1930 / 70 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Mar 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24, März 1930, S. 2,

1, fo ist die Deutsche Regierung bereit, auf Regierung in Verhandlungen über Abhilfe Verhandlungen nicht binnen drei Wochen von dem Tage ab, an dem der Wunsch der Polnischen Regierung bei der Deutschen Regierung eingegangen Ut, zum Ziel, so ist die Polnische Regierung berechtigt, dieses Wirtschaftsabkommen vor- zeitig zu kündigen. Das Vertragsverhältn1s endet in diesem Falle drei Monate nach dem Tage der Kündigung. zu Artikel 8 j n Insoweit ein Nachbarstaat eines der vertragschließenden Teile aus irgendeinem Grunde die Grenze zwischen si und diesem vertrag- schließenden Teil für den allgememen unmittelbaren Uebergang von Personen oder Waren sperrt, wird diejer Vertragsteil de T Verpflichtung enthoben, die im Artikel C R Durchgangsfreiheit über dieje »rrte Grenze zu gewahren. 3 Seer Bestimmung findet ihre Anwendung überall dort, wo ein Personen-und Warenverkehr mit Ausnahme des fleinen Grenzverkehrs

nicht besteht.

nit zutreffend erweisen Wunsch der Polnischen ? einzutreten. Führen dieje

¿u Artikel 10 und 11

Die Sicherstellung des ZoUbetrages kann durch Hinterlegung von Bargeld oder von solchen Wertpapieren, die als ZoUkaution ange- nommen werden dürfen, geleistet werden: das gleiche gilt für Pun- zierungs8gebühren. s : ¡u Artikel 11

1. Die Vereinbarung über die Freiheit von Ein- und Ausgangs- abgaben erstreckt sich nit auf Manipulationsgebühren und statistische

Gebühren.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die in jedem der beiden Länder geltenden Ein- und Ausfuhrverbote unberührt. zu ‘Artikel 13 i

Den in Art. 13 genannten Landwirtschaftskammern sind gleich- gestellt: E die bayerische Landesbauernkammer, die bayerischen Kreisbauernkammern, die jächsishe Fachkammer für Forstwirtschaft, die sächsische Fachkammer für Gartenbau.

zu Artikel 15 -

Die beiden Regierungen behalten fich vor, zur Ausführung dieser

Bestimmungen noch nähere Vereinbarungen zu tressen. ¿u Artikel 19 Abs. 4

Als Kleinkaufleute im Sinne dieses Artikels gelten Kaufleute, die sich mit dem Kleinvertrieb von Waren unmittelbar befassen und weniger als vier Fachangestellte dauernd beschäftigen.

zu Artikel 20

1. Der Aufenthalt der Staatsangehörigen seit dem I. Januar 1919 muß ununterbrochen sein. Der Aufenthalt gilt als unterbrochen, wenn die Unterbrehung unter Umständen erfolgt ist, welche die Absicht der Verlegung des Wohnsißes ins Ausland erkennen lassen. Der Aufenthalt gilt niht als unterbrochen, wenn die Unterbrehung aus einem seiner Natur nah vorübergehenden Grunde (3. B. Besuch von Schulen aller Stufen, beruflihe Vocbildung oder Ausbildung, Uebergangs- stellung als Assistent oder Kandidat, Geschäfts-, Erholungs-, Ver- anügungs- und Besuchsreisen, Erfüllung der Militärpflicht) erfolgt ift. : 9 Es besteht Einverständnis darüber, daß, solange sämtlichen polnischen Staatsangehörigen, die si mindestens seit dem 1. Januar 1919 in Deutschland aufhalten, das Recht des Verbleibens dort tat- \ächlih gewährleistet ist, sämtlichen deutschen Staatsangehörigen, die sich seit dem genannten Zeitpunkt in Polen aufhalten, das gleiche Recht zusteht.

zu Artikel 18—21

1. Die Bestimmungen des Artikel 18 finden keine Anwendung auf die Handhabung der im Deutschen Reich und in Polen jeweils in Kraft befindlichen paßrehtlihen Vorschriften (Reisesichtvermerke, Aufenthaltsgenehmigungen, Gebühren hiersür usw.). Die beiden vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die vorstehend ge- machte Ausnahme nicht dazu verwandt werden darf, um ganze Per- sonenkreise von den Vergünstigungen des Artikel 18 auszuschließen.

2 Die jeweils allen Ausländern gegenüber geltenden beider- seitigen Bestimmungen zum Schuße des Julandarbeitsmarktes bleiben unberührt: jedoch sollen hinsichtlich der im Artikel 19 Abs. 1 genannten Angestellten sowie im Falle des Artikel 20 diese Bestimmungen nur formale Bedeutung haben.

