1887 / 84 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Apr 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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Verkchrscontroleure die Prüfcng zum Gütererpedienten oder zum

Eisenbahnsekretär abgelegt baben.

Die Beförderungen erfolgen nach den besonderen deéfallsigen Vor-

\chriften.

Ohne förmli®e Prüfung nach dem Grade der Diensttüchtigkeit, jedech unbeschadct der Befugniß und Verpflichtung der Behörden, in Fällen des Zweifels durch Probedienstleistungen oder auf andere gœeignete Weise sich Gewißheit zu ver!chaffen, und unter Beachtung der !onstigen bezüglihen Vorschriften erfolgen die Beförderungen zum Stattons- vorsteber erster Klasse aus der Zabl der Station®vorsteher zweiter Klasse, zum Gütererpeditionsvorsteher oder Stationskassen-Rendanten aus der Zahl der Gütererpedienten, Güterkassirer oder Stations- einnehmer, zum Materialienverwalter erster Klafîse aus der Zahl der Materialienverwalter zweiter Klasse, geeignetenfalls auch aus der Zahl der für die Stelle eines Materialienverwalters geprüften etatêömäßigen Bureaubeamten, zum Weichensteller erster Klasse, soweit demselben lediglich die Bedienung größerer Weichen- und Signalsteliwerke über-

tragen wird, aus der Zahl der Weichensteller. 8. 6. Zusammenseßung der Prüfungskommifsionen.

Die Prüfungskommissionen sind wie folgt zusammenzufcßen und

zwar für die Prüfungen:

a. zum Bahnwärter, Weichensteller, Natwähter für den Station8- dienst: aus einem böberen betriebs- oder bautechnischen Beamten und

einem Bahnmeister ;

b. zum Beichensteller erster Klasse, soweit demfelben nicht lediglich die Bedienung größerer Weichen- und Signalstelwerke übertragen wird: aus cinem höheren betriebs- oder bautehnishen Beamten, einem Betriebscontroleur oder Stationsvorsteher und einem Verkehrscontroleur

oder Gütererpedienten ;

c. zum Bremser, Schaffner, Zugführer: aus einem höheren betriebs- oder bautechnis{chen Beamten und cinem Betriebs- oder Verkehrs8-

controleur ;

d. zum Rangirmeister und Portier für den Stationsdienst: aus einem betriebê- oder bautechnischen Beamten und einem Betriebs8-

controleur oder Stationsvorstehber ;

e. zum Packmeister und Lademeister: aus einem Höheren betrieb3- tehnischen Beamten und einem Verkehrscontroleur oder Güter-

ervedienten ;

f. zum Magazinaufseher, Mascbinenwärter, Lokomotivheizer, Loko- motivführer, Wagenmeister: aus cinem höheren betriebs- oder bau-

technishen und einem höheren mascinentehnischen Beamten ;

g. zum Materialienverwalter: aus einem Direktionsmitgliede, dem Vorstande des Materialienbureaus und einem Eisenbahnsekretär ; h. zum Telegraphisten und Telegraphenaufscher: aus einem böheren betriebs- oder bautechnishen Veamten und einem Telegraphen-

Inspekter ;

i, zum Bahbnmeister: aus zwei höheren bau- und betriebstechnis{chen

Beamten und einem Eisenbahnsekretär ;

k. zum Werkmeister: aus einem maschinentehnishen Mitgliede der Direktion oder dessen Vertreter und einem anderen höheren

mascbinentechnischen Beamten ;

1. zum Stationsassistenten: aus dem Betricbsdirektor oder einem höheren betriebstechnischen Beamten, einem Betriebscontroleur oder

Stationsvorsteher und einem Verkehrscontroleur oder Güter- expedienten ;

m. zum Stationsvorsteher oder Güterexpedienten: aus cinem Direktionsmitgliede, einem höheren betriebstehnishen Beamten und einem Verkehrsinspektor oder Verkehrscontroleur ;

n. zum Kanzlisten: aus dem mit der Oberaufsicht über die Kanzlei beauftragten Bureauvorsteher und einem anderen Eisenbahnsekretär ;

0. zum Zeichner: aus dem Vorsteher eines tehnischen Bureaus und einem technishen Eisenbahnsekretär ; 1

p. zum Betriebs- und zum Cisenbahnsekretär: aus einem Direktionsmitgliede, einem BVerkehrsin\spektor oder Verkehrscontroleur und einem Cisenbahnseckretär ;

q. zum technishen Betriebs- und zum technischen Eisenbahn- sekretär: aus einem Direktionsmitgliede, einem höheren bau- bezw. maschinentechnishen Beamten und einem Eisenbahnsekretär;

r. zum Werkstättenvorsteher: aus einem maschinentechnis{chen Mit- gliede der Direktion oder dessen Vertreter, einem anderen höheren maschinentechnis{chen Beamten und einem Cisenbahnsekretär.

Den Vorsitß in den Prüfungskommissionen führt der im Range höher stehende Beamte und unter Beamten von gleihem Range der Dienstältere derselben.

8. 7. Verfahren bei Abnahme der Prüfungen.

c Mit dem schriftlihen Theile der Prüfungen ist der Regel nah zu eginnen.

In den Prüfungen zum Bahnwärter, Weichensteller, Bremser, zum Nachtwächter und zum Portier, für den Stationsdienst, zum Maschinenwärter und zum Lokomotivheizer können die schriftlichen Arbeiten und die Prüfung in den allgemeinen Schulkenntnissen unter- bleiben, wenn bereits in der Vorprüfung festgestellt ist, daß die er- forderlichen Kenntnisse in vollständig genügendem Maße vorhanden sind.

