1887 / 191 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Aug 1887 18:00:01 GMT) scan diff

e. Das Empfang3amt trägt bei der Ankunft des Branntweins den Versendungsscchein in ein nach Anlage 0 zu führendes Gmpfangs- register ein. s

Die Erledigungsscheine sind nah Anlage P auszustellen und nah Erledigung des betreffenden Versendungssheins dem Ausfertigung8amt zu übersenden. G

Nach dem Eingange des Erledigungsscheines bei dem Aus- fertigung8amt bat dasselbe den Tag des Eingangs in dem Aus- fertigungZregister anzumerken und, insofern die Ausfuhr des Brannt- weines oder die Aufnahme desselben in eine Niederlage vorschriftsmäßig nachgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haftpflicht für den auf dem versendeten Branntweine rubenden Steuerbetrag zu entlaîten, sowie die etwa bestellte Sicherbeit aufzuheben.

VI. Uebertragung der Haftung für die Verbrauchsabgabe.

Wird der Branntwein, bevor er zum freien Verkehr, zur Ausfuhr u. \. w. abgefertigt wird, veräußert, so kann die Haftung für die Verbrauchsabgabe auf den Käufer oder sonstigen Erwerber übertragen werden.

Der Brennerei-Inbaber bat in solhem Falle die Steuerbehörde von der Veräußerung nad Arileitung der Anlage Q zu benachrichtigen, er bleibt jedo für die Steuer so lange solidarisch verhaftet, als er nit dur die Steuerbehörde davon entbunden wird

Die Steuerbebörde hat die Entlassung des Brennereibesißzers aus dieser solidarisben Haftpflibt regelmäßig zu gewähren, fofern, nit im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit deé Käufers oder mangelnder Sicherheit für die Steuerentrihtung besondere Bedenken entgegensteben. A

Der vorgedachten Benachrichtigung der Steuerbehörde ist eine Er- flärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Branntweins beizufügen, in welcher er die Haftung für die auf dem Branntwein rubende Verbraubsabgabe übernimmt. Die dem Brennerei-Inhaber obliegenden Verpflichtungen bezüglih der Anmeldung des Branntweins zur Versteuerung u. \. mw geben damit auf den Käufer oder sonstigen Erwerber des Branntweins über. E

Dem Brennerei-Inhaber wird über seine Entlaffung aus der 5 E auf Verlangen eine Bescheinigung von der Steuerstelle ertheilt.

Bei weiteren Veräußerunaen des unter steuerliher Kontrole stebenden Branntweins ift in der glei@en Art zu verfabren.

VII Denaturircung.

Jede beabsibtigte Denaturirung von Branntwein ist der Bezirks- bebestelle rechtzeitig nad Mafgabe der Vorschriften, betreffend die Steuerfreibeit des Branntweins zu gewerblihen Zwecken, anzumelden, und erfolat die Denaturirung nah Maßgabe diefer Vorschriften.

VIII. Branntwein-Niederlage-Regulativ

Für die Aufnabme des Branntweins in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde aus- {ließli für die Aufnahme von Branntwein eiugerihtete, öffentliche oder unter amtlivem Mitvers{luß stebende F pectage fommen die Vorschriften des anliegenden Branntwein- Niederlage-Regulativs zur Anwendung.

IX. Réigulativ für Branntwein-Reinigungêanitalten.

Die Reinigung des unter steuerliber Kontrole stehenden Brannt- weins auferbalb der Lagerräume fann nach Maßgabæ des anliegenden Regulativs gestattet werden.

D Su S 2 Rückvergütung der Verbrauchsabgabe. -

Für die Vergütung der Verbrauc;Zabgadbe bei der Auëfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Branut- wein verwendet ist, finden die Vorscrifien, betreffend die Vergütung der Maischraum- oder Materialsteuer bei der Auéfubr, entiprehende Anwendung.

3) Zu §. 13. I. Begriff der Abfindung.

Die „Abfirdung“ (Firxation) einer Brennerei gemäß §. 13 Abs. 1 des Gesetzes besteht darin, daß die Alkoholmenge, welche der Verbrau8abgabe unterliegt, nit dur Anwendung eines Sammel- gefäßes, Meß-Apparates oder Probenebmers unmittelbar festgestellt, fondern aus derjenigen Maisch- bezw. Materialmenge berechnet -wird, welbe gemäß ter Leistungsfähigkeit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorri{tung innerbalb der erklärten Betriebszeit in Branntwein umgewandelt werden fann.

1I. Der Abfindung unterliegende Brennereien.

Der Abfindung sind unterworfen :

a. diejentacn landwirthschaftliden und gewerblihen Brennereien, welhe eine Vrennvorrihturg von über 200 1 Rauminhbalt mit un- mittelbarer Feuerung benutzen und in einem Betriebsjahre, d. h. vom 1. Juli des einen bis ¿zum 30. Juni des folgenden Jahres, nit mebr als 1500 bl Bottihraum bemaishen, jedoch mebr als 501 reinen Alkohols erzeugen.

Die „urmittelbare* Feuerung ctt voraus, daß kein Dampf in die Brennblase geleitet, diejelbe vielmebr dur direktes Feuer erbitt wird. Es ist jetoch den Brennereibesitßern gestattet, an den Brenn- blasen Wasser-, Dampf- oder Sandbäder anzubringen, um ein An- brennen der Maische zu verhüten.

