1930 / 189 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Aug 1930 18:00:01 GMT) scan diff

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selbstverbrauchsreht gemäß § 11 zuge- | etnes Soweit nit die folgenden |

billigt ift. Bestimmungen hai dex Selbstverbrauhsaus\c Verbrauchsbeteiligung auf Antrag

L 0 G Eo ov Ware Foli, des Vedarss der Werle [ej

Ausnahmen

vorsehen, 4 S0

huß die

it

ZUL Gobe ZU CBen

2) T le beteil gung jamtbeteiligung

N 5 + ° Nori T yt Nov dines Beichluiies der Berjamnmlulig vel

YeIvaYrung etner BerbDrauu/s- j dex Ge-

über 25 er

vH Mitglieds bedarf

VOIL

eines

Mitglieder mit einer Mehrheit von dret |

Vie der abgegebenen Stimmen. D VBerbrauchs=-

die gewährte

ist die Verkaufsbeteiligung

ciein

nach der Art des Selbstver- brauhs sowie zur Vermeidung einer unwirtshaftlihen Verkokung oder Bri- kettierung ist eine entsprehende Kürzung ex Koks- oder der beteiligung vorzunehmen, worüber Selbstverbrauhsaus|chuß entscheidet. Die Umáivandlung kann nur zum zum 1, Oktober bewilligt stt cine Antragsfrist von drei Monaten wahren. 6) Wenn durch höhere Gewalt, ins- besondere politisher Vorgänge Maßnahmen

der

e ) E 2 LPril ODECT DEN.

Ver (Cs

Ju

infolge

N s 44 5 A 0DCL Ie ICBgeDeriMer

der Versammlung der Mitglieder mit eun Zehuteln der abgegebenen Stim- nên in

ewvandelt werden, und zwar nach der Irt des aud n KO0tS- beteiltgung.

Anträge auf

und in Brikettverkaufs- N Erhöhung einer Zyndikatsvertrags mit dem Bedarf von Werken, deren Minderbedarf zu einer Herabseßung der Verbrauchsbeteiligung eführt hat, nur dann begründet wer-

den, wenn der die höhere Gewalt be-| i E nsynt | niht in der Lage ist, die Beschäftigung

¡rundende Umstand weggefallen ist.

7) Die Verbrauchsbeteiligung darf in | Koks und Briketts für den eigenen Be- |

darf ausgenubt werden. Auch hier ist bei der Umrechnung ein Ausbringen von 78 vH für Koks, für Briketts ein Bindemittelzusay von 8 vH zugrunde zu legen.

8) Ueberschreitet ein Mitglied seine Verbrauchsbeteiligung, so hat es eine Abgabe zu zahlen, die, solange die Uebershreitung innerhalb 5 vH der Berbrauchsbeteiligung bleibt, 10 vH

des Verkaufspreises der Fettfördexkohle | [ur jede Tonne des Mehrverbrauchs be- |

trägt. Falls die Ueberschreitung 5 vH

Übersteigt, ist eine Abgabe in Höhe von | 10 vH des Verkaufspreises der Fett- | 0e er Sn ngsjag T i | Tonne ist in jedem Geschäfts4ahr In

förderkohle für jede Tonne des jamten Mehrverbrauchs zu entrichten.

9) Die geldlihe Abrehnung findet |

nah Schluß des Geschäftsjahres statt. Verringerung von Beteiligungen.

8 22.

(1) TFedes Mitglied hat das Recht, | e er Verkausfs- | beteiltgung dadur herbeizuführen, daß | gegenuber | gur U gUNgen | Minderabnahme erforderlih ist. (Siehe

eine Herabseßung seiner „Kohlensyndikat“ Erklärung

dem l e ent}prehende

es eit abgibt. zum Ersten

Eriwachjen

einem Monat und nur eines Kalendermonats ein.

dem „Kohlensyndikat“ durch bereis ein- | gegangene Lteserverpslihtungen Kosten, |

jo fallen sie dem Mitglied zur Last. Me i

(2) Die schadet DEY des D 19 an}ipruchen - durch Betriebsstörung bedingt ist. Ob nach den vorliegenden Verhältnissen die Herabseßung endgültig oder vorüber- gehend ist, entsheidet im Streitfalle die Verjammlung der Mitglieder.

Die Bestimmungen der Absäte 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Koks- Und die Brikettverkaufs- beteiligung.

(4) Das „Kohlensyndikat“ kann mit einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über die Verringerung ihrer Beteili- gungen oder über deren Wegfall treffen, l]edoch nux unter Vorbehalt der

Herabsezung ist Jung, auf Erhohung

N ov. t? Berechtigu a,

zu be-

eine

seßung der Beteiligung zuständigen Ausshuß und der Genehmigung durch die Versammlung der Mitglieder.

5) Ft bei einem neu aufgenom- menen Mitgliede die Höhe der thm zu gesprochenen Beteiligung durch den Be- siv von Feldern beeinflußt, die anderes Mitglied unter Verleßung des Syndikatsvertrages abgegeben hat, so ist die Beteiligung dieses. Mitglieds in entsprehendem Umfange zu kürzen. Ueber das Vorliegen der seßungen di

für die Kürzung und übex

aus\chuß nach Vorberatung der gelegenheit ausschuß oder Brikettaus\{huß. Verkaufsvereine. § 23.

(1) Die Bildung eines Vexrkaufs- vereins bewirkt, daß die verbundenen Mitglieder hinsihtlich der Teilnahme am Absaÿß und des Rechtes, Liefe- rungen im Werksselbstverbrauh auszu- führen, als ein Ganzes gelten Es dürfen aber die Lieferungen an Werke, für die ernem Mitglied das Werksselbst- verbrauhsrecht zugebilligt ist, nicht über die Verbrauhsbeteiligung dieses Mitgliedes hinausgehen.

