1907 / 281 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

partei unsere jeßige Wirtschaftspolitik mitmaht; wenn er dabei an seinen alten Ueberzeugungen festhält, so kann uns das ja : au recht sein; es kommt darauf an, wie er heute stimmt. : Es wundert mi, daß der Abg. Scheidemann wieder die alten Os j worte aus der Volksversammlung hier vorgebracht hat. Wenn wir die Schußzellpolitik mitmachen, so tun wir es nicht aus Liebe zum Großgrundbesit, sondern weil wir nah den Erfahrungen anderer freihändlerischer! Länder überzeugt sind, taß, wenn wir es nit täten, der Bauer der Leidtragende in s{werstem Maße fein würde. Wir können feststellen, daß in Belgien unter dem Einfluß des Frei- handels 2009/6 der Bauern zu Grunde gegangen sind. Die Tat- sache, daß der größte Teil der Besißungen vererbt, niht verkauft | wird, beweist, daß den Vorteil von den gesteigerten Ferien nicht nur der gegenwärtige Besißer hat, sondern auch seine Nachkommen. Der Abg. Scheidemann meinte, die Großindustrie habe mehr Profit | von der gegenwärtigen Entwicklung, als die in ihr beschäftigten Arbeiter. Ich werde mi freuen, wenn gelegentlih der Steuervor- lage die Sozialdemokratie dieser threr Auffassung dadurch Rechnung trägt, c sie mit uns für eine gehörige Dividendensteuer eintritt. ! Aber ich befürchte, da wird dasselbe geschehen wie bei der Tantiemen- steuer. Sie (zu den Sozialdemokraten) führen die Schuld an den hohen Preisen auf die jeßige Schußzollpolitik zurü. Sie vershweigen | dabet aber, daß auch solhe Produkte, die gar niht mit Zöllen belegt | sind, wie zahlreihe Rohstoffe, die zu uns eingeführt werden, in ! erheblich höherem Maße im Preise gestiegen sind wie das Ge- ; treide, zum Teil um 150 bis 200 %/. Nur die Lebensmittelsteige- | rung werfen Sie in die Diskussion, weil es Ihnen bequem ist, mit folhen Schlagworten zu arbeiten. Nicht nur prez?ntual, wie der |! Staatssekretär anführte, sondern auch absolut sind die Preis\teige- rungen im Auslande größer als bei uns. Wenn es der Landwirtschaft jeßt besser geht, so denken Sie nit zurück an die Zeiten von 1894 | und 1896, wo auf allen landwirtshaftlihen Gebieten direkt zugesett wurde, wo die Landwirtschaft im höchsten Grade notleidend war. | Sie vergessen auch, in wie viel höherem Maße die Produktionskosten | in der Landwirtschaft gestiegen sind. Ih babe darüber Unter- | suhungen in den verschiedensten Gegenden angestellt, so tn Thüringen, Ostpreußen, Schlesien usw., die das beweisen. Wenn Sie ih auf das Ausland verkassen, werden Sie immer s{lecht fahren, das haben wir auf dem Fleischmarkt erlebt. Allerdings sind 1891 Graf Kaniß und später gelegentlih des Börsengeseßes Dr. Hahn für eine Suspension der Getreidezölle eingetreten; aber die Zeiten haben sich gegen | damals geändert, wir haben die gewaltige Steigerung der Pros | duktionskosten und einen Stand ‘der Weizen- und Noggenpreise um | 20 niedriger gegen 1891. Die Aufhebung des Identitätsnachweises | würde zur Folge haben können, daß die Preise im Westen unseres | Vaterlandes noch zunehmen. Vom Standpunkt des Konsumenten also können wir nit für sie eintreten. Würden wir die Zölle für Roggen | und Weizen aufheben, so würden wir, vorausgeseßt, daß die Einfuhr nach Deutschland dieselbe wäre wie im legten Jahre, bis Anfang März einen Ausfall von 130 Millionen haben. Vielleicht würde, | wenn die argentinishe Ernte auf den Ma:kt gelangt, ein Sinken der Preise eintreten, aber sicher ist das nicht. Wollten Sie die Zölle aufheben bis zu unserer eigenen neuen Ernte, so würden Sie einen | weiteren Ausfall an Zöllen von 150 Millionen baben. An eine Er- höhung der Beamtengehälter würde bet den ohnehin um 150 Millionen gestiegenen Bedürfnissen des Reiches dann gar nicht zu denken sein, und gerade die deutshen Beamten leiden doch am meisten unter dem gegenwärtigen Stand der Konjunktur. Wenn wir auch anerkennen, baß die jeßigen Preise chwer auf der Bevölkerung lasten, so sind wir doh überzeugt, daß im großen und ganzen die Wirtschaftspolitik, die wir getrieben haben, eine gesunde gewesen ist und zu einer Auf- wärtsbewegung aller Teile der Bevölkerung geführt hat. Ob wir Freihandel oder Schußzollpolitik treiben, Sie (zu den Sozial- demokraten) schieben die Schuld niht den natürlihen Ursachen zu, fondern den Mehrheitsparteien, die die Politik im Reichstage machen. Das aber wird uns die Möglichkeit geben, zu erkennen, daß Sie Ihre Reden niht im Interesse der breiten Massen halten, sondern lediglich aus A ERNIEN. j Abg. D. Naumann (fr. Vgg.) : Der Staatssekretär des Innern bat die hohen Lebensmittelpreise anerkannt, aber als Trost für diesen Zustand hielt er die Vergänglichkeit aller irdischen Dinge und ins- besondere auch die Vergänglichkeit dieser Preise, und sub speocis aeternitatis ift ja die Tatsache, daß alle Dinge in der Welt ver- gänglich sind, einer der größten Trostgcünde, die in diesen Dingen liegt. Aber immerhin : für viele einzelne, die davon betroffen sind, ist auh dieser Trost nur ein wandelbarer, und darum is die Frage, ob man nicht auch mit den Kräften des Staates in dieser Frage mehr tun kann, die nicht nur unsere heutige Sitzung, sondern auch die Volk»freise draußen noch sehr lange und tief beshäftigen wird, denn es handelt sich nit nur um die Teuerung der Lebensmittel allein, sondern vor allem darum, daß wir mit dem Anfange einer niedergehenden Konjunktur im Wirtschaftsleben überhaupt zu tun haben, Man hat davor gewarnt, von der Krisis zu \prehen, und au ich will nicht den Eindruck ver- stärken, daß wir nun nächstens kritishe Katastrophen haben müßten. Vergleichen Sie aber den heutigen Geldmarkt mit dem vom Fahre 1900, fo werden Sie darin eine große Aehnlichkeit finden. Die finanziellen Verluste wurden ja ausgeglichen; die Leute leben heute noch weiter, und zum Teil niht \{chlechter. Aber diese Krisis hat die Warenpreise niedergeworfen, diese auch erhöht, zum Teil \ogar sehr reihlich; aber was sich_ nicht erholt hat, ist das lebendige Menschenmaterial, das jeder Krisis zum Opfer fällt. Dies bedeutet ein nationales Kapital. Dr. Jastrow hat mit Necht darauf hingewiesen, daß die Stockung der Wohnungsbautätigkeit für etlihe Jahre weiter jene Wohnungsnot bedeutet, die in thren Folgen bygienisch und sittlich so bedenklich ist. Ein Charafkteristikum der kritishen Zeit ist au, daß eine große Zahl von Personen auf längere Zeit ihre Arbeit verlieren und später den Anshluß an eine Arbeitstätigkeit nicht wiederfinden können. Das Problem scheint wir zu sein: Wir gehen einer Zeit entgegen, wo sowieso der Hauéhalt erschwert ist, und um diese selbe Zeit haben wir aus anderen Urjachen jene absolute Höhe der Gestaltung der Getreidepreise. Dhne weiteres ist zuzugeben, daß die Zölle den Getreidepreis an sih niht gemaht haben, die Zölle treten hier als ein verstärkendes Element mit hinein. Aber die Frage der Zölle ift naturgemäß die einzige, vor der eine Staatsverwaltung {teht, und darum follten uns die Herren nit vorhalten, als ob wir das Lied von den Zöllen aus einer Art Monomanie heraus \ängen, ob die Sonne scheint, oder ob es regnet. Wenn gesagt worden ift, jeßt in der Zeit des Blocks seien wir nicht in der Lage, über die Zölle ofen zu reden, so würde ich nicht darauf gekommen sein, darüber zu reden, wenn ih dazu niht gezwungen wäre dur die Angriffe auf den Abg. Gyßling und durch die liebenswürdigen Zitate des Abg. Scheidemann aus dem März! Die Angriffe gegen den Abg. Gyßlin sind durchaus unbegründet; er hat ausgeführt, daß nichts falscher set, als zu behaupten, daß die freisinnige Partei es an Energie fehlen lasse in der Betätigung ihrer bisherigen antizöllnerischen Meinung. Der Abg. Gyßling hat mich gebeten, dies hier noch ausdrücklih hervor- zuheben, Was meinen Artikel im März betrifft, so meine ih, daß wir über die Dinge, die vor der Blockgründung zurückliegen, allseitig weiter ein fceies Urteil haben. Jeder von uns if doch nicht bloß ein Stück Block, sondern auch ein Stück lebendiger Mensch. Der Block bedeutet für uns keineswegs irgend welches Zurückstellen unseres wirtshaftspolitishen Bekenntnisse. Wenn wir das tun wollten, wozu wäre dann überhaupt noch der Liberalismus in Deutsch- land vorhanden? Die erste Periode der neuen Zollbestrebungen ift für diejenigen Parteien, die diese Zölle durhgeseßt haben, unter außerordentlich günstigen Welthandelsverhältnissen vor sich gegangen. Die allgemeine internationale aufsteigende Konjunktur, die beinahe unerschöpflich {ien in den leßten Jahren, hat den Zollneubau einfa mitgetragen und über Wasser gehol!len. Was vorhin hervorgehoben worden ist: die Steigerung der Löhne, das Wachsen der Konsum- artikel, ist alles wahr, aber es nun auf die Rechnung der Zollpolitik zu schreiben, is das, was wir ablehnen. Die

