1930 / 12 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Jan 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs3-: und Staats8anzéizer Nr. 12 vom 15, Januar 1930, S. 2,

A S gegen die Verf ¿mäßigkeit des § 9 ausschließlich aus Art. 123 Abs. 1 der R ung hergeleitet. Dieser Artikel {hüßze iedig- lih diejenigen Versammlungen, die sriedlihen und unbewassneten Charakter haben. § 9 wolle nur die Auflösung von Versammlungen für zulässig erklären, in denen Zuwiderhandlungen gegen die Be- stimmungen des Geseßes den Frieden störten. Der Minister

erflä daß er nach sorgfaltiger Prüfung îm Reichs Just isterruÉm der Meinung sei, daß von einem ver-

fassungsändernden Charakter des § 9 keine Rede jetn konne bg. 2 EvV( i1 D, Nat.) verwies den Reichsninmister 5 j f den Kommentar von Kautsky zum sozialdemokra- irter Programm, wo gegenüber dem „freiheitlihen“ seß von „Polizeiknüppel“ die Rede ist und dem Belieben

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thaber, wie es sih ergibt, aus der jedesmaligen Lag mit den bürgerlihen Freiheiten Fangball zu spielen.

der anwesende Staatssekretär Zweigert in jeinem

haben die Verfassungsanderung zugegeben Nach

Regierung könne jeder Provokateur die Versamnt-

lung „unfriedlih“ machen dann sei Art. 123 wertlos und be- deute cine Einshränkung des alten Reichsvereins-Geseyzes. Dar- iütber hinaus solle man zugeben, daß der Sinn der Weimarer Ver- fassung, daß insbesondere die Meinungsfreiheit und der Gleich- heitsgrundsaßb mit diesem Ausnahmegeseß beseitigt werde.

Aba. Dr. Landsberg (Soz.) gab seiner Befriedigung Ausdru; daß die deutshnationalen und kommunistishen Redner implicite anerkannt haben, daß heute eine Versammlungsfreiheit bestehe. Ex erklärte nachdrücklih, daß er sih stets dafür einjeyen werde, daß auch in Zukunft das Versammlungs- und Vereinsreht un- berührt bleïben werde, solange der Frieden nicht gestört werde. Unverständlich sei es, daß sih die Kommunisten so ängstlih an die Reichsverfassung klammerten. & 9 stehe niht in Widerspruch zu Art, 123 RV.; dieser Artikel {hüße nur friedlihe Versamm- lungen uad § 9 gestatie nur die Auflösung von Versammlungen, în denen der Frieden gestört werde, und zwar durch einen Vorstoß gegen bestimmte Bestimmungen des Republikschubgeseßes. Abg. Maslowsfki (Komm.) erklärte nohmals schärfsten Widerstand gegen den § 9. Jeder politishe Provokateur könne den Frieden der Versammlung stören. Staatssekretär Zweigert (Reichs- innenministerium) erklärte, die Redner der deutschnationalen Partei hätten sich auf den vow ihm mitverfaßten Kommentar zum Republikshubgeseß dafür berufen, daß der § 9 des jeßigen Ent- wurfs eine Verfassungsänderung darstelle, Dieser sein Kommen- tar betreffe aber das alte Republikshußgeseß. Darüber, daß dieses alte Geseß verfassungsändernden Charakter gehabt habe, A niemals ein Zweifel gewesen. Denn es habe sür Versamm- ungen sogar ein Präventiv-Verbot vorgesehen, falls die Besorgnis bestand, daß bestimmte strafbare Handlungen begangen werden wür- den. Jm alten Republikshubgesey fehlte auh die in § 9 aus- drücklih festgelegte Vorausseßung für die Auflösung, daß die Ver- sammlung infolge bestimmter strafbarer Handlungen zu einer un- feindlihen werde. Gerade hierdurch werde jedes Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der neuen Vorschrift ausgeräumt. _Es sei völlig verfehlt, aus dem unstreitig verfassungsändernden Cha- rakter des alten Geseßes irgendwelhe Rückschlüsse auf das neue Geseß zu ziehen, das jede verfassungsändernde Bestimmung urit voller Absicht vermeide. Abg. Dr. Bell (Zentr.) hielt es für notwendig, zwei Fragen s{harf zu unterscheiden: 1. gebe 8 9 zu der Besorgnis Anlaß, daß die zukünftige Rehtsanwendung und Rechtsprehung sih gegen den Geist und Zweck des Gesebes und der Verfassung auswirke. Gegen diese Besorgais einer miß- bräuhlihen Anwendung und Auslegung gebe es keine Ge- seßes- und keine Verwaltungsvorschrift, ebenjo wentg wie bea irgendeinem anderen Gejey. Die zweite Frage gehe dahin, ob § 9 in Widerspruh stehe mit Artikel 123 RDV. Art. 123 begiche sich nur auf friedliche Versammlungen, während § 9 nur solche Versammlungew betreffe, in denen der Frieden gestört und ganz bestimmte, in Widerspruch zum Republiks{hubgeseß bestehende Handlungen begangen würden. Wenn der friedlihe Charakter gestört werde, müsse cingegrissen werden. Das sei keine Éinshränkung, sondern vielmehr ein Schuß der Versammlungsfreiheit. Abg. Dr. Wunde r li ch (D. Vp.) hielt den § 9 theoretish für notwendig, da der Staat, deu nicht die Mittel zum Auflösen einer Versammlung unter bestimmten Umständen habe, keine Existenzberehtigung habe. Nicht ganz ein- fach sei, § 9 in Ubereinstimmung mit Art. 123 R.-V. zu bringen. Es sei hon eine diffizile Beweisführung notwendig. Schuld habe aber Art. 123 selbst, der ein allgemeines Grundrecht aufstellen wolle und aus dem man ein shrankenloses Versammlungsrecht herleiten zu können glaube. § 9 bringe nun die nötige Ergänzung für den Fall der unfriédlichen und bewaffneten Versammlungen. Diese Einschränkung müsse deshalb sharf umgrenzt werden. Wenn eine Versammlung ganz friedlih verlaufe und nur ein einzelner provokatorish hervortrete, so sei der Frieden zweifellos nicht ge- stört, wenn dex Vorsißende alles tue, um den Frieden aufrecht f erhalten, wenn der Versammlungsleiter denStörevo zur Drdnung rufe. Reichsinnenminister Severin g bestätigte dice vom Abgeordneten Wunderlich vertretene Auffassung, daß der Frieden einer Ver- sammlung dann nicht gestört ist, wenn der Leiter der Versamm- lung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen den Ruhestörer einshreitet und Ruhe schafft. Es sei ihm durhaus verständlih, daß man sich im Strafrehtsausshuß bemühe, die staatsbürgerlihe Freiheit des einzelnèn und die Bewegungs§- möglihkeit dex politishen Parteien zu schüßen. Er habe aber kein Verständnis batür, daß die Polizeiorgane mit einem zu großen Mißtrauen betrachtet würden. Das alte Republikschußgeseß, das viel shärfere Bestimmungen enthalten habe, sei etwa sieben «Fahre im Kraft gewesen, und er habe noch niemals Klage darüber gehört, daß ein unteres Polizeiorgan entgegen den Bestimmungen des Republikshubgeseßès und unter Verleßung der Rechte der Staats- bürger eine Versammlung aufgelöst habe. Er sei im Gegenteil der Ueberzeugung, daß die Polizei in mehreren Fällen vielleicht zu liberal vorgegangen sei. Wenn man betrachte, wie die Polizei in ihrer Zahl und Ausrüstung beshränkt sei, in „welchem Maße sie zu neuen Aufgaben, z. B. des Verkehrs, verwandt werden müßte, dann sei es klar, daß sie nur dann eingeseßt werde, wenn bei Ver- sammlungen der begründete Verdacht bestehe, daß dur diese die oöffentlihe Ruhe gestört wird. Wenn kommunistishe Versamm- lungen eine besondere Aufmerksamkeit verdienten, wie es von kommunistisher Seite behauptet werde, so liege das eben in dem ganzen Auftreten der kommunistishen Partei. Fn deren Ver- sammlungen werde niht nur zu Gewalttätigkeit aufgefordert, son- dern kommunistishe Parteigänger versähen sich oft auch mit Waffen. Die Entscheidung über die Auflösung einer Versamm- lung werde auch nit, wie hier behauptet worden sei, von unteren Organen, etwa einem Schugpolizisten oder einem Landjäger, ge- troffen, sondern die Verantwortung trage der Polizeipräsident oder der Landrat oder cin anderer Vorgesebter, der die Sachlage übershaue. Der Minister trat noch einmal der von dem Abgeord- neten Maslowski im Ausshuß erneut aufgestellten Behauptung enigegen, daß von Dr. Haubach ein kommunistisches Dokument gefälsht worden sei. Diese Behauptung sei absolut w@hrheits- widrig, und man müsse seine Vecwunderung darüber zum Aus- druck bringen, daß jo etwas erneut behauptet werde, was durch die Vresse bereits dementiert worden sei. Er habe gegen die Rote Fahne Strafantrag gestellt. Eine derartige Kampses- weise, die mit vorbedahten verleumderishen Beschuldigungen arbeite, müsse in aller Schärfe zurückgewiesen werden. Abg. Dr. Everling (D. Nat.): Die Auseinandersetungen wilhen den kommunistishen Revolutionären und den mini- feriellen Revolutionären im Ruhestand berührten seine Freunde niht. Die Möglichkeit zu Mißbräuchen gäben die Regierungs- parteien zu. Wenn man Leben und Gesundheit hüßen und nicht politishe Zwecke wolle, so solle man den § 9 ent prechend fassen. & 9 wurde mit der Aenderung angenommen, daß hinter „stören eingefügt wurde: „und geduldet werden“. Es folgte die Be- ratung über § 10. Abg. Dr. Everling (D. Nat.): § 10 durh-

