1907 / 102 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Apr 1907 18:00:01 GMT) scan diff

und Pergament ergriff der Minister dreimal das Wort. Die beiden Redner führten aus, die Duma habe die Regierung interpelliert e dieser stche niht das Recht zu, Beweise von der Duma zu ver- angen.

Nach Schluß der Debatte wurde ein Antrag der Sozialisten und Populisten mit allen gegen 4 Stimmen angenommen, ob die ers die Absicht habe, einige Beamten vor ihrer eventuellen Rehabilitierung durch die gerichtliche Untersuchung zu entlassen.

Amerika.

Gestern ist die Ea ug eug in James- town durch den Präsidenten Roosevelt in feierliher Form mit einer Rede eröffnet worden, in der er zunächst die Ver- treter der ausländishen Regierungen, die gekommen seien, um an der Feier des Geburtstages des amerikanishen Volkes pi regi begrüßte und dann einen Ueberblick über die Ent- wicklung des amerikanishen Volkes von der Landung in Jamestown bis- zur Gegenwart gab.

Nach dem Bericht des „W. T. B.“ wies der Präsident bei der Begrüßung der Vertreter Großbritanniens und Irlands darauf hin, daß es Männer englishen Stammes gewesen "eien, die das meiste zur Bildung des amerikanischen Nationalcharakters beigetragen hätten, und, zu den Vertretern den kontinentalen Staaten Europas gewandt, daß Amerika fast von jeder Nation des Kontinents einen Teil seines Blutes und seinex Charakterzüge bezogen habe. Mit dieser Blutmishung sei eine Art beispielloser Gntwicklung vonstatten gegangen und daher unterschieden sich die Amerikaner scharf von allen Nationen Europas, die noch in einzelnen Richtungen im Grunde mit ihnen verwandt seien. Der Präsident begrüßte des weiteren die amerikanishen Schwesterrepubliken, deren Aufgaben im weiten Maße mit denen der Vereinigten Staaten identish seten. Roosevelt entbot \{ließlich scinen Gruß den asiatishen Völkern und sprach besonders ein herzlihes Willkommen den Vertretern des mächtigen Inselreihes Japan aus, das, während es vom Westen lernte, gezeigt habe, daß es den Westen seinerseits so sehr viel zu lehren hätte. Der Präsident \prach seine aufe rihtigiten Wünsche für die Wohlfahrt der verschiedenen Nationen aus und erklärte, er glaube, daß in dem menschlichen Denken jeßt eine auf- steigende Flutwelle fei, die auf ehrlihen internationalen Frieden hin- ziele; eine Flutwelle, die es gezieme, auf vernünftigen Wegen zu gesunden Entscheidungen zu leiten. Der Präsident gab sodann -eine Vebersicht über die Geschichte Amerikas, von der Landung in James- town bis zur Gegenwart, - eins{chließlich des schrecklichen und bitteren Bürgerkrieges, aus dem die Nation für immer geeint hervorgegangen fei. Er ermahnte die gegenwärtige Generation, fh durch Taten und niht durch Worte als würdige Söhne threr Vorfahren zu erweisen und erinnerte an den Grundsay Washingtons, der sicherste Weg einen Krieg zu vermetden, fei, darauf vorbereitet zu sein. Nichtsdestoweniger seien die ersten Aufgaben niht militärische, sondern soziale und industrielle. Zur Beseitigung der Uebelstände, die Amerikas gewaltiger industrieller Aufschwung mit sh gebrachk habe, müsse eine Kontrolle ausgeübt werden über das Geschäftsleben, um zu verhüten, daß die Anhäufung von allzu großen Reichtümern des einzelnen und besonders von Gesellschaften, das öffentliche Interesse \hädige, ohne jedoh folhe rechtmäßigen Gewinne zu verbieten, da fie die Initiative des einzelnen erhöhten. Gegen Uebeltäter, ob große oder kleine, solle man wenig Nachsicht üben. Jeder Mann sollte nah seinem Wert behandelt werden, ohne Unterschied seines Glaubens- bekenntnifses, seiner Herkunft und seines Berufs.

Afrika.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ ist gestern in Casablanca ein jüdisher Kaufmann, ein portugiesischer Schutbefohlener, von einem Neger, der im Solde eines Ein-

eborenen ftand, getötet worden. Der Mörder erhielt einen Frank als Preis für sein Verbrechen. | L

Parlamentarische Nachrichten.

Die Sthlußberichte über die gestrigen Sißungen des N e un a auses der Ad eordneton befinden fi in der Ersten und Zweiten Beilage.

Auf der Tagesordnung der heutigen (40.) Sißung des Reichstags,

welcher der Staatssekretär des Reichspost- amts Kraetke und der Staatssekretär des Reichsshaßamts Freiherr von Stengel beiwohnten, stand die Spezialberatung des Etats der Reihspost- und Telegraphenverwal- tung. Die Erörterung wurde begonnen mit den fortdauernden Ausgaben; zum ersten Titel „Gehalt des Staatssekretärs 44 000 6“ liegt auh bei diesem Etat cine Reihe von nträgen und Resolutionen vor: N 1) Graf Hompes fl u. Gen. (Zentr.): Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, 1) daß die Bearbeitung der Mas fen- auflieferung von Vrucksachen bei der Post an den Bor- abenden von Sonn- und Feiertagen mit dem gewöhnlichen Shaltershluß endigt und ‘bis zum nächsten Werktage ruhe; 2) daß die Annahmeschalter für Paketauflieferungen an den Bor- abenden von Sonn- und Fetertagen früher als bisher geschlossen

en; werds von Gersdorff - von Staudy (d. kons.): den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, den unteren und mittleren Beamten der Reich? post- und Telegraphenverwaltung in den Provinzen Ost- und Westpreußen Gehaltszulagen nah Maßgabe der den preußischen Beamten ge- währten Ostmarkenzulage zu bewilligen und die erforderlichen Geldmittel dur einen Ergänzungsetat für 1907 bereit zu stellen;

3) Ein gleiher Antrag der Reichepartet (Freiberr von Gamp- Massaunen-Dirksen-Witt, Dr. Kolbe-Schulÿ und Genossen) und d¿r Nationalliberalen (Ortel-Sieg-Everling dl

