1865 / 279 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Jur Gültigkeit eines Beschlusses ist, mit Ausnahme des in §. 51 ge- dachten Falles, die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern, bezw. Stellvertretern erforderlich.

Ueber jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen.

ur Führung des Protokolls, so wie zu kalfulatorischen und anderen Hülföleistungen kann der Aufsichtsrath für Rechnung der Gesellschaft sich der Beihülfe eines geeigneten Rechnungs-Sachverständigen bedienen.

Die Remuneration desselben unterliegt der Genehmigung des Verwal- tungsrath®.

Der Aufsichtsrath kann ferner unter Requisition bei der Direction ein- | zelne Mitglieder der Direction, so wie Beamte der Gesellschaft zu seinen Be- |

Dieselben baben indeß kein Stimmrecht.

rathungen zuziehen. Artikel 2.

Der Ausschuß führt fortan den Namen Aufsichtsrath und werden dem- | gemäß die bezüglichen Bestimmungen auch in den übrigen Paragraphen des |

Statuts modifizirt. Artikel 3.

ür den Zeitraum von Ertheilung der landesherrlichen Konzession bis |

zur vollen Jubetriebsezung der projektirten Bahnanlagen resp. bis 2 Jahre nach derselben, konform der Bestimmung des §. 42,

mungen statt: 1) Die gegenwärtig den Verwaltungsrath

bahn bildenden Mitglieder bleiben für im Amte.

2) Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, nach seinem Ermessen sich

aus der Zahl der Actionaire oder der neuen Zeichner, nach Bedarf, bis zu 21 Mitgliedern und

zwar die Direction bis auf acht Mitglieder und drei Stellvertreter,

den Aufsichtsrath bis - auf dreizehn Mitglieder und vier Stellvertreter |

zu verstärken.

Beim Ausscheiden oder Tode eines der fungirenden Mitglieder oder | Stellvertreter steht die Neuwahl für die Zeit des Interimistikums dem |

Verwaltungsrath ebenfalls zu.

Dem hiernach für die Zeit des Juterimistikums konstituirten Verwal- | tungsrathe und seinen beiden Sectionen, der Direction und dem Aus. | {ufe , welcher leßterer fortab die Benennung Aufsichtsrath erhalten | - efugnisse zu und liegen alle diejenigen Verpflichtun- |

soll , stehen alle gen ob, welche für den Verwaltungsrath und seine Sectionen in dem

vorstehenden Statut festgestellt sind. Bei den bis nach dem Termin Actien - Kapital stattfindenden General - Versammlungen

geübt :

zwar wie folgt:

a) Bei der Betheiligung an alten oder neuen Stamm-Actien, Prio- Anexrkenntnissen oder Quittungsbogen im Nominal - beziehungsweise Einzahlungsbetrage von 1000 bis |

ritäts-Stamm- Actien ,

10,000 Thlrn. kommt auf jede 1000 Thlr. eine Stimme ;

für eine derartige Betheiligung im Betrage von mehr als 410,000 Thlr. bis zu 100,000 Thlr. kommt auf jede 2000 Thlr eine Stimme und soll für eine Betheiligung über 100,000 Thlr. binaus ein Stimmrecht nicht geübt werden.

einer Betheiligung mit 100,000 Thlrn. und mehr 90 SQUMe |

men zu.

Bei Feststelung der Beträge von Actien , Prioritäts - Stamms-

Actien, Anerkenntnissen und Quittungsbogen behufs der Abmessung | der Stimmberechtigung werden die eigenen Beträge mit denen DeT |

Machtgeber zusammengerechnet. Wer durch Actienzeihnen dem Unternehmen beitritt y

sammlung vom 4. Juli 1864 verbindlich sind.

Beilage A.

Oppeln-Tarnowiher Eisenbahn-Gesellschaft

r, V N E

Zweihundert Thaler in Preuß. Courant. Wre der Oppeln-Tarnowißter Eisenbahn-Gesellschaft.

Inhaber dieser Actie hat an die Kasse der Oppeln-Tarnowiyer Eisen- bahn-Gesellschaft Zweihundert Thaler Preuß. Courant baar eingezahlt und nimmt nah Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des am

von Sr. Majestät dem Könige von Preußen Allerhöchst bestätigten Statutes verhältnißmäßigen Theil an dem gesammten Eigen- thume, Gewinn und Verlust der Gesellschaft.

Breslau, den i

Ole eit A 0:Nn i der Oppeln-Tarnowigzer Eisenbahn-Gesellschaft,

o ae O N. N Mitglied der ira e Mitglied der Direction,

Haupt - Rendant.

Beilage B.

finden bezüglich des | Gesellschafts - Vorstandes die nacfolgenden interimistishen Bestim. |

bezw. die Direction und den |

Ausschuß (Aufsichtsrath, siehe Artikel 2) der Oppeln-Tarnowiger Eisen- | die Zeit des Jnterimistikums |

Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn-Gesellschaft.