brehe den Artikel 124 (Vereinsfreiheit), der es ausshließe, daß Strafgeseße geshaffen würden, um Verbotsgründe zu sassen. Verfassungswidr1ig seien auch die Sonderbefugnisse des Reihs- innenministers, mit denen er die Länderrechte zerstöre und die „Diktatur Severing“ vorzubereiten suche. Nah weiterer Aus-

G

sprache wurde § 10 in folgender S 10. Sofern der Zweck eines Vereins ieses Gesebes oder den 88 81 bis 86 des s zu

läuft, sind für seine nach 8 2 Abs. T des Reichsvereinsgesebes zu

 lässige Auflösung die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig. Der Reichsminister des «„Fnnern fann die obersten Landesbehörden um die Auflösung ersuchen. Glaubt die oberste Landesbehörde, einem solhen Ersuhen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies unverzüglih auf tele-

graphishem oder telephonishem Wege, spätestens aber am zweiten Tage nah Empfang des Ersuchens dem Reichsminister des 7Fnnern mit und ruft gleichzeitig auf demselben Wege die Entscheidung des Reichsverwaltungsgerihts an. Entscheidet dieses für die Auf lösung, so hat die oberste Landesbehörde die erforderlihen Maß- nahmen sofort zu treffen. Gegen die Anordnung der Auflosung eines Vereins ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung

oder Veröffentlihung ab die Beshwerde zulässig; sie hat keine aufshiebende Wirkung. Die Beschwerde ijt bei der Stelle ein- zureichen, gegen deren Anordnung sie gerichtet ist. Diese hat ste unverzüglih an die oberste Landesbehörde abzugeben. Drtie oberste Landesbehörde kann der Beschwerde außer im Falle des Abs. 11 abhelfen; anderenfalls hat sie die Beshwerde unverzüglich dem Reichsverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gegen eine Entscheidung der obersten Landesbehörde, die der Beschwerde abhilft, kann der Reichsminister des Jnnern die Entscheidung des Reichsverwaltungsgerichts anrufen. Solange das Reichsver- waltungsgeriht mcht besteht, tritt an sein Stelle ein Senat des Reichsgerichts, der dur den Geschäftsverteilungsplan be- stimmt wird. Der Reichsminister des Fnnern erläßt 1m Ein- vernehmen mit dem Reichsminister der Justiz und mit ZU stimmung des Reichsrats die Vorschriften über das Verfahren.“ Darauf vertagte sih der Ausshuß auf den 13. Januar.

