1887 / 191 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Aug 1887 18:00:01 GMT) scan diff

t tiren O I Be Amt Sthe: er

VI. Privat-Meß-Apparate und E

In der Brennstube etwa vorhandene Sammelgefäße, welche zur Aufnahme der täglihen Alkobolausbeute oder zur Feststellung pee Ausbeute aus den einzelnen Maischbottichen bestimmt find, müffen p seitigt werden. Es ift den Brennerei-Inhabern jedoch gestattet, Prâäzisions-Meß- Apparate ohne Feststellung des Alkoholgebalts G obne Probenehmer von Gebrüder Siemens in Charlottenburg o er äbnlihe Apparate beizubehalten oder auf ibre Koften aufzustellen; dieselben sind alsdann in Bezug auf steuerlihe Vershlüfse, ebenso wie amtlich aufgestellte Meß-Apparate zu behandeln (siehe Auëführungs- bestimmungen zu §. 6 des Gesetzes). D

VII. Protokoll über die getroffenen Einrichtungen.

Den Brennereibesißern ift möglickst zeitig mitzutheilen, welche Einrichtungen sie in ibren Brennereien zu treffen haben, und ift tor Beginn des Betriebs protokollarisd_ (vergl. Anlage A A D Amts-Dirigenten oder dem Bezirks-Dber-Controkléur festzuste +0 allen Anforderungen genüat ist, und ob die erforderlichen Verschlüsse angelegt worden find. Das Protokoll ist demnächst der Steuerhebe- telle auszubändigen, Ee Abschrift davon aber zum Velags-

f rennerei zu bringen. : ias VIII. Revifion der Brennereien j

Die steuerliche Revision in den Brennereien hat \ich binfort außer auf den Betriebézustand der Maish- und Brenngerätbe mit aller Gründlichkeit niht nur auf sämmtliche Flanschen- und Habnverschlüfse, sowie die vom Küblgeräth nah den Sammelgefäßen führenden Rohr- leitungen, sondern auch auf den guten und siweren Verscbluß 2 Raumes, in welhem sich die Sammelgefäfe befinden, zu eritrecken. Es ist dabci namentli zu untersuhen und festzustellen, ob irgendwie ein Versu zur Ableitung von Le worden ift, was si bei Hähnen und Flanschben nur durch Verleßung der amtlichen 2 \chlußanlagen, bei den Rohrleitungen nur dur Anbohren_ E stelligen läßt. Leßteres würde an der blank zu baltenden Oberfläche der Robrleitungen sofort kenntlich sein, und muß in jeder Brennerei stets verdünnte Sckwefelsäure vorhanden sein, um mittelst eines în diese Flüssigkeit getauchten Lappens jede etwa erblindete Stelle sofort blank reiben zu können. Durch dies Verfahren ist auch das geringste wieder verkittete oder verlöthete Bohrlod wabrzunehmen. e A geringsten Zweifel baben die Revisionsbeamten sich jede beliebige Stelle ter Rohrleitung sofort blank reiben zu laffen. Jede Wahrnehmung, die eine Verlegung der Virschlüfse oder ein Anbobren der in ibren unteren Theilen ganz besonders d untersubenden Rohrleitung vor-

1sfetzen läßt, ist weiter zu verfolgen. i j 7 em Hauptamt bleibt überlassen, von Zeit zu Zeit noch be- sondere Prüfungen der R E : ia. 6. Meß-Apparate. 5

In Brennereien, wo die Einrichtung besonderer unter sicherem steuerlihen Mitver|{luß stehender Räume zur Aufstellung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverbältnifmäßigen Kosten mögli ist oder wo aus sonstigen Gründen die Aufstellung von Meß- Apparaten den Vorzug vor derjenigen von Sammelgefäßen verdient, sind an Stelle der Sammelgefäße, zur Feststellung der aus der Maisce obne Rücksi{t auf späteres Wienen oder Rektifiziren gewon- nenen geistigen Flüssigkeit nah Menge und Stärke, “Seitens der Steuerbehörde geeignete Siemens's{he Meß-Apparate Spiritus- Meß-Apparate oder gane Á as Maßgabe der folgenden

Zorschristen aufzustellen und zu fontroliren: R E Aufstellung des Meß-Apparats. S

a. Sobald der Mek-Apparat in der Brennerei eingetroffen, hat der Brennerei-Inhaber dies, und von welhem Tage ab die Aufstel- lung beginnen fann, der Steuerbebestelle anzuzeigen; die_ Aufstellung

kann nur ges{eben, wenn die Brennerei außer Betrieb id befindet, und erfolgt, wenn mögli unter Leitung des Haupt-Amts-Dirigenten, nah zuvoriger Prüfung und Löfung des von der Normal-Aihungs- Kommission angelegten, vom Brennereibesißer zu erhaltenden Ver- \{!usses. Die eventuell mit Hülfe einer Wafserwage wagerecht zu bewirkende Aufstellung, für welche ein Flächenraum von ungefähr 1 qm genügt, bat in der Regel in dem Raum, in welchem fi die Brennvorrihtung nebst der Vorlage befindet, zu erfolgen. Die Aufstellung in uumittelbarer Nähe des Brenngeräths oder der Dampfma|chine ist so viel als möglich zu vermeiden, damit der Meß-Apparat der vom Brenngeräth u. s. w. ausgehenden Wärme zum Mindesten nit direkt ausgeîeßt ist, aub muß die Aufstellung a einem zur Vornahme der amtlichen Revisionen geeigneten, binreihen erbellten und von allen Seiten zuzänglihen Standorte stattfinden.

b. Vor der Aufstellung ist der Fußboden der Brennstube zu unter- suhen. Der Mcß-Apparat von Gebrüder Sicmens besißt in feinem untern Theile eine Rohrvorribtung (sog. Heber), welche, wenn das Ausflußrohr des Apparats absichtlid verstopft werden follte, um eine etwaige Störung des selbsttbätigen Ganges desselben herbeizuführen, diese Absicht vereitelt und den solchergestalt aufgesammelten Brannt» wein mittelst eines Rohrs in das Innere des Erdbodens führt, welchem er sich mittheilt, ohne irgend eine Verwendung zu gestatten.

