1865 / 157 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

begünstigungen einzelner Meßpläye, namenitlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Verein®staaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel- mehr unter geeigneter Berücksichtigung sowobl der Nahrungsverhäitnisse bis-

ber begünstigter Meßpläge, als der. bisherigen Handelsbeziehungen mit dem

Auslande, tbunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung ent- gegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertbeilt werden.

Artikel 25.

Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der Hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser;, oder für die bei ihren Höfen akfkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäfts- träger u. st. w. eingeben, nicht ausgenommen - und wenn dafür Rückvergü- tungen statthaben, s0 werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung

ebra@t. s Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welehe in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reich8ständen , oder

an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder |

für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.

Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen einzelne Gegen- fände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein- oder ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesehlich behandelt , und in Frei-

registern, mit denen es wie mit den übrigen ZolUregistern zu balten ist, no- |

tirt, und die Abgaben , welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind; in Abrechnung.

Artikel 26.

Das Begnadigungs- und Strafverwandlung8recht bleibt jedermn der kon- trabixenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Uta gegenseitig mitgetheilt werden.

Attikel 4(.

Die ‘Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirks- stellen für die Zollerbhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffe- nen besonderen Uebereinkunft nach gleichsörmigen Bestimmuugen angeordnet; beseht und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammt- vereins innerhalb ihres Gebietes überlassen,

Artikel 28.

In jedem Vereinsstaate , mit Ausnahme des Thüringischen Verein®- gebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksbehörden , so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen ZolUgeseße überhaupt, einer, oder wo fich das Bedürfniß hierzu zeigt , mehreren Zolldirectienen übertragen, welche dem eins{lägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet find. Die Bildung dex Zolldirectionen und die Einrichtung ihres Geschäfts- ganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen ; der Wirkungs- kreis derselben aber wird, insoweit er nicht \chon durch gegenwärtigen Ver- trag und die gemeinschaftlichen Jollgésehe bestimmt is , durch eine gemein- \chaftlich zu verabredende Jnstruction bezeichnet.

In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche Genéral - Inspektor in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereinsftaaten die Stelle einer Zoll-Direction.

Ueber einige Abänderungen in der Organisation der Joll-Direction in Frankfurt is eine besondere Uebereinkunft getroffen worden.

ALTitel 49,

Die von den Qollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Viertel- jahres aufzustellenden Quartal - Extrakte und die nach dem Jahres - und Bücherschlusse aufzustelenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Viertel- jahres, beziehung8weise während des Rechnungs8jahres fällig gewordenen Solleinnahmen werden von den Qoll - Directionen nach vorangegangener Prüfung in Hauptübeksichten zusammengetragen , und diese an das in Ber- lin bestédende Central-Büreau des Zollverein® eingesendet.

Auf den Grund diesex Uebersichten wird von dem Central-Büreau von drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zv. hen den vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe den Central -Finanzstellen der lehteren übersandt uñd zuglei Einleitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammteinnabme zuständigen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des oder der- Leden Staaten, bei denen eine Mehreinnabme stattgefunden hat, auszu- gleichen.

Demnächst bereitet das Central - Büreau auch die definitive Jahres- Abrechnung vor.

Damit diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Herausês- Ungen zur Auëgleichung ihrer Mindereinnahmen von den Kassen anderer

egierungen zu empfangen , jedesmal sobald wie mögli zu ihrem Guthaben

langen, wird von dem Central-Büreau gleichzeitig mit jeder vierteljähr- ichen Abrechnung ein Vertheilungs8plan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne Vereins-Regierungen zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen anderer Vereinsstaaten zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen, und die Kassen, von denen die Zablung zu [eisten ist, be- zeichnet werden.

Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen

Abre(nung an die Central-Finanzstellen der Vereins - Regierungen gelangt, |

wird verfabren, und das Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern

nit etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, in welchem Falle

diese den anderen betbeiligten Vereins-Regierungen unverzüglich mitzutbeilen

find. Wegen Forderungen , welche mit der Zollabrechnung nit in Ver-

Bog sichen , werden die herau8zuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten erden.

Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird das Cen- tral-Büreau angeben , inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen einzelner Vereinsglieder verfahren worden ist, und somit deren ausdrücklihe Billigung der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.

_ Die kontrahirenden Staaten bleiben nach Maßgabe der bestehenden Ver- träge befugt, einen Beamten zu dem Central-Büreau zu ernennen. Jedem Staat, welcher einen solhen Beamten nicht ernannt hat steht die Befugniß : ur von den Arbeiten dieses Büreaus durch zeitweise Abordnung eines seiner

eamten nähere Kenntniß zu nehmen, welchem alsdann hierüber jede Aus-

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funft mit Beweitwilligkeit gewährt, und die Einfichtnahme sämmtlicher Akten gestattet werden wird. Artikel 30. In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungêëkosten kommen folgende | Grundjäße zur Anwendung : O 1) Man wird, soweit nicht ausnahmêweife etwas Anderes verabredet is feine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Re: gierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Ver- waltung8foften, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Pachôöfe, und der QJolldirectionen, oder durch den Unterbalt des dabei angestellten Personals und durch die den leßteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Joll. verwaltung entstehen. L Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gebörigen Grenzbezirks für die Zollerhebungs- und Aufsichts» oder ‘Control. behörden und Zollschußwachen erforderlich is, wird man fich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlih auffommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutktoeinnahme an YZollgefälleu nach der im Artikel 22 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden. Bei diefer Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Percéèption privativer Abgaben mit der Zollerbebung verbunden ist, von den Ge- bältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Jolldienst zu ibren Amtsgeschäften überhaupt entspricht. i Man wird auch ferner darauf bedacht scin, ‘durch Feststellung allge- meiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Joll- erhbebungs- und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Qolldirectionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. H

Die fontrabirenden Staaten machen ih verbindlich, für die Diensttreue der bei der ZJollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welhe an den KZolleinnabmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezablter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erboben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen. h i

In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hall- ämter oder Packböfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zabl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personalbestellung feine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-ZJollordnung und den bestehenden Instructionen und Verabredungen hervorgehen.

Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll- angelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf dèn Brief- und Fabrposten porto- frei befördert werden und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung »ZJollvereins- \sache«a zu versehen. 0s

Artikel 31.

Die kontrabirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zollämtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt - Steuerämtern mit Niederlage) Controleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das AbfertigungESverfabren und die Grenzbewachung Kenntniß zu neb- men, und auf Einhaltung eines geseßlihen Verfahrens, ingleihen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Ver- fügung zu enthalten haben. i

Bei keinem Haupt - Zoll- resp. Haupt - Steueramte sollen jedoch gleich- zeitig mehrere Controleure anderer Nereinéstaaten stationirt werden. E

Ueber die dienstliche Stellung und “die Befugnisse dieser Controieure haben fich die kontrahirenden Staaten besonders verständigt,

Artikel 32.

Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Yoll- Directionen der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um fich von allen vorkommenden Verwaltung®8geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen , voll- ständige Kenntniß zu verschaffen. Es soll jedo, damit die Geschäfte nicht unnötbig verzögert werden, bei feiner Zoll-Direction mehr als Ein Abgeord- neter seinen bleibenden Aufenthalt nehmen , und es werden fich die fontra- hirenden Staaten in der Regel von drei zu drei Jahren über die Verthei- lung dieser Abgeordneten vereinbaren.

Das Geschäftsverhältniß der leßteren is durch eine besondere Jn- ftruction näber bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Be- zug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung , und die

Erleichterung jedes Mittels , dur welches sie sih die Information hierüber

verschaffen können, angenommen is, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll , eintretende Anftände und Mei- nungêverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verbält- nisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.

Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Ver- cinSstaaten werden fich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlihen Zollangelegenheiten mittbeilen, und insofern zu diesean Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beam- ten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nah dem oben ausgefproche- nen Grundsaß alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen ZJolllverwaltung bereitwillig zu gewähren.