Im Strafrehtsausschuß des Reichstags, der am 13. d. M. unter dem Vorsiß des Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp.) das Repu - blifshubgesebß beriet, wurden nah kurzer Beratung die S8 11, 12 und 13 angenommen. § 11 behandelt die Beschlag- nahme und Einzichung des Vermögens eines Vereins im Falle seiner Auflösung. Eine Aenderung gegenüber dem alten Geseße ist dahin getroffen worden, daß die Beshlagnahme und Ein- ziehung auch gegenüber Vereinen, deren Zwed den §F 81—86 des Strafgeseßbuchs zuwiderläuft, angeordnet werden kann, und daß sie aus Gründen der Vereinfachung in jedem Falle zugunsten des Landes erfolgen. Zuständig für die Anordnung der Beschlag- nahme und Einziehung des Vereinsvermögens ist diejenige Be- hörde, welhe die Auflösung des Vereins verfügt, Ordnet sie die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens eines Vereins an, so erstreckden sich diese Maßnahmen auf das gesamte Ver- mögen, das dem aufgelösten Verein gehört, auch soweit es sich außerhalb des auflösenden Landes befindet. Fn diesem Falle muß sih die auflösende Landesbehörde der Verwaltungshilfe bedienen, um die Beschlagnahme und Einziehung des außerhalb des Landes befindlihen Vermögens durchguführen. Nach § 12 ist künftig nicht nur die Fortseßung eines aufgelösten Vereins durch einen an- geblih neuen strafbar, wenn sih der neue Verein sahlich als der alte darstellt, sondern bestraft wird auch hon jede weitere Auf rechterhaltung des durch den E Verein geschaffenen organijatorishen Zusammenhalts. Ein z. B. nur rein gesell- \chaftliher Zusammenhalt fällt niht unter die Stbrafbestimmung; der Zusammenhalt muß organisatorisher Art sein. Ferner ist künftig strafbar das öffentlihe Tragen eines Abzeichens eines Vereins, der aufgelöst worden ist, odex eines Abzeihens, das auf die frühere Zugehörigkeit zu dem aufgelösten Verein hin- deutet. Die Vorschrift des § 18 enthält eine Erweiterung des 8 93 des Pressegesebes und insofern eine Neuerung, als künftig die Beshlagnæhme von Druckschrifben ohne richterliche Anordnung auch dann zulässig sein soll, wenn der Fnhalt der Druckschrift den Tatbestand einer der in den §8 81—86 oder 110 des Stras- geseßbuches mit Strafe bedrohten Handlungen begründet. Nach 8 14 soll künftig auch das Verbot solcher periodisher Druckschriften zulässig sein, durh deren Fnhalt eine der in den §§ 81—86 des Strafgeseßbbuchs (Hochverratsparagraphen)_ bezeihneten Hand- lungen begründet wird. Von seiten der Opposition wurden die Streichungsanträge zu den gegen die Presse gerichteten Para- graphen begründet. Verbote von vier Wochen seien heutzutage das Todesurteil für ein Blatt. Die drei Monate Gefängnis, die hier dem Drucker angedroht würden, seien die neue Normalstrafe für die Opposition. Abg. Dr. Everlimg (D. Nat.) fragte, warum die Regierung nicht ehrlich beantrage, die Grundrechte der Weimarer Verfassung, mit denen sie zu regieren wohl nicht imstande sei, zu streichen, statt sie mit Kautshukbestimmungen ein- seitig für die Opposition aufzugeben. Staatssekretär Zwe igert führte zur Frage der Verfassungsmäßigkeit aus: Die Vorschrift des § 14 des Entwurfs über Zeitungsverbote steht nicht im Wider- spruch mit Artikel 118 der Reichsverfassung. Der Artikel 148 gewährleistet das Recht der freien Meinungsäußerung nux 1inner- halb der Schranken der allgemeinen Geseße. Es ist richtig, daß der § 14 tatsählih die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung durch das Verbot periodisher Druckschriften einschränken ftann. Diese Einschränkung ist jedoch mit Artikel 118 vereinbar. Denn die Vorschriften des 8 14 sind allgemeine Geseße im Sinne des Artikels 118 der Reichsverfassung, und zwar gleichgültig, welcher der in der Wissenschaft vertretenen Auffassungen man sih an schließt. Der Begriff der allgemeinen Gesebe ist bestritten. Die früher herrschende Meinung legte dem Wort „allgemein“ über- haupt keine Bedeutung bei, da es nur dur ein Redaktions- versehen in die Verfassung hineingelangt sei (so Kißinger: Reichs- geseß über die Presse; Seite 203). Nach dieser Ansicht könnte also die Freiheit dex Meinungsäußerung durh jedes Geseß schle{chthin beschränkt werden. Nach der anderen heute als herrschend anzu- sprechenden Ansicht, die zuerst von Häntschel im Archiv für ösfent- lihes Recht (1926; Seite 228) vertreten worden ist und der sih dann die Mehrzahl der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer angeschlossen hat (Vergleih „Veröffentlihungen der Staats- rehtslehrer“ 1927; Heft 4, Seite 6 ff.) und der au der neueste Kommentar von Anschüß (11. Auflage, Seite 488) beitritt, sind allgemeine Geseye alle die Geseve, die sich nicht gegen eine be- stimmte Meinung als solche rihten. Unzulässig, weil mit Artikel 118 nicht vereinbar, sind nah diesex heute herrshenden Ansiht solhe Geseße, die, etwa wie 1m Sozialistengeseß, die Aeußerung einer bestimmten Meinung ohne Unterschied dessen verbieten, ob die Aeußerung in rehtswidriger oder in rechtmäßiger Form geschieht. Zulässig und mit Artikel 118 vereinbar sind dagegen Gejeße, die, wie z. B. der Gotteslästerungsparagraph oder das Republikschuß- geseß, nur eine besonders rohe Form der Meinungsäußerung, inS- besondere also das Beschimpfen, Verächtlihmachen oder die Auf- forderung zur Gewalt verbieten oder beschränken, da hier nicht die Meinungsäußerung als solche, d. h. mt die sahliche Ver- tretung einer Ansicht, jondern nur eine rechtswidrige Form dieser Meinungsäußerung mit Rüsicht auf ihre s{hädlihe Rückwirkung auf Staat und Gesellschaft beschränkt wird. Bemerkt jei not, daß nah der Rechtsprehung auch die Beamtendisziplinarge]eße troß ihres sonderrehtlihen Charakters in anderer Beziehung für allgemeine Geseße im Sinne des Artikels 118 erklärt wurden (Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, Band 77, Seite 517 ff). Ebenso wie selbstverständlich Polizeigeseße, z. B. Allgemeines Landesreht § 10, 11, 17 fff., allgemeine Gejeve 1m Sinne des Artikel 118 sind. Daß der § 14 eine Einschränkung der im Preß- gese gewährleisteten Preßfreiheit bedeutet; 1st rihtig, hat aber