Qweihunbert ALCei in Preuß. Courant. Stamm-Actie der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn-G esellschaft.

Inhaber dieser Actie hat an die Kasse der Rechte-Oder-Ufer-Eis

bahn-Gesellschaft Qweihundert Thaler C EoUt baar ánait und nimmt nah Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des am . . von Sr. Majestät dem Könige von Preußen Allerhöchf bestätigten Nachtrages zum Statute der Oppeln-Tarnowitßer Eisenbahn Gesellschast Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verluß der Gesellschaft. s, Breslau, den

Direction

der Rechte - Oder - Ufer - Eisenbahn - Gesellschaft. N N N N: Mitglied der Direction. Mitglied der Direction. N N Haupt - Rendant.

7 Stellvertretern nach seiner Wahl! und |

Beilage C.

der lehten Einzahlung auf das neue wird das | Stimmrecht Seitens der Actionaire und Zeichner in folgender Weise |

Nur die Jnhaber von Actien, Prioritäts - Stamm - Actien y An- | erkenntnissen oder Quittungsbogen im Nominal- beziehungsweise Ein- | zablungsbetrage von 1000 Thlrn. oder mehr sind stimmberechtigt, und |

Nechte-Oder-Ufer-Eisenbahn-Gesellschaft.

R

Mei und ert Loaler O Preuß. Courant. Prioritäts-Stamm-Actie der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn- Gesellschaft.

Jnhaber dieser Actie hat an die Kasse der Rechte-Oder-Ufer-Eisen- bahn-Gesellschaft Qweihundert Thaler Preuß. Courant baar "eingezahlt und nimmt nah Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des am euen von Sr. Majestät dem Könige von Preußen Allerhöchst bestätigten Nachtrages zum Statute der Oppeln-Tarnowihßer Eisenbahn- Gesellschaft Tbeil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft.

Breêlau, den

Direction der Rechte - Oder - Ufer - Eisenbahn - Gesellschaft, N. N. Na N: Mitglicd der Direction. Mitglied der Direction.

Haupt - Rendant.

Hiernach kommen |

Beilage D.

unterwirft sich | damit den vom Gesellschafts-Vorstande in Bezug auf die Erweiterung | des Unternehmens getroffenen Maßnahmen , wie dieselben andererseits | für die bisherigen Actionaire gemäß der Beschlüsse der General - Ver- |

r

Dividendens otin A

( Stamm- Actie

} Stamm-Prioritäts-Actie \

der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn-Gesellschaft.

4117 Zur

Inhaber dieses empfängt an dem von der Direction bekannt zu gebenden Termine aus der Gesellschafts-Kasse die für das nächst vorhergegangene Rechnungs- Jahr fest zuseßzende Dividende , deren Betrag öffentlich bekannt ge- macht wird.

Dividendenscheine,

welche innerhalb 4 Jah- ren, von der Verfallzeit

ab gerechnet, nicht er-

Eingetragen Folio (Stempel.)

hoben werden, verfallen

der Gesellschaft.

Beilage E.

Cy T

r S, e) î Talon zur Staimm-Actie |

¿ Stamm-Prioritäts-Actie der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn-Gesellschaft.

M R

Der Produzent dieses Talons erhält gegen Rückgabe desselben ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Stamm - Actie neu auszufertigenden Dividendenscheine nebst Talon für die nächsten fünf Jahre , sofern dieselben niht gemäß §. 23 des Gesell- schafts Statuts auf Grund der Präsentation der Actie bereits ausgegt* ben find.

Breslau, den

(Stempel)

a

Kriegs-Ministerium.

Allerhö se Kabinets - Ordre vom 30. Oktober

1865 betreffend das dienstlihe und außerdienfst-

liche Verhältniß des Landheeres und der Marine zu einander.

Nachstehende, durch Ullerhöchste Kabinets-Ordre vom 30. Oktober

bu Ai genehmigte Jnstruction : : d S “Jh genehmige die anliegende (a) Instruction über das dienstliche und außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der Marine

u einander und überlasse Jhnen wegen der darin enthaltenen Be- |

stimmungen das Weitere zu veranlassen. Berlin, den 30. Oktober 1365.

(gez.) Wilhelm.

(‘gegengez.) von Roon.

An den Kriegs- und Marine-Minister.

d. Tustruction über das diensilihe und außerdiensilihe Ver- hältniß des Landheeres und der Marine zu einander. S, L

Allgemeine Bestimmungen.

aus; beide Theile sind unabhängig von einander und deren Behörden ein-

ander koordinirt. : G. 2 Die für die Militair-Verhältnisse ergangenen auge! n Bestimmungen haben für die Marine bindende Kraft, sofern sie dieselbe ausdrücklich abgeändert oder aufgehoben werden.