Zur Abfindung find auch Brennereien mit Blase und Dampf- Avvparat zuzulassen. Die Direktivbehörde kann jedoch anordnen, daß folde Brennereien nach den Vorschriften in §. 5 ff. des Gesetzes zu bebandeln find, wenn dies zur Sicherung der Gefälle geboten oder sonst wünschentwerth erscheint. Brennereien mit- kontinuirlihem Kolonnen- Apparat bleiben unter allen Umständen von der Abfindung

der gleichen Beschränkung können für die Douer der Be- S87/88 und 1888/89 von der Direktivbehörde auch die- wirtbschaftliden und gewerblihen Brennereien der Ab- tellt werden, welche innerhalb eines Betriebsjahres 500 aber nit mebr als 3000 hl Bottichraum bemais{en. igen Brennereien, welde nur Abfälle der eigenen Bier- ediglich nichtmeblige Stoffe (mit Auênabme von

r Rübensaft) verarbeiten , deren Brennvorribtung

mebr als 200 1 (bezw. 300 1, sehe VIa

ie in einem Betriebsjabre mehr als 50 1 reinen

s slicit die Zulaffung zur Ab-

jeni Brennereien, welche mit kontinuirliden Kolon Bestimmungen in den d hat au& in Anfebung añse, Rüben oder Rübensaft ver- arbeitenden Brennereien ¡war ohne Rücksicht auf deren Betriebëumfang und BVetriebsart zu gesehen.

c. Diejenigen Brennereien, welche eine Brennvorrihtung mit unmittelbarer Feuerung im Rauminkalt von niht mehr als 200 1 (bezro. 300 1, siehe VI a Ats. 2) benutzen, und in einem Betriebsjabr mebr als 509 1 reinen Alkobols gewinnen.

IIT. Abfindung von Brenrereien der unter 1I a bezeichnéten Art.

a. Mit Rücksrht auf die nothwendige Zeit zur Reinigung der Gerätbe, auf nädtli&e Störung und sonftige Hindernisse im Be- triebe sind

1) auf jeden vollen Tag nur 21 Betriebsftunden,

2) auf jede volle Woche nur sech{2mal 21 Betriebsftunden und

_3) auf jeden vollen Kalendermonat nux vierund;wanzigmal 21 Be- triebêttunten zu renen.

Die Zeitberehnung nah Ziffer 2 und 3 seßt voraus, daß diese Zeiträume niht dur betriebëlose Zwischentage unterbrechen werten.

b. 1) Um die jeweilig zu entridtende Verbraudéabgate berechnen zu können, ift es nothwendig, zu wissen: -

a. wie groß der Inbalt der Brennblafe ift;

_ F. zu welchem Theile ibres Rauminhaltes dieselbe mit Maische für je cinen Abtrieb befüllt werden kann ;j

7. wie viel Zeit je ein Abtrieb in Anspru nimmt;

ê. wie lange Zeit die Brennblase in Thätigkeit sein soll und

e. welde durdschnittlive Alkobol-Ausbeute die Brennerzi aus einem Hektoliter Maisce zieht

2) Es ift bis auf Weiteres anzunehmen, daß bei Brennvocri&- tungen von einfacer Konfiruktion mit Blase, Helm und Küblrobr

¿s zu behandeln.

(ohne Vor- oder Maischwärmer) der Abtrieb einer Blasenfüllung ohne Rücksicht auf die Größe der Blase im Durchschnitte vier Stun- den beanspruht, sowie daß eine Blase durchschnittlich nur zu fünf Sechsteln ihres Rauminhbaltes gefüllt zu werden vermag, und daß vier Abtriebe so viel Lutter liefern, als zu einer Lutter-Füllung der- selben Blase, welche alsdann ihrerseits in sech8 Stunden abdestillirt werden kann, erforderlich ist. (Normalbetriebsverbältnifse.)

3) Wenn weiter bekannt ist, welchen Inhalt die Brennblase faßt, was aus dem Brennerei-Inventarium si ergiebt, und wie ange Zeit Maische abgetrieben werden soll, was der Brennereibesizer bei der Betriebsanmeldung zu erklären bat, so läßt sch berehnen, welhe Menge Maische innerhalb der erklärten Brennzeit (Abfindungéperiode siehe V c) mit der in Frage stehenden Brennvorrihtung abzudestilliren ist. Es wird nämlich ermittelt :

a. wie viele Blasenfüllungen bei Zugrundelegung der normalen Abtriebszeit innerhalb der erklärten Brennzeit ftattfinden können und

s. welhe Menge Maische, in Litern au2gedrückt, in die ihrem Rauminhalte nach bekannte Blase, bei jedesmaliger normaliger Füllung derselben, vermittelst der nah Litt. e festgestellten Anzabl der Blasen- füllungen gebracht werden fann. L j E

4) Die biernah gefundene Zabl stellt die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung für die erklärte Brennzeit dar, d. b. fie ergiebt die Maischmenge, welche innerhalb dieser Zeit mit der fraglihen Brenn- vorrihtung abgetrieben werden fann. s

5) Die Festseßung der zu entrihtenden Verbrau{sabgabe erfolgt nun und zwar im Voraus dur die Steuerbebestelle in der Art, daß die nach Obigem berechnete Maishmenge mit dem durchs{nittlihen Ausbeuteprozentsaze der betreffenden Brennerei multiplizirt wird. :

6) Um die Hebestelle in den Stand zu seßen, diese Berechnung vornebmen zu können, haben die Aufsihtsbeamten und insbesondere der Bezirks-Ober-Controleur die Ausbeuteverhbältnifse jeder hier in Betracht fommenden Brennerei genau zu ermitteln und die Ergebnisse der Hebestelle mitzutbeilen, welbe hierüber fortlaufende Anschreibun- gen zu führen bat. Diese Ermittelungen find von Zeit zu Zeit nah Ermessen des Ober-Controleurs, namentlich aber zu Beginn eines neuen Betriebsjahrs, zu wiederholen. Uebrigens können bei Fest- seßung des Ausbeutevrozentsazes auch die Anbaltspunkte entspreWend benußt werden, welche aus dem vom Brennereibesißer über die statt- gehabten Raub- und Feinbrände zu führenden Register (siehe unten V e) zu entnebmen find. e S

7) Die im einzelnen Falle festgeseßte Verbraubsabgabe ist dem Brennereibesizer bekannt zu_ geben; _über einen etwaigen Einspruch desielben entscheidet das zuständige Hauptamt. Eine Unterbrehung des Betriebs bat die Erbebung des Einspruchs niht zur Folge.

c. Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß bei der Abfindung von Maiscbrennereien in Bezug auf die Berechnung der Verbrauhs8- abgabe weder der Maishraum noch der Steigraum in Frage kommt, es ist vielmehr ganz gleichgültig, welchen Maischraum der Betheiligte die Einhaltung der Betriebtégrenze von jährlich 1500 bezw. 3000 h1 Bottichraum vorausgeseßt tägli bemaischt, welchen Steigraum er freiläft und welche Menge Mai!t&e er wirklich abbrennt.