einzelnen Beziehungen, insbesondere gegenüber Verwaltung und Polizei, über die sonst für alle geltenden Schranken der Geseße hinaus. Durch das Reichspreßgeseß ist der Presse die eigentliche Preßfreiheit in historishem Sinne dieses Wortes gewährleistet,

indem sie ohne Rücksiht auf die Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Rüdcksicht selbst darauf, ob ste im Begriff ist, etwas Strafbares zu veröffentlichen, vor polizei- lihen Eingriffen der Verwaltung grundsäßlih geshüßt wird. Diese Vreßfretheit hat jedoch wenn man von dem hier nicht in Frage kommenden, verfassungsrechtlih festgelegten Zensurverbots absieht ihre Grundlage nur im Reichspreßgeseß, das als ein

einfahes Reichsgeseß durh jedes spätere Reichsgeseß abgeändert werden kann, Öberregierungsrat Dr. Lehmann trat für den Reichsjustizminister den Erklärungen des Staatssekretärs Zweigert ausdrüdcklih bei. § 14 sei ebensowenig verfassungsändernd wie die unbestritten in Kraft gebliebenen Einschränkungen der Presje- freiheit, die im Pressegeseß selbst enthalten seien. Jn der Ab- stimmung wurde § 14 ohne Aenderungen entsprechend dem Tert der Regierungsvorlage angenommen. § 15 will dem entgegen- wirken, daß Zeitungsverbote dadurch umgangen werden, Daß den Beziehern der verbotenen Druckschrift eine andere Zeitung der- selben politishen Richtung als Ersaß zugestellt wird. Wenn die Zustellung einer solhen anderen Zeitung unter Duldung ihres Verlegers an die Bezieher der verbotenen Druckschrift als deren Ersaß zum Zweck der Umgehung des Verbots erfolgt, so jollte fünftig auch diese Zeitung verboten werden konnen. Der Aus- \chuß fonnte die Meinung niht gewinnen, daß dtejer _Paragrap) unbedingt notwendig sei, und srich deshalb den F 15. Nah L 16 wird derjenige, der eine verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Auch ?önnen solhe verbotenen Druck- shriften beshlagnahmt werden. Der Ausshuß nahm F 16 unver- ändert nah dem Text dex Regierungsvorlage an. Nunmehr beantragten die Kommunisten die Aufnahme folgenden Paras graphens in den Geseßentwurf: Mitglieder solher Familien, von denen ein Angehöriger bis November 1918 in einem ehemaligen deutshen Bundesstaate regiert hat, und die Mitglieder solcher Familien, die den erstgenannten Familien unter der Monarchie rechtlich unter dem Titel der Ebenbürtigkeit gleichgestellt waren, ist der Aufenthalt in dem Reichs8gebiet und das Bürgerreht zu entziehen. Jhr Vermögen ist zu konfiszieren und zugunjten der Opfer des Krieges und der Arbeit zu verwenden. Begründet wurde der kommunistishe Antrag damit, daß es sich ja hier um ein Republikshubgeseß händelt. Zum Schuyte der Republik gehöre aber au, daß die Angehörigen der früher regierenden Dynastien aus dem Lande verwiesen werden, da es sih gezeigt habe, daß diese Leute sih unbedenklich politisch im reaktionärsten Sinne betätigen. Staatssekretär Zweigert sprah sih* gegen den Antrag aus, weil ex eine Aenderung der Verfassung enthalte, das Gejeß aljo mit einer verfassungs8ändernden Bestimmung belasten würde und damit das Zustandekommen des Geseßes gefährde. Abg. Lands- berg (Soz.) {loß sich dieser Meinung an. Der Glaube, daß dur die Aufnahme dieser verfassungsändernden Bestimmung die Annahme des ganzen Seleges durch Nichtzustandekommen der Zweidrittelmehrheit unmöglih gemacht werde, sei der Grund, aus dem die Sozialdemokraten nicht für den fommunistishen Antrag stimmen. Da sie aber sahlich nihts gegen den Antrag hätten, enthielten sie sich der Stimme. Der kommunistische Antrag wurde abgelehnt. § 17 erklärt, daß das Gese mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft trete. Es tritt jedo mit dem Jnkrafttreten des neuen allgemeinen deutschen Strafgeseybuches außer Kraft. Vom Abg. Dr. Emminger (Bayr. Vp.) ivurde beantragt, daß das Geseyß spätestens mit dem 31. Dezember 1932 außer Kraft treten soll. Der Aus\huß entschied sich für die Faffung der Regierungsvorlage. Bezüglih der Ueberschrift des Gesebes {lug Abg. Dr. Everling (D. Nat.) folgenden Text vor: „Geseß zur Äusschaltung der oppositionellen Kritik. Abg. Landsberg (Soz.) beantragte, in der Ueberschrift die Worte „und zur Besviedung des politischen Lebens“ zu streichen, so daß das Geseß nur heißen soll: „Geses zum Schuße der Republik. Der sozialdemokratische Antrag wurde angenommen. Damit war die erste Lesung des Geseßentwurfs zum Schuße der Republik im Aus\chuß exledigt. Am 14. Fanuar wird die Strafrechtsrefsorm weiter beraten werden.