4) Ablaß und Genossen (unterstüßt von den drei linksliberalen Parteien) : den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß der im Posthetriebsdienste nach 8 Uhr Abends und an Sonn- und Festtagen abzuleistende Dienst auf die Arbeitszeit der Post- und Telegraphenbeamten sowie Unterbeamten 1Ffach in

gebradt Mblaß und Genossen: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, eine Aénderung der Personalordnung für die mittlere Beamtenlaufbahn bei der Reichspost- und Telegraphenverwaltung in dem Sinne herbei- zuführen, daß 1) die Post- und Telegraphensekretärstellen in Dbersekretär- {tellen '9) die Oberassistenten-, Assistenten- und Postverwalter- stellen in Seltetärstellen umgewandelt werden, und daß 3) dur Ueber- tragung minderwichtiger Dienstgeshäfte der mittleren Beamten auf cine neu zu schaffende niedere Beamtenklasse eine Verringerung der mittleren Beamtenstellen, zugleich aber eine Verbesserung der Be- förderungsauésichten der Únterbeamten einttitt. A | Der Referent für die der Budgetkommission überwiesen

e Teile dieses Etats ist der Abg. Beck-Heidelberg (nl.),

ür die Petitionen der Abg. Kop} ch (fr. Volksp.). | Die Kommission hat noch folgende Resolutionen in ebracht: Vor Pia Aebeten Regierungen zu ersuchen, bis zur dritten Lesung des Etats ihr Einvernehmen dahin zu erklären, daß das Ge- halt der Bureaubeamten 11. Klasse von 1500 bis 3000 6. a: 1800 bis 3600 #4, das Höchstgehalt der Unterbeamten von 1560 auf 1600 M,

Host- und Telegraphensekretäre von 1700 bis

K 3800 , das Gehalt der Oberpostassistenten,

erwalter, Vorsteher von Postämtern 111. Klasse

uf 1800’ bis 3600 G, das Höchstgehalt der

ea en Dienstes, Postschaffner usw. von 1500 auf

1600 4, und alt der Untecbeamten des Landbestelldienstes' usw. von 800 bis 10 900 bis 1100 # erhöht wird.

Abg. Dr. scher (dk.): Das finanzielle Ergebnis des neuen Postetats ist ein glänzendes, deun der Ueberschuß beträgt über 82Millionen, eine Steigerung von 26,4 9/6 gegen das Vorjahr. Die Einnahme aus dem Porto beträgt 4,8 9/0, die Einnahme an Telegrammgebühren 8,15, die aus den Fernsprechgebühren 15,6 9%. Die Uebershüsse chwelen er- heblih gegenüber innahmen an. Post und Telegraphte verzinsen sih geradezu glän erden diese Uebershüsse erzielt durch einen un- zureichenden rieb, durch übermäßige Sparsamkeit? Diese Frage muß verneint werden. In der pes der Postanstalten steht uns nur England gleich. Auch über die Höhe der Gebühren können wir nit klagen. Im Gegensaß zu manchen meiner Freunde hätte i allerdings eine Erhöhung seinerzeit nicht gewünscht, aber ein Zurück gibt es angesihts der finanziellen Lage niht. Vielleiht erwägt aber die Postverwaltung, ob nicht eine Pesadleunna der Ge- bühren für die Fern|prehans{chlüsse auf dem Lande und ein telephonisher Ans{chluß des platten Landes an den meteorologi- {hen Näthrichtendienst durhgeführt werden könnte, Diese Erfolge der Post sind erreiht worden durch eine fehr starke Ausnußung der Arbeitékräfte der Postbeamten. Eine Verbesserung der Lage der Post- und Telegraphenverwaltung is ja in diesem Etat eingetreten dur} eine Vermehrung der Stellen. Bet den mittleren Beamten is gegen das Vorjahr ein Rückgang. in der Stellenvermehrung zu verzeichnen. Die Zahl der weiblichen Beamten wächst mehr als die der männlichen. In der Vermehrung der Urterbeamtenstellen zeigt sich ein fozialer Zug, den wir freudig begrüßen. Die Verwaltung sollte damit noch mehr forlfahren. Auch für die höheren Beamten ist die Vermehrung nicht ausreichend. änzuerkennen ist, daß das ungünstige Verhältnis zwischen Endsléllen und Durhgangéstellen zum großen Teile aut- geglichen ist. Die im Etat von 1907 yorgeshlagenen Gehaltsauf- besserungen sind außerordentli karg und wir müssen bedauern, daß unsere wiederholten Wünsche auf eine Aufbesserung der mittleren und unteren Postbeamten nicht M, worden sind. Die

Sguld daran gt allerdings nicht bei dem Staatssekretär, fondern an einer andéren sehr bekannten Stelle. Hoffentlich wird es ihm | gelingen, diesen Widerstand zu überwinden. Es muß anerkannt } werden, daß die Postverwaltung fi fortgeseßt bemüht, die Dienst- ; zeit der - mittleren und unteren Beamten na Möglichkeit herabzu- | mindern. Auch für die Sonntagsruhe ist manches gel pehen, aber nah unserer Meinung noch niht genügend. Die Teilnahme am Gottesdienst iff erheblidh erleichtert worden. Wir wünschen eine. Vermehrung der MNuhetage, der Sonntagsruhe und eine Verbesserung dex Urlaubsverhältnisse. Den Resolutionen des Grafen Hompesh und Ablaß: über den Postbetrieb stimmen wir zu. r 1908 iffst eine ouganische Neuregelung der Beamtengehälter vom au ekretae versprohen worden. Die Not- wendigkeit einer solhen Reform haben wir {hon vorher dur eine Resoluz_ Fénergish betont. Dabei handelt es sich nit nur darum, die Aufbessétüng der Beamtenbc}oldungen den wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen, fond 1 sie auch zu vereinfaen bezüglich der Besoldungstlaffen

(Schluß des Blattes.)

Das Haus der Abgeordneten seßte in der heutigen (54.) Sißung, welher der Minister der geistlihen 2c. An- gelegenheiten Dr. von Studt und der Minister des Jnnern Dr. von Beth Ines ollweg beiwohnten, die dritteBeratung des Staatshaushaltsetats für das Rehnungsjahr 1907 im Etat des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. fort.