Jeder Vereins-Regierung is es überlassen, den Bevollmächtigten eines anderen Staates auch in ibrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle

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er ihte Aufträge übernehmen und an sie die erforderlichen Mitthèzilumgen |

en wird. i |

E: Gehälter und alle übrigen Kosten der Abgeordneten, so wie der |

wa béi den Ministerien der Vereinsstaaten beglaubigten Beamten, trägt | dib abordnende Staat. Insofern aber dritte Vereinsstaaten einen fremden Abgeordneten auch in ihréin Namen beglaubigen, werden sie mit der Re- Lrung: welche denselben ernannt haty über einen angemessenen Beitrag zu

Artikel 33. _ L nd E |

Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum ZweCe gemeinsamer | Sfiilida ein cdufammenteitt von Bevollmächtigten der Vereinöglieder stait. 2 Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von ben Konferenz- | Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsißender gewählt, melhem übri- | fein Vorzug vor dén übrigen Bevollmächtigten zusteht. C Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung, wird mit RÜ- | icht auf die Natur der Gegenstände, deren Verbandlung in der folgenden | j

der Bestreitung seines Gehalts üßéreinkommen. | |

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Konferenz zu erwarten is, verabredet werden; wo lehtere etfolgén sol. i Oa der Zweck der Berathungen 1n diesen Versammlungen t, aat | erreichen läßt, wenn die Vetfarnmlung zu zahlrei wird, und cs desha / wünschenSrvertb erscheint, daß mebrere Vereins - Re ierungen einen E Na | \{astlichèé Bevollmächtigten abotdnen, so werden sämmtliche Vereinsgue | ¿zu solchen Einricßtungen bereitwilligst die Hand bieten. f area | * Oer Separat - Artikel 14 zum Vettrage vom 2. Januar 1836 wn nicht erneuert. de Lt rVi 84 des : | Nor die Versammlung der Konferenzbevolimäthtigten E „) die Verbandlung über alle Beschwerden und Mängel, welce in Be- ziehung auf die AuLführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesehes, der Zollordnung und Tarife, in einem | oder dem anderen Verein®sstaate wahrgenommen, und die nicht bereits | im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Miyisserien und obersten Verwaltungsftellen geführten Korrespondenz erledigt wor- den find; L G H die lele Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern Über an | gemeinschaftlihe Einnahme auf dem Grunde der von den obersten | Jollbehörden aufgestellten durch das Centralbüreau vorzulegenden | Nachweisungen, wie solche der Qweck einer dem gemeinsamen Jnter- | esse angemessenen Prüfung erheischt ; L H ) die Berathung über Wünsche und Vorschlage - welche von eine | “zelnen Staats- Regierungen zur Nerbesserung der Verwaltung ge- | werden / M TRS erhandlungen über Abänderungen des Zollge)eßes / der Yoll- ordnung, des Zolltarifs und der Verwaltungs - Organisation, welche | von einem der fontrabirenden Stadten in Antrag gebracht werden, überbaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des | gemeinsamen Handels- und Zollsystem8 l L Bei der Verhandlung dieser Gegenstände wird die Hauptjorge der Kon- | ferenzbevollmächtigten dabin gerichtet sein; bei jedem vorkommenden Gegen- | stande durch eine gründliche und erschöpfende Erörterung desselben eine all- ühren.

ieine Uebereinstimmung herbeizuft —— H Mird nach einer solchen vorausgegangenen Erörterung, hinsichtlich eines | ! führten Gegenftände, diejer Zweck nicht erreicht, | | | j

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der unter a. und b. aufge! g i bas E S 70 baben die Bevollmächtigten dur Einhelligkeit der Stimmen einen Schieds-

richter zu erwählen, welchem die Entscheidung zu übertragen ist. U M cinem solchen Falle ergangenen schiedêrichterlichen Ausspruch werden Me be- | tbeiligten Regierunzen sofort in Ausführung bringen lassen, jedoch soll dur | selbigen kein Präjudiz für die Entscheidung künftig eiwa vorfommender an» | licher Differenzen begründet werden, sondern hierbei ‘stets von neuem \chieds- richterlicher Ausspruch eintreten.