Der Strafrechi8ausshuß des Reichstags seßte unter dem Vorsiß des Abg. D. Dr. Kahl am 14. d. M. die Beratungen über die Strafrehtsreform fort. Zunächst berichtete Abg. Dr. Bell (Zentr.), dem Nachrihtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, als Referent des Unterausschusses über die sehr wihtigen Verhandlungen, die dort über das Thema: „Ehrenshuß und Presse“ gepflogen wurden. Es handelt sich um die Strafrechtsvorschriften der §8 317—323, nämli üble Nah- rede, Verleumdung und Beleidigung. Bei der Stoffberatung leitete den Unteraus\huß der Grundgedanke, das berechtigte cte streben weitester Volfkskreise nach wirksamer Ausgestaltung des Schutes der Ehre als des höchsten staatébürgerK Gen Rechtsgutes in gerehtem Ausgleih zu bringen mit dem gleichfalls in den Vordergrund gestellten Wunsche, bei Festlegung des Schutzes für Wahrnehmung berechtigter Fnteressen auch die Wahrung ofsen- licher Futeressen angemessen zu schüßen. Es galt also, die f uß- bedürftigen Jnteressen des Beleidigten und des Beleidigers sorgiam

egeneinander abzuwägen und zu diesem Zwecke eine Lösung zu Anden. die auf der einen Seite den Beleidigten, namentlich au dur Gewährung einer Festellungsklage wirksamer s{chüßt, anderers seits der öffentlichen Kritik und vor allem dex verantwortungs- bewußten Presse den zur gewissenhaften Erfüllung ihrer bes deutungsvollen D im Fnuteresse des öffentlichen Lebens und im Dienste der Oe fentlichkeit gebotenen Schuß bei Wahrnehmung berechtigter öffentlicher Fnteressen gewährt. Was die Feststellun se klage anlangt, so wurde gerade ieser Neuerung besondere Beo deutung beigekegt, weil dadurch dem in jeiner Éhre Gekränkten geeignete Möglichkeit geboten wird, die Unwahrheit der egen e gerihteten ehrenrührigen Behauptungen 1m Progeßverfa ren, un

war in einem vor dem Strafrichter durchzusührenden erfahren feststellen zu lassen. Die Erwägung, da neben dem strafrechtlichen Schuß des Beleidigten die vorgesehene Feststellungsklage als wirk- same Ergänzung dieser shubbedürstigen Fnuteressen treten muß, hat den Ausschuß bei der freieren Ausgestaltung des § 318 (Wahr- nehmung berechtigter Fnteressen) maßgebend beeinflußt. § 317 fand nah ausgiebiger Beratung schließlich unveränderte Annahme. Nach der Vorschrift des Äbsaßes 4, der das sogenannte JFndiskretionsdelikt behandelt, solb bei ehrenrührigen Mitteilungen, die für das öffentlihe Jnteresse ohne Bedeutung sind, der Wahr- heitsbeweis stets dann ausgeschlossen sein, wenn sie aus einem niedrigen Beweggrunde aufgestellt werden. Bei seiner Stellung- nahme zu § 318 leitete den Ausshuß die Erwägung, daß man grundsäßlich der im Entwurf vorgesehenen bedeutsamen Er- weiterung des Schußes der Wahrüehmung berechtigter Interessen dahin zustimmen solle, daß niht nux berehtigte private «Zuler- essen, sondern au berechtigte öffentliche Interessen stra los w A genommen werden können. Dieser außerordentlich eins neiden en Erweiterung des Schußes der Wahrnehmung berechtigter Inter- essen glaubte der Entwurf eine Sicherung gegen Apel vaug und Mißbrauch dadurch entgegenstellen zu können, dag er es Er wägung dieser sich widerstreitenden „Interessen vorshrie S vis stellte sh jedoch bei der Aussprache, insbesondere auf A Darlegungen des Reichsjustizministeriums heraus, 20m ae praktishe Verwirklihung der Abwägungstheorie hier niht mög ih ist, zumal nah § 20 Absaß 1 (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) jeder Jrrtum, selbst wenn er noh so fahrlässig ist, del „Tâter \traffrei machen müßte. Es müßte also bei Wegfall dieser im Entwurf vorgesehenen Einshränkung etn anderes Sicherungs- mittel ausfindig gemacht werden. Dabei scheiterte der Ms nommene Versuch, în den Gesebestext eine Kasuistik für „Wäahr-

mit der Frage der Verfajsungsmäßigkeit nihts zu tun. Die Preßfreiheit des Reichspreßgesebes" hebt allerdings die Presse in

nehmung berechtigter öffentlicher Interessen“ aufzunehmen, weil

Nr. 12.

Börsfenbeilage : zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger S Berliner Börse vom 14, oanuar_ 2

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Shanghai-Tael == 2,50 MM., 1 Yen = 2,10 NM.

österr. W, = 0,60 NM. (Gold) = 4,00 RM.

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Die einem Papier beigefügte Bezeihnung X be- sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien

Das hinter einem Wertpaptier befindliche Zeichen ° bedeutet, daß eine amtliche Preisfestsitelung gegen- wärtig nicht stattfindet

Die den Aktien in der zwetten Spalte beigefügten Ziffern bezeihnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten dev leßten zur Au3s{üttung ge- kommenen Gewinnanteil ergebni3 angegeben, so ist es da3jenige des vorleßten Geschäst8jahrs DBŒ Die Notierungen für Telegraphitche Nus- zahlung sowie für Ausländische Baukuoten befinden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“ DæŒ- Etwaige Druckfehler in den heutigeu Kursangaben werden am nächfien Börfeu- tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be- Jrrtümliche, päter amt- estellte Notierungen werden . bald am Schluf: des Kurszettels als „Berichliguug““ mitgeteilt.