Dagegen darf die erklärte Brennzeit niht überscritten, während der Dauer derselben keine andere als die angemeldete Brennvorrihtung benußt und deren bei Abgabe der Betriebéerkiärung vorhandener Zu- stand nit geändert werden. j

d. Bei Brennvorriht.:ngen von einfacher Konstruktion wird auf den ersten Zug nur sogen. Lutter, d. i. {wacher Branntwein, gewonnen (Raubhbrand), welcher an sich nit verwendbar ift und daber noch einmal gewient (überdestillirt) werden muß (Feinbrand). Leßteres geschieht bâufig in derselben Blase, in welcer die Maische abgetrieben wurde. Der Abtrieb des Lutters das Wienen ist, sofern dem Lutter keine Maische beigemengt wird, abgabefrei, weil der Berech- nung der Verbrauchsabgabe dem Ob:gen zufolge stets die Ausbeute an reinem Alkohol, nit die Lutterausbeute zu Grunde gelegt wird.

Es folgt nun ein Beispiel mit abgabefreiem Lutterabtrieb für eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion ohne Vorwärmer : An 7 verschiedenen Tagen in einem Monat foll je 12 Stunden Maische abgetrieben und der gezogene Lutter überdeitillirt werden; die Blase faßt 450 1. Diese 7 Tage zu je 12 Betriebsstunden geben 84 anrech- nungsfäbige Betriebsstunden, wovon auf den Abtrieb der Maische 64 Stunden und auf die abgabefreie Destillation des Lutters die übrigen Stunden kommen. Hiernach ergeben sich 16 Maischabtriebe zu je 375 1, mithin eine Maishmenge von 6000 1 und bei einem Ausbeuteverhältniß von 8% eine Menge von 480 1 reinen Alkobols, für welhe die Verbrauckb8abgabe nach dem niedrigeren Abgabktensate 240 #, nah dem höôberen Abgaben- saße aber 326 M beträgt. Die Berehnung der Zeit für den abgabefreien Lutterabtrieb stellt sich bier wie folgt: 4 Maischabtriebe geben so viel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben Blase nothwendig ist, und zu je einem Lutterabtriebe sind 6 Stunden erfor- derlib. Sonah treffen auf je 16 Stunden Maisctabtriebszeit 6 Stunden Lutterabtriebszeit und auf 64 Stunden Maischabtriebszeit 24 Stunden Lutterabtriebszeit. Da in diesem Beispiele 4 volle Maiscbabtriebe dem legten Lutterabtriebe vorbergeben (vergl. näst- folgenden Absatz), fo dürfen anstatt 20 Stunden 24 Stunden für die Lutterabtriebe angeseßt, d. b. es darf am leßten Betriebstage anstatt 12 Stunden 16 Stunden abgetrieben werden; in folchen Fällen ist auf S. 2, leßte Spalte, der Betriebscrklärung eine bezüglihe Be- merkung einzustellen.

Die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit kann nur insoweit von der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg in Abzug gebracht werden, als so viele Maischabtriebe, wie zu einer Füllung der Blase mit Lutter erforderli sind, vorhergeben. Für übershießende Maisch- abtriebe darf abgabefreie Zeit zum Luttern nit in Ansa gebracht werden; auênabmêweise kann jedoch das einshläâgige Hauptamt den Abtrieb des übergebliebenen Lutters unmittelbar nah Beendigung des angemeldeten Betriebes in unbedenklichen Fällen auf besonderes An- suchen abgabefrei gestatten; die Verfügung ift der betreffenden Betriebs- anmeldung beizulegen.

e. Bei der vorstehend erwähnten Art des Betriebes findet der Lutterabtrieb innerbalb der angemeldeten Abfindungsperioden statt. Es ift aber auch gestattet, den Lutter außerhalb der Abfindungs- perioden abgabefrei abzutreiben. 7

Für diesen Fall gelten folgende besonderen Bestimmungen:

1) Mit dem Abtreiben des Lutters darf erst am Tage nach dem jeweilig leßten Maischabtriebe begonnen werden. Der abgabefreie Lutterabtrieb kann jedo nach Ablauf einer einzelnen Abfindungs- periode oder nach Ablauf mehrerer Abfindungsperioden bezw. der ge- sammten angemeldeten Stoffabtrieb83zeit erfolgen; die Anzahl der jeweils stattgehabten Stoffabtriebe kommt bier niht in Betracht.

2) Innerbalb der angemeldeten Abfindungsperiodea dürfen nur Maischabtriebe vorgenommen werden und findet ein Abzug abgabe- freier Lutterabtriebszeit in diesen Fällen nicht statt. Dagegen darf selbft- verständlih auch außerbalb der Abfindungsperiode keine Maische für si oder als Zusaß zum Lutter abgebrannt werden.

3) In der Betrieb8anmeldung is anzugeben, an welchen Tagen, zu welchen Tagetzeiten (ob Vormittag oder Nahmittag) und inner- halb wie viel Stunden des Tages der Lutterabtrieb stattfinden soll.

4) Die Berechnung der Abgabe hat in der vorstebend unter d vorgeschriebenen Weise zu erfolgen; dabei sind indeß die Lutter- abtriebszeiten in allen Fällen und namentli auch dann außer Ansaß zu laffen, wenn für den Lutterabtrieb mehr Stunden, als nach den Normalabtrieb8zeiten vorgesehen, verwendet werden, oder wenn Lutter abaetrieben wird, obwobl nah Maßgabe der Normalabtriebsverhält- nifse auf die fteuerpflihtige Brennzeit abgabefreie Lutterabtriebszeit nit treffen würde.