Zum Kap l „Kultus und Unterricht gemeinsam“ bemerkt: F 4

4, A

Aba. PrieLck (nl.): Wir freuen uns, daß man an die Erhöhung dèr P ia Prichb cles will; Namens ‘meiner Freunde betone ih R daß wir eine wirklich ausreihende Grhöhung in dem Sinne wünschen, daß ein Mindestgehalt von wenigstens 2700 / und ein

/ Gesegßes,

Höchstgehalt von wenigstens 6009 A festgeseßt und bas Höchst- gehalt in 21 Jahren erreicht werde. Aus einer ungünstigeren Regelung würde nach unserer Ansicht eiw ausreihendes Gehalt nicht hervorgehen, und die Geistlichen: wären, niht in der Lage, für: die Gr- ziehung threr Kinder genügend zu sorgen.

Abg. Meyer - Diepholz (nl.) regt eine Erhöhung. der Dienft- aufwandsentshädigung für Superintendenten, speziell der-hannnversckhen Landeskirche, an.

Ministerialdirektor von Chappuis fagt wohlwollende Er- wägung zu. ;

Zum Kapitel des Evangelifhen Oberkirchenrats bemerkt

Abg. Shmieding (nl.): Der Abg, Metenthin hat bei der zweiten Lesung über den Fall des Pfarrers Cefar von der Reinoldi-Gemeinde in Dortmund Ausführungen gemacht, die ih nit unwidersprochen lassen

Pfarrer Cesar und Römer eine Erregung nur in den Kreisen herrsche, die dem kirhlihen Liberalismus angehören, und daß die anderen Kreise dem Evangelischen Oberkirchenrat für seine Entscheidung dankbar

hat, ih habe von einer solhen Dankbarkeit nichis wahrgenominen ; im: Gegenteil, auch die „Kreuzzeitung“ ist von den Entscheidungen des- Evangelischen Oberkirchenrats nicht fehr erbaut gewesen. Herr Meßenthin: meinte zwar, daß ex nur einfacher Laie sei und keine theo ogishe Biloung habe, sondern die Theologie gewissermaßen nux im

Leben ‘stehe und deshalb seine Ueberzeugung aussprechen Dagegen habe ih. nihts, daß er feine Ueberzeugung ausspricht, ar- lie es nur an der nötigen. christlicen Liebe feylen;: ih bedauere, da er fie in uns verleßender Form ausspralck Weaun Herr Metzenthin eine solhe scharfe Kritik übte, muß er sch auch eine scharfe. Gegen- : fritik meinerseits gefallen lassen. Ih hade die Ueberzeugung, daß die

„rechtgläubig oder nicht“, sonst würde die ganze Frage nicht

Anrechnung |

in das Parlament, sondern in die Synoden der Kirchen gehören. j Dex Kampf in dec evangelischen Kirche gegen die Entscheidungen | des Konsistoriums und des Evangelischen

Eingriffe in die Selbstverwaltung und namentli in das freie Wahl- die das Staatsgeseß, den westfälischen habe wiederholt in der. Oeffentlichkeit erfläut, daß ih ole Merse stets bedauere, mag es s\ch nun um Liberale oder um Qcthodore handeln. Dex Redner geht näher auf die Einzelheiten der Entwickluug des Bala Cesar ein. Das Konfistorium habe fich niht auf ein olloquium mit Pfarrer Cejar

beschränkt, sondern ein voll- sländiges Glaubensexamen mit

ret -der Gemeiuden enthalten Gemeinden gewährleistet. Ih

ihm vorgenommen. Getar habe

vorher 18 Jahre in Sawhsen-Weimar unangefochten als Geistlicher amtiert; er habe auh seit 1896 dem Vorstand des Vereins sür die Mission angehört und habe fich in dieser Stellung sowie als Vor- standsmitglied des evangelishen Pfarrervereins in Sachsen-Weimar große Verdienste ecworben. Der Erlaß des Der ntos vom 14. No- vember 1906 habe dann die große Erregung in der Bevölkerung hervor- | gerufen. Dagegen habe fich dieReinoldi-Gemeinde in einerImmediateingabe | an den König gewendet und um Aenderung der kirchlichen Geseßgebung zum ! Schuße evangeli\cher Glaubensfreiheit gebeten. (Der Redner verliest | die betreffenden Aktenstücke.) Der Minister habe ja auch, bezüglich der Beseßung der Lehrstühle an den theologishen Fakultäten den ; Grundsaß ausgesprochen, daß der kritisch - liberalen Michtung

kann. Herr Megtentbin behauptete, daß über die Nichtbestätigung der j

y \ g f ï s j } é j t j j 5 j

y

: ohne da3: volle Bewußtsein

b x Sliden j Ang angesehen ere e , daß er aber mehr als 25 Jahre im kirhlichen | des ers gerade auf die Herabiczung N E U N dürfe. | fürstlihen Person gerihtet war.

j 1 j

liberale Nichtang dem ursprünglichen Christentume und dem Glauben der Väter Ver steht als die Richtung, die Her Metenthin vertritt. | in der Es handelt fich in dem Falle Cesar aber gar nicht um die Frage |

; j j

|

Obezxkirchenrats, | gung der Umstände des einzelnen Falles mehr j wird in dem Beroußtsein geführt, taß diese e digen were | [haffen, bestimmt dex Abs. 3 des Entwurfs, daß ie Verl

‘hat, untershiedslos unter

: Abfchnitie j regen,

Luft und Lt nit verwehrt werden solle, weil" 9e evange, Kirche stark genug sei, um alle Widerstände aus sich felbst zy js winden. Dadselbe müß elta i E H, denrot h (fons.): Herr Abg. Shmiedi g. Heckenrot h (kons.): Herr Abg. Shmieding machte

