1864 / 170 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

T

und hinsichtlich der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden.

1986

Die Königlich preußische Regierung verpflichtet Sich ferner, alsdann in der neuen Konzession keine lästigen Bedingungen zu stellen , welche die Voll- endung der Strecke nach Kempen und die Eröffnung des Bet1iebes auf der- selben verzögern könnten, insoweit diese Bedingungen den Eisenbahnkonzessio- nairen in Preußen nicht gegenwärtig allgemein auferlegt werden.

Die Königlich niederländische Regierung verpflichtet Sich Jhrerseits, die Eisenbahn von Venlo nach der beiderseitigen Landesgrenze auf Staatskosten bis zum 1. Juni 1866 betriebsfähig fertig zu stellen.

Dieser Termin wird in dem Falle bis zur Beendigung der Arbeiten der Eisenbahn nach Kempen hinausgeschoben werden , wenn solche nicht hin- länglich gefördert sein sollten, um die Strecke zu dem bezeichneten Zeitpunkte in Betrieb sehen zu können.

Eine Verlängerung dieses Termins wird auch in dem Falle stattfinden fönnen, wenn die Ausführung des Gesehes über die Zwangsenteignung

Scbwierigkeiten hervorrufen solite, welche eine längere Frist unvermeidlich

machen. Artikel 3.

Jede von beiden Regierungen wird innerhalb Jhres Gebietes die Bau- projekte der Eisenbahn genehmigen und feststellen.

Die Spurweite der Bahn soil 4 Fuß 85 Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen. :

In dem Falle, wenn der Betrieb auf den Linien Venlo - Viersen und Venlo-Kempen von zwei verschiedenen Gesellschaften ausgeübt werden sollte, soll die Strecke der Bahn zwischen Venlo und dem Theilungspunkte mit cinem doppelten Geleise verschen werden.

Artikel 4.

Beide Regierungen werden es Sich angelegen sein lassen, zu erreichen, daß der Betrieb auf einer jeden der beiden Linien Venlo - Kempen und Venlo-Viersen für die ganze Ausdehnung derselben nur von einer Gesell- schaft allein geführt werde, und werden gestatten, daß die für den Betrieb dieser Bahn in den beiden Staaten fkonzessionirten Gesellschaften sich hierüber verständigen.

Für den Fall eines derartigen Abkommens, welches der Genehmigung der Hohen vertragenden Theile unterworfen bleibt, behalten beide Regie- rungen Sich binsichtlih dieser Betriebsführung die weitere Verständigung im Korrespondenzwege vor.

Die in dem ersten Alinea getroffene Abrede wird auch alsdann beob- achtet werden , wenn die Königlich niederländische Regierung nach Erlöschen der für den Betrieb auf Jhren Staatsbahnen ertheilten Konzession Über diese Bahn von Neuem zu verfügen haben wird, und für den“ Fall, daß der Betrieb alsdann an Privatgesellschaften überlassen werden sollte, ver- pflichtet Sich die Königlich niederländische Regierung, für den Betrieb auf der Bahn von Venlo zur Landesgrenze alsdann feine lästigeren oder er- \{chwerenderen Bedingungen zu stellen, als für die anderen Theile des Staats-Eisenbahnnegtes.

Artikel 5.

òIede Verwaltung , welcher der gemeinsame Betrieb preußischer und niederländischer Strecken dieser Eisenbahn anvertraut werden wird, soll ge- halten sein , sowobl in den Niederlanden als auch in Preußen einen Ge- \häftsführer und ein Domizil zu bezeichnen, 1vo der betreffenden Verwaltung die Erlasse, Mittheilungen und Requisitionen zugestellt werden können, welche die resp. Regierungen und die zuständigen Behörden an dieselbe zu richten haben werden. Artikel 6.

Beide Regierungen werden es Sich angelegen sein lassen, die Polizei- Reglements für die Eisenbahn von Venlo nach Viersen und von Venlo nach Kempen so weit als möglih nach Übereinstimmenden Grundsätzen feststellen und den Betrieb so viel als thunlich in gleihförmiger Weise einrichten zu

lassen. Artikel 7.

Beide Regierungen werden gemeinsam darauf Bedacht nehmen, auf den Stationen Venlo , Viersen und Kempen nach den verschiedenen Richtungen hin mögli unmittelbare Anschlüsse an die ankommenden und abgehenden direktesten Qüge der beiden Länder herbeizuführen.

Sie“*bejzalten Sich die Bestimmung der geringsten Anzahl. der zur Be- förderung von Personen dienenden Züge vor, und sind darüber einig, daß täglih in feinem Falle weniger als drei solcher Züge in jeder Richtung stattfinden sollen.