3. Falls einer der beiden vertragshließenden Teile im Rahmen des dur seine innere, im Artikel 21 erwähnte Geseygebung vorge- iehenen freien Ermessens die Staatsangehörigen des anderen Teiles tatiächlih schlechter behandeln jollte, als seine eignen Staatsange- hörigen auf dem Gebiete diejes Teiles behandelt werden, so soll der andere Teil berechtigt sein, ebenfalls im Rahmen des durch seine eigene innere Geseßgebung vorgesehenen freien Ermessens, den Staats- angehörigen des Gegenstaates im Wege allgemeiner Anweisung in bezug auf die gleichen Bestimmungen eine ebensolche Behandlung zuteil werden zu lassen. Beanstandungen, die von dem einen Staate zur Grundlage einer solchen allgemeinen Anweisung gemacht werden jollen, können fih niht auf Einzelfälle, sondern nur auf eine bestimmte, von dem anderen Staat angewendete Handhabungsweise beziehen. Den Maßnahmen, die den Erlaß einer allgemeinen - Anweisung im Sinne dieser Vereinbarung zum Gegenstande haben, soll in jedem Fall ein Meinungsaustausch zwischen den Regierungen der beiden vertragi{tießenden Staaten vorausgehen.

4. Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Verträge bleiben unberührt

zu Artikel 22

Es besteht Einverständnis darüber, daß im Sinne des Artikel 4 der polnishen Verordnung des Staatspräsidenten vom 7. Juni 1927 {Dziennik Ustaw Nr. 53, Pos. 468) die Gegenseitigkeit für deutsche Gewerbetreibende gewährleistet ist. Für polnische Staatsangehörige in Deutschland is die Gewerbefreiheit durch die Reichsgewerbeordnung grundsäßlih gewährleistet.

zu Artikel 24

Sollte der Vertrag über den Rechtsverkehr vom 5. März 1924 vor dem Wirtschaftsabkommen außer Kraft treten, so bleiben die Be- stimmungen der Artikel 2—7 des Vertrages vom 5. März 1924 hin- fichtlih der Bewilligung des Armenrechtes und dex Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten sowie von der Voraus- zahlung der Prozeßkosten als Bestandteil des Wirtschaftsabkommens bis zu dessen Ablauf weiter in Geltung.

zu Artikel 25

Ueber die Beseitigung von Doppelbesteuerung und die Gewäh- rung von Rechtsshuß und Rechtshilfe in Steuersahen wird sobald wie möglich ein besonderes Abkommen geschlossen; die vertragschließen- den Teile werden entsprehende Entwürfe binnen drei Monaten nach Jnkrafttreten des Wirtschaftsabkommens austauschen.

zu Artikel 34

Mit Rücksicht auf die bestehenden polnishen Bestimmungen wird feftaeftellt. daß die Beförderung von Auswanderern aus Polen durch deutsche Schiffabrtêunternehmungen von Danzig und Gdynia aus erfolgen muß.

Das in den jeweils in Geltung befindlihen Bestimmungen vor- gesehene freie Ermessen der zuständigen Behörden bleibt gewahrt; jedoch fann die Staatsangehörigkeit der Schiffahrnt8unternehmungen niht als Grund tür eine unter|chiedlide Bebandlung gegenüber anderen fremden Schiffahr!éunternehmungen dienen.

Beide Teile behalten sih die Möglichkeit einer Sonderbehandlung der Schiffahrtsunternehmungen ihres eigenen Landes vor.

zu Artikel 38 T. Als Kampfmaßnahmen verlieren ihre Gültigkeit: l. Auf deutscher Seite die Maßnahmen, die beruhen auf:

a) der Verordnung über Zolländerungen für Boden- und Gewerbserzeugnisse polnischen Ursprungs vom 2. Juli 1925 (Reichsanzeiger Nr. 153 vom 3. Juli 1925);

b) der Verordnung über die Einfuhr von Waren polnischen Ursprungs vom 1. Juli 1925 (Reichsanzeiger Nx. 153 vom 3, Juli 1925);

c) der Verordnung über die Aenderung der Verordnung unter b) vom 8. Juli 1925 (Reichsanzeiger Nr. 157 vom 8. Juli 1925);

d) der Vetordnung über Zolländerungen für Boden- und Gewerbserzeugnisse polnishen Ursprungs vom 31. August 1925 (Reichszollblatt Nr. 29 vom 31. August 1925);

e) dem § 2 und der Anlage der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 12. Dezember 1925 (Reichsanzeiger Nr. 295 vom 17. Dezember 1925) in der Fassung der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 24, De- ember 1925 (Reichsanzeiger Nr. 302 vom 28. Dezember

925).

2, Auf polnischer Seite die Maßnahmen, die beruhen auf:

a) der Verordnung vom 17, Juni 1925 über das Einfuhrverbot einiger Waren (Dziennik Ustaw Nr. 61, Pos. 430), auch insoweit sie durch die Verordnung vom 10. Februar 1928 (Dziennik Ustaw Nr. 15, Pos. 113) aufrechterhalten worden ist; der Verordnung vom 11. Juli 1925 über das Einfuhrverbot einiger Waren (Dziennik Ustaw Nr. 69, Pos. 486), auch insoweit fie durch die Verordnung vom 10, Februar 1928 (Dziennik Ustaw Nr. 15, Pos. 113) aufrechterhalten worden ist;

e) der Bekanntmachung vom 10. März 1926 betreffend die Verweigerung der Durchfuhr für einfuhrverbotene Waren or deutsche Häfen und Eisenbahnen (Monitor Polski

r. 56).