S2

nicht für

Behörden des Landheeres am Cande und umgekehrt.

Angehörige der Marine, wenn und so lange sie sich am Lande befin- | den, haben, gleich den Angehörigen. des Landheere®, sich unbedingt allen mi- | jarniso litairpolizeilichen Anordnungen der Kommandanten resp. Garnizjon-Aeltesten | Aeltesten eine Strafbefugniß gegen dieselben nicht zu, sofern sie nicht seine | Untergebenen sind.

| dem Vorgesehten der Excedenten anzuzeigen.

oder des fommandirenden Offiziers zu fügen. E | : Eine gleiche Pflicht haben die Angehörigen des Landheeres während

ihres Aufenthaltes in befestigten Marine - Etablissements, an offenen Orten | } | ten zu verhaften und ihn zur Disposition seines Dienstvorgesehßten zu stellen.

cines Kommandanten resp. Garnison-Aeltesten oder fommandirenden Offiziers |

oder an Bord rücksichtlich der bezüglichen Anordnungen des in der Stellung

befindlichen Offiziers der Marine.

f

§. 4.

Um hierin auf keiner Seite Ungewißheit zu lassen, hat der Komman-

dant resp. der Garnison-Aelteste von allen militairpolizeilichen Anordnungen dem anderen Theile Kenntniß zu geben.

ziers oder Unteroffiziers zur Parole geschehen. A Marine-Etablissements, Werften und Depots, und sonstige Lokalien zur

Aufbewahrung und Qurüstung 4 Ÿ , E wie die zum Dienstbetriebe in denselben erforderliche Marine - Mannschaft

stehen aus\chließliy unter der Verfügung der Marincebehörden.

Befinden si dieselben innerhalb des Rayons einer Festung, so find die | betreffenden Mannschaften zwar nach Y. 3 den allgemeinen garnisonpolizei- |

lichen Anordnungen der Kommandantur, gleich den Truppen der Garnison, | fönnen sie aber ohne aus. |

unterworfen ; zum Wacht- und Garnisondienf drüliche Zustimmung der Marinebehörden nicht herangezogen E

haften zum Garnison-Wachtdienst an die Marine-Behörden gerichteten und durch dringende Umstände motivirten Requisition der Kommandantur hat die Marine-Behörde zu entsprechen oder die Verantwortlichkeit etwaniger Weigerung zu tragen.

g. 6. j Die Anordnungen und Ausführungen in Betreff der Bewachung (d. h. das Ausstellen, Jnstruiren und Revidiren

lichen Marine-Dienstordnungen ontweder allein und selbstständig oder Behufs einer geeigneten Berücksichtigung der Lokal-Verhältnisse nah Vexeinbarungen mit der Kommandantur zu besorgen. i - Anzahl der Wachen und Posten , sowie ‘deren Ausstellungen sind dem Kommandanten mitzutheilen. j n: Die Gerichtsbarkeit über alle im Marine-Wacht-, Werft- uud Polizei- Dienst der Station, von Personen des Seemanns- und Militairstandes der Station verübten Vergehen und Verbrechen steht nah Y. 10 des Organisa- tions - Reglements für die Marine -Stationen 2. pom 19, Juni 1862 dem Marine-Stations-Chef zu.

7 | | | | |

|

Sollten in einzelnen Fällen die am Orte befindlichen Marine-Mann- schaften für die Bewachung der gedachten Lokalien nicht ausreichen, so ist der Antrag auf Aushülfe durch Wachtmannschaften der Landtruppen Seitens der Marine-Behörden an die Kommandantur zu richten - welche einem der- artigen motivirten Antrage Folge zu geben oder die Verantwortlichkeit et- waiger Weigerung zu tragen hat.

y

(

Wachen und Posten der Marine am Lande haben den Angehörigen

| f owohl der Marine als des Landheeres gegenüber gleiche Pflichten und Rechte | mit den Wachen und Posten des lehteren; eben so üben die Wachen und | Posten des Landheeres diese Pflichten und Rechte den Angehörigen der Ma-

| rine ‘gegenüber aus; efr.

g. 134 Thl. I. des Mlt. St. G. B. au

| ist für die Wachen und Posten der Marine die unterm 8. August 18350

Allerhöchst genehmigte Jnstruction für die Wachen vom 27. Juli 1850

| maßgebend.

allgemeinen geseßlichen : 4 S F gets | Festungs-Kommandant, wenn die Umstände es gestatten, unter Mittheilung

|_ des Thatberichts, die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung der Excedenten | der betreffenden Marine-Behörde überlassen.

von Marine-Materialien und Utensilien, fo | fzrdersams zu genügen und wie

| geben (§ÿ. 9 und 10).

