1864 / 200 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2) für den Fußmarsch oder die Fahrt auf der etwaigen Eisenbahn in der Richtung nah Delmenhorst in Oldenburg und umgekehrt ; 3). s die Fahrt auf der Weser stromauf- und „abwärts. “Als Etappenort gilt für die vorerwähnten drei Straßen nur die Stadt Bremen und das umliegende Gebiet. B. Jnfstradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. :

Die Marschrouten können allein von den Königlichen General - Kom- mandos' des vierten und siebenten Armeecorps, \o wie ‘von dem ‘preußischen Militair-Kommando oder von den pr eußischen Marinebehörden an der Jade mit Gültigkeit ausgestellt werden Auf die- von anderen Behörden gegebenen Marschroutea wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt.

In den von den vorerwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Offiziere , Unteroffiziere und Soldaten , so wie der Pferde, desgleichen die der Beamten oder sonst zu Quartier berechtigten Individuen, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf an Transportmit- +èln genau zu bestimmen.

érner is darauf zu achten, daß die Bremische Behörde von den Trup- penmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesezt werde, und wird in dieser

Hinsicht Folgendes bestimmt : l 50 Mann und Pferden is spätestens Tags

Den Detachements.- bis zu : zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei ‘der Etappenbechörde das

Nöthige anzumelden. Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Escadron muß die Bremische Etappenbehörde mindestens drei Tage zuvor bénachrichtigt werden. Wenn mehrere Bataillons, Escadrons oder verschiedene Truppen gleichzeitig marschiren, so hat diese Be- næ@hrihtigung der Etappenbehörde wenigstens acht Tage zuvor stattzufinden. Außerdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, denselben ein kommandirter Offizier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislocation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Trans- portmittel 2c. mit der Bremischen Etappenbehörde gemeinschaftlich die nôöthi- en Vereinbarungen für das ganze Corps zu treffen. Dieser kommandirte

ffizier, wie überhaupt die Quartiermacher, müssen von der Zahl und Stärke der Truppen, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, vom Tage und thunlichst der e der Ankunft 2c. genau instruirt sein.

Einquartierung und Verpflegung der Truppen. A. Verpflegung der Mannschaften. j

Den preußischen Transporten, welche die im §. 4. sub A. bezeichneten Militairstraßen passiren, wird in Bremen blos für eineNacht Quartier mit pes d +) dn gewährt. Ruhetage oder ein noch längerer Aufenthalt finden nicht statt.

Einzelnen beurlaubten oder sonst nicht im Dienst befindlichen Militair-

ersonen wird nur, wenn sie mit einer convéntionsmäßigen Marschroute ver- fehen sind, Quartier und Verpflegung gegeben ; diejenigen Truppen aber, welche nach der Marschroute zu Quartier und Verpflegung berechtigt sind, erhalten dies Gebührnisse auf Anweisung der Etappenbehörde bei den Einwohnern, oder in Gasthäusern, oder in Militair-Etablissements, und es soll (abgesehen von den für die Offiziere weiterhin stipulirten Modificationen) Niemand ohne Verpflegung einquartiert werden.

Als allgemeine Regel wird in dieser Beziehung festgestellt, daß der Offi- zier, wie der Soldat, mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß.

Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie über- mäßigen Anforderungen von Seiten der zu verpflegenden Militairpersonen vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt:

Die Unteroffiziere und Soldaten, sowie alle zum Militair gehörenden Personen, die nicht den Rang eines Offiziers haben, desgleichen Privatdiener der Offiziere, können in jedem Nachtquartier verlangen: Ein Pfund neun Neuloth Bremischen (metrischen) Gewichts gut ausgebackenen Roggenbrodes, ein ‘halbes Pfund Fleisch und so viel Qugemüse, wie zu einer reichlichen Mahlzeit gehört. Des Morgens zum Frühstück können diese Mannschaften weiter nichts verlangen, so wenig wie sie berechtigt sind, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder Kaffee zu fordern.

Dagegen soll die Ortsobrigkeit so weit thunlich dafür sorgen, daß hin- reichender Vorrath an Bier und Branntwein in jedem Orte zum Verkauf vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird,

Die ‘sämmtlichen Offiziere und Beamte von Offiziersrang haben nur auf Quartier Anspruch und tragen die Kosten ihrer Verpflegung, wozu ihnen: geeignete Gelegenheit gegeben werden soll, selbst.

