1865 / 119 p. 22 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 6.

Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder veröffentlichten Werkes, welcher sih das Recht auf die Uebersezung vorbehalten hat, soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung her- ausgegebenen Ueberseßung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Er- mächtigung veranstalteten Ueberseßzung desselben Werkes in dem anderen Lande geschüßt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen:

1. Das Originalwerf muß in einem der beiden Länder, auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, eingetragen werden, nah Maß- gabe der Bestimmungen des Artikels 3.

2. Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Ueberseßung vorzubehalten, angezeigt haben.

3. Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Ueber- ebung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der, nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerech- net, wenigstens zum Theil, und binnen einem Zeitraume von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein.

4 Die Ueberseßung muß in einem der beiden Länder veröffent- [iht und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 eingetragen werden.

Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sih das Recht der Ueberseßung vor- behalten habe, auf der ersten Lieferung ausgedrückt ist.

Es soll jedoch hinsichtlich der, für die Ausübung des ausschließlichen Ueberseßungsrechtes in diesem Artikel festgeseßten fünfjährigen Frist, jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die, binnen drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, in dem anderen Lande einge- tragen werden.

Der Autor dramatischer Werke, welcher sih für die Ueberseßung derselben oder die Aufführung der Ueberseßung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte aus\chließlihe Recht vorbehalten will, muß seine Ueber- seßung drei Monate nach der Eintragung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen.

Artike. l:7,

Wenn der Urheber eines, im Artikel 1 bezeichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Ge- biete eines jeden der Hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe über- tragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt heraus- gegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht ver- fauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exem- plare oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugte Nachbildung angesehen und behandelt werden.

Arttkel: 8.

Die geseßlichen Vertreter oder Recht8nachfolger der Autoren, Ueber- seßer , Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Litho- graphen u. \. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Autoren, Ueber- seßern, Komponisten, Zeichnern, Malern, BVildhauern, Kupferstehern und Lithographen felbs| bewilligt.

U rtulaL 9.

Ungeachtet der ‘in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Ueber" einfunft enthaltenen- Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodishen Sam- melwerken entnommen sind, in den Journalen oder periodischen Sammel- werken des anderen Landes abgedruckt oder überseßt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel ges{chöpft worden sind, dabei angegeben wird.

Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie diesel- ben haben erscheinen lassen, förmlich erflärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. Jn keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln poli- tischen Jnhalts Plaß greifen können.

Arti bel 10;

Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne der Artikel 1, 4, 5 und 6 auf unbefugte Weise ver- vielfältigt sind, is, vorbehaltlich der im Artikel 12 enthaltenen Bestim- mung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem frem- den Lande Statt gefunden hat.

MTtILEl 11,

Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nächgebildeten Gegen- stände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beider- seitigen Geseßgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen,

als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inlän- dischen Ursprungs gerichtet wäre.

Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der, in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesehgebung bestimmt werden.

Artikel 12:

Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen An- ordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen tref- fen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besiy und Verkauf solcher Vervielfältigungen der, im Eigen- thum von Unterthanen des anderen Landes befindlichen, noch niht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten ver- anstaltet oder abgedruckt werden.

Diese Anordnungen follen sich auch auf Clichés, Holzstöcke und ge- stochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sih in den Magazinen bei den Preußischen oder Französischen Verlegern oder Druern befinden und Preußischen oder Französischen Originalen

ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.

Indessen sollen diese Clichés, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benußt werden dürfen.

Uet tbal 40,

Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich :

Vücher in allen Sprachen,

Kupferstiche,

Stiche anderer Art, so wie Holzschnitte,

Lithographien und Photographien,

Geographische oder See-Karten,

Musikalien,

Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöke, so wie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch für den Umdruck auf Papier,

Gemälde und Zeichnungen,

gegenseitig, ohne Ursprung8-Zeugnisse, zollfrei zugelassen werden. Artikel 14,

Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Preußen kommen, sollen in Frankreih sowohl zum Eingange als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden Zollämtern abgefertigt wer- den, nämlich:

1, Bücher in Französischer Sprache in Forbah, Weißenburg, Straß- burg, Pontarlier, Bellegarde, Pont-de-la-Caille, St. Jean de Maurienne, Chambèêry, Nizza, Marseille, Bayonne, St. Nazaire, Havre, Lille, Valen- ciennes, Thionville und Bastia;

2. Vücher in anderer als in Französischer Sprache bei den näm- lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verrières de Joux, Perpignan (über la Perthus), la Perthus, Béhobie, Bordeaux, Nantes, St. Malo, Caen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach, und Ajaccio.