Bei der Berathung über solch Gegenstände, welche in die Kategorie | Litt. c. und d. fallen, haben sich die Bevollmächtigten nach ihren Jnstructio- nen zu richten, und die gefaßten Beschlüsse unterliegen der Ratification a fontrabirenden Regierungen, vor deren allseitigem Eintressen sie nirgends |

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Gültigkeit haben; noch verkündet und vollzogen werden jo. Ihre Verkündung, insoweit fie fich zur Bekanntmachung eignen, gé- schiebt, wie die NBerkündung der gemeinschaftlichen Verträge, Geseye und

Verordnungen überhaupt, in jedem der vereinten Staaten im „Namen der M 9 Gs Artikel 35. | :

Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Ver- sammlung der Konferenz - Bevollmächtigten , außerordentliche Ereign sje U welche unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen von Seiten der Bereind- staaten erheischen, so werden fich die kontrahirenden Regierungen darüber im diplomatishen Wege vereinigen , oder eine außerordentliche Zujammen- funft ibrer Bevollinächtigten veranlassen.

Artikel" 36. : :

Den Aufwand für die Bevollmächtigten und - deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie E L

Das Kanzlei - Dienstpersonal und das Lokal wird unentge tlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet. 5

Artikel 37.

Für den Fall, daß andere deutshe Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zU werden, erklären sich die kontrahirenden Regierungen bereit, diesem Wunsche, so weit Z dds gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Ns ieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu ge ol |

Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen un Í den kontrahirenden Staaten überlassen bleiben, deren Gebiet an das Lan

der deutschen Regierung angrenzt, von welcher die Ausnahme in den Verein ewünscht wird. 1 i Í Sollte von Seiten eines deutschen Staates, welcher dem Vereine bei- zutreten wünscht, die desfallfige Verhandlung einem ihm nicht angrenzenden Vereinsstaate angeboten werden, so ist dieser lehtere verpflichtet, den- oder

Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang durch die Grundsäße des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übrigen Verein8mitgliedern alsbald bekannt E werden, auch'ist diésew vor dem förmlichen Abschlusse der diesfällige Vettrag zur Einsicht und Zustim- mung mitzutheiken. : :

Die Zustimmung soll nicht versagt wérden , wenn die Veslimmungen) welche der gegenwärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind.

Artikel 38.

Das Reckt, mit anderen attßerhalb des Jollverbandes gelegenen Staa- ten Verträge zur Erleichterung des Verkehrs und Handels zu errichten, ver- bleibt den fontrabhirenden Regierungen auch nah dem Abschlusse des gegen- wärtigen Vertrages, Sie werden sih bemühen, durch solche Verträge dem Verkéhr ibrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Etweiterung zu vérschaffen. : / :

Es dürfen jedoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegen- wärtigen Vertrages in keiner Art verleyt werden. Auch is dabei der Ge- sichtspunkt festzuhalten, daß sowohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb des Vereins gelegener Staat dem mit ihm fontrahirenden Vereinsstaate zugesteht, au den Angehörigen und Er- zeugnissen der übrigen Vereinsstaaten gesichert, als auch die dem außerhalb des Vereins gelegenen Staäte auf der anderen Seite gemachten Qugeständ- nisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen fontrahirenden Ber- einsstaate, sondern auch in der Rüewirkung auf den Verein überhaupt durch

| die dem lehteren mittelbar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs- und

Handelsvortheile möglichst aufgewogen werden. i : Qu diesem Ende übernehmen die kontrahirenden Regierungen, wetin“sie in den Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Er- leichterung des Verkehrs und Handels einen Vertrag zu errichten , die Ver- bindlichkeit; nicht nur vor Eröffnung der Unterhandlung die Übrigen Mikt- glieder des Vereins zur Mittheilung aller erforderlichen Notizen über ihre besonderen Jnteressen einzuladen , sondern auch vor der förmlichen Ratifica- tion den übrigen Vereinsgliedern den vollständigen Jnhalt solcher Verträge zum Quweke ibrèr zustimmenden Erklärung zu eröffnen. L

Schifffahrtsverträge , insofern sie die Natur von Handelsverträgen an- nehmen, sind nach gleichen Grundsäyen zu behandeln. S

In- Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich preu- ßische Regierung nach den Bestimmungen der Wiener Kongreßakte mit einem Theile ihrer Provinzen zu dem Gebiete des Königreichs Polen und zu einem Theile der russishen Provinzen steht, vird derselben hinsi{htlich dér Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland und Polen völlig freie Hand gelassen, wogegen sie sich verpflichtet, die Jnteressen der anderen Vereinsstaaten gleich- mäßig mit den ihrigen wahrzunchmen.

