1864 / 78 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wird durch sech8zig tausend auf den Jnhaber (au porteur) lautenden Actien jede im Betrage von 200 Thlrn. pre Eoux. oder £ 30. aufgebracht.

Reserve - Fonds.

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Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (F. 23) wird ein Reserve-Fonds | gebildet, welcher zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Aus- |

aben und der Kosten für ‘die Vermehrung der Betriebsnrittel, welche nach blauf des ersten Betriebsjahres für nothwendig befunden werden möchte, bestimmt ift. Diesem Reserve-Fonds werden überwiesen : a) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig er-

hoben und deshalb gemäß §. 23 zu Gunsten der Gesellschaft ver- |

fallen sind;

b) diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus dem Eintritt neuer Actienzeichner in die Stelle der wegen säumiger oder uneinziehbarer Ratenzahlung ausgeschiedenen Actionaire erwachsen (§. 18);

c) ein Zuschuß aus den Betriebs-Einnabmen , der mit Zustimmung des

Staats von der Direction nah Bedürfniß festgeseßt wird, aber jähr-

lich ein zebntel Prozent des Anlage-Kapitals nicht überschreiten foll.

Hat der Reservefonds die Summe von Einhundert Tausend Thalern erreicht, so erfolgen weitere Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. So lange der Reservefonds in dieser vollen Höhe vorhanden ist, fließen die ad a. gedachten Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen der Reservefonds, in die Betriebs-Kasse._ d

g. 10. Erneuerungsfonds.

Ferner wird nah Ablauf des ersten Betriebsjahres ein Erneuerungs- Fonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Er- neuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen , sowie der Erneuerung der Loko- motiven nebst Tendern und Wagen aller Art.

Qu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:

1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel , Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbehälter und Bremsen ; .

, 2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Jnnern ganzer Coupés.

Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs- Fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnugung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den Bau-Unternehmern, Lieferanten 2c. zur Last fallen.

Dem Erneuerungs-Fonds werden überwiesen :

a) der nah vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn etwa verbleibende Rest des Bau- und Betriebs-Kapitals;

b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel ;

c) ein Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, der nach Prozentsäßen von dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist, Diese Prozentsäße normirt die Direction nah Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesezten Staats- Behörde.

S. M.

Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.

Dem Staate steht zu: i

a) die Genehmigung des Bahngeld - Tarifs und des Fracht - Tarifs, sowie jeder Abänderung dieser Tarife sowohl für die Güter als für den Personenverkehr , jedoch sollen die Säße der ersten Tarife ohne Zustimmung der Direction nicht niedriger gestellt werden , als die gegenwärtig bestehenden der Cöln - Mindener Eisenbahn ;- die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abänderung des Föhr- lanes/ die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations- Beamten (Spezial-Direktors) und des obersten technischen Beamten (Ober- Ingenieur resp. Betriebs - Direktors), welcher die formelle Qualifi- cation -zum Bau-Jnspektor besigen muß ; sowie die Genehmigung der, diesen beiden Veamten zu ertheilenden Geschäfts - Jn- \tructionen ;

In Ausführung der Bestimmung über die Benußung der Eisenbahnen

zu militairischen Zwecken (Geseh -Sammlung 1843 Seite 373) trans-

portirt die Gesellschaft Militair- Personen und Militair-Effekten jeglicher

Art zu ermäßigten Preisen.

Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair - Verwaltung mit anderen Eisen- bahnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird. Jm Uebrigen finden die obenerwähnten Bestimmungen (Eeseh - Sammlung 1843 Seite 373) auch auf die Côln-Soester Eisenbahn Anwendung.