(2) Verkaufsvereine können nux 4 der ersten Versammlung der Mitglieder

Brikettverkaufs- |

der | Bedarf von Werken, die im Werksselbst- | verbrauch beliefert werden dürfen, sinkt | jo kann die Verbrauchsbeteiligung auf | intrag des Mitglieds durch Beschluß |

dem Umfang der Bedarfsver- | minderung in Verkaufsbeteiligung um- | ( n. L d | sheidung hat das „Rohlensyndikat“ zu

Zelbstverbrauchs gegebenenfalls |

olchen Fällen können | Ver- |

brauchsbeteiligung bis zum Ablauf des

Die Wirkung tritt niht vor Ablauf von |

undbes- | Grund | zu dve- | Festseßung der Preise und der den endgultig, soweit sie nit |

| denen

| nah | 1huß Auf- und Abschläge zu den Ver- | Tausspreijen fest, soweit Abweichungen

T- | benen ein | | Abschläge | vierzehn

| Mitteilung | Antrag stellen, daß für seine

N F- BOraus- |

|

Erste Anzeigënbeilage zum Neichs- und Staat8anzelger Nr, 189 vom 15, Anguft 1930, S, ®,

jeden Geschäftsjahres angemeldet werden und bleiben für die Dauer von drei Jahren bestehen. Der Eintritt von Mitgliedern in einen bestehenden Berkaufsverein is nux zum Beginn eines Geschäftsjahres zulässig. Treten Mitglieder cinem bestehenden Verkaufs- verein bei, so beginnt die Frist von drei Jahren neu zu laufen. Fn jedem Falle enden VerkaufsvEreine mit dem Ablauf dieses Vertrages.

(3) Wenn das Bergwerkseigentum eines einem Verkaufsverein anoæ- hörigen Mitgliedes in das Eigentum eines Dritten über«oht, so scheidet das Mitglied aus dem Verkaufsverein aus. Fm übrigen ist das Ausscheiden eines Mitgliedes aus einem Verkaufsverein unzulässig.

Lieferpflicht. 8 24.

Fedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Verkaufsbeteiligung zur Liefe- rung verpflichtet. Die Lieferpflicht ent- fällt bei höherer Gewalt. Als Fall höherer Gewalt gilt auch eine durch Un- wirtshafstlihkeit des Betriebes erforder- li werdende Stillegung odex Eins- [hränkung.

8 25.

Fedes Mitglied ist allein für die gute und vorshriftsmäßige Lieferung der an das „Kohlensyndikat“ zum Vertrieb überlassenen Mengen verantwortlich; es trägt alle Kosten allein, die dur

_

| Lieferung ungenügender Qualität oder

durch ein Verfehen bei Ausführung der Lieferung verursacht werden. Die Ent- treffen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Verteilung der Aufträge. S 26.

Das „Kohlensyndikat“ ist verpflichtet, alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Verkaufsbeteiligungen gleihmäßig zu beschäftigen.

(1)

i S Bi

Soweit das „Kohlensyndikat“ der einzelnen Mitglieder nach Maß- gabe der Bestimmang in § 26 durh- zuführen, haben diejenigen Mitglieder, größere Mengen abgenommen worden sind, als anteilmäßig auf sie entfallen, von der Mehrabnahme eine Abgabe an das „Kohlensyndikat“ zu zahlen, während die Mitglieder, denen zu geringe Mengen abgenommen worden sind, für die Minderabnahme lediglih die gemäß Absab 2 festzuseßende Entschädigung vom „Kohlensyndikat“ zu beanspruhen haben (Absababreh- nung). Die Entshädigungspflicht ist nur gegeben, soweit die Minderabnahme auf mangelnde Aufträge des „Kohlen- syndikats“ zurückzuführen ist.

(2) Der Entschädigungssaß für jede

der exsten Versammlung der Mitglieder festzuseßen. Er soll mindestens 10 vH

| des zur Zeit der Beschlußfassung gel- | tenden Verkaufspreijes für Fettforder-

fohle betragen.

(3) Die Mehrabnahme wird nux in- soweit zur Abgabe herangezogen, als es zur Deckung dex Entschädigungen für

Absab 1 lebter Sah.)

(4) Die Zahlungen erfolgen monat- lich auf Grund der im Vormonat sich ergebenden Absaßziffern, Nah Ab- sbluß des Geschäftsjahres findet ein Ausagleih statt, dem die Mehr- und Minderabnahme des Geschäftsjahres zugrunde gelegt wird.

Mitgliedern zu zahlenden Vergütung. 8 98

(1) Die Versammlung der Mitglieder seßt fest, welche Vorschläge das „Kohlen- \yndikat“ dem Reichskohlenverband für die Verkaufspreise und hinsichtlih der Richtlinien für die Preisnachlässe zu machen hat. Vor der Beschlußfassung hat das „Kohlensyndikat“ die Vertreter der einzelnen Gruppen (Fettkohle, Gas- und Gasflammkohle, Eß- und Mager- fohle) gutahtlich zu hören.

(2) An Hand der vom Reichskohlen- verband genehmigten Preise stellt das

T, 5 „U _ 0er | Kohlensyndikat“ füx alle Sorten jedes achprufung durch den für die Fest- |

Mitgliedes nah dessen Anhörung und Vorberatung im Qualitätsaus-

von normaler Qualität vorliegen. edem Mitglied ist durch eingeschrie- Brief mitzuteilen, für welche Sorten und in welhex Höhe Auf- und festgeseßt sind. JFunnerhalb Tagen nach Absendung der kann jedes Mitglied den Sorten Abschläge oder

keine oder niedrigere

! L „0D d über | daß Aufshläge der höhere Aufschläge thren Umfang entscheidet dex Geschäfts- | u Ne Ee PORrF fihläg An- | Mitglied innerhalb der gleichen Frist im Kohlenauss{chuß, Koks- | E TO Ea S Fri

festgeseßt werden. Außerdem kann jedes

der für eine Sorte es Mitgliedes festgeseßte Abschlag wegfällt oder niedriger be- messen wird. Die Entscheidung der Versammlung dex Mitglieder ist end- gültig.

(3) Aus den vom Reichskohlenver band festgeseßten Verkaufspreisen, ge- gebenenfalls unter Berückssihtigung der Auf- und Abschläge ergeben sich die den monatlihen Abrechnungen mit den Mitgliedern zugrunde zu legenden Ver- rechnungspreise, indem der in den Ver- kaufspreisen eingerehnete Handels- nußen abgeseßt wird. Werden dem

beantragen, daß eines anderen

Handel außer dem eigentlichen Preis- |

nahlaß weitere Zuwendungen gemacht,

die als Preisnachlaß im Sinne von Absaÿy 1 anzusehen sind, so kann die Versammlung der Mitglieder be- schließen, daß auch diese Zuwendungen bei der Festsez§ung der Verrehnungs- preise berüsihtigt werden. Die Mit- glieder haben das Recht, sich durch Ein- sihtnahme beim „Kohlensyndikat“ von allen Verrechnungspreisen Kenntnis zu verschaffen.

(4) Solange die Preisfestseßungen des Reichskohlenverbandes unverändert sind, darf über die Frage, ob und welche Auf- und Abschläge zu den vom Reichs- fohlenverband genehmigten Preisen zu machen sind, nur für die Zeit nach Ab- lauf des Geschäftsjahres, und, wenn die Preise des Reichskohlenverbandes für einen anderen Zeitraum gelten, für die Zeit nach Ablauf dieses Zeitraumes neu entschieden werden, falls nicht etwa eine Neufestseßsung durch Aenderung in Qualitäten oder Sorten erforderli wird.