Banukdiskout,

Verltn 6L (Lombard 7%, Danzig 6 (Lombard 7, Anisterdam 4%. Brüssel 3%. Helsingfors 7. Italien 7. openha Madrid 5%, Os1lo 5, Paris 3%, Prag 5. Schweiz 3%. Stockholm 4L. Wien 7%,

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Auleihen des Reichs, der Länder, Schußgebietsanleihe u. Rentenbriefe. Mit Zinsberechnung.

If uur ein. Gewinn-

richtigt werden.

Kopenhagen 5.

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Heutiger | Voriger

eh Dt.Wertbest, Au1.23 10-1000Do1l,f1.12.,324} 6% do. 10-1000D,, f.35

870 |878bG 7% do.NeihsA.29 uk34

96,Tb 97b

„0b 1. 8.34 mit 5 87,5b G 37,5b G 45 do. Neichssch, „l (Goldm.), ab 1932 53) 6f.100GM, auslo8b F} 87,25bG /37,25G 7 0.Kap -Ertr.-Steuer|

1928, auslosb. zu 110 91,46 G 91,46 98 G 98 G

976 97b G 98,5 G 98th G

72,2%6G [7206 76,9b 76,75 G

96,5b G 96,5b 92,86 92,8 G

83756 183,75 G 83b 83 G

LF., r3.100, f. 20.131

rz. 102, fällig 20.1. 383 6% #4 do. do., rz. 1,10.30| 6% Baden Staat NM-

Anl. 27 unk 1. 2. 832 Bayern Staat RM- Anl. 27. kdb. ab 1.9.34 8 % Bayer. Staatsschay Ï 1929, rz. 1.3.32] 6% do, do., rz. 1. 6. 33 8h Braunschw, Staat GM-An1.28, uk.1.3.33| 8% do. do. 29, uf. 1.4.34 8% Hessen Staat NM- Anl. 29, unk. 1.1.36 8% Lilbeck Staai NM- Anl, 28, unk. 1. 10. 33 5 Mecklbg. - Schwer. NM-A, 28, uk. 1.3. 33 8 ÿ do. do. 29, uf. 1.1.40 7% do. do. 26, tg. ab 27 7% Medlenb - Strel. _Staatssch., rz. 1.3.31 6% Sachseu Staat NM- Anl 27, utf. 1. 10. 35 8% do. Staatssch. N. 4 v. 29 X, fäll. 1.6.22

% do.do.R.2 fäll.1.7:30 Thür Staatzau!.

89b G 89,4b G 84,75b 85eb B 87,4B 8 78,30

96,2 6 96,2b G 73,9 G 73,9b

96,75bG #/96,75 G

199/5t G Je 73,5b 73,5b 73h 73b

Lit. B, unk. 1, 1.32

Kurs 1. 1, 13, L.

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Schaß F 4u.2,rz.30| 1.10 los,3b lo8,36

8% Preußische Landes rentenbk. Goldrentbr. Reihe 1, 2, uk. 1. 4. 34

4'¿hdo.Liq.-Goldrentbr| 1.4.10

Ohne Zinsberechuung.

Dt, Anl.-Auslojungssch,*| in 4 [50/b6 50,1b G Dtjch. Anl.-Ablbsgéschuld M ohne Auslosungsschein AnhaltAnl.-Auslosgssch{* Hamburger Anl, - Aus- losung8scheine* Hamburger Ablös.- Anl. ohne Auslosungsschein Lübeck Aul.-Auslosgs\{* Meckleuburg - Schwerin Anl. - Auslosungssch.* Thir, Aul.-Auslosgs\ch{ *

* einschl. '; Ablösungsschuld (in

vers. 195,266 195,25 G 5þbG 75,4b

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des Auslosung8w.) } von 1928, uk. 33

Deutsche Wertbest Anl bis 5 Doll, fäll. 2.9.3.

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Gekündigte, ungek., verloste u. unver]. Nentenbriese 4, 3h Posensche, agt. b. 31.12.17| —,— _—_ Koblenz NM-Aul. von 1926, ut. 81 do. do. 1928, ut.33 Kolberg / Ostseebad RM-A.v.27, rz.32 Köln RM-A.29, f.32 gKönigsverg 1. Pr. G.-A.Ag.2,3,uk.35

do. Gold-Anl, 1928 Ausg. 1, uuk. 33

Anleiheu der Kommunalverbände.

a) Anleihen der Provinzial- und vreußischen Bezirksverb ände.

Mit Zinsberechnung.

unk. bis. .,, bzw. verst. tilgbar ab..,

V randenbvuxg. Prov. RM-A. 28, 1. 3, 33 do. do. 26, 31. 12, 31 Hann Prov. GM-A. Reihe 1B, 2. 1. 26 do. 3M-Anl, N. 2B, 4B u, 5, 1. 4. 1927 do. do.R10-12,1.10.34 do. M. 13, 1. 10. 35 do. N, 2B,rz.103, r5. L. 10, 1931

. do. R, 1. 10.32

. do. N.1, 1.10. 33 1.4.1080 G 80G

| Heutiger | Voriger Heutiger | Voriger j Kurs &

Niederschles, Provinz Nürnba.GA.26uk31 RM 1926, 1. 4. 32 do, 28. 1. 7; 85 OstpreußenProv.NMs-

Anl.27,A.14 1.10.32 Pomm, Pr. RM 26, 34] do. Gd.26, f. 31. 12. 30 Sachsen Prov. - Verb

RNM Ag, 13, 1. 2. 33

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do. Schaganwsg.28 fällig 1. 4. 1931

Oberhaus, - Rheinl. RNM-A.27, uk.b.32

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Pforzh. GA.26,rz.81 do. RNM-A.27,rz.32

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Solingen RM-Anl, 1928, uk.1.10.1933 Stettin Gold - Anl.