Beamte, welche Uebung oder Fertigkeit im Telegraphiren oder in der Behandlung der Telegraphenapparate und Leitungen, oder Kenntnisse vom Telegraphendienst besißen sollen. müssen sich hierüber durch cine vorher vor einem Telegrapheninspektor, seinem Vertreter oder vor einem hierfür besonders geeigneten und bestimmten Telegraphen- aufscher abzulegende S ausweisen, mit Ausnahme der An- wärter zum Telegraphisten oder Telegraphenaufseher, von welchen diese Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung selbst nachzuweisen sind.

__ Jeder Prüfungékommission bleibt auch in den Fällen, in welchen eine praktische Prüfung niht vorgeschrieben ist, überlassen, zu be- stimmen, daß eine solche unter Aufsicht der Kommission oder eines Mitgliedes derselben stattfinden und ob dieselbe vor oder nah der mündlichen Prüfung erfolgen soll.

Im Allgemeinen follen die zur prüfung Zugelassenen sih mit der wichtigen und im praktishen Dienst hauptsählih zur An- wendung kommenden Vorschriften genau bekannt, mit den übrigen Bestimmungen aber im Wesentlichen vertraut erweisen und insbesondere ein richtiges Verständniß derselben, sowie die Fähigkeit zeigen, ih leiht in denselben zure{tzufinden.

Das Ergebniß der Prüfung wird mit den Urtheilen „sehr gut“, «(ut“, „genügend“, „ungenügend“ bezeihnet. Die Prüfung ift nur dann bestanden, wenn der zu Prüfende in jedem Haupttheile dem \chriftlihen, dem mündlichen und vorkommenden Falles dem praktischen Theile mindeftens das Urtheil „genügend“ erlangt hat.

Am Schlusse des mündlichen Theiles der Prüfungen wird der

Ausfall derselben und thunli{st auch das Ergebniß der übrigen Theile bekannt gemacht. __ Anwärter, welche mit dem Urtheil „sehr gut“ die Prüfung be- jtchen, können nah dem Ermeffen der Dienstbehörde eine Anerkennung aus den für Remunerationen bestimmten Mitteln erhalten, wenn dieses Ergebniß auf besonderen Fleiß zurückzuführen ist und die laufen- den Dienstgeshäfte bei fonst gutem Verhalten gewandt und zuverlässig von ihnen verrichtet worden sind.

8. 8. Prüfungs8zeugnisse. Prüfungskofsten.

, Die Anstellungsbehörde (Eisenbahn - Betriebsamt, Eisenbahn- Direktion) benachrichtigt den Anwärter über den Ausfall der Prüfung und ertheilt ibm auf seinen Antrag ein eme G ges Zeugniß über das Bestehen der Prüfung nah dem nahstehenden Muster:

„Dem (Dienstbezeihnung, Vor- und aue, Wohnort) wird hiermit bescheinigt, daß er nach Maßgabe der Prü- fungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Staatseisenbahn-Verwaltung die Prüfung zum... ... mit dem Gesammturtheil ...... . bestanden hat. S rt. Datum. : „Stempel. Name und Unterscrift der Behörde.“

Die Prüfungen erfolgen unentgeltlih. Auch die Stellvertretungs- kosten werden von der Verwaltung getragen. Für die Hin- und Rück- reise erhalten die Beamten freie Eisenbahnfahrt; Tagegelder und Reifekosten werden nicht gewährt. .

Befähigungsnachweis für besondere Dienststellungen.

Bezüglich der nachbezeihneten Dienststellurgen;

Villetdrucker, Bureaudiener, Kassendiener,

Portiers för den Wer

meister Krahnwärter, 1

Siffskapitäne erster und zweiter Klasse,

Steuerleute, Trajektheizer,

kommen die Bestimmungen dieser Prúfungsord d) }

Befinden der Königlichen Eisenbahn-Direktionen sinngemäß zur An-

8. 10. Ausnabhmebestimmungen:

Dem Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt v

ällen, insbesondere wenn die Betbeiligten aus anderen

Staatsdienstzweigen, aus dem Reichs- oder

nommen find oder übernommen werden follen, der Abtegur

betreffenden Prüfung oder von einzelnen Erfordernissen für die Zu- [laffung zu derselben zu entkinden.

Aufhebung früherer

Die gegenwärtige Prüfung8ordnung tritt vo! L

an die Stelle der bisberigen Vorschriften über Ausbildung und Prüfung,

Annahme, Ausbildung und An- stellung von Civil-Supernumeraren im Staatscisenbabndienst vom 19. August 1874,

des Reglements für die innern Dienst der Staatseisenba

Nachtwächter und fitättendienst, Billetschaffner, Brüdenwärter, Brückengeldeinnehmer, Sciffsmaschinisten,

dnung nah pflihtmäßigem

orkekalten, in

)rivateisenbahndienst über- en, von der Ablegung der

Vorschriften. t vom 1. Juli 1887 ab

insbesondere: : : des Neglements über die

rüfung zum Subalternbeamten im -Verwaltung vom 19. August 1574, des Reglements über die Ausbildung und Prüfung der Stations- und Expeditionsbeamten der Staatseisenbahnen und der vom Staate verwalteten Privatbahnen vom 30. November 1874, :

des Reglements, betreffend die Prüfung der nicht im Stations-, Expeditionë- oder Bureaudienst beschäftigten mittleren und nicderen Staatseisenbahnbeamten vom 26. Juni 1880.