Parteifreunde Metenthin den Vorwurf, daß er gelezentlid tee Etatsberatung bei seiner Erörterung der bekann!en Fälle Römer und 6, es an der nôtigen christlien Liebe habe fehlen lassen. Hexr Meteniis hat in seinen Ausführungen nur seinen und unsern Standyunft} tonen wollen und auf das hingewiesen, was die positive Ridiy an Geltung beanspruchen kann. muß anerkennen, daß j Ausführungen des Herrn Schmieding sachlich und interesy waren; sie haben uns aber dennoch niht von der: Unrigtiz unseres Standpunktes überzeugen können. Wir erklären aug be wieder, daß wir es bedauern, wie innere Pen der evangeli Landeskirche vor das Forum des interkonfessionellen Landtags jy werden. Wir können unter keinen Umständen zugeben, daß-der Ly, eine Art höherer Aufsichtsinstanz über die evangelische Landeskirge yi Wir können auch nicht einsehen, daß der Minister irgend ey in der Sache tun kann. Der Minister hat keinen Ch auf die Entscheidungen der evangelischen KirchenbeZörden, k durch Stimmenmehrheit entschieden woerden. Die hödste 9 stanz in diesen Angelegenheiten ist die preußische Gene fynode, aber niemals der Mlnister oder der Landtag, F glaube, auch die liberale Richtung würde dagegen proteftieren der Minister eingreift. Nun fagt man, der Minister babe. dog ty Einfluß auf die Zusammenseßung des Evangelischen Oberkir(enmhl Man follte derartige indirekten Vorwürfe nicht so erheben. Dem Ey gelischen Oberkirchenrat gehören die ve:schiedensten Richtur gen an. bei allen seinen Entscheidungen nimmt er nux Nücktsiht auf das V der Kirche: suprema lex salus ecclesiae. Auch wir batten uns Zeit aufrichtig darüber gefreut, daß dur die neuere Kirhengesehßgeh alle Freiheit für das Bekenntnis geschaffen ist, niht zum wenigsten ges dies zum Segen der evangelishen Kirhe. Niemals aber darf es d kommen, daß Fragen der evangelishen Landeskirhe von dem in fonfessionellen Landtag, also auch von Katholiken und Jiraeliten q schieden werden.

B nimmt der Minister der geistlihen, Unterriti und Medizinalangelegenheiten Dr. von Studt das Wort,

(Schluß des Blattes.)

Der dem Reichstage zugegangene Entwurf ei betreffend die Bestrafung der Majestät beleidigung, lautet:

Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§: 9, 97,4 101 des Strafgeseßbuchs bezeichneten: Vergehen gelten nachstehu Borschriften :

Die Beleidigung is nür dann auf Grund der §§ :95, 97, 99, ll strafbar, wenn sie böswillig und mit Vorbedacht begangen wird,

Die Verfolgung tritt, sofern die Beleidigung nicht öffentli i gangen ift, nur mit Genehmigung der Landesjusttzverwaltung ein; den Bereich der Militärcstrafgerichtöbarkeit ist nur in Friedentzt die Genehmigung erforderli, und steht deren Erteiluug: der Milit justizverroaltung zu. i

Die Verfolgung verjährt in se{8 Monaten. :

Ft die Strafbarkeit nah Abs. 2 ausgeschlossen, j finden die V schriften des vierzehnten Abschnitts des Strafgeseßbuhs Anwend

Jn der dem Gesezentwurf beigegebenen: Vegründu wird u. a. ausgeführt:

Die Vorschriften des Strafgesegbuchs über die Majesü beleidigung führen unter Umsiänden zu Strafurteilen,, die dem al meinen Rehtsempfinden nicht entsprechen. Indem: das Geseh Majestätsbeleidigung jede Aeußerung, die einen beleidigenden Î Strafe stellt, nötigt es, in Verbin mit dem das Strafverfahren béherrschenden. Legalitätéprin trafrechtlihen Ahndung auch in folhen |! ällen, in denen die Bestrafung weder durh! auch dur die Rücksiht auf: die beleidigte it Die Frage, inwieweit die Bestn

zur wegs feltenen Staatsinteresse, n Lte Feri on gefordert wird. der

ziehen ist,

foll der bereits eingeleiteten allgetneinen Revision | Strafgeseßbuchs vorbehalten bleiben.

Da aber: die Majestätsbelt

} gung und die ihr verwandten Vergehen der SS 97, 99, 101

Strafgeseßbuchs. cine so selbständige, in sich; abgefschlofsene Matt bilden, kann für dieses Gebiet weniger als für anf des- StrafgeseßbuWs der Versuch Bedenken ! gegen einzelne, hesonders \{chwer: empfundene Min {hon vor der allgemeinen Revision durch ein Sondergolt helfen, das einer späteren, im Zusammenkange des ganzen SAT vorzunehmenden, grundsäßlichen Regelung nit vorgreift. Dor

entwurf sucht diesen Zweck zu erreichen, indem er einerseits eine Begrenzung des ftrafrechtlihen Tatbestandes nach der subjetl Seite vorsieht, anderseits die Strafwerfolgung in gewissen ziehungen einschränkt. Nur Beleidigungea, die böswillig und l Vorbedacht; begangen sind, follen als strafbar angesehen werde es als ein Mißstard empfunden wird, die Strafen au gegen ( Personen verhängen zu müssen, welehe die beleidigende Aeu! von ihrer Tragweite getan Durch die Auscheidung der niht mit Vorbedaht begangeren 7

seien. Ih weiß nicht, woter Herr Meyenthin diefe Weisheit genommen. j leidigungan werden die meisten Fälle getroffen, in denen. bisher Y

die mit dem allgemeinen Rechtsgt! Die Auslegung, die der Begriff, erfahren hat,

urteilungen erfolgen mußten, riht im Einklange standen. „Böéwvilligkeit“ in der Rechtsanwendung ren dahin, daß als strafbare Majesäütsbeleidigung ans M : ei denen a der Ehre der bele Diese Einschränkung der GN keit darf jedech nit zur Folge haben, daß die fürstlihen Per gegen Ghrverlehungen wenigez ges{hüßt sind, als Privalpen Daher wird im leßten Absatz des Gutwurfs vorgesehen, daß (l i weise die allgemeinen Vorschriften über Beletbigung zur 2 4 kommen. Ein weiterer mit dem geltenden Ret ver uy Mißskand beruht darin, daß Majeftätsbeleidigungen, dit Oeffenilichkeit begangen find und. dann d oder infolge einer Denunziation zur hörde gelangen, unbedingt und ohne jede s die Umstände des Falles verfolgt werden müssen, gerade h

b j ür eine 2 aber an die Oeffentlichkeit gezogen werden. Um hier l Spielras Î

; id von Majestätsbeleidigungen, sofern fie niht öffentli gangen sind, nur mit Genehmigung der Landesbut eintritt. Diese erhält hierdurch die Gelegenheit, von e i gemeineren Standpunkt aus die befonderen Umstände ewe f falles zu prüfen, und damit die Möglichkeit, eine an d

eleidigung dennoch auf \ich beruhen zu lassen, nament M wenn die Kenntnis von der Beleidigung im engeren ree j ist und \chon deshalb ihre Verfolgung dur das Staatsin al das Interesse des Beleidigten niht gefordert wird. Zug e dadur cine Handhabe geboten, um böëwillige Denunziationn i die Tat in die Oeffentlichkeit zu bringen sh bemühen, von zurückroeisen zu können. hne N