| nicht übermäßig fortdauern, weil auf dem Gebiete des Fleishmarktes,

| als auf dem Getreidemarkte. Je mehr man für die Körnerfrucht

: vor allem um eine m

: des Identitätsnahweises mehr nüßt oder mehr schadet, will i | hier nicht entscheiden; direkt betreffen sind nur einige Grenz-

/ Gestaltung der Eisenbahntarife

[ Auslande und in das Inkand. | Ausnahmetarife bei der Ausfuhr auf den Staatsbahnen aufzuheben ?

| auf Frankreich verwiesen. 1 | dur die Beziehungen zu Algier ganz anders als in dem räumlih

| abgearenzten Deutschland geartet. Hebe man die Zölle auf, bis die

_ zur Nachfolgerin gibt.

| die sih nah der Rede des Abg. Naumann im ganzen Saale geltend } macht, nur bruchstückweise zu verstehen. | der Suspension ab, da diese den von den Interyellanten erhcfften

: Erfolg niht haben würde; die Aufhebung würde lediglich die heute niedrigen Preise des französischen Getreides in die Höhe \Hnellen

| hinsichtlih der Fleishbeshav; er (Nedner) habe nur davon gesprochen,

| zu seßen.

| sei noch eine Anzahl von Rednern gemeldet. | üblich ist, Besprechungen einer Jnterpellation über einen Tag hinaus

| timmen lassen.