Die Befreiungen, welche dur diese Reglements oder dur andere Uebergangsbestimmungen nachgelassen waren, bleiben für die Be- Doch gelten alle Befreiungen nur insoweit, als auch den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Be- fähigung von Bahn: Polizeibeamten und Lokomotivführern Genüge

theiligten in Kraft.

Besonderer Theil. Abschnitt I. Prüfung zum Bahnwärter.

Der Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von sechs- oder neun- monatlicher Dauer vorhergchen, und zwar:

entweder eine viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues und eine zweimonatlihe im Bahn- bewachungs- und Signaldienst einer im Betriebe befindlihen Bahn,

__ oder cine neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahn-Neubau, sofern der Anwärter hicrbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erforderlihen Arbeiten \ich vertraut ge- macht hat, auch während dieser Zeit zwei Monate bei dem für Arbeits- und andere Züge eingerichteten Bahnbewachungs» und Signal- dienste thätig gewesen ist.

In der Prüfung sind nahzuweisen:

1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, FäHigkeit, in deutschen oder lateinishen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deuts leserlich zu shreiben, in den vier Grund- arten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkommen- den dienstlichen Fahrpläne, mit Ausnahme der gezeichneten, zu verstehen.

2) Kenntniß:

a. der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats- eisenbahndienst;

b. der Dienstanweisung für die Bahnwärter und Weichensteller ;

c. aller bei der Unterhaltung der Bahn und insbesondere beim Verlegen und bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nah Beschaffenheit und Verwendung;

d. der verschiedenen in dem Bahnbezirk vorkommenden Arten der , sowie dèr für das Ueberschreiten der

insbesondere

Barrièren und deren Bedienung Wegeübergänge bestehenden Vorschriften;

e. der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Arbeitêwagen (Dräsinen, Bahnmeisterwagen u. \. w.) auf den Geleisen, desgleichen über die auf unfahrbaren Geleisstreaen Sicherheitsvorkehrungen und über das Auswech{seln von Schienen und Schwellen ;

f. des Zwecks und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektro-magnetischen Läutewerke, sowie sämmtlicher s-Gegenstände und der Bestimmungen über Beauf- i apbenleitungen, au Kenntniß 1 1den befindlicen Hülfsfignal-Cinrichtungen ;

œ. des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Vedeutung, insoweit sie den Dienstkreis eines Bahn- wärters betreffen;

h, der Signalordnung nebst den für den Babnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere auch der Vorschriften über Anwendung der Knallsignale;

1, der Vorschriften über Hülfeleistung bei lien Unfällen; handlung aufgefundener Gegenstände.

rter, Sprechapparate telegraphen - Stationen und dergleichen bedienen sollen, hab nachzuweisen :

1. Fertigkeit im Telegraphiren

zu treffenden

Bahnausrüstung sichtigung und

i nterhaltung der Telegr der in den Glocktenbuden b

ebensgefahr und plöt- Bahnwärter,

und Kenntniß der Vorschriften ber die Behandlung der Apparate und Srltingen, sowie über M dienstlichen Gebrauch derselben ; m. Fähigkeit, über einen dien \chriftlihe Anzeige zu erstatten. Prüfung zum Weichensteller.

muß ein Vorbereitungsdienst von gleiher Art und der Prüfung zum Bahnwärter (§. 12) vorhergehen mit abe, daß an Stelle der zweimonatlihen Beschäftigung im Signaldienst eine solche im Weichenstellerdienst

stlihen Vorgang eine verständliche

Der Prüfung m Dauer wie

Bahnbewachungs- und

In der Prüfung sind nachzuweisen: 1) die für die Stelle eines Bahnw

die f ärters erforderlihen Kenntni} n Fähigkeiten (S. s E

12), insbefondere auch vorkommenden Falls die I und m a, a. D, bezeichneten ; E 2) gau L a. der verschiedenen, in dem Bahnbezirk vorkommenden Arten von Weichen, hinsihtlih ihrer wesentlidhen Einrihtung, ihres und ihrer Bedienung, sowie der da (Weichen- und Signalstellwerke) ; b. des Zwelks und der lihen optishen Telegrap e. der Einrichtung, des scheiben, Schiebebühnen, Cente| d. der Vorschriften über den Rang ad e. d eenpoltzei-Reglements Ds Mona für Bahneu ergeordneter Vedeutung, soweit dieselben den Dienstkreis ei Weichenstellers betreffen; E Aa f. des jeweiligen F bei welchem der Anw 8. 14. Prüfung zum Weichensteller erster Klasse, eit demselben nicht lediglih tie Bedienung grö Signalstellwerke aufgetragen wir Prüfung muß eine sech8monatlihe Beschäftigung im Sta- : und Telegraphen-, sowie im Billet-, ewpcditions-

mit verbundenen Signalvorrihtungen Bedienung der auf den Stationen befind-

wecks und der Bedienung der Dreh- gen und Wasfserkrahne ;

abrplans und der Fahrordnung an dem Posten, ärter bestellt ist. N

ßerer Weichen- und

1 N Gepäck- und Güter- j und Güterkafsendienst nach abgelegter Prüfung zum Weichensteller voraufgehen.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