Oeffentliche Beleidigungen gelangen in der Regel o roigel ziation zur Kenntnis der Behörde und berühren in ihrer über adl Mehrzahl vermöge der dabei obwaltenden, gegen die Rit Eimichkungen sich richtenden und öffontlich kundgegebenen nus Us erne L sebr, as he Versagung S Genet rafverfolgung n n Frage kommen kann. / An die Ermächtigun beleidigten Fürsten" rieben

ist, wird diese in Zukunft eist einzuhole® 4

wenn Gewißheit darüber besteht, daß die berufen

te si auf alle Gebiete des firdbid: s

ajestätsbeleidigung einer grundsäßlichen Neuregelung zu unl

kosten bestimmten Einkünste sowie die Ortszulage der Auskands-

verbundenen

verwaltungsöstelle die Genehmigung überhaupt ertetlen will. Eine wesentlihe Herabsezu andere als Preßbeleidigungen vorgesehenen i

_yon 6 Monaten erscheint schon deshalb erwünscht, weil dadur vornherein den unlauteren Machenshaften der Boden entzogen wird, zu denen niht selten die Kenntnis einer Von vor langer Zeit be- gangenen Majestätsbeleidigung Gelegenheit bietet.

Der dem Reichstage ferner zugegangene Entwurf eines |

Gesehes, betreffend Aenderungen des Reichsbeamten- geseßes vom 31. März 1873, lautet:

Artikel 1.

Bei den nachstehend aufgeführten Paragraphen des Neichs- beamtengeseßes vom 31. März 1873 (Neichsgeseßbl. S. 61) treten folgende Aenderungen ein:

1. Im § 7 Sah 1 werden die Worte „eine Witwe oder eheliche Nachkommen“ erseßt durch „eine Witwe oder eheliche oder legitimierte

Abkömmlinge“.

11. Im § 7 treten an die Stelle der Säße 2 bis 4 folgende Vorschriften: Zur Besoldung im Sinne dec vorstehenden Bestimmung gehören gußer dem Gehalt au die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienstetnkünste. Nur die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte {eiden aus und von den

zur Repräsentation bestimmten werden zwanzig vom Hundert in Abzug !

ebracht.

: Den Hinterbliebenen eines Beamten, welcher niht mit dex Wahr- nehmung einer in den Besoldungsetats aufgeführten Stelle betraut ewesen ist, kann das Gnadenvierteljahr von der vorgesegten Dienst- Pehörde bewilligt werden.

Das Gnadenvierteljahr wird im voraus in einer Summe ge- zahlt. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die vorgeseßte Dienstbehörde.

Das Gnadenvierteljahr ist der Pfändung nicht unterworfen

ITT. Im 8 werden die Worte von „wenn derx Verstorbene“ bis zum Schluß dur folgende Worte A „wenn der Verf! orbene

Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geshwisterkinder oder j flegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in | 8

Berlcttigtelt hinterläßt, oder wenn und foweit der Nachlaß nicht

ausreicht, um dite Kosten der leßten Krankheit und der Beerdigung zu |

decken“.

IV. §8 erbält den Zusatz: Die oberste Reichsbehörde kann die ;

Befugnis zur Genehmigung auf andere Behörden übertragen.

V. § 25 wird geändert, wie folgt :

Außer dem im § 24 bezeihneten Falle könren durch Kaiserliche Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des desen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand verseßt werden : der Neichskanzler, die Staats sekretäre, die Unterstaatssekretäre, Direktoren und Abteilungshefs in den dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten obersten Neichsbehörden, in derNeichskanzlei und in den Ministerten, die vor- tragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in der Reihskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Militär- und Marineintendanten, die Ressortdirektoren für Schiffbau und die Ressortdirektoren für Ma- \{hinenbau in der Kaiferlichßen Marine, die Vorsteher der diplomati- {hen Missionen und der Konsulate sowie die Legationssekretäre.

VI. § 26 wird geändert, wie folgt:

Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens.

Der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung

dur drei sich volle Markbeträge ergeben.

Das Wartegeld beträgt bö@&f\tens 12 000 A Hat der Beamte indessen zur Zeit seiner einstweiligen Verseßung in den Ruhestand bereits etne böbere Pension erdient, so erhält er ein Wartegeld in Höhe der zu diefem Zeitpunkt erdienten Pension. /

VII. Der § 27 erbält folgenden Fu aß:

Vom Zeitpunkte der einstweiligen Verseßung in den Ruhestand bis zum Beginne der Zahlung des Wartegeldes stehen tem Beamten die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten gewährten Einkünfte nicht zu und von den zur Bestreitung von Repräsentationskosten gewährten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug.

VIII. Im § 30 werden die Worte „im Neihs- oder Staals- dienst" erseßt durch die Worte „in ciner der im neten Stellen“, un

Say:

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und Wieder- gewähiung des sprehende Anwendung.

X; 35 wird durch folgende Vorschriften erseßt:

Der Reichskanzler und die Staatssekretäre können jederzeit ihre Entlassung erhalten und fordern. Au ohne eingetretene Dienst- unfähigkeit erhalten fie Pension, wenn sie entweder ihr Amt mindestens zwei Jahre bekleidet oder sich mindestens zehn Jahre im Dienste befunden haben.

X. § 41 wird dur folgende Vorschriften erseßt :

Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer

Dienstzeit ?°/,, und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit |

jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten

Dienstjahre um 1/50 und von da ab um 1/126 des in den 88 42 bis 44

bestimmten Diensteinkommens.