S 29.

Der Geschäftsaus\{huß seßt die Be- dingungen fest, nah denen das „Kohlen- syndikat“ den Mitgliedern die von ihnen gelieferten E zu bezahlen hat.

30.

Auf der Grundlage des § 28 werden auch die Landabsaztpreise bestimmt, und (_ unter Berücksichtigung der be- onderen Verhältnisse, die für den Landabsaß in Betracht kommen.

Vertrieb umen Brennstoffe.

S M

Der An- und Verkauf fremder Brenn- stoffe ist dem „Kohlensyndikat“ mit vor- heriger Zustimmung des Absaßtzaus- ¡husses gestattet.

Herftellung von Anlagen und Be- teiligung an Unternehmungen, & 32.

Das „Kohlensyndikat“ bedarf für die Herstellung von Anlagen und für die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, die auf die Lagerung, die Auf- bereitung, den Absaß- und die Beförde- rung von Bergwerkserzeugnissen ge- rihtet sind, der vorherigen Zustimmung

des Absavyaus\chusses. Erhebung von Umlage. L: 33

33.

(1) Zur Deckung derx Geschäftskosten und etwaiger Verluste sowie zur Be- shaffung der Mittel für die in § 32 ge- nannten Aufwendungen wird etne Tonnenumlage erhoben, die auf den auf die Verkaufsbeteiligung und die Ver- brauchsbeteiligung in Anrehnung kom- menden Absaß verteilt wird, Die Auf- teilung erfolgt in dex Weise, daß zu- nächst der Umlagesaßb errehnet wird, der sih aus der gleihmäßigen Verteilung der Gesamtumlage auf den gesamten auf die Verkaufsbeteiligung und die Verbrauchsbeteiligung anzurechnenden Abjsab ergibt. Der Absay auf die Ver- brauchsbeteiligung trägt 70 vH des sih aus vorstehender Berechnung ergebenden Umlagesaves, höchstens jedoch 1,50 RM je Tonne. Der Rest der Umlage wird gleihmäßig auf den auf die Verkaufs- beteiligung anzurechnenden Absatz verteilt.

(2) Soweit schon im Laufe des Fahres die Erhebung einer Umlage erforderlich ist, wird sie von der Verjammlung der Mitglieder auf Antrag des „Kohlen- syndikats“ festgeseßt. Für den Schluß des Geschäftsjahres findet cine Aus- gleihsrechnung statt. Fedem Mitglied werden die von ihm erhobenen Umlagen

wieder gutgeshrieben, und es wird nach |

den Fahresmengen für seinen Anteil an der erforderlichen Fahresumlage belastet. Verteilung von Ueberschüssen. S 34

T __An Ueberschüssen sind die Mitglieder in dem Verhältnis beteiligt, das si aus der Mngemätta Anwendung des S 33 ergibt, Organe. 8 35.

Die Organe dex Vereinigung stnd: a) die Versammlung der Mitglieder, b) die ständigen Ausschüsse,

c) die Geschäftsführung.

Die imma der Mitglieder, S 36.

(1) Die Versammlung der Mitglieder vird durch das „Kohlensyndikat“ ein- berufen. Es hat sofort die Ein- berufung vorzunehmen, wenn Mit- glieder, die ein Fünftel der Gesamt- stimmen vertreten, die Einberufung [hriftlich bei ihm beantragen. :

(2) Zu den Versammlungen ist jedes Mitglied unter Mitteilung der Tages- ordnung mit mindestens dreitägiger Frist durch eingeschriebenen Brief zu laden.

(3) Als Fristanfang gilt der Tag dex Absendung des Briefes; die Bescheini=- gung der Postanstalt genügt als Be- weis für die rechtzeitige Absendung. _(4 Jn der Versammlung hat jedes Mitglied je eine Stimme füx jede vollen 100 000 | seinex festgeseßten Ver- kaufsbeteiligung und für jede vollen 150000 t seiner festgeseßten Ver- brauhsbeteiligung. Jede Verkaufs- beteiligung und jede Verbrauchs- beteiligung geben jedoch mindestens eine Stimme.

__(5) Die Versammlung ist beschluß- {ähig, wenn drei Viertel allex Stim- men vertreten sind. Erweist sich eine Versammlung als nicht beschluß fähie so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleihen Tagesordnung ein-

zuberufen, die alsdann ohne Rüc{sicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beshlußfähig ist. Letzteres muß jedoch

in der Einladung für die zweite Ver- | angegeben |

sammlung auSdrü&cklih werden.

(6) Den Vorsiß in der Versammlung führt dex Vorsißende des Aufsichtsrats des „Kohlensyndikats“ oder sein Stell- vertreter oder in ihrer Verhinderung ein von der Versammlung zu wählender Vorsitzender.

(7) Zur Teilnahme an den Versamms- [uno hat jedes Mitglied nah seiner Wahl einen oder mehrere Vertreter zu bestellen.

(8) Die Vertreter müssen der Ver- waltung, dem Grubenvorstand oder dem Aufsichtsrat des treffenden Mitglieds oder im Falle derx Angliede- rung gemäß § 7 der zusammen- ges{hlossenen Mitglieder angehören; auch Prokuristen konnen als Vertreter bestelli werden.

(9) Die Ausübung des Stimmrechts fann nur durch einen Vertreter er- folgen. Jedes Mitglied hat auf einem vom „Kohlensyndikat“ zu liefernden Vordruck die Namen seinex Vertreter in der Reihenfolge anzugeben, in der jeder berechtigt ist, für sih allein vor dem folgenden das Stimmrecht auszuüben.

(10) Die Ea uen finden am Siß des „Kohlensyndikats“ oder an einem vom Ce eroen des Aufsihts- vats des „Kohlensyndikats“ zu bestim- menden Orte statt.

(11) Der Vorsibende eröffnet und {ließt die Versammlungen, erx ernennt zwei Stimmzähler und leitet die Ver- handlungen.

(12) Üeber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorstßenden und den Stimm- zählern zu unterzeihnen is. Der Niedershrift i| eim Verzeihnis der vertretenen Mitglieder nebst deren Stimmenzahl beizufügen.