Es bleibt vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu bestimmen

In Preußen follen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich kommen, über alle Zollämter zugelassen werden.

Art ilel 15

Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Ver- brauchs - Abgabe auf Papier gelegt werden sollte, is man Üübereingekom- men, daß die aus dem anderen Lande eingehenden Vücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser. Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen.

Auf Vücher soll indessen diese Abgabe- eintretenden Falles nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einflihrung einer solchen Verbrauchs-Abgabe in dem anderen Lande veröffentlicht worden sind.

Ur til él 16.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden hohen vertragenden Theile zu- stehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesehgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die befugte Be- hörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen.

Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach sei- nen inneren Geseßen oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrlike erklärt sind oder erklärt werden.

Artikel 17. Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem

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,

jeden jeßt zum Zollverein gehörenden, oder sich später hließenden Staate vorbehalten. | Dieser Beitri : [ utt

Dieser Beitritt kann dur den Austausch von Ertlärungen zwischen den beitretenden Staaten und Frankreich bewirkt werden.

demselben an-

Artilel 18.

A s P ode 9 1 V3 Vot : F 5 Gegenwärtige Uebereinkunft joll zwei Monate nah dem Austausch der Ratifikations-Urkunden in Kraft treten.

Q C di imliche Dauer hc i | | Sie soll die nämliche Dauer haben, wie die am heutigen Tage

mischo Do ck{ P 8 2 Vot - CE a . aur zwischen den Staaten des Dollvereins und Frankreich abgeschlossenen Han- dels- und Schifffahrts-Verträge.

Artikel 19. ; A i, O, fd ratifizirt Und die Ratifikations-Ur- Pn 5 07 ,0 t No io | . i funden olen in Berlin gleichzeitig mit denjenigen der vorgedachten Ver- träge ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeihnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862.

Bernstorff. La Tour (L. D.) (Li, O) Pommer Esche. de Clercq (A. D.) (L. D.) Philips8born. A. S,) Del brd. Os B)

d Auvergne.

Woo TE Die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich: von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: Herr von Bism arck-Schönhaufen, Prâäsident des Staats- Ministeriums und Minister der ‘auswärtigen Angelegenheiten __ Seiner Majestät des Königs von Va Herr von Pommer E \che, General - Direktor der Steuern, Herr Philips8born, Direktor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten i und Herr Delbrück, Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe __ und öffentliche Arbeiten ; S ; von Seiten Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen: Herr Benedetti, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers der öGranzojen bei Seiner Majestät dem König von Preußen 2c. s und verr de CElercq, bevollmächtigter Minister 2c.

snd am heuti Tage Berlin i inisteri irti pn N Tage zu Berlin im Ministerium der auswärtigen An- gelegenheiten zusammengetreten, um

o N d) » f 5 7 D f j y F 1. die Bedeutung einzelner Bestimmungen in den, am 2. August

362 Berli 20 A S f 202 zu Berlin unterzeichneten Handels-Vertrage , Schifffahrts-Vertrage M? v) G ' n - | 2 C0 i : : E : [und Literar-Konvention gemeinschaftlich näher festzustellen,

9 io a) f d) me 4. die dem vorgedachten Handels-Vertrage unter Lit. A. und B

gesügten Tarife in einigen Punkten zu ergänzen und abzuändern.