Erhält demna das Postament des Meß- Apparats eine Stellung direkt auf dem Erdboden, so kann obige Rohrvorrichtung etwa 14 m tief unter amtliher Aufsiht in die Erde geführt werden. Walten jedo die mindesten Zweifel darüber, ob diese Einrichtung den beab- sibtigten Zweck vollständig erreichen läßt, indem man vielleiht unter- irdish zu der genannten MRohrvorrihtung gelangen kann, oder befinden sh unter dem Aufftellungsraum andere Räume, fo ist die obengedachte Rohrvorrihtung innerhalb des Postaments® des Apparats mit einem entsprehend großen Gefäß in Verbindung zu bringen, welches den durch absibtlide Ver- stopfung des Ausflußrohrs angesammelten Branntwein auf- nimmt. Dieses unter amtlihen Verschluß zu feßende Gefäß muß gleiSzeitig mit dem Meß-Apparat aufgestellt und fein Tan zeitweiler Revision etwa gefundener Inhalt! nach Menge und Stärke ermittelt und auf Grund eines darüber aufzunehmenden, der Hebestelle mitzutbeilenden Protofolls, unbeschadet der etwaigen Einleitung eines Strafverfabrens, besonders zur Versteuerung gezogen werden. Zu diesem Zweck ift in dem Fundament des Apparats eine mit einer ver- schlußfäbigen Thür versebene Oeffnung anzubringen. L

c. Bei der Aufstellung des Meß-Avparats ift ferner darauf Bes dacht zu nehmen, daß der aus D Borlage fließende Branntwein etn

Secfâlle von mindestens 75 cm erbält. : G d. Hierauf ist der Mefapparat mit den zur Leitung des Brannt- wreiné beitimmten Robren zu verbinden und find diese vorschriftsmäßig zu plombiren. 7 E E Í I]. Prüfung des Meß-Apparats vor Inbetriebseßung. _ Vor der Inbetriebsctung des Meß-Apparats ist weiter das Fol- gente zu beabten : ; ' i E = G muß Veberzeugung genommen werden, daß der Raum, in weldem die Meßtrommel sich bewegt und welcber die gemessenen Branntweinmengen zur Fortführung aus dem Apparate aufnimmt, vollständig leer ift, daß auch bei der inneren Besichtigung keinerlei egenstände wie Holzipähne u. \. w. in denselben bineingeratben, weil dur dieselben ein Hinderniß in der freien Vewegung der Meßtrommel geichafen würde. : : : b. Zu jedem Siemens’s{hen Meß-Apparat ge®ört ein mit der Nummer des betreffenden Apparats versehener Alkoholometerkörper (S{wimmkörper), defsen sorgfältige Behardlung ganz besonders an- empfoblen werden muß, weil eine Veränderung oder Verlegung seines (das Differenzgewicht gleiher Volumina Wasser und Alkobol dar- stellenden, je nach dem Grade der Temperatur des im Sbwimmer- topf befindliten Branntweins sid auédehnenden oder zusammen- zieherden) Volumens die regelrehte Aeußerung seëter Wirkungen inträdtigen müßte. : E Bevor dieser Alkobolometerkörper an die Alkobclometerfeder gebängt wird, muß der Schwimmertorf mit Flüssigkeit gefüllt werden. Sodann wâre eigentlié zu untersuchen, ob daë Gewiüt des Alkoholo- mcterkêrpers auf dic Alkoholometerfeder dergestalt richtig einwirkt, daß der mit ihr dur einen Hebel verbundene Alkobolanzeiger Stoßhebel) mit seiner Spitze genau diejenige Alkobolstärke an der [fobolfurve anzeigt, welhe die im S&wimmertopf befindliée geistige

Da jedoch diese Prüfung zu zeitraubend und umständlih wäre, wenn für Tie Alkobolstärke die vorherige Füllung Eme topfes mit Branntwein von entsprehendem Gebalt und beftimmter Temperatur erfolgen sollte, so find dem Meß- Apparat sechs aare weise zu gebrauhende Gewichte beigegeben, welhe den SeniGten Scchwimmkörpers z LEEPTETE von verschiedenen Stärken bei Nor- r entsprechen: s : E reis dem Gewicht des Schwimméêtörpers in [so bei 0 9/5 entsprechen, - i Van n dergleichen, welche demselben kei Branntwein von 80 ?/o Ï d . - G Ave dergleicen, BEE ibm bei reinem Alkobol (Branntwein 100 % Stärfe) gleichkommen. i i E Die Gewidte A zur Verhütung von Mißbrauch stets im ver- \{chlofienen Meß-Apparat aufzubewahren. Um zu prüfen, ob H Ur das Gewicht des Schwimmkörpers gelenkte Stoßhebel an der Alkobol- furve auf Null stehen würde, wenn im Schwimmertopf nur Wasser enthalten wäre, werden mittelst einer an dem Ende der Alkoholometer- feder angebrachten Vorrichtung die unter 1 bezeichneten Nullgewihte E e af Stof der Skala 80- oder Um ferner zu prüfen, ob der Stoßhebel an der Skala er 100 prozentigen Branntwein anzeigen würde, wenn der Schwimmertopf Branntwein von entsprehender Stärke enthielte, müfsen die ats 2 bezw. 3 bezeihneten Gewichte angebängt werden. Alle 3 A ris Gewichte sind nacheinander paarweise an die bezeihnete Vorri a anzubängen, worauf die Trommel mit der Hand gedreht wird, bis die Alkobolkurve an den Stoßhebel anfiößt. Zeigt der Hebel Das an, d. b. tößt er genau an den 0,80- und 100:Strich der L ist die Alkoholometerfeder richtig eingestellt. Haben sich jedo e diefer Prüfung Abweichungen ergeben, indem der Stoßbebel s ee einen zu boben oder einen zu niedrigen Standpunkt an der Skala einnahm, so muß eine Korrektur der Alkoholometerfeder vorgenommen werden. Hierbei ift auf folgende Weise zu verfahren : ai Man hängt die Gewichte 100 und 100 an die Alkoho L feder, wobei man beobachtet, ob der Stoßhebel bei Umdrebung l f Trommel gegen die 100-Theilung der Skala zeigt. Ist diefes 2E der Fall, fo kforrigirt man die eine Hâlfte des Feblers in E age des Stoßhebels dadur, daß man mit Hülfe der Mutter und Con Ee Mutter den Haken (d. i. die Vorrichtung, an welchber die Gewichte hängen) am freien Ende der Feder, je na Bedürfniß nach D em oder anderen Seite bewegt; die andere Hälfte des Fehlers fkorrigi man mit Hülfe der Stellshrauben am Kopfe der Feder. E Ist dann die Wirkung bei den Gewihten 100 und 1 tine ribtige, so überzeugt man fi, ob sie auch bei den Gewichten on eine folche ift; stellt es si heraus, daß der Stoßbebel in dem ien Falle nicht genau den Stri der Skala bei 0 trifft, so es man den Febler in der Lage desselben zur einen Hälfte mit Hülfe der Es am Kopfe der Feder und zur andern Hälfte ver- mittelst der betreffenden Schrauben am freien Ende der Feder. _ Nachdem der Febler bei decn Gewichten 0 und 0 forrigirt en bängt man wiederum die Gewichte 100 und 100 auf und C g dieses Verfahren so lange, bis die Lage des Stoßhebels bei beiden iten eine richtige wird. - : A E man die Gewichte 80 und 80 an und beobawtet, ob der Stoßbebel die 80-Theilung der Skala trifft; ift dieses ma der Fall, so muß abermals E der Feder naw Maßgabe bigen Bestimmungen stattfinden. ' E M E Prüfung at Des Gewichten 80 und 80 kbängt_ pen wiederum die Gewichte 100 und 100 und 0 und 0 auf un beobactet, ob der Stoßbebel rihtig anzeigt ; eventuell muß eine ae Korrektur der Feder vorgenommen werden. Bei Ausfü! es er dieser Vorrihtungen muß man mit dem Apparat äußerst vor tig umgeben. Die Contre-Mutter muß dicht, aber nit zu fest S ie Schraubenmutter geschraubt sein, die Trommel darf nit \chne E dreht werden, und muß man ein starkes Anstoßen der Kurve A en Stoßhebel vermeiden, wobei noch bemerkt wird, daß dur us tiges Anzieben der Schrauben der Alkobolometerfeder eine unribtige Anzeige des Alkobolzählwerkes bis zu 20 °/o herbeigeführt werden fann. : c. Ferner ist zu prüfen, ob die Stellung der Alkohbolkurve cue ribtige ist. Dies gesbieht dadurch, daß die S an us rihtig gestellte Alkoholometerfeder gehängt werden, worauf ?odann aa Trommel mit der Hand so lange gedrebt wird, bis dieselbe fünf volle Umdrebungen (gleich 15 Kippungen der einzelnen Pet Ee ge mat hat. Es muß alsdann das Alkoholzählwerk genau e n vorgeschritten sein. Ist dieses niht der Fall, so muß die Achse der Rolle des Winkelhebels losgeshraubt und der Exzentrik so lange ge- dreht werden, bis die fortgeseßten je fünf S Fortschreiten des Alkobolzählwerkes um genau 100 1 anzeigen. S bei dieser Verrichtung (dem sogenannten Zäblen) muß mit e ube und Vorsicht verfahren und namentlih ein starkes Anstoßen de Stoßhebels an die Kurve und cin, e aus noch so unbedeutendes Rückwärtsdrehen der Trommel vermieden wecden. : E Die Seklwerke dirtea bei den Prüfungen der Meß- Apparate abgesehen von besonderen Veranlassungen nicht abgenommen werden. : - E or Ausführung und nach Beendigung der Prüfungen ift in der über 68 derselben aufzunehmenden Verkandlung d:r O Zähblwerke zu registriren, die von leßteren ohne wirklichen urchlau von Branntwein während des PrüúfungSaftes angezeigte Menge zu ermitteln und im Zäblwerks-Register der Brennerei (siehe unter VIIT) von dem die Prüfung leitenden Beamten anzuschreiben._ 5 G Erscheint ausnabmêweise das Abnehmen der Zäblwerkte noth- wendig, so sind dieselben sobald als thunlih wieder an dem Apparat zu befestigen, wobei insbesondere darauf zu sehen ist, daß die Os fordirten Schrauben, welche zur Fixirung der itigen Ste ung der Zählwerke dienen, in die für sie bestimmten Defsnungen je es geshraubt werden. Nach erfolgter Wieteranbringung der Zäh va e ist Ueberzeugung zu nehmen, daß das auf der Achse des Ee B sißende Zahnrad genau und vollständig in das Triebrad des Bo zählwerkes eingreift. Da dieser Zweck {on dur ein furzes A wärtsdrehen der Meßtrommel oder des Alkobolrades erreicht es ; aus welchem den betkeiligten Brennereibesißern ein E Schaden nicht erwächst, so hat bier die am Schlufse des E74 en Absatzes getroffene Anordnung keine Fuivenduug zu finden. Ds E jedoch auch in diescn Fällen im Prüfungéproto oll die Anzeige der beiden Zählwerke vor der Mlcalnwe Lr Ten d eaten und anzu- 1, aus weldem Grunde deren Abnahme _ E i Pn dem Inbetriebsetzen des Apparats sind alle Ziffern der beiden Zäblwerke auf 0 zu stellen; später dürfen diese Ziffern nicht mehr itellt werden. E i: cis E Es ift darauf zu achten, daß die Bremsfeder des Alkobolrades escbraubt ist und richtig wirkt. Rey TII. Aeußerer Verschbluß des Apparates. Hierauf ist der Mantel des Apparates zu {ließen und zu plom- biren, sodann der dem Meß-Apparate beigegebene Zinksturz über den- selben zu bringen und der Zinkfturz mittelst der zugehörigen E stäblernen Bolzen tadurch zu versließen, daß diese Bolzen durch die im Fundamente an der vorderen und bintern_Wand des Apparates angebrachten, in die Oefen des Zinksturzes pastenden Deittanaen ge» steckt und dur Anlegung je einer Plombe, wozu die am Ende der Bolzen befindlihen Löcher dienen, einseitig vnertfernbar gemacht