1) Fähigkeit, über einen dienstlihen Vorgang eine verständlihe

sowie mit gewöhnlihen und Dezimalbrühen in dem für den 9; gebrauch ausreihenden Umfange zu rechnen; en Dienst

2) Kenntniß: S ;

a. der Eisenbahnlinien des Direktioasbezirks, der Namen d angrenzenden Babnen, sowie die Fähigkeit, mittelst der im Gebrzye befindlihen Karten und Verzeichnisse die Lage and die Zugebörigfe; einer Station aufzufinden; E cit

b. des Bahn-Telegraphennetes und der Anschlüsse des Betriebs amtsbezirfks; : e

3) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschrift über die Bebandlung der Apparate und Leitungen, sowie über Ie dienstlihen Gebrauch derselben; i

4) Ainatus der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betradt kommenden Bestimmungen: Ey )

a. aus dem Betrieb8-Reglement für die Eisenbahnen Deuts. lands und aus den Vorschriften für den Billet-, Gepäck- und Güter, erpeditionsdienst ; E

b. aus dem Bahnpolizei-Reglement und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, aus der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, den Fahr- und äußeren Betriebsdienst des Bahnbezirks erlassenen Dienstanweisungen, Dienst ordnungen und allgemeinen Vorschriften ;

e. aus den Vorschriften für Telegraphenbeamte, insbesondere au aus der Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reih, aus den Vorschriften über die Benußung der Eisenbahn-Telegraphen für den Privat-Depeschenverkehr, über die Berechnung und Abrechnung der Depeschengebühren; j

d. aus den Vorschriften über die Benußung der Wagen und ihrer Theile, insbesondere der Wagendecken und Ladungsgeräthe ;

5) Kenntniß der sonstigen besonderen Vorschriften für den Dien auf Haltestellen ; : z , |

6) Kenntniß der Vorschriften über die Beförderung der Dienst- briefe und dienstlihen Geldseñdungen.

Abschnitt Il.

8. 15. Prüfung zum Bremser.

Der Prüfung muß eine se{ch8smonatliche Vorbereitung theils im Bremser- und Rangirdienft, theils in einer Wagenwerkstätte (Haupt-, Neben- oder Betriebs-Werkstätte) vorhergehen; die Dauer der Beschäftigung in der leßteren muß mindestens vier Wochen, im Rargirdienst mindestens sech8 Wochen betragen.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

1) Kenntniß der Gegenstände des Volk8unterrihts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinishen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu \chreiben, in den vier Grundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, fowie die vor- a i Medi dienstlichen Fahrpläne, mit Aus\{chluß der gezeichneten, zu verstehen;

2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats8eisenbahndienst ;

3) Kenntniß:

a. der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements und der Bahn- ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit dieselben den Dienstkreis des Vremsers betreffen ;

b. der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie

c. der Vorschriften über den Rangirdienst ;

4a. Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von agen und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- und Thürverschluß-, der Heiz- und Beleuchtungs-Vorrichtungen, sowie der Einrichtung und Behandlungé- weise derselben ; :

b. Kenntniß der Eigenthums3merkmale der Wagen der eigenen R E j

enntniß der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter. | E

Die Erfüllung der Anforderungen zu 4a ist durch cine von dem Werkstättenvorstande bei der Beendigung der Beschäftigung in der Werkstätte dem Betriebsamt einzureihende Bescheinigung naczu-

weisen. _ §. 16. Prüfung zum Schaffner.

__ Der Prüfung muß cine seh8monatlihe Vorbereitung im Schaffner- dienst einscließlich einer zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in ciner Wagenwerkstätte vorhergehen; bei Beamten, welche die Bremserprüfung abgelegt haben, genügt eine dreimonatlihe Vor- bereitung im Schaffnerdienst.

In der Prüfung sind nachzuweisen :

1) die für die Stelle eines Bremsers erforderlihen Kenntnisse;

2) Fähigkeit, über cinen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Ta ild eine \chriftlihe Anzeige in angemessener Form zu er-

atken ; ,

3) Kenntniß der Eilegvangeogea bie, soweit dieselbe für den Lokal- und Durchgangsverkehr des Bahnbezirks erforderlich ist; __4) Kenntniß der reglementarischen Vorschriften über die Be- förderung von Personen, der Bestimmungen über die Beförderung von Truppen und Heeresmaterial, der Vorschriften des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben auf den Dienstkreis cines Schaffners sich beziehen; Kenntniß der verschiedenen Arten von Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen über freie Fahrten, über die Ersaßleistung der Reisenden für Beschä- digungen an Personenwagen, über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans des Bahnbezirks und der Anschlüsse der Nachbarbezirke ;

9) Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung tür Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit die- selben auf den Dienstkreis eines Schaffners sih beziehen, der Bestim- mungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, auch Fertigkeit im Gebrauch der Rettungsvorritungen ; j __ 6) Uebung im Telegraphiren, Fertigkeit im Gebrauche der Hülfs- signalvorrihtungen, Kenntniß der Einrichtung der Läutewerke ;

7) Kenntniß der Dienstanweisungen für Schaffner, Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer und Heizer und der sonst für den Fahr- dienst erlassenen Vorschriften.

_§. 17. Prüfung zum Packmeister.

_Der Prüfung muß eine \ech2monatliche Vorbereitung im Patck- meisterdienst nah bestandener Schaffnerprüfung und eine einmonatliche Beschäftigung im Lademeisterdienste vorhergchen.