Veber den Betrag von 45/50 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. :

In dem im § 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens 2/40 des vorbezeichneten Diensteinkommens. h

Der JIahresbetrag der Pension is nach oben fo abzurunden, daß bei Teilung dur drei sich volle Markbeträge ergeben.

XI. § 42 Akf. 1 wird durch folgende Vorschriften erseßt: |

Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuleßt bezogene gesamte Diensteinkommen nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt:

1) Der Wohnungsgeldzushuß kommt nach den hierfür geltenden geleblichen Besiimmungen zur Anre(hnung; ist im Reichshaushaltsetat Ur eine freie Dienstwohnung ein Wert ausdrücklich als anrechnungs- fähig bezeichnet, so kommt diesec zur Anrechnung.

2) Funktions-, Stellen-, Teuerungs- und andere Zulagen kommen, sofern im Haushaltsetat nicht ctwas andercs bestimmt ist, dann zur Anrechnung, wenn sie unter den Besoldungstiteln ausgebracht sind.

3) Weitere feststehende Bezüge, namentlih Feuerungs- und Er- leuWtung8material, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter und der- . gleihin sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken, kommen nur inso- weit zur Anrehnung, als ihr Wert im Reichshaushaltêetat unter den Besoldungstiteln auf die Geldbesoldung in Rechnung gestellt „oder zu einem bestimmten Geldbetrag als anrechnungsfähig bezeichnet ist.

4) Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nur, fofern sie als Pon aiepia gewährt oter im Reichshaushaltsetat bezeichnet sind, zur Anrehnung gebracht, und zwar nach den im Reichshaushaltsetat unter den Besoldungstiteln oder sonst bei Ver- leihung des Rechts auf fie deshalb getroffenen Festseßungen oder in Ermangelung solcher ANIRALeEN dd ihrem Marne liWen Serrage während der drei leßten Rechnungsjahre vor dem Rechnungsjahr, in | welhem die Pension festgeseßt wird. |

5) Die zur Bestreitung von Dienstaufwands- und Repräsentations-

amten kommen nicht zur Anrechnung. 6) Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie witerrufliche Gewinn- anteile, Auftrags8gebühren, außerordentlihe Remunerationen und der- gleihen kommen nit zur Anrechnung. - XII1. Dem § 45 wird folgender Abf. 3 angefügt: Unberülcksichtigt bleibt diejenige Zeit, in welher der Beamte ohne bende N eng eti ctatsmà igen Biene Le der m iebe ebenen Weife be tigt gewesen Ó e Zeit unentge er BesGäftigung wird a Oed berüdsihligt, als die Beschäftigung

ur \trafrechtlihen Verfolgung ' eg der jeyt für !

e Verjährungsfrist von 5 Jahren auf die für Me oungta durch die Presse festgeseßte Frist- | von !

S 57 Nr. 2 bezeih- i an die Stelle des leßten Sahtes tritt folgender !

i dem Ablauf von sechs8 Monaten vom ersten Tage des Monat9 der ariegeldes finden die Vorschriften des § 60 ente }

¡ Monats an, in welchem das eine solche Veränderung bedingende

: etwaigen, auf Grund des Offizierpensionsgefezes vom 31. Mai 1906 î gewährten

R eines mit einem Diensteinkommen aus der Reichskasse mts bestimmt war. :

s F 8& 48 Abs. 1 und 2 werden dur folgende Vorschriften ersetzt: Vie Zivildienstzeit, welhe vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berehnung, desgleichen die vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fallende Militärdienstzeit.

Nur im Kriegsfalle wird die Militärdkenstzeit vom Beginne des * Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges ¡ vom Tage des Eintritts ab gerechnet t & 49 Abs. 1 und Abs. 2 Saß 1 werden geändert wie olgt:

Für jeden Krieg, an welhem ein Beamter im Reichsheer, in der | Kaiserlihen Marine oder bei den Kaiserlihen Shußtruppen oder in

der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen hat, wird

zu der wirklihen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzu- i gerechnet; jedoch is für mehrere, in ein Kalenderjahr fallende Kriege

die Anrechnung nur eines Kriegsjahres zulässig. j Wer als Teilnehmér an einem Kriege anzusehen is, unter ;¿ welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurehnen sind, welche militärishe Unternehmung als : ein Krieg im Sinne dieses Geseßes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu renen ist, wenn keine Mobilmahung oder Demobil- machung stattgefunden hat, dafür ist die nah § 17 des Offizier- pensionsgeseßes vom 31. Mai 1906 in jedem Falle ergehende Bes stimmung des Kaisers maßgebend.

XV. Im § 51 Abs. 1 und Abs. 2 werden an Stelle der Worte „gesandtscaftlichen und den befoldeten Konsulatsbeamten“ beziehungs- weise „gesandtschaftlihen oder von besoldeten Konsulatsbeamten“ geseßt „Beamten“.

Der Abs. 3 dieses Paragraphen fällt fort.

XVI. Dem § 52 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt :

4) vor feiner Anstellung ununterbrochen im privatrechtlihen Ver- tragsverhältnis eines Dienstverpflibteten dem Reiche oder einem Bundes\taate gegen unmittelbare Bezahlung aus der Reichs- oder einer Staatskasse Dienste ‘geleistet hat, insofern er mit Aussicht auf dauernde Verwendang ständig und hauptsählich mit den Dienstver- rihtungen eires Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung zu seiner Anstellung geführt hat.

5 B Im § 57 Nr. 2 werden folgende neue Absäte hinzus efügt : :

Als Reichs- oder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt neben dem Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung als ¡ Beamter oder in der igen Gas eines Beamten im Reihs-, Staats-

odex Kommunaldienste, bet den Versicherungsanstalten für Invaliden- versiherung, bei fständishen oder folchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Ge- { meinde unterhalten werden.

Bet Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens sind diejenigen Beträge, weldße für die Bestreitung von Dienstauf- wands- oder Repräsentationskosten sowie zur Entshädigung für außer- gewöhnlihe Teuerungsverhältnisse gewährt werden, und die Orts- zulagen der Auslandsbeamten nicht in Ansaß zu bringen; dte Dienstwohnung is mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder eine dementsprehende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, sofern er nicht pensions- fähig ist, mit dem Durchschnitts\saß anzurehnen. Ift jedoch bei dem neuen Diensteinkommen der wirklihe Betrag des Wohnungsgeld- zushusses oder der Zulage geringer, so ist nur dieser anzurechnen.