(13) Jedem Mitaliede wird ein Ab- druck der Niedershrift durch ein- geschriebenew Brief zugestellt. Die Zu- stellung hat innerhalb vierzehn Tagen zu erfolgen. E

(14) Die Fassung der Niederschrift ailt als genehmigt, soweit nicht inner- halb vierzehn Tagen nah Absendung Einwendungen \{chriftlich beim „Kohlen=- syndikat“ erhoben werden. Ueber solche Einwendungen entscheidet die nächste Versammlung der Mitglieder.

(15) Die Versammlung der Mit- glieder faßt ihre Beschlüsse, soweit der Vertrag nihts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt

ein Antrag als abgelehnt.

(16) Ueber Vorschläge der ständigen wow für allgemeine Richtlinien j zur Ausführung dieses Vertrags 3 Absay 2) beschließt die Versammlung | der Mitglieder mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied kann innerhalb vierzehn Tagen nah Ab- | sendung der den Beschluß enthaltenden j Niedershrift beim „Kohlensyndikat“ ; hriftlich beantragen, daß durch das i Verfahren vor der Schiedskammer (F 42) | entschieden wird, ob die Richtlinie gegen | diesen Vertrag verstößt.

(17) Der Aufsihtsrat des „Kohlens- ; syndikats“ hat das Recht, an den Ver- | sammlungen der Mitglieder teilzu- i nehmen.

Die a Es S3

(1) Ständige Ausschüsse werden ge- bildet:

a) zur Festsezung der Verkaufsbeteili- gungen (Kohlenausschuß),

b) zur Festsebung der Koksverkaufs- beteiligungen (Koksaus\{huß), c) zur Festsebung dex VBrikettver- faufsbetei igungen (Brikettaus-

\{chuß),

d) zur Festsepung beteiligungen auss{chuß),

e) zux Entscheidung von legenden Qualitätsfragen ( tätsauss{huß),

f) zur Entscheidung von Absaßfragen und zur Bewilligung der zur Hebung des Absatzes erforderlichen Mittel (Absayaus|cchuß)

g) zur Entscheidung aller Fragen und Streitigkeiten, Lir die die Zus ständigkeit eines anderen Organs niht gegeben ist (Geschäftsaus« [{uß).

(2) Zu den Aufgaben der ständigen Ausschüsse gehört es auch, innerhalb des ihnen zugeteilten Geschäftsbereihs der Versammlung der Mitglieder Vor- \{chläge über Richtlinien zux Aus- führung dieses Vertrags zu machen.

(3) ‘Der 1 aLaug Lu muß minde- stens einmal vierteljährlih zusammen- treten. Dex Versammlung dex Mit- glieder ist über die Marktlage im Jn- und Ausland, über die Aufnahmefähig- keit des Marktes und übex die vom Absayauss{chuß Oga dts ten Maße nahmen zur Hebung des Absages Be- riht zu erstatten.

(4) Dex Kohlenausschu bus der Ablage der [habr der Abjayausshuß und dex Ge- [häftsausschuß werden in jedem Fahre in der Weije gebildet, daß je 5000 000 t Gesamtbeteiligung einem Mit lied oder einex Gruppe von Mitgliedern das Recht gibt, ein Mitglied für jeden dieser Aue zu benennen.

(5) Für die Bildung des Koksaus- [usses geben 1 250 000 t Koksverkaufs8- beteiligung, für die Bildung des Brikett- ausschusses 250 000 t Brikettyèexkaufs- beteiligung das Recht, ein Mitglied zu

der Verbrauchs- (Selbstverbrauchs-

cund- uali-

dex Selbst- ualitätsaus-

benennen.

(6) Auch für die Beseßzuna »

üsse gilt die Bestimmun. Mbfa g stimmung nj (7) Die Zusanmmensetzu schüsse wird in jedem Ges 2e | der ersten Versammlung dex Mt bekanntgemacht. “n

(8) Scheidet ein Mitglied has digen Auschusses aus, so ist R, mitglied zu benennen. Die Boy ist der nähsten Versammlung t, glieder bekanntzugeben. 0

(9) Die ständigen Aus\{hüsse für die Führung ihrer Geschäfte N jondexre Geschäftsordnung aufstelg. bedarf der Genehmigung der Ves lung der Mitglieder. (10) Die ständigen Aus\üsse yz in ihrer ersten Sitzung ihren Vez den und dessen Stellvertreter

(11) Die Mitglieder der stèn Aus\hüsse dürfen bei den ihre L betreffenden Beschlüssen m stimmen. ;

(12) Die ständigen Ausschüsse im chlußfähig, wenn mehr als die ihrer Mitglieder, im Falle dei saßes 11 mehr als die Hälfte # stimmberechtigten Mitglieder anwe

(13) Soweit nicht eine größere 4 heit ARETLEeE ist, fassen die d digen Ausschüsse ihre Beschlüsse mi faher Mehrheit der abgegebenen è men. Bei Stimmengleichheit ent der Vorsizende des Ausschusses,

(14) Ueber die Serbandianad ständigen Aus\hüsse sind Niederihz aufzunehmen, die mit Ausnahm Niederschrift über die Verhandly des Absaßaus\chusses sämtlichen gliedern der Vereinigung in Y zuzustellen sind. Wenn durch Vei des Absoyaus\husses Verbindlitl der Vereinigung begründet werda, ist den Mitgliedern der diesbezig Teil der Niedershrift mitzuteilen Zustellung der Niederschrift ody Teils der Niedershrift hat inn vierzehw Tagen durch eingeshridg Brief zu erfolgen.

(15) Die Fassung der Niete gilt als genehmigt, soweit nit in halb vierzehn Tagen nach Absat Einwendungen beim „Kohleniy hriftlich erhoben werden. Ueber Einwendungen entscheidet der Auf in seiner nähsten Sitzung,

(16) Gegen die Beschlüsse des M ausschusses is Berufung an die Ÿ sammlung der Mitglieder nur soweit es sich um Beschlüsse hal

! welhe gemäß Absatz 14 Sah ?(

Mitgliedern der Vereinigung teilen sind.

(17) Der Vorstand des „Kohlerlh fats“ ist berehtigt, an den Siu der Ausschüsse teilzunehmen.

Die Geschäftsführung. 338

§38.

(1) Das „Koßhlensyndikat“ vertritt Vereinigung und führt deren Gestl nach Maßgabe der Vorschriften di Vertrags. Es hat die im Rh dieses Vertrags gefaßten Beschlüft Vereinigung zu befolgen, :

(2) Die Tatigkeit des „Kohlen kats“ ist unentgeltlich; sie darf nitt Zwecke eigener Gewinnerzielung dit

| Das „Kohlensyndikat“ handelt bri

Geschäften im eigenen Namen, abt für Rehnung der Mitglieder der einigung. Alle verfügbaren Einnü sind den lepteren auszuzahlen, beträge von ihnen durch Zuschüsse guglethen. Etwaiges Vermögen, es das Aktienkapital übersteigt, das „Kohlensyndikat“ nur zu t Händen für die Vereinigung in | Eigenschaft als deren geschäftsführt Organ. J (3) Die Versammlung der Mit kann eine Geschäftsordnung für dit shäftsführung aufstellen.

