1865 / 137 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Stunden is den Beamten der Eintritt in im Gange is. Wird am Abende

der Mühle verschlossen, o muß ein |

durch welche die

g. 94. 3) Transportzeit. Der Eingang von Vieh is auf die in §§. 12 und 153 bestimmten Dienststunden beschränkt. Quchtvich und angespanntes Zugvieb fann auch außer dieser Zeit eingeführt werden.

“sets geöffnet sein. Außer diefen die Mühle gestattet, so lange diejelbe oder während der Nacht der Zugang Klingelzug i

Das Abonnement beträgt. ü Thlr.

für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

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Allc Poft- Anstaiien des In - und Auslandes nehmcn Sesielung an» sür Serlin dic Expedition dez Königl Preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelms-Straße No, S2- (nahe der Leipzigerstr.) r

iger.

oder eine andere Vorrichtung vorhanden sein, Steuerbeamten sich ankündigen.

Auf das von denselben gegebene Zeichen is ihnen ungesäumt zu öffnen. Der Müller und seine Leute haben den Beamten über alles, worüber sie des Dienstes wegen Auskunft erfordern, solche zu ertheilen, auch die Vorkehrun- | gen und Handleistungen zu beschaffen, welche für die Mühlenaufsicht der Beamten, einschließlich der von ihnen für erforderlich erachteten Nachwiegun- 1 } gen, nöthig sind. Insbesondere hat der Müller und seine Leute, wenn die Buchstaben auszudrüen. j Verwiegung einer im Betriebe befindlichen Mahlpost nöthig befunden wird, i; C. 96. die Mühle auf Verlangen der Steuerbeamten sofort anzuhalten und alle | D) Durchgangs-Anmeldung.

ür diesen Qweck erforderlichen Verrichtungen unverweigerlich zu leisten. Wird Vich zum unmittelbaren Durchgange angemeldet, so geschieht di f Im S | f C. i s Abfertigung nah den Vorschriften für den Durchgang unversteuerter “A

14) Mühlen-Register. | nicht unter Verschluß geseßter Mehl-, Ba- und Fleischwaaren (§. 142). Ueber das zu anderen, als den Königl. Wassermühlen gelangende L _Der Durchgang muß binnen der im Thoranmeldeschein bestimmten Mahlgut hat der Müller ein Register (das Müúhlen-Register) zu führen. _Jn Frist bewerkstelligt werden. ;

dieses Register is jede neue Mahlpost sofort nach Aufnahme in die Mühle, l G: 97, |

unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen und der Abgang sogleich 6) Behandlung des Zugviches.

G, 99. A4) Form der Anmeldung. Die Anmeldung muß, wenn die Anzahl bei Ochsen, Stieren, Kühen und Fersen fünf Stücke und bei fleinerem Vieh zwanzig Stück Übersteigt durch den Einbringer jederzeit schriftli erfolgen. Die Stückzahl is D

nach der Entfernung aus der Müble zu vermerken. Aus diesem Register muß auch zu ersehen sein: a) die Art der Bezettelung (ob b) die Steuerstelle, welche dieselbe ausgefertigt hat, und c) die Nummer des Mahlscheins.

19) Mühlen-Revisionsbu c. Das Haupt - Steuer - Amt hält für die unter Steueraufsicht stehenden Mühlen ein Buch, in welches jede Revision mit demjenigen, was dabei zu

| melden. Mabhlversteuerungs- oder Mahlfreischein), |

Angespannte Zugthiere sind bei der Eingangs - Abfertigungsstelle anzu- Der Führer hat dort seinen Namen, Stand und Wohnort, auch

die ungefähre Dauer seines Aufenthaltes im Stadtbezirke anzugeben, die

| Zugthiere auf demselben Wege wieder auszuführen und sich beim Ausgange | wiederum zu melden. i

Von unbekannten Personen kann zur Sicherung der Steuer ein

| angemessenes Pfand verlangt werden, welches beim Wiederau®sgange zurü

bemerken, von den Beamten nach der Zeitfolge niedergesehrieben wird. Die- |

ses Buch wird an dem vom Oberbeamten dazu Mühle niedergelegt und unbeschädigt vorhanden sei. i §. 89. 16) Verschluß der Mühle.

