1865 / 279 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Nur die Besiger von zehn und mehr Actien stnd in der General-Ver- sammlung stimmberechtigt.

Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt :

a) von Zehn b) für die Actien, welche aus besißt, bis zu Ein Tausend Actien, eine Stimme und soll für die Actien, welhe Jemand über die

Zahl von Ein Tausend hinaus besigt, ein Stimmrecht nicht aus-

geübt werden.

Hiernach kommen den Besigern von Ein Tausend und mehr Actien Fünf und Fünfzig Stimmen zu. Bei Zählung der Actien resp. Quit- tungsbogen zur Feststellung der Stimmberechtigung werden die eigenen mit denen der Machtgeber zusammengerechnet.

§. 01. Legitimation der Stimmberechtigten.

Qur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen |

Actionaire berechtigt, welche spätestens drei mal vier und zwanzig Stunden vor der Versammlung ihre Actien, oder die auf ihren Namen lautenden, oder ihnen cedirten Quittungsbogen resp. Anerkenntnißscheine bei einer der Gesellshaftsfassen, oder bei den vom Verwaltungs - Rath bei Einberufung der Generalversammlung zu bezeichnenden Bankhäusern und andern öffent- lichen Jnstituten deponiren.

Die Stelle der wirklichen Deposition vertreten auch amtliche Bescheini- gungen von Staats- und Kommunal - Behörden und -Kassen über bei den- selben als Depositum befindlichen Quittungsbogen oder Actien.

Bei der Deponirung der Actien (oder lehterer Bescheinigung) muß

jeder Actionair ein mit seinem Namen versehenes Verzeichniß der Nummern |

seiner Actien resp. Quittungsbogen und Anerkenntnißscheine in geordneter Reihenfolge und zwar in doppeltem Exemplar übergeben. Das eine Exemplar geht Behufs der Controle zu den Akten der Gesellschaft, das andere wird von der Gesellschaftskasse oder dem mit der Deponirung be- trauten Bankhause mit dem Vermerk der erfolgten Deposition und der daraus resultirenden Stimmzahl dem Deponenten zurückgegeben, und dient dasselbe als Einlaßkarte zur Inhaber die entsprechende Anzahl von Stimmzetteln , welche mit dem Stempel der Gesellschaft zu versehen sind, verabfolgt wird.

Auch erfolgt gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses die Aus- händigung der deponirten Yctien, Quittungsbogen und Anerkenntnißscheine.

Ein numerish geordnetes Verzeichniß der deponirten Actien mit Angabe ibrer Deponenten, sowie des von jedem derselben deponirten Gesammtbetra- ges wird vor Eröffnung der Generalversammlung von der Direction gefer- tigt und dem General - Versammlungs - Protokolle durch den Syndikus annektirt.

Alles weitere formelle Verfahren bei der Deponirung zu bestimmen, bleibt dem Verwaltungs-Rath vorbehalten.

ÿ. 32. Vertretung in den General-Versammlungen.

Es ist jedem Actionair gestattet , sich durch einen mit schriftlicher Voll- mat versehenen, aus der Zahl der übrigen Actionaire gewählten Bevoll- mächtigten vertreten zu lassen.

Die Richtigkeit der Vollmacht zu prüfen, ist der Verwaltungsrath be- |

rechtigt, aber nicht verpflichtet.

Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Frau Vollmacht.

Moralische Personen können durch sentanten, Handlungshäuser durch ihre Profkuraträger, Minderjährige durch ihre Vormünder vertzeten werden, ohne daß diese Vertreter Actionaire zu sein brauchen.

keine besondere

ÿ. 39. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, resp. der beiden Sectionen desselben, Direction und Aufsichtsrath, findet in den jährlichen ordentlichen General-Versammlungen folgendes Verfahren statt :

a) Die Wahl erfolgt durch ein vierfaches Skrutinium, \o daß zunächst die Mitglieder der Direction, sodann deren Stellvertreter, hierauf die Mitglieder des Ausschusses und endli deren Stellvertreter ge- wählt werden.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl

der zu Erwählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschafts-

Mitglieder zu segen ist.

Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben eben so, wie un-

statthafte Wablen unberücksichtigt.

Der Vorsizende ernennt aus der Versammlung Kommissarien , welche

unter Quziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm- zettel sammeln, prüfen und die Resultate der Abstimmung zusammen- stellen.

e) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Jnhalt der be- treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben,

f) Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Sollte Einer oder Mehrere der zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes Gewählten die Annahme des Amtes ausschlagen was angenommen wird, sofern sie sih binnen 8 Tagen nach geschehener Notifizirung der Wahl nicht \chriftlih zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken die bezüglichen Stell- vertreter nah der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das Amt der Stellvertreter treten in gleicher Weise Diejenigen ein, welche nach den gewählten Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

g. 36.