In der Prüfung sind nahzuweisen :

1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters eine \hriftlihe Anzeige in angemessener Form zu erstatten;

. ferner Kenntniß:

2) des Rehnens mit Brüchen einschließli der Dezimalbrüche; , 39) der auf den Dienst des Packmeisters und des Lademeisters be- züglihen Bestimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands und der Dienstanweisungen für den Billet-, Gepäck- und Güter-Expeditionsdienst, insbesondere auch der Vorschriften über den Vershluß der Wagen mit Plomben ;

4) der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements und der Bahn- ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, joweit dieselben den Vienstkreis des Padlmeisters und des Zugführers betreffen ; s 9) der Bestimmungen über Beförderung von Dienstgut, Dienst- briefen und dienstlihen Geld- und Werthsendungen ;

6) der Vorschriften über die E der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) und deren Zubehörs, sowie der Eigenthumsmerkmale der Wagen;

„_7) der Bestimmungen über die zollamtliße Behandlung des Güter- und Gffektentransports auf den Eisenbahnen, soweit diese Feltsetungen die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen

ers{chluß und die Bebandlung der Begleitpapiere betreffen ; Z 8) der in den direkten Verkehren des Bahnbezirks in Bezug auf den Packmeisterdienst erlassenen Vorsriften.

S 18. Le Zugführer. Der Prüfung muß eine sech8monatlihe Vorbereitung im Zug“

schriftliche Anzeige zu erstatten, deutshe Depeschen richtig abzuschreiben,

führerdien\st nach bestandener Packmeisterprüfung vorhergehben. In der Prüfung sind nachzuweisen : ; a

) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines D S chriftlihe Anzeige in angemessener Form zu erstatten ;

äbrers eine f C elen übre tniß von der Organifation der Verwaltung

9) allgemeine Kenn des Direktionsbezirks ;

3) der Einrichtung der Läutewerke, Blockirungs- und Hülfssignal- {riften über Führung der Fahrberichte, Kilometer-

w.; Kestimmungen über die Handhabung des elektrischen Grundsäße für die telegraphischen Meldungen ugverkehrs ;

elegraphiren ;

Norrichtungen; 4) der Vor

hen und der Sicterung des 6) Uebung tim ( ». L Z 7) Kenntniß der Dienstanweisung für Stations-Vorsteher.

Abschnitt Ill.

Prüfung zum Nachtwächter für den Stationsdien t.

In der Prüfung, welcher eine dreimonatlihe Beschäftigung im

fons-Nahtwähterdienst vorhergehen muß, sind nahzuweifen :

1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrihts, insbesondere

zbigfeit, in deutschen oder lateinishen Buchstaben Gedrucktes und

eschriebenes zu lesen, deutsch leserlih zu schreiben und in den vier

ten mit ganzen benannten Zahlen zu renen.

9) Kenntniß: U L :

a. der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats-

der Dienstanweisung für die im Stationsdienst beschäftigten Nadtwächter; / L

c. des jeweiligen Fahrplans der die Station zur Nacht berührenden e nah deren Gattung und Nummer;

4. der Behandlung gefundener Gegenstände ;

e. der Feuerlöshordnung; j

f. des telegraphishen Rufzeichens der Station;

g. des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektromagnetishen Lutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegrapk en-

h. der vershiedenen in dem Bahnbereich vorkommenden Arten von Barrieren und deren Bedienung, sowie der für das Ucberschreiten der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften;

i. des Bahnpolizei-Reglements, der Bahnordnung für - Bahnen untergeordneter Bedeutung und der Signalordnung, infoweit dieselben den Dienstkreis des Nachtwächters betreffen.

8. 20. Prüfung zum Portier für den Stationsdien t.

Der Prüfung soll eine sech8monatliche Vorbereitung im Sta- In der Prüfung sind nachzuweisen:

1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutshen oder lateinisGen Buchstaben Gedrucktes und Geshriebenes zu lesen, deuts leserlih zu \hreiben, in den vier Grund- arten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkommenden dienstlichen Fahrpläne, mit Ausnahme der gezeichneten, zu verstehen ;

9) Fähigkeit, über einen dienstlihen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten;

3) Kenntniß: E :

a. der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats8- eisenbahndienst ; i N E

b. der Dicnstanweisungen für die im Stationsdienst beschäftigten Portiers und für die Gepäckträger ; L

c. des Bahnpolizei-Reglements, der Bahnordnung für Vahnen untergeordneter Bedeutung und des Betriebs-Reglements für Eisenbahnen Deutschlands, Portiers betreffen ; i

d. der Eisenbahn-Geographie für den Lokal- und Nathbarverkehr des Bahnbezirks;

e, der Bestimmungen über die Behandlung gefundener Gegen- stände und über die Aufbewahrung von Handgepä; i

f. der Vorschriften über die Beförderung der dienstlichen Briefe und Geldsendungen ; : e

g. der verschiedenen Arten von Billets und Freifahrts-Ausweise, der reglementarishen Vorschriften über die Beförderung von Personen ;

h. des jeweiligen Fahrplans der die Station berührenden Züge und ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbezirke; -

i, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen ;

k. der Ae Gor nas A fähigung zur Abgabe und Aufnahme einfaher Dienst-

tions-Portierdienst vorhergehen.

soweit dieselben den Dienstkreis des

Abschnitt IV.

Prüfung zum Telegraphisten.