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. do, Gld. A.111.12

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Weimar Gold-Anl. 1926, unk, bis 31 Hwickau NM - Anl 1926, uk. bis 29

do. 1928, uk. bis 34

ESchchle8w.-Holst. Prov.

NM-A. A,14, 1.1.26 do. A.15Fein09. 1.1.27 do. G1d-A,A16,1.1.32 do.RM-A. A17,1.1.32 do. Gold, A.18, 1.1.5 do. NM. A. 19,1.1.32 do. Gold, A.20, 1.1.38 do. RMA.21X 1.1.33 do.Gld-AA.13, 1.1, do. Verb. RM-A

u.29(Feing}, 1.10.33

bzw. 1. 4. 1934... Kasseler Bezirksverbd. Goldschuldv 28,1.10.,33 do. Schayanweisgu.,

rz. 110, rz. 1. 6. 33 Wiesbad Bezirks3verb. Schayanweis., rz.110,

Schle3w.H Ohne Ziusberechnuung. 0. Mannheim Anl -AuslL- Sch. einschI. !/¿ Abl Sch. (in § d. Auslosungsw.)| in Nostot Anl. - Auslosgs8.- Sch, einschl, 1/; AbL-Sch. (in § d. Auslosung3w.)j do,

er D D 3-3 I m H D D s pt jut pur pre pk prt jut Fund fn Pont fat Fru Pet Jad Feet Feet a L I A A I A A A

d) Zwedverbände usw.

Mit Zinsberechnung. Emschergenossensch.| A.6 N.A 26, tg. 31 do,do.A.6RB27,t32 Scchlw.-Holst. Elktr. Vb.Gl{d. A5, rz.278 do.Neihsm.-A.A.6

Kur-

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Ohne Zinsberechnuung.

Oberhessen Prov.- Aul,- Auslosungsscheine f „… Ostpreußen Prov, Anl.- Auslosungsscheine® do. Ablös.o.Auslos.-=Sch. Pommern Provinz.Anl,- Auslosgs\{.G rupp.1* X do. do. Gruppe2*® X Rheinprovinz Anleihe- Aus losungsscheine* X Schleswig - Holst. Prov.- Anl. -Auslosungssch. * Westfalen Provinz-Anl,- Auslosungsscheine® eins{l, 1, Ablösungs\{uld (in ÿ des Auslosung3w.). einschl.!/; Ablöjungsschuld (in § des Auslosung3w.,).

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dodo, Ag,8, rz.80§ do.do. Ag.4, rz,26 § § sichergestellt,

Pfandbriefe und SchuldDverschreib, öffentlich - rechtlicher Kreditanstalten und Körperschaften.

Die durch * gekennzeihn. Pfandbr. u. Schuldverschr sind nah den von den Instituten gemachten Mitteil, als vor dem 1, Januar 1918 ausgegeben anzusehen,

Landwtsch. Kreditv.

do.Gldkredbr.N Lausit.Gdpfdb Mekl.Nitters{chGPf. do. do. do. Ser.1 do. (Abfind.-Pfbr.) Ostpr. [dsch. Gd.-Pf. da La do

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do. do. do.

do. (Abfind.-Pfdbr) Pom. ld\ch.G.-Pfbr., do. do. Ausg.1 1.2 do. do. Aus8g.1 do.do.(Abfindpfbr.) do.neuldsch.fKlngdb

b) Kreisanleihen, Mit Zinsberechnung. Belgard Kreis Gold- Anl. 24 kl., rz. ab 24 do. do. 24gr., rz. ab 24/6

c) Stadtanleihen.

Mit Zinsberechnung. Aachen RM-A. 29, kündb, ab 1934 Altenburg (Thür.) Gold-A. kdb.ab 31| 8 Augsbg. RM-A. 26,| fällig 1.8. 1931| 6 do.Schaßanweis.28,| fäl. 1. 5, 1931/

a) Kreditanstalten der Länder.

Mit Zinsberechnung, BraunschwStaatsbk Gld-Pfb.(Landsch) N.14, tilgb. ab 1928 do. do. 916, tg. 29 . do, R, 20, tg. 33 . do. R. 22, tg. 33 , do. N. 23, tg.35 . do. R. 19, tg. 33 , do.R.17,uk.b.32 do.Kom.do.R15uk29 do.do.do, N.21, uk.83 do.do,do. N.18, uk.32 Heff. Ldbk.GoldHyp. Pfb.N.1,2U1.7, tg.32 do. do.RN.8 1.9,tg.33 do. do. R. 10, tg. 34 do. do.R.3,4,6,tg.32 do.do.do. R.5, tg. 32 do.do., Gd.Schuldv. Neihe 2, tg. 32 do.do.do.R.1, tg. 32 Lipp. LdbkGPf1rz34 Oldb, staatl. Krd. A. Gold 1925 uf. 30

do. S. 2, rz. 30

do. S. 4, rz. 31

do. S, 5, rz. 33 . bo,S.11,3,13.30 . do, GM (Liqu.) do.do.G.K.S.2,r332 do. do.do, S.1,rz.29 Preuß. Ld. Pfdbr. A. Gldm.Pf.N.2,tg.30 do, do. N. 4, tg. 30 do. do. R.11,tg.33 , do. N.183, tg. 34 do. do. R.15,tg.34 . do.R17,18, tg.35 do, do. R. 5, tg. 32 . do. R.10,tg. 33 , do. N. 7, tg. 32 do. do. R. 3, tg. 30 , do.Kom.N 12,33 . do.do.R.14tg.34 . do.do.N,16tg.34 . do. do.9.6,tg.32 . do. do.M.8,tg.32 Thür.StaatGScchld. Württ.Wohngskred, G.Hyp.Pf.N.2, rz.32 do. do.do. R.3,rz.34 do.Schuldv.26,rz32

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Antih.z.53Liq.GPf.