Außer den unentgeltlichen Beförderungen von Postsachen und Post- wagen gemäß §. 36 des Gesehes vom 3. Rovember 1838 befördert die Gesellschaft auch die begleitenden Post-Conducteure und das expe- dirende Post-Personal unentgeltlich. Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staats - Tele- graphen längs der Bahn unter den, von dem Handels-Minister fest- zustellenden Bedingungen, wird auch auf Verlangen und nah Maß- gabe der Anordnung des Handelsministers den Eisenbahn-Telegraphen zur Benußung von Staats- und Privatdepeschen mit verwenden. Die Gesellschaft wird den Anordnungen, welche von den zuständigen Staatsbehörden wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahn- bau - beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachkommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben , insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei - Auf- \ihts - Personals entstehenden Kosten tragen. Ferner wird die Gesell- schaft ‘die nöthigen Zuschüsse. zu der in Gemäßheit des Gesehes vom 21. Dezember 1846 (Geseß- Sammlung für 1847 Seite 24) für die Bau- Arbeiter einzurihtenden Krankenkasse leisten.

Nicht minder wird sie den Anforderungen der zuständigen Be-

hörde. wegen Genehmigung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und- Arbeiter bereitwillig Folge leisten und er- forderlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen,

Die Gesellschaft wird für ihre Beamten und Arbeiter Pensions, Wittwen-, Verpflegungs- und Unterstühungs-Kassen einrichten und zu denselben Beiträge leisten, welche ohne Zustimmung des Handels-Mi- nisters nicht unter den Sätzen bemessen werden sollen, die Seitens des Mats zu dergleichen Kassen der Staats-Eisenbahnen beigetragen werden.

Die Gesellschaft wird die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaff- ner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den, mit Civilanstellungs- Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußischen Heeres, so weit diejelben das Zöste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, wählen. O Die Gesellschaft wird auf Verlangen des Staats den Unternehmern der Cöôlu- resp. Düsseldorf-Casseler Eisenbahn die Mitbenugung ihrer Bahn vom Anschlußpunkte oberhalb Hagen bis Wiede gegen eine Entschädigung gestatten, welche beim Mangel gütlicher Einigung vom Handelsminister festgestellt wird. A

___ Dieser Feststellung, gegen welche feine der beiden Gesellschaften

cine Berufung auf rechtliches Gehör in Anspruch nimmt, wird die Erwägung zu Grunde gelegt, daß die Unterhaltungskosten der gemein- schaftlich benußten Strecke, die Kosten des gemeinsam benußten Per- sonals und 4 pCt. Jinsen des nügzlich verwendeten Anlagekapitals nach Verhältniß der Wagen - Ach8meilen, welche für die gemeinschaft- lich benußte Strecke auf die Züge beider Unternehmungen fallen, zu vertheilen sind. ___ Den Unternehmern der Cöln- resp. Düsseldorf - Casseler Bahn joll es indessen freistehen, von diesem Mitbenuzunasrechte zu abstra- hiren und jeder Zeit mit Genehmigung des Staats eine eigene Bahn wischen Hagen oder Herdecke ganz oder theilweise herzustellen, ohne day die Côln- Soester Eisenbahn-Gesellschaft dagegen Einspruch erhe- ben oder Entschädigung beanspruchen kann. Die Gesellschaft verzichtet auf die Konzession für den Bau der Qweig- bahn von Wiede nah Arnsberg zu Gunsten der Cöln- resp. Düssel- dorf-Casseler Bahn-Unternehmer, wenn bei Ertheilung der landesherr- lichen Konzession an die Leßteren der Bau jener Zweigbahn noch nicht in Angriff genommen is. Hat aber der Bau zu dieser Zeit bereits begonnen, jo steht den Unternehmern der Cöln- resp. Düsseldorf- Cahseler Bahn zwei Jahre lang vom 1. April 1863 ab gerechnet das Recht zu, die Konzession für die Zweigbahn Wickede-Ärnsberg mit den Grunderwerbungen und Arbeiten gegen Erstattung der nüß- lich verwendeten Kosten zu übernehmen. i i Z Wenn nach Beginn des Baues der Zweigbahn von Wiede nach Arnsberg und nach dem 1. April 1865 eine Gesellschaft für den Bau einer Eisenbahn durch das obere Ruhrthal über Meschede: nach War- burg, Nôrde oder Cassel sich bilden sollte, so übernimmt die GeseU- schaft der Cöln - Soester Eisenbahn die Verpflichtung, die Bahnstrecke Wiede - Arnsberg gegen Erstattung der Anlagekosten an jene Gesell- schaft abzutreten, sofern sie selbs nicht bereit sein sollte, den Bahnbau durchzuführen. j Sofern der Staat wegen des von ihm nicht anerkannten Wider- \pruchSrechtes der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft gegen die Anlage der Cöln-Soester Eisenbahn zu einer Entschädigung im Wege Rechtens verurtheilt werden sollte, Übernimmt die Cöln-Soester Eisen- bahn-Geselischaft die Leistung dieser Entschädigung.