In der Prüfung, welcher eine neunmonatlihe Vorbereitung im Telegraphendienst vorhergehen soll, find nachzuweisen: :

1) Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Tele- ) \hriftlich darzustellen, Depeschen mit geläufiger deutliher Schrift rihtig niederzuschreiben ;

2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen ;

3) Allgemeine Kenntniß in der Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden Länder ;

i der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienît ;

__ 9) Kenntniß und Fertigkeit im Gebrauch der zur Ausführung des Eisenbahndienstes vorhandenen elektrishen und Block-Apparate, Kennt- niß der Behandlung, Regulirung und Reinigung dieser Apvarate, der

ujammenseßzung und Unterhaltung der Elemente und des Verfahrens et eintretenden Telegraphenstörungen ;

ferner Kenntniß:

6) des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen unkergeordneter Bedeutung, soweit sie sich auf den Dienstkreis eines Telegraphisten beziehen, der Signalordnung nebst den für den Bahn- bezirk erlassenen Ausfübhrungsbestimmungen, sowie aller Dienstanwei- sungen für Telegraphenbeamte, insbesondere auch der Grundsäße für die telegraphischen Meldungen zur Sicherung des Zugverkehrs, über die Abgabe und Annahme der verschiedenen Arten von Dienst- und Staatsdepes chen, sowie über das Stellen der Uhren; Kenntniß des der Fahrordnung der Station, auf welcher

graphisten in angemessener Form

leweiligen Fahrplans und der Anwärter beschäftigt ist ; s s 7) des Bahn-Telegraphenne es und der Anschlüsse desselben an

die Linien der Reichs-Telegraphen- Verwaltung und der Nachbar-

8) der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich, der Be- mungen über Benußung der Cisenbahntelegraphen für den Privat- Depeschenverkehr, über die Erhebung und Abrechnung der Depeschen-

9) der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlichen Briefe und Geldsendungen.

8. 22. Prüfung zum Rangirmeister, Der Prüfung muß eine achtzehnmonatlihe Vorbereitung vorher- gehen, davon im Bremserdienst einer Wagen- Reparaturwerkstätte : b. drei Monate im Weichenstellerdienst und e, zwölf Monate im Rangirdienst. Beamten, welche die Prüfung zum Brem i e bestanden haben, wird die dreimonatliche Vorbereitung im remserdienst und in einer Wagenwerkstätte, b eise Weichenstellerdienst ganz und von der zwölfmonatlihen Beschäftigung eit von drei Monaten erlassen. n der Prüfung sind nachzuweisen: : :

Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrihts, insbesondere C in deutschen oder lateinishen Buchstaben Gedrucktes und eshriebenes zu lesen, deutsh leserlich zu \chreiben, in den vier rundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vor-

ser oder zum Weichen- beziehungsweise im

lm Rangirdienst eine

B dienstliGcn Fahrpläne, mit Aus\{luß der gezeiGneten, zu versteben ; ¿

2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndieusft ;

3) Kenntniß: A

a. der Vorschriften des Bahnpolizei-Reglements und der Babn- ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit sie auf den Dienstkreis des Bremsers, Weichenstellers, Bahnwärters und des Rangirmeisters si beziehen; |

b. der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbeftimmungen ;

4) Kenntniß: E

a. der beim Eisenbahnbetriebe vorkommezden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Theile, insbefondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- und Thürvershluß-, sowie der Heiz- und Beleuch- tungsvorrichtungen, der Einrihtung und Behandlungsweise derselben ;

b. der Vorschriften über die Benußung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) und ihres Zubehörs, Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen;

__ e. der Vorschriften über Neinigung der Viehwagen behufs Be- seitigung von Ansteckungsstoffen ; E

d. der Vorschriften über den Verschluß der Wagen mit Plomben ;

5) Kenntniß:

a der verschiedenen in dem Verwaltungsbezirk vorkommenden Arten von Weichen, binsihtlich ihrer Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der“ damit verbundenen Signalvorrichtungen (Weichen- und Signalstellwerke); /

b. der auf den Stationen befindlichen optischen Telegraphen ;

e. der Einrichtung, des Zwecks und der Bedienung der Dreh- scheiben, Schiebebühnen, Centesimalwaagen und Wasserkrahne ;

6) Kenntniß:

a. der Vorschriften über den Rangirdienst und der Dienstanweisung für Rangirmeister ;

b. der Dienstanweisungen für Bahnwärter, Weichensteller, Stations- Vorsteher, Wagenmeister, Bremser, Schaffner, Packmeister, Zugführer und für Lokomotivführer, soweit dieselben den Rangirdienst berühren ;

7) genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplans, sowie der Fahr- ordnung, der Signalanlagen und des Geleisplanes derjenigen Station, auf welcher der Anwärter bisher beschäftigt gewesen; Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge.

Mit der Prüfung ift eine prakiishe Uebung zu verbinden.

Die Erfüllung der Anforderungen zu 4a ist durch eine von dem Werkstättenvorstande bei der Beendigung der Beschäftigung in der Werkstätte dem Betriebêamt einzureiwende Bescheinigung nach- zuweisen.

8. 23, Prüfung zum Lademeister.