Schlichtung E “2b itt

(1) Für alle dieses Vertrags} nis betreffenden Streitigkeiten ordentliche Rechtsweg ausge] Solche Streitigkeiten sind in erste stanz dem C 4 äft8ausshuß zu 1 breiten, soweit micht die Zustänß eines anderen Ausschusses in dl stimmungen dieses Vertrages ! [hrieben ist,

(2) Gegen die Entscheidung é erster Fn}tanz zuständigen Au [est jedem Mitglied die Beru] ie Versammlung der Mitgliede soweit sie niht durch besondek stimmungen ausgeshlossen ist. rufung ist innerhalb eines V nah Absendung dec die Ent enthaltenden Niederschrift M „Kohlensyndikat“ zu richten.

8 40.

(1) Gegen die Beschlüsse de! sammlung der Mitglieder ?an? Mitglied innerhalb eines Monak Absendung dex - dig Entscheidun? haltenden Niedershrift unt! nennung eines Schiedsrichiet Schiedsgericht aurufen, abgest dem Fall des § 28 Absab 2. ,

(2) Das - Schiedsvexfahren ift F das „Kohlensyndikat“ zu richten. © Mitglied steht es frei, dem syudikat” als Nebenintervenien utreteu. Das „Kohlensyndika! em Nebeninterxvenienten d, ständige DurGführung des Vers “(9 Das s hleusyndikai“

: 8 „Kohlenjyundikai halb vierzehn Tagen na des Schledsgerichts seinen

Schieds-

u benennen. Beide 1 Einigen

vählen den Obmann.

Y so wird der Obmann durch |

N e riaeaten ves Oberlandesgerichts R n bestimmil Hamm Sériden gelten die geseßlichen (N Len für das shiedsrihterl1che ey 8 41. entscheidung des zur Regelung 6 Organs ist maßgebend, bis nderweitige rechtsfräftige Ent- 7 vorliegt. Zcchievsfammer. 8 42. Nenn Zweifel unter den Mit- * über die Auslegung des Syn- «¿vertrages entstehen, so kann die ríammlung der Mitglieder be- cen daß eine verbindliche Aus- 12 durh die Entscheidung einer ¿kammer erfolgt. / Zchiedskammer besteht aus Peisibern und einem Vorsikenden, - Wahl der Beisißer hat blonsyndikat“ eine Versammlung - Mitglieder einzuberufen. Erfolgt . Auswahl der zwei Beisißer nicht stimmig, so wird zunähst ein Bei- vor durch die Versammlung der Mit- eder gewählt. Erfolgt für diesen timmige Wahl, so wird der zweite -ch das „Kohlensyndikat“ bestimmt. “olat die Wahl des ersten niht mit Fnstimmigkeit, so hat die Minderheit rhalb vierzehn Tagen den zweiten ïißer zu benennen, und zwar qguit, [3 mehrere Mitglieder zu der Minder- achóren, die Mehrheit der von «en abgegebenen Stimmen. Wenn , Benennung nicht innerhalb vier- bn Tagen gegenüber dem „Kohlen- ndifat“ erfolgt, so geht das Recht und : Llicht, den zweiten Beisiher zu be- mme auf das „Kohlensyndikat“ 01 Beisiber wählen den Vor- enden. Einigen sie sich nmiht, so icd ex durch den Präsidenten des gerlandesgerihts in Hamm bestimmt. - Vorsißende muß die Befähigung m Richteramt haben. () Von derx Ses der iedskammer hat das „Kohlensyn- Ueber-

d) fat“ jedes

L

n

A Mi

2

Die

t Mitglied durch zung einer Abschrift zu unterrichten, je Uebersendung erfolgt dur einge- riebenen Brief. (4) Gegen die Ent O der chiedskammer kann jedes itglied nerhalb eines Monats nah Absen- ing der Abschrift Berufung an eine hershicdskammer einlegen, die aus em Vorsikenden und vier Beisizern steht, Die Berufung ist an das Rohlensyndikat“ zu rihten. Zur Wahl x Beisißer hat das „Kohlensyndikat“ ne Versammlung der Mitglieder ein- berufen. Erfolgt die Auswahl der erx Beisiver nicht einstimmig, so wird is in Absaÿ 2 für die Beseßung der ciedslammer vorgeshriebene Ver- hren zweimal angewandt. Die Bei- ber wählen den Vorsißenden. Einigen e sich niht, so wird er durh den Prä- denten des Reich8gerihts bestimmt. er Vorsizende muß die Befähigung im Richteramt haben.

Ueberwachung. 8 43. n „Kohlensyndikat“ steht Ï hung der Verladung und die e in die Geshaftshücher der Mitglieder zu. titalid sind verpflichtet, über ¿rung von Kohlen, über die on Koks und Briketts und rbrauch und den Absay von fen die vom „Kohlensyndikat“ raten Nachweisungen in den von immten Fristen einzureichen.

8 44 (1) Ver seinen Lieferungsverpflich- ingen durch eigene Schuld niht nah- mmt, ‘ann zu einer Strafe heran- jogen werden, deren Höhe für jede ome der nicht gelieferten Mengen 7 edes Geschäftsjahr im voraus von ? Versammlung der Mitglieder fest-

"en

nh

2) Falls ein Mitglied entgegen den ungen dieses Bertvagas Brenn- ‘fert, anbietet, verbauft oder t, so hat es an das „Kohlen-

it“ eine Strafe von 25 Reihs-

: jede Tonne zu entrichten,

ns aber 3000 Reihsmark (Aus- |

ehe Absay 6). enn ein Mitglied eine der _Bestimmungen dieses Ver- ** Uvertritt, so hat es an das emyndikat“ eine Strafe zu gahlen, den Fall des Zuwiderhandelns

1000 Reichsmark beträgt. er in den Absähen 2 und 3 an- ¡en Strafe verfällt ein Mitglied ann, wenn der Verstoß durh unt thm „UDer erfolgt oder durch eine nrma, die von dem Mitglied ¿nsyndikat“ als seine Zehen- ‘saft benannt ist,” »der bei Verbindung mit dem Mit- irS eine Beteiligung von mehr

D vorliegt.

n „Kohlensyndikat“ ist ver- ‘arn Uebertretungen zur Bestrafung t V2 das „Koblensyndikat“ der An- h g „5 Ne si ¿ablenmäßig nah Ab= asses „Srvende Strafe nah Lage des ino 2 hoh ist, so kann es eine ge- dem mee raie fest hen, muß abzrx Zatglied durch eingeschriebenen

das |

gemäß 8 11 verbundenen |

| Brief unter Darslellung des Falles von | dessen Erledigung Kenntnis geben.