Artikel 8.

Die Hohen vertragenden Theile werden dahin wirken , daß auf dieser Eisenbahn für alle die Grenze überschreitenden Transporte ein möglichst niedriger und möglichst gleihförmiger Tarif zur Geltung gelange.

Auf dieser ganzen Eisenbahn foll zwischen den Unterthanen der beiden Staaten hinsichtlich der Art und Weise und der Preise der Beförderung,

Die aus dem einen der beiden Staaten in den anderen übergehenden Per- sonen und Waaren sollen hinsichtlih der Beförderungspreise sowohl als der Zeit der Abfertigung nicht weniger günstig behandelt werden , als die aus den betreffenden Staaten ausgehenden oder darin verbleibenden. Artikel 9.

Beide Regierungen ertheilen sih gegenseitig die Zusicherung , daß die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der Fremödenpolizei in der in jedem der beiden Staaten zulässigen günstigsten Weise geregelt wer-

den sollen. Artikel 10.

Um den Betrieb auf dieser Eisenbahn fo viel als möglich zu begünsti- gen, werden beide Regierungen den Reisenden und ihren Effekten y und den auf der Bahn beförderten Waaren hinsichtlih der Förmlichkeiten der zoll- amtlichen Abfertigung alle Erleichterungen gewähren, welche mit der Zoll- geseßgebung und den allgemeinen Reglements der beiden Staaten vereinbar sind. Hierunter sollen insbesondere alle diejenigen Erleichterungen einbegriffen sein, welche für irgend eine andere, die Grenze des einen der beiden Staaten

Die aus dem einen der beiden Länder in das andere eingehenden Wag, ren, welche nah anderen Stationen als nah den an der Grenze belegenen bestimmt sind, werden, ohne einer zollamtlichen Revision auf den Gren;

mungsorten unter der Vorausseßung verstattet werden, daß sich an den

Reglements beobachtet sind. Artitel 141.

Bedingungen zu erfüllen :

beauftragten Beamten kostenfrei zu befördern ;

machen ;

Briefe und Pakete herauszunehmen und mizugeben ; gegen eine zu vereinbarende Vergütung ein für den Postdienst geeig: |

stellen ;

zuführen. : Im Uebrigen werden die Verpflichtungen, welche der C. 36 des preu:

legt, für die im preußischen Gebiete dieser Bahn belegene Strecke in Geb} tung verbleiben. j Ueber die Benutzung *dieser Bahn für den Postdienst zwischen denf Grenzstationen werden die Postverwaltungen beider Staaten fich verständigen, | Aetitel 12 i Beide Regierungen genehmigen die Anlegung eines für den Eisenbahn : dienst bestimmten elektro-magnetischen Telegraphen von Venlo nach Viersen? und nach Kempen. Auch kann ein elektro-magnetischer Telegraph für den internationalen}

überschreitende Eisenbahn hinsichtlich der Förmlichkeiten der Zollabfertigung bereits gewährt sind oder in der Folge gewährt werden. i

und öffentlichen Verkehr neben dieser Bahn durch die beiden Regierungen, | und zwar durch eine jede für ihr Gebiet, hergestellt werden. l Artill 15.

Es ist zweifellos, daß man für die Verbindung von Venlo mit Kempen| eine fürzere Linie durch eine Vereinbarung über die Herstellung einer dur} den Wald von Herongen nördli vom »Poelven« nach Kempen zu führen | A Eisenbahn hätte gewinnen können, wenn die Umstände dies gestattet} hätten. l

Im Hinblick auf die aus dein Umwege, welcher durch die -in dem gegen wärtigen Vertrage vereinbarte Bahnrichtung bedingt wird, erwachsenden Nachtheile, soll die betriebsführende Gesellschaft gehalten sein, in ihrem Tarif die Entfernung von Venlo nah Kempén höchstens auf zwei und eine halbe| preußische Meile zu berechnen, und ihren Tarif für diese Strecke dergestalt | festzustellen, daß für dieselbe die preußische Meile nicht höher zu stehen fommt; als für die Strecke zwischen der Landesgrenze und Viersen. |

Artikel 14.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt, und die Ratificationen derselben sollen in Berlin binnen scch8 Wochen, vom Tage der Unter zeihnung an gerechnet, oder wenn thunlich früher ausgewechselt werden.

So geschehen Gladbach, den 14. März 184.

(U S) Bo, (L. S.) van der Does de (L. S.) Schulße. Willebois. (L S) Jo0Lvan, (L: S) G: G. Klee

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der F

Ratifications-Urkunden bewirkt worden.