Artikel 39. i i Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten 1n fremden Ländern nachtheilige Beschränkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbe- halten, solche dur angemessene Maßregeln zu vergelten. / i

Diejenigen Staaten, welche si hiernach in der Lage befinden, auf ih- rem Gebiete Vergeltungsmaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls verpflichtet, bei dieser Ausübung das Interesse des ganzen Ver- eins wahrzunehmen.

Insbesondere :

(3 Vaben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maßregel, und von der Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu machen und sie einzuladen, binnen einer Frist von höchstens acht Wochen ihre etwanigen Bedenken gegen die Maßregel überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und Auswahl der Vergeltung mitzuthei- len, wenn nicht nah abgelaufener Frist ihre Zustimmung als gegeben angenommen werden soll. s .

) Eine hierbei sich ergebende Differenz soll, falls auf dem Wege weiterer Erörterung zwischen den betreffenden Vereinsgliedern eine Verständi- gung nicht erreicht würde, durch Kompromiß auf schiedsrichterlichen Ausspruch erledigt werden. Fällt dieser Ausspruch gegen die Zweck- mäßigkeit der inmittelst etwa bereits angeordneten Vergeltungsmaß- regel aus, so is diese nach näherem Jnhalt der Entscheidung entweder aufzuheben oder abzuändern. i: i . :

Um Repressalien oder Retorsion8maßregeln im Namen des ganzen

Vereins anzukündigen und auszuführen, ist die vorgängige Zustimmung sämmtlicher Vereinsglieder erforderlich.

S 1866 ab an die Stelle:

Gegenwärtiger Vertrag tritt vom 1. Januar ab an die Stelle:

1) des E aivaged iben Preußen , Sach)en,/ Baden, Kurhessen, den a dem thüringishen Zoll - and Handelsvereine betheiligten Staat Braunschweig und der freien Stadt Frankfurt, ‘die Fortdauer de Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 28. Junis1864/ E des Vertrages zwischen den vorgenannten Staaten einerseits un L n nover sowie Oldenburg anderer}eits, betreffend den Beitritt Lange z und Oldenburgs zu dem Zollvereinigung® - Vertrage vom A E 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und “gde von demselben Tage, vom 11. Juli 1864, soweit derselbe auf den vorstehend unter Nr. 1 bezeichneten Vertrag Bezug val - M des Vertrages zwischen den vorstehend unter Nr. 1 und 2 gean e Staaten einerseits und Bayern, Württemberg, Großberzogtd R Bn

f 148, betreffend den Beitritt Dc J) d t e N A ‘Lai Nassaus zu den Jollvereint- 1 Juli 1864, vom 12. Olto-

bergs, des Großherzogthums P

gungs-Verträgen vom 28. Juni und 11.

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Vom 1. Januar 1866 ab tritt die Uebereinkunft pas T R

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Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handel®vereine gehörigen S L

Br »j betreffend die Theilung der gemein}chafstlichen VUL-

ten und Braunschweig, betreffe t ug. der E E e det

gangs- und Durchgangs- Abgaben y L L April 1893 agußer TBirihc it, O j Artikel 41. H

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem l. Januar 1810 von

dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird,

so soll er auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwB} Jahdren

als verlängert angesehen werden.

diejenigen Vereinsstaaten, welche mit ersterem angrenzen, zur Mitunterhand- lung mit selbigem einzuladen.

% : . N a dais Ba Lehtere Verabredung wird jedoch nur ur den

Fal getrofsen, daß nicht

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