(7) Handelt es sich um Verstöße, die in Absay 2 aufgeführt sind, so wirb die verwirkte Strafe dem Mitglied vom „Kohlensyndikat“ dur eingeshriebenen Brief mitgeteilt, :

(8) Alle sonstigen Strafen werden auf Geidef des „Kohlensyndikats“ vom Geschä tsauss{chuß verhängt. Auch in diesem Falle erfolgt die Zustellung der Entscheidung durch eingeschriebenen Brief.

(9) Jst die Strafe unter Anwendung des in Absay 2 gegebenen Strafmaßes sestgeseht worden, so kann das bestrafte Mitglied hiergegen Berufung an ein nah § 40 zu bildendes Schiedsgericht einlegen. Fn den Fällen der Absäte 6 und 8 steht die Anrufung des Schieds3- gerichts jedem Mitglied zu. Die Be- eusung ist innerhalb vierzehn Tagen \{riftlich an das „Kohlensyndikat“ zu richten. Die Frist läuft für das be- prasle Mitglied vom Tag der Absendung er die Straffestsezung Ren Mitteilung, für die übrigen Mitglieder im Falle des Absatzes 6 vom Tag der Absendung der Mitteilung und im Falle des Absaßes 8 vom Ta Ae Absendung der Niederschrift über die Verhandlung des Geschäftsaus\schusses. Eine Be- rufung an die Verfammlung der Mit- | glieder ist nicht gegeben. Auch für | den Streit über die Zulässigkeit und Höhe der Strafe ist der Rechtsweg aus- geschlossen.

(10) Dem Schiedsgericht steht das Recht zu, untex besonderen Umständen die Strase auch unter den vorgesehenen Mindestbetrag zu ermäßigen.

(11) Die Zahlung der rechtskräftig Ee Strafe hat sofort nah Ein- tritt der Rechtskraft zu erfolgen. Das „Kohlensyndikat“ “ist betechtigt, rehts- [räftig festgefebte ‘Strafen durch Kürzung der Rehnungsbeträge einzu- ziehen.

(12) Neben ‘der “Strafe kann das „Kohlensyndikat“ auch Ersay des ent- standenen Schadens beanspruchen.

Aenderung ei Vertrags. 8 45,

(1) Die Ea ges Ds Ver- trags können“ durch I er Ver- sammlung der * Mitgkieder mit einer Mehrheit von“ neun Zehnteln der Stimmen aller “Mitglieder geändert werden, jedoch nur ‘dann, wenn die Aenderung jedem einzelnen Mitglied pen werden kann. Durch die lenderung dürfen lebenswichtige Be- lange eines Mitglieds nicht betroffen und sein Bestand“ nicht gefährdet, auch dürfen einem- Mitglie erworbene Rechte nicht genommen werden. Auf Antrag entscheidet die Schiedskammer (8 42), ob diese Bedingungen erfüllt sind. Dex Antrag ist innexddlb eines Monats nah bsendung der die Aenderung enthaltenden Niederschrift an das R. zu richten.

(2) ‘Die Schiedskammer kann den Aenderungsbeschluß nur für unzulässig erklären oder' bestätigen, nicht dagegen abändern. Sie kann gegebenenfalls eine gung zubilligen.

(3) Wird die Aenderung nicht ein- stimmig beschkosfen, so wird sie erst nah eingetretener “Rechtskraft wirksam.

E vom Vertrag. 46.

Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Vertrags können durch die Ver- sammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der ab- gegebenen Stimmen bewilligt werden.

Dauer des Vertrags. 8 47.

(1) Dieser Vertrag gilt bis zum 31. März 1940 nit der Maßgabe, daß ex mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder zu jedem Monatsleßten mif einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Wird jedoch bis zum 31. Dezember 1930 eine anderweitige Regelung der Umlagefrage Ô 33) mit de "Stimme aller Mit- glieder nicht ‘erzielt, so endet die Ver- einigung mit dem 31.’ März 1931.

(2) Endet diè Vereinigung vorzeitig gemäß Absatz "1, kann jedes Mitglied einen Monat" vor” Ablauf des Vertrags | mit Angebot uñd Verkauf für die Zeit | nah Ablauf des Vertrags beginnen, | wenn nicht bis dahin ein neuer von ihm mitabgeshlossener Vertrag zustande | gekommen ist; * L

| Sollte über das Vermögen eines Mit-

glieds das Konkursverfahren eröffnet werden, oder soklte bei einem Mitglied ein sonstiges Ereignis eintreten, das nach dem Geseß die Auflösung der Ver- einigung zur Folge haben würde, so soll für alle übrigen Mitglieder dieser. Ver- trag nah wie vor Geltung behalten.

Bestimmungen für den Fall der Auflösung, 4

& 49.

(1) Jm Falle der Auflösung der Ver- einigung wird das Vermögen an die ux HKeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder verteilt, e

(2) Der Anteil der Mitglieder am Vermögen bestimmt sich nach dem Ver- hältnis, in welhem sie an seiner Bildung beteiligt gewesen sind.

(3) Für den SÓluß eines jeden Ge- shäftsjahres ist eine Vermögensauf- tellung zu machen, aus der sih au der nteil der Mitglieder an dem zu dieser Zeit vorhandenen Vermögen der Ver- Be ergibt.

D Scheiden Mitglieder aus, so ist ib Anteil nach den vorstehenden Grund-

Erste Anzeigenbeilage zum Neichs

s und Staatsanzeiger Nr. 189 vom 15. August 1930, S, 3,

javen festzustellen, wobei von der lebten Vermögensaufstellung auszugehen ift. | 8 50.

Die dem „Kohlensyndikat“ zustehende Befugnis zur Geschäftsführung ibt | bis zur vollständigen Abwicklung aller | Geschäfte bestehen. Das „Kohlen- syndikat“ ist insbesondere berufen, die Bermögensauseinandersezung durchzu- führen. Die ständigen Ausschüsse und die Versammlung der Mitglieder bleiben bis zur Beendigung der Auseinander- seßung in Wirksamkeit.