en. L : On IV. Protokoll über Aufstellung des Apparates. Ueber die Aufstellung des Meß-Apparates ift eine Verbandlung (vergl. Anlage C) aufzunehmen und an das Haupt-Amt einzureichen, beglaubigte Abschrift davon aber zum Belagshefte der Brennerei zu

ngen. Gia: Y, S fehrende WeBeGn des Apparates. Die spezielle Prüfung der Meß-Apparate liegt dem Haupt-Amts- Dirigenten bezw. defsen Vertreter ob und muß im Laufé jeder Ee periode mindestens ¿wei Mal von diesen vorgenommen werden. eT erste Prüfung hat möglihft kurz vor Beginn des neuen Betriebes

öfter, mindestens alle 2 bis 3 Monate, zu revidiren. Bei dieser t ift Le Meß-Apparat zu öffnen, eine genaue Besichtigung der äußern und innern Theile desselben vorzunehmen und hierbei ins- besondere zu untersuhen, ob nicht ein Ausfließen an den Verschrau- bungen 2c. stattfindet, ob sich Rost auf der Alkoholometerfeder oder auf anderen beweglichen Theilen des Apparats gebildet oder ob eine Ablagerung von Unrath 2c. auf dem Schwimmfkörper stattgefunden kat. Ferner ist darauf zu sehen, daß etwaiger Schmuyß, welcher sich in den Zuleitungsrobren, den an diesen Rohren angebrachten Bassins oder in den Sw(langenrohren angesammelt haben sollte, vollständig ent- fernt werde, um den ungedinderten ufluß des Branntweins zum Schwimmertovf dur die erwähnten Rohrleitungen zu sihern. So- dann ift Ueberzeugung zu nehmen, ob die beweglihen Theile des Mechanismus a wirken, n sind ferner die oben unter II a bis d

ordneten Prüfungen vorzunehmen. i i :

E Die A vorcfibinca Rostflecke 2c. sind mit Baumöl zu be- ftreihen und trodcken zu reiben, und ift der allenfalls auf dem S{wimmer befindlihe Unrath nab Herausnahme des Shwimmers mit einem trockenen Handtuch oder dergl. zu entfernen Unzuverlässige Apparate sind außer Gebrauch zu setzen.