Wenn gesagt worden ist, die Steigerung des inneren Marktes dur die Steigerung der landwirtschaftliben Erzeugnisse werde gerade die Krisis mindern, so kann ih das fo lange einigermaßen zugeben, als die innere Konsumkraft der Bauern fortdauern wird. Aber sie wird

weil auf dem VBiehmarkt die umgekehrte Entwicklung vorhanden ist

ausgeben muß, desto weniger hat man für Fleisch übrig. Es handelt sich bier nit bloß um etîne Mitleidsangelegenheit, sondern

litärische Angelegenheit, darum, wie flieht es mit der Ernährung der Generation aus, die unter diesen Preis- verhältnissen jeßt ernährt wird? Ob nun die Wiedereinsührun

Direkt betroffen find aber alle dur die Frage der für die Lebensmittel ‘nah dem

Ist es nicht vielleiht Zeit, alle

gebiete.

Gegen die Suspension hat man dieselben Bedenken geäußert; man hat Dessen Verkbältnisse find aber allein {hon

größte Not vorüber ist, mae man wenigstens einen Versuch damit! Der Bund der Landwirte machte erst 10 Jahre nah seiner Gründung seine Ernte; in ähnlicher Weise sollte die heutige Sitluation ein System anbahnen, das {lief lih der heutigen Zollpolitik eine bessere

Abg. Dr. N iklin (Els) ist unter der allgemeinen Bewegung, Auch er lehnt den Gedanken

lassen. Die Fleischpreise seien den sinkenden Viehpreisen nit ge- folg. Die 057000 sei an diesen bedauerltchen Verhältnissen in keiner Weise schuldig.

Hierauf wird Vertagung beschlossen.

Persönlich verwahrt sih der

Abg. Scheidemann gegen die Ausführungen des Abg. Herold

L die hohen Gebühren für die Fleishbeshau herabgeseßt werden ollten. Abg. Herold (Zentr.): Die Aeußerung, die der Abg. Scheide- mann getan, war fo außerordentlich unklar, daß ih zu meinen Aus- führungen wohl beredtigt war.

Der Präsident schlägt vor, morgen die beiden Juter- pellationen wegen der Kohlenpreise auf die Tagesordnung

die Fortsetzung der j Es

Präsident Graf zu Stolberg Da es im allgemeinen nit

Abg. Singer (Soz) bittet den Präsidenten, eben vertagten Besprehung morgen zunächst erfolgen zu lassen.

auszudehnen, habe ih meinen Vorschlag gemacht. Nachdem der Abg. Singer seinen Antrag gestellt hat, muß ich darüber abs

Das Haus enischeidet gegen die Stimmen der Sozial- demokraten im Sinne des Vorschlags des Präsidenten.

Schluß 61/4 Uhr. Nächste Sißzung Dienstag 1 Uhr. (Interpellation, betreffend die Kohlenpreise; Vorlagen, betreffend den Versiherungsvertrag und die Sicherstellung der Bau- forderungen.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag sind die Geseßentwürfe, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, die Aenderung des Börsengeseßes und die Aenderung des 8 63 des Handelsgeseßbuches, sowie der Entwurf eines Ver eins- geseßes zugegangen. Die Entwürfe lauten:

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erleihterung des Wehselprotestes.

S 1

Die Allgemeine Deutshe Wechselordnung wird dahin geändert:

I. Der Artikel 43 Say 2 wird durch folgenden Abs. 2 erseßt :

Ein Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Bezogenen durch eine andere Person erfolgen fol, ift dieser Person zur Sabluna zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen fie zu protestieren.

II. Der Artikel 44 erhält folgende Fassung:

Zur Erhaltung des Wechselrehts gegen den Akzeptanten bedarf 9 ed der Präsentation am Zahltage noch der Erhebung eines

rotestes.

IIT. Im Artikel 60 Say 2 und im Artikel 62 Say 1 werden die Worte „am zweiten Werktage“ durch die Worte „am dritten Werktage“ ersetzt.

IV. Im Artikel 87 Saß 1 werden hinter dem Worte „Gerichts- beamten" die Worte eingeschaltet :

„oder einem Postbeamten.“

V. An die Stelle des Artikel 88 treten folgende Vorschriften :

Art. 88, In den Protest is aufzunehmen:

1) der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird;

2) die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne Grfolg zur Bornahme der wechselrechtlihen Leistung aufge- fordert worden oder niht anzutreffen gewesen ist, oder daß ihr Ge- {chäftslokal oder ihre Wohnung sstich nicht hat ermitteln lassen;

3) die Angabe des Ortes sowie des Kalendertages, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 2) ge|chehen oder ohne Erfolg versucht woorden ist;

4) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnurg, von wem, für wen und wie sie angeboten oder ge- leistet wird.

Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterzeichnen ‘und mit dem Amtsfiegel oder dem Amtsstempel zu versehen.

Art. 88a. Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu seten.

Der Protest soll unmittelbar hinter den leuten auf der Rük- seite des Wechsels befindlihen Vermerk, in Ermanglung eines solhen unmittelbar an einen Rand der Rückseite geseßt werden.

Wird der Protest auf ein Blatt geseßt, das mit dem Wechsel verbunden wird, fo foll die Verbindungöstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsftempel versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu werden.

Würd der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare des- selben Wechsels oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie erhoben, fo genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf dem Origina!wechsel. Auf den anderen Exemplaren oder auf der Kople is zu vermerken, daß \ich der Protest mangels Zahlung auf vem ersten Exemplar oder auf dem Originalwe®sel befindet. Auf den Vermerk finden die Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. 3 Say 1 entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte hat den Vermerk zu unterzeichnen.