P L E E E L E [47558]

Reichelbráäu Aktien-Gesellschaft Kulmbach. Bezugnechmend auf die ergangene Einladung zu der am 8. September in Dresden stattfindenden 36. ordentlichen Generalversammlung gestatten wir uns, darauf aufmerksam zu machen, daß der lebte De ELegRngots für die Aktien bei den Hinterlegungsstellen der 3. Sep- tember 1930 istt. Hinterlegungsscheine über bei einem deutshen Notar depo- nierte Aktien müssen spätestens am 5. September lfd. Js, bei der Gesell-

haft eingereiht werden. Kulmbach, den 12. August 1930. Neichelbräu Aktien-Gesellschaft.

L r E e} [44355]. Neustadter Volksbad Akt.-Gef., Neustadt a. d. Hdt. Vilanz auf 31. Dezember 1929,

Besitz.

Immobilien «» o Kessel, Einr., Wäsche Bank, Kasse, Effekten Ausfwertung Verlust

T: 31A A V

n

f bie

50 000 8 001 2 858

23 000

20 2768

—————— —-

104 136

[S1

[au _

i

Lasten, Aktienkapital . . .

Hypotheken

60 300 43 836

104 136 Gewinu- und Verlustrechnung.

#

Ausgaben. V otdS Unkosten, Steuern, Reparat. E «eo Sea i 400-65 214 Abschreibung

10 871 24 871 27 640 17 651

1 463

82 498 58

51 66 67 74

|

[47570]. Fanower & Blumenfeld, Damen- mäutelfabrik—Aktiengesellschaf#t. Bilanz für den 30. November 1929.

Aktiva. |

Kassa, Postscheck und Bank- guthaben . . Kontokorrentkonto . Maschinen- und Autokonto Gesamtes Jnventar . « Warenbesitände . « «- 5

| Z 863/06 82 026|86 18 980!— Ie 104 257|83

208 12875

p. M

Passiva. Aktienkapital . . Reservefonds . « s e Rüekstellungen

° 100 000|— Gewinn- und Verlustkonto

40 000|— 34 150/— 14 722/73 19 256/02 208 128/75 Gewinnu- und Verlustrechnung. “Per E s Bilanzkonto . «

S S E: D:

363 311/98 11 427104

| 374 739/02 ————-— —— An

Betrieb3aufwand Abschreibungen «

369 223/52 5 515/50 ——_——

374 739/02

Breslau, 13. August 1930, Der Vorstand.

[47539]. Driesen & Hellmann A.-G,, Magdeburg-Neustadt. Gewinn- und Verlustkonto per 30. Zuni 1930.

An | i mpt ns E Dae eFastagenunterhaltungskonto Fabriklöhnekonto . . . . « Bürogehälterkonto 68 E E anlonis .

L P Reisekonto Zinsen- und Spesenkonto Haus- und Grundftückkonto:

Nr. 34

Nr. 33

Nr. 91 60ck S S P Ackerunkostenkonto . « Dubiokonto . Handlungsunkostenkonto Steuerkonto:

nicht abzugsfähig

ÆM |N 4 170/25 7 154/31 F 518/25 18 714|— 4 361/38 6 869/77 r C 651/15 2 882165 3 379/06 2 291/74 2 970/41 132/92 170371 10 653/23

S

e e.

4 021/35 2 861/15

| 41 113/15 14 157/81

6 951/52

20 276/10

Einnahmen. Diebe 4 Wäschetei. - « 60 e Zuschuß, Zinsen usw. E e s E

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus den Herren: Geh,-Rat Dr. Bayers- dörfer, D LeL! Georg Henrich, sv. Vors. ; Stadtrat Rosenberger, Stadtrat Weil, Der Aufsichtsrat: Kommerzienrat Rud, Bach, Vors.; Komm.-Rat H. Kohl, stv, Vors.; Bankdir, a. D. Friedr. Dacqué, Oberstud.-Dir. Dr. Bauer, Verwalt.-Dir., Matt; I. Bürgermstr. . Forthuber, Stadtrat Engelmann.

Neustadt a. d. Haardt, 30, Juli 1930,

Der Vorstaud.

Geheimrat Dr. M. Bayersdörfer.

[45429].

Vereinigte Numpuswerke Aktien- Gesellshaft, M, -Gladbach. Vilanz für den 31. Dezember 1929,

Aktiva. RM Grundstückde .„ 136 467 Gebäude . 320 697 Mobilien 1 Fuhrpark 1 Maschinen 5 Barmittel 58 470 Banken . 226 942 Debitoren 798 880 Waren “*. “e 710 791 Transitorische Posten 7 581

2 259 837

* . . . . ® , J

0:0 T S Q-S D: S s D #4

9+ 0 0.0 S

A 0D: E: 2D. 0D M D N

Îîr ees

S A0 d

Passiva. Aktienkapital . . Reservefonds . . Erneuerungsfonds Unterstüßungskasse Kiebitotent à s e. E. es Reinbourse »¿ s 5 Transitorische Posten é Grunderwerbssteuerrüdcklage Gewinnvortrag 1928

47 581,80 Verlust für 1929

1 500 000 250 000 22 500 33 900 209 906 31 220 142 810 30 746 15 000

R s E U E |

. . . . . . . .

23 752/98 2 259 83732

Gewinn- und Verlustrechnung.

RM [H ° 236 581/76

23 828,82

Handlungsunkosten Betriebsunkosten . Transitorische Posten Dubiose Forderungen Abschreibungen . Erneuerungsfonds . Getvinnvortrag 1928

47 581,80 Verlust 1929 23 828,82

10 _ 224/92 23 164/91 25 443/99

131 697/87 22 500|—

23 752/98 1471 366/43 1471 366/43 1471 366/43

M.-Gladbath, den 5. August 1930, Vereinigte Rumpuswerke Aktien-Gesellschaft,

Carl Rumpus.

Bruttogewinn

| Abzugskonto | Mietekonto Büroutensilienkonto

; Sackonto .

82 198 58 | Abschreibungskonto .

2 476/03 37/91

2 203/16 13/25 470|—

2 422/65 4 610/33

Soziale Abgaben é

abzugsfähig . « ;

Getvinn- und Verlustkonto

| !

[47519] Die Aktionäre unserer werden hierdurch zu der abend, den 6,

räumen des Rechi8anwalts

Straße 117,

lichen laden. Zur Teilnahme an der sammlung und zur

berehtigt, die wenigstens der Generalversammlung bei der Gesellschaft

gung zur Hinterlegung Notar nicht berührt.

I. Die

und die Verhältnisse haft sowie dem Bericht des Aufsi

die Prüfung des Ges und der

Gewinn- und

über das jahr.