VI. Reinigung des Apparats. L.

Alljährlih mindestens ein Mal, womöglich nach Sckluß jeder Brennperiode, muß der Meß-Apparat gereinigt werden. Bleibt die Brennerei längere Zeit außer Betrieb und der _Schwimmertopf nit mit Spiritus gefüllt, so muß der S{wimmkörper berauëgenommen und in einem Kisten, das mit Häksel oder Spreu gefüllt inr, auf- bewabrt werden. Alsdann sind vor Wiederbeginn des Brennerei- betriebs vom Hauptamts-Dirigenten oder dem „Bezirks-Ober-Con- troleur die unter II a bis d vorgeschriebenen Prüfungen jedes Mal

iederbolen. :

7 E das Ergebniß der unter V und VT angeordneten Prüfungen ift ein kurzgefaßtes MNeE aufzunehmen und im Belags8heft der i zu verwahren. : 8 L bei folcher Prüfung des Apparats erheblihe Anstände ergeben, so muß hierüber Bericht an die Direktivbehörde erstattet is VII. Revision durch die Aufsihtsbeamten. a. Eine sonstige Oeffnung des Mcß- Apparats im Laufe der Brenn- periode, außer zu besonderen Prüfungen durch die damit betrauten Ober-Beamten, darf in der Regel nit erfolgen. _ Die Aufsihtsbeamten dürfen nur den Zinkkasten abbeben und haben si bei den Vrennereirevisionen neben Prüfung der Brennerei- geräthe, der Robrleitungen, der Flanshen- und sonstigen Vershlüfe u. #. w. auf eine äußere und innere Besichtigung des Zinkkastens (ins- besondere des inneren Anftrichs desselben) fowie auf eine äußere Be- sichtigung des Apparatmantels zu beschränken. Die Beamten baben ih ferner dur Vergleihung der Anzeige des Alkoholometers in der Vorlage mit der Anzeige des Stoßhebels an der Aikoholkurve, welche leßtere durch die Glassheibe im Apparatmantel beobahtet werden fann, davon zu überzeugen, ob der Stoßhebel die richtige Alkohol- stärke an der Alfoholkurve anzeigt. Hat fi bei dieser Prüfurg keine Erinnerung ergeben, und ift insbesondere eine Anbohrung des Zink- faîtens und Apparatmantels nit wahrnebmbar gewesen, fo baben die Beamten in Spalte 23 des Oa (vergl. Anlage D) eine \ intragung zu bewerkstelligen. E E S Falls ist der Thatbestand sofort protokollarisch festzustellen und das Protokoll nah Vernehmung aller Betheiligten dem zuständigen Haupt-Amte ra welches na Lage der Sache ie weiteren Anordnungen zu treffen hat. - s R aile cit der Kontrole von Meß-Apparaten betraute Beamte haben si auf Grund des Auszuges aus der Denkschrift der Kaiserlichen Normal-Aihungs-Kommission, betreffend den Siemens- hen Spiritus-Meß-Apparat und den Siemens's{hen Probenehmer (Anlage E), der dem Auszuge beigegebenen Zeichnungen und vermöge eigener Anschauung mit der Konstruktion, dem Zwecke und der Hand- babung aller wesentlihen Theile des Meß-Apparats gründlich vertraut S VIII. Zäblwerks - Register.

a. Unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des täglichen Maischbetriebs ist der Brennereibesißer oder dessen Bevollmächtigter verpflihtet, den Stand der Me e der vorhandenen Meß-Apparate in Spalte 1—4 des hierüber in vierteljährigen Zeitabschnitten zu fübrenden Zählwerks-Registers (vergl. Anlage F) einzutragen. An be- triebélosen Zwischentagen ist dieser Eintrag zu unterlassen. Das Register ist mit dem Betriebsplan zusammen in der Brennerei auf- zubewabren und muß nach Ablauf jedes Vierteljahrs vom Brennerei- inhaber förmlich abgeschlofsen und der Steuüerhebestelle bis zum 5. Tage des ersten Monats im neuen Vierteljahr eingesandt werden.

Die leßte Eintragung jedes Bierteljahrs ist vom Brennerei- Inhaber in dem Registec für das näcste Vierteljahr vorzutragen und die Richtigkeit dieser Uebertragung von dem zuerst im neuen Viertel- jahr in der Brennerei erscheinenden Steuer-Aufsichtsbeamten zu be- A Sualie 5 und 6 des Zäblwerks-Registers hat der Brennerei- besißer etwaige Störungen im regelmäßigen Gang und Verlezungen der amtlichen Detile des Apparats unmittelbar nach ibrer

, aufzunehmen. - e A zum Zäblwerké-Register liefert die Steuer- R jedem Besuche einer Brennerei, in welcher ein Meß-Apparat aufgestellt ift, baben die Aufsit8beamten, die an jedem einzelnen Tage seit der legten Kontrole nah Anzeige der Zäblwerke dur den Meß-Apparat gegangenen Branntwein- und Alkoholmengen, fowie den Rauminhalt der nach dem Betriebsplane an jedem der [Men Tage abgetriebenen Maischbottiche festzuitellen, hiernach die Alkobolstärke des täglih erzeugten Branntweins und die durchschnittliche Raum- auébeute für je ein Hektoliter Maishraum zu berebnen und die!e Ermittelungen in Spalte 7 bis 14 des Zäblwerks-Negisters einzu- tragen. Ferner sind die Anzeige des Stoßhebels an der Alkobolfurve und der Stand des Alkoholometers in der Vorlage zur Zeit der Re- vision in Spalte 15 und 16 zu vermerken.

IX. Gültigkeit der allgemeinen Bestimmungen. 2

Die Ausführungsbestimmungen zu §. unter II. bis VIII. finden auf Brennereien, in welchen Meß-Apparate aufgeftellt find, ent- spr Anwendung. : i ate X. A uwenbbarfeit des Spiritus-Meß-Apparats.

Spiritus-Meß-Apparate e e zur Kontrolirung von mindestens

zenti Branntwein aufzustellen. i r Beboatinna der auf derselben Blase lutternden und wienenden Uer e Zug fertigen Branntwein

trennereien, welche nicht auf einen Zug fertigen l 1 feefiileo Ui in welchen die Aufstellung einer besonderen Wienblase neben der Lutterblase (Ausführ.-Best. IIf. zu §. 5) auf O keiten stößt, fann das Luttern und Wienen des Branntweins auf der selben Brennvorrihtung unter folgenden Bedingungen nagela}sen werden: S 7 a. Statt der Sammelgefäße ist ein Siemens'scher Probenehmer rafe dia und bleibt derselbe mit dem Kübler so lange Per aunven, als nicht eine Trennung deéselben vom Kühler behufs des Wienen

f ih wird. : A

T Des Brennerei-Inhaber bat in Spalte 9 des BDetrievantgns genau zu deklariren, an welhen Tagen, zu welcher Stunde ae I an der gesetzlich zulässigen Brennen e, lange er dic Brennv i Wienen zu benutzen beab} N y l S ti Fader veklariviei Siunde des Beginns des Wienens begiebt #ch ein Beamter in die Brennerei, überzeugt ih durch S des Ablaßhahns der Blase und des etwa vorhandenen RAL: wärmers, daß sch in der Brennvorrictung keinerlei aif L mehr befindet, löst bierauf die Verbindung des Kühlers ne dem Probenebmer an einer hierzu vorgerichteten, bis dabin e Plomben-Vershluß gebaltenen Stelle, an welcher demna D besonderes Ableitungsrohr für Branntwein eingeschaltet Be a le läßt hierauf die Brennvorrihtung unter seinen Augen mit E rettifizirenden Lutter, oder wo dies üblich ift, mit dem zu rektifiziren

s i é indurch stattzufinden. Für Brennereien, welche das ganze Jahr bin arbeiten, sind mindestens 3 solher Revisionen abiubalten Besonders

Flüssigkeit wirkli entbält.