12) Die Gesellschaft wird alle diejenigen Anforderungen erfüllen , welche von Seiten der Militairbehörde im Interesse der Landesvertheidigung wegen Einführung der Eisenbahn nach Cöln resp. nach Deug gestellt und als nothwendig bezeichnet werden. L

Gi 12. Schlichtung von Streitigkeiten.

Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen sollen jeder- zeit durch Schiedsrichter entschieden werden , von denen jeder Theil einen v L ernennt, und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen.

Das Schiedsgericht urtheilt nach den am Sitze der Gesellschaft gelten- den Geseßzen. Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch is kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Verzögert einer der \treitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schied8mannes länger als 14 Tage, so wird der zweite Schiedsrichter, und können sich die Schied®richter Über die Wahl des Ob- mannes nicht vereinigen, so wird der Obmann von dem Vräsidenten des Handelsgerichts zu Cöln ernannt.

V, A Oeffentliche Bekanntmachungen.

Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind in folgenden öffentlichen Blättern : i - 1) dem » Preußischen Staats-Anzeiger «,

2) der »Berliner Börsen-Zeitung «,

3) der »Kölnischen Zeitungch«,

4) der ».Times« oder »Daily News8« (London)

abzudrucken, -

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben, - genügt es, wenn sie innerhalb 14 Tagen zweimal in jedem der vorbenannten Blätter erschienen sind, und zwischen der ersten ‘und der zweiten Bekanntmachung mindestens 6 Tage Ywischenzeit liegt. Geht eines dieser Blätter ein, so wählt die Direction sofort cin anderes öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter bekannt.

g. 14.

j Abänderung des Statuts. Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines

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nah Maßgabe des Statuts gefaßten Beschlusses der Gencral-Versammlnn§ Unternehmen aufkommende Reinertrag nah Maßgabe der folgenden Be-

unter landeSherrliher Genehmigung zulässig. ß.

Besondere Bestimmungen.

d Md Len Actie) QUNtN UKL D100, | L 19; : Actien und deren Ausfertigung.

Die Actien der Gesellschaft werden, auf jeden Jnhaber lautend, unter fortlaufender Nummer nah dem sub A. beiliegenden Schema ausgefertigt und mit der ersten fünfjährigen Serie von Dividendenscheinen nach dem Schema B. und einem Talon nah dem Schema C. AUBEREbEN, sobald der Nominalbetrag der Actien eingezahlt is. Die Actien-Dokumente werden von mindestens zwei Mitgliedern der Direction unterzeichnet und von einem Stamm-Ende abgeschnitten, welches bei der Direction deponirt bleibt.

Die D ividendenscheine und die Talons werden mit den Unterschriften zweier Mitglieder der Direction E versehen.

Quittungsbogen.

Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages werden über die er- folgte Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema D. ausgefertigt, die auf den Namen des Acticnzeichners lauten und nah bewirkter Vollzablung des Nominal-

S

betrages der gezeichneten Actien gege:1 diese selbst ausgetauscht werden. Ç gezei n