Weiber und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoh ausnahmsweise dies nicht vermieden werden können so ist ihre Berechtigung dazu in der Marschroute besonders zu vermerken und werden alsdann sowohl die Frauen, als auch die Kinder einquartiert und verpflegt.

Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und ‘Verpflegung niemals Anspruch machen.

Sollten durhmarschirende Soldaten erkranken , so sollen selbige, falls sie transportirt werden können, nach dem nächsten Etappenorte gebracht und ‘die dazu ‘erforderlichen La von Bremischer Seite gestellt, diejenigen Kran- Fen aber, deren- Zustand einen derartigen Transport nicht gestattet, in einer von der Etappenbehörde zu bestimmenden Kranken - Anstalt, resp. in einem Privathause, untergebracht und daselbst so lange, bis sie transportabel sind, auf Kosten der Königlich preußischen Regierung verpflegt werden.

B. Verpflegung der Pferde.

Die Etappenbehörde hat dafür “zu sorgen , daß für die Pferde stets möglichst ute, reinliche Stallung angewiesen werde. Js der Einquartierte mit ‘der seinen Pferden avgewe seen Stallung nicht zufrieden, so hat er E béi der Eta erver anzubringen. ‘Dagegen ist es nach- ‘drücklich zu untersagen , ‘däß ‘die ilitairpersonen , welchen ‘Rang fie auch haben mögen , die Petde der Quartierwirthe eigenmächtig aus den Ställen entfernen und die eigenen Pferde hineinbringen.

Die Lie s /

auf thunlichst billige Wéise auf Erfordern durch öffentliche Ausverdingung ‘beschafft. ‘Sollte von preußischer Seite die öffentliche Verdingung der Fou: rage für einen längeren Zeitraum gewünscht werden, so is diesem Wunsche

der Fourage wird in der E durch die Etappenbehörde

zu entsprechen und wird dann der Zuschlag nur mit Genehmigung d Königlich preußischen Jntendgntur des VII. Armee - Cörps ertheilt wäre Etwa. dabei entstehende. Streitigkeiten werden von dem. Senate zu Brei sofort regulirt. N

Für franke Pferde, deren Weitertransport nicht angängig ist, wird fj die Dauer des Aufenthalts eben so, wie für die bei denselben zurüdgelassn Mannschaft Quartier und für lehtere auch die Verpflegung wie für N übrigen marschirenden Mannschaften verabreicht. j

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Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten

Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen durg Vermittelung der Etappenbehörde nur insofern verabreicht, als deshalb | den Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. y

Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, könng außerdem, nachdem ihre Unfähigkeit zu marschiren durch Atteste eines Militair, arztes, eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, ody wenn ein solcher im Orte nicht vorhanden sein sollte, gegen Bescheinigune des Konunandoführers, bei einzelnen Mannschaften aber gegen Bescheinigun des Ortsvorstandes, auf Transportmittel zur Fortschaffung in die nädi Etappe Anspruch machen.

Die Kosten, welche ärztliche Untersuchungen in Fällen, wo Krankenfuhrq geliefert werden, veranlassen, sind in Grenzen der landesüblichen Taxe zu Aufnahme in die Liquidation geeignet. e

Wenn bei Durchmärschen starker Truppenabtheilungen der Bedaktf q Transportmitteln für jede derselben nicht bestimmt angegeben werden kann, st ist der Commandeur der im Orte einquartierten Abtheilung zwar befugt, af seine eigene Verantwortung Transportmittel zu requirirèn, dies muß aber dur eine schriftliche, an die Etappenbehörde gerichtete Requisition geschehen, welt für die Stellung der Fuhren thunlichst sorgen wird. i

Die quartiermachenden Kommandirten dürfen keinenfalls Wagen ode Reitpferde für sich requiriren, es sei denn, daß sie sich durch schriftliche Ordr des Commandeurs des Truppentheils als dazu berechtigt legitimiren.

Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum anden, d. h. von einem Etappenbezirk bis zum nächsten gestellt.