Art. 88h. Béezieht sih der Protest auf eine andere wechsel- rechtlihe Leistung als die Zahlung, so ist er auf eine Abschrift des Wechsels oder der Kopie oder auf ein mit der Abschrift zu ver-

enthalten, Die Vorschriften des Artikel 83a Ahf. \sprehende Anwendung. s. 2,3 finden VI. Als Artikel 89a wird folgende Vorschrift eingestellt. Die Besugnis des Protestbramter zue An tesibeamten e Desugnis des Proteslbeamten zur Annahme de nicht ausgeschlossen werden. h t Zahlung h VII. An die Stelle des Artikel 90 treten folgende Vors Schreibfehler, . Auelafsungen und sonstige Mängel dexr p urkunde könnea bis zur Aushändigung der Urknnde an die | rol e Pad der D Nen ist, von, dem Protestbeami,, richtigt werden. e Verick(ttgung als folhe- un G, der Unterschrift kenntlih zu machen. jol@e unter Veisügy Von dem Protest if eine beglaubigte Ab!crift zurü zubeh

tifolyy

Veber den Inhalt des Wechsels oder der Kopie ist ein Vet

aufzunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten : 1) den Betrag des Wechsels; 2) die Zahlungszeit; 3) den Ort, den Monatstag und das 4) die Namen des Ausstellers, des zogenen;

Jahr der Ausstellun». NRemittenten und e

9) falls eine vom Bezogenen verschiedene d ctlon angegeben f dur welche die Zablung erfolgen soll, den Namen dd Perfon sowie die Namen der etwaigen Notadressen und Ein alzeptanten. Y

Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren

V1II. An die Stelle des Artikel 91 treten folgende Vorschrift

Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Prot erbcbung, die Abforderung eines Wechselduplikats sowie alle sonst bet etner bestimmten Person vorzunehmenden Akte müssen in di Geschäftslokal und ta Ermanglung eines solen in deren Wohn vorgenommen werden. An einer anderen Stelle, z. B, gy V Bôrse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverstänknis gesehen

Ist in dem Proteste vermerkt, daß si das Geschäftslokal ch die Wohnung richt hat ermitteln lafsen, fo ‘ift der Protest nid deshalb ungültig, weil die Ermittlung mögli war. :

Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der eg unlerlij Ire Ermittlungen anzustellen, wird dur die Vorschrift

bs. 2 nit berührt. Ist eine Nackchfrage bei der Polizeibehönl des Ortes ohne Erfolg geblieben, so it der Protestbeamte y weiteren Naforschungen nicht verpflichtet. ;

IX. Als Artikel 91a wird folgende Vorschrift eingestellt:

Eine in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines Y teiligten vorgenommene Handlung ift au dann gültig, wenn y Stelle des Ories, in welchem das Geschäftslokal oder die Wohny liegt, ein bena&barter Ort in dem Wechsel angegeben ist, M beiderseitigem EGinverständnisse können auch in anderen Fällen d bei einem Beteiligten vorzunehmenden Handlungen an einem Oil erfokgen, der dem im Wechsel angegebenen Orte benahbart if,

elhe Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbarte q anzusehen sind, bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung ift iy Reichsgesetzblatt bekannt zu machen.

X. Der Artikel 92 erhält folgenden Abs. 2:

Die Proteste sollen nur in der Zeit von 9 Uhr Vormitta bis 6 Uhr Abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit soll d Protesterhebung nur erfolgen, wenn die Person, gegen wel{he pro testiert wird, autdrücklih einwilligt.

XI. Im Aitikel 99 treten an die Stelle der Säße 2, 3 di

folgenden Abs. 2, 3:

Gin eigener Wechsel, dessen Zahlung am Wohnort des Au stellers dur eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person ¡ut Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren.

Bei eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Weil rechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungttzy ncch der Erhebung eines Protestes.

S 3 Der § 21 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vou 10. Juni 1869 (Bundesgeseßbl. S. 193) wird dabin geändert: 1) Im Saß 1 werden hinter dem Worte „Notare“ die Wor eingeschaltet: „die Postbeamten“. 2) Say 2 erhält folgende Fassung: E Auf der nach der Wechselordnung zurückbehaltenden Absdrift des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wedsel- stempel die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit cini Wecbselstempel nicht verschen ift.

8 3. i Unter Zuslimmung des Bundesrats kann der Reichskaniler al ordnen, daß die Postverwaltung für bestimmte Fälle, insbefondere n Rücksicht auf die Art tes Protestes oder die Höhe der Wechselsumm,|f die Protesterhebung nicht übernimmt. S Die näheren Bestimmungen über die Benußung der ostanstaliet zur Aufnahme von Wechsel protesten erläßt der Reichskanzler. Fit den inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemb werden diese Bestimmungen von den zuständigen Behörden dies!

Staaten erlassen. i:

8 4,

Die Postverwaltung baftet dem Auftraggeber für die ordnungk mäßige Ausführung des Protestauftrags nah den allgemeinen Le {riften des bürzerlihen Rechts über die astung eines Schuldner für die Erfüllung sciner Verbindlichkeit. Sie haftet nicht über dt Betrag des wechselmäßigen Regreßanspruh3 hinaus.

Der Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in drei Jahre Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Protes auftrag bei der Poftanstalt eingeht, von welcher der Auftrag alt zuführen ist.

8 5, | Der Reichskanzler wird ermächtiat, den Text der Allgemeintt Deutschen Wechselordnung, wie er sich aus den Aenderungen ergill welhe im § 1 dieses Geseßes sowie in den Nürnberger Novellt Mee 1869 S. 402) und im Arukel 8 Nr. 2 des Ci ühruvgspyeseßes zum Handelsgeseßbuche (Reichsgeseßbl. 1897 S. #1) vorgesehen nd, unter der Ueberschrift „,Wechselordnung“ und unkt fortlaufender Nummernfolge der Artikel dur das Nethsgeseßblal bekannt zu mahen. Der Artikel 2 sowie im Artikel 29 Abs. 1 Nr! die Worte „(Debitverfahren, Falliment)“ und in Nr. 2 die Vorl „oder wider denselben wegen Erfüllung einer Zahlungtverbindlikel ae R des Personalarrestes verfügt worden“ {ind wt zulassen. Soweit in Lte lmogestven oder Landesgesetzen auf Vorschriften de Wechselordnung verwiesen is, treten die entsprehenden Vorschrift des vom Reichskanzler bekannt semen Textes an die Stelle.