Uebereinkunft zwishen Preußen und den Nieder- landen, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Cleve nah Nymwegen.

Vom 14. März 1864.

Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König f der Niederlande, von dem Wunsche beseelt, dem Handel und dem Verkehre F

zwischen Jhren Staaten die Vortheile zu verschaffen, welche aus der Her

stellung einer Eisenbahn von Cleve nach Nymwegen hervorgehen . können, f

haben Bevollmächtigte ernannt, um zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft abzuschließen, nämlich: : : Seine Majestät der König von Yreußen:” Allerhöchstihren Geheimen Ober - Regierungsrath Carl Wilhelm Everhard Wolf, Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Adolph Albert Hein ri A lhe, un

ämtern unterworfen zu werden, zur Durchführung bis nach ihren Bestim, |

Bestimmungsorte ein Zollamt befindet, und daß die Gesehe und allgemeinen

Die Betriebsunternehmer dieser Eisenbahn sollen angehalten werden, [ hinsichtlih des Vostdienstes zwischen und auf den Grenzstationen folgend;

1) mit jedem Quge für Reisende die Postwagen beider Regierungen mit den dazu gehörigen Utensilien, den Briefen und den mit dem Dienst |

2) die Postfelleisen und die dieselben begleitenden Beamten in einen woblverschlossenen, und zu diesem Zwecke nach den Anweisungen der Regierung, welche die Beförderung verlangt - eingerichteten Coupé F eines gewöhnlichen Eisenbahnwagens kostenfrei zu befördern, so [angt d die beiden Regierungen von der Ihnen unter der vorhergehenden [f ummer dieses Artikels vorbehaltenen Befugniß keinen Gebraüich

den Postbeamten den freien Zutritt in die zum Postdienste bestimmten i Wagen zu gestatten und denselben die Möglichkeit zu gewähren , di, F netes Lokal den Postverwaltungen beider Staaten zur Verfügung zu F den Eisenbahnbetrieb mit dem Briefbeförderungsdienste so weit alß 4 thunlih in diejenige Uebereinstimmung zu bringen, welche von den

beiden Regierungen für nothwendig erachtet werden wird, um ein f möglich regelmäßige und möglichst schleunige Briefbeförderung herbei: F

ßischen Gescßes vom Z. November 1838 den Eisenbahn-Gesellschaften aufcr

1987

Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Vaul Ludwig Wil- helm Jordan; à | Seine Majestät der König der Niederlande: Allerhöchstihren Kommissarius im Herzogthum Limburg, Peter Joseph August Maria van der Does' de Willebois, und Allerböchstihren Rath Jonkhecr Wilhelm Johann Gerhard Klerck j welche, nah vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind : Axtilfe 1

Beide Regierungen erklären Sich gegenseitig bereit, die Herstellung einer aid n Cleve E M E Groesbeck nah Stadt und f mwegen zuzulassen und zu fördern. s : Dae i Cleve sol diese Eisenbahn dergestalt an die Rheinische Eisenbahn angeschlossen werden, daß die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen beis- der Länder ohne Hindernisse von einer der beiden Bahnen auf die andere i n fönnen. : : s R Nymwegen soll dieselbe so eingerichtet werden, daß sie in der Folge in den Richtungen nach Norden und nah Westen verlängert werden kann, um an die niederländischen Eisenbahnen angeschlossen zu werden. Y Der Grenzübergangspunkt und der dortige Bahnanschluß werden dur von den Verwaltungen beider Länder zu diesem Zwecke bezeichnete Kom- missarien festgestellt, und durch R (e Da abgepfählt werden. Artifel2. l s J ¡e Königlich preußische Regierung erklärt, daß sie der Rheinischen Eijen- abrtsed hatt ie n 5. März 1856 die Konzession zum Bau und Be- triebe einer Eisenbahn in der Richtung von Cleve nach Nymwegen ertheilt hat, daß jedoch durcb ein späteres Abkommen vom 9. März 18959 die konzessionirte Gesellschaft ermächtigt worden ist, mit den Arbeiten erst dann zu beginnen, so- hald die Fortseßung der Linie auf dem niederländischen Gebiete Las 4 A wegen bis zur niederländischen Rhein - Eisenbahn , einschließlich der een Brücken über die Waal und den Rhein, dergestalt gesichert sein wird , daß alle diese Bauten zu gleicher Zeit vollendet werden fönnen. : L Die Königlich niederländische Regierung erklärt Sich bereit , die Linie von Nymwegen zur niederländischen Rhein - Eisenbahn zuzulassen und zu E | Artikel 3. M Beide Regierungen verpflichten Sich, für Jhr Gebiet den Gesellschaften in den Konzessionen für den Bau und für den Betrieb dieser Eisenbahn feine lästigeren oder erschwerenderen Bedingungen aufzuerlegen, als E E dingungen, welche den Gesellschaften, die in ihren re)p. Staaten Eisenbahnen bauen oder betreiben, allgemein auferlegt werden. _ , / An diese Verabredung wird die Königlich preußische Regierung in dem