Aufsichtsrats. V,

winnverteilung. V. Die Wahl

gliedern. VI.

pauitae, rechtzeitig VII. Verschiedenes. liegt zur Einsichtnahme A .- aus. Die von der Gesellschaft

Deutschen Reichsanzeiger.

[47537].

Bremen.

: September nachmittags 3 Uhr, in den Geschästs-

rrn Dr. Martin Fuchs, stattfindenden Generalversammlung

[an Ausübung Stimmrechts sind nur solche Aktionäre 3 Tage vor

i [ hinterlegt Hierdurch wird die geseßlihe Ermächti-

4 die Ergebnisse verslossenen Geschäftsjahrs

abgelaufene

Gesellschaft am Sonns- 1830,

und Notars Potsdamer ordent:

einge- Generalver- des

Aktien haben.

die

bei einem

Tagesordnung: Berichterstattung stands über den Vermögensstand

des Vor- der Gesell» des nebst tsrats über äftsberihts

ahresrechnung.

. Die Beschlußfassung über die Ge- nehmigung der Bilanz und der

Verlustrechnung

Geschäfts-

. Die Beschlußfassung über die Er- teilung der Entlastung an Vorstand und die Mitglieder des

den

Die Beshlußfassung über die Ge- von Aufsihtsratsmit-

Die Beschlußfassung über etwaige „angekündigte erhandlungsgegenstände.

Die Bilanz per 31. Dezember 1929 in den \{chaft3räumen der Adolf Staeckel & Co. . in Hirschberg für die Aktionäre

Ge-

ausgehenden

Bekanntmachungen erfolgen durch den

Hirschberg i. Nsgb., den 15. 8. 1930. Adolf Staeckel « Co. Aktien- gesellschaft, Hirschberg i, Rsgb. Der Vorstand. Zeitelmann, Gärtner.

E S S E E I D E E I L Er A Hansa-Lloyd Werke Aft.-Ges. Bilauz am 31. Dezember 1929.

Aftiva. Grundstücke .. Gebäude p Maschinen, Werkzeuge, Vor-

92 568/43

Per Gitilenlönto ‘ooo 60 oon . oe 0405 Getreide- und Futtermittel-

fonto .

51 770/39 24 303/77

| 16 494/27 92 568/43 Bilanz per 30. Funi 1930.

Aktiva. Mh Grunödstüde 84 873 Maschinen- und Jnventar-

konto Kleininventarkonto « « Saa. 0-4 Postscheckonto . BVaulkonto à e « o

E S. 0. +0 0E P

D

4 699/85 200 585 184

29 308

90

11 893

11 978

, 825

1780

Gurkenkonto Fastagenkonto . Debilown - 2 4 6.3.4 Salz- und Gewüirzkonto Pferde- und Geschirrkonto Getreide- und Futtermittel- fonto Autolotio i o eo4# Gewinn- und Verlustkonto: Lc 4 e « 481149 d. Reservefonds 298 84

zugef.

1 3 250

Passiva. t E Reservefondskonto Spezialreservefondskonto . Baureservefondskonto . « Hypothekenkonto Bewertungsreservefonds-

fonto Dividendenkonto . Krédiloren 4. « Konto unbezahlter Rech- E aao a0 Getwinn- und Verlustkonto: Se . «5 o ..05

S T

E,

4 610/33 154 280/49

Magdeburg, den 10. Juli 1930. Der Aufsichtsrat. Der Vorstand.

Vorstehende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung stimmen mit den ord- nung8mäßig geführten und von mir ge- prüften Geschäftsbüchern der Driesen Hellmann A.-G. Magdeburg überein,

Magdeburg, den 10. Fuli 1930. Erich Sticke, L. u. K. Bücherrevisor.

Die alten Aufsichtsratsmitglieder schie-

den statutengemäß aus, und wurden in den Aufsichtsrat gewählt: Herr Erich Stide, Magdeburg, Frau Frieda Dreven- stedt, Frau Olga Sondershausen, Magde- burg.

Der Vorstand Hérr Otto Böse legte sein Amt nieder und wurden neu gewählt: Dee Albert Drevenstedt und Herr Willi

ondershausen, beide aus Magdeburg.

rihtungen und Geräte Gleisanlagen, Dampfkessel-, Heizungs- und Leitungs- anlagen, Licht- - und Kraftanlagen, Modelle und Patente, Mobilien, je RM 1,— M: . 0E Warenbestand Kassenbestand ey Postscheckguthaben . « Wechselbestand , ¿ «o Debitoren E Effekten und Beteiligungen Avalverpflichtungen Reichs- mark 174 100,—

G S-M

Passiva. Aktienkapital . . Obligationsanleihen . « « Hypothekenaufwertung (Wohngrundstüclke) . . Hypotheken (Werk Varel) Darlehn (langfristig). . Kreditoren und Akzepte . Noch nicht abgehobene E «¿a vie v Avalverpflichtungen Reichs- mark 174 100,—

am 31, Dezember

10 796 408/88

RM 949 000 3 090 000

j

H 0 n

_——_—

790 000

D 4 953 412/21 6 787/44

4 666/71 128 848/60 873 687/92

l i—

3 000 000'— 179 528 |—

33 107/03 600 000|— 2 000 000|— 4 982 79105 982 80

l

10 796 408 88 Gewinn- und Verlustrechnung

1929.

Soll. Geschäftsüunkojten einschl. Zinsen, Steuern und sozialen Lasten . . . Abschreibungen auf An- O a wma

Haben. Getwvinnvortrag aus 1928 Aus Sanierung freige- wordener Betrag nah Deckung des Bilanzver- lustes

S P: D P S

RM |5

1 621 465/44 1 006 748/57

2 628 214/01

149 055/26

2479 158/75

Der Gesamtbetrag der befindlichen

1929 RM 84 160,—, unserer Gesellschaft

Dr. Strube,

Bremen, Dr. Generalt

Genußrechte unserer getverteten Obligationen betrug am 31. 12. Der Aufsichtsrat besteht folgenden Mitgliedern: Bankier Schröder, Bremen (Vors.), Gener Bremen (stellv. Vorkfs.), Geheimrat Dr. Allmers, Bremen, Senator Dr. Meyer, Bremen, Günther Rieniets, Friedrich Rothe, Berlin, onsul Dr. Paul von Shwabac, Berlin, ferner vom Betriebsrat entsandt? L. Mehner und F. Herzog, Bremen. Bremen, den 12. August 1930. Der Vorstand.

2 628 214/01 im Umlauf aufs

au3

Fe

onful

jeßt