Dieses Geseß tritt am v in Kraft. Für d vorher ausgestellten Wechsel bleiben die bisherigen Vorschriften !1 Kraft, nach denen der wechselmäßige Anspru gegen den Akzeptanit! oder gegen den Aussteller des eigenen Wechsels verloren geht, went die rechtzcitige Protesterhebung beim Domiziliaten verab\äumt wird.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Börsengeseyes.

Artikel T.

\chnitt T des Börsengeseßes vom 8-Gesepbl. S.157) wird geändert, wie 6 werden die Zahlen 51, 52 durch die

28 werden die Worte: „wenn jeder d‘! Kaufmann oder für den betreffenden E in das Börsenregister 54) eingetrage ur ie Worte: „wenn betde Teile zu den Pt!

92. Jun! te folg! Zah!

A

gte

§ § n iwetg d

bindendes Blatt zu segen. Die Abschrift hat au die auf dem Wechsel

Krisis, wirkt zunächst auf die Einschränkung des inneren Konsums.

oder der Kopie befindlihen Jndossamente und anderen Vermerke zu

gehören, die nah § 54 Börsenterminges\chäl|! ießen können“, erseßt.

Der Abschnitt 111 des Ba dei er e rjengeseßzes wird : a. Der § 36 Abs. 1 erhäit elende 7 aaa P Ille

R ulafsung von Wertpapieren an jeder Piitgliedern mindesteds der dritte Teil aus P De ch nit beruf8mäßig am Börsenhandel eiligen.

b. Der § 36 Abs\. 5 wird gestrichen.

c. der § 38 erhält folgende Fassung:

Der Antrag

fowie der Art der einzu

muß eine Frist von mindestens sechs Ta / Vor der Einführung an ver Baggen liegen

papiere wesentlichen Angaben enthält, vertierungen und Kapitalserhöhungen. stellt, ein an einer deut papier an einer anderen Börse zuzulassen, Landesregterung genehmtgen, daß von der lihung etnes Prospekts abgesehen wird.

d, Hinter § 38 werden folgende Vorschriften eingefügt :

a

Deutsch? Reihs- und Staatsanleihen sind an eder L Börsenhandel zugelassen. Zum Zwee der Cinfagn le E Brse sind dem Börsenvorstande papiere mitzuteilen; die ist nicht erforderlich.

8 38 b.

Für Schuldverschreibungen, bezüglih deren das Nei Bundesstaat die volle Garantie übernommen hat, d E Siu vers{reibungen kommunaler Körperschaften und fommunalständischer Kreditinslitute sowie der unter staatlicher Aufsicht stehenden Pfand- C H al Ha NNESGerung 1) anordnen, daß es der

nrelung eines Prospekts nicht bedarf. Mit di die Zulaffung zum Börsenhandel als Mat 0A Me B Artikel III.

Die Vorschriften des Abschnitts 1Y des durh folgende Vorschriften ersegt :

Die Zulass W ag

ouaqung von Waren oder Wertpapieren zum Börsent î L Be dur ou Be morliand nach A Bestim er Börsenordnung. er Börsenvox L pre r]envorstand ist “befugt, die Zulassung

Bor der Zulassung sind die Geschäftsbedingungen Tig Monde in den zuzulassenden Waren Ie as

tzuseßen.

Der Börsenvorstand hat vor der Zulaffung von W Bör senterminhandel in jedem einzelnen Falle Matt der beteiligten Erwerbskreise guiahtlià zu bören und das Ergebnis dem Reichs- kanzler mitzute len. Die Zulafsung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keinen s F

e Duahung von Wertpapieren zum Börsentermi d nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme der Ste gnE w Vörsenterminhandel stattfinden foll, sich nah ihrem Nennwerte Mes au Cd Mark beläuft.

Vor der Zulassung der Anteile einer inländischen Erwerbsgesell schaft zum Börsenterminhandel hat der Börservorst d r Gesellschaft gutahtlih zu hören. A, Men orstand" De

Der Bundesrat kann weitere seßungen der Zulassung treffen.

Wird d

Veröffentlichung eines Prospekts

Börsengeseßes werden

Bestimmungen über die Voraus-

S 49. Soweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren oder Wertpapieren verboten al oder d Börsenterminhandel enb altti A Lng zum genommen worden ift, sind Bör f Benugzung der Börseneinricht dürfen von den Kursmaklern nicht vermittelt werden. Im übrigen kann der Börsenvorstand anordnen, daß Börsen- termingeschäfte in Waren oder Wertpapieren, die zum Börsenterminhandel nicht zugelassen sind, sowie Börsen- termingeshäfte, die von den festgeseßten Geschäfts- bedingungen 48 Abs. 2) abweichen, von der Benutzung der Börseneinrichtun en und der Vermittlung durch die Kursmakler aúsge [Gl ossen bleiben.

Für Börsentermingeshäfte, die auf Grund des Abs. 1 bon der Benußung der Börseneinrihtungen und der Vermittlung durch die Kursmakler ausgèscchlossen sind, dürfen Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentliht oder in mechanisch hergestellter Vervtelfältigung verbreitet werden.

| & 50. verbo rfentermingeschäfte in Getreide und Mübhlenfabrikaten find : Als Börsentermingeshäft in Getreide oder Mühlenfabrikat ilt niht der Kauf oder die sonstige Anschaffung, wenn der Me A

verweigert oder zurüd- entermingeshäfte von der ungen ausgeschlossen und

zum Börse

örse dur eine Kommission (Zulässungéstell a ola ersonen bestehen muß, mit Wertpapieren be-

auf Zulassung von Wertyapi

Zulassungsstelle unter Cseiontno des Antragîtellers a As Uhrenden Wertpapiere v

Zwischen dieser Veröffentlihung und der Einführung Ile Bheso

öffentlichen, der die für die Beurteilung der cbutAbiee M bêre

Das Me gui für Kon- Er Un tr o schen Börse eingeführtes Wert, so kann die Veröffent-

1 der Börs die Merkmale der einzuführenden Wert

Den im Abs. 1 bezeichneten 1) Personen, die zur berufsmäßig Börsentermingeshäfte o

Börse niht nur vorübergehend besucht Personen,

Art und hat si dieser Teil für die friedigung zu suchen; auch ist das

Die Sicherheitsbestellung bat kungen nur, wenn die Sicherheit aus aus folhen Wertpapieren, für die amilich festgestellt wird, oder den Gegenstand des Geschäfts bilden, Sicherheit

ur Deck dienen soll, s E

Besteht die Sicherheit aus

Zur Üebermittlung.

f

Eine Erklärung, durch die cine A

heit bewirkt

Das bei Erfüllung

nit bestanden hat.