Die Mühle kann, wenn sie auf längere Zeit außer Betrieb fommt, |

unter amtlichen Verschluß geseht wee E. Pflichten der Müller, deren ‘Mühlen unter allgemeiner Aufsicht stehen. ü Die Jnhaber der unter allgemeiner Aufsicht stehenden Mühlen (§. 19)

find für die Befolgung der D Dee dg. 59 und 60 mit verhaftet.

d. 87. Die vg. 66, 68 bis T3, 77, 80, 82 und 84 gelten ohne Ein- schränkung.

bestimmten Orte in der | der Müller ist dafür verantwortlich, daß es jederzeit |

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gegeben wird. Cr 98. Vermehrung der versteuerten Viehbestände im Stadtbezirk.

Wird Vieh innerhalb des Stadtbezirkes geboren y so muß solches späte- stens am anderen Tage oder falls an demselben eine Abfertigung nicht stattfindet, am nächstfolgenden Tage bei dem Haupt-Steuer-Amte oder einer Assistentur (mit Ausnahme der Eisenbahn - Assistenturen) zur Steuerentrich tung angemeldet und versteuert werden.

d: 99.

Tritt ein Stück Vieh durch höheres Alter in eine andere steuerpslichtige Klasse, so muß solches unverzüglich bei einer der im §Y. 98 bezeichneten Steuerstellen gemeldet, und der Steuersaß der höheren Klasse, mit Anrech- nung des bereits gezahlten Betrages entrichtet werden. Schaf- und KZiegen- lämmer, sowie Spanferkel werden als folche nur den ersten Sommer hin- durch bis zum 1. Oktober erachtet Kälber dagegen , sowie die außer der ge- wöhnlichen Zeit gebornen Schaf- und Ziegenlämmer und Spanferkel gelten als solche ein halbes Jahr lang. ;

Il,

137.

Berlin, Mittwoch den 14. Juni

18695.

Se. Majestät der Köuig habeu Allergnädigst geruht :

Dem Landrath des Kreises Leobs{chüß, Rath laub, beim Landgericht zu Saarbrücken den Rothen Klasse mit der Schleife zu verleihen.

Berlín, 19. Juni.

ist nah Dresden abgereist.

Geheimen Regierungs- | Waagen, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichen- | und dem Kammer - Präsidenten Heinrich Joseph Kiefer | Adler-Orden dritter |

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Haupt-Verwaltung der Staatsschulden,

Der bisherige Hülfsarbeiter Gellenthin is zum Geheimen De bei der Haupt - Verwaltung der Staatsschulden ernannt vorden.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Blücher von

Wahlstatt, aus Schlesien. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen |

88. _Nach Ablauf dieser Fristen tritt das genannte Jungvieh, beziehungs- insoweit zur Anwendung, als in den weise in die Klasse der Schafe, Ziegen, Schweine und der Stiere oder Raum es gestattet, nur folgende Fersen. g. 100

: 1V. Viehkontrole im Stadtbezirk.

R im Stadtbezirke befindlichen Vichbestände sind der Steuecrkontrolle insoweit unterworfen, daß die Jnhaber verpflichtet sind, den Beamten über den Ursprung oder Verbleib des Viehes auf Erfordern Auskunft zu geben.

| G. 104 : V. Verminderung der versteuerten Vichbestände. 1) Ourch Abgang nach außen. infichtlih der Controle über das mit dem Anspruch auf Stkeuer- Erftaitung ausgehende lebende Vieh wird verschieden verfabren, je nachdem a) Personen, welche Viehhandel treiben, oder b) Viehkrug-Juhaber, oder

Der §. 67 kommt dagegen nur Mühlenräumen , vorausgeseßt daß der Z Abtheilungen zu bestimmen sind:

a) für Körner und Mahlgut mit Mahlscheinen,

b) für dergleichen ohne Makhlscheine, und S i

c) für die Mahlmeße/, wonach sih auch die Mübhlenbeschreibung (Y. 68) ändert.