gefährdet ersheinende Meß-Apparate, wie die in Melafsebrennereien,

Gemisch von Lutter und Branntwein füllen, und verschließt demnächst

die Brennvorrichtung mit Kunstshlöfsern oder geeigneten Falls mit

é uführung von Flüssigkeit während des Wienens, ohne Verleßung der Versluß-Anlagen unmögli e d Wienen kann Seitens der Steuerverwaltung au unter

Plomben, so daß eine weitere Z

ständige steuerliche Aufsicht gestellt werden.

e. Zur deklarirten Stunde der Beendigung des Wienens oder, falls das leßtere unter ständige fteuerlide Aufsiht gestellt ift, 1 l _stellt der Beamte die Ver- bindung Me Probenehmers mit dem Kühler in der vorgeschriebenen

er ber, erneuert die Vers{lußarlagen zwischen beiden, [öst

unmittelbar nach Beendigung desselben,

Weise wieder | dagegen die während des Wienens an der

Abtriebe von Maische kein Hinderniß im Wege ftebt. f. In Brennereien vorbezeihneter Art. welbe na den örtlihen Verhältnissen der fteuerlihen Kontrole keine Schwierigkeiten bieten, kann auh_ ftatt des Probenehmers ein steuerliG verschlofenes Sammelgefäß für Lutter aufgestellt werden, aus welchem leßterer unter Feststellung seiner Menge und Stärke dur - die biermit betrauten Beamten entnommen und unter den vorbezeihneten Siterungsmaßregeln auf die Brennvorrihtung gebracht wird, oder es können gleizeitig steuerlih verschlofene Sammelgefäße fowobl für Lutter als für Branntwein mittelst eines unter fteuerlibem Ver- {luß zu haltenden Zweiwegehabhnes mit der Brennvorrihtung in Verbindung gebracht werden. 4) Zu §. 9. L _ Tragung der Kosten. Die erste Anschaffung der Sammelgefäße, Meß-Apparate, Ble(- fappen über den Flansen - Verbindungen und der Kunsts{löf}er erfolgt für die bereits bestehenden Brennereien dur die Verwaltung. Auch tönnen, wo sich bereits geeignete Sammelgefäße in den Brennereien befinden, für diese von der Verwaltung dem gegenwärtigen Werthe entsprehende Entschädigungen gezablt werden. Dagegen haben die Brennerei-Inbaber die Kosten für die Unter- baltung der vorbezeihneten Gegenstände, sowie für die Herrichtung der zur Aufstellung der Sammelgefäße und Meßs-Apparate und zur Abfertigung des Branntweins erforderlihen Räume zu tragen.

5) Zu 8. 10. Betriebéunterbrechung, Versluß- und ESeräthe-Verletzung.

Wenn der Brennereibetrieb unterbrocen oder ein amtliher Ver- {luß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe, Robrleitungen, Sammelgefäße_ oder Meß-Apparate, aus welen eine beimlibe Ab- [eitung oder Entnahme von alfkoholbaltigen Dämpvfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verleßt wird, so bat dies der Brennereibesißer tofort in Spalte 10 des Betriebs-Planes einzutragen und hbiervon spatestens binnen 24 Stunden, vom Eintritt des Ereignisses ab, dem Bezirks-Ober-Controleur und der Hebestelle, und im Falle sich am Orte der Brennerei nur der Wohnsiß eines Aufsebers befindet, aud diesem schriftlihe Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige bin muß si der Ober-Controleur oder, wenn dieser nit zur Stelle ist, der Einnehmer falls dieser am Orte der Brennerei wohnt oder der Aufseher obne Aufschub, und im Falle der betreffende Beamte nit am Orte der Brennerei wohnt, spätestens innerbalb 24 Stunden nah dem Ein- treffen der Anzeige, in die Brennerei begeben und dur Augenschein, zuverlässige Zeugen oder auf sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle prüfen, über das Ergebniß eine Ver- bandlung aufnehmen und den Befund in dem Betriebs-Plane ver- merken. In Abwesenheit des Ober-Controleurs ift der Ortsvorstand oder ein anderer zuverlässiger Zeuge zuzu;iehen, welcher die Befunds- bescheinigung mit zu vollziehen hat. In diesem Falle muß dem Ober- Controleur von dem Ereigniß alsbald Nabritt gegeben werden, und er muß si so s{leunig als mögli zur Brennerei begeben, die Ver- bältnifie nahträglih prüfen und den vermerkten Befund bekräftigen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

I. Behandlung bloßer Plombenverletzungen. Liegt eine bloße Plombenverleßung vor, obne daß dadur ein

Zugang zum Alkohol u. #. w. mögli geworden, so ift inébesondere ¡u ermitteln und im Protokoll festzustellen, ob die Vers{lußverletung irgend Jemandem zur Last gelegt werden kann. Der Versbluk ist hierauf unverzüglih wieder zu erneuern, wozu, wenn der Aufsi{té- beamte den Plombir- Apparat nicht bei si führen sollte, einstweilen bis zu der s{leuniast zu bewerkstelligenden Wiederberstellung des Plombenvershlufses Dienstsiegelvers{luß statthaft ift.

IL Bekbandlung anderer zufälliger und rebtzeitig angezeigter Verleßungen

: oder Störungen.

__ Ist durch zufällige Verslufßverleßzung oder auf andere unabsicht- libe Art ein Zugang zum Alkohol ge!ichaffen, oder eine Störung des Meß-Apparats, welche die rihtige Feststellung des dur denselben geflossenen Branntweins unmögli oder zweifelhaft mat, berbei- geführt und rechtzeitig hiervon die vorgeihriebene Anzeige erstattet worden, so hat a. der Bezirks-Ober-Controleur außer der den Thatbestand dar- stellenden Verbandlung, in welcher die getroffenen Maßnahmen auf- zuführen sind, ein Duplikat des ursprünglichen oder abaeänderten Betriebsplanes sowie thunli%st cinen Auszug aus den Brennerei- Geschäftsbüchern über die biéberige Ausbeute an Alkobol, für Brennereien mit Meßapparaten au einen Auszug aus dem Zähl- werks-Register für das laufende Vierteljabr dem Haupt-Amte vor- ¡ulegen, welches unter Berücksichtigung der bisherigen höchsten Brannt- wein-Ausbeute, sowie der Art des Betriebes und der jeweiligen

etriebsmaterialien die Mindestmenge des zur steuerlichen Abfertigung ¡u stellenden Branntweins festzuseßen hat, und zwar :

_, 1) wenn der Zeitpunkt, mit welHem die Störung eingetreten ift, bestimmt ermittelt wird, von dem Tage der letßtvorbergegangenen TcuerliGen Abfertigung von Branntwein in der Brennerei an ge- reMnet ;

__2) wenn der Zeitpunkt, mit wel&em die Störung eingetreten ift, nit ermittelt wird, von der der letzten Revision des Haupt-Amts- Dirigenten oder dessen Vertreters vorhergegangenen fteuerliben Ab- fertigung von Branntwein in der Brennerei an gerechnet, jedoŸ böchitens für den Zeitraum von 30 Tagen zurückgerechnet. Die bei diesen leßtvorhergegangenen fteuerlichen Abfertigungen etwa unabge- fertigt verbliebenen Bestände an Branntwein sind bierbei nit an- jurcchnen, und ift der Alkobolgebalt derselben nach der durchsch{nitt- liden Stärke der leßtabgefertigten Menge zu berechnen ; ,… 3) wenn festgestellt wird, daß der Meß-Apparat zu bobe Angaben liefert, so wird dem Brennereibesiter die Mindestmenge des zur !teuerlihen Abfertigung zu stellenden Branntweins vom Tage seiner nzeige ab entsprehend berabgesekt.