5) Ein Brennereibesizer, welcher diefe Betrieb8erleihterungen mißbraucht, kann von denselben, unbeshadet der etwa verwirkten S, dur das zuständige Hauptamt für die Zukunft au3ges{lofsen werden.

Soll auf einer besonderen Blase gewient werden, so muß die Zeit des Gebrauchs derselben bei Abgabe der Betriebserklärung be- jonders deflarirt werden, und ist während der Dauer der Maisch- abtriebe das zur zweiten Blase gehörige Kühlrohr vorschriftsmäßig

unter Verschluß zu segen; in unbedenklihen Fällen kann jedoch mit bauptamtlicher Genehmigung der gleichzeitige Abtrieb von Maische und Lutter zugelafsen werden. 7 E

Soll dem Lufter Maische zugeseßt werden, so kan für derartige Lutterabtriebe keine abgabefreie Brennzeit bewilligt werden, vielmehr ist, vorbebaltlich der Bestimmungen- unter a., die volle deklarirte Brennzeit für die Abfindungssumme in Anrechnung zu bringen, da das aus Maisce und Lutter beftehende Gemisch binsihtlich der Abgabe- pfliht der unvermishten Maische völlig gleihzuahten ist.

f. Ist die Brennvorrichtung, wie dies z. B. bei den Pistorius- \chen und vielen anderen Apparaten der Fall, mit einem Vorwärmer oder Maishwärmer versehen, so kommt in Betracht, daß in diefen Gefäßen die Maische, ehe fie in die eigentliche Brennblase gelangt, bedeutend erwärmt und dadur auf die demnätbstige Destillation vor- bereitet wird. Zum Abtriebe einer Blasfenfüllung in derartigen Brenn- vorrihtungen sind nit vier, sondern nur drei Stunden erforderlich. Dieser Aenderung des Normalabtriebsverhältnifses entsprechend ändert sih auch die Berechnung der Verbrauh8abgabe. Es soll z. B. der Inhalt der Blase 270 1 betragen und der Betrieb auf die Dauer von 2mal 12 Stunden erklärt sein. Der Blasenabtrieb nimmt 3 Stunden in Anspru, es kann daber die Blase innerhalb 24 Stunden achtmal abgetrieben werden, die jedesmalige Füllung für diese 8 Abtriebe beträgt fünf Sehêstel von 270 gleich 225 1. Es können also mit diefer Blase innerhalb der erklärten Brennzeit 18001

- Maische abgetrieben werden, wofür fich bei einer Alkoßholausbeute

von 69/o eine abgabepflihtige Menge von 108 1 reinen Alkohols und eine Verbrauh8abgabe von 54 Æ bezw. 75 Æ 60 4 berehnet.

Bei zwei- und mehrtbeiligen Brennvorrihtungen (Blase, Vor- wärmer 2c.) ist bei der Abgabeberechnung nur die sogenannte er ste Ds in welcher die eigentlihe Destillation stattfindet, in Betracht zu ziehen.

Das Wienen (Lutterdestillation) kommt bei den Piftorius'schen und äbnliben Brennapparaten in der Regel nicht vor, weil in Folge der Einrichtung diefer Apparate der Branntwein gleich beim erften Zuge die nöthige Stärke erhält. Sollten aber doch Lutterabtriebe nothwendig werden, fo finden alsdann die Bestimmungen unter d bezw. e entsprewende Anwendung.

g. Bei Brennereien mit Dampfapparaten (Ila Abf. 3 und 4) ist bis auf Weiteres als Normalabtriebsvrerbältniß anzunebmen, daß ein Blasenabtrieb in 2 Stunden bewerkstelligt werden kann. Im Uebrigen sind die obigen Bestimmungen, namentlid jene wegen der Abtriebsverhältnisse, auf iene Brennereien gleibmäßig anzuwenden, und cs ist die Verbrauchzabgabe in nâämliher Weise, wie bei anderen Abfindungsbrennereien, unter Zugrundelegung der nah der Liitungsfähbigkeit der Brennvorrcichtung innerbalb der erklärten Brennzeit berechneten Mais{menge und der dur&shnittliben Ausbeute der Brennerei festzustellen. Es muß jedoch bei solchen Betrieben weitec ermittelt werden, welche Al- fobolmenge aus der în der Vetriebserklärung angemeldeten Mais{menae und der Durschnittzausbeute der betr. Brennerei si ergiebt. Sollte die nah leßterer Berebnungsart festgestellte Alkobol- menge größer sein, als die na der erften Berechnungsart ermittelte, so ist derjenige Abgabenbetrag ¿zu erbeben, der sich nah der an- gemeldeten Maischmenge berehnet.

h. Bei der Berechnung der Zahl der Maischabtriebe aus der Zabi der Betriebsstunden bleibt eine überschicßende Stunde außer Betracht, wogegen für mehrere überscießende Stunden ein voller Maischabtrieb in Anrechnung zu bringen ift.

i. Die Leistungëfäbigkeit der Brennvorritung ist nit für jeden einzelnen Fall dur@ Vornahme von besonderen Untersuchungen zu er- mitteln, vielmehr ledialih nach den vorstehenden Regeln zu bere{nen.

Behauptet jedo ein Brennereibesißer bei Abgabe der Betriebs- erklärung, daß er durch die Anwendung dieser Grundsätze auf seinen Brennereibetrieb erbeblich geschädigt werde, weil seine Brennblase weniger als zu 3/6 ibres vollen Rauminhbaltes befüllt werden könne, oder ein Abtrieb mebr als 4 bezw. 3 bezw. 2 Stunden erfordere, fo fann die Leistungsfähigkeit der Brennvorrihtung .vom zuständigen Haupt-Amt auf Grund des Ergebnifses von Probebränden besonders festgestellt werden.