IT. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß neue Ver- ivaltungsermittelungsverfahren wegen vor Unterzeichnung des Wirt- \haftsabkommens begangener Zuwiderhandlungen gegen die oben- genannten Kampfmaßnahmen niht mehr eingeleitet werden sollen.

Wegen solcher Zuwiderhandlungen bereits eingeleitete Ver- waltungsstrafverfahren werden von den zuständigen Stellen in berüdck- sihtigungswürdigen Fällen eingestellt bzw. niedergeschlagen werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll zu Warschau am 17. März 1930 unterzeichnet.

gez. Rauscher. gez. Tw ardow ski.

1. Bemerkung:

Ueber das Verfahren bei Erteilung der polnischen Ein- uhrbewilligungen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Deutsch-Polnischen irtschaftsabkommens ist folgendes vereinbart worden:

1. Zuständige Stellen.

Die Anträge auf Erteilung dex Einfuhrbewilligungen sind an die Zentrale Einfuhrkommission (Centralna omtsja Przywozu) bei dem polnishen Ministerium für Jndustrie und Handek zu richten.

Für die Waren der Position: 13,1; 24,2; 24,4; 24, An- merkung; 28,1; 28,2a; 28,2 b; 36,1; 38; 119, 1, 2, 3, des pol- nischen Zolltarifs find die Anträge indes unmittelbar an das polnische Ministerium für Fndustrie und Handel zu richten.

Jn beiden Fällen werden die Einfuhrbewilligungen durch das Ministerium für Fndustrie und Handel ausgestellt.

2. Erteilung derx Einfuhrbewäilligungen.

Bis das festgeseßte Kontingent erxeiht is, wird dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrbewilligung entsprochen werden, es sei denn, daß im Einzelfalle ein beonkerer rund zur Ablehnung vorliegt. Dabei wird indes Vorso getroffen werden, daß nicht durch Erteilung von Einfuhrbewilligungen für große Mengen an einzelne Firmen die übrigen an dem Kontingent inter- essierten Firmen benathteiligt werden.

Spätestens am zehnten Tage nah dem Eingang des Antrags auf Erteilung der Einfuhrbewilligungen bei der zuständigen Stelle (Ziffer 1) wird das Mimsterium für FELLE und Handel den Antragsteller zur Zahlung der anipulations- gebühren auffordern. Die Höhe der Manipulationsgebühr ist zur Zeit in der Ministerialverordnung vom 14. zuli 1926 (Dziennik Ustaw Nr. 76, Pos. 435) festgeseßt. Spätestens drei

age nach Eingang der Quittung Uber die Zahlung der Mani- pulationsgebühr stellt das Ministerium für Fndustrie und Handel die Einfuhrbetwilligung zu.

3. Empfänger von Einfuwhrbewilligungen.

a) Einfuhrbewilligungen können nur die JFndustrie- und Handelsfirmen erhalten, die im polnischen Zollgebiet ansässig und dort im Handeksregister Oen sind, - auch wenn die Waren niht für fie [as estimmt sind.

b) Einzelne Empfänger, die im Handelsregister niht ein- Sfraaen sind, können Einfuhrbewilligungen für

endungen Ege Art erhalten, wenn diese niht für Handelszwecke bestimmt sind:

aa) für Postsendungen, die ein Gewicht von ; darunter haben; © 9 ke bb) beim Nachweis besonderex Verhältniss Schenkung, Erbschaft, Mitgift), insoweit der J geführten Gegenständen die Zollfreiheit zugs. s wird; ce) für Saatkartoffeln, Wein, Obstwein und & wein; an Wein, Obstwein oder Schaumtveiy/ N der einzelne Empfänger jedoch jährlich nitt afl als insgesamt 600 kg einführen. * m Jn den Fällen des Buhstabens d werden die (eran ges so rasch als mögli erteilt L. e Mengen, die nach Buchstabe Þ eingeführt wg ver / werden auf die Kontingente Prtinre dde die 2M nlage VII des Wirtschaftsabkommens festgese: ;L c) Für die Einfuhrkontingente für Personenkrattyn und Motorfahrräder nach dem polnischen Zollgebiet: „5 die Deutsche Regierung der Polnischen Regierung g, deihnisse aller deutshen Marken übersenden, Dis Va nische Regierung wird Personenkraftwagen und Mg fahrräder anderer Marken auf die Deuts(lanz geraten Kontingente niht anrechnen und Einz

ewilligungen nur solchen Beuren erteilen, die beabsihtigte Einfuhr von exsonenkraftwwagen yy Motorfahrrädern deutsher Marken aus Deutigl,

durch Vorlage von Rehnungen oder pro {ey Rechnungen nachweisen. 2

4, Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligunge

Die Gültigkeitsdauer der erteilten Einfuhrbewilligun, beträgt drei Monate. Sie känn um weitere drei Monate gr längert werden. Eine weiteres Verlängerung ist nicht zuläß

Gesuhe um Verlängerung der Gültigkeitsdauer mis spätestens am fünfzehnten Tage nah Ablauf der Gültigkeitädaue eingereiht werden. :

Innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligune F die Einfuhr in Teilsendungen zulässig. S

5. Verteilung dex Kontingente.

Die festgesezlen Kontingente sind Kontingente für ej Kalenderjahr. Sie werden indes in Vierteljahreskontinge aufgestellt, indem in jedem Vierteljahr nur Einfuhrbewilligunge bis zur Höhe eines Viertels des Fahreskontingents erteilt werda! Sollte die auf ein Vierteljahr entfallende Menge innerhals dieses Vierteljahres nicht eingeführt worden sein, so wird tj niht eingeführte Menge, einshließlich der etwa aus früher Vierteljahren rückständigen und auch im lehten Vierteljahr eingeführten Mengen, dem nächsten Vierteljahreskontingent eshlagen und mit diesem neu verteilt. Die in den einzeln Vierteljahren niht eingeführten Mengen verfallen erst glei ea E dem Jahreskontingent am Ende des Kalenderjahr

ollzieht sich die Einfuhr einer Ware üblicherweise oder as besonderen Gründen niht gleichmäßig während des ganz Jahres, so wird anf Ersuchen der Deutschen Regierung die ba houpiiäch Ausnuzung des Kontingents in der für die Einfüh

N V ZUgestan

uptsählich in ‘Betracht kommenden Zeit zugelassen wetda Dies gilt für die Kontingente für Kartoffeln, Aepfel, frist Früchte und Beeren, Weintrauben, Austern usw., lebende Bun usw., Blumen usw., Rauchwaren, Personenkraftwagen, Mot fahrräder, O ufw., Hüte usw.

Die Erteilung dex Einfuhrbewilligungen beginnt mit ha B reten des Wirtschaftsabkommens. Falls diescs nit nik dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft oder mit dem eines Kalenderjahres anßer Kraft tritt, bemißt si dic Höhe Kontingente nah dem Verhältnis der Geltungsdauer des Vit shaftsabkommens innerhalb des Kalenderjahres zum vel Kalenderjahr.

Wenn die Deutsche Regierung wegen Unguträglithkeiten t der, Erteilung von Einfuhrbewilligungen vorstellig wird, wird Polnische Regierung unverzüglich den Tatbestand untersuätt das Ergebnis mitteilen und. nötigenfalls alle Maßnahmen zu Abstellung von Mißständen treffen.

_ Einzelheiten können im Einvernehmen beider Regierungs geändert werden.

2. Bemerkung:

Jn Anwendung des Artikel 36 des Deutsch-Polnisqa Wirtschaftsabkommens hat die Polnische Regierung gen der zwischen der Freier Stadt Danzig und Polen am 4, Mi 1924 geschlossenen und dem - Völkerbund zur Kenntnié y brachten Vereinbarung den Beitritt Danzigs zum Wirtschaft abkommen exklärt. Davon sind jedoch im allseitigen verständnis die Artikel -18—28 (Niederlassungsbestimmungas ausgenommen worden.

aat]

Vorläufige Uebersicht der Einnahmen!) des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1, April 198

bis 28. Februar 1930,

Bezeichnung der Einnahmen

Fm Entwur? Nachtragé zun Reichshauéha plan ifft de Einnahme fürd Rechnungéiah! 1929

Aufgekommen sind

———————--—— —- r -

im Monat vom 1. April 1929

Februar 1930 bis 28. Februar 1930 } ¿rans&lagi a

2

__Reichômark | Rpf. |_

Neichômark | Rut. | Neidomat 3 f

4 D

A. Besit- und Verkehrsteuern,

a) Fortdauernde Steuern.

Einkommensteuer : a) aus Lohnabzügen). . .. . b) Steuerabzug vom Kapitalertrage E) audere . Körperschaftsteuer . . « Vermögensteuer . . « Vermögenzuwachssteuer «

Erbschaftsteuer . . Umsaßsteuer Era Grunderwerbsteuer ?) . Kapitalverkehrfteuer : a) Gefellschaftsteuer . b) Wertpapierfteuer . « c) Börsenumfahßsteuer . Kraftfahrzeugsteuer E Bertichernaalees E A Rennwett- und Lotteriesteuer: a) Totalijatorsteuer . . « b) andere Rennwettsteuer 6) Lotteriesleuer - « « « S A Beförderungsteuer: : a) Perfonenbeförderung s L b) Güterbeförderung . » r

Summe a

O0 P 90ck .ck 0D P o D P A S E D N. D: D e eo ooooo 0. O 0.9.0 O0 SO o e oooooo e oooooooo ee. ooo. P-M D ® e. s es

C0 =—I N O if 0D

b) Gtinmalige Steuern.

Steuer zum Geldentwertungsausgleiche bei Schuldverschreibungen (Obligationensteuer) . . «

Summe b. Summe A.