Einzahlung der Actienbeträge. 5

Die Einzahlungen auf die Actien sind nach crfolgter Allerhöchster Be- stätigung dieses Statuts und nach Eintragung desselben in das Handels- Register nah Maßgabe der Bedürfnisse der Gesellschafts - Kasse von der Direction in Raten von höchstens 20 Prozent auszuschreiben und innerhalb einer Frist von 4 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an, nach Wahl der Actionaire in Cöln , Berlin , London oder den in der Vekanntmachung bezeichneten sonstigen Städten zu leisten. Die Direction ist befugt, auch schon vor dem Eintritt der Fälligkeit aller ausgeschriebenen Raten, Voll- zahlungen der Actien anzunehmen, und wenn sie geschehen sind die

betreffenden Actiecn-Dokumente E L Folgen der Nichtzahlung vorgeschriebener Raten. :

Wird auf eine Actie die ausgeschriebene Rate zur festgeseßten Zeit nicht eingezahlt, so wird der erste Zeichner derselben durch einen zur Post gegebe- nen refommandirten Brief auf seine Kosten (unfrankirt) zur Yablung aufge- fordert. Erfolgt binnen vier ochen nach Aufgabe dieses Briefes auf die Post keine Zahlung, so wird eine nochmalige Aufforderung vermittelst einer öffentlichen Bekanntmachung erlassen, in welcher nur die Nummer der Quit- tungsbogen , nicht aber auch die Namen der ersten Zeichner aufgeführt zu werden brauchen. i

Bleibt auch diese Aufforderung, welche wenigstens 4 Wochen vor dem darin für die Einzahlung geseßten Schlußtermine publizirt sein muß, erfolg- los, so ist die Direction berechtigt, den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Verzug8zin}en in Anspruch zu neh- men, oder auch denselben seiner Anrehte aus der Zeichnung und der ge- leisteten Theilzablungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären.

Der desfallsige Beschluß , in weichem die danach werthlosen Bestcheini- gungen über Annahme der Zeichnung der Quittungsbogen über geleifiete Ratenzahlungen zu bezeichnen sind, wird öffentlich bekannt gemacht. _

on Stelle und unter der Nummer der für erloschen erklärten Zeich- nungen werden zur Ergänzung des Grundkapitals neue Zeichnungen an-

n.

genomme g. 19. l

Haftung der Actionaire für die Zeichnungen bis zum

i ? Betrage von 40 pCt. i i

Die ursprünglichen Zeichner, selbst wenn sie die ihnen bei der ersten Einzahlung ausgefertigten Jnterimsscheine an Andere Übertragen, 0. wie diejenigen, welche in Vollmacht für Andere gezeichnet haben, haften der Ge- sellschaft für die Einzahlung vou vierzig Prozent der von ihnen gezeichneten Actien unbedingt. Von dieser Verpflichtung können dieselben weder durch Uebertragung ihres Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden. i | Ï

Nach Einzahlung von 40 pCt. des gezeichneten Actienbetrages kann die Direction die ursprünglichen Zeichner von der Verpflichtung zu weiteren Ratenzahlungen befreien und in diesem Falle über die entrichtete Theilzah- [lung von 40 pCt. auf den Jnhaber lautende Actienpromessen gegen Ein» zichung und Vernichtung der ertheilten Quittungsbogen und etwaiger Be- \cheinigungen über die erfolgte B nach Schema E. ausßellen.

Ce Q.

Intérimsck@eiue. : O

Kann cin Actionair bei Einzahlungen den Quittungsbogen nicht sofort vorlegen, so empfängt er über geleistete Zahlungen Jnterimöbescheinigungen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rück- gabe die Zahlungen auf dem später vorgelegten Quittungsbogen vermerkt

werden. C 21

Die Ratenzahlungen werden von dem Tage der erfolgten Einzahlung an mit fünf vom Hundert jährlich verzinst und diese Zinsen bei den fol- genden Einzahlungen in Anrechnung gebracht. Die alébald voll eingezahl- ten Actien werden mit 5 pCt. jährlich bis zum Schlusse desjenigen Kalender- jahres verzinst, in welchem die ganze Bahnstrecke zwischen Deugÿ und Soest in Betrieb geseht worden ist. Wegen der Zahlung der Zinsen macht die Direction die erforderlichen E Bestimmungen öffentlich bekannt.