. b. Der Bezirks-Ober-Controleur bat Bestimmung über nôtbig èeiGeinende Reparaturen zu treffen, unbeschadet des wegen Ver- \§lußverlezung oder sonstiger Eingriffe einzuleitenden Strafverfabrens. .… Bei einer Störung im Gange des Meß-Apparates ift dieser zu nen, der Grund der Störung zu ermitteln und zu beseitigen oder, venn dies nit thunlich ist, der Meß-Apparat aus8zuschalten und vor- läufig außer Gebrau zu seßen.

C, Der Weiterbetrieb der Brennerei ist dem Inbaber bei recht- jeitiger Anzeige nit zu versagen, vielmehr wegen Festseßung der Mindestmenge des zur steuerlicen Abfertigung zu stellenden Brannt- veins nah den Vorschriften unter a zu verfabren.

TIT. Behandlung absihtliher oder nit rechtzeitig angezeigter L Verleßungen oder Störungen.

Ist die Anzeige über L ers{chlußverlezungen oder Störungen an den Brennereigerätben, Rohrleitungen, Sammelgefäßen oder Meß- *paraten unterlassen, oder nit rechtzeitig erstattet worden, oder tellt si beraus, daß eine absihtlide Vershlußverleßzung oder Störung stattgefunden hat, so ift die Verbrauchsabgabe gemäß §. 21 s Gesetzes zu berechnen, für eine Zuvielanzeige des Meß-Apparates Wer Natlaß ni6t zu gewähren.

5 IV. Betrieb8unterbrebungen. : i

Ist eine wirkliche Unterbre{ung des Brennereibetriebes einge» reten, so ift von dem Anfangstermine derselben urd ibrer muthmaß-

en Dauer Ueberzeugung zu nebmen, sowie für die Unbraucbar- nabung der etwa vorbandenen, nit zum Betriebe gelangenden Maische

gen die n 1 Brennvorrichtung angelegten Veri{lüsse, so daß der rechtzeitigen Wiederbenuzung der leßteren zum

| weins oder eine sonstige Abfertigung an anderen Tagen verlangt, so

abweihung außer lorgen. Es ift ferner, wenn

an die Hebestelle einzureihen, welche unter Angabe der wegfallenden Einmaischungen, den Betriebsplan anderweit feststellt und vollzieht.

Stück-Deklaration aufzustellen, welhe ebenfalls, nebst dem bisherigen Betriebsplan und der aufgenommenen Verhandlung, zur Feststellung an die Hebestelle gesandt wird. Auf dem bisherigen Betriebsplan bemerkt die Hebestelle, von welchem Zeitpunkt an er außer Kraft tritt und welcher Steuerbetrag daber auf Grund desselben zu entrihten bleibt. Ílt zu besorgen, daß bis zum Wiederbeginn des Betriebs der abgeänderte Betriebsplan oder die vollzogene Stück-Deklaration nicht von der Hebestelle zur Brennerei zurückgelangt sein werde, so bleibt ein vom Ober-Controleur oder seinem Vertreter besbeinigter Auszug in dr Brennerei, um inzwischen bei der Brennercirevision zum Anbalt zu dienen. e. Erfolgt die Abänderung des Betriebsplanes oder die Fest- stellung der Stück-Deklaration nit beim Haupt-Amt selbst, so hat die Steuerhebestelle dem Haupt-Amt das Duplikat des abgeänderten Betriebéplanes oder der angenommenen Stück-Deklaration, im leßteren e unter Beifügung des Haupteremplars des außer Kraft geleßten

etriebéplanes, sammt der über Prüfung und Feststellung der Be- triebsunterbrehung und der Abänderungêéursahen aufgenommenen Verbandlung zur Prüfung einzureihen. Die Entscheidung des Hauvt- Amts, welche jedoch die einmal nabgelafsene Abänderung des Be- triebes, wenn ole au nit für gerechtfertigt erachtet werden sollte, nit rüdgängig maten darf, dient nebst der shriftliGen Anzeige des Brennerei-Inhabers und den über den Vorfall aufgenommenen Ver- handlungen zum Registerbelage, und sind diese Shriftstücke daber den betreffenden Betriebsplänen jedesmal beizufügen. E Si Falle einer Unterbrehung des Betriebes in den der Abs findung na §. 13 des Gesetzes unterliegenden Brennereien finden die Bestimmungen unter a bis c sinngemäße Anwendung.

/ __ V, Zusammentreffen mehrerer Fälle. __ Beim Zusammentreffen mehrerer der in Vorstebendem bebandel- ten Fälle müssen die vershiedenen Maßnahmen neben einander ar» geordnet werden.

6) Zu S. 11.

I. Feststellung des Branntweins in den Brennereien. a. Die Feststellung der Menge und Stärke des in der Brennerei erzeugten Branntweins geschieht dur 2 Steuerbeamte, deren einer in der Regel ein Ober-Beamter sein muß. Der Branntwein ift zum Zwecke der Feststellung in Fäffer zu füllen und erfolgt die leßtere nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften über die Feststellung des Alkobolgebaltes und der Menge des Branntweins, für welHen bei

der Ausfubr eine Steuervergütung in Anspru genommen wird.

. Der Brennerei-JInbaber bat die zur Aufnabme des Branntweins erforderlihen Fässer bereit zu balten. Er ift verpflihtet, auf seine Kosten ein geeignetes, vor Witterungs-Einflüfssen ge\chüÜßtes Ab- fertigungéloïal zu stellen, dasselbe mit den zur Ausfübrung der Ab- fertigungen erforderliden Utensilien und Materialien auszustatten, au, sofern dies erforderli ift, für dessen Heizung und Beleuchtung Sorge zu tragen. _ Er muß insbesondere eine geaite Wage von genügender Trag- fähigkeit nebst den erforderlichen geaihten Gewichten sowie die Ge geaihten Revisions- und Vermefsungtinstrumente be- schaffen. Der Aufstellungsort der Waage wird nab Ankbörung des Brennerei- Inhabers durch den Bezirks-Ober-Controleur bestimmt. Der Brennerei-Inbaber ift ferner verpflichtet, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lafen, welche erforderli find, um die ibnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollzieben.

b. Die Feststellung des erzeugten Branntweins bat in jeder Brennerei dur! nittlih alle 8—10 Tage stattzufinden. Die bierfür bestimmten Termine werden nach Anbörung des Brennerei-Fnbabers dur den Bezirks-Ober-Controleur mindestens auf die Dauer eines ganzen Monats im Voraus bestimmt.