D. D: D: P 0

92 482 921 6 771 802

61 758.974 10 217 809 124 064 869

5 416 765 38 894 397 2 693 415

2573 713

558 016 2 279 420 13713 848 6477 159

298 935 636 616 2232 756 3 453 016

12 579 364 12 556 297

1 306 737 542 178 193 808 1 396 782 343 547 959 625 517 609 772

76 452 637 988 400 384 31 693 366

41 284 578 13 765 393 28 095 236 191 757 089 58 970 429

14 533 020

16 638 702 / 49 315 407 44 6265 b22

174779 161 164 846 831

| 3 045 00000

560 00000 À 527 00000

85 ane 030 000 J E 35 00000

48 00000 16 090000 32 00000 908 000 000

62 000

36 00000) 5 ) 000 000 200000

90 09000 187 0000

399 660 092 5 841 430 763 6 161 00000

1 657 669 7262 39L-

6 000 -

| 657 669 7 262 391

401 317 761 7 167 000000

5 848 693 144

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1930. S.

BezeiGnung der Einnabmen

2

3,

“Im Entwurf des Nachtrags zum

| A m Neichshaushalts-

| vom 1. April 1929 plan iît die

| Ginnahme für das

bis

j

Rechnungsjahr 28. Februar 1930

Autgekommen sind

im Monat

Februar 1930 1929

is veranschlagt auf Neich8marfk

| Rpf. | Reichsmark | Ryf | _—— D Ï 4

+ J

Reichsmark

B. Zölle und Verbrauchsabgaben, a) Verpfändete. e E p S Q Tabaksteuer :

a) en age Buy ae M S

b) Materialfteuer (eins{chl. Ausgleihsfteuer und Nast

c) Tabälecsälllofsädgäbe. eo... E Zuckersteuer - - « » * -

Biersteuer « « + ch+ - ooooooo Aus dem Spiritusmonopol « « « » «

. * - s E - s... s » m D .

Summe Z

Andere.

b)

Essigsäuresteuer . Schaumweinsteuer Zündwarenfteuer . «

Luchtmittelsteuer

Spielkartensteuer

Statistishe Abgabe

Sükßsstoffsteuer e. Summe b. Summe B ,

C. Sonstiges,

Aus fortgefallenen Steuern . . « « . « da

Summe C. . .

Im ganzen .

D S O Dq

)

o 0 0-0 A

71 471 758 1 020 286 894 1 111 000 000 68 159 992 16 030 581

1 334 12 088 529 32 735 428 19 348 089

219 835 714

692 807 177 142 722 267 133 321

148 625 612 380 926 247

| 249188 726 | 2634 690 248

915 000 000

160 000 000 400 000 000 295 000 000

2 881 000 000

349 431

1213 853 |

1 064 614 |

1 374 509 | 274 648 | 242 675 |

33 807 t Ms 4 553 541 4 |

224 389 256

9 466 956 9 757 199 13 664 549 11 743 854 2 495 508 3231 109 306 785

43 665 963 | 2678 356 212

2 000 000 12 000 000 15 000 000 13 000 000 2 400 000 3 000 000

600 000 48 000 000

2 928 000 000

| i183 | #8 111483 | 88 is 8527 160 840 | 62 1*)9 096000000

1 339 1 339 625 708 356

[ j

1) Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern ujw. überwiesenen Antei : ür H | ) Cine? T i Inna en L . ile usw. und der an den Generalagenten für Ieparations- hungen und an den Kommissar für die verpfändeten Einnahmen abgelieferten Beträge. 2) An Lohnsteuer find uier: im Februar

l) = 26 417 824,41 RM; in der Zeit vom 1. April 1929 bis 28, Februar 1930 = 66 095 276,77 RM.

desbehörden erhobene Grunderwerbsteuer nit enthalten.

*) Außerdem sind noch 150 Millionen NM aus der Abwicklung des Industriebelastungsgeseßzes und des Aufbringungsgesezes angeseßt,

deren Verwendung die geseßzlihe Vorichrift noch ausfteht.

Die Einnahmen des Ds im Monat Februar 1930 agen aus Besiz- und Verkehrssteuern 401,3 Millionen RM, ¿ Zöllen und Verbrauchsabgaben 224,4 Millionen RM, mithin sammen 625,7 Millionen RM. Es entfallen hiervon auf die hanlagie Einkommensteuer 61,8, die Körperschaftsteuer 10/2, Vermögensteuer 124,1, die Umsaßsteuer 38,9 und die Zölle 6 Millionen RM. Jin Fanuax waren im Gegensaß zum bruar 1930 bei der veranlagten Einkommensteuer, der Körper- (ftiteuer und der Umsaßsteuer Vierteljahresvorauszahlungen lig, und an Zöllen gingen bedeutende Beträge aus den end- ligen Zollagerabrechnungen ein; dagegen waren im Februar eljährliche Vorauszahlungen auf die Vermögensteuer zu en, die im Januar fehlten. Für einen Vergleih des Auf- mens aus den vorgenannten Abgabearten kann daher nur r November 1929 als derx entspxehende Vorvierteljahresmonat angezogen werden. Jn diesem Monat sind an veranlagter nloumensteuer 85,6, an Körperschaftsteuer 19,8, an Ver- gensteuer 89,3, an Umsayßsteuer 43,5 und an Zöllen 65,1 Mil- jen RM aufgekommen. Die Mindereinnahmen im Februar der veranlagten Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 238 und 9,6 Millionen RM sind darauf zurückzuführen, daß November 1929 noch größere Abschlußzahlungen geleistet iden. An Vermögensteuer sind im Februar 34,8 Millionen RM jr als im November 1929 aufgekommen, weil der gemäß § 9 É Gesezes über die Feststellung des Reichshaushaltsþplans für Rehnungsjahr 1929 vom 29. Juni 1929 zu erhebende außer- denilihe Zuschlag von 8 vH im Februar 1930 fällig war.