Die Truppen sind gehalten , die Transportmittel bei der Ankunft im Nachtquartier sofort entlassen; dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es bei dem Abmarsche der Truppen an den nöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle und solche rechtzeitig disponibel sind,

Um Beschwerden wegen übermäßiger oder zu geringer Belastung de Transportmittel vorzubeugen, wird hiermit festgeseßt, daß mit einem ein spännigen Wagen 75 Centner, mit einem zweispännigen Wagen 10 Centnt und mit einem Vorlegepferde 5 Centner fortgeschafft werden müssen,

Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln ‘gehende Militairpersonen, welche auf dem Wege nach dem Jadegebiet in Bremen eintreffen , werden am anderen Morgen weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen denselben Tag weiter transportirt zu werden , wenn dieserhalb Tags zuvor eine Anzeige gemacht worden ; andernfalls muß es ihnen, wenn fie glei

weiter marschiren und doppelte Etappen zurücklegen wollen, Überlassen blei

ben, auf eigene Kosten Fuhrwerk 2c. anzunehmen. Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verantwortung zur be

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Die nähere Vereinbarung über ‘die Form des Rechnungswesens wird du mit demselben beauftragten gégenseiligen Behörden überlassen.

ufrechthaltung der Ordnung und militairischen Disziplin.

y \ilten Diffetenzen zwischen den Béquartirten und a Soldaten. ent- gihet, so werden solche von der Etäppénbehötde und den kommandirenden offigieren gemeinschaftlich beseitigt.

N “Die Bremischen Behörden sind berechtigt, jeden Unteroffizier und Sol- daten, welcher fich thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines an- tren Einwohners erlaubt, zu arretiren und an den fommandirenden Offi- jier zur Untersuchung und Bestrafung abzuliefern.

Sollten sich beim Requiriren der Fußvoten und Wegweiser Seitens des Militairs wider Erwarten Mißbräuche ereignen, so werden die Bremischen Hehórden dem Königlich preußischen Generalkommando des VII. Armee- Cotps zu Münster in jedem einzelnen Fälle zur Veranlassung resp. Ver- nittelung der Untersuchung und nach Befinden der Bestrafung von dem Yorgefallenen Anzeige machen.

Der Etappenbehörde wird es noch zur besonderen Pflicht gemacht, darauf ju achten, daß es den durchmarschirenden Truppen an Nichts fehle, was die- flben mit Recht und Billigkeit verlangen können.

Die kommandirenden Offiziere sowohl wie die Etappenbehörde sind an- ¡uweisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Pequartirten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Einwohner in Beziehung auf das stets bestandene gute Einvernehmen der beiderseitigen Staaten willig diejenigen Lasten tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein bereit- pilliges Entgegenkommen von beiden Seiten gemildert werden können. | Die Königlich preußischen Truppen, welche auf den oben erwähnten Kilitairstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Jnhalte dieser \lebereinfunft, so weit es nöthig ist, unterrichtet, auch die erforderlichen Aus- üge in der Etappe Bremen bekannt gens und affigirt werden.

Dauer dieser Convention. | Die gegenwärtige Convention soll zunächst auf fünf Jahre vom Tage [der Unterzeichnung an gültig sein und, wenn sie nicht ein Jahr vor dem | Ablaufe gekündigt wird, immer auf ein Jahr als verlängert angesehen wer- den. Abänderungen dieser Etappen-Convention, welche sih im Laufe der ‘Zeit als wünschenswerth oder nothwendig herausstellen sollten, bleiben der l gegenseitigen Vereinbarung vorbehalten.

} Im Falle der Aufwendung von Truppen zu Bundeszwecken finden die Bistimmungen des Bundesverpflegungs - Reglements statt der bezüglichen IFesisezungen dieser Convention Anwendung.

j Qu Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Jnsiegel versehen worden.

Î Carlsbad, den 4. Juli 18641.

4 Ler Königlich preußische Präsident des Staatsministeriums und Minister E der auswärtigen Angelegenheiten.

; (L. §8.) von Bismarck-Schönhausen.

sonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nidt F

durch Personen beschwert werden, welche zum Fahren kein Recht habet, E

und daß die Fuhrleute keiner üblen Behandlung ausgeseßt sind. os Fußboten und Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigt: mächtig

es sind solche von den betreffenden Ortsobrigkeiten schriftlih zu requiriren,

g. 4

Vergütung der vorerwähnten Leistungen und Liquidationi

wesen. Die Leistungen der Stadt Bremen an das

für die gleichen Leistungen an das eigene Militair erhalten. für jet die Vergütigungen wie folgt festgeseßt :

1) für Quartier und Verpflegung der aller Beamten unter Offiziersrang groschen per Tag und Kopf;

2) für Quartier eines Offiziers oder Beamten Silbergroschen per Tag /

3) für alle sonstigen Leistungen und Lieferungen die von der Etappt Behörde nach orts - und marfktgängigen Preisen, auf Erfordern unttt Buziehung des Quartiermachers oder Truppen - Commandeurs / mög lichst genau zu bedingenden baaren Auslagen.