8 57. rechnung auf Grund eine Forderung

Ein nicht

an verbindlich Fälligkeit sich

nit begründen.

Leistung an ihn bewirkt hat.

fann von demjenigen, der

Einwand zulässig bleibt, über die Befriedigung aus der Sicherh Aufrechnung eutsprechende Anwendung.

8 60. Lie Vorschriften der 92 bis 59 barung, dur die der Fd Teil

eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere ) 61 die einigung zum Zwecke des Die Vorschriften der §8 53 bis

der nah erfolgter Kündigung eine nicht in Verzug, au wenn die Lieferungsfrist Eine entgegenstehende Vereinbarung

Artikel. TV. Im §& 77 des

Die Artikel V.

Zulässigkeit der Aufrechnung finden

Gleiche gilt von den Vorschriften über

Geshäftebedingungen erfolgt, die der Bundesrat gene

als 1 grogsGließende n E find: ieg Ga | andwirte, deren Jahreserzeugung oder Jahresverbrau

bei dem Geschäfte gehandelte Menge der fai A oder L

G 2) folhe Kaufleute oder eingetragene Genossenschaften, zu deren

q diftobet: ieb der Ankauf oder Verkauf voa Waren der bezeihneten

I gehört; Handwerker oder Personen, deren Gewerbebetrieb niht

fie in das Slatatg e Fieingewerbes Vnautgeht, gehören, auch wenn [In d ndeidregisler eingetragen sind, ni

im Sinne dieser Vorschrift. Mae 1 U 0E N Baal

In den Geschäftsbedingungen muß festgesetzt sein:

h 1) daß im Falle des Verzugs der nicht säumige Teil die An-

K me der Leistung nit ablehnen kann, ohne dem säumigen Teile ne angemessene Frist zur Bewirkung *der Leistung zu bestimmen ;

18 2) daß nur eine Ware geliefert werden darf, die bor der Er- ürung der Ltieferungsberettschaft (Andienung) von be-

tidigten Sachperständigen untersuht und lieferbar befunden worden ist; Y 9) daß auch eine nicht vertrag8mäßig beschaffere Ware geliefert vers en darf, wenn der Minderwert nah der Feststellung der Sach- “i digen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und dem Käufer F inderwert vergütet wird, fowie daß ein von den Sachver tändigen K eee Ferhrwert bis zu einer bestimmten Höhe dem erkäufer „Die Vorschriften der 762 ü

Vleiben, Ei E §S 762, 764 des Bürgerlichen Gesegbuchs

8 51. Börsentermingeshäfte in bestimmten

V Der Bundesrat kann ar verbieten oder dte Zulässigkeit von Be-

-uren oder Wertpapieren dingungen abhängig U:

92. Durch ein BörfentermingeGLtt das ge ¿ gen ein durch dieses Gese tet HRLE erlassenes Verbot verstößt, wird n Beebint lie ndet. ¿n Das bei oder na der Abwidl des Geschä ilung Geleistete kann nicht deshalb ar eloe e Cu Er, zurückgefordert werden, wei t 1 eine Verbindlichkeit niht bestanden 04 L E N 53

Ein Börsentermingeschäft, das nicht j der den Bundez1at e B s a ns gegen ein durch dieses Geseßz er S D4 Bde P Verbot verstößt, ist nur nah Maßgabe

54.

Das G ?

N eschäft ist verbindlih, wenn auf beiden Seiten als

sud shließende Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen er deren Eintragung nah S 36 des Handelsgeseßbuhs nicht er-

bestellt ist, wirkung der klärung nah

sowie von den Vorschriften Ferern aan Leistung, wenn em

ges{lofsenen Geschäfte zur Zeit

Der § 63 des Vorschriften erseßt: Wird der Leistung der Dienste verhindert, fo behält halt und Unterhali, j-doch nit über die hinaus. Eine Vereinbarung, dur welce

Handelsgesezbuchs w

ihm für die Zeit, für welche

Strafgeseßen sammeln.

nicht zuwtderlaufen, Vereine

S D, Jeder Verein, der eine Einwirkung heiten bezwedt, muß Der Vorstand i} verpflichtet, binnen des Vereins die Satzung sowte Vorstands der für den Siz des einzureichen.

der Zusammensetzung des Vorstands binnen tritt der Aenderung anzuzeigen.

Die Satzung sowie die Aenderungen einzureichen.

3. Wer ctne öffentliche Vetta

L r

“rderlih ist, oder ein

y , getragene Genossenschaften beteiligt sind. Hand-

6 Ier sowie Personen, deren Gewerbebetrieb über La Une des 0ewerbes nit hinausgeht, gehören, auch wenn sie in das Handelss

Angelegenbeiten veranstalten will, hat hier vor dem Beginne der Versammlung unter

oder eine bem Handel mit Waren der kommenden Art oder eine dem Handel

die im Inlande zur Zeit de 2e i weder einen Wohnsiß noch eine ewerbliche es Geshäftaabs{!usses

Gehört der eine “Teil nit zu ‘den | Börsentermingesäfte abschließen können, ea Kaufmann oder eine Genoffenschaft der im § 54

Sicherheit bestellen lassen, so ift er b Geschäft für ihn verbindlich. die im Abs.

aus Waren derselben

anderen Teil gegenüber \christlich und ausdrücklich erklärt, daß die Verlusten aus Börsentermingeschäften