Das Aufkommen der übrigen Steuern im Februax weist dem Januaraufkommen keine beträchtlihen Abweichungen f, cine Ausnahme hiervon machen die Lohnsteuer und der

Verlin, den 14. März 1930.

V

Steuerabzug vom Kapitalertrage. Jm Fanuar exbrachte die Lohnsteuer nach Abzug von 12,8 Millionen RM Erstattungen 118,7 Millionen RM, im Februar dagegen nach Abzug von 26,4 Millionen RM Erstattungen nur 925 Millionen RM. Die Mindereinahme im Februar beruht, abgesehen von den Lohn- steuererstattungen, hauptsählich auf der starben Zunahme der Erwerbslosigkeit; ferner gingen im Fanuar noch erhebliche Lohn teuerbeträge für die Weihnachtsgratifikationen und für die aus Anlaß des Weihnachtsgeschäfts eingestellten zahlreichen Hilfskräfie ein. Die Mindereinnahme im Bibra von 21,5 Millionen RM bei dem Steuerabzug vom Kapîitalertrage ist auf den Fälligkeits- termin der Zinsen am 1. Fanuar 1930 zurückzusühren.

Jnfolge der saisonmäßigen Schwankungen sind bei den Ver brauchsabgaben im Februar im ganzen 7,8 Millionen RM mehr aufgekommen als im Januar. An diesem Mehraufkommen ist

S RM; es ist auf das Weihnachtsgeschäft und auf die am 1. Januar 19830 in Kraft getretenen Steuererhöhungen zurück- Pren, die sich im Februax auszuwirken begannen. Der starke Rückgang der Einnahmen aus dem Spiritusmonopol hielt auch im Monat Februax an. Gegenüber Januar, der 20,2 Mil- lionex RM brachte, sind 0,9 Millionen RM weniger auf- gekommen; im Monat Februar 1929 betrug die Einnahme dagegen 28,4 Millionen RM.

Fn den bisherigen elf Monaten des Rechnungsjahrs 1929 sind 1m ganzen rund 8527 Millionen RM aufgekommen. Bringt der März die erwarteten Einnahmen, so wird das durch den Nachtragshaushaltsplan febgeseßte Einnahmesoll annähernd er reiht werden.

Reichsfinanzministerium.

Handel und Gewerbe. Berlin, den 24. März 1930.

Vom 25. März ab wird der Wechseldiskont der R eilhs- ul auf 5%, der Lombardzinsfuß auf 6 °/, festgeseßt.

Telegraphis{Ge Auszahlung.

22. März

Geld Brief 1,589 1,593 4,184 4,192 2,068 2,072

20,88 20,92

20,365 20,405 4,186 4,194 0,483 90,485 3,696 3,704

168,22 5,435

24, März Geld Brief 1,699 1,603 4,185 4,193

a-Aires . | 1 Pap.-Pel. N... ,|1 fanad.§ D | Yen „2070 2,074 L... .| 1 ägypt. Pfd. 885 20,929 untinopel | 1 türk. w mi e Di. [14M 20,367 20,407 t... [1

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4,1855 4,1935 0,487 0,489 3,716 3,724

167,91 168,25 5,425 6,435

58,37 98,49 9,490 2,494 73,09 73,23 81,43 81,59 10,534 10,554 21,92 21,96 7,400 7,414 41/79 41,87 112,17 112,39

j | | | |

167,88 5/425

68,355 2,490 73,08 81,47 10,537 21,92 7,400 41,79 112,15

58,475 2,494 73,22 81,63 10/557 21,96 7,414 41,87 112,37

18,86 112,29

16,425

12,429

92,34 80,845 81,23 3,045 52,20

112,68

111,73 9,105

18,82 112,07

16,385

12,409

18,82 112,09

16,39

12,407

92,16 80,685 81,075 3,037 52,60

112,49

18,86 112/21

16/43

12,427

92,34 80,845 81,235 3,043 52,70

112,71

92,16 80,689 81,07 3,039 52,10

112,46

Hand) 100 igl. r. I, | 100 Latts fa ‘._./100Fres. Di 18 Leva 2+ d q} \ btbolm unx | Pesete1

Sotbenburg.. |

i (Reval 100 Kr.

and), * «/ 100 ejtn. Fr. «(100 Schilling

111,54 58,980

111,76 | 111,51 59,105 | 68,985

Ausländishe Geldsorten und Banknoten.