Dividenden und deren Feststellung. c ftus Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb geseht wird y hôrt die Verzinsung der Actien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der , vom 4, Januar des auf die Betriebs - Eröffnung folgenden Jahres aus dem

stimmungen vertheilt.

1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwal- tungs-, Unterhaltungs-, Betriebs- und sonstigen Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; sodann werden die in den §§. 9 und 10 gedachten jährlihen Bei- träge zum Reserve- und Erneuerungs-Fonds vorweggenommen und der demnächst verbleibende Reinertrag wird alljährlich nah Beschluß der General-Versammlung als nos vertheilt.

V 2, :

Verjährung der Zinsen und Dividenden, Amortisation

verlorener Dividendens cheine,

Zinsen und Dividenden, welche binnen 4 Jahren nah dem Fälligkeits- tage nicht abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschast. Jst ein Dividendenschein verloren gegangen , und der Verlust der Direction innerhalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheines noch innerhalb einer ferneren, vom Ablaufe der vier Jahre zu berechnenden präflufivischen Frist von einem Jahre nachgezablt , injofern nicht etwa der Dividendenschein inmittelst vonz “einem Dritten eingereiht und realisirt ist.

__ Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste eines Dividendenscheines nicht verpflichtet , die Legitimation eines etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen oder die Realisation des Scheines zu ver- tagen. Dem Verlierer und dem Jnhaber des Scheins bleibt vielmehr die Ausführüng ihrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander ledig- lich überlassen.

Eine Amortisation verlorener F U beine findet nicht statt.

L

: Amortisation verlorener Talons.

Verliorene Talons können nicht amortisirt werden, Die Aushändigung der neuen Serie von Dividendensct einen erfolgt , wenn der dazu bestimmte Talon nicht cingereicht werden kann, an den Präfentanten der betreffenden Actien.

Is aber vorher der Verlust des Talons der Direction angezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden dieselben bis zur gütlichen oder richterlichen Ausgleichung der streitigen Anfprüche zurückgehalten. é

Amortisation der Actien.

Soll die Amortisation verlorener oder vernichteter Actien erfolgen, so erläßt die Direction auf Antrag der Betheiligten drei Mal, in Zwischen- räumen von wenigstens vier, höchstens sehs Monaten, eine öffentliche Auf- forderung, die Dokumente einzuliefern oder etwaige Rechte an dieselben gel- tend zu machen. Sind vier Monate nach der legten Aufforderung vergan- gen und hat außerdem scit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfang- nahme ciner neuen Serie von Dividendenscheinen stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betref- fenden Obligationen oder die zu denselben gehörigen Talons zum Vorschein gekommen sind (resp. wenn lehtere präsentirt werden, ohne daß bei der nächst folgenden Ausgabe von Talons die Actien vorgelegt worden) so spricht das Landgericht zu Cöln auf den Grund jenes Aufgebots die Mortifica- tion aus.

Nachdem die Direction dieselbe zur öffentlichen Kenntniß gebracht, erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung einer neuen Actie unter neucrx Nummer.

Sämmtiliche Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

F. 26. Beschädigung von Actien 2c.

Sind Actien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber beschädigt, jedoh in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltct, so ist die Direction ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Jnhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und aus-

zureichen. 14e G4 Aufstellung der Bilanzen.

Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr,

Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres gerechnet in welchem der Betrieb auf der Bahn vollständig eröffnet ist. i

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalender- jahres cine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, inwieweit das Actien- Kapital eingezogen und verwendet ist.

Die Aufstellung der General - Bilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen General-Ver- fammlung.

Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebs» jahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. y

Is der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebs-Bilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken. f

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher scin sollten, nach gewissenhafter Schäßung von Seiten der Direction, und noch vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener Werthverminderung, unter Berücksichtigung derselben als Aktiva angeseßt. Dagegen kommen als Passiva in Ansaß alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Referve- oder Erneucrungsfonds (F§. 9 und 10) zu bestreiten gewejen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.

Die Jahres-Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt.

TI, Von den Repräsentanten und Beamten. §. 49. Direction. h Die Direction zählt zwölf Mitglieder, wovon die Majorität aus Preu-