Falle gebunden sein , wenn sie in die Lage fommen sollte , über die Kon- zession für Jhr Gebiet von N F zu können. Artikel 4. : : öede von beiden Regierungen Mo slicllen! Ihres Gebietes die Baus ‘oieîte der Eisenbahn genehmigen und fesiitelen. i S r le Die Shuitjveise de Bahn sol 4 Fuß 85 Zoll englischen Maßes 1m Lichten der Schienen betragen. Ll A [ sein lassen , zu erreichen

Beide Regierungèn werden es Sich angetegen ein assen ; reichen, daß e -Beirieb E der Eisenbahn von Cleve nach Nymmwegen für Lt ganze Ausdehnung derselben nur von einer Gesellscha\t allein geführt e Cy und werden gestatten, daß die für den Betrieb diejer Bahn in den beiden Stæaten konzessionirten Gesellschaften sich hierüber verständigen.

Für den Fall eines derartigen Abkommens / welches der Ma gers der Hohen vertragenden Theile unterworfen bleibt, behalten beide Regierun- gen Sich hinsichtlich dieser Betriebsführung dice weitere Verständigung 1m Korrespondenzwege vor. E n Artie 6 E 4 i

Diejenige Verwaltung, welche der gemeinjame Betrieb preußischer und niederländischer Strecken dieser Eisenbahn anvertraut werden wird / soll gr halten sein , sowohl in den Niederlanden als auch in Preußen E Ge- äftsführer und ein Domizil zu bezeichnen, wo der betreffenden Verwa s die Erlasse, Mittheilungen und Reguisitionen zugestellt werden können, E die resp. Regierungen und die zuständigen Behörden an dieselbe zu richten

werden. O Artikel 7. i e

Beide Regierungen werden es Sich angelegen sein lassen, die Polizei- Reglements für die Eisenbahn von Cleve nach Nymwegen soweit als möôg- lich nah übereinstimmenden Grundsäßen feststellen und den Betrieb soviel als thunlich in gleichförmiger Weise einrichten zu lassen.

Ar tikel 8.

Beide Regierungen werden gemeinsam darauf Bedacht nehmen nach beiden Richtungen hin sowohl auf der Station Nymwegen , so weit dort Gelegenheit dazu vorhanden sein wird, als auch auf der aon Cleve möglich| unmittelbare Anschlüsse an die ankommenden und abgehenden di- rektesten Züge beider Länder herbeizuführen. E :

Sie behalten Sich die Bestimmung der geringsten Anzahl der zur Be- förderung von Perfonen dienenden Züge vor, und sind dattr einig, daß täglich in feinem Falle weniger als dret solcher Züge in jeder Richtung stattfinden sollen. uta

Die Hoben vertragenden Theile werden dahin wirken, daß auf dieser Eisenbahn ‘für alle die Grenze C e beinog (al ein möglichst nic- driger und mögli aleihförmigekr Tarif zur Geltung g? ange. i

: Auf L A Eisenbahn soll zwischen den Unterthanen der beiden Staaten hinsichtlich der Art und Weise und der Preise der Beförderung und

i ¡ch der. Qeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden. Die ie g A beiden E in den anderen übergehenden Personen und Waaren sollen hinsichtlich der Beförderungspreise sowohl als der Zeit der Abfertigung nicht weniger günstig behandelt werden, als die aus den betreffenden Staaten ausgehenden oder darin verbleibenden.

Aztibel 4G: 755 :

Beide Regierungen ertheilen Sich gegenseitig die Zusicherung, daß die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der FSremdenpolizei in der in jedem der beiden Staaten zulässigen günstigsten Weise geregelt wer- den sollen.

Artikel 11. L E

Um den Betrieb auf dieser Eisenbahn soviel als möglich zu begünstigen, werden beide Regierungen den Neisenden und ihren Effekten und den auf der Bahn beförderten Waaren hinsichtlich der Förmlichkeiten der zollamt- lichen Abfertigung alle Erleichterungen gewähren , welche mit der Zollgeseh- gebung und den allgemeinen Reglements der beiden Staaten vereinbar sind. Hierunter sollen insbesondere alle diejenigen Erleichterungen einbegriffen sein, welche für irgend cine andere, die Grenze des einen der beiden Staaten überschreitende Eisenbahn hinsichtlih der Förmlichkeiten der Zollabfertigung bereits gewährt sind oder in der Folge gewährt Werdrn.