N 4 : d E T : Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten die in beiden Bezie-

unge er eine Sei S

Een von der einen und von der anderen Seite zur Sprache gebrachten as erôrtert hatten und übereingekommen waren, die Abreden unter ir. 1 bis 4 des am 2. August 1862

u aufgenommenen Unterzeichnungs- f otolls hier zu wiederholen, haben sie im Namen ihrer Regierungen Psgestellt und vereinbart, was folgt: i :

Sr S otroff » Q J 4 Iu Betreff des Handels- Vertrages.

| Der 1m zweiten Alinea des Artikel 6 gewählte Ausdruck: » die A aren und mittelbaren Lasten « is im Sinne der entsprechenden d Minung im ersten Alinea des Artikel 4 des Handels-Vertrages zwischen f ntreih und Jtalien vom 17, Januar 1863 zu versteben.

Valle has Elagtltivuina rh ükia al A

b 20 öalle der Einführung oder Erhöhung einer inneren Steuer P O, wenn die Bewilligung einer Aus*sfuhr-Vergütung erfolat, l Ne Alinea des Artifel 6, wenn dagegen die innere Steuer bei e micht erstattet wird, der Artikel 7 zur Anwendung gebracht 4 i «U L \ 3, Unter den, im ersten Alinea des Artikel 8 Nen oder Heben.

/ 4 T5 N. , 2 9

m Ute Bestimmungen des zweiten Alinea des Artikel 11 sind nur j Frei nicht zollvereinsländischen Ursprungs zu beziehen.

Î Hdt E eine nach dem Werthe belegte Waare einführt, oll nicht D f G V2 vf Ps E L t A Í E sein, zuv d seiner Yolldeklaration über den Werth L elne von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrühre F

| | L er herrührende F | Junehmen. | ende ¿Faktur E ß. Py » î | è

Unter den im leßten Alinea des Artikel 25 vorbehaltenen Ge-

L M V A erwähnten in- Verbrauchssteuern sind auch die städtischen Oktrois mit zU

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D Vorri i F a dd ' Perordnungen und Reglements sind auch die in jedem Yollvereins- O

Mei die Niederlassung von Ausländern bestehenden Geseke u. #. w. reifen, so daß namentlich, falls in einem Jollvereinsstaate die Qu: er

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aud ¿Frankreich eingedend, sollen einen QVoll von

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lassung von Ausländern zum ¿nd Bew

IUN( +«tiRandern zum ständigen Gewerbebetriebe die B

i n z Il gen C etriebe an die Bed gung der Aufnahme in dez “für

JU : Staatsverband geknüpft ist, Frankreich für E A E band geknü / Franfreih für E R auf Grund des Artikel 25 feine Befreiung von den DeSfaUhngen Vorschrifte D H : diese n S Al e DorOn fen, jo lange dieselben noch allen anderen Staaten gegenüber gelten, beanspruchen fann 7 Qie f N A i i 4 Die auf Auêfuhrverbote bezügliche Bestimmung des Artikel 31 ann den aus dem Bundesverhältnisse berrührendo icht e E T undesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der z 2 f Leb Veutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun 2 G 54 9 î I ec / ; i L Ae amit der Handel und die Schifffahrt in den Stand geseßt E ihre Unternehmungen den Aenderungen anzupassen , welche durch die u A 4. August 1862 zu Gunsten des Verkehrs festgestellt 0 No S ntorot 5 Z 5 5 j F 1 i ] z iverden, ind die unterzeichneten Bevollmächtigten ferner übereingekommen a) daß die Ratifikationen der gedachten Verträge binne2 krieg A A BA onen der gedachten Verträge binnen kürzester L öOrtijt in Berlin ausgetauscht werden sollen, ) Dc G N = S No » f s : E Ff r ) o an Stelle Der N Artikel 39 festgeseßten, vom Austausche f Natifikationen an laufenden Frist. von zwei Monaten für d Ausführung der gedachten Verträge, von beiden Seiten der bestimmte Termin des 1. Juli 1865 angenommen werden joll, mit welchem die Verträge gleihmäßig in Wrifsamkeit zu treten haben. : :

n Bote 8 Tantita Ba vas: R: e 5 In Bexreff des Tarifs [Ur die Einfuhr der Erzeug - nisse des Zollvereins in Franfkreich.