Protofoll.

Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlih oder notariell aufgenommen und von den an- wesenden Mitgliedern des Verwaltungsraths und von fünf sonstigen Actio- nairen (wenn soviel bei der Unterschrift nicht anwesend sein sollten, von sämmtlichen dann noch anwesenden Actionairen) unterschrieben.

General-Versammlung, auf Grund deren dem |

ihre verfassungsmäßigen Reprä- |

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f

bis Ein Hundert Actien auf jede zehn Actien eine Stimme, Jemand über die Zahl von Ein Hundert hin- | auf jede zwanzig Actien |

Das Pröòtokfoll hat vollkommen beweisende Kraft

ür den À von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. für den Inhalt jy

a) Vom Verwaltungsrath. G A Zweck und Umfang des Verwaltungsraths,

Der Verwaltungsrath hat die Jnteressen der Gesellschaft wahrzy men , insoweit dies nicht der General - Versammlung obliegt. Derselbe fällt in zwei Sectionen, die Direction einerseits, welche als Gesell\caf Vorstand in Gemäßheit der handelsgeseßlichen Vorschriften

jtt tg, zu fungity

bestimmt ist, und dem Aufsichtsrath, welchem die Kontrolle der Dire F

obliegt.

Mitgliedern und Stel: vertretern aus der Zabl der Actionaire in den r mäßigen General-Versammlungen, nah Maßgabe des C. D:

i Die Anzahl der von der General-Versammlung zu erwählenden Mi j glieder des Verwaltungsraths wird auf 21, die der Stellvertreter detstlby |

auf 7 festgeseßt. C: 30; Wahlfähigkeit zum Verwaltungsrath.

Mindestens fünf Mitglieder der Direction und fünf Mitglieder dz | | Auffichtsrathes und sämmtliche Stellvertreter sollen am Sitze der Oese E schaft, alle übrigen Mitglieder innerhalb Preußens ihren Wohnsiß habn J hei den Wahlen und Ergänzungswahlen Rüsicht genom. E

Hierauf muß men werden.

Jedes zu wählende Mitglied des Verwaltungsraths muß im Ves | von 2000 Thlrn. Stamm - Actien sein, ebenso jeder Stellvertreter. Dié j Actien sind für die Dauer des Amtes bei der Gesellschafts - Kasse nicdu |

zulegen. Nicht wahlfähig für den Verwaltungsrath sind: a) Beamte der Gesellschaft ;

b) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, so wie diejenige | welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihr

Gläubigern regulirt haben;

c) Diejenigen , denen der Vollbesiy der bürgerlichen Ehrenrechte mangtl ' Für die nächsten Verwaltung8jahre werden wegen Qusammensetuy | des Verwaltungsraths abweichende Bestimmungen in Artikel 3 getroffen, F

i g. 40. Versammlungen und Beschlüsse.

Der Verwaltungrath bestimmt seine Sißungstage; außerdem aber v} sammelt sih der Verwaitungsrath so oft , als es der Vorsigzende für nôth | | erachtet , oder 5 Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. E Sigungen finden in der Regel in Breslau statt, können aber nach Ermesn} des Vorsitzenden auch auf einer der Stationen , welche die nach §. 1 zu «f

bauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden.

Giltige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit ges j werden ; für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor f

sißenden den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die

vertreter und des den Vorsiy führenden Mitgliedes) sih besinden müssen,

Die zu den Versammlungen einberufenen Stellvertreter sind nur in weit zur Abstimmung berechtigt, als es an wirklichen Mitgliedern fehlt uf | treten für diesen Fall nach der Reihenfolge der Stimme

zahl ein, welche sie bei ihrer Wahl erhalten haben.

