor Notar zu verweisen und diejen

mit dem Antrage: die zwischen Parteien be- stehende eheliche Gütergeineinschaft für aufgelöt

zu ernennen; und ladet den Beklagten zur münd-

unentshuldigtem Ausbleiben wird derselbe | lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite auf Grund der nah §. 472 der Strafprozeßordnung Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saar- von dem Königlichen Landwehr-Bezirks-Kommando | brücken auf Kreuzburg O.-S. ausgestellten Erklärung ver- ven 30. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, urtheilt werden. s Nosenberg O.-S., den 30, März 1886. Gerichts\chreiber Des MAUSIES Amtsgerichts :

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird diejer Auszug der Klage bekannt gemacht.

in Mecklenburg aufgehaltcn hat, als Zeuge ver- nommen werden. Ich ersuhe um s{leunige Mittheilung seines gegen- wärtigen Aufenthaltsortes. Guben, den 6. April 1886. Königliches Landgericht. Der UÜntersuchungsrichter.

Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Oeffentliche Zustellung. Ehefrau von Ludwig Engeln, [1681] Urtheis-Auszug.

Die Maria Miger, zu Fraulautern

Kohlenhändler, vertreten durch Rechtsanwalt Pr.

Johann, klagt gegen ihren vorgenannten Ehemann | Fog6 u 1E n zu Fraulautern, 1886, wurde die zwischen der Magdalena Graef, ohne

die zwischen ea le Beide zu Offenbach a. Glan wohnhaft, und diesern

be bis E a dee ft i gemeinschaft für aufgelöst erklärt und, wurden die

verordnen, daß davon die eine Hälfte der Klägerin Parteien zur Masffcbildung und Auseinanderfeßung 4 niht auf die Gütergenieinsaft ver. | vor den Notar in Grumbach „verwiesen,

und die andere Hälfte dem Beklagten Saarbrücken, den 28. März 2886.

wohnhaft, St.

Koblenbändler, wegen Auflösung der ehelichen mit dem Antrage, stehende ehe erflären un

Strafvollstreckungs-Requifitions- Erneuerung-

Die diesseits unterm 20. April 1883 in Nr. 96 dieses Blattes vom 25. April 1883 hinter d-st* Militärpfli&tigen Gustav Adolph Vöttcher aus Krummkavei und Genohjen erlassene ofene Straf- vollstreckungs-Requifition wird hierdurch erneuert. M.! 60. 80.

Landsberg a. W., den 3. April 1886.

Der Erste Staatsanwalt.

be-

falls dieselbe zichten sollte, zufällt; die Parteien zum Ersatzansprüche der Kläg setzung vor Notar verwei

Saarbrücken, den 27. März 1886. : Cüppers, Assist, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land- gerichts, 11. Civilkammer, hierselbst, vom 24. Februar

Stand, Ehefrau von Vetcc Schwenk, Butterhändler,

Letzteren, ihrem Ehemonue, besiehende chelihe Güter-

Cüppers, Assist,

: aggevgt gg neveni, May Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerichts.

sen, Notar zu ernennen und A