Hierbei ist Folgendes zu beachten :

1) Besondere Festftellungen der Abtriebszeiten sind nur dann vorzunehmen, wenn nach den Wahrnehmungen der Aufsichtsbeamten begründete Vermuthung besteht, daß die Anwendung der Normal- abtriebszeiten den betheiligten Brennerei-Inhabec erheblich schädigen würde.

Solc(e besonderen Feststellungen können niemals wegen \{lechter Betriebêzart (z. B. wegen ungenügender Feuerung oder unzureihender Beaufsichtigung des Brennapparats, oder wegen Unterlassung der Erneuerung des Küblwafsers 2c.), fondern nur wegen tvitntba fter Beschaffenheit der Brennvorrichtung (z. B. beim Vorhandensein eines sogen. Stichrobres, d. h. eines geraden nit eckigen oder ge- wüundenen Kühlrobrs) oder bei einem nicht blos vorübergehenden Mangel an Kühblwasser erfolgen.

2) Die Feststellung abweihender Abtriebszeiten für einzelne Brennereien erfolgt durch das zuständige Haupt-Amt ; dasselbe ist jedoch berechtigt, ohne Vornabme von Probebränden Anträge auf ipezielle Feststellung der Abtriebszeiten abzuweisen, wenn amtébekannt üt, daß diese Anträge niht durch die unter 1 erwähnten Mängel, sondern durch schlechte Betriebêweise veranlaßt sind.

3) Bei Vornabme von Probebränden ist mit äußerster Umsidt zu verfahren und insbesondere darauf zu bestehen, daß nicht nur die Feuerung ununterbrochen in genügender Weise unterhalten, sondern daß auch das Wasser im Küblfafie so oft aufgefrisht wird, als es nothwendig erscheint, um die Niedershlagung der Alkoholdämpfe fo rasch als mögli zu bewirken. :

Bei einzelnen Probebränden ist die zur Befüllung und Ent- leerung des Brennapparats erforderliche Zeit nit in die Abtriebszeit einzurechnen, sondern der Beginn des Betriebes fällt bei solchen Brän- den mit dem Moment des Feueranmachens (bezw. Einlassens von Dampf in die Brennblase) zusammen. Finden dagegen mehrere Probebrände ohne Unteckreditina statt, so ist die zwischen die einzelnen

btriebe fallende, zur Befüllung und Entleerung der Brenn- vorrihtung erforderlihe Zeit als Abtrieb8zeit mitzurechnen. Der Abtrieb ist als beendigt anzusehen, wenn eine kleine Probe des aus dem Küblrohr fließenden Destillates auf den heißen Blasenhelm gebracht wird und die alsdann si entwickelnden Dämpfe bei Berühb- rung mit einem Lichte keine bläulihe Flamme bilden.

4) Besondere Feststellungen der Abtrieb8zeiten können beim Vor- bandensein der unter 1) bezeihneten Vorausseßungen für den Raub- brand und für den Feinbrand oder auch nur für einen dieser Brände stattfinden. Unter allen Umständen aber sind dieselben auf ganze Stunden (z. L. 5 oder 6 Stunden) zu bestimmen; die bei den Probe- bränden si etwa ergebenden Bruchtheile von Stunden sind in der Weise abzurunden, daß die Zeit unter einer halben Stunde überhaupt außer Betracht bleibt, während die Zeit von einer halben: Stunde und darüber zu Gunsten des Betheiligten für eine ganze Stunde gerechnet wird.

5) Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit einer Brennvorrihtung sind mindestens fünf Probcbrände anzustellen und darf die hierbei ermittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit nur dann der Abgabe- berechnung anstatt der Normalabtrieb3verhältnisse zu Grunde gelegt werden, wenn der Unterschied mebr als eine halbe Stunde beträgt.

Ft nach Vorstehendem die Leistungsfähigkeit einer Brennvorrih- tung besonders feftgestellt worden, so ist in der Bemerkungsspalte der Betriebs8anmeldung auf die bezügliche hauptamtlihe Verfügung, welche auch im Brennerei-Inventarium zu vermerken ist, hinzuweisen und ist Abschrift dieser Verfügung der Betriebsanmeldung , welcher zuerst die bescnders festgestellten Abtriebsverhältnisse zur An- wendung gebracht worden find, beizulegen.

(S{luß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

1 zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Mittwoh, den 17. August

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

IV. Abfindung ron Brennereien der unter IT b bezeiGneten Art.

Die Bestimmungen unte is und i finden auf E in Mede ftebendei S da A S Mafgaben Anwendung : | T Sn

E Neorzmal-Abtriebsverhältnifse sind bis auf Weiteres dabin

f ,

1) daß die Brennblasen zu einent Abtriebe :

a. von gerreßter Weinhefe bis zu einem Drittheil,

#. von flüssiger Weinbefe oder ecingestampften Weiutrebern nur x Hälfte, :

7._ von Kernobfît oder eingestamvften Trebern von Kernobst nur zu zwei Drittheilen,

2. von Steinobft, Beeren, Wein, Enzian oder fonstigen Wurzeln nur zu drei Viertheilen des vollen Rauminkbalts gefüllt werden können :

2) daë zu einem Abtrieb : :

. von Enzian- oder sonstigen Wurzeln drei Stunden, . von flüssiger oder gevreß5ter Weinbefe sechs Stunden, . von den übrigen unter 1 genannten ‘Stoffen vier Stunden,

2. von Lutter felbst bei ganz s{lechter Einrihtung der Brenn- vorrihtungen böchstens 6 Stunden nöthig find;

á 3) daß zur Herftellung der eine Blasenfüllung auëmatenden Luttermenge :

a. fes Abtriebe von eingestampften Weintrebern, Kernobît oder Trebern von Kernokst, :

é. fünf Abtriebe der übrigen unter 1 genannten Stoffe nöthig sind.

b, In Ansebung der Ausbeuteverbältnifse kann bis auf Weiteres ¿um Anbalt dienen, daß die durbschnittlihe Auëbeute aus je einem Hektoliter ;