In der Prüfung, welcher eine elfmonatlihe Vorbereitung im Lademeister- und eine einmonatliche im Packmeisterdienst vorhergehen soll, find nachzuweisen :

1) Fähigkeit, über cinen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lade- meisters eine \{riftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten ;

2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen ;

3) us der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst ;

ferner Kenntniß: :

4) der Vorséhriften über den Villct-, Gepäck- und Güter- Exrpeditionsdienst, der Bestimmungen des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands, des Bahnpolizei-Reglements, der Bahn- ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, sowie der für den Lokal- und die Verbandsverkehre erlassenen reglementarischen und tarifarishen Vorschriften, soweit dieselben den Dienst des Lade- und des Palk- meisters, namentlich die Annabme, Verladung, Instradirung, Ent- ladung und Verabfolgung des Reisegeväks und der Güter betreffen ;

5) der Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports auf den Cisenbahnen, soweit dieselben die Be- \chaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und die Begleitpapiere betreffen ; i

6) der Vorschriften über die Benußung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) sowie ihres Zubehörs, insbesondere der Wagendecken, Ladungsgeräthe u. \. f., über Reinigung der Viechwagen zur Beseitigung von Ansteckungss\toffen, und Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen; A

7) Eisenbahngeographie, insoweit deren Kenntniß für den Lokal- und für die Verbandsverkehre des Bahnbezirks erforderlich ift.

8. 24, Prüfung zum Magazin- Aufseher. ;

Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Magazin- aufseherdienst bei einem Betriebs- oder Werkstattsmaterialien-Magazin vorhergehen. :

In der Prüfungszeit sind nachzuweisen : : L

1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines S S eine \chriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten ;

2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlihen und Déezimalbrüchen, Kenntniß des metrischen Maß- und Gewichts\ystems;

Kenntniß: H : : 3) der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats- eisenbahndienst ;

4) der in den Materialien-Magazinen vorkommenden Materia- lien, Geräthe, Werkzeuge und Vorrathss\tüe ;

5) der Borschriften für die Einrichtung der Betrieb3-, der Werk- staits-, der Obecbau- und der Baumaterialien-Verwaltung, soweit sie niht das Buch- und Rechnungswesen im Einzelnen betreffen ;

6) der Bestimmungen über die Versendung von Dienstgütern.

Abschnitt V.

& %. Prüfung zum Maschinenwärter.

Der Anwärter muß im Schlosser- oder Scmiedehandwerk aus- gebildet, ein Jahr als Handwerker in einer Eisenbahn-Lokomotiv- werkstätte und sechs Monate im Damyskessel- und Maschinenwärter- dienst beschäftigt gewesen sein.

In der Prüfung sind nahzuweisen : l / :

1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrihts, insbesondere Les in deutschen oder lateinishen Buchstaben Gedrucktes und

eschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grundarten auch mit Brüchen zu renen ; .

2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst ; l /

3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle und Hölzer; i

4) desgleichen der beim Betriebe von Dampfmaschinen-Anlagen zur enn kommenden Materialien und der Haupteigenschaften derselben ;

5) desgleihen der einfachen physikalishen Geseße über den Wasser- dampf und seine Wirkungen ; : : i

6) genaue Kenntniß des Dampfkessels, seiner Theile und seines Mae der Sicherheitseinrihtungen und der bezüglichen gesetzlichen

estimmungen; ferner : /

7) der Behandlung des Kessels im angehecizten und im kalten Zustande, was dur eine praktische Prüfung festzustellen ist ;

8) Kenntniß der Pumpen- und Wasserstations-Cinrichtungen ;

9) Kenntniß der Dienjstanweisung für Maschinenwärter.

§. 26. Prüfung zum Lokomotivheizer.

Der Anwärter soll im Schlosserhandwerk, als Schmied oder als Kupfershmied ausgebildet, ein Jahr lang als Handwerker in ciner Eisenbahn-Lokomotivwerk stätte und sechs Monate im Lokomotivheizer- dienste beshäftigt gewesen sein.

In der Prüfung sind nachzuweisen : / F

1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrihts, insbefondere Fähigfeit, in deutschen oder lateinishen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grundarten auch mit gewöhnlihen und Dezimalbrüchen zu renen, sowie dienstlihe Fahrpläne, mit Aus\cluß der gezeichneten, zu, verstehen ;

2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte ium Staats-Eifenbahndienst ;

3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle und Hölzer ;

4) desgleichen der Zusammenseßung der Lokomotive und besondere Kenntniß der Einrichtung der Feuerkisten, Noîte, der Schmiergcfäße, Achsbu(sen und Untergestelle ;

5) desgleichen der einfachen physikfalishen Gesetze über den Wasserdampf und seine Wirkungen;

6) Kenntniß des Bahnpolizei-Reglements und der Bahnordnung für Babnen untergeordneter Bedeutung, der Signalordnung nebft den für den Bahnbezirk erlaffenen Ausführungsbestimmungen, der Dienft- anweisung für Lokomotivführer und Lokomotivhei:er, soweit diese Ne- glements u. \. w. den Dienstkreis des Lokomotivheizers betreffen, und allgemeine Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienft.

7) Außerdem ist eine praktishe Prüfung vorzunchmen und in dieser besonders festzustellen, daß der Anwärter im Stande ift, einen Zug zum Stillstand ¡u bringen.

8. 27. Prüfung zum Lokomotivführer.

Der Anwärter muß nach bestandener Prüfung zum Heizer fünf- zehn Monate hindur als solcher bei Personen- und Güterzügen, so- wie im Rangirdienst beschäftigt gewesen sein.