Mitglieder oder deren Stellvertreter, welche bei deß Gegenstande der Berathung ein Privat- Jnteresse haben}

müssen sich bei der Abstimmung entfernen. Das Protokoll führt der Syndikus oder dessen Stellvertreter. G. 41. Ressort der Verwaltungsraths. Jur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths

schreibung (§. 14); die Bestimmung wegen

den Dienstverträge und zu ertheilenden Dienst - gleichen Feststellung der Jnstructionen für die Hauptkasse ;

Anlage eines zweiten Bahngleises, so wie alle in

zu bringende Gegenstände; Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende ; Berathung solcher Vorlagen der Direction und des Aufsichtsrat) welche obzwar zum Ressort der ersteren oder des leßteren gehörig, V ziehungsweise von der Direction oder dem Auffichtsrathe an di Verwaltungsrath Behufs einer Begutachtung oder Beschlußfassun) überwiesen worden ; Beschlußfassung über die etwa nöthig werdendt! Anträge und Erlasse an die Direction, dea Aufsichtsrath und

General-Versammlung. Die vom Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in de Ausfertigung vom Vorsißenden oder seinem Stellvertreter rechtsgiltig vol zogen; in Behinderung beider von einem durch den Verwaltungsrath del

girten zeitweiligen Vertreter. d

de.

Dauer des Amtes der Mitglieder des Verwaltungsrath i: erwählten M

Die Amts8dauer der durch die General - Versammlun glieder des Verwaltungsraths ist in der Regel eine sechsjährige. | Während der Zeit der projektirten Neu- und Erweiterungsbauten,

= A gangs-Be [lII. Von den Repräsentanten und Beamten der Gefellsaj

nera

Die Zusammensezung des Verwaltungsraths erfolgt durch Wahl y, Ÿ u j

( Anwesenheit von wenij| stens elf Mitgliedern einschließlih der Stellvertreter erforderlich, unter denn wiederum mindestens fünf der Directions-Mitglieder (einschließlich der Stil F

gehören: | ) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien und deren A}

Entlassung der ursprünglichen Actionaire a der persönlichen Verbindlichkeit (Y. 15); | die Bestimmung der nach Y. 10 gegen säumige Einzahler anzu , denden Maßregeln j ; Wahl der im YŸ. 56 bezeicbneten Oberbeamten, so wie und Genehmigung der mit denselben von der Direction abzuschlien

Feststelun}

Instructionen, d} : Verwaltung 8 g. 29 sub 1- F genannten, demnächst noch zum Beschluß der General-Versammlun}F

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x bis zur vollen Eröffnung des Betriebes derselben sind jedoch die Ueber- E stimmungen maßgebend. | i Zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die volle Betriebs- Eróffnung stattgefunden hat, scheiden von den interimistischen Verwaltungs- hs - Mitgliedern aus und werden in der nächstfolgenden ordentlichen Ge- E [-Versammlung neue gewählt : ; 5 Mitglieder des Verwaltungsraths, 9 Stellvertreter, Z Mitglieder der Direction, 1 Stellvertreter. Ablauf weiterer 2 Jahre \cheiden wiederum aus: 4 Mitglieder des Aufsichtsraths, 1 Stellvertreter, 3 Mitglieder der Direction und 1 Stellvertreter. : E Nach Ablauf von wiederum 2 Jahren scheiden aus die übrigen: 4 Mitglieder des Aufsichtsraths, 1 Stellvertreter, 2 Mitglieder der Direction und 1 Stellvertreter.

In dem Turnus der ersten echs das Loos), später findet das Ausscheiden gliede | statt, wie sie durch Verloosung im ersten Turnus festgeseßt worden ist.

Scheidet ein Mitglied durch Tod oder aus anderen Ursachen aus dem PVerwaltungsrathe so tritt ‘an dessen Stelle für den Rest seiner Amtsdouer der älteste Stellvertreter als wirkliches

Mitglied in den Verwaltungsrath und hat der Verwaltungsrath das Recht,

Nach

sechs Jahre entscheidet über das Ausscheiden

aus den Actionairen für den Rest der Amtsdauer jenes Stellvertreters einen anderen Stellvertreter zu wählen, welche Bestimmung auch für den Fall gilt, daß ein Stellvertreter auf andere Weise ausgeschieden ist. E L i L Ausscheidende Mitglieder und Se sind wieder wählbar. Unentgeltliche Geschäftsführung, bezw. Besoldung. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten weder Gehalt noch Remu- nerationen, sondern nur Eistattung für Auslagen und Kosten. . Die Direction erhält von den Reinerträgen des Geschäfts eine Tantième von einem Prozent, welche an die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe ihrer Betheiligung an den Sizungen vertheilt wird. Die Stellvertreter als sie wirkliche Mitglieder ver-

werden hierbei in so weit mitberüsichtigt treten haben. b) Von der Direction (Vorstand) §. 49. Zusammensehung.

Die Direction besteht gemäß §ÿ. 7 aus 8 wirklichen Mitgliedern nebst Z Stellvertretern.