22. März Geld Brief 2042 2050

24. März Geld Brief 20,42 2050 1622 16,28

4905 4,225 420 422

4,193 4,175 4,195 4,179 416 418 1/595 1,668 1,588 eus 0,465 0,485

Sovereigns . . | 20 Fres.-Stücie | für Gold-Dollars . | 1 Stück Amerikanische: |

1000—5 Doll. [1 §

2 und 1 Doll. |1# Argentinishe . | 1 Pap.-Pe!. Brasilianische . | 1 Milreis Canadische . . . |1 kanad. § wid i Englische: große | 1 L 20,41 20,33 20,41 L# u. darunter 1L J 20,405 20,33 20,41 Türkische. . . . |1 türk. Pfd. 1,96 201 2,03 Belgische . . . | 100 Belga 58,45 58,25 58,49 Bulgarische . . | 100 Leva A Dânische . . « « | 100 Kr. 112,40 111,96 Danziger. . - « | 100 Gulden 81,57 _— Estnische . . . . | 100 estn. Kr. a Finnische. . . « [100 finnl. w— 10,43 ranzösishe . . | 100 Fres. 16,42 16,375 olländishe . . | 100 Gulden 168,26 167,54 talienische : gr. | 100 Lire 22,05 21,97 100 Ure u. dar. | 100 Lire 22,07 21,99 Sugerlauie Is Dinar Ä 7,315

ändi F (0) Latts h di ettländische L 80.34 111,86 59,00

Notiz

I I Do

n C perd pern

E

112,40

10,47 16,435 168,22 22,05 22,07 T3395

80,66 112.30

59,24

Litauische 100 Litas Norwegische . | 100 Kr. 112,22 Oesterreich. : gr. | 100Schilling 100S). u.dar. | 100Schilling 59,22 RuminiiGe: 000 vei und | 2 neue 500 Lei | 100 Lei 2,47 2,49 unter 500 Lei |100 Lei E E: Schwedische . . | 100 Kr. 112,64 112,25 112,69 Schweizer: große| 100 Fres. 81,35 81,00 81,32 100Frcs.u.dar. | 100 Fres. 81,36 81,08 81,40 Spanische * 100 Peseten 53,06 52,70 52,90 Tschecho - Îlow. ; E §000 u.1000K. | 100 Kr. 12,42 12,39 12,41 500 Kr. u. dar. | 100 Kr. 12,42 1235 1241 Ungarische . « « | 100 Pengs 72,90 T3,20

I dem Gelchäftöberiht der Harpener Berghbau- O De T TAaTt, Dortmund, für 1929 bekebte fich infolge des ungewöhnlich strengen Winters 1928/1929 der Absatz merklich bis in den Sommer hinein, um so mehr, ais in Erwartung

ö) Hierin ift die von |

j C1 i am 22. März 1930: i gestellt Wagen. Am 23, März 1930: NRuhrrevier:

Ï

eines zweiten ähnlihen Winters von der in den Sommermonaten ( botenen Möglichkeit, den Hausbrand zu ermäßigten Preiser einzu- fauten, ausgiebiger Gebrau gemacht wurde. Die BVersandziffern in Brechchkofs erreichten dadurch eine ungewöhnlihe Höhe. Erst in den Monaten November und Dezember ließ der Absat nach und in ver- stärfliem Grade im laufenden Geichäitsiahne. Die Koblenvorräte am Ende des Berichtéjahbrs haben \sich gegen den Anfang um 20 000 & verringert. Der Koblenabsag ist um 23,2 vH gestiegen. íInfolgedessen konnten am Ende des 1. Vierteljahrs die Kokereien älterer Bauart auf Robert Müser und Hugo 11 wieder in Betrieb genommen werden. In den leßten Monaten des Jahres, als die normale Winterwitterung ausblieb und daher keine ftärfere Nachirage nah Koks für Zentralheizungen einjeßte, siegen die Koksvestände wieder erbeblich an. . Gegen den Beginn des Jabres haben fie fich um 33 000 t vermehrt. Es betrua 1929 (1928 in Klammer) die Kohlens förderung 8 044 096 (7 383 067) t, arbeitstäglich 26 467 (24 247) t, die Kokserzeugung 1 985 727 (1 612 174) t, falendertäglih 5440 (4405) t, die Brikettherslelung 162 150 (197 472) t, arbeitétäglih 532 (659) t. Im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau der Großkokereien Gneisenau und Robert Müser erhielt die Gejellschaft beim Rheiniih- Westfälischen Kohlensyndikat ab April eine Mehbrbeteiligung in Koks von 163500 t. Der im Dezember v. J. gegründeten Ruhrmontan- industrie, der bis auf ein Fünjitel alle im Kohlensyndifat ver- einigten Gesellschaften beigetreten find, hat sid das Unter- nehmen angeschlossen. Die Roheinnahmen für Kohlen, Koks, Briketts, einihließlich Teerosenanlage und Benzolfabriken, beirugen 31,08 Mill. NM, die Gesamteinnahmen, ein|chließlich des Bortrages in Höhe von 759968 RM, 37,16 Mill. RM. Die allgemeinen Kosten beliefen sich auf 13,5 Mill. RM, die Abschreibungen auf 12,4 Mill. RM, 6vH Dividende ersorderten 5,1 Mill. RMYî, vorge- tragen werden 839 425 RM. In den ersten Wochen des neuen Jahres hat die Nachfrage nach Brennstoffen infolge des milden Winters und der besonders reichlihen Einlagerung im Sommer er heblich nachgelassen.