Kirschen, Zwets{gen und Pflaumen Wein und flüssige Weinbefe Enzian und sonstige Wurzeln .. acptelle Was Brauereiabfälle und Hefenbrübe umgesch{lagenes Bie ; eingestampfte Weintrebern E ¿ Trebern von Kernobst . . L S beträgt. E Wenn mehrere Brennvorrihtungen glei{zeitig zum * vtriebe verwendet werden sollen, so ist dies in der Betriebs besonders anzugeben, und ef findet alédann für jede Brennv die Berechnung der Abgabe ge\ondert stati. __ d. Die vorstehend unter a angegebenen Normal-Abtricbsverhält- nisse finden nur Anwendung bei Vrennvorrihtungen von einfacher Konstruktion (bestehend aus Blase, Helm und Küblrobr) mit un- mittelbarer Feuerung und bei zweitheiligen, mit einem Vorwärmer versehenen, dur direkte Feuerung betriebenen Brennvorrihtungen ; bei Teßteren jedoch mit der Einschränkung, daß die Normal-AbtriebSzeiten um je eine Stunde zu kürzen sind. : Bei allen anderen Apparaten ift die Leistungtfäbigkeit in jedem einzelnen Falle auf Grund von Probebränden nach Makgabe der Be- itimmunaen unter III i festzustellen. .

e. Die Direktivbebörde kann, wenn der rationelle Betrieb der Brennerei es erfordert, auf Ansuchen andere als den Normalabtricbs- verhältniffen entsprechende Bedingungen, namentli längere Abtriebs2- zeiten, bewilligen. S

L L

-

S O O L D O S f= Ha O S 7

91090110 uaznjo(qv 19113

V. Betricbsvorschriften für Brennereien der unter Il a und b bezeihneten Art. E

__ a, Die Besitzer der vorbezeihneten Brennereien haben den Betrieb spätestens 3 Tage vor der ersten Cinmatschung bezw. dez! ersten Brenn- tage der Steuerbebeïtelle des Bezirks nach Maßgabe der Betriebs- Erklärung (Anlage T) fch{riftlich anzumelden.

b. Die Betriet-Grklärung ist in doppelter Ausfertigung zu über- geben und dient zuglei zur Berebnung der Verbrauchsabgabe, sowie der Maischbotti&- oder Materialîteuer nach S. 41 IV des Gesetzes oder des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe nah §. 42 des Geseyzes.

Die HPebestelle hat die zweite und dritte Seite der Betriebs- Erklärung nah Maßgabe der Mustereinträge auszufüllen und ins- besondere den Betrag der bereGneten Verbrauch8abgabe, Maischbottic- und Materialsteuer in die betreffende Spalte einzustellen.

Mit der Erklärung ift in gleiter Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebs-Plane.

c. Der Betrieb kann auf beliebige Zeitabschnitte (Abfindungs- perioden) erklärt werden ; jede Abfindungéperiode muß jedo mindestens die nah den Normalakbtriebsverbältnifen (siebe UII b, 2 f, Abs. 1 und g und IV a) oder na den besonders festgestellten Abtriebsverbältnissen für einen einmaligen Stoffabtrieb erforderlihe Zeit umfafsen 3. B. bei Verarbeitung von Kartoffelmaishe auf einer Brennblase obne Vorwärmer 4 Stunden.

_Mit einer Betriebs-Grklärung darf der Betrieb für mehrere Abfindungéperioden und dürfen verichiedene meblige oder nit meblige Stoffe zur Verarbeitung angemeldet werden; innerbalb der'elben Ad- Findungêperiode dürfen jedeoch nur Stoffe von einerlei Stcuersaßy ver- arbeitet werden.

Innerhalb eines Kalendermonats können mehrmal3 Betriebs8- Erklärungen abgegeben werden.

Die unter 11] a angeordneten Begünstigungen sind nur für Ab- findung8perioden zu gewähren, welche mindeftens je einen ununter- browenen vollen Tag oder je eine ununterbrochene volle Wote x. Betragen, so daß z. B. bei einer Abfindungsperiode von 12 Stunden dieie 12 Stunden bei der Berechnung der Verbrausabgabe ganz in Ania kommen, wogegen bei einer Abfindungéperiode von 24 oder 36

inden nur 21 bezw. 33 Stunden und bei einer solchen von 48 oder

0 Stunden nur 42 bezw. 54 Stunden in Anrechnung zu bringen sind.

_ d. Brennereibesißer, welche meblige Stoffe verarbeiten, haben für jedes Betriebsjahr in der jeweiligen ersten Betriebs-Erklärung die

flihtung zu übernehmen, innerhalb des Betriebésjahres nicht mebr als 1500 bez. 3000 kl Bottihraum zu bemaischen und haben ferner

in jeder einzelnen Betriebs-Erklärung die Nummern und den Gesammt- raumgebalt der Bottiche anzugeben, deren Inhalt auf Grund der ein- gercihten Betriebs-Erklärung abgebrannt werden joll.

_ Die Hebestelle hat für jede derartige Brennerei auf Grund der bezüglichen Angaben ia den Betriebs - Erklärungen fortlaufende An- schreibungen zu führen, aus welchen der in jedem Betriebsjahre be- maischte Bottihraum erfichtlih ist.

___ Wird von einer Breunerei im Laufe eines Betriebsjahres die zu- [äjssige Höchsimenge von 1500 bez. 3000 bl Bottichraum über- schritten, so unterliegt dieselbe vom Zeitpunkte der Ueberschreitung ab bis zum Shlusse des betreffeuden Betriebsjahres nicht mebr der Ab- findung, sondern den Bestimmungen in deu §8. 5 ff. des Gesetzes, und hat das zuständige Hauptamt die erfcrderlihen Vorkehrungen zu treffen, eventuell unter Anwendung des §. 8 des Gesehes.