Ebenso bedarf es auch der besonderen Bezeichnung der verschiedenen Abtheilungen der Mühlenräume BUFI SURIAYAGIE Tafeln nicht.

| Abgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Com- | mandeur der 1. Garde-Jnfanterie-Division, von der Mülbe, nach - | Thüringen.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Präses im Marine-

| Ministerium, von Rieben, nach Marienbad.

Ministerium der auswártigenu Angelegenheiten.

Laut amtlicher Anzeige des hiesigen Kaiserlich Brasilianischen | Gesandten vom 9. d. M. sind die Häfen und Ströme von Paraguay | Brasilianischer Seits in Blokadezustand erklärt, jedoch ist den in den | gedachten Häfen lagernden fremden Fahrzeugen eine zwoanzigtägige |

g Frist zum Auslaufen bewilligt worden. Desgleichen sind die dem | gnädigst geruht: Dem Hauptmann von der Burg vom General- vere A ade Nas cifolatte und hatgewitsenet Austubt f | Handel geöffneten, vom Feinde besegten Häfen der Provinz Mato- | stabe des 2. Armee-Corps die Erlaubniß zur Anlegung des von des der Anspruch auf Sis Erfin geltend Mat At Ablauf de Me M AULE- MOSIIELES 19e Be Sa GEPATEY: | Kaisers von Mexiko Majestät ihm verliehenen Offizier - Kreuzes

C a EOO Monats is} jeder Anspruch auf Erstattung der Steuer er | Guadalupe-Ordens zu ertheilen. oschen. L.

a) Von Personen, welche einen Viehhandel betreiben. aa) Allgemeine Bestimmungen.

Jede Versendung von Vieh Seitens solcher Personen, welche Vieh- handel treiben, muß schriftlich angemeldet, und es dürfen zu den Anmel dungen nur diejenigen gedruckten Formulare angewendet werden, welt bei dem Haupt-Steueramte und bei der Viehmarkt-Abfertigungsstelle (g. 4) unentgeldlich zu haben sind. ;

Letztere ist an den gewöhnlichen Viehmarktstagen innerhalb der vom Haupt-Steueramte zu bestimmenden e GaOiA geöffnet.

3

Wenn der Mabllobn durch die sogenannte Mahlmeße in Körnern ent- richtet wird, so muß das Meygetreide in Säcken, welche mit dem Namen und Wohnort des Müllers bezeichnet sind, oder in einem dazu bestimmten und bezeichneten Kasten aufbewahrt werden. Die Ansammlung eines grò- geren Bestandes, als zwölf Scheffel, ¿Sis gestattet.

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Berlin, 13. Juni. Se. Majestät der König baben ALer

Die Vorschrift des §. 81 wegen der handeltreibenden Müller gilt ohne T Einschränkung. Jn Betreff solcher Müller bleibt es nah den Umständen vorbehalten, deren Mühlen unter besondere Aussicht zu stellen, oder diejenigen Controlen anzuordnen, welche zur Sicherung des Maÿhlsteuer - Jnuteresse für nothwendig erachtet werden möchten.

Dritter Abschnitt.

Schlachtsteuer.

G, 91. A. Jm Stadtbezirke. I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Schlachtsteuer von dem im §. 8 des Gesezes vom 30. Mai 1820 | genannten Viehgattungen muß, wenn dergleichen Vieh in den Stadtbezirk (§. 1) eingeführt wird, beim Eingange entrichtet werden.