Die Vergütigung für die verabreichte Beköstigung, sowie für gestelllen Vorspann, Boten oder Wegweiser wird, sofern die diesfälligen Leistung für ganze Truppentheile oder größere Detachements unter Führung vol Offizieren erfolgt sind, in der Regel Seitens des Commandeurs res}

sieben und einen halben Silbe

von Offiziersrang funfzeht

Detachementsführers an die Quartier - Deputation sogleich baar gegen Quil

tung entrichtet.

__ Sollte diese direkte sofortige Bezahlung durch die Truppen in selten" Fällen nicht haben bewirkt werden fönnen, so wird über die empfangen Leistungen, von dem Commandeur Quittung ertheilt, auf Grund deren dit Vergütigung vierteljährlich bei der Königlichen Intendantur des VII. Arm Corps zu Münster zur Liquidation gebracht wird. Letteres Verfahren finds auch statt hinsichtlih der erwähnten Leistungen für kleinere, unter der rung von Unteroffizieren marsthirende Kommando's und für einzeln ma? \chirende Soldaten.

Generale und Stabsoffiziere haben die Vergütigung für Quartier und Verpflegung stets ihren Quartierwirthen selbst zu zahlen. :

_ Ueber die für die Pferde verabreichte Fouxage ertheilt das marschirend Militair in der Regel sofortige Zahlung, sonst Quittung, Ju Ausnahin fällen- wird die Vergütigung dafür, so wie für sonstige con entionsn m Leistungen , für welche na Vorstehendem die baare Zahlung nicht i pr ist; e OA bei oben genannter Jntendanturx liquidirt und auf Oru" der von dieser festgestellten gierung entrichtet.

genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden , sondern

n ( preußische Militair werde Y derselben nah denjenigen Sägen vergütigt, welche die Einwohner der Stad! F Demnach sind F

Unteroffiziere und Soldaten ur L

iquidationen von der Königlich preußischen R

Vorstehende Ministerial - Erklärung wird, nachdem sie gegen eine über- iimmende Erklärung der Kommission des Senats der freien Hansestadt ¿men für die auswärtigen Angelegenheiten vom 19. Juli d. J. wechselt worden ist, hierdurh zur“ öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 19. August 1864. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: von Balan.

“Ministerium für Haudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

“Der bisherige ih Raehke in nannt worden.

Navigationslehrer -Aspirant Wilhelm F rie- Barth is zum Königlichen Navigationslehrer

Bekanntmachung.

Î Nach §. 11 der Vorschriften für die Königliche: Bau - Akademie hom 18. März 1855 muß die Meldung zur Aufnahme in diese Mali bis zum 8. Oktober e. schriftlich bei dem unterzeichneten irektor erfolgen , und die Befähigung hierzu zugleich dur Ein- chung der in F; 12 resp. 14 gedachter Vorschriften, so wie in dem ahtrage vom 1. November 1859 geforderten Zeugnisse und Zeich- ungen nachgewiesen werden.

„Die Vorschriften vom 18. März 1855 sind bei dem Kanzlei- ath Röhl im Bau- Akademie - Gebäude, käuflich zu haben.

Berlin, den- 25. August 1864. Der Geheime Ober - Bau - Rath und Direktor der Königlichen Bau - Akademie. Büfs se.

' Bekanntmachung. Zu Niesky, im Regierungsbezirk Liegniß, wird am 1. Sep-

teniber c. eine Telegraphen-Station mit beschränktem Tagesdienste (conf. F. 4 des Reglements sür die telegraphische Korréspondeuz: int deutsch-österreichischen Telegraphen-Verein) eröffnet werden. Berlin, den. 24. August 1864 Königliche Telegraphen - Direction. Altgelt.