Die in der Brennerei vorzunehmenden weiteren Abfertigungen des Branntweins baben in der Regel ebenfalls an diesen Tagen \tattzufinden. Die bierzu erforderlichen Anträge sind der Bezirks- bebestelle so zeitig vorzulegen, daß diese sie na erfolgter Prüfung den Abfertigungébeamten noch vor deren Abgange nah der Brennerei zu- stellen kann.

Wird von dem Brennerei-Inkaber eine Festitellung seines Brannt-

kann diesem Antrage stattgegeben werden, sofern cin Bedürfniß bier- fur nagewiesen wird und die erforderlißen Beamtenkräfte zur Ver- fugung ftehen. Der Brennerei-Inbaber ift jedoch zur Entrichtung der ge!eßliben Tagegelder und Reisekosten für die zu entsendenden Beamten verpflichtet.

e. Der Brennereibesigzer ist aufzufordern, selbst oder dur§ einen Vettreter den Abfertigungen in der Brennerei beizuwohnen.

__ Das Ergebni§ der amtlicen Feststellung ist sofort nach Beendigung derselben in ein in der Brennerei aufzubewabrendes, von dem ersten Abfertigungsbeamten ¿u fühbrendes «Kontobuchß über Branntwein- erzeugung“ (vergl. Anlage G) einzutragen, welches zuglei zur Kontrole dafür zu dienen bat, daß die Jabhresmenge Branntwein, welche die Brennerei zu dem Abgabensaze von 9,50 # für das Liter reinen Alkobols berstellen darf, nit überschritten wird. In diesem Konto- buck ist auch bei jeder Feststellung des erzeugten Branntweins der in den Sammelgefäßen oder sonst unabgefertigt verbleibende Rest des Erzeugniffes nah seiner Menge nachritlich zu vermerken.

. Ein zweites Exemplar dieses Kontobuhs ist bei der Hebestelle auf Grund der ibr von den Abfertigungsbeamten jedeëmal zu ertheilenden Bescheinigung über das Ergebniß der amtlihen Fest- stellung, sowie der ihr zugebenden Abfertigungspapiere (Anmeldung zur Versteuerung oder Niederlage, Versendungsschein) zu fübren.

d. Wird in der Brennerei ein Meß-Apparat benugt, so ift das Ergebniß der amtlichen Festitellung jedesmal in das über die An- {reibungen des Meß-Apparats zu fübrende Zäblwerks-Register (Anlage F) einzutragen und mit dem lettern zu vergleichen ; bei Probe- nehmern bat dies zu ges{ehen, nabdem der Probekasten im Meß- Apvarat entleert und der Alkobolgebalt des Inkbalts ermittelt worden ist. Bleibt hierbei, sowie in dem Falle, în welchem die Mindest- menge des zu ziebenden reinen Alfkokols amtlich festgeseßt worden ift, die vorgefübrte Menge Alkohol binter dem auf Grund der Anzeige des Meß-Apparats oder der amtlichen Festsevung ermittelten Soll-

bestande um einen größeren Betrag zurück, als für den unter gewöhn-

lichen Verbältnissen dur Verdunstung entstebenden Abgang an

Alkobol in Abrechnung zu bringen ist, so ift der Sawverhbalt proto-

follarisch festzustellen, au der Brennerci- Inbaber über die Gründe

bierfür zu bören.

Die entstandenen Verhandlungen sind dem Haupt-Amt einzureichen,

welches darüber zu entscheiden hat, ob für die Feblmenge der ihr

entsprewende Betrag der Verbrauchsabgabe zu erheben ist. Als Be-

trag des unter gewöhnlichen Verbältnifsen dur Verdunftung

entstehenden Abganges an Alkohol fann vorbebaltlich weiterer Er-

fabrungen bis zu 1 9/0, bei Lutterbrennereien, in denen der Lutter nab

dem Durchggnge dur den Meß-Avparat zu Branntwein verarbeitet

mrd, bis zu 2% von tem Sollbestande in Atrechnung gebracht

werden.

__e. Hat der Brennerei-Inhaber es unterlassen, rechtzeitig Anträge

auf weitere Abfertigung des nach Menge und Stärke festgestellten

Branntweins zu stellen, so kann die Aufnahme des leßteren in eine

öffentlihe oder Privat-Niederlage von Amtswegen auf Gefahr und

Kosten des Brennerei-Inbabers veranlaßt, au kann der Branntwein

bis dabin auf Gefahr und Koften des Brennerei-Inbabers unter

änd, nah Umständen, für den Verschluß der durch die Betriebs-

Gebrauch kommenden angemeldeten Gerätbe zu

a, der Betrieb im laufenden Monat überhaupt nicht wieder be- gonnen werden kann, oder wenn derselbe sich in der Art ändert, daß für die nähsten Tage die Bemaishung einiger Bottiche ausfällt, der Betriebsplan mit der über den Vorfall aufgenommenen Verbandlung

b. Soll der Betrieb im laufenden Monat in anderer veränderter Art wieder aufgenommen werden, so hat der Brennereibesitzer eine

F T. Abfertigung zum freien Verkehr.

a. Soll der Branntwein in den freien Verkehr gesezt werden, so hat der Brennerei-Inbaber eine Anmeldung (vekgl. Anlage H) unter Angabe der Menge und Stärke des in den freien Verkehr zu legenden Branntweins vorbebaltlih der endgültigen Festseßung derselben bei der Abfüllung reStzeitig (siehe I b Abs. 2) der Be- zirk8hebestelle zu übergeben, welche die than in das Verbrau(s- abgaben-Anmelderegister (vergl. Anlage 1) einträgt.

b. Die Verbrauchsabgabe wird bis zur Erfüllung der Jahres- menge Branntwein, welche der Brennereibesitzer zu dem Abgabensatze von 0,50 Æ berstellen darf, neben den etwa zu erbebenden Zusclägen, na diesem Sagte berechnet. Die Abfertigung bat jedo nab dem böberen Abgabensate zu erfoigen, sofern der Brennereibesiter dies Venn st; eine nadträglihe Abänderung dieses Antrages ift nit zulässig.

_ Von der Hebestelle wird biernach vorläufig berebnet, welche Steuer für die ¿ur Anmeldung gebrachte Branntweinmenge zu ent- riSten ift, und dieser Betrag nebst dem Steuersaze auf der An- meldung vermerft. Í

c. Der berechnete Steuerbetrag ist, sofern dem Anmeldenden nit etwa Stundung für die Zahlung der Verbrauchsabgabe gewährt ift, sofort bei der Anmeldung gegen Quittung (vergl. Anlage K) zu binterlegen, was von der Hebestelle ebenfalls auf der Anmeldung ver- merkt wird.

d. Die Anmeldung ist bierauf den Abfertigungsbeamten zu über- geben, welche die Feststellung des in den freien Verkebr zu setenden Branntweines bewirken, die biernach zu entrihtende Steuer feststellen und dem Steuerpflichtigen mittheilen.

__ Das Ergebniß der Abfertigung, sowie die Steuerberehnung sind auf der Anmeldung zu vermerken, worauf dieselbe an die Steuerstelle zurückgegeben wird.