XVITII. § 58 Abs. 2 wird geändert, wie folgt:

Neben ciner hiernach neu berechneten Pension ist die alte Pension nur bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrages zu zahlen, welcher sich für die Gesamtdtienstzeit aus dem der Festsetzung der alten Pension zu Grunde gelegten Diensteinkommen ergibt.

XIX. § 59 wird geändert, wie folgt :

Erdient ein Pensionär außerhalb des Neichsdienstes in einer der j im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen eine Pension, so is neben thr ! die Reichspensfion nur bis zur Erreiung des im § 58 Abs. 2 an- gegebenen Betrags zu zahlen.

XX. An die Stelle des § 60 treten folgende Vorschriften:

Die Einziehung oder Kürzung der Pension auf Grund der Be- stimmungen in den §8 ©7 bis 59 tritt mit dem Ende des Monats ein, in welhem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis sich zugetragen hat; tritt dieses Ereignis am ersten Tage eines Monats ein, so hôrt die Zahlung mit dem Beginne dieses Monats auf.

Bei vorübergehender Wiederbeshäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt die Ginziehung oder Kürzung mit

Beschäftigung ab gerechnet. Die Wiedergewährung der Pension hebt mit dem Beginn des

Greignis sich zugetragen hat.

XX1. An Stelle des § 69 treten folgende Vorschriften: Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder ehelihe oder [egitimierte Abkömmlinge, so wird die Penfion einschließlich einer

BVerstümtnelungszuloge, Kriegszulaze und Alterszulage,

Pensionserhöhunag und Tropenzulage noch für das auf den Sterbe; monat folgende Vierteljahr gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in ciner Summe. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichsbehörde.

Die Zahlung kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der auf- steigenden Linie, Geshwister, Geshwisterkinder oter Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürfiig- keit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß niht ausreicht, um die Kosten der leßten Krankheit und der Beerdigung zu decken.

Die oberste Reichsbehörde kann die ihr zustehenden Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

__Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Betrag ist der Pfändurg nit unterworfen. Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.

Von diesem Zeitpunkt ab erhalten auch die bereits vorher pensionierten Beamten, sofern fie an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, nach den Vorschriften dieses Geseßes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den damaligen Bestimmungen anzurechnenden Ppensionsfähigen Diensteinkommens festzustellende Pensionsgebührnisse. Unter der gleihen Vorausseßung können die auf Grund des § 37 zweiter Halbsaß und des § 39 bewilligten Gebühr- nisse bis zu der aus den Vorschriften dieses Geseßes si ergebenden Höchstgrenze erhöht werden. Neben den erhöhten Gebührnifsen wird die Berstümmelungs;ulage auf Grund der. Militärpensionsgeseße nur in Grenzen des § 32 Abs. 8 des Offizierpensionsgeseßes vom 31. Mai 1906 gewährt.

om Inkrafttreten dieses N ab können den bere:ts vorher pensionterten Beamten, welche als frühere Angehörige der dänischen, \{chleswig-holsteinishen oder französishen Armee an einem Kriege teil- genommen haben, Bethilfen in Grenzen der dur dieses Die anderen Kriegêteilnehmern gewährten Erhöhung der Pensionsgebühr- nisse bewilligt werden. __ Vom Inkrafttreten dieses Geseges ab finden die Vorschriften über Kürzung und Wiedergewährung der Pension im Falle des Er- werbes oder des Verlustes eixes neuen Diensteinkommens auf alle kereits pensionierten Beamten, die Vorschriften über Kürzung der has im Fall des Erwerbs etner weiteren Pension auf alle ercits penstionterten Beamten, welhe nach dem Inkrafttreten dieses enes aus der neuen Stelle ausscheiden, A desgleichen die Vorschriften über die Gewährung eines Gnadenbviertel- N auf die Hinterbliebenen detengen pensionierten Beamten, eren Tod nah dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt. Der auf Grund dieses iw den bereits pensionierten Beamten und den Angehörigen bereits verstorbener Beamter zu zahlende Betrag an Gebührnissen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, der ihnen

Den nit unter dieses Geseg fallenden pensionierten Beamten kann, wenn r jährlihes Gesamteinkommen hinter den ihnen bei Anwendung dieses Geseßzes zukommenden Beträgen und! hinter 3000 # zurüdbleibt, im Falle der Bedürftigkeit zu threr Pension eine Beihilfe in Grenzen detjentgen Betrags gewährt werden, der exrforderlich ist, um ihnen ein Gesamteinkommen zu verschaffen, das der nach der Vorschrift des § 41 unter Zu- S thres vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bis-

erigen Geseßen anzurehnenden pensionsfähigen Diensteinkommens berechneten Pension gleihkommut. Artikel 3.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, be- treffend die Nehtsverbältnifse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (NReichsgeseßbl. S. 61), wie er sih aus den Aenderungen, die tin

dem Gesege vom 21. April 1886 (Reich3s-Geseßbl. S. 80),

dem Geseße vom 25. Mat 1887 rcido Gerber S. 194),

dem Geseße vom 23. Mai 1993 (Reihs-Geseßbl. S. 241),

dem Geseße vom 22. April 1905 (Reiché-Geseßbl. S. 316) enthalten sind, sowie aus den in dem Art. 1 dieses Geseßes vorgesehenen Aenderungen eros, unter der Uebershrift „Reichsbeamtengeseß“ dur das Neichsgesegblatt bekannt zu machen.

Soweit in Reichsgeseßen oder Landesgesezen auf Vorschriften des L P ergelenes verwkesen Ut, treten die entsprehenden Vor- schristen des vom Reichskanzler belannt gemachten Textes an die Stelle.

Vom Bureau des Reichstags ist gestern das Reichstags- handbuch für die 12. Legiélaturperiode ausgegeben worden. as vornehm ausgestattete Buch enthält u. a. das Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, und Anlagen zu dieser, das Wahl- geseß für den Reichstag nebst dem Reglement zur Ausführung dieses Geseyes, eine Uebersicht über die Wahlkreise, die Geshäftsordnung für den Reichstag, das Diätlengeseß, das Verzeichnis und die Porträts der Mitglieder des Nekchstages nebst ausführlichen biographischen Notizen, ferner eine Geshihte und Grundrisse des Reichstagsgebäudes und Kalender von 1907 bis 1912.