Das 33, Stück der Gesey - Sammlung, welches! heute: aus» gegeben wird, enthält unter Nr. 5928 die Bekanntmachung der Ministerial - Erklärung vom 4. Juli 1864, betreffend die mit der freien Hansestadt Bremen abgeschlossene Etappen - Cönvention. Vom 19, August 1864. Berlin, den 26. August 1864. Debits-Comtoir der Geseysammlung.

Berlin, 25. August. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht : Dem Geheimen Ober-Finanz-Rath und Provinzial- Steuer-Direktor Hellwig zu Danzig die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Annen-Ordens zweiter Klasse zu ertheilen.

Nichtamtliches.

_ Preußen. Potsdam, 24. August. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm in der Mittagsstunde die Mel- dung des von Jütland beurlaubten Lieutenants vom 3. Garde- Regiment z. F. Freiherrn von Schleiniß entgegen.

Gegen 2 Uhr traf auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit der Unteroffizier Luthfe vom 1. Ostpreußischen Grenadier-Regiment Nr. 1 (Kronprinz), kommandirt zur Militair - Schießschule, von Spandau hier ein, und im Beisein Jhrer Königlichen Hoheit der Frau Kron- prinzessin Übergab Höchstderselbe dem gedachten Unteroffizier das demselben von Sr. Majestät dem Könige für Auszeichnung bei Alsen verliehene Militair-Ehrenzeichen 1. Klasse.

Später begaben sich Jhre Königlichen Hoheiten ohne Gefolge nah der Pfaueninsel , verweilten auf derselben bis gegen 6 Uhr und kehrten dann nah dem Neuen Palais zurü.

Berlin, 24. August. Laut Telegramm an das General-Post- Amt isst die Post aus England vom 23. d.- M, seus uud Abends in Cöln heute rücständig gewesen.

Holstein. Neumünster, 24. August. Der Städtetag hat folgende Resulotion einstimmig angenommen : Nachdem Prä- laten und Ritterschaft sich zu einer Erklärung in unserer Landessache veranlaßt gesehen haben, fühlen die Abgeordneten Schleswigs zu dem holsteinischen Städtetage in Ermangelung. einer die Rechte des hleswig-holsteinischen Volkes vertretenden Landesversammlung auch ihrerseits zu einer Kundgebung sih gedrungen.

__ Dem in einer Erklärung ausgesprochenen Danke für die durch die tapfern Truppen der deutschen Großmächte erkämpsfte vollständige Trennung Schleswig-Holsteins von Dänemark schließen. wir uns rüdckhaltslos an, so wié wir das Bedürfniß eines: die Selbstständig- feit nicht aufhebenden Anschlusses der vereinigten Herzogthümer an Deutschland, und insoweit das Jnteresse Deutschlands cs erfordert, an Preußen aus vollster Ueberzeugung anerkennen.

Jn der Einsegung einer Juterimsregierung vermögen wir da- gegen ein geeignetes Mittel für das zu erstrebende Ziel: in- keiner Weise zu erblicken, besorgen vielmehr, daß die allseitig ersehnte bal- dige Ordnung der inueren wie der äußeren Verhältnisse des. Landes dadurch nur unnöthiger Weise verzögert und gefährdet wird.

Die Herstellung geordneter Zustände ist nach unserer Ueber- zeugung zunächst und vor allem durch die ungesäumte: Anerkennung vei a dem Lande längst anerkannten Fürsten Herzogs Friedrich VU1. edingt.

Von 51 Städten und Flecken Schleswig-Holsteins waren 41 durch 81 Deputirte vertreten (auch die westlichen Juseln). Nicht vertreten waren zwei schleswigsche Städte, fünf Flecken, zwei hol- steinische Städte. Eine s{leswigshe Stadt stimmte telegraphisch zu.

h Sachsen. Dresden, 24. August, Seine Majestät der König Johann hat gestern Abend 9 Uhr ‘eine Reise nach dex

Schweiz angetreten. (Dr. 7 Aus Altenburg, 23. August, Mittags 12 Uhr, wird der

»Leipz. Z.« telegraphisch gemeldet: Die Gefahr. für das- Herzogliche

Schloß ist vorüber.

Hessen. Mainz, 23. August. Ihre Majestät. die Kaiserin von Rußland ist heute Nachmittag: von Ems kommend auf hiesi- gem Bahnhof eingetroffen „und: hat; ohne Aufenthalt die Weiserreise

mit einem- Extrazuge nach der Bergstraße, dem- vorläufigen Reisezielz

fortgeseßt.