__ Die Direktiobehörde kann shon bei einmaliger Uebersreitung der ¿ulássigen Hötsimenge anordnen, daß die Brennerei auf eine bestimmte Reibe von Jahren oder dauernd von der Abfindung ausge{chloffen

—, 2. Der Brennereibesißzer bat über die stattgebabten Raub- und Seinbrände ein Brennereiregister (vergl. Anlage U) in Vierteljahrs- abschniticn zu führen. ; A

In dieses Register muß, ohne Unterschied, ob ein Raubbrand oder ein Feinbrand (Materialmais{- oder Lutterabtrieb) stattfindet für jede einzelne Blasenfüllurg der Tag der Benußung der Brenn- blase, die Gattung und Menge des zur Verarbeitung gelangenden Materials (3. B. -Kartofelmai!ce, Lutter 2c.), der Zeitpunkr des Bes Kinns und der. Zeitpunkt der Beendigung des Abtriebes, genau nah Stunden und Minuten, die Menge (nicht Alkoholstärke) des ‘ges wonnenen Lutters oder Branntweins und zwar mit Beainn bezw lofort na& Beendigung des Abtriebes jeder Blasenfüllung eingetrazen werden. Der Zeitpunkt des Beginns des Brennens im Sinne diese Bestimmung tritt mit dem Augenblick des Feueranmaderns bezw. de Einlafsens von Damrf in die Brennblase ein. : A _ Die Einträge in das Brennereiregister sind vom Brenner selbst oder unter seiner Verantwortung von einem feiner F angeborigen oder Brennercibedienfteten zu bewerkstelligen.

_Das Register ist von der Hebestelle dem Brennereibes bebändigen und ven demjelben spätestens drei Tage nah Ablau? Vierteljahres an die Hebestelle zurückzuliefern; im Uebrigen dem Brennerciregister in gleiher Weise zu verfahren, wie m Betrietsplane, und bildet dasfelbe einen Belag zum Anmelderegis

f Wird während einer Abfindungéperiode eine Abänderung Raumisbkalts der Brennblaïe vorgenommen, fo darf der Betriet Grund der bisherigen Betriebs-Erklärung niet fortgefett, fond muß vorher eine neue Betriets-Erklärvng eingereiht werden.

._ 8. Der Brennereibefitzer darf die Betriebs-Erklärungen obne Ak gabenentrichtung vor dem Zeitpunkt des Betriebsbeginnes zurückn sofern er bicrvon der Hebestelle unter Einlieferung der Be Erllärung rechtzeitig Mittheilung mat und cinen von als triftig erkannten Grund angiebt. Der Grund der Zu der einen Velag zum Anmelderegister bildenden Betriebs-Er auf derselben von der Hebesteile kurz zu vermerken und ¿ merk Seitens des Brennereibesißers unterschriftli anzuerkennen __ Wenn nach Beginn des Betriebes eine Unferbrechung eintritt, oder wenn die angemeldeten Stoffe überhaupt nicht zum Theil abgebrannt werden können, obne daß den Brennerei ein Verschulden bieran trifft, sud

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i [ so fann auf Ansu amt ein entspreWender Natlaß an der im Voraus brauwéabgabe bewilligt werden.

VI. Akfindung von Brennereien der unter IIc bereihneten Ar

___a. Auf diejenigen Brennereien. welie eine Vrennvorri&tung cin’acher Konstruktion (Blase mit ocder obne Vorwärmer Helm un Kübler) und unmittelbarer Feuerung mit einer ei i i im Rauminkbalte ron nit mebr als 209 Liter Betriebsjahr mehr als 59 Liter reinen Alfkobols Vorichriften unter I1IT dis V, bestimmt ist, feine Anwendung. 5 Gleiche giit beim Vorhandenscin der forstic seßungen von den ausichliezlich Weintrebern oder Weinkbefe acbeitenden Brennereien, welbe eine Vrennvorrihtung von niht mehr als 390 Liter Rauminhalt benößen. s __ Die Vorausseßung in Ansebung der Erzeuzungsmenge von über 50 Liter reinen Alkobels gilt als erfüllt, wenn der Brennereibesitzer bei der erstmaligen Anmeldung im Letriebzjahre nicht die Vervflichtung übernimmt, eine geringeæ Menge Alkobols zu ziehen.

_ b, Befindet fch ein Brennerei-Inkaber im Besiße zweier oder mebrerc j Küktlrohren unter dauerndem amtliGen Verschlufse 3:

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Brennblasen, fo sind die übrigen Blasen nebit

Abtrieb des Lutters darf nur auf derselben Blase erfolg ubbrand benußt wird. S Den Brennereibesi wollen, sowie n ibrem Vetrieb Abfindungsperioden

___ L Die Brennereibesiß zirkes spätestens 3 Tage v

bezw. erster Brenntag) den

melden. Diese Betriebz-Anmeld in volles Kalen Vierteljahr nur einmal zu erfolgen und kann innerbalb des Quartals für den Rest desselben zu jeder Zeit ges{ehen; jedo ift auch zulässig im Laufe des Betrietéguartales mebrere Anmeldungen für kürzere Zeitabsznitte bei der Hebestelle einzureihen. Giebt der Brennerei- besizer die Betriebs-Anmeldung schriftlih ab, so hat er si bierzu eines Formulars gemäß Anlage V zu bedienen ; erfolgt die Anmeldung mündli, so hat die Hebestelle dieses Formular nach den Angaben des Betbeiligten ausufüllen und bierauf zur Anerkennung von ihm unterzeihnen zu lassen.