„„„©: Ist für die zu entrihtende Verbraubsabgabe Stundung be- willigt, fo ift der Hebestelle innerbalb 3 Tagen das Kredit-Anerkennt- nis zu übergeben, widrigenfalls der Steuerbetrag zwangsweise beige- trieben wird. f Uebersteigt die festgeseßte Steuer den binterlegten Betrag, so t der Differenz-Betrag bei Vermeidung der wangêweisen Beitrei- bung desselben binnen 3 Tagen einzuzahlen,

_ Bleibt die festgeseßte Steuer binter dem binterlegten Betrage zurüd, fo ist der UebersGuß innerbalb 8 Tagen auf der Hebestelle gegen Quittung abzubeben, widrigenfalls derselbe, sofern der Betrag mebr beträgt als 20 A, dem Empfangéberechbtigten mittelst der Post auf feine Kosten zugesandt wird.

T1, Abfertigung zur Auéëfubr oder zum Lager.

a. Wenn Branntwein obne Entricbtung der Verbraubsabgabe aus dem Gebiet der Branntweinsteuer-Gemeinsbaft ausgeführt oder in ein zur Aufnahme von Branntwein bestimmtes Lager verbraht werden joll, so ift rechtzeitig (siebe Ib Abs. 2) eine Anmeldung nach Anlage E bei der Hebestelle einzureichen, bezw. die Ausfertigung eines „Verlendungssceins I für unversteuerten Branntwein“ (vergl. Anlage L) zu beantragen,

b. Der Anmelder übernimmt mit der Unterzei&nung der An- meldung die Verpflibßtung, den im Versendungssdbein bezeibneten Branntwein in unveränderter Gestalt und Menge auf dem ihm etwa vorgeschriebenen Weg zu transvortiren und in dem bestimmten Zeit- raum und an dem angegebenen Ort zur Revision und weiteren Ab- fertigung zu stellen; ingleichen die Verbindlibkeit, für den Betrag der auf dem Branntwein rubenden Verbrauchëabgabe, soweit nicht durch natürliche Einflüsse oder Zufall eine Verminderung oder Vernitung des Branntweins auf dem Transport erfolgt ift, zu baften, E Die Amtsstelle ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung angemeîene Sicherheit zu verlangen.

Findet der Tranéport des Branntweins nit auf einer Cisenbabn oder Wasserstraße statt, so kann der Weg, welchben der Transport zurüdzulegen bat, in dem Versendungsheine vorgeschrieben werden, auch ift die Tranéportfrist auf die zur Zurücklegung dieses Weges unbedingt erforderlihe Zeit zu beschränken. c. Wird bei der Ausfubr nad einem Lande außerhalb der Branntweinsteuer-Gemein|chaft oder bei der Aufnabme in eine für un- verzollte Waaren bestimmte öffentliche Niederlage die Rückvergütung der Mais{bottih- oder Branntwein - Materialsteuer bean)prucht (vergl. Branntwein-Niederlage-Regulativ S2 A D fo f die hierfür vorgeschriebene Anmeldung neben der Anmeldung ¿zur Ver- sendung abzugeben. i d. Die Gefäße, in welchen der Branntwein zur Versendung ge- langt, müssen, sofern nickt Raumbvers{luß oder amtlibe Begleitung eintritt, so eingerihtet sein, daß ein sibernder amtlicher Verluß angelegt werden fann. Fur den Tranêport von Branntwein, welcher mit dem AnsvruLe auf Vergütung der Maischraum- oder Materialsteuer ¿zur Ausfubr gelangen soll, bleiben die bierfür bestehenden Vorschriften in Geltung. e. Vor der Auëfubr oder vor der Aufnahme in eine Niederlage bat regelmäßig eine noGmalige amtliche Feststellung des Branntweins nach Menge und Stärke stattzufinden. Es fann jedo von dieser Revision abgesehen werden, sobald der Tranêvort unter Raum- verschluß oder amtli®er Begleitung erfolgt ift. f. Der Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Verbraubs- abgabe ist nad Mafgabe der Vorstriften unter Ib. und d. feste zustellen und in dem Versendungs\cheine zu vermerken. g. Bei dem Transport von Branntwein von einem Lager zum anderen ist nach den vorstehenden Bestimmungen gleihfalls zu ver- fahren.

IV. Abfertigung auf Versendunags\ein II. a. Soll eine Branntweinvost zwar in den freien Verkebr gesetzt werden, die Entrichtung der Verbrausabgabe aber nit bei der Hebestelle, in deren Bezirk die Abfertigung ¿um freien Verkebr erfolgt ist, sondern bei einer anderen Steuerstelle stattfinden, so ift recht- zeitig (siehe Ib. Abs. 2) die Ausfertigung cines Versendungét\cheines II. nah Anlage M. bei der Bezirkéhebestelle zu beantragen und allgemeine oder spezielle Sicherstellung der Verbrau8abgabe zu leisten. b. Die festgestellte Verbraub8abgabe ift innerbalb der vorgeschrie- benen Frist unter Vorlage des Versendungs| {eins I] bei dem Empfangs- amt einzuzahlen, widrigenfalls die Einziehung derselben von dem Ver- sendungsschein-Ertrabenten erfolgt.

V. Verfabren für Versendungts{eine I und II.

Für die Ausstellung und Erledigung der Versendungssceine I und Il finden, sofern nidt im Vorstehenden abweichende Bestimmungen vorgesricben sind, die Bestimmungen über die Ausstellung und Er- ledigung der Begleitscheine I und II im Verein8zollgeseß vom 1. Juli 1869 und in dem auf Grund des §. 58 desselben erlassenen Begleit- schein-Regulativ mit folgenden Makgaben Anwendung:

a. Ueber die Ausstellung und Erledigung der Versendungésceine ist von dem Ausfertigungsamt ein Veriendungs\ch{ein-Ausfertigungs- Register nach Anlage N zu führen.

Ist die Bestellung einer Sicherheit für die auf dem Brannt- weine haftende Verbrauhzabgabe erfolgt, so wird die Art und Höbe der Siherbeitsbestellung in Spalte 9 des Ausfertigungs-Registers3 vermerkt.

b. Der Antrag auf Ausfertigung eines Versendungs\cheines ist bei der Steuerstelle stets in 2 Eremplaren einzureichen.

In dem Versendungtsceine erfolgt die Angabe der Tranêportfrift, sowie die etwa erforderlihe Angabe des Transportweges durch den ersten Abfertigungébeamten, welder den Versendungs\§ein na er- folgter Revision des Branntweines auch im Namen des Ausfertigungs- amts durch Unterschrift zu vollzieben hat. Das Duplikat des Versendungsscheines ift hierauf an die Steuerstelle zurückzugeben und wird Belag zum Versendungsschein-Ausfertigungs-Register.

c. Die Ergebnifse der Revision sind in die Spalten 14—23 des Versendungsscheins einzutragen.

Die Zabl der Transportgefäße, das Bruttogewicht derselben und die wahre Alkobolstärke des Branntweins sind in Spalte 15, 17 und 22 des Versendungss{eins sowohl in Ziffern als au in Worten anzugeben.

amtlihe Bewachung gestellt werden.

d. An Stelle der Verschlußanlage kann in allen Fällen amtlibe Begleitüng treten.