Die hält ao Frei bei g Hi L, Die völlige Abgabenfreiheit, deren das Brennholz und die Do zkohlen bei der Einfuhr in Frankreich gegnwärtig genießen , soll während A Dauer der Verträge vom 2. August 1862 aufrecht erhalten JLe1Den. f

D. Geslnto8,..N ; Sth luß Fj 4. Gejägtes Bauholz mit Auss{luß des Eichen- und Nuß-

taumbohe 80 Millimeter ufttd darunter stark , soll bei der Einfuhr E dem Zollverein nah Frankreich, die Einfuhr mag unter einbeimiscer oder der einheimischen gleichgestellter Flagge oder zu Lande erfolgen, frei bon jeder Abgabe zugelassen werden. - 2 N 51° ck f M 1 e 5f Fi 0 Ç 7 : E 9. » Wer eine Waare einführt, \oll während der ganzen Dauer Berträge vom 2. August 1862 das Recht besizen und bebal « Ô - eb c 2 y ; 2 i dem dur die Vertrags - Tarife festgeseßten Werthzolle und gegenwärtig gültigen allgemeinen Tarife bestimmten wählen. TNjo P06 Tj è e S J A le gegenwärtig nah dem allgemeinen Tarif unter die Benen ung »Spielzeug« verwiesenen Waaren aus unedlen Metallen sollen bei Anwond 8 Vertraas - Tarifos \ L Ste T “nwendung des Vertrags - Tarifes ebenso behandelt werden, wie die gleich- artigen, nah dem allgemeinen Tarife unter der Benennung - » Ku Waaren «a begriffenen Gegenstände. / O S G . f » +4 hs 4+ az iy E einen Ueberzug wasserdiht gemachte Gewebe, Unterschied des Gewebes und des LUeberzuges, jedoch mit Aus\ch{[luß mit Kautschuck überzogenen Gewebe, sollen beiderseits als Wachstuch handelt werden. x T - S 5 dai , d - p C Ie 6. F as aus dem Zollverein eingehende Bier \oll, außer der brauchs - Abgabe, einem Jolle von 2 Frs. vom Hektoliter unterwo werden. (. Padlleinwand, d. h, grobe Gewebe aus Flachs oder nicht mebr als [Unf Kettfäden auf fünf Millimeter, \oll bei fuhr in Frankreich einem Zolle von 5 Frs. für 100 Kilogramme u liegen. j

der ten, zwischen dem in dem r

spezifishen Joll zu

der

In Betreff dés Tarifs fär bie nisse Frankreichs in den J

l, Eisenbahnwagen sollen bei ibrer Einfuhr Stelle des im Tarif B. festgeseßten \vezifischen zehn Prozent vom Werthe unterliegen. Bei

dieses Werthzolles soll nah den,

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Bertrages vom 2. Augu| 1862 niederaelea!

[ln verfahren werden, jedoch mit der

V 2622 -. » a V h

1445 L -

des Artikel 18 die Sachverstän nicht verständigen, leßterer 8gerichts oder, wo ein solches es Civilgericht8 erster Instanz 2. An die Stelle des |

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elegt oder unbelegt, wenn das Stü groß is, festgeseßten YJolles n Z} chet tritt ein Yoll von 4 Thlrn. vom Qollcentner

3. Französisches Bier in Fäßer n den Yollverein einem Jolle von

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E hl v A. sl a N \chließlih der Verbrauchs - Abgaben 4,

4. Beim Eingange în der

emem Eingangszoll von 1 Thlr.

9, Aluminium in Barren, araues Qi

micht genannte Metalloryde follen bei Yollverein völlig zollfrei zugelassen werden.

0, Konfituren, Qukerwerk und Kuchenwerk

onfi forwe : Eig; el, oder sonst eingemacdte Frücdte, Gewürze uni

ge A Utt dtitelt; 2 V lag N, Po MWOUCHITNCE

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