__ Die Betriebë-Anmeldung ist in beiden Fällen in doppelte fertigung berzustellen; in derselben sind die zu benußende vorrihtung zu bezeihnen, die Gattung und Menge des inner Betricbêëfrist zur Verwendung gelangenden Materials und die M: bezw. Wochen oder Tage anzugeben, welche der Bethbeiliate zu Brennen benußen will. Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ist neben diesen Angaben au die innerhalb der Betriebsfrist zum Ab- triebe gelangende Gesammtmaisbmenge. welche in der Art zu ermitteln ift, daß für 509 kg Kartoffeln 66 1 Maiste und für 59 kg Getreide 200 1 Maishe gerecnet werden, in die Anmeldung aufzunehmen.

e, Die von dem Bretneretbesißer in der Betriebs-Anmeldung gemalten Angaben über die Gattung und Menge der abzubrennenden Stoffe können auf ibre Ri®tigkeit geprüft werden. Das Ergebniß der Revision ist auf beiden Exemplaren der Anmeldung amtli§ ¿u bescheinigen. Abweichungen von den Angaben der Betriebs-Anmeldung bis zu 10% bleiben straffrei. Bei der Berebnung der Verbrauchz- abgabe sind jedoch alle Abweibungen zu berüccksihtigen; zu diesem Bebufe hat der Aufsichtsbeamte gegebenen Falles eine . entsprechende Richtigstellung der Anmeldung vorzunehmen. 4 f. Hat eine amtli&e Revision stattgefunden, so muß der Auf beamte die amtlich bescheinigten Betriebs-Anmeldungen der Heb rechtzeitig zurüdgeben.

In allen Fällen hat die Hebestelle die Verbrau(8abgabe noch vor Beginn des Betriebes festzusezen, dieselbe in die beiden Anmeldung®- Eremplare einzutragen, den Aégabebetra dem Brennereibesizer zu eröffnen und von diesem den betreffenden Vlittag untersch{riftlib an- erkennen zu lassen. Im Uebrigen ift mit den beiden Ausfertigungen der Anmeldung in der gleichen Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebs-Plane.

__g. Die Vrennereibesiger haben über die stattgebabten Raub- und Feinbrände das unter V e vorgeschriebene Vrennerei-Register zu fübren und unterliegen den dort gegebenen Vorschriften. i

_ h. Für die Berehnung der Verbraucsabgabe finden die Be- stimmungen unter IIIb 5 und IVb, fowie die vorstehend unter d im Sé&lvßsaßz gegebene Vorschrift entsprehende Anwendung.

__ Die Hebeitelle hat den nad Vorstehendem berehneten Abgabebetrag in die Betriebs-Anmeldung aufzunebmen und die betreffende Bemerkung dur den Brennereibesitzer unterzeihnen zu lassen.

Am Sé{hluß des Betriebéquartals erfolgt eine nochmalige Be-

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rechnung der Verbrausabgabe auf Grund der Eintragungen im Brennerei-Register in der Art, daß für jede einzelne Materialgattung

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die Anzahl der Stundex, in welGen Maisch- oder Materialabtriebe |

1887.

G z ; g L E : | ae eiten baben, ermittelt und aus der Gesammtstundenanzahl die ¡ Mati@- bezw. Materialmcnge berechnet wird, die nah Maßgabe der | Lelitungsfäbigfeit der jeweils in Frage stehenden Brennvo | innerhalb dieter Gefamm!stundenanzabi abgetrieben werden fonnte | Die Bestimmungen unter IIIb und i, f wie IVa und d finden bierbei | entsprebende Anwendung. Aus der nab Obigem ermittelten Maisch- | oder Materialmenge ift sodann unter Anwendung des durHiHnittli&cn Alkobolautbeutc-P H 2 D s E R Oen obo auébeutc-Prozentfat es die Berbrauchsabgabe zu berechnen. Ergiebt fih bei diefer natträalihen

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Berechnung gegenüber den f Gr der Betriebs-An-

für das bet meldungen im V ; diese um mebr als 5 9% übersteigende A LELE A besiter verpflichtet, / : E A L Bei Berechnun der Betriebéstunden bl wogegen für mehrere

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reinen Alkoëols die Letstungss- en deklarirten bezw. T1 fine Betrieb3-Anmeldurg ¿u nden Alf: uSbeute festzusetzen uichalirung). _ b. Die Bestimmungen unter VI b, e, d, e, f und h Abs. 1 und 2, jowie unter Vg finden auf diefe Brennereien entsprechende Anwendung. Vagegen i1t der Brennereibesißer von der Führung des Brennereis- Registers entbunten. E e. Der B i ersten Béetriebs-Anmeld1 innerbaib des S erzeugen will. ! hebestelle zu überwachen ;

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r. zw. Pauschalirung nah §. 1nterlieze bestimmungen zu § ter IT und VII auf

dort angegebenen Ausnahmen. ewerblihen Brennereien und zwar obnc umfang und die Beschaffenheit der Brenn- [chlofen, da dieselben feine Maisbbotticz-

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geführten Brenn Außerdem RNüdsit auf den 2 vorri@tungen steuer zu cntrihten baben. IL Verechnung der Abfindungs- bezw. Pauf@alirungésumme. / der Abfindung bezw. Pauschalirung nah §, 41 finden die in

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t den Ausfübrungsbestimmungen zu §. 13 aufgeftcilten Grundsäße gleich- mäßige Anwenduag.

__ Die Berechnung der zu entrichtenden Mais

steuer erfoigt rach den Steuersägen in S. 41

unter Zugrundelegung der nach der Leistung

vorrihtung oder sonst erinittelten Mais{-

(Siebe Ausführungsbeftimmungen zu §. 13. :

tragungen der dort vorgeschriebenen Betricbs-Erklärungen meldungen ist neben der Verbrauch38atgabe zuglei ) di richtende Maisbottih- und Materialsteuer berechnet.

__ Bei der Abfindung landwirths@aftlider Brennereien sind die in §.41 für den Rauminhalt der Maischbottiche bestimmten Steuersäßze auf die bereGneten Maischmengen anzuwenden, so daß für je ein Hektoliter Viaishe der Saß von bezw. 78510 4, 1 48/10 A, 1A 17/04, 1A 314 zu Grunde gelezt wird, je nahdem die Brennerei ihren durchshniitlihen täglihen Eirmaiiungen zufelge dem cinen oder dem andern dieser Steuersäte unterliegt.

10} Zu §. 46. Nat steuer.

__ Die Berechnung und Erhebung der Nachstcuer erfolgt nah den in Anlage W unter I und Il vorgeschriebenen Grundsätzen.