1866 / 28 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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fr Zerlin Vie Expevition des Aönigi- ischen Staats-Anzeigers : (nahe der Leipzigerstr.)

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Majestät der Mönig haben Nlergnädigfst geruht : Dem Frotteur Johann Maurer zu Cöln das Prädikat eines Königlichen Hof-Frotteurs zu verleihen. |

Se.

Allerhöchster Erlaß vom 8, Januar 1866 be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von dem Bahnhofe Szillen der Tilsit-JInsterburger Eisenbahn über Jurgeitshen bis zur Niederunger Kreisgrenze in der Richtung auf Dummen, an der Königsberger-Tilsiter Staatsstraße.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den in | dem Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen) beabsichtigten Bau | einer Chaussee von dem Bahnhofe Szillen der Tilsit-Iysterburger | Eisenbahn über Jurgeitschen bis zur Niederunger Krei®grenze in der | Richtung auf Dummen, an der Königsberger - Tilsiter Staats- | “firaße genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ragnit | das Expropriationsreht für die zu dieser Chaussee erforderlichen | Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahine der Chausscebau- und Unterhaltungs - Materialien nach Maßgabe der für die Staats- | Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. | Qugleich will Jh dem genannten Kreise gegen Uebernahme der | fünftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur | Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die | Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich | der in demselben enthaltenen Bestimmungen Über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäglichen Vorschriften, | wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an- | gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- geld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesez- Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. |

Berlin, den ©. Januar 1866.

ZJilheim.

von Bodelschwingh. Graf von Jyenplißt.

Un den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für Soaudel, Gewerbe uud öffentlicße Arbeiten. Die Baumeister Mechelen - zu Haan und Küll zu Opladen, | sind zu Königlichen Eisenbahn - Baumeistern ernannt und als solche | bei der Bergisch - Märkischen Eisenbahn angestellt- worden.

Juftiz - Minifterium. Der bisherige Kreisrichter

Lorenz zu Jnowraclaw ist zum zugleich zum |

Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Spremberg und mit |

Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt, Anweisung seines Wohnsizes in Hoyerswerda, ernannt worden.

Berlin, Freitag

den 2. Februar

Ministeriuni

der geistliczen , Unterrichts: unD Medizinal - Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Programm.

GroßeKunst-Ausstellung im Königlichen Akademie-

Gebäude zu Berlin

l)

von Werken lebender Künstler des Jn- und Auslandes. 1866.

Die Kunst - Ausstellung wird am Sonntag, den 2. Sep- tember d. J., eröffnet und am 4. November geschlossen ; wäh- rend dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.

Nur. die von den Künstlern f angemeldeten Werke werden

elbst oder auf deren Veranlassung zur Ausstellung zugelassen, was au dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besige der Künsiler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweiselhaft lein darf.

Die schriftlihen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 14. Juli d. J. bei dem Jnspektorat der Aka- demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Bemerkung der dargestellten Gegenstände, sowie die Angabe enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Niederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind un- zulässig; auch fönnen mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem ge- meinschaftlichen Rahmen befindlith sind.

Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglih zu machen, müssen die lehteren bis zum Sonnabend den 11. August d. J. bei dem Anspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Ánzeizen, wovon die eine als. Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab- geliefert werden.

Die Herren Künstler welche die Ausstellung zu beschiden ge- denken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam“ gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstlerschaft der oben angegebene Einlieferungs - Termin unabänderlich éin- gehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 14. August bei der Königlichen Aka- demie eingegangen is, in die Ausstellung aufgenommen 1iwer- den fann.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sihtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nux durch An- heften einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo rine PVerwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild- niss)en, der Jnhalt der Darstellung auf der Rüfseite des Bil- des furz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopieen, (mit - alleiniger Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich) und Studien, ferner. musika- lishe Justrumente, so wie mechanische und Industrie-Arbeiten aller Art werden nit zur Ausstellung zugelassen.

Vorx gänzlicher Beendigung der Ausstellung fann Niemand cinen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des. akademischen Senats und - der Akademie. in einer Plenar-Versammlung zu wäblende Kommission is für die Beobachtung der Vorschriften 2, 5, 6, 7 und % für die Aufstellung der Kunstwerke und die