Die aus dem einen der beiden Länder in das andere eingehenden Waa- ren, welche nah anderen Stationen als nach den an der Grenze belegenen bestimmt sind, werden, ohne einer zollamtlichen Revision auf den Grenz- ämtern unterworfen zu werden, zur Durchführung bis nach ihren Bestim- mungsorten unter der Vorausseßung verstattet werden, daß sich an dem Bestimmungßsorte ein Zollamt besindet, und daß die Geseze und allgemeinen Reglements beobachtet sind.

Artikel 12;

Die Betriebsunternehmér dieser Eisenbahnen sollen angebalten werden, hinsichtlich des Postdienstes zwischen und auf den Grenzstationen folgende Bedingungen zu erfüllen : : ; /

1) mit jedem Zuge für Reisende die Postwagen beider Regierungen mit den dazu gehörigen Utensilien, den Briesen und den mit dem Dienste

beauftragten Beamten kostenfrei zu befördern ; e

2) die Postfelleisen und die dieselben begleitenden Beamten in einem wohl-

verschlossenen und zu diesem Zwecke nach den Anweisungen der Re-

gierung, welche die Beförderung verlangt, eingerichteten Coupe cines

gewöhnlichen Eisenbahnwagens kostenfrei zu befördern, so lange die beiden Regierungen von der ihnen unter der vorhergehenden Nummer dieses Artikels vorbehaltenen Befugniß keinen Gebrauch machen ;

den Postbeamten den freien Zutritt in die zum Postdienste bestimmten

Wagen zu gestatten und denselben die Möglichkeit zu gewähren, die

Briefe und Pakete herauszunehmen und mitzugeben j . /

gegen eine zu vereinbarende Vergütung cin für den Postdienst geeig-

netes Lokal den Postverwaltungen beider Staaten zur Verfügung zu stellen ; : - |

den Eisenbahnbetrieb mit dem Briefbeförderungsdienste soweit als thun-

lich in diejenige Uebereinstimmung zu bringen, welche von den beiden

Regierungen für nothwendig erachtet werden wird, um eine möglichst

regelmäßige und möglich schleunige Briefbeförderung herbeizuführen.

Im Uebrigen werden die Verpflichtungen, welche der ÿ. 36 des préußi- hen Geseßes vom 3. November 1838 den Eisenbahn-Gesellschaften auf- erlegt, für die im preußischen Gebiete belegene Strecke dieser Bahn in Gel- tung verbleiben. j iy : j

Ueber die Benußung dieser Bahn für den Postdienst zwischen den Grenzstationen werden die Vet ge beider Staaten sich verständigen.

Artike ;

Beide Regierungen genehmigen die Anlegung cines für den Eisenbahn- dienst bestimmten eleftro - magnetischen Telegraphen von Cleve nah Nym- wegen. Auch kann ein elektro-magnetischer Telegraph für den internationa- len. und öffentlichen Verkehr neben dieser Bahn durch die beiden Regierun- gen, und zwar durch eine jede für ihr Gebiet, hergestellt werden.

Artikel 14. : E

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt, und die Ratificationen

derselben follen in Berlin binnen sechs Wochen, vom Tage der Unterzeich-

nung an gerechnet, oder wenn thunlich früher ausgewechselt werden. So geschehen Gladbach, den 14. März 1864.

(L. S.) Wolf. (L. S.) Van der Doeces de Willebois.

(L. S.) Schulze. (L.8.)::O: 5, G: Klee (L. S.) Jordan. Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden bewirkt worden.

Ministerium für Handel, (Gewerbe und öffentliche 2rbeiten.

Bekanntmachung.

Gemäß §. 11 der Vorschriften über die? Befähigung zu den technischen Aemtern der Berg -/ Hütten - und Salinen - Verwaltung vom 21. Dezember v. J. werden diejenigen, welche bei Schluß des laufenden Sommer-Semesters die Berg-Eleven-Prüfung abzulegen beabsichtigen, hiecdurch aufgefordert, ihre Meldungen mit Beifügung der vorgeschriebenen Atteste baldigst an die unterzeichnete Kommission, Lindenstraße Nr. 47 hierselbst portofrei einzureichen.

Berlin, den 11. Juli 1864.

Dic Kommission zur Prüfung der Berg - Eleven. Im Austrage: Lottner, Bergrath.