Bei der gestern Ble bau Reichstagsersaßwahl im Wahlkreise 17 Sachsen (Glauchau-Meerane) erhielt, nah einer Meldung des „W. T. B, Dr. Clauß (al) 12710 A C Ed (Soz.) 17 165 Stimmen; leßterer ist somit gewählt.

Dem Hause der Abgeordneten ist eine Denkschrift, betreffend die Verhandlungen mit dem Fürstentum Schaumburg-Lippe und den anderen beteiligten Bundesstaaten über die Herstellung tes Rhein— Weserkanals, zugegangen.

Kunft und Wissenschaft.

Der Minister der geistlichen, Unterrihts- und Medizinalangelegen- heiten erläßt folgendes Preisausshreiben für eine ate ite Auss\chmüdckung der Aula der Universität in Kiel:

__ Die neue Universitätsaula in Kiel foll durch Ausschmüdckung mit einem monumentalen Wandgemälde zu einem wirkungsvollen Ab- \chlufse gebracht werden. Zur Gewinnung eines geeigneten Entwurfes wird ein allgemeiner Wettbewerb unter preußishen und in Preußen [lebenden anderen deutschen Künstlern unter folgenden Bedingungen ausgeschrieben.

1) In dem Bilde soll die \{chleswig-holsteinischeLand- schaft stimmungsvoll hervortreten. Abgesehen von dieser Forderung und dem zu berüdlsihtigenden Umstande, daß die Aula au zu evangelischen gotteëdienstlihen Zwecken benußt wird, sind dem Künstler in der Wahl des Motives keinerlei Schranken gezogen. Jns- besondere ist es ihm auch freigestellt, die Landschaft lediglih als Rahmen oder Hintergrund für eine figürlih-ideale Darstellung auf- zufassen. Die Auss{chmückung erstreckt fich auf die hintere Katheder- wand. Die Gestaltung der Bildflähe bleibt dem Künstler überlaffen.

2) Verlangt wird ein farbiger Entwurf des Gemäldes im Maßstabe von 1: 8, eine die Gestaltung der Bildfläche und eine etwa vorgesehene dekorative Umrahmüng des Bildes veranshaulichende Farbenskizze im Maßstabe von 1: 20 und ein Erläuterungsberiht mit Angabe der Technik, in welcher die Malerei gedacht is, und einer über\chlägliden Berechnung der Aus- führungsfkosten. ;

Der Wettbewerb ist ein anonymer. Die vorstehend bezeichneten Entrwurfsftücke sind daher lediglich mit einem Kennworte zu versehen ; Namen und Wohnort des einsendenden Künstlers find in einem ver- {lofsenen, dasselbe Kennwort tragenden Kuvert anzugeben.

3) Die Entwürfe nebst Zubehör find bis spätestens 1. November d. I., Nacmittags 3 Uhr, bei der Königlichen Akademie der Künste in Berlin W. 64, Pariser Play 4, kostenfrei einzuliefern.

4) Für die besten Entwürfe werden vier Preise: 2000 #, 1500 , 1000 und 500 Æ, zusammen 5000 #, ausgeseßt.

5) Die Entscheidung über die eingegangenen Arbeiten und die Preisverteilung erfolgt durch die Landeskunstkommission.

6) Die preisgekrönten Entwürfe können für den Besi des preußischen Staats in Anspruch genommen werden. Die übrigen Entwürfe werden den Bewerbern kostenfrei zurückgesandt.

7) Eine öffentliche Ausstellung der eingesandten Entwürfe bleibt vorbehalten. ' s

8) Ueber die Ausführung des Gemäldes bleibt die Entscheidung vor- behalten. Es wird jedoch darauf Bedacht genommen werden, den Urheber des mit dem ersten Preise gekrönten Entrourfes in erster Linie zu berücksihtigen. °

9) Bei der Erteilung des Auftrags kommt der dem Künstler ge- zahlte Preis auf das Gesamthonorar in Anrechnung.

10) Pläne der Aula, die einen Grundriß, einen nat tnie und cinen Querschnitt mit Ansicht der für die Bemalung bestimmten Wandfläche enthalten, können nebst cinem Abdrucke dieses Preis- En von dem Universitätskuratortum in Kiel gegen Erstattung des Selbsikostenpreises bezogen werden.

Die Königlidhe Sammlung alter Musikinstrumente, die

der akademischen Ne Cle für Musik angegliedert ift, hat, nach dem Jahresberiht thres Vorstehers, Professors Dr. Oskar leisher, wieder eine Rethe bemerkenöwerter Ankäufe ausführen können. ie Gruppe der Blasinstrumente wurde u. a. vermehrt dur eine Nürnberger Klarintrompete von J. W. Haas aus dem 17. Jahr- hundert, die am Schalltrihter mit silbernen Engelsköpfen verziert ist; ferner durch ein ungewöhnlich großes Jagdhorn aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts, E mit einer Jagddarstellung und einem großen Wappen in getriebener Arbeit. Weiter er- warb die Sammlung eine englishe Tuba von Henry Destin in London mit drei Pumpventilen und vier Auszugbögen, ein großes, altes Kontrafagott von C. Moriß tin Berlin, ein Bassethorn mit auffällig großer Schallkugel ven Eisenbrant. Unter den neu- erworbenen Beamte efinden fich eine moderne spanis

Gitarre aus Valladolid mit eleganter Einlegearbeit, ein Banjo mit ierliher Schnitzerei, - eine Mandoline (Pandoer) mit On anneskopf und eine s{chwedische Laute in Theorbenform. An Streich- instrumenten kam eine Viola mit Violinmensur von Heinrih Dessauer hinzu. Die Klavierinsirumente erhielten eine Berei Ga durch ein altes gradsaitiges Pianino von Schiedmayer und ein Rae in Lyraform, beide aus den Anfangszeiten des Pianinos. e wohlerhaltene kleine Kirhenorgel aus dem 17. Jahrhundert und

nach den bis dabin geltenden Bestimmungen zusteht.

eine vielleiht noch ältere Orgel in Schreibpultform mit 3 Registern