Nah dem Geschäftéberiht der Oberbayerischen Ueberland-Zentrale Aktiengesellschaft in München für das Geschäftsjahr 1928/29 war troy der ichlechten Wirtichastslage die Eniwicklung normal und der Stromabsai höher. Die Länge des Hochspannungênetzes beträgt {Vorjahr in Klammern) 1230 (1186) km. Daran sind angesch{lossen: 2082 (1993) Ortschaften, Weiler uw. Die Zahl der ange|\chlossenen Glühlampen lieg auf 236280 (226631), die der Motoren auf 11210 mit 47 024 P8 (10488 mit 45310 P8). An elektrishen Apparaten sind anges{hlossen: 11 780 gegen 10 626 im Vorjabr. WVerteilt werden 7 v9 auf die Stammaktie

Ma Koble, Kok un IZritetts Gestellt 23 131 Wagen, nit

Gestellt

igeitellung für

RWubrrervter

4321 Wagen, nit gesteUt Wagen.

Die Elektrolytkupsernotierung der Vereinigung für deutsche Eleftrolytkupfernotiz {stellte fi laut Berliner Meldung deé .W. T. B.* am 24. Mär: auf 170,50 A (am 22. März auf 170,50 M) für 100 kg.

Bericht der Firma Gebr. Ga use, Berlin,

Svettie ette. 2 uf Butter: Der Markt verlie! wu der ver-

vom 22. März 1930.

| flossenen Berichtswoche nicht ganz einheitlih,. So konnten einzelne

Produktionégebiete bessere Preise herauébolen. Malms Zelte dle Notierung am 20. d. M. um d Kr. füx 100 kg herauf, au die Iand-

! staaten erhöhten ihre Preise. Dagegen blieb Kopenhagen unverändert.

| Der innerdeuts{che Markt r ‘x » 09 q s 2 : 4 j C 4 % auptsählich die Tabaksteuer beteiligt mit insgesamt 8,4 Mil- ihidung; Hamburg und

| wünschen übrig.

| s{chwächer.

leidet immer noch an zu reichlicher Be- Berlin blieben bei ihren unveränderten Notierungen stehen. Die Konsumnachfrage läßt immer noch xecht zu Die Verkaufspreise des Großhandels find heute in 1-Zentner-Tonnen für das Pfund in Mark: Inlandsbbutter I a Qualität 1,60 bis 1,63, Ila Qualität 1,51 bis 1,97,: Dänische 1,7Tö—1,80, fleinere Padckungen entisprehender Aufshlag. Margarine: Infolge der billigen Butterpreiie ist der: Abijaß Scchmaiz: Der Markt hat seine feste Haltung bei-

| behalten. Die Preise blieben jedoch meistens unverändert, doch traten

| fleinere Packungen 63,50 „4, Berliner Bratenschmalz 6 i Schweineschmalz 75 A,

auch teilweiie Preiserhöhungen ein. Eine leichte Besserung der Kon- \umnachfrage hat angehalten. Die heutigen Notierungen find: Choice Western Steam 61 M, amerikan. Purelard in Tierces 63 &F, Á, deutsches Liesenshmalz; 72 M.

[je beim Deutschen Landwirtschaftsrat stellten sih die Schlacht- viebpreise in Neichsmark je Zentner Lebendgewicht wie folgt: Berlin Hambur( Stuttgart 20, und ZV. unt 18. März 18. Vêéärz 57—60 53 50—D56 3—49 33—40 53—56 47— 52 41—57 33—40 459— 49 37— 43 29— 36 16—27

Nach den Mitteilungen der Preisberichtjic

Ochsen

u

Bullen

Kühe . 6

Färsen s

are er

tälber

Schafe

B00: M O D A O E D e Q D 0D D: S S D: M

Schweine

400 D D D D. D ck00 0.9 4:0 0 D960 e ooooooooooo ee ooo ae o S R000 T GD O 0 D E D D D D P D. D. D. Q O m D D. D - D E E D. P00 D D 0 00 0.0 0/10 D.0D._9 D: O

Sauen

Berichte von auswärtigen Devisen- Wertpapiermärkten.

Devisen.

Danzig, 22. März. (W.T.B.) (Alles in Danziger Gulden.) Noten: Lofonoten 100 Zlotvy 57,55 G. 57,69 B., 100 Reichs- marfknoten 122,547 G., 122,883 B. Swhedcks: London 25,00 S, B. Auszahlungezn : Warichau 100 Zloty- Auszahlung 57,92 Gy 57,66 B., London telegrapbiihe Auszahlung 25,00} G. —.— B.

Wien, 22. März. (W. T. B. Amuerdam 284,08, Berin 169,06, Budapes1 123,80, Kopenhagen 189,65, Lowdon 34,473, ew Bork 708,25, Paris 27,71, Prag 20,984, Zürich 137,12, Vêarfnoten 168,81, Lirenoten 837,18, Sugoslawiice Roten 12,42, Tjdheho-