ZQugvieh im Angespann wird nicht versteuert , unterliegt aber der Kon- trolle, um Ueberzeugung von dessen Wiederauëgang zu gewinnen. Von dem Vieh, welches innerhalb der Stadt geboren wird, ist die Steuer sofort zu entrichten.

Für das versteuerte und erweislih wieder ausgegangene Vieh wird die

Sélathtsteuer erstattet. G. 92.

Il. Eingang des Viebes in 1) Bestimmung, wo die Steuer

Vieh, welches nur Über die in §ÿ. 5 und Straßen in den Stadtbezirk eingeführt werden darf; ist bei den hier gelege- nen Hebestellen (F. 4) nach Anmeldung (§- 9) zu versteuern.

| | Fur die Steuer-Expedition an der Prinzen-Allee gilt die Beschränkung | |

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Handel, Gewerbe und öffentliche

Ministerium für L Arbeiten.

Dem Maschinen-Fabrikanten H. F. Eckert zu Berlin is unter | * dem 8. Juni 1865 ein Patent

auf eine dur Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zum Scheeren der Schafe, ohne Jemand in der | Anwendung bekannter Theile zu beschränken;

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. |

Bei der Vieh - Abfertigungsstelle werden Anmeldungen zur Versendung von Vieh mit dem Anspruch auf Steuer-Erstattung nur angenommen; a) von auswärtigen Verkäufern, welche den hiesigen Viehmarfkt beziehen b) von denjenigen, welche einen stehenden Viehhandel hierselbst betreiben und die Gewerbesteuer in der Klasse A. oder B. vom Hande entrichten. g. 104.

Gewerbetreibende der im §. 103 zu b. | Handel mit Vieh nach außerhalb Steueramte schriftlich zu melden,

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offiziere Tensionirte Hens barmen

offiziére

1eviente

bezeichneten Art, welche eines treiben wollen, haben si bei dem Haup! nte s{ritli demselben eine Bescheinigung der Gewerkbt steuerbehörde über ihre Besteuerung als Vichhändler vorzulegen und in dec diesfälligen Anmeldung die Verpflichtung zu übernehmen, über ihren Hand nah Vorschrift der Steuerbehörde gehörig Buch zu führen.

Das Haupt-Steueramt is befugt , die Erfüllung dieser Obliegenheit ¡v fontroliren und die sämmtlichen Geschäftsbücher der Händler durch eine? Oberbeamten einsehen zu lassen, so oft sich dazu eine Veranlassung darbietet.

Auf Grund der vorerwähnten Anmeldung ertheilt das Haupt-Steutr | amt einen auf ein Kalenderjahr gültigen Zusageschein, in welchem den | Händler die Befugniß, Vieh nah außerhalb gegen Erstattung der Steuer | versenden zu dürfen, zuerkannt wird,

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Aut

versorgunasschein

Huacdiente Unter-

den Stadtbezirk. entrichtet werden muß. 8 bezeineten Punkte resp.

Offiziere außer Dienst.

Invalide mit Civil- “nvalive mit Civil-

Offiziere auße!

Ostpreußen Restpreußen . Posen

| Pommern

| Schlesien -...+chch Brandenburg Sadsen. MWesifalen Nbein

Nleberdaupt

|

Dem Departements - Thierarzt Erdt in Cöslin if unter dem

8, Juni 1865 ein Patent

auf einen durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten | und für neu und eigenthümlich erkannten Hufhobel, odne ; Jemand in der Benußzung bekannter Theile zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

des §. 13. 6. 93.

2) Ausnahme von der Verpflichtung zur Versteuerung. Non der Regel, daß die Scchlachtsteuer für eingehendes Vieh unmittel- | bar beim Eingang zu entrichten ist, findet nur in Folge besonderer Bewilli- gungen des Hauptamts;, sowie dann eine Ausnahme statt, wenn Vieh zum unmittelbaren Durchgange durch den Stadthezirk angemeldet wird,