Das Schriftstück, in dem die Erklärun abgeget andere Erklärungen des Bestellers der Sicherheit ide ia 2 Wertpapteren, U Is Gattung e s Zahl oder ne Grklärung, die diesen Vorschriften nicht entsycicht

Wahrung des [ritten Vi entspricht, ift nichtig. Wird diese Form gewählt, so f Ï Abgabe eter s{hriftlihen Erklärung verlangt D Ee

wird, ist insoweit nit stempelpflihti Gesamtnennwert der Sicherheit nicht Ébeci eite a 56

oder nach der Äbwicklun des Geschäfts i TUl Geleistete kann nit deshalb felt es weil für den Leistenden nah den §8 53 bis 55 eine Verbindlichkeit

Gegen Farderungen a Börsentermingeshäften ist eine Auf- 1D anderer Dörsentermingeschäft t wenn diese Geschäfte nach den §8 53 bis gvcsie aud) dann zuläsfig,

S 58. verbotenes Börfentermingeschäft gilt als v venn der eine Teil bef A gilt als von Anfang em anderen Teile gegenüber mit der L vereinbarten Leistung einverstanden erklärt und der e ee Eg Les

8 59. Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschästen in W ) Wertpapieren, die zum Börsenferminhanbel elaffen aid J jür welchen das Geschäft nah den Vorri 99 94, 59, 58 verbtudlih ist, ein Einwand ir SS 762 und 764 des Bürgerlichen Geseßzbuhs nit erhoben werden. Soweit ein folcher finden die Borschriften der SS 55 und 57

zuin Schuld aus einem Börsentermingescäfte

l i 9 61. Die Vorschriften der S8 52 bis 60 Erteilung und Uebernahme von Aufträgen sowie auf die Ver- [lus von Börsentermingeschäften.

wenn das Geschäft im Auslande ge/Plossen oder zu erfüllen ift. Bet einem Börsentermingesäft in Waren kommt

: Bôörfengeseßes werden die Worte: ¿O1 v durch die Worte: „oder des 8 49 Abs. 2“ ersetzt. E

Vorschriften dieses Gesetzes über den forderungsrechts bei verbotenen Börsentermingeshäften und über die / | auch auf Geschäfte die vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes geschlossen sind.

heitsleistung, wenn die Sicherheit nah dem Inkrafttreten des Gesetzes g m Inkrafttreten abgegeben ist. Ist ein Anspruch aus einem vor dem

s ; des Inkrafttretens rechtshängig, bleibt für ihn das bièherige Necht maßgebend. chtshängig, fo

Entwurf eines Gesegtzes, betreffend Aenderung des S 63 des Handelsgesez bus,

Handlungsgehilfe dur unverschuldetes Unglüd an der

Nachteile des Handlungsgehilfen abgewichen wird, ist nichtig.

Der Handlungsgehilfe muß fih den Betrag anrehnen lassen, der

halt behält, aus einer auf @ “a g eund patt best bente y rund gesetzlicher

Kianken- oder Unfalloersiherung omni eng Mets

Entwurf eines Vereinsgesetzes.

G1, Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den

einen Vorstand und eine

das Verzeichnis der Mitglieder des Vereins zuständigen Polizeibehörde

Ebenso ist jede Aenderung der Satzung sowte

piner Figetragen find, nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser

Kaufleuten sleben leich: Zeit des Geshäftaabschlufes oder früher

der Dankiergeshäfte betrieben bei dem Geschäft in Frage E Wertpapieren dienende

Niederlassung baben.

die nah § 54 der andere Teil ein Abfî. 1 bezeichneten des Geschäfts eine der Sicherheit Be-

Erfüllung efugt, aus

1 bezeihneten Wir- barem Gelde, Banknoten oder ein Börfen- oder Marktpreis der Art, wie die, welche besteht und ber Besteller dem

nit enthalten, n, so müssen sie in der Nennwert bezeichnet sein. genügt die telearaphische

enderung der bestellten S'cher- als der bisherige

zurückg: fordert werden,

99 für den Aufrecnenden

nach dem Eintritte der

andere Teil diese

zugelassen sind 48),

eit und dite Zulässigkeit der

gelten auh für eine Vereins Zwede der Erfüllung einer dem anderen Teile gegenüber für ein Schuldanerkenntnis.

finden auch Anwendung auf

61 finden auch Anwendung,

nmt der Verkäufer, vertragsmäßige Ware liefert, noh nit abgelaufen ift.

ist nichtig.

Ausschluß des Rück- |

Anwendung, Das die Wirkungen einer Sicher-

über die Folgen der Be- die im § 58 bezeichnete Er-

Inkrafttreten dieses Gesetzes

ird durch die nahstebenden

er seinen Anspru auf Ge- Dauer von sechs Wochen von dieser Vorschrift zum

zu bilden und sch zu ver-

auf öffentlihe Angelegen- Saßtung haben. Woche nah Gründung

einer

jede Aenderung in einer Woche nah dem Ein:

find in deutscher Fassung

zur Grörterung öffentli von mindestens 24 Si mer

Für Versammlungen

Zeit bet der Polizeibehörde Aielge zu erstatten. zu politischen Körper-

iSahen tetrigt Be Urs jeh (l mhaichens 12 Shunten, kostenfrei be R bleibt es überlassen e Ee Versammlungen, bie unter Zugchalteue "x nitide nit bedarf für Fristen öffentlich bekannt gemacht find, 1 bezeichneten

8 4. Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen d Genehmigung der Polizeibehörde. Die ( it schriftli Z erteilen. Polizeibehörde. Die Genebmigung ift schriftlich