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Bonn RM-Anl. 26, rüdz. 1. 8. 1931| do. 29, rz. 34 Braunschweig.RM-| Anl. 26 X, kdb, 81 Breslau RM- Anl 1928 1, fdb, 833| do. 1928 11’, ldb. 34|

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d) Stadtlchaften.

Mit Zinsberechnung, Berl. Pfdb.A.G.-Pf. do. do.(m.S.Au.B) do. do.

do. do. Ser. A do. do. S. A Liq.Pf. Anteilsh.z.5hLiq.G. Pf.dBerl.PfbASA Berl.Pfandbr.ASB (Abfind-Gd.-Pfb.) Berl.Goldstadtschbr. do. do. 26 u.S.1,2 do. do. Brandenb, Stadtsch. G.Pf.R.8(Liq.Pf.) Anteilsh. z.5YGold=- Pf.d.Brdb.Stadtsch Preuß. Ztr.-Stadt- haft G.Pf.R.5,30 do. do. R.7, tg. 31 do. do. N. 8, 6, 10, tilgb. 29, 31 u. 32 do. do. R. 9, tg. 32 do. do.R.141.15,32 do. do. R. 18, tg. 33 do. do. R. 19, tg. 33 do. do.M20,21,tg.34 do. do. R. 22, tg. 34 do. do. N. 23, rz. 35 do. do. R. 24 i.K. 30 do.do. R.81.11,tg.F2 do.do. N.2u.12,tg.32 do.do. 9.11.13,tg.32]

Ohne Zinsberechnung.

4h Magdeburger Stadtpfandbr v. 1911 (Zinstermin 1, 1.9] ——

e) Sonstige. Ohne Zinsberechnung.

*DeutschePfdbr.-Anst, Pos.S. 1-5, uk. 30-344 *Dresdn.Grundrent.- Anst.Pf.S1,2,5,7-10 * do. do. S. 3, 4,6 N *do.Grundrentbr 1-3

f Ohne Kinssceinbogen u. ohne Erneuerun

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Eisenach RM- Anl. 1926, unt. 1931 Elberfeld RM-Anl. 1928, Uf, 1. 10. 33 do. 26, uk. 31.12.31 Emden Gold-A. 26,

Essen NM-Anl. 26, Ausg. 19,tilgb. 32

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b) Landesbanken, Provinzial- banken, kommunale Giroverbände.

Mit Zinsberechnung.

Hann. Landeskrd.GPf S.4Ag.15.2.29,tg.35 do. Pfandbriefe 1926

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Frankfurt a, Main Gold-A. 26, rz. 32 do.Schayanweij.28, fäll. 1. 4. 1931

Fürth Gold-Anl, v, „9b 6 48,7b G 1923, kündb. ab 29

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. do.Kom.R.1,kb.31 . do. do. N.3, kdb.33 Nassau. Landesbank BVd.-Pfb. A 83, 9, rz. 34 do. do, Ausg.10, rz. 34 do.do.A.11,rz.100,uk35 do, do. G.-K, S.5, rz3.33 do. do, do,S.6 U.7,xz.34 do.do.do.S8,rz100Uuk34 Oberschl.Prv.Bk.G.Pf. R. 1, rz. 100, uk. 31 do. do. Kom. Ausg. 1 Buchst. A,rz.100,uk.31 Ostpr. Prv.Ldbk.G.Pf. Au3g.1, rz.102,uk.33 Pomm. Prov-Bk.Gold 1926, Ausg. 1, uk. 31 Nheinprov, Landesb. Gold-Pf., rz. 1.4.31 do. do. A.11.20,rz.32 do.do,Fom.13a,1b utk31 do. do. do. Ag.3,uk.39 do. do. do. Ag.2, Uk.31 Schle81w.-Holst. Prov, Ldsb.Gld.Pf.N1,uk34 do. do.Kom.).2,uk.34 Westf, Landesbank Pr. Doll. Gold N. 2 X do. do.Feing.25,uk.30 do. do. do. 26, Uk. 31 do. do.do.27M.1,uk.32 do. do.G.Pf. N1,uk.34 do, do. do.Kom. N,2

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Hagen i. W. RM- Anl. v. 28, uk. 33

Kassel RM-Anl. 29, unf. 1, 4. 1934 Kiel NWM-Anl. v. 26, unt. bis 1. 7, 31

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1.4.10 1102,75k G [102,25b G

Westf. Pfbr.A. f.Haus- grundst.Gld.N1,uk33 do. do.26 N 1, uk. 32 do. do.27 R. 1, uk. 32

Dtsch. Kom Gld. 25 (Girozentrale)tg31 do. do.26 A. 1,tg.31 do.do.28A.1u2,tg33 do. do. 28 Ausg. 3

u.29Ag.1, tilgb.34 do. do. 26A. 1,tg.31 do. do. 28 A.1,tg.33 do. do.27A.1,tg.32 do. do.23A.1,tg.24 do.do.Schaÿ28, rz.31 Mitteld. Kom.-A. d. Spark.Girov.,uk 32 do.26A.2 v.27,uk.33]

Ohne Zinsberecchnung- olt .Ldf Ntb/4

do.

West}. Pfandbrietamt

f. Hausgrundstüdce,

Dt.Komm.-Sammelabl,- Anl. -Auslosgs\ch, S 1* do. do. Ser. 2* do. do. ohne AusL-Sch.| do. * ¿inschl. !/; Ablösungss{chuld (in 2 des Auslosung3w.),

c) Landschaften. Mit Zinsberechuung.

u. Neumärk,| Kred-Inst.GPf.N1| do.(Abfind.-Pfdbr) do. rittershaftliche

Darl,-K. Schuldv. do. do. do. S. 2 do. do. do. S.3

do. do. do.

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Heutiger | Voriger

Pfandbriefe und Schuldverschreib, von Sypothekenbanken sowie Anteils scheine zu ihren Liquid. - Pfandbr,

Mit Zinsverechuung,

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