: 16, Der Wachtmannschaften) der im | d. 9 gedachten Lokalien hat die Marine-Behörde nah Maßgabe der bezuüg- |

| sind gegenseitig verpflichtet : ) Exce| | gangenen Reqguisitionen der einen Behörde an die andere untweigerlich und

g. 8.

Vergehen, welche Militairpersonen der Marine innerhalb des Rayons

| einer Gouvernementsstadt oder F e stung gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Orte oder gegen besondere in Beziehung auf die Festungswerke oder

Vertheidigungsmittel ergangene Anordnungen sich zu Schulden kommen lassen, sind von dem Gouverneur oder Kommandanten nach §. 11 der Ver-

| ordnung über die Disziplinar-Strafordnung in der Armee vom 21. Oktober | 1841 disziplinarisch resp. nah §. 31 Thl. 1. des Militair-Strafgeseybuches | gerichtlich zu bestrafen.

Von jeder derartigen Bestrafung event. Verhaftung eines der Marine

| Angehörigen, so wie von der Eröffnung einer Untersuchung gegen denselben | und von dem Ausfalle des in der Sache ergangenen rechtskräftigen Urtheils | ist seitens der Kommandantur dem ältesten am Lande stationirten Offizier | der Marine, welcher die betheiligten Mannschaften unter sih hat , sofort | Kenntniß zu geben.

Dasselbe Verfahren in Betreff der vorstehend erwähnten Bestrafung

und deren Kenntnißgabe findet statt, wenn Angehörige des Landheeres der-

| gleichen Vergehen in einem befestigten Marine-Etablissement, wo ein Offizier

| der Marine Kommandant is, verüben.

Das Landheer und die Marine machen zusammen die bewaffnete Macht | j | \chiffes und is der Exzeß nux zur Disziplinarbestrafung angethan, so ift sol-

| er zur entsprechenden Ahndung dem Vorgeseßten der Excedenten anzuzeigen y

Gehören die Excedenten zur Besaßung eines in Dienst gestellten Kriegs-

welchem auch diese, wenn sie arretirt sein sollten, auszuliefern sind. Auch bei derartigen gerichtlich zu bestrafenden Excessen kann der

In allen Fällen is dem Festungs-Kommandanten von der disziplinarisch

Verhältniß der Angehörigen der Marine zu den Kommando- | oder gerichtlich erfolgten Bestrafung unverzüglich Mittheilung zu machen.

C Werden militairpolizeiliche Vergehen von Angehörigen der Marine oder des Landheeres an einem offenen Orte begangen, so steht dem Garnijon- Er hat vielmehr den Fall zur entsprechenden Ahndung

Geeigneten Falles ist indeß der Garnison - Aelteste befugt, den Exceden-

G U Mannschaften des Landheeres - welche sich vorübergehend an Bord

| eines Kriegsschiffes befinden und gegen die allgemeinen militairischen Vor- | schriften oder gegen die Schisssordnung handeln, oder sonstige Exzesse ver- | üben, fann zwar der Schiffskommandant arretiren O sie aber i üer e | | dem Thatbericht an ihre vorge}ehte Behörde zur Bestrafung. Dies kann s\chriftlich oder mündlich oder durh Entsendung eines Offi- nebst de d Ÿ / geseß

L

Die Kommando - Behörden sowohl der Marine als des Landesheeres den in Bezug auf Bestrafung von Excessen er-

solches geschehen , einander Kenntniß zu

Rang“ und Subordinations-Verhältniß. G 15

Das Rangpverhältniß der Offiziere des Landheeres und der Marine

Eine ige 1b ende Heranziehung von Marine-Mann- | unter einander regelt sich nach der unterm 17. Juli 1862 Allerhöchst geneh- g T Pet L aen | migten Classification der Militairpersonen und deren Abänderung durch die | Allerhöchste Ordre vom 6. Mai 1865, beziehentlih nach der Allerh. Kabinets-

| Ordre vom 20. Mai 1864, betreffend die Abänderung der Benennungen der

Marine-Offiziere. i E ] ; ; Offiziere des Landheeres und der Marine gleichen Dienstranges rangiren

| unter einander nach dem Datum des Patents resp. der Ernennung.

§:: 19.

Offiziere einer höheren Hauptklasse (s. Classification A, L: Ne. 1-4) stehen zu allen Offizieren der darauf folgenden Hauptklassen, môgen die- selben dem Landheere oder der Marine angehören, in dem Verhältniß eines Vorgesetzten.

g. 14.

Zwischen Offizieren des Landheeres einerseits und Offizieren der Marine

derselben Hauptklasse andererseits begründet die höhere Charge oder das

Datum des Patents nur dann ein Vorgesezten-Verhältniß, wenn der hier- nach jüngere Offizier unter das Kommando des âlteren gestellt ist für die

Dauer dieser Dienststellung (s. jedoch d. 19)