„Vas Gleiche gilt von Aufzügen, die auf öffentli

prägen fattfiaden ller fügen, die auf öffentlißen Straßen oder

e Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens 48 Stund vor dem Beginn der Versammlung oder des Aufzuges unter Angabe des Orts und der Zeit nahzusuchen. Die Genehmigung darf nur ver- Se, wen E e Mei T rbe Fau Bersammlung oder Ver-

| i ufzuges Gefahr “für bie öffentli ng i Sihe zu befinden if f fffentlihe Ordnung und ewöynliche Leichenbegängnisse sowie Züge der Hochzeitsyer a lungen, wo sie hergebracht sind, bedürfen einer Se S V. Jede Versammlung, für die es einex Anzeige, Bekannt

oder Genehmigung bedarf, muß einen Leiter baben Dep Letter p lange 2A ias ist, e liales hat für Nube und 1 „der Versammlung zu sorgen. Er ist bef BVer- semmlung für aufgelöst zu erklären. j I Mie Va

8 6. Niemand darf in einer öffentlihen Versammlung oder eine: zuge, ber auf ôffentliGen Straßen oder Plägen iioufinter T A Men o A r daß er vermöge öffentlichen Berufs um 3 gen bere i - bördlid erade e gt oder zum Erscheinen mit Waffen be 8 7

Die Verhandlungen in öffentlichen Versamml d deutscher Sprache zu führen. Aus muLungon find in Landeszentralbehörde zulässig, nahmen find mit Genehmigung der

; 88.

Die Polizeibebörde ist befugt, in jede Versamml îr di einer Anzeige, Bekanntm f mmlung, für die es l aa ¿u senden. ahung oder Genehmigung bedarf, zwei

Vie Beauftragten haben si unter Kundgebung ibrer Eiger {aft dem Leiter oder, solange dieser nit bestellt ist, dezn Verant (ton Bersagintun L erkennen zu E Heils ih dem Veranstaltet der

en Beauftragten mu r eingeräumt werden. 6 nah ihrer Wahl ein angemessener Play

: M a O oder, jolange dieser niht be t, von dem Veranitalter ei ° [a unung,e Me die es einer Anzeige, Bekanntmachung n Seaehaiues zu Detiangen, Angabe des Grundes die Auflösung der Versamuilung wenn die Genehmigung nicht erteilt ist 4 Abs\. 1 bis 3); 2) wenn die ordnungsmäßige 2: Beau d did en b Benwegert A 8 M L her Man de wenn DVewasffnete, die unbefugt in t find, nid entfernt Ge E A fugt in ver Versammlung anwesend wenn Nednern, deren Ausführungen den Tatbestand eines brechens oder eines nit nur auf Antrag zu Lia Secnibs enthalten oder die sich verbotswidrig einer nihtdeutschen Sprache be- dienen (S 7), auf Aufforderung der Beauftragten der Polizeibehs:de von dem Leiter oder dem Veranstalter der Aersattualuna das Wort

niŸt entzogen wird. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so sind die Beauftragten für aufgelöst zu erklären.

der Polizeibehörde befugt, die Versammlung Sobald eine Versamml ° ür f

elne Ber]ammlung für aufgelöt erklä Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu U MEN: e Pu aje

D Ll:

Mit Geldstrafe bis zu 600 4, an deren. Stelle f 0gens- falle gf E Me L Oa wird bestraft : E Angen wer a orstand oder als Mitglied des Vorstand Vereins den Vorschriften über die Einreichung von i wapad A

Vene ies (9 2 Dar: 2 v 4) auwiderhandelt;

j er eine Berjammlung oder einen Aufzug o di s shriebene Anzeige oder Genebmigung (88 3, 4 y E Pous oder a el f

3) wer unbefugt in einer Versammlung oder einem Aufzuge be- waffnet erscheint oder \sich nah ausgesprohener Aufl öfung eir i - sammlung nit sofort entfernt ( A A ‘7d Muna, Omer Ver

12

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf di durch das Gesetz oder die zuständigen Behörden l acafciie ‘Ver: sammlungen.

f & 13,

Welche Behörden unter der Bezeihnung „Polizeibehörde“ G stehen sind, bestimmt die Landeszentalbee g Polizeibehörde“ zu ver

§8 14. An die Stelle des § 72 des i 3 i Lig Borse S es Bürgerlichen Gesezbuhs triti fol er Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jeder- zeit eine von ihm vollzogene Bescheini ber die Zahl d 5 , ein8mitglieder Hüten, (einigung über; dié A dee Ber 15.

y lesgehoben L b : er |. 2 des Wahlgeseßes für den deutshen Reihttag y

31. Mai 1869 (Bundesgeseßbl. S. 145, Neichöceseab 1873

S. 163), der § 2 Abs. 2 des Einführungsgeseßes zum Strafgeseßzbuhe vom 31. Mai 1870 (Bundegesebbl, S. 106

das Deuische Reich Reichsgeschbl. 1871 S. 127), soweit er ih auf die besonderen Mißbrauch des Vereins-

Vorschriften des Landesstrafrechts über

und Versammlungsrehts bezieht,

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeß- Dung, vom age culaea 5 gtgceiogelepbl: S. jer

e sonstigen reihsgese en r ten ü S Versammlungen bleiben in Kraft. An Mer Vereike und

16, Unberührt bleiben s die Seuten M I Ie eei Nee, aide und religiöse Ver- ne und Derjammlungen, über kirhlihe Prozessionen, Wall- res und BVittgänge sowie über geistliche Lon A Fon:

8 9, olizetbehörde {ind befugt, i En i sind befugt, von dem Leiter

der

refätionen,

orsriften des Landesrehts in bezug auf Vereine und Ver- des Krieges, deg Zustandes oder innerer Un-

die sammlungeh für die Zeiten der Kriegsgefa A erklärten M4 (Belagerungs-) e ruhen (Aufruhrs),

die Vorschristen des eare@ts Verabredungen ländlicher Arbeiter und Dienstboten,

die Vorschriften des Landesrehts zum Schuße der Feier der Sonns-

und Festtage; jedoch sind für Sonntage, die nicht zuglei Fest-

tage sind, Beschränkungen des Versammlungsrechts nur bis zur

Beendigung des A Hauptgottesdienstes zulässig.

Dieses Gesetz tritt am «M Kraft.

in bezug auf Verbindungen und

Angabe des Ortes und der