Die Stellvertreter sind berechtigt, ; beizu | haben bei temporairer Behinderung einzelner Mitglieder für diese, auf die Dauer der Behinderung, mit Siß U E einzutreten.

Der Vorsißende der Direction. L

Der Vorsißende des Verwaltungsraths und dessen Stellvertreter sind zugleich Vorsitzende der Direction; auf ihre Functionen als solche finden die Bestimmungen des ÿ. 39 Anwendung. A

Sollte der Vorfißende, so wie der regelmäßige Vertreter zufällig ver- hindert sein, das Präsidium zu führen, so ernennt die Direction einen 1n- terimistischen Vorsitenden für die Dauer der Verhinderung. :

Die von der Dirertion ausgehenden Schriftstücke werden vom Vor- fißenden , seinem regelmäßigen Stellvertreter oder einem dazu delegirten Directions-Mitgliede, oder einem Bevollmächtigten rehtsverbindlich gezeichnet.

g. 41. S : i Versammlung und Beschlüsse der Direction.

Die Direction versammelt sich, so oft l : achtet, oder vier Mitglieder derselben es verlangen , mindestens aber alle Monat einmal. _

Ueber jede Sizung wird ein Protokoll geführt. :

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. seines Stellvertreters den Ausschlag. L 22

Qur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindestens fünf Mit- glieder resp. Stellvertreter einschließlich des Vorsitzenden gegenwärtig sein.

g. 48. Befugnisse der Direction. E G;

Die Direction bildet den Vorstand der Gesellschaft. Sie leitet sämmt- liche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre eigenen, sowie die Be- {lüsse der General-Versamanlungen und des Verwaltungsraths in Aus- führung und ernennt die Beamten der Gesellschaft, soweit dies nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie verwaltet den Gesellschafts-Fonds und die eingehenden Bahn- und Transport - Gelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschafts- zwecks nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges beweg- liches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Vahn nach dem genehmigten Bauplane, so wie demnächst deren Unterhal- tung, desgleichen die Aufführung - Anschaffung und Unterhaltung der erfor- derlichen Gebäude , Materialien , Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, ließt alle im Jnteresse der Gesellschaft erforderlichen Kauf - und Verkauf-/ Tausch-, Pacht- und Mieths- , Engage- ments-, Anleihe- und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft und repra- sentirt die leytere in allen Verhältnissen nach außen, auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und Verpflichtungen , welche die Gesege dem Vor- stande einer Actien - Gesellschaft gemäß den Vorschriften des Deutschen andels Seseybüches und seines Einführungsgesezes vom 24, Juni 1861

eilegen., y

_ Insbesondere is die Direction legitimirt, die Gesellschaft bei allen ge- richtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hy- pothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräuße-

insS8besondere.

der Mitglieder in derselben Folge |

den Verhandlungen beizuwohnen und |

es der Vorsigende für nöthig er- |

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsigenden resp. |

rungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten \chiedsrichter- licher Entscheidung zu unterwerfen.

Qur Abgabe und rechtsverbindlichen Vollziehung von Erklärungen der Direction bei gerichtlichen wie außergerichtlichen Verhandlungen genügt die Anwesenheit dreier Directions-Mitglieder.

Die Direction is aber auch ermächtigt, zur Ausübung gewisser Be- fugnisse derselben, General- und Spezial-Bevollmächtigte, welche. nicht Mit- glieder sind, zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nit für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Directions - Mitglieder allein nicht erlöschen. (

Ge Dk Entseyung und Suspension von Vorstands-Mitgliedern.

Es steht der Gesellschaft das Recht zu, ein jedes Mitglied der Direction, einschließlich der Stellvertreter, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf den Antrag des Aufsichtsraths in einex General-Ver- sammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Der Aufsichtörath ist zu einem soichen Antrage nur berechtigt, wenn derselbe in einer, unter Angabe des Zweeks berufenen Versammlung, an welcher sämmtliche Mitglieder (resp. die Stellvertreter für die Verhinderten) Theil nehmen, von zwei Drittheilen der Anwesenden beschlossen ist; auch fann der Aufsichtsrath in einer auf gleiche Weise zusammenberufenen Ver- sammlung durch einen von vollzähligem Kollegium mit Majorität von zwei

| Drittheilen der Anwesenden gefaßten Beschluß die Suspension eines Mit-

gliedes" der Direction resp. Stellvertreters vom Amte bis zur definitiven Ent- scheidung der nächsten Generalversammlung anordnen, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur Einberufung eines Stellvertreters und hiernächst interimistishen Wahl eines anderen Directions-Mitgliedes resp. Stellvertreters zu schreiten hat.