In der Prüfung sind nahzuweisen:

1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise cines Lokomotivführers eine shriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten ;

2) genaue Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie

3) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt, während der Nube, im Feuer und im kalten Zustande;

4) Kenntniß der im Lofomotivdienst zur Verwendung kommenden Materialien und der Haupteigenschaften derselben ;

9) Kenntniß der Leistungsfähigkeit der Lokomotiven, der verschie- denen Breméêvorrichtungen an den Zügen und der Einrichtung der Wasserstationen ;

6) Kenntniß:

a. des Bahnpolizei-Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands, des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands ;

h. der Vorschriften für den Rangirdtienst und der für den Bahn- bezirk erlaîsenen Ausfübrungsvorschriften ;

e. der Dienstanweisungen für Lokomotivführer und Heizer, für Stationsvorsteher, Zugführer, Bremser, Weichensteller und für Bahn- warter,

soweit diese Reglements u. \.w. (zu a, b, c) den Dienstkreis des Loko- motivführers betreffen;

7) Kenntniß der zu befahrenden Strecken ;

8) die praftishe Befähigung durch Probefahrten sowohl mit einem Perfonen- als init einem Güterzuge unter Aufsicht der Mit- glieder der Prüfungs-Kommission.

8. 28. Prüfung zum Wagenmeister,

Der Anwärter muß das Schlosser- oder Stellmacher- Handwerk erlernt haben, ein Jahr als Handwerker in ciner Eisenbahnwagen- Werkstätte und sechs3 Monate im Wagenmeisterdienste beschäftigt gewesen sein.

In der Prüfung sind nachzuweisen:

1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Wagenmcisters eine schriftliße Anzeige in angemessener Form zu erstatten;

2) Rewnen in dea vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntniß des metrishen Maß- und Gewichtssystems ;

3) Kenntziß des Bahnpvolizei-Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Kon- struktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands und der in den tehnischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahn- Verwaltungen als verbindlich bezeihneten Vorschriften, welche auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahnwagen Bezug haben ; Kenntniß der Signalisirung der Züge;

4) Kenntniß der Konstruktion und Unterhaltung der einzelnen Wagentheile, besonders der Untergestelle und Achsbuchsen, der Be: leuhtungs-, Heizungs-, Interklommunikations- und Bremseinrichtun- gen, Kenntniß der bei Wagen gewöhnlih vorkommenden Beschädigun- gen und der entsprechenden Ausbesscrungs- und Unterhaltungsarbeiten, e der beim Warmlaufen der Achsen zu treffenden Maß- nahmen ;

5) j Kenntniß der Vorschriften über die Beleucbtung, g und Reinigung der Züge, über das Schmieren und Putzen, Reinigen und Desinfiziren der Wagen, der hierbei zur Verwendung kommenden Materialien und ihrer Haupteigenschaften, sowie der Be- stimmungen über die Ersatleistung für Beschädigungen an Perfonen- und Güterwagen; ,

6) Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) und der losen Wagen- bestandtheile, Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen, sowie der Einrichtungen des Staatsbahn-Wagenverbandes;

7) Kenntniß der Dienstanweisungen für Wagenmeister, desgleichen für Rangirmeister, Stationsvorsteher, Lokomotivführer, Zugführer, Schaffner, Bremser und der Vorschriften über den Rangirdienst, soweit durch sie der Wagenmeisterdienst berührt wird;

8) Kenntniß von den Bestimmungen über die Versendung von G E und von der besonderen Verladungsweise bestimmter

üter ;

9) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats-Eisenbahndienst.

Abschnitt VI.

8, 29, Prüfung zum Bahnmeister.

Der Prüfung muß eine zwölfmonatliche Beschäftigung im Bahn- meisterdienst bei der Unterl-altung des Oberbaues und eine scch8monat- lihe Beschäftigung im technishen Bureau des Betricbsamts oder eines Eisenbahubau-Inspektors vorhergehen. Eine Beschäftigung bei dem Bahn-Neubau kann bis zu einem Jahre in Anrechnung gebracht werden, mit der Maßgabe, daß mindestens sechs Monate auf die Ver- legung und Unterhaltung des Oberbaues und mindestens sechs Monate auf die Beschäftigung in dem Bureau des Abtkeilungs-Baumeisters entfallen. Die diesen beiden Zeiträumen ctwa fehlende Zeit ist bei der Betriebsverwaltung zurückzulegen.

In der Prüfung sind nachzuweisen: N i

1) Allgemeine Vorbildung, insbesondere die Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Bahnmeisters in angeme)}ener Form und richtig mit geläufiger Handschrift darzustellen;

92) Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung und der Ressortverhältnisse des Direktionsbezirks; der gemetin]auten Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;

3) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, und mit der Regeldetri; Kenntniß des metrifchen Maß- und Gewichtssystems ; N N Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreifes und seiner Theile; Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, JInhaltsbestimmuug eben- flähiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der Kngel, fowie der Oberfläche derselben (ohne Bewecisführung); E 4) Kenntniß der gebräuchlibsten Maurer- und Zimmermaterialien und der Mörtelbereitung, sowie Kenntniß der gewöhnli{hen Maurer- und Zimmerverbände und der Arbeiten zum einfachen iuneren Ausbau der Gebäude ;

5) Kenntniß sämmtlicher bei der Unterhaltung der Bahn, der zu- gehörigen Bauwerke und Gebäude, insbesondere aa& bei der Untex- haltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten; Kenntniß der dazu erforderlichen Materialien nah ihren Eigenschcften und threr Ver- wendung; der Anlage und der Verhältnisse des Babnkörpers, der

Herstellung der VBettung, der Konstruktion des Oberbaues und der Unterhaltung desselben, der Konstruktion und der Einlegung der