Dieses Wablprotokoll muß unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder

eines Notars aufgenommen werden. ; C Von dem AussiMtoratie C. De, Zusammensehung des Aufsichtsraths.

Der Aufsichtsrath besteht gemäß §. 37 aus dreizehn Mitgliedern nebst vier Stellvertretern, von denen die lehteren bei temporärer Behinderung ein- zelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung eintreten.

Welche Abweichungen bezüglich der Bildung des Kollegii und der Amtsdauer der Mitglieder in den nächsten Jahren stattfinden sollen, wird in den Uebergangsbestimmungen are 3) angeordnet.

insbesondere.

Der Vorsigende des Aufsichtsraths. : Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte dur absolute Stimmen-

| mehrheit einen Vorsißenden und dessen Stellvertreter, auf deren Functionen

die Bestimmung des §. 39 Anwendung findet und deren Amtsdauer mit dem Zeitraume zusammenfällt, für den sie als Mitglieder und Stellvertreter des

Aufsichtsraths zu fungiren haben.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter voUzieht die an die Direction und deren Beamte (§. 54. Alinea 4) den Verwaltungsrath und die General- versammlung gerichteten Erlasse unter spezieller Mittheilung der bezüglichen Beschlüsse. Mit andern als diesen Verwaltungsstellen steht dem Aufsichts- rathe eine Korrespondenz nicht zu, sondern is dieselbe durch die Direction zu

führen. §94.

Ressort des Aufsichtsraths. E

1) Dem Aufsichtsrathe liegt die besondere Controle der Geschäftsführung der Direction ob. S

Er hat darüber zu wachen , daß überall das Beste der Gesellschaft wahrgenommen und die Vorschriften des Statuts befolgt werden. Er ist berechtigt, zu jeder Zeit über einzelne Gegenstände der Verwaltung von der Direction Auskunft zu verlangen und durch Kommissarien die Aften, Bücher und Rechnungen einzusehen. | |

2) Tnsbesondere ressortirt von dem Aufsichtsrathe die Controle des Finanzwesens der Gesellschaft. Jhm liegt in dieser Beziehung die Prüfung der von der Direction zu entwersenden Etats, Verwaltungsberichte, sowie der zu legenden jährlichen Rechnungsabschlüsse und Bilanzen, die Abnahme, Mo- nirung und Anerkennung der Rechnungen und Ertheilung der Decharge auf Grund des hierüber von der Generalversammlung gefaßten Beschlusses (. 26 sub 3) ob. Die Direction ist verpflichtet , dem Anfsichtsrathe jede auf} das Gesellschaftsvermögen und dessen Verwaltung bezügliche Auskunft zu er- theilen. 3) Die Direction isst ferner gehalten , zu den vorzunehmenden ordent- lichen und außerordentlichen Kassenrevisionen zwei Mitglieder des Aufsichts- raths zuzuziehen, welche dessen Vorsigender bestimmt. A A

Auch kann der Aufsichtsrath zu jeder Zeit außerordentliche Kassenrevisio- nen nach vorgängiger Benachrichtigung der Direction vornehmen

4) Der Aufsibtsrath ist berechtigt, die Beamten der Gesellschaft in ein- zelnen Fällen zur Verantwortung zu ziehen, sofern den in dieser Beziehung an die Direction zu erlassenden Requisitionen feine genügende Folge ge- [leistet werden sollte. i

5) Endlich steht ihm die §. 51 erwähnte Berechtigung zU. a

Sollte bei Ausübung der dem Aufsichtsrath zugetheilten Befugnisse ünd von ihm anzuordnenden Maßregeln zwischen ihm und der Direction ein Konfl:kt entstehen, so entscheidet der Verwaltungsrath, von dessen Ausspruche nur die Berufung auf die nächste General-Versammlung zulässig ist ; bis zu deren Beschluß behält es bei der von dem Verwaltungsrath gefällten ECnt- scheidung, als einem Jnterimistikum, sein Bewenden.

Versammlungen und Beschlüsse des Aufsichtsraths. Der Aufsichtsrath versammelt sich an ein für alle Mal nach seiner Ge \chäftsordnung vorher bestimmten Tagen, außerdem aber, so oft es der Vor- sigende für nes erachtet oder fünf Mitglieder die Berufung einer Ver- mlung verlangen. . : j ü Die Weschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit _gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsizenden den Ausschlag.

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